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1 N i e d e r s c h r i f t über die 37. öffentliche Sitzung des Gemeinderates Queidersbach in der Legislaturperiode 2009/2014 am 24. Januar 2013 im Sitzungssaal des Rathauses um Uhr Teilnehmer: Vorsitzende: Ortsbürgermeisterin Hedwig Füssel Ortsbeigeordnete: Märkl Andreas (entschuldigt) Brämer Manfred Ratsmitglieder: Becker Becker Berndt Bold Gries Hemmer Müller Pfiffi Ritterböck Schmitt Sperling Straßer Stumpf Stumpf Unold Hans Marc Andre Mario Dieter Waltraud Thomas Timo Horst Karl Jürgen Wolfgang Dieter Alois Marianne Toni Entschuldigte Ratsmitglieder: Brämer Robert Märkl Andreas Schäfer Rajko Unentschuldigte Ratsmitglieder: Lösch Reiner Stumpf Herbert Schriftführerin: VGA Elisabeth Simonis NS GR Queidersbach

2 Tagesordnung: Öffentlicher Teil: 1. Bebauungsplanverfahren Dorfmitte, Ortsgemeinde Queidersbach a) Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 II BauGB sowie der Behörden nach 4 II BauGB i.v.m. 13a BauGB b) Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB und 88 LBauO bzw. falls erforderlich, erneute Auslegung nach 4 III BauGB Nichtöffentlicher Teil: 2. Bau- und Grundstücksangelegenheiten (vorsorglich) 3. Mitteilungen und Anfragen Die Einladung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vom erfolgt. Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 3 vom Beschlussfähigkeit gemäß Gemeindeordnung liegt vor. Vor Eintritt in die Tagesordnung verpflichtet die Vorsitzende das neu in den Rat berufene Ratsmitglied Marc Andre Becker. Herr Becker ist für das ausgeschiedene Ratsmitglied Stefan Scheller nachgerückt. Die Verpflichtungsniederschrift liegt dieser Niederschrift als Anlage Nr. 1 bei. Öffentlicher Teil: TOP 1: Bebauungsplanverfahren Dorfmitte, Ortsgemeinde Queidersbach a) Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 II BauGB sowie der Behörden nach 4 II BauGB i.v.m. 13 a BauGB b) Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB und 3 88 LBauO bzw. falls erforderlich, erneute Auslegung nach 4 III BauGB Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt die Vorsitzende Herrn Jopp vom Büro IGR, Rockenhausen, welcher die vorgebrachten Bedenken und Anregungen vorträgt und Fragen hierzu beantwortet. Sachvortrag: a) Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 II BauGB sowie der Behörden nach 4 II BauGB i.v.m. 13 a BauGB Sachvortrag: Der Bebauungsplanentwurf "Dorfmitte" hat in der Zeit vom bis einschließlich im Rahmen der Beteiligung nach 3 II BauGB zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Ebenfalls während dieser Zeit wurde die Beteiligung der Behörden nach 4 II BauGB durchgeführt NS GR Queidersbach

3 Von der Handwerkskammer der Pfalz, Kaiserslautern, der Industrie- und Handelskammer der Pfalz, Kaiserslautern, dem Polizeipräsidium Westpfalz, Kaiserslautern, der Verbandsgemeindeverwaltung Sachgebiet Technik, den Verbandsgemeindewerken, dem Zweckverband SPNV, Kaiserslautern, dem Prot. Pfarramt, Schopp, dem Prot. Pfarramt Trippstadt, Trippstadt, dem Kath. Pfarramt Queidersbach, Queidersbach, dem Kath. Pfarramt Trippstadt, Trippstadt, der Verbandsgemeinde Landstuhl, Landstuhl, der Verbandsgemeinde Lambrecht, Lambrecht, der Verbandsgemeinde Hauenstein, Hauenstein, dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar, Kaiserslautern und der Saar-Pfalz-Bus GmbH, Kusel lagen zum jetzigen Zeitpunkt keine Bedenken und Anregungen vor. Weiterhin wurden von anerkannten Verbänden nach BNatSchG keine Anregungen vorgetragen. Während der Auslegungszeit sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Nr. Träger öffentlicher Belange, Behörden 1 Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern Morlauterer Straße Kaiserslautern 2 Verbandsgemeindeverwaltung Wallhalben Hauptstraße Wallhalben 3 Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd Sachgebiet Beitragsrecht Pirmasenser Straße Kaiserslautern 4 Stadtverwaltung Kaiserslautern Herrn Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel Willy-Brandt-Platz Kaiserslautern 5 Planungsgemeinschaft Westpfalz Bahnhofstraße Kaiserslautern 6 Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Am Rathaus Rodalben 7 DRK-Kreisverband Kaiserslautern-Land e. V. Am Feuerwehrturm Landstuhl 8 Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz Bahnhofstraße Pirmasens 9 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbh Hohlstraße Idar-Oberstein Eingang am Anregungen und Hinweise Hinweis keine keine keine keine keine keine keine Bedenken und Hinweise NS GR Queidersbach

4 Nr. Träger öffentlicher Belange, Behörden Eingang am Anregungen und Hinweise 10 Wehrbereichsverwaltung West keine Außenstelle Wiesbaden Moltkering Wiesbaden 11 Dienstleistungszentrum keine Ländlicher Raum Westpfalz Fischerstraße Kaiserslautern 12 SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG keine Bismarckstraße Kaiserslautern 13 Bundesnetzagentur Hinweise Fehrbelliner Platz Berlin 14 Landesamt für Geologie und Bergbau Hinweise Emy-Roeder-Straße Mainz 15 Kabel Deutschland Hinweise Vertrieb u. Service GmbH & Co. KG Planung NE3 Zurmaiener Straße Trier 16 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Hinweise Pfalz Direktion Landesarchäologie Außenstelle Speyer Kleine Pfaffengasse Speyer 17 Pfalzwerke Netz AG Hinweise Netzservice Regionalnetz Kurfürstenstraße Ludwigshafen 18 WVE GmbH Hinweise Westpfälzische Ver- und Entsorgungs-GmbH Blechhammerweg Kaiserslautern 19 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd keine Abt. 2: Gewerbeaufsicht Karl-Helfferich-Straße Neustadt a. d. Weinstraße 20 Verbandsgemeindeverwaltung keine Waldfischbach-Burgalben Friedhofstraße Waldfischbach-Burgalben 21 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abt. 3: Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Fischerstraße Kaiserslautern Anregungen und Hinweise NS GR Queidersbach

5 Nr. Öffentlichkeitsbeteiligung 1 Herrn Reiner Lösch Zum Wasserstein Queidersbach 2 Rechtsanwälte Herzfeldt und Kollegen Eisenbahnstraße Kaiserslautern für B.S. Bauconsulting GmbH Rosenstraße Kaiserslautern 3 Herrn Hans Müller Hauptstraße Queidersbach Eingang am Anregungen und Hinweise Bedenken und Hinweise Bedenken und Hinweise Bedenken und Hinweise 1. Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität Kaiserslautern Es wird erklärt, dass gegen den vorgelegten Planentwurf seitens des LBM keine Bedenken bestehen. Eine innerörtliche Erschließung im Zuge der L 363 ist vorgesehen. Wie bereits mitgeteilt, sei geplant, die L 363 entsprechend auszubauen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 2. Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung Wallhalben Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 3. Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd, Sachgebiet Beitragsrecht, Kaiserslautern Es wird erklärt, dass hinsichtlich des Bebauungsplanes aus beitragsrechtlicher Sicht kein Grund zu einer Beanstandung besteht NS GR Queidersbach

6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 4. Stellungnahme der Stadt Kaiserslautern, Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel, Kaiserslautern Seitens der Stadtverwaltung bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 5. Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Westpfalz, Kaiserslautern Aus Sicht der Regionalen Raumordnung Westpfalz werden die bezüglich der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vorhandenen Ziele beachtet. Es bestehen zu dem o. g. Vorhaben insoweit keine Bedenken. Mit Blick auf das Ziel 58 wird angeregt, für die Verbandsgemeinde insgesamt die Thematik des zentralen Versorgungsbereiches anzugehen. Dies ist derzeit unabhängig von der hier in Rede stehenden Maßnahme "Dorfmitte" Queidersbach zu sehen, gleichwohl diese in einem zu erstellenden Konzept für die Verbandsgemeinde von zentraler Bedeutung sein wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 6. Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Durch die o. g. Bauleitplanung werden weder eigene Planungen noch Interessen der Verbandsgemeinde Rodalben und der angehörigen Ortsgemeinde berührt. Es bestehen deshalb keinerlei Anregungen oder Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich NS GR Queidersbach

7 7. Stellungnahme des DRK-Kreisverbandes Kaiserslautern-Land e.v., Landstuhl Zunächst wird sich für die ausführlichen Informationen am in der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd zur o. g. Problematik bedankt. Es wird erklärt, dass die Verbandsgemeinde sicherlich Verständnis dafür hat, dass aus heutiger Sicht ohne weitere Gespräche mit dem Projektentwickler Preussler Bauconsult erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Verkehrsführung bestehen. So wird zum einen die Zufahrt zur geplanten Erweiterung des Seniorenzentrums Queidersbach erheblich erschwert. Zum anderen ist die Ver- und Entsorgung in der Einrichtung des DRK gestört, da Versorgungsfahrzeuge, wie Rettungsdienst sowie Entsorgungsbetriebe, wie Müllabfuhr, rückwärts aus der Zufahrt der Senioreneinrichtung sowie rückwärts die Sickingenstraße hochfahren müssten. Dies ist aus Sicht des DRK nicht praktikabel. Es wird erklärt, dass die angesprochenen Probleme mit dem Vorstand und dem Projektentwickler besprochen werden und gegebenenfalls auf die Verbandsgemeindeverwaltung nochmals zugegangen wird. Bei einer weiteren Stellungnahme vom wird erklärt, dass die am geäußerten Bedenken hinsichtlich des Bebauungsplanes es erforderlich machen, dass das DRK als Eigentümer des DRK-Seniorenzentrums Queidersbach vorsorglich zur Fristwahrung Widerspruch gegen den Bebauungsplan einlegt. Dies ist insbesondere deshalb, da zwischenzeitlich keine endgültige Klärung der offenen Fragen zur Versorgungszufahrt Seniorenzentrum Queidersbach und zur Zufahrt des Neubaus Betreutes Wohnen/eventuell Aufstockung Seniorenheim stattgefunden habe. Es wird wieder angeboten, bei endgültiger und zufriedenstellender Klärung der o. g. Fragen, den Widerspruch zurückzunehmen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aus planerischer Sicht werden die Bedenken des DRK jedoch zurückgewiesen. Die Gemeinde Queidersbach wird jedoch gemeinsam mit dem DRK eine einvernehmliche Lösung finden, um die angesprochenen Probleme lösen zu können. Die Zufahrt zum Seniorenzentrum ist jedoch weiterhin über die Sickingenstraße möglich. Hierbei ist lediglich ein kleiner geringfügiger Umweg notwendig. Die Zufahrt hinsichtlich der Müllfahrzeuge ist wie bisher gegeben. Die Durchfahrt zur Hauptstraße über die Brücke wird ermöglicht und ist derzeit schon technisch möglich. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Stimmenthaltung 8. Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramtes Westpfalz, Pirmasens Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht NS GR Queidersbach

8 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 9. Stellungnahme der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbh, Idar-Oberstein Es wird nach Prüfung des genannten Vorhabens mitgeteilt, dass von Seiten der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbh keine Anlagen durch den Bebauungsplan betroffen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 10. Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle Wiesbaden Es werden keine Bedenken vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 11. Stellungnahme des DLR Westpfalz, Kaiserslautern Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 12. Stellungnahme der SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG, Kaiserslautern Gegen das Vorhaben bestehen seitens der Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG keine Einwände. Es wird erklärt, dass in der Pirminiusstraße keine Gasleitungen verlegt sind. Lediglich der Hausanschluss in der Hauptstraße 75 muss vor den Abrissarbeiten getrennt werden. Wenn eine Erdgasversorgung gewünscht ist, kann das neue Gebäude über die Hauptstraße oder die Sickingenstraße versorgt werden. Es wird darum gebeten, NS GR Queidersbach

9 die Stadtwerke Kaiserslautern in die weitere Planung einzubeziehen. Als Anlage ist ein Planauszug des betroffenen Bereiches beigefügt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Der Vorhabenträger wird über die Hinweise informiert. 13. Stellungnahme der Bundesnetzagentur Berlin Die Bundesnetzagentur ist u. a. auch für Richtfunknetze zuständig. Es wird erklärt, dass durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass hierdurch Richtfunkstrecken beeinflusst werden. Es wird erklärt, dass im vorliegenden Fall auf eine Untersuchung zur vorsorglichen Ausschließung von Richtfunkstörungen verzichtet werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 14. Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Mainz Zu Bergbau/Altbergbau bestehen keine Einwände. Zu Boden und Baugrund allgemein bestehen keine Einwände. Zu Boden und Baugrund mineralische Rohstoffe bestehen keine Einwände. Zur Radonprognose: Es wird erklärt, dass das Plangebiet innerhalb eines Bereiches liegt, in dem lokal erhöhtes Radonpotenzial über einzelne Gesteinshorizonte ermittelt wurde. Es werden deshalb orientierende Radonmessungen in der Bodenluft in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes empfohlen. Sie können als Information dafür dienen, ob das Thema Radon in der Bauleitplanung entsprechend zu berücksichtigen ist. Es wird darum gebeten, die Ergebnisse der Radonmessung mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen können. Studien des Landesamtes hätten ergeben, dass Messungen von drei bis vier Wochen notwendig sind und Kurzzeitmessungen hierzu nicht geeignet sind, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons im kurzen Zeitraum sehr stark schwanken und deshalb die Menge nicht geeignet seien, aussagekräftige Messergebnisse zu erzielen. Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten: NS GR Queidersbach

10 - Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien - Radon-gerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes - Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter - Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit - Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma) - Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen. Weitere Fragen zur Geologie und der Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet ebenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Es wird auch auf das Radonhandbuch des Bundesamtes für Strahlenschutz hingewiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und nachrichtlich in den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Der Erschließungsträger wird über die Hinweise unterrichtet. Abstimmungsergebnis: einstimmig 15. Stellungnahme der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Planung NE 3, Trier Im Planbereich befinden sich stellenweise Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland GmbH, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen der Kabel Deutschland GmbH bei der Bauausführung zu schützen und zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, wird mindestens drei Monate vor Baubeginn ein entsprechender Auftrag benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Hinweis: Es lag ein Lageplan mit den Leitungen (schlecht leserlich) bei. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: einstimmig NS GR Queidersbach

11 16. Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer Mit der Festlegung der Belange der Direktion Landesarchäologie, wie sie auf der Seite 7 der Textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zusammengefasst sind, erklärt sich die Direktion Landesarchäologie damit einverstanden. Es wird darauf hingewiesen, dass Meldepflicht besonders für die Maßnahmen zur Vorbereitung der Erschließungsmaßnahmen gilt. Da diese Arbeiten in der Regel im Auftrag der Gemeinde/Verbandsgemeinde erfolgen, liegt diese Meldepflicht der Baubeginnanzeige bei der Gemeinde. Die entsprechende Abteilung der Verbandsgemeinde ist darauf hinzuweisen. Die Auflagen und Festlegungen sind in die Bauausführungspläne zu übernehmen. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die Archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht die Stellungnahme der Direktion Landesdenkmalpflege zu den Baudenkmälern. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die bauausführenden Firmen vor Baubeginn entsprechend informiert. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 17. Stellungnahme der Pfalzwerke Netz AG, Ludwigshafen NS GR Queidersbach

12 NS GR Queidersbach

13 Das gegen den Bebauungsplan keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Hinweise und Anregungen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Sie wurden im Wesentlichen bereits im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt, sodass eine Änderung der Planzeichnung nicht erforderlich wird. Die allgemeinen Hinweise, die in den Textlichen Festsetzungen ergänzt werden sollen, werden redaktionell in den Unterlagen ergänzt. Hinweis: Es lagen zwei DIN A 3-Seiten mit entsprechenden Lageplänen aus dem Bereich des Plangebietes bei. Abstimmungsergebnis: einstimmig 18. Stellungnahme der WVE GmbH, Kaiserslautern Es wird zunächst erklärt, dass in der Begründung in Kapitel 6 erklärt wird, dass zur Schmutzwasserentsorgung die gemeindliche Kläranlage das zusätzlich anfallende Schmutzwasser entsorgen kann. Diese Aussage ist so nicht richtig. Die Kläranlage Queidersbach ist nicht mehr in Betrieb. Eine gemeindliche Kläranlage existiert nicht. Das anfallende Schmutzwasser wird über eine Pumpstation mit anschließender Druckleitung zur Kanalisation und weiter zur Zentralkläranlage Kaiserslautern geleitet. Die Kapazität der Zentralkläranlage Kaiserslautern ist ausreichend. Die anfallenden Schmutzwassermengen sind in einem qualifizierten Entwässerungsantrag nachzuweisen. Die in den Textlichen Festsetzungen und in der Begründung gemachten Aussagen zur Bewirtschaftung des Oberflächenwassers seien nicht aussagekräftig. Ein Entwässerungskonzept liegt nicht vor. Lediglich wird darauf hingewiesen, dass ein Entwässerungskonzept mit der SGD Süd Kaiserslautern abgestimmt wird. Diese Aussagen sind zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange nicht ausreichend. Es NS GR Queidersbach

14 wird empfohlen, in jedem Fall die dezentrale Bewirtschaftung des anfallenden Oberflächenwassers vorzugeben. Versickerung und/oder Rückhaltung in entsprechender Größenordnung sollte verlangt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine endgültigen Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darum gebeten, entsprechende Ergänzungen der Unterlagen und Abstimmung der Entwässerung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen zur Schmutzwasserentsorgung werden in den Planunterlagen redaktionell korrigiert. Die Hinweise zur Oberflächenwasserbewirtschaftung werden ebenfalls zur Kenntnis genommen und mit der SGD Süd Kaiserslautern entsprechend abgestimmt. Eine detaillierte Abstimmung ist im Bebauungsplan nicht erforderlich. Entsprechende Einleitanträge sind im Rahmen des Bauvorhabens bei der SGD Süd einzuholen. Die Entwässerung der Fläche erfolgt wie bisher im Rahmen bestehender Genehmigungen. Abstimmungsergebnis: einstimmig 19. Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Neustadt Gegen den bezeichneten Bebauungsplanentwurf sowie den darin enthaltenen Textlichen Festsetzungen bestehen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keine Bedenken grundsätzlicher Art. Besondere Vorschläge werden nicht unterbreitet. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 20. Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben Gegen den Bebauungsplanentwurf "Dorfmitte" bestehen keine Einwendungen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich NS GR Queidersbach

15 21. Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Kaiserslautern NS GR Queidersbach

16 NS GR Queidersbach

17 1. Oberflächenentwässerung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Wasserrechtsanträge werden bei der zuständigen Wasserbehörde frühzeitig eingereicht. Entsprechende Vorschläge zur Erbringung des Ausgleiches der Wasserführung werden mit der Antragstellung auf Einleitung der SGD Süd rechtzeitig vorgelegt. Eine Abstimmung mit der SGD Süd, Regionalstelle Kaiserslautern, erfolgt bereits. Abstimmungsergebnis: einstimmig 2. Schmutzwasser Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das anfallende Schmutzwasser wird über die öffentliche Kanalisation entsorgt. Abstimmungsergebnis: einstimmig NS GR Queidersbach

18 3. Gewässer Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Inwieweit die Verrohrung des Queidersbaches verändert wird, wird in der weiteren Erschließungsplanung geprüft. Die geforderten Abstände sind im Bebauungsplan bereits eingetragen. Weitere Hinweise sind in den Bebauungsplanunterlagen nicht erforderlich. Abstimmungsergebnis: einstimmig 4. Anlagen am Gewässer Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Abstände von 5,00 m von der Gewässerverrohrung wurden bereits in den Bebauungsplanunterlagen eingetragen. Weitere Darstellungen sind in den Bebauungsplanunterlagen nicht erforderlich. Abstimmungsergebnis: einstimmig Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 1. Stellungnahme von Herrn Reiner Lösch, Queidersbach Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen NS GR Queidersbach

19 Auf den Hinweis wird die Begründung des Bebauungsplans teilweise geändert. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Den Bauantrag für ein Nahversorgungszentrum am Ortsrand von Queidersbach hat die Kreisverwaltung Kaiserlautern mit Bescheid vom mit der Begründung abgelehnt, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach 35 BauGB, weil der Bebauungsplan "SO - Einzelhandel, Auf der Heide" unwirksam sei. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden worden ist. Der Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedurfte deshalb der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach 10 Abs. 2 BauGB. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Kreisverwaltung Kaiserlautern mit Bescheid vom abgelehnt worden NS GR Queidersbach

20 Dem beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt der nach 12 Abs. 3 BauGB als Bestandteil erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan nicht bei. Dieser Plan ist zwar in der Präambel zum Durchführungsvertrag namentlich erwähnt, liegt dem Bebauungsplan aber nicht bei. Ferner sind die als Anlage 2 in der Präambel zum Durchführungsvertrag namentlich erwähnten Anlagen beim Satzungsbeschluss nicht vorhanden gewesen. Zur Klarstellung der Begründung wird der vom Einwender zitierte Satz wie folgt neu gefasst: "In einer raumordnerischen Prüfung wurde 2004 der Errichtung eines zusätzlichen Einzelhandelsbetriebes am Ortsrand vom Queidersbach mit der Größe von m² Brutto- Geschossfläche bzw m² Verkaufsfläche zugestimmt. Der hierzu vorgesehene Bebauungsplan wurde von der Kreisverwaltung Kaiserslautern jedoch nicht genehmigt. Die Realisierung der Neuerrichtung mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche am bestehenden Standort entspricht daher dem Raumordnungsrecht." Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Stimmenthaltung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Der Wegfall der Pirminiusstraße zwischen Hauptstraße und Sickingenstraße führt dazu, dass dieser Bereich in den räumlichen Geltungsbereich des "SO - Großflächiger Einzelhandel" einbezogen wird. Damit sind alle baulichen Veränderungen durch den Investor auf seine Rechnung auszuführen. Ein Umbau zum Erhalt oder Neuschaffung einer öffentlichen Straße findet nicht statt. Im Übrigen gehören die Einzelheiten der Fragen der kommunalen Finanzierung öffentlicher Anlagen nicht zum Abwägungsvorgang bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Abstimmungsergebnis: einstimmig NS GR Queidersbach

21 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Gemäß Z 61 LEP IV bezieht sich das dort enthaltene Agglomerationsverbot nur auf nicht großflächigen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf soll aber gerade die Grundlage für einen großflächigen Einzelhandel geschaffen werden. Im Übrigen ist in der näheren Umgebung kein weiterer Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Abstimmungsergebnis: einstimmig NS GR Queidersbach

22 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Die Frage der Normverwerfungskompetenz stellt sich nicht. Die Kreisverwaltung hat nicht eine Norm verworfen, sondern die nach 10 Abs. 2 BauGB erforderliche Genehmigung versagt. Von dieser Tatsache ist die Kreisverwaltung Kaiserlautern auch in ihrem Bescheid vom ausgegangen. Damit ist der Bebauungsplan "Auf der Heide" nicht wirksam geworden. Von dieser Tatsache ist auch im vorliegenden Planaufstellungsverfahren auszugehen. Die Ortsgemeinde wird prüfen und entscheiden, ob und wie sie auf die Ablehnung der beantragten Genehmigung des Bebauungsplanes "Auf der Heide" reagieren wird und welche Entscheidungen in dem Verfahren getroffen werden sollen, das die Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf der Heide" betrifft. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

23 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Aus dem Planentwurf ergibt sich deutlich, dass der Teil der öffentlichen Pirminiusstraße in den Bereich des Sondergebietes einbezogen wird. Die bauliche Ausgestaltung dieses Bereiches ist damit Aufgabe des Investors und nicht der Gemeinde. Abstimmungsergebnis: einstimmig NS GR Queidersbach

24 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Welche Auswirkungen ein Normenkontrollverfahren gegen den vorliegenden Bebauungsplan für den Bebauungsplan "Auf der Heide" haben wird, wird das Normenkontrollgericht zu beurteilen haben. Der Bebauungsplan "Auf der Heide" ist nicht rechtswirksam und sein Inhalt auch nicht im Rahmen der raumordnerischen Prüfung in die Abwägung einzustellen. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen 2. Stellungnahme der B. S. Bauconsulting GmbH, Kaiserslautern (verfasst durch die Rechtsanwaltskanzlei Herzfeldt, Pröser, Meister und Kollegen, Herr RA Meister) NS GR Queidersbach

25 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Ein verbindlicher Bebauungsplan "SO - Einzelhandel, Auf der Heide" besteht derzeit nicht. Unter Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben und der Ziele des LEP IV steht der Ausweisung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel im Zentrum der Gemeinde nichts entgegen. Durch diese Ausweisung wird die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nachhaltig gesichert. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

26 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Der Ausweisung eines Sondergebietes Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde entspricht den Zielen des LEP IV. Die Versorgung der Bevölkerung im Ortszentrum kann nur durch eine Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsbetriebes gesichert werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Stimmenthaltung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen NS GR Queidersbach

27 Gemäß Z 61 LEP IV bezieht sich das dort ausgesprochene Agglomerationsverbot nur auf nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Nach dem Entwurf des Bebauungsplanes soll aber gerade die Grundlage für einen großflächigen Einzelhandel geschaffen werden. Im Übrigen ist in der näheren Umgebung kein weiterer Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Stimmenthaltung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Der Bebauungsplan "Auf der Heide" ist nicht rechtswirksam. Die Kreisverwaltung hat die erforderliche Genehmigung nach 10 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. Von dieser Tatsache ist auch im vorliegenden Planaufstellungsverfahren auszugehen. Die Ortsgemeinde wird prüfen und entscheiden, ob und wie sie auf die Ablehnung der beantragten Genehmigung des Bebauungsplanes "Auf der Heide" reagieren wird und welche Entscheidungen in dem Verfahren getroffen werden sollen, das die Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf der Heide" betrifft. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

28 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Ob die Firma Wasgau AG auf der Grundlage des Bebauungsplans ein Vorhaben verwirklicht, spielt im Rahmen der Abwägung keine Rolle. Hinsichtlich etwaiger Lärmbelästigung hat die Schalltechnische Untersuchung für die Verlagerung des Wasgau-Marktes in der Hauptstraße der Gemeinde Queidersbach der Firma GFI vom dazu geführt, dass weder unzumutbarer Gewerbelärm durch das Vorhaben oder den vorhabenbezogenen Verkehr entstehen wird. Angebliche massive Lärmbelästigungen werden nur behauptet und die Einwendung setzt sich nicht mit der Schalltechnischen Untersuchung auseinander. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 4 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

29 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Da im Entwurf des Bebauungsplanes öffentliche Anlagen nicht festgesetzt sind, stellt sich die Frage der Kosten für die Gemeinde nicht. Die Kosten für die Verwirklichung des Vorhabens hat der Investor zu tragen. Im Übrigen gehören die Fragen der kommunalen Finanzierbarkeit nicht zum Abwägungsvorgang. Abstimmungsergebnis: einstimmig NS GR Queidersbach

30 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Einwand zurückgewiesen. Für die Frage, ob eine Behörde Amtspflichten verletzt hat, kommt es immer auf den Zweck an, dem die Amtspflicht dient. Im Rahmen einer Bauleitplanung hat die Gemeinde grundsätzlich nur Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern. Diese Amtspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gemeinde eine städtebauliche Planung im Interesse eines Betroffenen fortsetzt oder neu beginnt, wenn dieser in den Bestand des bisherigen Verfahrens Vertrauen gesetzt hat. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht nicht. Dies bedeutet, dass auch die Fortführung eines eingeleiteten Verfahrens nicht besteht. Zudem scheitert die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans "Auf der Heide" daran, dass der Vorhabenträger nicht alle Unterlagen vorgelegt hat. Deshalb konnte der Bebauungsplan von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht genehmigt werden. Ein widersprüchliches Verwaltungshandeln ist im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan nicht erkennbar. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen 3. Stellungnahme von Herrn Hans Müller, Queidersbach Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der bestehende großflächige Einzelhandelsbetrieb erhält ein neues Gebäude und eine geringfügig größere Verkaufsfläche. Eine erhebliche Verkehrszunahme ist dadurch nicht zu befürchten. Dies wurde in den Bebauungsplanunterlagen entsprechend gewürdigt. In einem Lärmgutachten, das dem Bebauungsplanentwurf ebenfalls beilag, wurden keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen gutachterlich ermittelt. Die Befürchtungen werden deshalb zurückgewiesen. Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 4 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

31 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anlieferverkehr erhält eine separate Zufahrt, sodass die Vermutung, die Kunden würden in der Hauptstraße parken und damit auch die Kinder der benachbarten Grundschule gefährden, zurückgewiesen. Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Behauptungen zurückgewiesen. Der Bereich in der Ortsmitte wird durch Abriss des bestehenden ehemaligen Hotelkomplexes offener, der geplante Einzelhandelsbetrieb wird nicht mehr so hoch als die derzeitige Gebäudekubatur. Die Parkplätze werden neu geordnet, der Bereich erhält eine gestalterische Aufwertung und wird sich gut in die umgebende Bebauung einfügen. Dies wurde auch in den Unterlagen zum Bebauungsplan dargestellt. Die Gemeinde beabsichtigt durch diesen Bebauungsplan die Versorgung in der Gemeinde, vor allem im gut erreichbaren Ortszentrum, langfristig sicherzustellen und den derzeitigen Charakter der Ortsmitte als Versorgungszentrum zu bewahren. Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Stimmenthaltung NS GR Queidersbach

32 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In einer Schalltechnischen Untersuchung, die dem Entwurf des Bebauungsplanes "Dorfmitte" beilag, wurden die möglichen Beeinträchtigungen durch den geplanten Betrieb gemäß TA-Lärm untersucht. Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnnutzungen können ausgeschlossen werden, die Befürchtungen werden deshalb zurückgewiesen. Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 4 Stimmenthaltungen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Behauptungen zurückgewiesen. Alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte wurden berücksichtigt und als Abwägungsbelange sachgerecht untereinander abgewogen und in den Unterlagen entsprechend dargestellt. Die betroffenen Anlieger hatten die Möglichkeit, sich in der öffentlichen Sitzung am und im Zuge der öffentlichen Auslegung über die Planung zu informieren. Die Gemeinde Queidersbach hält deshalb an ihrer Planung fest. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

33 b) Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB und 88 LBauO bzw. falls erforderlich, erneute Auslegung nach 4a III BauGB Sachvortrag: Die im Rahmen der Auslegung nach 3 II BauGB und 4 II BauGB von den Behörden und der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen, beachtet oder zurückgewiesen. Durch die eventuell dadurch bedingten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Einer erneuten Auslegung bedarf es daher nicht. Das Verfahren ist nun abgeschlossen und die Satzungsbeschlüsse können gefasst werden. Beschluss: Das Ergebnis der Auslegung wird vom Gemeinderat Queidersbach zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Dorfmitte wird gemäß 10 Baugesetzbuch und 88 Landesbauordnung für die darin enthaltenen gestalterischen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen NS GR Queidersbach

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