Neurologische Begutachtung: Schwierige Rechtsbegriffe

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1 G. Gahn Neurologische Begutachtung: Schwierige Rechtsbegriffe Zusammenfassung Im gutachterlichen Alltag wird man häufig mit Begriffen konfrontiert, die aus ärztlicher und juristischer Perspektive unterschiedlich interpretiert oder verstanden werden. Hierzu zählen typischerweise die Begriffe wie geeigneter Schaden, Schadensanlage, Vorschaden, Brückensymptome, wesentliche Teilursache, Beweisfragen, Überzeugungsbildung oder wissenschaftlicher Kenntnisstand. In diesem Beitrag werden aufbauend auf Vorträgen im Rahmen der 15. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB) 2013 in Karlsruhe diese Begriffe erläutert, um dem ärztlichen Gutachter den kompetenten Umgang mit den damit verbundenen juristischen Fragestellungen zu ermöglichen. Schlüsselwörter schwierige Rechtsbegriffe geeigneter Schaden Schadensanlage, Vorschaden Brückensymptome wesentliche Teilursache Überzeugungsbildung wissenschaftlicher Kenntnisstand Begutachtung MedSach 113 5/2017: Neurological expertise: A difficult legal concept Abstract During daily routine in providing physician expert whitness often legal terms cause confusion in communication between jurists and physicians. Examples for these legal terms are appropriate damage, predisposition for damage, preexisting damage, bridging symptoms, essential partial cause, judicial interrogatory, creation of convinction or scientific level of knowledge. In this report we will explain these terms based on oral presentations during the 15th annual meeting of the German Society of Neuroscientific Expert opinion in Karlsruhe, Germany, Keywords physician expert witness appropriate damage predisposition for damage preexisting damage bridging symptoms essential partial cause judicial interrogatory creation of convinction scientific level of knowledge Einleitung Schwierige Rechtsbegriffe sind dem Begutachtungsanfänger und oft auch dem fortgeschrittenen ärztlichen Gutachter zunächst oftmals gar nicht als solche bekannt, geschweige denn verständlich. Was genau ist z. B. ein geeigneter Schaden? Oder was bedeutet Überzeugungsbildung? Nun ist es an sich nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, überhaupt mit Rechtsbegriffen zu arbeiten, geschweige denn diese zu interpretieren, greift er doch damit vordergründig in die Kompetenz des Juristen/Auftraggebers ein. Gleichwohl ist es hilfreich, den Inhalt solcher Termini wenigstens in den Grundzügen zu kennen, zumal in der Anschrift des Verfassers Prof. Dr. med. Georg Gahn, M.B.A. Klinik für Neurologie, Städt. Klinikum Karlsruhe Moltkestrasse Karlsruhe Praxis nicht selten vom Gutachter explizit gefordert wird, seine medizinischen Schlussfolgerungen unmittelbar in die juristische Begriffswelt umzusetzen. In diesem Artikel sollen daher einige Hilfestellungen für den interessierten und engagierten (neurowissenschaftlichen) Gutachter geleistet werden. Folgende Rechtsbegriffe sollen erläutert werden: Der geeignete Schaden Schadensanlage vs. Vorschaden Brückensymptome Die wesentliche Teilursache Beweisfragen richtig stellen und beantworten Gutachterliche und richterliche Überzeugungsbildung Wissenschaftlicher Kenntnisstand Der geeignete Schaden Der Begriff des geeigneten Schadens bezieht sich auf die mögliche Kausalität zwischen einem schädigenden Ereignis und einer daraus hypothetisch entstandenen funktionellen Beeinträchtigung. Am Beispiel des chronisch regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) wird deutlich, dass nach häufig nur banalen Verletzungen an Armen oder Beinen, sogar ohne nachweisbare tatsächliche Läsionen peripherer Nerven, erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen entstehen können. Hier wird regelmäßig dem Gutachter die Frage gestellt, ob die von dem Untersuchten vorgetragenen schweren Beeinträchtigungen, z. B. Schmerzen und Funktionsverlust einer Hand, auf einen eher harmlosen Schaden, z. B. ein Quetschtrauma, ursächlich zurückzuführen sind. Im Bereich des zentralen Nervensystems wird häufig die Frage nach einem Zusammenhang zwischen einem Schädelhirntrauma und z. B. Kopfschmerzen oder Konzentrationsstörungen gestellt. Hier können in Zweifelsfällen blutungssensitive MRT-Sequenzen weiterhelfen, um bei Fehlen sonstiger Ereignisse retrospektiv doch noch einen Primärschaden objektivieren zu können. Im zweiten Schritt sind häufig spezielle schmerzbezogene Untersuchungen oder neuropsychologische Testverfahren notwendig, um die von dem Untersuchten vorgetragene Gesundheitsschädigung überhaupt als solche objektivieren und einschätzen 210 Med Sach 113 5/2017

2 zu können. Die Klärung der dann folgenden Frage, ob der Primärschaden im Sinne einer Kausalkette geeignet war, die objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen des Untersuchten zu verursachen, ist dann der abschließende und häufig sehr schwierige Schritt, zumal bei eher leichten Schädelhirntraumen ohne wesentliche traumatische zerebrale Verletzungen. Im Rahmen der privaten Unfallversicherung ist ein anderes Beispiel die intrazerebrale Blutung als Folge eines schweren Schädelhirntraumas oder aber aus innerer Veranlagung heraus, z. B. als Folge eines Hypertonus, einer zerebralen Amyloidangiopathie oder gar einer oralen Antikoagulation. War also das schädigende Ereignis eines Schädelhirntraumas überhaupt geeignet, die durch ihre Lage, Größe und Form charakterisierte intrazerebrale Blutung zu verursachen? Hier sind die Grenzen fließend zu dem ebenfalls schwierigen Rechtsbegriff der Schadensanlage, der weiter unten noch behandelt wird. In dem Beispiel der intrazerebralen Blutung wird für den Gutachter die Zusammenhangsbeurteilung zusätzlich durch die Einführung der neuen oralen Antikoagulantien erschwert, deren Risiko für intrazerebrale Blutungskomplikationen etwa auf dem von ASS und unter dem der Vitamin-K-Antagonisten liegt und meist Laborwerte fehlen, die Rückschlüsse auf Medikamentenspiegel zum Schadenszeitpunkt ermöglichen. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Lage einfacher, da das erhöhte gesundheitliche Risiko durch vorbestehende Krankheiten wie z. B. eine erhöhte Blutungsneigung durch Antikoagulation oder Plättchenhemmung versicherungsrechtlich mit abgesichert ist. Im Zweifelsfall kann ein neuroradiologisches Zusatzgutachten ergänzt werden, um zwischen einer sturzbedingten traumatischen intrazerebralen Blutung (dies würde einem geeigneten Schaden entsprechen) gegenüber einer typischen primären intrazerebralen Blutung (unfallunabhängiger Schaden) differenzieren zu können. Diese Frage ist gutachterlicherseits aber häufig gar nicht eindeutig zu klären, zumal wir als Ärzte eher im Sinne einer Beweismaß (abgewandelt nach AWMF-Leitlinie: Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung [1]): Im Zivil- und Sozialrecht zwei Ebenen: haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität 1. Ziviles Haftpflichtrecht: a) Haftungsbegründende Kausalität: Vollbeweis für Zusammenhang zwischen Verhalten bzw. Pflichtverstoß des Schädigers und Erstverletzung ( Primärschaden ) des Geschädigten. Beweislast beim Anspruchssteller b) Haftungsausfüllende Kausalität: Weiterentwicklung des Schadens ( Folge- oder Sekundärschaden ) mit überwiegender bzw. deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit 2. Sozial(versicherungs)recht: a) Haftungsbegründende Kausalität: Tatsachen der versicherten Tätigkeit, des Unfallereignisses und des Bestehens/Ausmaßes der Gesundheitsschäden im Vollbeweis b) Haftungsausfüllende Kausalität: kausale Verknüpfung der unter a) genannten Elemente mit einfacher Wahrscheinlichkeit (Domäne des Gutachters) c) Vorgelagert Unfallkausalität (insbesondere im Bereich der Berufskrankheiten auch Einwirkungskausalität genannt): Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis/Einwirkungen (Prüfung durch Verwaltung/ Gericht) Tab. 1: Beweismaßstäbe Ursache-Wirkungsbeziehung denken. Der Gutachter muss den Primärschaden feststellen, die Kausalität zwischen Unfall und Primärschaden belegen und dann die objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen werten. Schließlich ist in der gutachterlichen Situation das Beweismaß zu würdigen, je nach Rechtsgebiet, in dem man sich befindet (s. Tab. 1). Es ist dann die Aufgabe des Gutachters zu klären, ob der ursprüngliche gesundheitliche Schaden geeignet war, die objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen zu verursachen. Schadensanlage vs. Vorschaden Die Schadensanlage bezeichnet einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, der klinisch und funktionell noch nicht in Erscheinung getreten ist [2]. In der privaten Unfallversicherung wird im Zusammenhang mit wirkenden Krankheiten oder Gebrechen hierfür auch der Begriff Vorzustand verwendet. Eine Aneurysmablutung während der versicherten Arbeitstätigkeit, aber ohne Hinweise auf einen erhöhten intrakraniellen Druck zum Schadenszeitpunkt, wäre ein typisches Beispiel aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schadensanlage kann einen kausalen Einfluß auf den Eintritt des angeschuldigten Unfallereignisses haben [3]. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit zur Zeit des Unfallereignisses und dem Gesundheitsschaden besteht dann nicht, wenn die körpereigene innere Ursache, in diesem Fall das Aneurysma, auch ohne die versicherte Tätigkeit während des Unfallzeitpunkts zu der Gesundheitsschädigung geführt hätte (sog. Gesundheitsbeeinträchtigung aus innerer Ursache). Bei einem Vorschaden hingegen bestehen bereits objektivierbare krankhafte Veränderungen mit funktionellen Auswirkungen, etwa eine diabetische Polyneuropathie oder eine Hemiparese nach zerebraler Ischämie. In der privaten Unfallversicherung verwendet man hierfür den Begriff der Vorinvalidität [3]. Unter Vorschäden versteht man auch vorbestehende gesundheitliche oder altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen, seien sie durch Vorerkrankungen, degenerative oder angeborene Ver- Med Sach 113 5/

3 änderungen oder durch Unfall bzw. Versorgungsleiden verursacht worden. Aus rechtlicher Sicht sind sie zu berücksichtigen, wenn die Folgen des Versicherungsfalls durch diese Vorschäden beeinflusst werden, meist im Sinne einer Verschlimmerung. Das Unfallereignis kann also bei einem Vorschaden den bereits vor dem Arbeitsunfall bestehenden Krankheitszustand verschlimmern. Kommt im oben genannten Beispiel der diabetischen Polyneuropathie unfallbedingt etwa eine traumatische Nervenschädigung oder im Bereich der Berufskrankheiten ein Karpaltunnelsyndrom hinzu, wird die Sache schwierig: welche Gesundheitsstörung trägt wieviel zur Gesamteinschätzung bei, welche ist einer therapeutischen Beeinflussung zugänglich, welche nicht? Kommt der Gutachter zu der Einschätzung, dass nur ein Teil der beklagten Beschwerden durch das Unfallereignis verursacht und ein anderer Teil unabhängig von der Berufsausübung bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Vorschaden vorhanden waren, hat der Gutachter zu beurteilen, ob sich der Vorschaden durch das Unfallereignis verschlimmert. Umgekehrt ist auch quantitativ einzuschätzen, ob wegen des Vorschadens der unfallbedingte zusätzliche Gesundheitsschaden die Erwerbsfähigkeit vielleicht sogar mehr oder aber auch weniger beeinträchtigt, als dies normalerweise der Fall wäre [3]. Entschädigt wird im Falle eines Vorschadens nur der Verschlimmerungsanteil, also nur die Differenz zwischen dem Gesundheitsschaden vor dem Unfall und dem danach. Im Falle einer Schadensanlage werden die gesamten unfallbedingten Folgen entschädigt. In der privaten Unfallversicherung wird der Vorschaden anders berücksichtigt: Wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen wird, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, wird bei der Festsetzung des Grades der Invalidität ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen ( AUB), die nach den für Unfallschäden maßgebenden Invaliditätsgraden eingeschätzt wird ( AUB). Wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit einem Anteil von mindestens 25 v.h. beigetragen haben (z. B. Sturz wegen vorbestehender Hemiparese), wird die Leistung um den entsprechenden Anteil der Krankheit gekürzt ( 8 AUB) [3]. Insgesamt müssen vom Gutachter häufig nur Wahrscheinlichkeiten gegeneinander abgewogen werden, die Erstellung einer definitiven Kausalkette ist nicht erforderlich. Allerdings sind die Anforderungen an das Wahrscheinlichkeitsmaß innerhalb dieser Kette und zwischen den betroffenen Rechtsgebieten unterschiedlich. Die Integration der verschiedenen gesundheitlichen und sozialen Gesichtspunkte obliegt dem Richter und nicht dem Gutachter. An dieser Stelle gilt es besonders, sich als Gutachter die eigene Position als neutrale Person und Helfer des Gerichts zu vergegenwärtigen. Brückensymptome Dieser Begriff meint, was er sagt, nämlich Symptome, die eine Brücke bauen zwischen einem schädigenden Ereignis und einer Funktionsbeeinträchtigung, die zeitlich entfernt auftritt. Klassisches Beispiel sind Kopfschmerzen nach Schädelhirntrauma. Sind die Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, haben sie einen Crescendo- oder Descrescendocharakter? In welchem zeitlichen Intervall nach dem Trauma sind die Kopfschmerzen aufgetreten? Häufig ist die Aktenlage lückenhaft. Gibt es Anknüpfungstatsachen, also Symptome oder Beschwerden, die einen Zusammenhang zwischen einem primären Unfall- oder Schädigungsereignis und einer erst später aufgetretenen Funktionsbeeinträchtigung erstellen lassen? Ein anderes Beispiel ist die posttraumatische strukturelle Epilepsie, die auch noch Jahre nach unfallbedingter substantieller Hirnschädigung auftreten kann, aber auch beim älteren Patienten von einer primären oder einer nicht-traumatischen strukturellen Epilepsie unterschieden werden sollte. Auch hier obliegt es dem Gutachter, zur Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen, und im Zweifelsfalle anzugeben, ob je nach Rechtsgebiet mit unterschiedlichem Grad der Wahrscheinlichkeit ein möglicher Zusammenhang vorliegt. Der Gutachter sollte hierbei versuchen, sich in seiner Aussage festzulegen. Daher sollte er sich des Rechtsgebietes, in dem das Gutachten zu erstellen ist und der darin geltenden Beweismaße bewusst sein. Allerdings wird dies von juristischer Seite nicht einheitlich gesehen, mancher Richter betrachtet die Rolle des Gutachters rein medizinisch ohne juristischen Bezug. Die wesentliche Teilursache Häufig verlangt das Gericht z. B. bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht und der gesetzlichen Unfallversicherung in seinen Beweisfragen zusätzlich eine Einschätzung zu der Frage der Wesentlichkeit der Verursachung. Dies bedeutet nicht, dass das Gericht dem Sachverständigen die Aufgabe der juristischen Prüfung der Wesentlichkeit überträgt [5]. Vielmehr fragt das Gericht nach einer sachlich begründeten Abwägung der einzelnen Mitwirkungsanteile. Allerdings bedeutet diese Frage nicht, dass der Gutachter sich zwischen der versicherten und der nicht versicherten Mitursache entscheiden muss. Vielmehr soll er sich nur mit der Frage der Mitverursachungsanteile auseinandersetzen. Im Rahmen eines zweiten, juristischen Prüfungsschritts hat das Gericht die Entscheidung über die Wesentlichkeit der Verursachung mit Hilfe der vom Sachverständigen gelieferten Tatsachen und Argumente zu treffen. Wenn z. B. der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass der Gesundheitsschaden genauso auch sonst im privaten Alltagsleben aufgetreten wäre (sog. Gelegenheitsursache, vgl. hierzu BSG, , 2 RU 35/87), wäre eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gerecht fertigt, auch wenn er zufällig während einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Zusammenfassend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob durch das Unfallereignis der Gesundheitsschaden mitverursacht worden ist, in einem zweiten Schritt, ob es weitere Mitursachen gibt sowie deren Mitwirkungsanteil, und im letzten juristischen Schritt, ob die un versicherten Anteile die Gesamtabwägung derart prägen, dass der Gesund- 212 Med Sach 113 5/2017

4 heitsschaden dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt [5]. Beweisfragen richtig stellen Beweisfragen richtig zu stellen obliegt dem Richter. Bei Fragen seitens des Gutachters über die gelegentlich schwer verständlichen Beweisfragen kann der Gutachter sich schriftlich oder telefonisch mit dem Richter abstimmen. Oftmals sind die dem ärztlichen Gutachter unsinnig erscheinenden Beweisfragen auf der Grundlage prozessualer oder formaler Zwänge entstanden. Sie müssen schlichtweg abgearbeitet werden. Die Beantwortung der Beweisfragen sollte streng am Text erfolgen. Es gilt sachlich und nüchtern die Beweisfragen zu bearbeiten, selbst wenn dies gelegentlich nicht sinnvoll erscheint. Auf Details eines formal und inhaltlich korrekten Gutachtens soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, entsprechende Literatur ist beispielsweise über die Homepage der DGNB verfügbar ( Wissenschaftlicher Kenntnisstand Der Begriff des wissenschaftlichen Kenntnisstandes unterscheidet sich in der gutachterlichen Situation von dem uns geläufigen Gebrauch im Rahmen von Kongressen, Vorträgen oder Publikationen. In der gutachterlichen Situation bezieht er sich auf allgemein anerkannte und etablierte Erkenntnisse der Wissenschaft, z. B. auf Leitlinien, Standards oder einem veröffentlichten Konsensus. Mit letzterem muss man aber schon je nach Rechtsgebiet vorsichtig umgehen, da je nach erforderlichem Beweismaß und erforderlicher Kausalität Expertenmeinungen z. B. den Kriterien einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht werden können. Andererseits können Publikationen über Fallserien sehr wohl dazu beitragen, die persönlichen Erfahrungen des Gutachters oder aber auch verschiedene Perspektiven an eine gutachterliche Fragestellung zu stützen. Die Berufung auf wissenschaftliche Quellen trägt im Übrigen auch zur gutachterlichen Überzeugungsbildung bei. Gerade Anfänger stehen typischerweise gutachterlichen Fragestellungen gegenüber, mit denen sie noch nie konfrontiert worden sind, man denke etwa an die Begutachtung einer Kassiererin, die ein Karpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit geltend macht. Auch der erfahrenere Gutachter steht immer wieder besonderen fachlichen Herausforderungen gegenüber, die meist aber nicht in der ohnehin sehr spärlichen Gutachtenliteratur behandelt werden. Für häufige Fragestellungen wie bei Schädelhirntraumen, HWS-Distorsionen oder auch Schmerzen sind online entsprechende Leitlinien der DGNB einsehbar ( Schwieriger wird es bei Krankheiten, die uns nur aus unserer diagnostischen und therapeutischen Perspektive bekannt sind, die wir aber im Gutachten aus einer ganz anderen Perspektive betrachten müssen. Ist z. B. eine Subarachnoidalblutung Ursache eines Unfalls oder verursachte ein unfallbedingtes Hochrasanztrauma die Aneurysmaruptur mit nachfolgender Blutung? Diese Frage stellen wir uns während der Behandlung des Patienten kaum, später kann sie aber wichtig werden, wenn Haftungsansprüche gegen Unfallgegner oder Versorgungsansprüche gegenüber der gesetzlichen oder einer privaten Unfallversicherung geltend gemacht werden. Bei solchen Fragestellungen ist eine wissenschaftliche Literaturrecherche sinnvoll, um mit einer gutachterlichen Stellungnahme nicht in den Bereich der Spekulation zu geraten. Gutachterliche Überzeugungsbildung Mit der gutachterlichen Überzeugung ist die persönliche Überzeugung des Gutachters gemeint, dass die Funktionsbeeinträchtigung des Untersuchten vorhanden und sie Folge einer Gesundheitsstörung ist, im Bereich der Unfallversicherungen, dem sozialen Entschädigungsrecht oder auch der Haftpflichtversicherung wiederum als Folge eines hierfür angeschuldigten Ereignisses. Gemeint ist nicht, dass der Gutachter sich eine Überzeugung über juristische Fragen bilden sollte. Die objektive Beweislast zur Überzeugungsbildung liegt bei dem Untersuchten, er muss den Gutachter überzeugen. Dem Gutachter fällt dabei nicht die Rolle eines Ermittlers zu, vielmehr muss er sich aufgrund der Aktenlage, der vom Untersuchten mitgeteilten Informationen sowie der Untersuchungsbefunde seine eigene Überzeugung bilden. Der Untersuchte ist im Normalfall, Aggravation und Simulation ausgenommen, von seiner Funktionsbeeinträchtigung und dem Anspruch auf eine Entschädigungs- oder Rentenleistung überzeugt. Der Gutachter ist zur Neutralität verpflichtet und hat nur die Wahl zwischen Überzeugung und fehlender Überzeugung. Es gibt noch die Variante, dass der Gutachter zwar von der Funktionsbeeinträchtigung überzeugt ist, er sie aber therapeutisch für überwindbar hält und somit für nicht endgültig einschätzt. Zusammenfassend trägt die Besinnung des Gutachters auf seine Überzeugungsbildung wesentlich dazu bei, dass er sich in seiner Stellungnahme schließlich auch auf eine abschließende Einschätzung festlegen kann. Richterliche Überzeugungsbildung Der gutachterlichen Überzeugungsbildung folgt die richterliche Überzeugungsbildung. Diese bezieht neben der gutachterlichen Stellungnahme auch andere Ermittlungsergebnisse und Eindrücke mit ein, z. B. Zeugenaussagen. Der Richter ist in seiner Urteilsfindung aber wesentlich auf das ärztliche Gutachten angewiesen. Unpräzise gutachterliche Äußerungen ohne Festlegung auf konkrete Aussagen helfen ihm nicht weiter. Im Zweifelsfall benötigt er ein weiteres Gutachten, was den Prozess verlängert und bei allen Beteiligten Unzufriedenheit verursacht. Auch Richter werden z. B. in Bezug auf die Dauer ihrer Prozesse oder aber auch die Häufigkeit angenommener Berufungsanträge untereinander verglichen. Somit ist auch der Richter auf ein kompetentes Gutachten angewiesen, um zu einer abschließenden Überzeugung gelangen zu können. Richter müssen sich ihre Überzeugung vernünftig bilden, die Überzeugungsbildung stellt einen rationalen Med Sach 113 5/

5 Denkvorgang dar. Die richterliche Überzeugung ist demnach keine rein innere Überzeugung, sondern eine vernünftige Überzeugung, eine conviction raisonée [4]. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung ( 286, 287 ZPO, 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Mit der gesetzlichen Ermächtigung zur freien Beweiswürdigung korrespondiert die Verpflichtung, sich der Mühe gründlicher Ermittlungen bzw. Untersuchung und kleinschrittiger Argumentation zu unterziehen, um tatsächlich alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfassen und zu würdigen. Diese Vorgehensweise bietet eine hohe Gewähr für eine in der Sache richtige Entscheidung als Ergebnis gutachterlicher bzw. richterlicher Überzeugungsbildung, welche gut begründbar und Dritten vermittelbar ist [6]. Hier greifen demnach gutachterliche und richterliche Überzeugungsbildung ineinander und ergänzen sich gegenseitig. Zusammenfassend sollte der engagierte Gutachter die hier genannten schwierigen Rechtsbegriffe kennen, da diese Kenntnis eine kompetente gutachterliche Stellungnahme auf die Fragen des Auftragsgebers ermöglicht und den Umgang des Gutachters mit dem Auftraggeber auf Augenhöhe vereinfacht. Literatur 1 szleitlinien/ l_s2k_allgemeine_ Grundlagen_der_medizinischen_Begutachtung_ pdf 2 Gaidzik PW, Widder B: Begutachtung von Unfallfolgen. In: Begutachtung in der Neurologie, Widder B, Gaidzik PW, 2. Auflage, Stuttgart:Thieme, Hollo DF: Schadensanlage versus Vorschaden aus juristischer Sicht. In Widder B, Losch E: Schwierige Rechtsbegriffe MedSach (2014), 110: Pitz A: Die wesentliche Teilursache aus juristischer Sich. In Widder B, Losch E: Schwierige Rechtsbegriffe MedSach (2014), 110: Toparkus K: Richterliche und gutachterliche Überzeugungsbildung aus juristischer Sicht. In Widder B, Losch E: Schwierige Rechtsbegriffe MedSach (2014), 110: Interessenkonflikt: Es wird kein Interessenkonflikt angegeben. 214 Med Sach 113 5/2017

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