Dr. Larissa Thole Was kann der Gesetzgeber tun?

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1 Dr. Larissa Thole Was kann der Gesetzgeber tun? Düsseldorf, 21. November

2 Überblick I. Blick auf die aktuelle Politik II. Rechtslage durch das Patientenrechtegesetz III. Das Dilemma IV. Denkbare Lösungen Düsseldorf, 21. November

3 I. Blick auf die aktuelle Politik D i e G r o ß e K o a l i t i o n : Düsseldorf, 21. November

4 II. Rechtslage durch das Patientenrechtegesetz 1. Haftung gemäß 630h BGB n.f. 2. Festlegung von Mindeststandards für Beschwerde-, Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme 3. Änderung in 6 (Nr. 5) Bundesärzteordnung (Haftpflichtversicherung - Ruhen der Approbation) 4. Weitergehende Forderungen zum Patientenrechtegesetz, insbesondere von Patientenverbänden Düsseldorf, 21. November

5 III. Das Dilemma Gerechtigkeitslücke versus steigende Haftungssummen Düsseldorf, 21. November

6 III. Das Dilemma Düsseldorf, 21. November

7 1. Haftungsbegrenzung qua Gesetzes 2. Selbstbeteiligungsmodelle 3. Haftungsrechtliche Lösungen 4. Versicherungsrechtlicher Ansatz 5. Fondslösungen Düsseldorf, 21. November

8 1. Haftungsbegrenzung qua Gesetzes Denkbar wäre eine Begrenzung der Haftung Behandelnder bzw. der Krankenhäuser auf Haftungshöchstsummen Vorbild: Transportrecht Düsseldorf, 21. November

9 2. Selbstbeteiligungsmodelle Denkbar sind Versicherungspolicen mit Selbstbehalten Problem: - Rückstellungen betriebswirtschaftlich problematisch - schwierige Prognose; Bündelung größerer finanzieller Mittel wären erforderlich Düsseldorf, 21. November

10 3. Haftungsrechtliche Lösungen a. Verlagerung der Beweislast b. Beweismaßsenkung c. Proportionalhaftung Düsseldorf, 21. November

11 4. Versicherungsrechtliche Lösungen a. Integration der Arzthaftung in die gesetzliche Unfallversicherung b. (verschuldensunabhängige) Patientenversicherung Vorbild: Schweden Düsseldorf, 21. November

12 b. Patientenversicherung - Vorbild: Schweden Voraussetzungen: - vermeidbarer Schaden - Fehler - Fristeinhaltung - kein Ausschlussgrund Problem: Grundlegender Systemwechsel erforderlich; dürfte eher schwierig durchzusetzen sein. Düsseldorf, 21. November

13 5. Fondslösungen a. Frage der Finanzierung b. Entschädigungsfonds nach österreichischem Vorbild c. Modellversuch Hamburg [Prof. Hart / Prof. Francke] d. Eigener Ansatz Düsseldorf, 21. November

14 Gesetzesbegründung; BT-Drs. 17/10488, S. 9: Weitergehende rechtspolitische Forderungen, ( ), werden in diesem Zusammenhang hingegen nicht aufgegriffen. Gemeint sind insbesondere Forderungen ( ) nach Bildung eines Entschädigungsfonds ( ). Alternative Haftungs- oder Entschädigungsmodelle sind dem deutschen Haftungsrecht fremd und werfen wie im Falle eines Entschädigungsfonds Fragen nach der Finanzierbarkeit auf. Ein ausgewogenes Haftungsrecht wirkt zudem der Gefahr einer Defensivmedizin entgegen. Düsseldorf, 21. November

15 b. Entschädigungsfonds nach österreichischem Vorbild = Härtefallfonds nach Billigkeitsgesichtspunkten Voraussetzungen für Eintritt des Fonds: schwerwiegender Schaden trotz Behandlung lege artis oder es hat sich eine bisher unbekannte oder seltene, zugleich aber auch schwerwiegende Komplikation ereignet, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat Düsseldorf, 21. November

16 b. Entschädigungsfonds nach österreichischem Vorbild Bewertung: Nur bedingt auf Deutschland übertragbar Finanzierungskonzept nicht überzeugend Gefahr gravierender Schieflagen Düsseldorf, 21. November

17 c. Modellversuch Hamburg [Prof. Hart / Prof. Francke] Zitat aus dem Rechtsgutachten (S. 66) es scheint geboten, ein Modellversuch als Experiment auf den Weg zu bringen, das in zeitlicher Begrenzung die Informationen liefert, die erforderlich sind, um die bisherigen Unsicherheiten zu beseitigen. Insofern erscheint uns ein PatEHF, sozusagen als Vorstufe zu einer späteren endgültigen Entscheidung besonders geeignet, gleichsam als un-entschiedene Entschädigungsform, die wünschenswerte Informationen sammeln und gleichzeitig der Verminderung der Gerechtigkeitslücke dienen. Düsseldorf, 21. November

18 c. Modellversuch Hamburg [Prof. Hart / Prof. Francke] Einrichtung eines Patientenentschädigungs- und härtefallfonds für Schäden aus medizinischen Behandlungen Zeitliche Vorgabe: 10 Jahre Finanzierung: Bund, Länder, Institutionen des Gesundheitswesens Rechtsform: Stiftung des öffentlichen Rechts Düsseldorf, 21. November

19 c. Modellversuch Hamburg Leistungsvoraussetzungen: Behandlungs-/ Organisationsfehler oder unbekannte Komplikation Kausalität der Behandlung für den Schaden erheblicher Gesundheitsschaden oder nachhaltige Beeinträchtigung der Lebenssituation (Härtefall) Düsseldorf, 21. November

20 c. Modellversuch Hamburg Rechtsfolge - Leistungspflicht aus dem PatEHF, es sei denn, es besteht ein haftungsrechtlicher Ersatzanspruch - Entscheidung durch Härtefallkommission Leistungsumfang - Beschränkt auf Vermögensschäden; kein Schmerzensgeld - begrenzt auf bzw. auf EUR in Ausnahmefällen (wie Geburtsschäden) Düsseldorf, 21. November

21 c. Modellversuch Hamburg Bewertung: Wesentliche Frage der Finanzierung nicht beantwortet mehr Bürokratie und keine Beschleunigung zu erwarten DEU braucht keine allgemeine Billigkeitslösung Keine haftungsrechtliche Absicherung der medizinischen Behandlung in DEU Düsseldorf, 21. November

22 d. Ein eigener Ansatz Ansatz Einrichtung eines Haftungsfonds für Geburtsschäden Voraussetzungen Behandlungsfehler Eintritt eines Schadens einfache Kausalität kein Anspruchsausschluss Düsseldorf, 21. November

23 Vielen Dank Dr. Larissa Thole Referentin im Bundesministerium der Justiz Das Gutachten von Prof. Hart und Prof. Francke ist abrufbar unter: Düsseldorf, 21. November

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