Immaterialgüterrecht. Patentrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 1. Mai 2017

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1 Immaterialgüterrecht Patentrecht Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 1. Mai 2017

2 Patentrecht: Ausgewählte Entscheide Patentierbarkeit von nicht beweisbarer Erfindung (Urteil 4A.12/1995) Konkretisierung des Nicht-Naheliegens (BGE 138 III 111) Aufgabe als erfinderische Tätigkeit (BGE 114 II 82) Begriff der Nachahmung (BGE 115 II 490) Erschöpfung im Patentrecht (BGE 126 III 129) Auswirkungen von Zweckangaben auf Schutzbereich (BGE 122 III 81) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 2

3 Patentierbarkeit von nicht beweisbarer Erfindung Urteil des Bundesgerichts 4A.12/1995 vom 31. Juli 1996 (unpubliziert) mehrstufiges Hochdruckkraftwerk Erzielung einer höheren Energieausbeute im Vergleich zu einem einstufigen Hochdruckkraftwerk der gleichen Potentialhöhe Beweis der Richtigkeit dieser These nicht erbracht Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 3

4 Patentierbarkeit von nicht beweisbarer Erfindung Gegenstand des Patentrechts: Erfindungen Lehre zum technischen Handeln Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. (BGer) Ausführbarkeit Erfindungsgemässe Aufgabe muss von einer Fachperson mit den im Patent beanspruchten Mitteln vollständig gelöst werden können. Wiederholbarkeit Erfindung muss von einer Fachperson mit grundsätzlich gleichbleibendem Erfolg beliebig oft wiederholt werden können. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 4

5 Patentierbarkeit von nicht beweisbarer Erfindung Schutzvoraussetzungen für die Patentierung (Art. 1 PatG) gewerbliche Anwendbarkeit (Art. 1 Abs. 1 PatG / Art. 57 EPÜ) Neuheit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 PatG) Nicht-Naheliegen (Art. 1 Abs. 2 PatG) Woran scheitert der Patentschutz für eine Erfindung, die auf einer nicht nachweisbaren These basiert? Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 5

6 Patentierbarkeit von nicht beweisbarer Erfindung Bundesamt für geistiges Eigentum: Abweisung des Gesuch um Patenterteilung wegen mangelnder gewerblicher Anwendbarkeit (d.h. Schutzvoraussetzung nicht erfüllt) Urteil des Bundesgerichts 4A.12/1995 vom 31. Juli 1996 (unpubliziert), E. 4: Die erforderliche Ausführbarkeit nach Massgabe der offenbarten Lehre schliesst die planmässige Wiederholbarkeit mit ein und den Zufall in dem Sinne aus, als die angestrebte Wirkung allein mit den angegebenen Mitteln erzielbar sein muss. Andernfalls fehlt der Erfindung die technische Brauchbarkeit. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die offenbarte Erfindung im Gegensatz zu einem Naturgesetz steht [...]. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 6

7 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens BGE 138 III 111 Kochgerät mit einer viereckigen Kochplatte, die zwei oder mehr Heizelemente aufweist, wobei nicht nur die Heizelemente, sondern auch die Zwischenräume, zum Kochen genutzt werden können Nichtigkeitsklage gegen dieses Patent (CH689063) wegen Naheliegens Handelsgericht SG: Patent gültig; Bundesgericht: Abweisung der Beschwerde Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 7

8 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens Beurteilung des Erfinderischen (BGE 138 III 111 E. 2.1) Entscheidend ist, ob ein Fachmann nach all dem, was an Teillösungen und Einzelbeiträgen den Stand der Technik ausmacht, schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu zusätzlichen schöpferischen Aufwandes bedarf. Der Stand der Technik im massgebenden Zeitpunkt ist in seiner Gesamtheit, gewissermassen als "Mosaik", zu betrachten. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 8

9 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens Aufgabe-Lösungs-Ansatz 1. Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik 2. Bestimmung der objektiven technischen Aufgabe 3. Prüfung des Nicht-Naheliegens Vorgehen nach Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist nicht das einzig mögliche, sondern eine der möglichen Arten des Vorgehens, um auf nachvollziehbare Weise die Schritte zu ermitteln, welche die Fachperson aufgrund des massgebenden Standes der Technik machen musste, um zur technischen Lösung zu gelangen, welche im Patent beansprucht wird (BGE 138 III 111 E. 2.2.) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 9

10 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens BGE 138 III 111 E. 2.2.: Da auch ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik die übrigen Entgegenhaltungen darauf zu prüfen sind, ob sie für die massgebende Fachperson Anregungen zu vermitteln vermögen, die ihr die beanspruchte Lösung nahelegen, sollte bei korrektem Vorgehen nicht wesentlich sein, welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Ausgangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fachperson schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu eines schöpferischen Aufwandes bedarf. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 10

11 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens Argument der Beschwerdeführerin: Abschirmung zwischen der Kochplatte und der Heizvorrichtung eines Induktionskochherds mit einem geerdeten Leiter gehöre nach der US-Patentschrift schon zum Stand der Technik, weshalb eine Induktionskochplatte mit einer geerdeten Abschirmvorrichtung zwischen der Kochplatte und der Heizvorrichtung nicht mehr als Erfindung betrachtet werden könne. (BGE 138 III 111 E. 2.3.) Gutachten: Fachperson wird durch den Stand der Technik nicht veranlasst, ein Kochgerät aus dem Stand der Technik so zu ändern, dass sie zu den Merkmalen D und H des Streitpatents gelangt. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 11

12 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens In der Regel sind die einzelnen Merkmale einer beanspruchten Erfindung für sich bekannt und können je einzeln oder in bestimmter Gruppierung im Stand der Technik nachgewiesen werden. Es geht jedoch gerade um die Beurteilung, ob die - regelmässig aus dem Zusammenwirken bisher bekannter Elemente gewonnene - als Erfindung beanspruchte technische Anleitung der Fachperson nahegelegt war oder ob sie überraschend erscheint. (BGE 138 III 111 E ) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 12

13 Konkretisierung des Nicht-Naheliegens Mit dem Streitpatent wird die Aufgabe gelöst, die Kochgeschirre auf der Kochplatte frei für Kochzwecke zu platzieren, ohne zwischen den Kochgeschirren elektrische Potentialdifferenzen hervorzurufen. Diese technische Aufgabe wird mit geerdeten Leitern gelöst, welche Lösung im massgebenden Stand der Technik nicht nahegelegt ist. (BGE 138 III 111 E ) Ergebnis: Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, indem sie die beanspruchte Erfindung als vom Stand der Technik nicht nahegelegt ansah und damit als gültig anerkannte. (BGE 138 III 111 E. 2.4) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 13

14 Aufgabe als erfinderische Tätigkeit BGE 114 II 82 Schneehalter für Dächer (CH574026) Patentanspruch I: Schneehalter für Dächer, gekennzeichnet durch ein Profilstück mit einem Steil emporragenden Mittelstück (11) und beidseitig daran anschliessenden Laschen (12, 13), von denen eine (13) einen mindestens annähernd 90 nach oben gerichteten Endteil (14) aufweist. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 14

15 Aufgabe als erfinderische Tätigkeit BGE 114 II 82 Firma A. bringt "Schneestopper" auf den Markt, die dem gleichen Zweck dienen wie die Schneehalter des Patentinhabers X., aber aus Kunststoff hergestellt sind Patentinhaber X. klagt gegen Firma A. wegen Patenverletzung Firma A. erhebt Widerklage auf Feststellung, dass das Patent nichtig sei Gutachten: Patentwürdigkeit bejaht Bundesgericht: Nichtigerklärung des Patents Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 15

16 Aufgabe als erfinderische Tätigkeit Gutachten: Weder die gestellte Aufgabe noch die gefundene Lösung lassen für sich allein auf die erforderliche Erfindungshöhe schliessen. Eine erfinderische Leistung ergebe sich nur, wenn man das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem und dessen Lösung gesamthaft würdige. Bundesgericht: Unter einer Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln, unter der Aufgabe dagegen das technische Problem zu verstehen [...] die erfinderische Leistung kann daher nur in der Lösung der Aufgabe liegen, und Bestandteil davon nur sein, was zur Lösung gehört. (BGE 114 II 82 E. 3a) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 16

17 Aufgabe als erfinderische Tätigkeit Eine andere Frage ist, ob sich aus der gefundenen Lösung eine technisch fortschrittliche Leistung mit Erfindungshöhe ergebe. Das Obergericht bejaht die Frage, hält sie in der irrtümlichen Annahme, dass die Aufgabe in die Würdigung der Lösung einzubeziehen sei, aber nicht für entscheidend. Der Experte hat sie dagegen schon in seinem ersten Gutachten mit der Begründung verneint, dass der Gegenstand des Patentanspruches I, wenn von der ihm zugrunde liegenden Aufgabe abgesehen werde, im Rahmen dessen liege, was der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann ausgehend vom Stand der Technik mit seinem Wissen und Können fortentwickeln konnte. (BGE 114 II 82 E. 3b) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 17

18 Aufgabe als erfinderische Tätigkeit Auf den Gedanken, den Halter mit Draht oder einer Schraube an einer geeigneten Unterlage zu befestigen, konnte der Durchschnittsfachmann ohne weiteres kommen, weshalb darin zum vornherein keine erfinderische Leistung liegen kann. Mit dem Vorschlag sodann, bei gefalzten Ziegeln deren Fussfalz zur Verankerung des Schneehalters zu benutzen, verhält es sich nicht anders; auch diesfalls lässt sich weder von der Art der Befestigung noch vom Endstück, das es dazu an der firstseitigen Lasche des Halters erfordert, im Ernst sagen, die Lösung habe ausserhalb dessen gelegen, was der gut ausgebildete Fachmann nach vorbekannten technischen Erkenntnissen weiterentwickeln und finden konnte. Es handelte sich im einen wie im andern Fall nicht nur um einfache, sondern auch um naheliegende Konstruktionen [...] (BGE 114 II 82 E. 3b) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 18

19 Begriff der Nachahmung BGE 115 II 490 Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von beidseitig beschichteten Hartschaumplatten (CH459546) V. AG stellt beschichtete Hartschaumplatten her, die sie über die B. AG vertreibt. Patentinhaber S. klagt gegen V. AG und B. AG auf Feststellung von Patentverletzungen, Herstellungs- und Benützungsverboten sowie Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes (vgl. Art. 72 ff. PatG) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 19

20 Begriff der Nachahmung Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 20

21 Begriff der Nachahmung Art. 66 lit. a PatG: Haftung für Benützung inkl. Nachahmung Eine Nachahmung liegt vor, falls in dem mit der Erfindung zu vergleichenden Verfahren oder Erzeugnis zwar nicht alle Merkmale verwirklicht sind, welche die Erfindung nach Wortlaut oder Sinn des Patentanspruchs kennzeichnen, es aber bloss in untergeordneten Punkten von ihrer technischen Lehre abweicht. Untergeordnet ist die Abweichung dann, wenn sie nicht auf einem neuen erfinderischen Gedanken beruht, sondern dem durchschnittlich gut ausgebildeten Fachmann durch die in der Patentbeschreibung dargelegte Lehre nahegelegt wird. (BGE 115 II 490 E. 2a) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 21

22 Begriff der Nachahmung Zweck des Nachahmungsverbots: gewährt dem Erfinder Schutz, soweit er die Technik bereichert hat, und vermeidet, dass Dritte seine Lösung in abgeänderter Form nachbilden. Der qualitative Abstand zum vorbekannten Stand der Technik ist nicht nur für den Begriff der Patentfähigkeit, sondern auch für denjenigen der Patentverletzung von Bedeutung. Eine Nachahmung liegt nur dann vor, wenn die beanstandete Ausführungsform am patentierten Erfindungsgedanken teilnimmt und ihrerseits den Erfindungsbegriff erfüllt (BGE 115 II 490 E. 2b). Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 22

23 Begriff der Nachahmung Fehlt es an einer schöpferischen Tätigkeit, lag die Lösung dem Stand der Technik nahe und stellt für sich allein keine Erfindung und bei entsprechender Teilübernahme der patentierten Lösung auch keine Patentverletzung dar (BGE 115 II 490 E. 2c). in casu: keine Nachahmung und Abweisung der Berufung Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 23

24 Erschöpfung im Patentrecht BGE 126 III 129 Kodak SA ist Inhaberin des schweizerischen Teils des Europäischen Patents EP (Kodak-Farbnegativfilme) Jumbo Markt AG verkauft Farbnegativfilme von Kodak, die aus GB stammen. Diese sind vom Schutzbereich des Patents erfasst und in England mit Zustimmung der zuständigen Kodak-Gesellschaft in Verkehr gebracht worden. Klage mit dem Antrag, der Verkauf der nicht von der Kodak SA in den Verkehr gebrachten Kodak-Produkte sei der Jumbo Markt AG unter Androhung der Ungehorsamstrafe zu verbieten. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 24

25 Erschöpfung im Patentrecht Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 25

26 Erschöpfung im Patentrecht Handelsgericht Zürich: Abweisung der Klage, weil im Patentrecht ebenso wie im Marken- und Urheberrecht der Grundsatz internationaler Erschöpfung gelte. Bundesgericht: Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 26

27 Erschöpfung im Patentrecht Die traditionelle schweizerische Lehre legt bezüglich der Zulässigkeit von Parallelimporten das Schwergewicht auf die immaterialgüter- und patentrechtlichen Befugnisse und befürwortet vorwiegend unter Berufung auf den Territorialitätsgrundsatz im Patentrecht die nationale Erschöpfung. (BGE 126 III 129 E. 5a) Von einem anderen Teil der Doktrin wird in jüngerer Zeit in Ablehnung der herrschenden Lehre der Grundsatz der internationalen Erschöpfung vertreten. (E. 5b) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 27

28 Erschöpfung im Patentrecht Das Bundesgericht hat für das geltende Markenrecht und für das geltende Urheberrecht die Frage der Erschöpfung kürzlich entschieden und erkannt, dass die Befugnisse der Inhaber dieser Schutzrechte an entsprechend geschützten Waren auch dann erschöpft sind, wenn die Gegenstände von den Berechtigten oder mit ihrem Einverständnis im Ausland in Verkehr gebracht worden sind (Grundsatz der internationalen Erschöpfung). (E. 6a) Obwohl das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung eine einheitliche Behandlung sämtlicher Immaterialgüterrechte in Bezug auf die Erschöpfungsfrage als wünschbar erscheinen lässt, ist eine solche angesichts der dargelegten Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht andererseits nicht zwingend. (E. 6d) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 28

29 Erschöpfung im Patentrecht BGE 126 III 129 E. 7d): In rechtsvergleichender Sicht ist eine unterschiedliche Behandlung der Erschöpfung für die verschiedenen Immaterialgüterrechte weitverbreitet. Nahezu sämtliche Staaten gehen von der nationalen Erschöpfung im Patentrecht aus. Diese wird im europäischen Wirtschaftsraum auf die regionale Erschöpfung erweitert. Der internationale Rechtsvergleich spricht damit für die nationale Erschöpfung im Patentrecht. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 29

30 Erschöpfung im Patentrecht BGE 126 III 129 E. 8a: Die Patentinhaber sind daran interessiert, die Befugnisse aus dem Patent möglichst weitgehend und umfassend zur Erzielung von Gewinnen nutzen zu können. [...] Die Händler sind grundsätzlich daran interessiert, bei der Vermarktung immateriellrechtlich geschützter Güter ungehinderten Zugang zu möglichst vielen Bezugsquellen zu haben, um die preiswertesten Angebote nutzen zu können. [...] Die Konsumenten schliesslich kommen tendenziell in den Genuss günstigerer Preise, wenn der Handel gleichwertige Waren bei Anbietern beschaffen kann, die in einem Preiswettbewerb stehen. Entscheidende Voraussetzung für günstigere Konsumentenpreise ist allerdings, dass der Wettbewerb auf Handelsstufe funktioniert, wovon bei Parallelimporten nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 30

31 Erschöpfung im Patentrecht BGE 126 III 129 E. 10: Die traditionelle schweizerische Auffassung geht für das Patentrecht von der nationalen Erschöpfung aus (oben E. 5). Die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht auf der einen und dem Patentrecht auf der anderen Seite lassen eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen (oben E. 6). In rechtsvergleichender Sicht gehen durchwegs fast alle Staaten von nationaler Erschöpfung aus, die im europäischen Wirtschaftsraum auf die regionale Erschöpfung erweitert wird (oben E. 7). Eine einseitig statuierte internationale Erschöpfung vermag den zwischen den unterschiedlichen Wirtschaftsgruppen bestehenden Interessenkonflikt nicht angemessen auszugleichen und die vom schweizerischen Patentrecht im Rahmen der Gesamtrechtsordnung bei der ersten Inverkehrsetzung eines patentierten Gegenstandes verliehene Monopolstellung nicht zu gewährleisten (oben E. 8). Für das schweizerische Patentrecht ist deshalb von der nationalen Erschöpfung auszugehen, wobei auf patentrechtliche Einfuhrmonopole das Kartellrecht Anwendung finden kann (oben E. 9). Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 31

32 Erschöpfung im Patentrecht Art. 9a Abs. 1 PatG (in Kraft seit 1. Juli 2009): Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden. Mit Einführung der regionalen Erschöpfung im Patentrecht kann der Patentinhaber grundsätzlich nur noch Parallelimporte verhindern, die von Drittstaaten ausgehen, welche nicht dem EWR angehören. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 32

33 Erschöpfung im Patentrecht Ausnahme von der regionalen Erschöpfung in Art. 9a Abs. 4 PatG: Internationale Erschöpfung, wenn der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung hat. Ausnahme von der regionalen Erschöpfung in Art. 9a Abs. 5 PatG: Nationale Erschöpfung, wenn der Preis der patentgeschützten Ware im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist. d.h. nationale Erschöpfung für Arzneimittel Ausnahme von der regionalen Erschöpfung in Art. 27b LWG: Internationale Erschöpfung für die landwirtsch. Produktionsmittel und Investitionsgüter. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 33

34 Auswirkungen von Zweckangaben auf Schutzbereich BGE 122 III 81 Einrichtung zum Belegen nichttextiler Unterlagen mit pulverförmigen Werkstoffen (CH536727) Klage der Patentinhaberinnen gegen A. und die Firma B. AG auf Unterlassung patentverletzender Handlungen, auf Herausgabe von Plänen und auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe. Vorwurf: Patentverletzung durch Lieferung einer Puderpunkt-Beschichtungsanlage in die damalige DDR. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 34

35 Auswirkungen von Zweckangaben auf Schutzbereich Patentanspruch: Einrichtung zum Belegen nichttextiler Unterlagen mit pulverförmigen Werkstoffen, dadurch gekennzeichnet, dass im Anschluss an einen Pulvervorratsbehälter ein Entnahme- und Verteilungsflächen bildendes Förder- und Verteilungsmittel in Form einer umlaufenden, mit Kühl- und Heizvorrichtungen ausgerüsteten Walze vorgesehen ist, deren Umfangsfläche Ausnehmungen aufweist, die nach Grösse und Abstand dem Pulverkorn und dessen vorgesehener Verteilung angepasst sind, und dass der so oberflächenstrukturierten Walze Anpresswalzen zugeordnet sind, deren Temperaturen höher einstellbar sind als die Temperatur der Walze mit strukturierter Oberfläche. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 35

36 Auswirkungen von Zweckangaben auf Schutzbereich BGE 122 III 81 E. 4 Die klägerischen Patente haben nach ihrem Wortlaut Einrichtungen zum Belegen nichttextiler Unterlagen zum Gegenstand. Es stellt sich die Frage, ob die patentgemässen Erfindungen auch dann (widerrechtlich) benützt werden, wenn identische oder naheliegend veränderte, d.h. nachgeahmte Vorrichtungen zu dem Zwecke gewerblich ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden, um damit textile Unterlagen zu belegen. (BGE 122 III 81 E. 4) Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 36

37 Auswirkungen von Zweckangaben auf Schutzbereich BGE 122 III 81 E. 4 c) Die angegriffenen Handlungen der Beklagten sind ausschliesslich auf eine Verwendung der davon erfassten Maschinen zur Belegung textiler Unterlagen ausgerichtet. Damit werden sie nach dem Gesagten vom Schutzbereich der klägerischen Sachpatente nicht erfasst und erscheinen dergestalt auch nicht als deren widerrechtliche Benützung. Damit ist insoweit dem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe der rechtliche Boden entzogen. Vorlesung Immaterialgüterrecht, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 37

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