Repressive Freiheitsentziehungen durch die Polizei

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1 1 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb Repressive Freiheitsentziehungen durch die Polizei I. Allgemeines - EGL-Auswahl und Grundrechterelevanz Polizeiliche Maßnahmen zur repressiven Freiheitsentziehung beschränken das Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 2 II Satz 2 GG. Die repressive Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren (auch Vor- Untersuchungsverfahren) findet als Verhaftung vorläufige Festnahme statt. Da beide Maßnahmen final und nicht nur kurzfristig in das Grundrecht der Freiheit der Person eingreifen, stellen sie eine Freiheitsentziehung i.s.v. Art. 104 II GG dar. [Art. 104 II GG lesen!] Ziel von repress. Festnahmen und anschließender U-Haft ist die Sicherung des Strafverfahrens. Dem Beschuldigten soll die Flucht die Durchführung sog. Verdunkelungshandlungen unmöglich gemacht bzw. erschwert werden, um das Strafverfahren nicht zu sabotieren. Eine Verhaftung zur Erreichung von Untersuchungshaft kann nur mit richterlichem Haftbefehl des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Da es bis zur Erwirkung eines Haftbefehls und Ergreifung des Täters zu spät sein kann, wird der StA und Polizei eingeräumt, in einer Gefahr-im-Verzug-Situation, auch ohne richterlichen Haftbefehl, den Beschuldigten vorläufig festzunehmen. Anschließend ist der Festgenommene dem Haftrichter vorzuführen, der über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (Haftbefehl Untersuchungshaft) Freilassung entscheidet. Beachte: Abgrenzung Vorläufigen Festnahme durch Jedermann, 127 I StPO 127 I beinhaltet die Befugnis für jedermann, demnach auch für Polizeibeamte, einen Straftäter auf frischer Tat zu ergreifen und festzuhalten, wenn Fluchtverdacht besteht dessen Identität unbekannt ist. Damit steht die Norm in Konkurrenz zu 163b I StPO, die u.a. auch der Polizei gestattet eine tatverdächtige Person anzuhalten und festzuhalten! Der Gesetzgeber hat dies gesehen und regelte in 127 I Satz 2, den Vorrang von 163b I, wenn das Ergreifen/Anhalten des flüchtenden Täters letztlich zur IDF erfolgt. Dieser Vorrang ist keinesfalls nachteilig, da 163b I lediglich einen einfachen Tatverdacht voraussetzt und die Durchsetzungsbefugnisse der IDF genau regelt. II. Formelle Voraussetzungen einer Festnahme gem. 127 II StPO (durch StA und Polizei) 1. Anordnung: Zunächst regelt 127 II die Anordnungsberechtigten einer vorläufigen Festnahme. Dies kann ganz klar die Herrin des Strafverfahrens, die Staatsanwaltschaft (StA) auch jeder Polizeivollzugsbeamte sein. Der Beamte muss nicht Ermittlungsperson der StA i.s.v. 152 GVG sein.

2 2 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb Gefahr-im-Verzug-Situation: Ohne Haftbefehl kann die repressive Freiheitsentziehung nur als vorläufige Festnahme erfolgen (vorläufig = bis zur richterlichen U-Haftentscheidung spätestens am Folgetag der Festnahme), wenn Gefahr im Verzug (GiV) gegeben ist. Eine vorherige Einholung einer ansonsten notwendigen richterlichen Entscheidung über die repressive Freiheitsentziehung würde aufgrund des dadurch entstehenden Zeitverzugs den Festnahmeerfolg gefährden. Es ist nach vorliegender Sachlage also wahrscheinlich, dass der Täter in dieser Zeit bspw. fliehen wird Beweismittel fortschafft/ vernichtet. Bsp.: Ergreifung des Wohnungseinbrechers auf frischer Tat 3. Verfahrensvorschriften der 114a- c Laut 127 IV sind bei einer vorläufigen Festnahme die Verfahrensregelungen einer Verhaftung entsprechend anzuwenden. 114a: Dem Festgenommen ist eine Abschrift über die Festnahme auszuhändigen. Nur so hat er anschließend einen Nachweis über den Freiheitseingriff für eventuelle spätere Rechtsschutzmöglichkeiten etc. 114b: Der Festgenommene ist schriftlich über seinen Beschuldigtenrechte zu belehren. 114c: Der Festgenommene hat, soweit es das Ermittlungsverfahren nicht gefährdet, dass Recht einen Angehörigen bzw. eine Vertrauensperson über seinen Verbleib zu benachrichtigen. (Diese Benachrichtigungspflicht für die Behörde ist schon in Art. 104 IV GG geregelt!) III. Materielle Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Festnahme Eine vorläufige Festnahme ist gem. 127 II materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen eines Haft- ( 112ff.) Unterbringungsbefehls ( 126a) vorliegen. 1. Dringender Tatverdacht Alle Haftgründe setzen die höchste Verdachtsstufe der StPO voraus. Nur bei einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten ist es nach dem Willen des Gesetzgebers verhältnismäßig in dessen Recht auf Freiheit der Person so gravierend einzugreifen. Denn ein strafgerichtlicher Nachweis der Tat und ein entsprechender Urteilsspruch sind ja noch nicht ergangen und trotzdem wird der Beschuldigte schon eingesperrt. Def.: Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem derzeitigem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter Teilnehmer einer Straftat ist. Die Tat muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht. Strafunmündige Kinder ( 19 StGB) dürfen nicht festgenommen werden. Evtl. kommt eine Ingewahrsamnahme zur Zuführung an Eltern gem. 55 II SOG in Betracht Beachte: Ein fehlender Strafantrag ist zunächst ohne Bedeutung (vgl. 127 III), muss nach der Verhaftung jedoch in angemessener Frist (max. 1 Woche) eingeholt werden, sonst erfolgt gem. 130 die Freilassung. Andernfalls könnte der Antragsberechtigte die Dauer der Freiheitsentziehung mittelbar bestimmen. nach derzeitigem Ermittlungsstand - der dringende Tatverdacht wird nach augenblicklichem Wissensstand über die Tat/-umstände und die Täter gefällt. Nur hieran muss die verlangte Verdachtslage (sowie auch später die Haftgründe) gemessen werden. Dies mag im Einzelfall aus der Sicht des Betroffenen unzumutbar erscheinen, wird jedoch mit dem Strafverfolgungsinteresse und der Durchsetzung des staatl. Strafanspruchs

3 3 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb aufgewogen. Der Beschuldigte, dem man habhaft geworden ist, soll nicht die Flucht ermöglicht werden, ohne dass die derzeit möglichen Ermittlungen zur Beurteilung von Haftgründen durchgeführt worden sind. Das wichtigste Indiz für die Beurteilung ist und bleibt die Intensität/Schwere der vorliegenden Anlassstraftat. Für den Schutz der Freiheit der Person vor überzogenen Freiheitsentziehungsmaßnahmen ist der Grundrechtseingriff neu zu beurteilen, sobald entlastende Indizien auftreten, die die Dringlichkeit des Tatverdachts als nicht mehr gegeben erscheinen lassen. Die elementare Regelung für die Rechtsstaatlichkeit dieser Maßnahme enthält 128 StPO (entsprechende Umsetzung der Verpflichtung nach Art 104 II GG). Darin werden Polizei und StA verpflichtet den Festgenommenen unverzüglich einem Richter zur Entscheidung vorzuführen. unverzüglich : Ohne schuldhaftes Zögern Es müssen wesentliche Ermittlungsschritte notwendig sein, um die Vorführung hinauszuschieben. Die Vorführung vor den Richter beim Amtsgericht des Festnahmeortes erfolgt i.d.r. nach polizeilicher Vernehmung, spätestens am Tage nach der Festnahme (auch wenn dies ein Sonnabend od. Sonntag bzw. Feiertag ist). Diese Frist stellt die äußerste Frist dar und darf nicht zur Regel gemacht werden. Bis zur Vorführung vor den Richter kann die Polizei nach Rücksprache mit der ermittlungsführenden StA entscheiden, ob freizulassen ist, wenn bspw. Festnahmegründe nicht mehr bestehen. Beachte: Bei Ausländern hat zusätzlich eine Benachrichtigung des Konsulats zu erfolgen! 2. (Verdacht des) Vorliegen(s) eines Haftgrundes, 112 ff. StPO Des Weiteren muss einer der im Gesetz abschließend genannten Haftgründe vorliegen. a) Flucht Fluchtgefahr (konkreter Haftgrund) 112 II Nr. 1, 2 StPO Der Haftgrund Flucht ist erfüllt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der/die Betreffende flüchtig ist (seine Wohnung aufgibt, sich ins Ausland absetzt) sich verborgen hält (unangemeldet, unter falschem Namen an unbekanntem Ort lebt). Für die polizeiliche Festnahmepraxis ist dieser Haftgrund nicht relevant, da derjenige, der unbekannten Aufenthaltes ist, nicht festgenommen werden kann. Für den besonders relevanten Haftgrund der Fluchtgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen. Das Gericht hat sämtliche bekannte Umstände zu würdigen und in die Beurteilung mit einzubeziehen: Art der vorgeworfenen Tat (Straferwartung Allein nicht ausreichend!) Doch: Je größer die Straferwartung, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen; bei besonders hoher Straferwartung werden nur Umstände geprüft, die der Fluchtgefahr entgegenstehen Persönlichkeit des Beschuldigten (Labilität: Glücksspiel, Drogenmissbrauch ) Lebensverhältnisse (feste familiäre berufliche Bindungen) Vorleben Verhalten vor und nach der Tat (Flucht in früheren Fällen ) schlechte finanzielle/wirtschaftliche Verhältnisse Maßgebliche Indizien können z.b. sein: familiäre Bindungen, fester Arbeitsplatz, besondere Beziehungen ins Ausland (evtl.auch Staatsbürgerschaft), finanzielle Lage, leicht lösbare Wohnverhältnisse etc. Für und gegen eine Flucht sprechende Umstände sind gegeneinander abzuwägen! b) 112 II Nr. 3 Verdunkelungsgefahr (konkreter Haftgrund): 112 II Nr. 3 StPO zählt die Voraussetzungen der Verdunkelungsgefahr auf, wobei wiederum konkrete Tatsachen eine solche Gefahr begründen müssen: z.b. frühere Verurteilungen wg. Meineids, Vortäuschen einer Straftat die ganze Lebensführung

4 4 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb des Besch. ist auf Drohung, Täuschung und Gewalt ausgelegt (aus den Beziehungen und Lebensumständen des Beschuldigten) Sie liegen vor, wenn der dringende Verdacht besteht der Beschuldigte werde: aa) Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken fälschen (egal ob er berechtigt unberechtigt darüber verfügt), bb) auf Mitbeschuldigte, Zeugen Sachverständige in unlauterer Weise einwirken (z.b. durch Täuschung/Drohung, egal ob Beweisperson schon am Verfahren beteiligt ist nicht) nicht unlauter = Suchen nach Entlastungszeugen, Besprechungen zur Feststellung ihres Wissens, Ersuchen zum Gebrauch seines ZeugnisverwR cc) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde. (Es muss die konkrete Gefahr der Verdunkelung bestehen! Diese besteht nicht, wenn der Sachverhalt umfänglich aufgeklärt wurde und Beweise so gesichert sind, dass die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindert werden kann.) Beachte: Es reicht nicht aus zu begründen, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, Mittäter noch flüchtig wichtige Zeugen noch nicht aufgefunden/ vernommen worden sind, bzw. das Opfer noch nicht gefunden worden ist. Das Verhalten des Beschuldigten muss prozesswidrig und anstößig sein: bloßes Bestreiten der Tat die Verweigerung der Einlassung reicht nicht. c) 112 III Verdacht eines Kapitaldelikts Schwerkriminalität (abstrakter Haftgrund) Nach dem Wortlaut des 112 III StPO kann U-Haft schon dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte/Teilnehmer/Versuch dringend verdächtig ist, eine der dort aufgezählten Katalogtaten begangen zu haben. Zu diesen Taten gehören insbesondere Mord und Totschlag schwere Körperverletzung. +++Die Norm ist in dieser Strenge verfassungswidrig!+++ Im Hinblick auf den bereits oben kurz skizzierten schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des/der noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist der Wortlaut des Abs. 3 äußerst bedenklich. Daher ist die Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Haftgrund im Sinne des 112 II StPO immerhin nicht ausgeschlossen sein darf, da ansonsten die U-Haft den Charakter einer reinen Verdachtsstrafe erhielte. D.h.: Fluchtgefahr/Verdunkelungsgefahr muss möglich sein, diese darf nicht auszuschließen sein! (An die Flucht- /Verdunkelungsgefahr werden jedoch geringe Anforderungen als bei Nr. 2 gestellt.) d) 112a Wiederholungs bzw. Fortsetzungsgefahr (sog. Sicherungshaft ) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient anders als die Haftgründe des 112 nicht der Sicherung des Strafverfahrens, sondern bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen (Serien-)Straftaten besonders gefährlicher Intensivtäter. Eine ähnliche präventive Zielrichtung befolgt 55 I Nr. 2 SOG M-V Sicherheitsgewahrsam Lesen!) 112a I Nr. 1 und Nr. 2 haben unterschiedlich strenge Voraussetzungen. Nr. 1: Sicherungshaft kann zum einen bei bestimmten Sittlichkeitsverbrechen durchgeführt werden. Darunter fallen nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (174 ff. StGB), sondern auch die Tatbestände des qualifizierten Stalkings ( 238 II, III StGB). Ist der Beschuldigte einer solchen Tat dringend verdächtig, so indiziert schon die erste Tat die Wiederholung weiterer ähnlicher Taten. Nr. 2: Wiederholte Begehung mittelschwerer Straftaten Anders als bei Taten nach Nr. 1 ist die Wiederholungsgefahr hier aber nicht bereits durch die erste Begehung der Tat indiziert, sondern es ist eine wiederholte fortgesetzte Begehung einer genannten Katalogtat erforderlich.

5 5 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb Hinweis: Eine Fortsetzung kommt nach Rpsr. des BGH nur noch bei 125a und BtM-Delikten in Betracht. Wiederholung: Dafür bedarf es mindestens zweier, rechtlich selbstständiger Handlungen in Tatmehrheit, 53 StGB. Bereits rechtskräftig abgeurteilte Straftaten dürfen berücksichtigt werden. Die Taten müssen nicht genau gleich sein (z.b. zwei Diebstähle gem. 242, 243). Eine rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit genügt (z.b. Einbruchsdiebstahl und Raub). Bei beiden Alternativen müssen wiederum bestimmte Tatsachen den Verdacht der Wiederholung stützen. Die vergangenen und zukünftigen Straftaten müssen als gleichartige Serie erscheinen. Die Wiederholungsgefahr stützende Anhaltspunkte: Vorstrafen des Beschulditen, die Abstände zwischen den Taten, äußere Umstände der Begehung in denen sich der Täter bei Begehung befunden hat (Geldsorgen etc.), Persönlichkeitsstruktur, soziales Umfeld (lebt in Milieugegend, ist Gangmitglied) Zusätzlich zur wiederholten Tat ist eine durch die Anlasstat schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung erforderlich (Art u. Ausmaß d. Schadens müssen erheblich sein); Der Unrechtsgehalt der Taten muss überdurchschnittlich sein und das Geborgenheitsgefühl in weiten Kreisen der Bevölkerung beeinträchtigen. Daher ist eine konkrete Straferwartung von mehr als einem Jahr notwendig, um vorherige Sicherungshaft zu begründen. Beachte: 112a II StPO stellt zudem klar, dass die Vorschrift gegenüber den Haftgründendes 112 StPO subsidiär ist. So soll ein vorzeitiger Rückgriff auf diesen von der Prognose der Strafverfolgungsbehörden abhängigem Haftgrund Einhalt geboten werden. e) 126a Einstweilige Unterbringung Die einstweilige Unterbringung ist notwendig, wenn kein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit betrieben werden kann, weil die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit/verminderten Schuldfähigkeit ( 20, 21 StGB) begangen wurde und eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus/ Entziehungsanstalt erwartet wird und eine einstweilige Unterbringung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist Bsp.: Geisteskranker sticht auf Passanten ein, da er Stimmen im Kopf hört, die dies forderten. 3. Verhältnismäßigkeit: Da die Freiheitsentziehung einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng zu beachten. Dies folgt bereits aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. 112 I 2 StPO hält den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber noch einmal explizit fest: Die U-Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Eine weitere Konkretisierung findet sich in 113 StPO für die Haftgründe der Verdunkelungs- und der Fluchtgefahr. Keine U-Haft, wenn die Tat nur mit bis 6 Mon. mit bis zu 180 TS bedroht ist. Bsp.: 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Zu beachten ist ferner, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der 112 I 2, 113 StPO die Anordnung einer U-Haft ausschließen kann. 116, 116a Aussetzung des Vollzugs der U-Haft Der Vollzug der U-Haft, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, muss ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (Anweisung, Kaution) den Zweck der Erreichung für das Strafverfahren gewährleisten.

6 6 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb IV. Zusatz: Die formellen Voraussetzungen des Haftbefehls Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist vor Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter am AG, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist der Beschuldigte sich aufhält, 125 I StPO. Nach Erhebung der Anklage ist das Gericht der Hauptsache zuständig, 125 II StPO. Der Haftbefehl ergeht auf Antrag der StA und ist stets schriftlich abzufassen, wobei gem. 119 StPO anzuführen sind: Der Beschuldigte, die Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. V. Rechtsschutz: Dem Betroffenen stehen grds. zwei verschiedene Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen den Haftbefehl zur Verfügung: die Haftbeschwerde, 304 ff. StPO und der Antrag auf Haftprüfung, 117 I StPO. Nach dreimonatiger U-Haft erfolgt eine Haftprüfung unter den Voraussetzungen des 117 V StPO von Amts wegen; nach sechsmonatiger U-Haft erfolgt eine Überprüfung von Amts wegen durch das OLG, 121 StPO. (!) Immunität Abgeordneter: Festnahme nur auf frischer Tat möglich!

7 7 EGR_M4_Repressive Freiheitsentziehung L. Jankowski, Feb Überblick: Freiheitseingriffe nach StPO und Polizeirecht Haftbefehl*, 114 StPO (Verhaftung) Vorläufige Festnahme ohne Haftbefehl 127 StPO Festhalten zur IDF (Sistierung) 163b, c StPO Festnahme von Störern 164 StPO Gewahrsamnahme, 55 SOG M-V IDF zur GA 29 SOG M-V + bei Vorliegen eines Haftgrundes 112, 112a Unterbringungsgrundes, 126a (I) für jedermann auf frischer Tat zur Überstellung an die Strafverfolgungsorgane (II) durch Polizei & StA bei G.i.V. + Vorliegen eines Haftgrundes 112, 112a Unterbringungsgrundes, 126a IDF nach 163b rechtmäßig, ID aber nicht nur unter erhebl. Schwierigkeiten feststellbar Störung bei einer amtlichen Ermittlungsmaßnahme Gewahrsamsgrund nach Abs. 1-3: - Schutz Leib od. Leben - Verhinderung Begehung Straftat - gegenwärtige Gef. - Schutz priv. Rechte - Durchsetzung Platzverweis - Rückführung Minderjähriger - Ergreifung entwichener Gefangener - konkrete Gefahrlage - Aufenthalt an gefährlichen od. gefährdeten Orten bzw. Kontrollstelle + ID nicht auf andere Weise/nur unter erhblichen Schwierigkeiten feststellbar grds. max. 6 Mon., (verlängerbar) im beschleunigten Verfahren, 127b 1 Tag (max. bis Ablauf des darauffolgenden Tages) Max. 12h bis Ablauf des nächsten Tages bis Ablauf des nächsten Tages bis Ablauf des nächsten Tages, danach gerichtl. verlängerbar *Arten richterlicher Haftbefehle: 1. Untersuchungshaftbefehl: U-Haft nach 112 ff. StPO wg. Flucht- /Verdunkelungsgefahr od. schwere der Tat od. Wdhlg.- gefahr vor der Hauptverhandlung 2. Unterbringungsbefehl: Strafverfahren kann voraussichtlich wegen Schuldunfähigkeit, verminderter Schuldfähigkeit nicht durchgeführt werden einstweilige Unterbringung nach 126a StPO 3. Haftbefehl in der Hauptverhandlung: 230 StPO bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung zur Vorführung zum nächsten Termin (lt. Rspr. max. 3 Wochen) 4. Sicherungshaftbefehl: 453c StPO, bei voraussehbarer Widerrufung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schon vor Widerrufsbeschluss 5. Vollstreckungshaftbefehl: durch (!)StA, 457 StPO, Nichterscheinen trotz Ladung zum Haftantritt einer Freiheitsstrafe, auch bei Nichtleistung der Geldstrafe 6. Europäischer Haftbefehl: Durchsetzung nationaler Haftbefehle, Auslieferung an einen EU-Mitgliedsstaat, teilw. auch für Straftaten die in der BRD nicht strafbar sind!

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