Vorsorgelösung für Versicherte bei der PKBS per 1. Januar 2016.

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1 Vorsorgelösung für Versicherte bei der PKBS per 1. Januar Verwaltungsdirektion Christoph Tschumi / Ulrich Pfister 14. Oktober 2015

2 Inhaltsverzeichnis Übersicht über die Vorsorgelösung per 1. Januar Die Ausgangslage... 4 Die Organisation der PKBS... 4 Vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat... 5 Wie die Beiträge geregelt sind Eckwerte Versicherter Lohn... 6 Beiträge Sparbeiträge Risikobeitrag Amortisationsbeitrag Einkäufe Beiträge der Arbeitnehmenden Wahl des Sparplans Einmaleinlagen Die Leistungen Leistungen im Alter Rücktrittsalter und Umwandlungssatz Versicherte Überbrückungsrente Freiwillige Überbrückungsrente Teilpensionierung Kapitalbezug Leistungen bei Invalidität Invalidenkinderrente Leistungen im Todesfall Waisenrente Todesfallkapital Renten bei einer Pensionierung per Laufende Renten Überführung in den neuen Vorsorgeplan Besitzstand und Rentengarantie Auswirkungen auf einzelne Versicherungsverhältnisse Kontaktpersonen Seite 2

3 1 Übersicht über die Vorsorgelösung per 1. Januar 2016 Primat Beitragsprimat Bestimmung der Altersleistungen nicht mehr in Prozenten des versicherten Lohnes, sondern unter Berücksichtigung des Sparkapitals, des Guthabens auf dem Sparkonto vorzeitige Pensionierung und der Höhe des Umwandlungssatzes65 Seite 5 Ordentliches Pensionierungsalter Eintrittsschwelle Koordinationsabzug 65 Seite 5 Grundsätzlich analog BVG (2015: CHF 21'150) 1/3 des AHV-Jahreslohns, aktuell max. CHF 28'200 Seite 6 Periodische Beiträge Sparskala ab Alter Möglichkeit der Planwahl für Arbeitnehmende (Standard / + 3% / - 3%) Risikobeiträge (Beitragsverschiebung bis 2032 infolge Amortisation) Seite 9 Umwandlungssatz Alter 65: 5,8%, Alter 67: 6,12% Seite 12 Vorzeitige Pensionierung Ab Alter 58 möglich Seite 12 Rentenaufschub Personalrechtlich bis Alter 67 möglich Der Umwandlungssatz erhöht sich entsprechend. Seite 12 Überbrückungsrente Ab Bezug Altersrente bis AHV-Altersgrenze (150% der min. AHV-Altersrente) Freiwillige Überbrückungsrente (zulasten der versicherten Person) Volle versicherte Überbrückungsrente ab 12 Beitragsjahren Seite 12 Invalidenrente 65% des versicherten Lohnes: Die Invalidenrente wird temporär ausgerichtet und im Alter 65 durch die Altersrente abgelöst. Seite 14 Invaliden-Kinderrente 20% der Invalidenrente pro Kind Seite 15 Ehegatten- und Lebenspartnerrente Waisenrente 2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente resp. der laufenden Invalidenrente resp. der Altersrente 20% der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente resp. der laufenden Invalidenrente resp. der Altersrente Seite 15 Seite 16 Besitzstandseinlagen Von Alter und Dienstjahren abhängig Seite 19 Seite 3

4 2 Die Ausgangslage Im September 2013 wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein Ratschlag zum Gesetz betreffend die PKBS zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die darin beantragte Totalrevision ist auf zwei Faktoren zurückzuführen: 1. Revision der Beruflichen Vorsorge auf Bundesebene (BVG) verbunden mit einer Neuregelung der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Strukturreform) 2. Anpassung des technischen Zinssatzes von heute 4% auf voraussichtlich 3% aufgrund des rekordtiefen Zinsniveaus Aufgrund obigen Beschlusses hat der Universitätsrat die Finanzierungsvorgaben verabschiedet und die Vorsorgekommission der Universität Basel mit der Ausarbeitung einer Vorsorgelösung per 1. Januar 2016 beauftragt. Von dieser neuen Vorsorgelösung sind alle unbefristet Angestellten der Universität Basel betroffen. 3 Die Organisation der PKBS Jedes Vorsorgewerk verfügt über eine eigene Vorsorgekommission, welche paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt ist. Ihr kommen wichtige Kompetenzen zu, unter anderem die Wahl des Vorsorgeplans. Die Mitglieder der Vorsorgekommission der Universität Basel finden Sie unter folgendem Link: Kommissionen/Kommissionen/Weitere-Kommissionen/Vorsorgekommission.html Die Vorsorgekommission hat vielfältige Aufgaben. Unter der Erfüllung der Voraussetzung, dass für alle Beschlüsse, die zur Verteuerung der Vorsorge führen, das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt und die Vorgaben der PKBS erfüllt sind, hat sie zudem noch folgende Kompetenzen: Genehmigung Anschlussvertrag Änderung Vorsorgeplan Entscheid Verwendung freie Mittel Entscheid Teuerungsanpassung im Rahmen der vorhandenen Mittel Entscheid Zinssatz Sparkonti Genehmigung Sanierungsvereinbarung Alle weiteren ihr nach Gesetz und durch Delegation des Verwaltungsrates auferlegten Aufgaben Da das neue Pensionskassengesetz nur noch Grundsätze zur Finanzierung, jedoch keine Leistungskomponenten mehr enthält, legt der Verwaltungsrat als oberstes Organ der PKBS das Vorsorgeangebot fest, insbesondere Art und Umfang des künftigen Leistungskatalogs. Zu diesem Zweck hat der Verwaltungsrat ein Rahmenreglement erlassen, welches die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der beruflichen Vorsorge enthält. Diese gelten für alle Versicherten der PKBS gleichermassen. Seite 4

5 4 Vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat Ab 1. Januar 2016 bietet die PKBS nur noch Vorsorgelösungen im Beitragsprimat an. Die Altersrente ist neu nicht mehr abhängig von der Höhe des letzten versicherten Lohns, sondern von den Sparbeiträgen, die Sie und die Universität im Laufe Ihres Arbeitslebens auf Ihr Sparkonto eingezahlt haben, sowie von Ihren Einkäufen und von den von der PKBS gutgeschriebenen Zinsen. Ihre jährlichen Leistungen ergeben sich aus dem Sparkapital, welches im Alter 65 mit dem zur Zeit aktuellen Umwandlungssatz von 5,8% bzw. im Alter 67 mit dem Umwandlungssatz 6,12% in eine Rente umgewandelt wird. Das Beitragsprimat hat verschiedene Vorteile: Es findet wie bei einem Sparkonto ein einfacher und transparenter Sparprozess statt. Die Verzinsung der Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten richtet sich grundsätzlich nach dem Kapitalmarkt. Bei vollkapitalisierten Vorsorgewerken fällt die Kompetenz zur Verzinsung der Sparkapitalien der jeweiligen Vorsorgekommission zu. Jedes Jahr hat diese den Zinssatz für das nächste Jahr festzulegen. Sie muss sich dabei nach den Vorgaben des Verwaltungsrats für den maximal zulässigen Zins richten und hat den Deckungsgrad des Vorsorgewerkes sowie die Performance der Vermögensanlagen zu berücksichtigen. Seite 5

6 5 5.1 Wie die Beiträge geregelt sind Eckwerte Technischer Zins 3,0% Pensionierungsalter 65 max. 67 *) Beiträge - Sparbeiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestaffelt nach Alter**) Aufteilung AG / AN 60% / 40% - von Total 14,5% bis 32,0% - + 1,4% Risikobeitrag Arbeitnehmer - + 2,1% Risikobeitrag Arbeitgeber - + 1,6% Amortisationsbeitrag Arbeitnehmer (bis ca. 2035) - - 1,6% Minderbeitrag Arbeitgeber (Amortisation bis ca. 2035) *) Mit der Möglichkeit, im Vorsorgeplan der Universität über das ordentliche Rücktrittalter 65 bis Alter 67 Sparbeiträge zu erheben, wird nicht nur einem Wunsch vieler Mitarbeitender entsprochen, sondern auch dem absehbaren Trend in der Demographie Rechnung getragen. Zur besseren Planbarkeit der Rücktritte bzw. Nachfolgebesetzungen ist der Rücktritt dem Rektorat mindestens zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung im Alter 65 schriftlich mitzuteilen. **) Mit der Umstellung auf das Beitragsprimat soll den Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, um 3% tiefere oder höhere Sparbeiträge zu leisten (bei unverändertem Arbeitgeberbeitrag) und die Pensionierung bis Alter 67 aufzuschieben (Wahlfreiheit bei den Arbeitnehmenden). Mit dieser Flexibilisierung der Sparbeiträge und des Pensionierungsalters kann jede versicherte Person eine auf ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zugeschnittene Lösung wählen, was einen grossen Vorteil gegenüber der heutigen Lösung darstellt. 5.2 Versicherter Lohn Grundlage für die Bestimmung der Beiträge bildet wie bis anhin der versicherte Jahreslohn, welcher auch weiterhin für den Umfang der versicherten Risikoleistungen massgebend sein wird. Am Beispiel des Vorsorgeplans für die Universität wird nachstehend erläutert, wie der versicherte Jahreslohn festgelegt wird und welche Beiträge sich damit ergeben. ➊ Massgebender Jahreslohn ➌ Versicherter Jahreslohn ➋ Koordinationsbetrag Der massgebende Jahreslohn ➊ entspricht dem gesetzlich oder vertraglich festgelegten AHVpflichtigen Jahreslohn. Nach wie vor gilt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Basel der das Maximum von Lohnklasse 22 übersteigende Betrag nur zu 50% versichert wird. Der massgebende Jahreslohn wird um einen Koordinationsbetrag ➋ vermindert, was schliesslich den versicherten Jahreslohn ➌ ergibt. Seite 6

7 Dieser Koordinationsbetrag entspricht 1/3 des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber der jährlichen maximalen AHV-Altersrente (2015: CHF 28'200). Bei Teilzeitbeschäftigten wird dieser Höchstbetrag mit dem Beschäftigungsgrad gewichtet. Beispiel 1 AHV-Lohn CHF 100'000 Beschäftigungsgrad 100% Koordinationsbetrag (max. AHV-Altersrente) CHF 28'200 Alter bei Pensionierung 65 Versicherter Lohn CHF 71'800 Beispiel 2 AHV-Lohn CHF 30'000 Beschäftigungsgrad 50% Koordinationsbetrag (1/3 vom AHV-Lohn) CHF 10'000 Alter bei Pensionierung 65 Versicherter Lohn CHF 20'000 Seite 7

8 6 Beiträge Im Unterschied zum Leistungsprimat wird im Beitragsprimat zwischen Spar- und Risikobeiträgen unterschieden. 6.1 Sparbeiträge Die Sparbeiträge im neuen Beitragsprimatsplan der Universität Basel sind so festgelegt, dass modellmässig Versicherung während 40 Jahren und Realverzinsung von 1,0% - im Alter 65 ein Rentenziel von 65% des letzten versicherten Lohns erreicht wird. Je nach Lohnentwicklung oder Zinsentwicklung kann der Rentensatz für jede einzelne versicherte Person jedoch unter, aber durchaus auch über diesem Leistungsziel liegen. Anschluss bei PKBS Alter Total AG AN ,5% 8,7% 5,8% ,0% 10,2% 6,8% ,5% 11,7% 7,8% ,0% 13,2% 8,8% ,5% 14,7% 9,8% ,0% 16,2% 10,8% ,5% 17,7% 11,8% ,0% 19,2% 12,8% ,6% 12,8% 12,8% Während grundsätzlich die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 60%/40% (bisher 68%/32%) erfolgt, wird für die 66- und 67-Jährigen der Arbeitgeber nur noch 50% des gesamten Sparbeitrags bezahlen, während der Beitrag des Arbeitnehmers unverändert zum Alter bleibt. 6.2 Risikobeitrag Die Risikobeiträge werden zur Finanzierung der Kosten für Invaliditäts- und Todesfälle verwendet. Sie tragen nicht zur Äufnung des Sparkapitals bei. Der Risikobeitrag über alle Alterskategorien beträgt grundsätzlich 1,4% und wird vom Arbeitnehmer finanziert. Der Risikobeitrag seitens des Arbeitgebers beträgt 2,1%. 6.3 Amortisationsbeitrag Die Arbeitnehmenden haben ab Beitragsalter 25 bis und mit Beitragsalter 65 bis Ende 2035 zusätzlich zu den Spar- und Risikobeiträgen einen Beitrag von 1,6% des versicherten Lohnes zu leisten. Durch die gleichzeitige Reduktion des Arbeitgeberbeitrags um denselben Prozentsatz wird die Vorfinanzierung seitens des Arbeitgebers für die Sanierung im Jahr 2012 und die Finanzierung des Besitzstandes amortisiert (interne Verrechnung). Seite 8

9 Infolge dieser Beitragsverschiebung werden die Risikobeiträge (vgl. Ziff. 6.2) bis zum Jahr 2032 für die Arbeitnehmer 3,0% und für den Arbeitgeber 0,5% betragen. 6.4 Einkäufe Im bisherigen Leistungsprimat konnte eine Einkaufssumme mittels Zusatzbeiträgen beglichen werden. Diese Zusatzbeiträge wird es ab jedoch nicht mehr geben. Da die künftigen Risikoleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes definiert sind und dabei eine fehlende Einkaufssumme keine Rolle spielen wird, ist es auch nicht mehr notwendig, mit Zusatzbeiträgen die Risiken Tod und Invalidität abzudecken. Einmaleinlagen sind weiterhin möglich Details siehe Beiträge der Arbeitnehmenden Unter Berücksichtigung der vollen Beitragssätze (Spar- und Risikobeitrag) ergeben sich bei den in der PKBS-Versicherten im Vergleich zu heute folgende Veränderungen: Beiträge Arbeitnehmende (neu) vom versicherten Lohn ***) Alter Sparen Risiko Amortisations- beitrag Total Beitrag bisher *) Amortisations- beitrag ****) Total bisher Abwei- chung ,00% 1,40% 0,00% 1,40% 1,50% 0,00% 1,50% -0,10% ,80% 1,40% 1,60% 8,80% 9,30% 1,60% 10,90% -2,10% ,80% 1,40% 1,60% 9,80% 9,60% 1,60% 11,20% -1,40% ,80% 1,40% 1,60% 10,80% 9,60% 1,60% 11,20% -0,40% ,80% 1,40% 1,60% 11,80% 9,90% 1,60% 11,50% 0,30% ,80% 1,40% 1,60% 12,80% 9,60% 1,60% 11,20% 1,60% ,80% 1,40% 1,60% 13,80% 9,70% 1,60% 11,30% 2,50% ,80% 1,40% 1,60% 14,80% 9,20% 1,60% 10,80% 4,00% ,80% 1,40% 1,60% 15,80% 9,30% 1,60% 10,90% 4,90% ,80% **) 12,80% *) Die Beiträge bisher setzten sich aus den 8,5% ordentlichen Beiträgen und den Nachzahlungen infolge Lohnerhöhung zusammen. **) Entfällt ab Alter 66 ***) Versicherter Lohn: Bruttolohn abzüglich Koordinationsabzug von max. CHF 28'200 ****) Die Amortisation erfolgt über eine Beitragsverschiebung, ähnlich der heutigen Lösung, auf Ebene der Risikobeiträge im Alter zwischen 25 und 65. Seite 9

10 6.6 Wahl des Sparplans Die Möglichkeit zur Flexibilisierung der Sparbeiträge in Kombination mit dem geplanten flexiblen und durch den Arbeitnehmer frei wählbaren Zeitpunkt der Pensionierung ist ein wesentlicher Vorteil für die Versicherten der Universität Basel. Mit der Umstellung auf das Beitragsprimat wird den Versicherten die Möglichkeit gegeben, um 3% tiefere oder höhere Sparbeiträge zu leisten (bei unverändertem Arbeitgeberbeitrag). Gleichzeitig wird die Beitragspflicht über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis Alter 67 verlängert, so dass auch bei Weiterarbeit weiterhin Sparbeiträge auf das Sparkonto fliessen und sich hierdurch die Altersleistungen erhöhen können (Wahlfreiheit beim Arbeitnehmer, vgl. 5.1). Mit dieser Flexibilisierung der Sparbeiträge und der Pensionierung kann jede versicherte Person eine auf ihre persönliche wirtschaftliche Situation zugeschnittene Lösung treffen, was einen grossen Vorteil gegenüber der heutigen Lösung darstellt. Beiträge der Arbeitnehmenden bei Sparen + 3% Beiträge Arbeitnehmende (neu) vom versicherten Lohn bei Sparen + 3% Alter Sparen Risiko Amortisationsbeitrag Total Beitrag bisher) Amortisations- beitrag ,0% 1,4% 0,0% 1,4% 1,5% 0,0% 1,5% -0,1% ,8% 1,4% 1,6% 11,8% 9,3% 1,6% 10,9% 0,9% ,8% 1,4% 1,6% 12,8% 9,6% 1,6% 11,2% 1,6% ,8% 1,4% 1,6% 13,8% 9,6% 1,6% 11,2% 2,6% ,8% 1,4% 1,6% 14,8% 9,9% 1,6% 11,5% 3,3% ,8% 1,4% 1,6% 15,8% 9,6% 1,6% 11,2% 4,6% ,8% 1,4% 1,6% 16,8% 9,7% 1,60% 11,3% 5,5% ,8% 1,4% 1,6% 17,8% 9,2% 1,6% 10,8% 7,0% ,8% 1,4% 1,6% 18,8% 9,3% 1,6% 10,9% 7,9% ,8% 15,8% Total bisher Abwei- chung Seite 10

11 Beiträge der Arbeitnehmenden bei Sparen - 3% Beiträge Arbeitnehmende (neu) vom versicherten Lohn bei Sparen - 3% Alter Sparen Risiko Amortisationsbeitrag Total Beitrag bisher Amortisati- onsbeitrag Total bisher Abwei- chung ,0% 1,4% 0,0% 1,4% 1,5% 0,0% 1,5% -0,1% ,8% 1,4% 1,6% 5,8% 9,3% 1,6% 10,9% -5,1% ,8% 1,4% 1,6% 6,8% 9,6% 1,6% 11,2% -4,4% ,8% 1,4% 1,6% 7,8% 9,6% 1,6% 11,2% -3,4% ,8% 1,4% 1,6% 8,8% 9,9% 1,6% 11,5% -2,7% ,8% 1,4% 1,6% 9,8% 9,6% 1,6% 11,2% -1,4% ,8% 1,4% 1,6% 10,8% 9,7% 1,6% 11,3% -0,5% ,8% 1,4% 1,6% 11,8% 9,2% 1,6% 10,8% 1,0% ,8% 1,4% 1,6% 12,8% 9,3% 1,6% 10,9% 1,9% ,8% - 9,8% Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge bleibt bei Sparen +3% sowie beim Sparen 3% unverändert. Über die Varianten Sparen + bzw. Sparen kann der/die Arbeitnehmende jeweils bis zum per 1.1. des Folgejahres entscheiden (Ausnahme 2016: Die PKBS wird die Planwahl separat ankündigen. Eine Planwahl wird 2016 ab dem 2. Quartal möglich sein). 6.7 Einmaleinlagen Es ist jederzeit möglich, Einmaleinlagen in das Sparkapital zu leisten, sofern die maximalen Leistungen noch nicht erreicht sind. Die entsprechende Einkaufssumme ergibt sich aus der Einkaufstabelle (wird zu einem späteren Zeitpunkt publiziert), welche abhängig ist von der Standard-Sparskala des gewählten Vorsorgeplans und dem damit definierten Leistungsziel Die Leistungen Leistungen im Alter Für die Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat ist die Höhe des gesamten Sparkapitals (unter Einbezug eines allfälligen Sparkontos vorzeitige Pensionierung) und des Umwandlungssatzes zum Zeitpunkt der Pensionierung massgebend. Ergibt das vorhandene Sparkapital eine Rente, welche höher ist als 70% des ab Alter 58 im Maximum versicherten Lohnes, werden maximal 70% des versicherten Lohnes ausgerichtet. Der nicht verwendete Teil des Sparkapitals kommt als Kapital zur Auszahlung. 7.2 Rücktrittsalter und Umwandlungssatz Das ordentliche Rücktrittsalter wird neu am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Der Umwandlungssatz im Alter 65 beträgt einheitlich für alle Versicherten 5,8%. Der Umwandlungssatz wird vom Verwaltungsrat der PKBS festgelegt. Seite 11

12 Das heisst, dass pro CHF 100'000 Alterskapital jährlich CHF 5'800 Rente ausbezahlt werden. Bei einem Alterskapital von CHF 750'000 gibt das beispielsweise eine jährliche Rente von CHF 43'500 oder CHF 3'625 im Monat. Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 67 sind weiterhin möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziert sich der Umwandlungssatz, bei einer Weiterbeschäftigung über das Rücktrittsalter hinaus erhöht er sich. Alter Umwandlungssatz 58 4,96% 59 5,08% 60 5,20% 61 5,32% 62 5,44% 63 5,56% 64 5,68% 65 5,80% 66 5,96% 67 6,12% 7.3 Versicherte Überbrückungsrente Es ist bei einer vorzeitigen Pensionierung eine versicherte Überbrückungsrente vorgesehen, welche ab Pensionierung bis zum Erreichen des AHV-Rücktrittsalters ausgerichtet wird. Sie beträgt nach 12 vollen Beitragsjahren bei Vollzeitbeschäftigten 150% der minimalen AHV-Altersrente (2015: CHF 14'100) und wird während maximal 4 Bezugsjahren ausgerichtet, wobei die Bezugsdauer auch ausgedehnt werden kann. Eine Reduktion der Überbrückungsrente erfolgt bei Teilzeitbeschäftigung und wenn weniger als 12 volle Beitragsjahre in der PKBS vorliegen. Bei weniger als 12 Bezugsjahren reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig pro fehlendem Beitragsjahr. Es zählen nur volle Beitragsjahre. Beispiel Beschäftigungsgrad 100% Beitragsjahre mehr als 12 Jahre Sparkapital zum Zeitpunkt der Pensionierung CHF 520'000 Alter bei Pensionierung 62 Höhe der Altersrente pro Jahr (CHF 520'000 5,44%) CHF 28'288 Höhe der versicherten Überbrückungsrente pro Jahr (150% CH 14'100) CHF 21'150 Seite 12

13 7.4 Freiwillige Überbrückungsrente In jedem Fall ist bei einer vorzeitigen Pensionierung der Bezug einer freiwilligen Überbrückungsrente möglich. Diese vorzeitige Pensionierung wird durch die versicherte Person mittels einer Kürzung des Sparkapitals bzw. Sparkontos um den Betrag der zu beziehenden freiwilligen AHV- Überbrückungsrenten (ohne Zinsen) finanziert. 7.5 Teilpensionierung Teilpensionierungen sind PK-technisch möglich, sofern sich der massgebende Jahreslohn um mindestens 20% des auf ein Vollpensum umgerechneten Jahreslohns reduziert. Dabei sind maximal drei Pensionierungsschritte möglich, wobei der dritte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt. 7.6 Kapitalbezug Ein Kapitalbezug kann teilweise oder ganz im Umfang desjenigen Teils des Sparkapitals erfolgen, der über dem Betrag der zehnfachen maximalen AHV-Altersrente (zurzeit CHF 282'000) liegt. Des Weiteren kann das Guthaben aus dem allfälligen Sparkonto vorzeitige Pensionierung bei Pensionierung zu 100% bar bezogen werden. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss spätestens 6 Monate vor der effektiven Pensionierung bei der Geschäftsstelle der PKBS eingetroffen sein und ist unwiderruflich. Zu beachten ist, dass bei freiwilligen Einkäufen innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Pensionierung die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen. Beispiel Beschäftigungsgrad 100% Beitragsjahre mehr als 12 Jahre Alter bei Pensionierung 65 Stand Sparkapital CHF 750'000 Kapitalbezug maximal möglich Kinder 3 Höhe maximaler Kapitalbezug (CHF 750'000./. CHF 282'000) CHF 468'000 Höhe der Altersrente (CHF 282'000 x 5,8%) CHF 16'356 Höhe der Pensioniertenkinderrenten pro Jahr (für alle drei Kinder) (Altersrente CHF 16'356 x 20%) CHF 3'271 Seite 13

14 7.7 Leistungen bei Invalidität Eine Invalidität liegt vor, wenn jemand voraussichtlich bleibend oder für eine längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, das heisst, aufgrund einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit trotz Behandlung und Eingliederung nicht mehr in der Lage ist, ganz oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die PKBS richtet sich bei der Beurteilung, ob eine Invalidität vorliegt, nach den Bestimmungen des BVG und der Eidg. Invalidenversicherung (IV). Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKBS versichert waren. Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Bei einem Grad zwischen 25% und 70% wird die Invalidenrente gemäss Invaliditätsgrad ausgerichtet. Die Invalidenrente wird ausbezahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. Für die Berechnung der Invalidenrente bildet nicht die Höhe des Sparkapitals, sondern der versicherte Lohn die Grundlage. Somit wird die Invalidenrente unabhängig von der Höhe des vorhandenen Sparkapitals berechnet. Das hat den Vorteil, dass es aufgrund fehlender Einkäufe oder allfälliger Entnahmen wegen Scheidung oder Wohneigentum nicht zu einer Kürzung der Invalidenrente kommt. Entscheidend für die Höhe der Invalidenrente ist der Prozentsatz, welcher sich durch die von der Vorsorgekommission definierte Sparskala ergibt. Der Vorsorgeplan der Universität sieht eine Invalidenrente in der Höhe von 65% des versicherten Lohnes vor. Die Invalidenrente wird temporär ausgerichtet, das heisst bis Alter 65. Danach kommt es zur Pensionierung und die Invalidenrente wird durch eine Altersrente abgelöst. Diese wird analog zur Pensionierung mit dem vorhandenen Sparkapital und dem Umwandlungssatz 5,8% in eine Altersrente umgewandelt. Damit die versicherte Person bei der Pensionierung nicht benachteiligt ist, wird das Sparkonto bis zum Erreichen des Pensionierungsalters weitergeführt. Die PKBS übernimmt in einem solchen Fall die Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge bis zur Pensionierung. Als Basis für die Beiträge gilt der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Lohn. Bei Invalidität gelangt zusätzlich ein allfällig vorhandenes Sparkonto vorzeitige Pensionierung zur Auszahlung. Einkaufslücken führen dazu, dass die Altersrente tiefer ausfällt als die Invalidenrente. Hat eine invalide versicherte Person also solche Einkaufslücken, so schlagen sich diese im Rücktrittsalter nieder, nicht aber vorher. Dies ist eine klare Verbesserung gegenüber heute, wo Einkaufslücken bei Invalidität lebenslänglich wirken. Seite 14

15 7.8 Invalidenkinderrente Für jedes Kind, welches im Todesfall Anspruch auf eine Waisenrente hätte, besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente von 20% der laufenden Invalidenrente. Beispiel (Mann) Beschäftigungsgrad: 100% Versicherter Lohn CHF 90'000 Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohns gemäss Vorsorgeplan 65% Kinder 2 Invaliditätsgrad gemäss Eidg. Invalidenversicherung 50% Höhe der Invalidenrente pro Jahr (CHF 90'000 65% 50%) CHF 29'250 Höhe der Invalidenkinderrenten pro Jahr (CHF 29'250 20% 2 Kinder) CHF 11' Leistungen im Todesfall Verstirbt eine versicherte Person, so hat der Hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, oder b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Überlebende Lebenspartner haben dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn a) die Lebenspartner nachweislich vor dem Tod der versicherten Person in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung am gemeinsamen Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und b) die versicherte und die begünstigte Person im Zeitpunkt des Todes jeweils unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft und im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt sind und c) der bezeichnete Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes das 45. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft gemäss lit. a mindestens während der letzten 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente aufkommen muss und d) die versicherte Person der Pensionskasse bereits zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mittels eines von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Formulars mitgeteilt hat. Ist diese Meldung unterblieben, besteht keine Leistungspflicht der Pensionskasse. Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht für Rentenbeziehende nur dann, wenn die Voraussetzungen a, b und d bereits mit Vollendung des 65. Altersjahres erfüllt waren. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beträgt die Höhe der jährlichen Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente 2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente bei Versicherten, die während der aktiven Anstellung versterben. Bei Versicherten, die bereits Rentenleistungen beziehen, beträgt die Rente 2/3 der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Seite 15

16 Ist der überlebende Partner mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte oder rentenbeziehende Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 5% der vollen Ehegattenrente gekürzt, höchstens aber um 50%. Hat die Ehe länger als 10 Jahre gedauert, vermindert sich die Kürzung um jedes volle, diese Ehedauer übersteigende Jahr um 5 Prozentpunkte. Eine aktive versicherte Person kann zum Zeitpunkt der Pensionierung anstelle einer Ehegattenrente von 2/3 eine solche von 100% der Altersrente wählen, wodurch die versicherte Altersrente lebenslänglich um 15% ihres Betrags gekürzt wird Waisenrente Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder einer verstorbenen versicherten Person bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres besteht Anspruch, sofern die Kinder in Ausbildung stehen oder mindestens 70% invalid sind. Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der zum Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente bei Versicherten, die während der aktiven Anstellung versterben. Bei Versicherten, die bereits Rentenleistungen beziehen, beträgt die Rente 20% der laufenden Altersoder Invalidenrente. Beispiel (aktiv Versicherter) Beschäftigungsgrad: 100% Versicherter Lohn CHF 90'000 Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohns gemäss Vorsorgeplan 65% Kinder 1 Höhe der Ehegattenrente pro Jahr (CHF 90'000 65% 2/3) CHF 39'000 Höhe der Waisenrente pro Jahr (CHF 90'000 65% 20%) CHF 10'700 Seite 16

17 7.11 Todesfallkapital Beim Tod einer versicherten Person besteht in bestimmten Fällen Anspruch auf ein Todesfallkapital. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung: a) der Ehegatte und die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen versicherten Person, für die Anspruch auf eine Waisenrente besteht; bei deren Fehlen b) die Person, die mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes während mindestens der letzten 24 Monate massgeblich unterstützt wurden; bei deren Fehlen c) die übrigen Kinder, die Eltern und die Geschwister. Das Todesfallkapital beim Tod einer aktiven versicherten Person entspricht demjenigen Teil des Sparkapitals, der den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen übersteigt. Das Todesfallkapital erhöht sich um ein allfällig beim Tod der versicherten Person vorhandenes Guthaben auf dem Sparkonto vorzeitige Pensionierung. Bei Tod eines Alters- oder Invalidenrentners entspricht das Todesfallkapital dem fünffachen Betrag der versicherten Jahresrente, ohne Kinderrenten. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen und um alle bereits geleisteten Zahlungen. Für Eltern und Geschwister besteht beim Tod einer rentenbeziehenden Person kein Anspruch auf ein Todesfallkapital. Änderungen dieser Rangordnung durch die versicherte Person sind zu Lebzeiten möglich: Personen der Gruppe a) und b) dürfen zusammengefasst werden. Falls keine Personen der Gruppe b) vorhanden sind, dürfen Personen der Gruppe a) und c) zusammengefasst werden. Hierfür wird rechtzeitig das entsprechende Formular auf zur Verfügung stehen Renten bei einer Pensionierung per Für Pensionierungen auf Ende 2015, deren erste Rente im Januar 2016 fällig wird, gelten betreffend Rentenhöhe wie aber auch betreffend Überbrückungsrente die bisherigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Dies gilt auch für Höhe und Umfang einer allfälligen Kapitalabfindung Laufende Renten Alle Renten, welche per bereits laufen, werden weiterhin unverändert ausgerichtet. Einzig die anwartschaftlichen Leistungen richten sich nach neuem Recht (z.b. Voraussetzungen für die Anpassung der Renten an die Teuerung). Seite 17

18 8 Überführung in den neuen Vorsorgeplan Mit der Überführung in den neuen Vorsorgeplan bleiben die wohlerworbenen Rechte die Freizügigkeitsleistung vollumfänglich gewahrt. Laufende Renten werden unverändert weiter ausgerichtet. Am wird für alle aktiven Versicherten, die im Leistungsprimat versichert sind und das bisherige ordentliche Rücktrittsalter noch nicht überschritten haben, die Übertrittsleistung bestimmt. Diese Übertrittsleistung entspricht dem individuellen Vorsorgekapital einer aktiv versicherten Person, welches im Leistungsprimat erworben wurde (Barwert der erworbenen Leistungen). Falls per eine Restschuld infolge wegfallender Zusatzbeiträge bzw. Nachzahlungsbeiträge bestehen sollte, werden diese vom Barwert der erworbenen Leistungen in Abzug gebracht. Diese Übertrittsleistung wird zusammen mit dem Total separater Sparkapitalien ins Beitragsprimat überführt und dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben. Folgendes ist zu beachten: - Neu gibt es nur noch das Sparkapital und ein allfälliges Sparkonto für die vorzeitige Pensionierung. Alle anderen Sparkonti werden nicht mehr weitergeführt und somit in das Sparkapital überführt. - Personen, welche am das 65. Altersjahr bereits überschritten haben und somit in der Weiterbeschäftigung sind, wird das per bestimmte Freizügigkeitsguthaben per so erhöht, dass sie bei einer Pensionierung im neuen Vorsorgeplan in jedem Fall dieselbe Rente erhalten würden wie zuvor im Leistungsprimat. Das Guthaben auf dem Sparkonto Weiterbeschäftigung wird dabei nicht angerechnet, sondern zusätzlich dem Sparkapital gutgeschrieben, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Rentenansprüche führt. - Personen in der Weiterbeschäftigung sind ab wieder beitragspflichtig, sofern sie das 67. Altersjahr noch nicht vollendet haben. - Bei der Berechnung des Besitzstandes wird das nach altem System ausgewiesene Sparkapital nicht miteinbezogen. Seite 18

19 9 Besitzstand und Rentengarantie Da die Umstellung vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat und die Senkung des Umwandlungssatzes wegen der zwingenden Senkung des technischen Zinssatzes von heute 4% auf 3% vor allem bei den älteren Arbeitnehmenden grössere Lücken verursachen werden, wird für die Mitarbeitenden der Universität eine umfassende Besitzstandsregelung vorgesehen, welche die Auswirkungen der Reform für die Versicherten je nach Alter ganz oder zumindest teilweise abfedert. Erst nach 10 Jahren ist die Besitzstandseinlage vollständig erworben und wird bei Austritt ohne Pensionierung der versicherten Person in Form von Freizügigkeitsleistung mitgegeben. Folgender Besitzstand kommt zur Anwendung: - Basisalter = Effektives Alter (nur volle Jahre) plus 0,4 pro angerechnetes Dienstjahr bei der Universität Basel (jeweils auf ganze Jahre abgerundet) - 100% Besitzstand, wenn Basisalter 65 - Minus 7% pro Basisaltersjahr (s. Tabelle 2) - 0%, wenn Basisalter weniger als 50-0%, wenn weniger als 3 Beitragsjahre - Projektionszinssatz von 2.6% Seite 19

20 Tabelle 1: Beispiel für Berechnung Besitzstandseinlage und Rente Beispiel Ältere Personen Jüngere Personen Alter am Dienstjahre Versicherter Lohn CHF 80'000 CHF 64'000 Leistungsprimat Rente mit 65 Vorhandene Freizügigkeitsleistung CHF 52'000 CHF 583'900 CHF 41'600 CHF 145'700 Besitzstandseinlage CHF 86'100 CHF 0 Beitragsprimat (angenommener Zins 1.5%) Rente mit 65 CHF 49'500 CHF 38'400 Tabelle 2: Besitzstand nach Basisalter, bei Alter unter 60 und mehr als 3 Beitragsjahren Basisalter am Besitzstand in % Basisalter am Besitzstand in % % 57 44% 64 93% 56 37% 63 86% 55 30% 62 79% 54 23% 61 72% 53 16% 60 65% 52 9% 59 58% 51 2% 58 51% 50 0% Tabelle 3: Beispiel für die Berechnung des Basisalters und des Besitzstands Effektives Alter Dienstjahre Berechnung Basisalter Besitzstand x 0,4 = % x 0,4 = % x 0,4 = % x 0,4 = % Seite 20

21 9.1 Auswirkungen auf einzelne Versicherungsverhältnisse Nachfolgend eine Übersicht darüber, wie sich der neue Beitragsprimatsplan im Vergleich zum heutigen Leistungsprimatsplan auf einzelne Versicherungsverhältnisse auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass dem Beitragsprimat eine Realverzinsung von 1,50% unterlegt worden ist je nach effektiver Verzinsung und Lohnverlauf werden die Sätze höher oder tiefer ausfallen als ausgewiesen: Beispiel 1 Leistungsziel mit Besitzstand Angaben in % des versicherten Lohns Standard Plus 3% Minus 3% Alter Versicherter Lohn Besitzstand 50 1/12 (Basisalter 56) CHF 72'750 CHF 9'056 Altersrente Leistungsprimat Alter 65 65,0% Beitragsprimat Alter 65 56,1% 59,0% 53,2% Beitragsprimat Alter 67 65,0% 68,5% 61,5% Dieses erste Beispiel zeigt, dass mit der Weiterarbeit bis Alter 67 dasselbe Leistungsziel wie heute erreicht werden kann. Mit der Möglichkeit, den Plan Minus zu wählen, könnte der Arbeitnehmerbeitrag ungefähr auf heutigem Niveau gehalten werden. Beispiel 2 Leistungsziel mit Besitzstand Angaben in % des versicherten Lohns Standard Plus 3% Minus 3% Alter Versicherter Lohn Besitzstand 56 (Basisalter 60) CHF 102'028 CHF 54'722 Altersrente Leistungsprimat Alter 65 65,0% Beitragsprimat Alter 65 58,0% 59,6% 56,3% Beitragsprimat Alter 67 67,0% 69,1% 64,8% Selbst wenn der Plan Minus gewählt würde, ergäbe sich im Alter 67 eine fast gleich hohe Rente wie heute. Seite 21

22 Beispiel 3 Leistungsziel mit Besitzstand Angaben in % des versicherten Lohns Standard Plus 3% Minus 3% Alter Versicherter Lohn Besitzstand 61 (Basisalter 65) CHF 85'898 CHF 96'477 Altersrente Leistungsprimat Alter 65 65,0% Beitragsprimat Alter 65 62,5% 63,2% 61,7% Beitragsprimat Alter 67 71,8% 73,0% 70,7% Trotz der vollen Besitzstandseinlage resultieren im Plan Standard mit Alter 65 leicht tiefere Leistungen wie heute. Der tiefere Rentensatz im Vergleich zum heutigen Leistungsprimat kommt daher, dass das Sparguthaben in dieser Berechnung mit einem angenommenen Zinssatz von nur 1,5% verzinst wird, während für die Berechnung der Besitzstandseinlage 2,6% angenommen wurde. Bei einer höheren Verzinsung als die 2,6% würde der Rentensatz bei gleichem Lohn über 65% liegen. Seite 22

23 10 Kontaktpersonen Bei Fragen stehen Ihnen je nach Buchstabe Ihres Familiennamens folgende Personen der PKBS zur Verfügung: Jeannine Baumann (A F) Danijel Jovanovic (G O) Rahel Balsiger Sonjic (P Z) Pensionskasse Basel Stadt (PKBS) Clarastrasse 13, Postfach 4005 Basel Seite 23

24 Educating Talents Scince Universität Basel Petersplatz 1 Postfach Basel Switzerland

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