Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

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1 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke

2 Aufbauschema 267 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Begriff der Urkunde (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion) 2. Tathandlungen - Herstellen einer unechten Urkunde, 267 I 1. Alt. - Verfälschen einer echten Urkunde, 267 I 2. Alt. - Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde, 267 I 3. Alt. II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand 2. Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 2. Grades genügt) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. 267 III > bes. schwerere Fälle V. 267 IV > Qualifikation 2

3 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Relevante Schlagwörter in 267 Urkundsqualität von Kopien und Faxen (Fälle 1, 11) Verfälschen eigener Urkunden (Fall 3) Hinreichend feste Verbindung (Fall 4) Etikettentausch (Fall 5) Verkehrszeichen als Urkunde Namenstäuschung (Fall 10) Vertreterfälle 3

4 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Aufbauschema 268 (Fälschung technischer Aufzeichnungen) I. Objektiver Tatbestand 1. Begriff der technischen Aufzeichnung (Abs. 2) 2. Tathandlungen - Herstellen einer unechten techn. Aufzeichnung, 268 I Nr. 1 Alt. 1 - Verfälschen einer echten techn. Aufzeichnung, 268 I Nr. 1 Alt. 2 - Gebrauchen einer unechten/verfälschten techn. Aufzeichnung, 268 I Nr. 2 II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand 2. Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 2. Grades genügt) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. 268 V > 267 III und 267 IV 4

5 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Relevante Schlagwörter in 268 Eigenständigkeit (Fall 4) Perpetuierung bei Anzeigegeräten (Fall 7) Verwender falscher Daten (Fall 8) 5

6 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Aufbauschema 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten) I. Objektiver Tatbestand 1. Beweiserhebliche Daten 2. Tathandlungen - so speichern oder verändern - dass hypoth. Unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde - oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebrauchen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand 2. Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 2. Grades genügt) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. 269 III > 267 III und 267 IV 6

7 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Relevante Schlagwörter in 269 Täuschende Anmeldung im Internet (Fall 10) 7

8 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Aufbauschema 274 (Urkundenunterdrückung) I. Objektiver Tatbestand 1. - Urkunden, techn. Aufzeichnungen (Nr. 1), beweiserhebliche Daten (Nr. 2) oder Grenzstein (Nr. 3) - (die Täter nicht oder nicht ausschließen gehören, über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf) 2. Tathandlungen - vernichten, beschädigen unterdrücken (Nr. 1) - löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändert (Nr. 2) - wegnehmen, vernichten, unkenntlich machen, verrücken oder fälschlich setzen (Nr. 3) II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand 2. Nachteilszufügungsabsicht (dolus directus 2. Grades) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld 8

9 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Relevante Schlagwörter in 274 Nachteilszufügungsabsicht (Fall 11) 9

10 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Aufbauschema 271 (Mittelbare Falschbeurkundung) I. Objektiver Tatbestand 1. Öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien oder Register 2. Tathandlungen - Bewirken einer unwahren Beurkundung oder Speicherung - Gebrauch einer unwahren Beurkundung oder Speicherung (Abs. 2) II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand 2. Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (nur für Abs. 2) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. 271 III > Qualifikation, wenn gegen Entgelt oder mit Bereicherungsoder Schädigungsabsicht 10

11 Urkundendelikte ( 267 ff. StGB) Relevante Schlagwörter in 271 Inhalt der Beurkundung (Fälle 9, 11) Bewirken der Erklärung (Fall 11) 11

12 Fall 1: Schweizer Nummernkonto Strafbarkeit C gem. 263 I (-), da keine Täuschung über innere Tatsachen Strafbarkeit C gem. 266 I Var. 2, II, 263 II 2 Nr. 2 I. Missbrauchstatbestand (Var. 1) (-), da kein rechtsgeschäftliches Handeln, das G verpflichtet. II. Treubruchtatbestand (Var. 2): Vermögensbetreuungspflicht bei sittlich missbilligten Vorgehen? (+), denn auch hier kein rechtsfreier Raum. 12

13 Strafbarkeit C gem. 266 I Var. 2, II, 263 II 2 Nr. 2 III. Besonders schwerer Fall gem. 266 II, 263 III 2 Nr. 2 (+) IV. Ergebnis: 266 I Var. 2, II, 263 III 2 Nr. 2 (+) Strafbarkeit C gem. 267 I Var. 2 durch Manipulation des gescannten Dokuments I. Eingescannter Grundstückskaufvertrag als Urkunde? (-), da nicht dauerhaft optisch wahrnehmbar II. Ergebnis: 267 I Var. 2 (-) 13

14 Strafbarkeit C gem. 268 I Nr. 1 durch Manipulation des gescannten Dokuments I. Eingescannter Grundstückskaufvertrag als technische Aufzeichnung? (-), keine neue, selbst bewirkte Information II. Ergebnis: 268 I Nr. 1 (-) 14

15 Strafbarkeit C gem. 269 I durch Manipulation des eingescannten Dokuments I. Beweiserhebliche Daten? Parallele zu Kopien von Urkunden Eine Ansicht: Urkundsqualität stets (+) H.M.: Urkundsqualität grds. (-) Ausnahme: Kopie erweckt Anschein des Originals (-), da Scan keine typischen Authentizitätsmerkmale aufweist II. Ergebnis: 269 I (-) 15

16 Strafbarkeit C gem. 267 I Var. 1 durch Ausdrucken des eingescannten Dokuments I. Ausdruck als Urkunde? (-), da Ausdruck keine typischen Authentizitätsmerkmale eines notariellen Kaufvertrages aufweist II. Ergebnis: 267 I Var. 1 (-) Strafbarkeit C gem. 267 I Var. 1, 3 durch Übersenden der ausgedruckten Datei H.M.: (-), Parallele zur Fotokopie A.A.: (+) Andere differenzieren: (-), wenn Fax als Fernkopierer (+), wenn Fax als Ferndrucker (-), da das per Fax übermittelte Schriftstück nach h.m. keine Urkunde ist Strafbarkeit C gem. 268 I Nr. 1 durch Übersenden der ausgedruckten Datei (-) 16

17 Fall 2: Mündliche Vereinbarungen Strafbarkeit D gem. 303 I (-), mangels Fremdheit der Sache Strafbarkeit D gem. 274 I Nr. 1 I. Gehören : entscheidend Beweisführungsbefugnis II. Urkundsqualität? Äußerlich erkennbares Erklärungsbewusstsein Äußerlich erkennbarer Entäußerungswille III. Ergebnis: 274 I Nr. 1 (-) 17

18 Fall 3: Großer Straf Strafbarkeit E gem. 267 I Var. 2 I. Urkunde (+) II. Verfälschen? Verfälschen durch den Aussteller? Eine Ansicht: (-) Keine Identitätstäuschung H.M.: (+), wenn Dispositionsbefugnis des Ausstellers erloschen III. Ergebnis: 267 I Var. 2 (+) 18

19 Fall 4: Überklebte Fahrkarte Strafbarkeit F gem. 267 I Var. 2 durch Überkleben des Fahrscheins I. Urkundeneigenschaft des Fahrscheins als solchem (+) II. Verfälschen der Urkunde durch Überkleben? (-), da weder Aussteller noch Inhalt der Erklärung geändert III. Ergebnis: 267 I Var. 2 (-) Strafbarkeit F gem. 274 I Nr. 1 durch Entfernen des Stempelaufdrucks I. Vorliegen einer Urkunde? 19

20 Strafbarkeit F gem. 274 I Nr. 1 durch Entfernen des Stempelaufdrucks 1. Stempelaufdruck nicht für jedermann lesbar H.M.: Lesbarkeit für Angehörige des Verkehrskreises genügt. A.A.: Urkunde nur, wenn Schriftzeichen verwendet werden. 20

21 Strafbarkeit F gem. 274 I Nr. 1 durch Entfernen des Stempelaufdrucks 2. Fahrschein + Aufdruck als zusammengesetzte Urkunde? H.M.: (+), wenn sich Gedankenerklärung aus dem Bezug des Primärtextes auf einen fest verbundenen Gegenstand ergibt Anforderungen an hinreichend feste Verbindung? H.M.: Gewisse Sicherheit gegen zufällige und absichtliche Trennung A.A.: Ausreichend, dass sich Verbindung nicht von allein löst 21

22 Strafbarkeit F gem. 274 I Nr. 1 durch Entfernen des Stempelaufdrucks II. Tathandlung i.s.d. 274 I Nr. 1: - Vernichten (+) - Beschädigen (-) - Unterdrücken (-) III. Ergebnis: 274 (+) Strafbarkeit F gem. 267 I Var. 1 durch Entfernen des Stempelaufdrucks Erscheint denkbar, da ursprüngliche Beweisfunktion der ungestempelten Fahrkarte entgegen dem Willen des Aussteller quasi wieder auflebt. 274 würde dann zurücktreten. Strafbarkeit F gem. 263 I (-), da kein Kontrolleur anwesend 22

23 Strafbarkeit F gem. 265a I I. Erschleichen einer Leistung von Verkehrsmitteln Anforderungen, die an das Erschleichen zu stellen sind? H.L.: Erfordernis täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhaltens Rspr.: Ausreichen des Anscheins der Ordnungsmäßigkeit II. Absicht, Entgelt nicht zu entrichten ( wohl +), a.a. für erste Fahrt vertretbar. III. Ergebnis: 265a I (+) 23

24 Fall 5: Preisetikettenfall Strafbarkeit G gem. 274 I Nr. 1 durch Ablösen des Etiketts vom billigeren Hemd I. Urkunde? Zusammengesetzte Urkunde (+), da hinreichend feste Verbindung von Hemd und Preisschild II. Vernichten (+) III. Nachteilszufügungsabsicht (+) IV. Ergebnis: 274 I Nr. 1 (+) 24

25 Strafbarkeit G gem. 267 I Var. 2 durch Aufbringen des billigeren Etiketts an das Etikett des teureren Hemdes I. Urkunde (+) II. Verfälschen? (+), da gedanklicher Inhalt der Erklärung unmittelbar in andere Aussage geändert wird III. Ergebnis: 267 I Var. 1 (+) Strafbarkeit G gem. 274 I Nr. 1 durch Aufbringen des billigeren Etiketts an das Etikett des teureren Hemdes (-), da keine Urkunde vernichtet wurde 25

26 Strafbarkeit G gem. 267 I Var. 3 durch Vorlage beim Bezahlvorgang (+), aber nach h.m. hier subsidiär. Strafbarkeit G gem. 263 I (+) 26

27 Fall 5: Abwandlung Preisetikettenfall Strafbarkeit G gem. 274 I Nr. 1 durch Herausnehmen des teuren Hemdes aus der Verpackung I. Urkunde? Anforderungen an hinreichend feste Verbindung bei zusammengesetzten Urkunden? 27

28 Strafbarkeit G gem. 274 I Nr. 1 durch Herausnehmen des teuren Hemdes aus der Verpackung H.M.: Gewisse Sicherheit gegen zufällige und absichtliche Trennung (-), wenn Preisschild nur an Verpackung befestigt, aus der Ware ohne Weiteres entnehmbar (+), wenn Klarsichthülle verschweißt oder durch Klebefalz gesichert II. Vernichten (+) III. Ergebnis: 274 I Nr. 1 (+) 28

29 Strafbarkeit G gem. 267 I Var. 2 durch Austausch von billigerem und teurerem Hemd in der Verpackung des teureren Hemdes I. Zusammengesetzte Urkunde aus verpacktem billigerem Hemd und Preisschild (+) II. Verfälschen durch Austausch der Hemden? Verfälschen bei Austausch des Bezugsgegenstands? III. Ergebnis: 267 I Var. 2 (+); bei a.a. Var. 1 (+) 29

30 Strafbarkeit G gem. 274 I Nr. 1 durch Herausnehmen des billigeren Hemdes aus der Verpackung I. Vernichtung einer Urkunde? II. nur (+), wenn man Minderansicht folgt die oben Var. 1 bejaht. Nachteilszufügungsabsicht? (-), da für Ladeninhaber kein relevanter Beweisführungsnachteil entstehen sollte. Strafbarkeit G gem. 267 I Var. 3 durch Vorlage beim Bezahlvorgang Nach h.m. einheitliches Urkundsdelikt mit 267 I Var. 1 bzw. Var. 2. Strafbarkeit G gem. 263 I (+) 30

31 Fall 6: Kennzeichenfall Strafbarkeit M gem. 267 I Var. 2, 3 I. Urkunde? II. Zusammengesetzte Urkunde (+) Verfälschen? Untergang der Urkunde wegen Widersprüchlichkeit? III. Gebrauchen durch Teilnahme am Straßenverkehr (+) IV. Ergebnis: 267 I Var. 2, 3 (+), Verfälschen und Gebrauchen bilden einheitliches Urkundendelikt 31

32 Strafbarkeit M gem. 274 I Nr. 1 I. Zusammengesetzte Urkunde (+) II. Vernichten (-), da Urkundsqualität nicht aufgehoben III. Beschädigen (+), durch Überlackieren der Prüfplakette IV. Ergebnis: 274 I Nr. 1 (+) 32

33 Fall 7: Manipulierte Tachowelle Strafbarkeit K gem. 268 I Nr. 1 I. Technische Aufzeichnung? Bloße Anzeigegeräte als technischen Aufzeichnung? Eingeschränkte Perpetuierungstheorie Strenge Perpetuierungstheorie II. Ergebnis: 268 I Nr. 1 (-) 33

34 Fall 8: Reflektoren gegen Blitzanlagen Strafbarkeit L gem. 268 I Nr. 1, III I. Technische Aufzeichnung? II. grundsätzlich (+), für Bild i.v.m. von Radargerät festgehaltenen Daten Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung? Überbelichtung als störende Einwirkung i.s.d. 268 III? III. Ergebnis: 268 I Nr. 1, III (-) Strafbarkeit L gem. 274 I Nr. 1 (-), da keine technische Aufzeichnung 34

35 Strafbarkeit L gem. 303a I (-), da vor Aufzeichnung keine Daten vorhanden Strafbarkeit L gem. 303 I an der Radaranalage I. Fremde Sache (+) II. Beschädigen oder Zerstören? Relevante Beeinträchtigung bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit? III. Ergebnis: 303 I (-) Anm.: Ordnungswidrigkeit nach 49 I Nr. 22 StVO i.v.m. 23 1b StVO (+) 35

36 Fall 9: Notarielle Beurkundung Strafbarkeit M gem. 348 I I. Amtsträger i.s.d. 11 I Nr. 2 (+) II. Öffentliche Urkunde (+) III. Falschbeurkundung? (-), erhöhte Beweiskraft erstreckt sich nur auf Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit. IV. Ergebnis: 348 I (-) 36

37 Strafbarkeit M gem. 348 I, II, 22 (-), da nur Wahndelikt vorliegen würde. 37

38 Fall 10: Eins, zwei, drei, meins Strafbarkeit N gem. 269 I Var. 1 durch Einrichten des Accounts I. Beweiserhebliche Daten, die bei optischer Wahrnehmbarkeit eine Urkunde darstellen würden? Anmeldung = beweiserheblich? e.a. kein nach außen wirkenden Erklärungscharakter a.a. Verkehrskreis sei fehlende Verifikation der Identität bewusst a.a. Daten sind Teilnahmevoraussetzung und Element des Nutzungsvertrages (-) (-) (+) II. Wie unechte Urkunde? Namenstäuschung oder Identitätstäuschung? Hier: Interesse von Ebay an Identität des Vertragspartner. IV. Ergebnis: 269 I Var. 1(+) 38

39 Strafbarkeit N gem. 269 I Var. 3 durch Nutzen des Accounts I. Beweiserhebliche Daten, die bei optischer Wahrnehmbarkeit eine Urkunde darstellen würden (+), Vertragsschluss beim Ersteigern. II. Wie unechte Urkunde? Namenstäuschung oder Identitätstäuschung? Hier: Nur Namenstäuschung, da Vertrag immer mit Höchstbietendem zustande kommt, auf dessen Identität Versteigernder eh keinen Einfluss hat. III. Ergebnis: 269 I Var. 3 (-) Strafbarkeit N gem. 269 I Var. 3 durch Weitergabe der Daten durch Ebay I. Keine mittelbare Täterschaft, da technischer Automatismus II. Gebrauchen unechter beweiserhebliche Daten? Kein rechtserhebliches Verhalten hieran geknüpft Versendung der Waren erfolgt nur aufgrund getätigter Bezahlung III. Ergebnis: 269 I Var. 3 (-) 39

40 Fall 11: Die beglaubigte Kopie Strafbarkeit des A gem. 267 I Alt. 1, indem er sich ein Reifezeugnis selbst erstellt I. Unechte Urkunde (+) II. P: Zur Täuschung im Rechtsverkehr? Nur Kopie sollte verwendet werden. Rspr. mittelbare sinnliche Wahrnehmung Ermöglichen, ist Gebrauchen der Urschrift h.l. Vorlage der Kopie macht nur Abbild zugänglich (-) (+) III. Ergebnis: 267 I Alt. 1 (+/-) 40

41 Strafbarkeit des A gem. 267 I Alt. 1, indem er eine Kopie von dem selbst hergestellten Reifezeugnis anfertigt I. P: Kopie als Urkunde h.m. Nur wenn Anschein der Urschrift (hier -) a.a. Fotokopie ist Urkunde (+) II. Ergebnis nach h.m.: 267 I Alt. 1 (-) 41

42 Strafbarkeit des A gem. 268 I Nr. 1 Alt. 1, indem er eine Kopie von dem selbst hergestellten Reifezeugnis anfertigt I. P: Kopie als selbstständige Aufzeichnung? h.m. Kopiergerät erzeugt keine selbständigen Informationen (hier -) a.a. Optische Fixierung erfolge geräteautonom (+) II. Jedenfalls keine unechte technische Aufzeichnung, da Kopie ordnungsgemäß erstellt wurde III. Ergebnis: 268 I Nr. 1 Alt. 1 (-) 42

43 Strafbarkeit des P gem. 267 I Alt. 1, indem er den Beglaubigungsvermerk auf der Kopie des Reifezeugnisses anbringt I. P: Beweiseignung des Beglaubigungsvermerks (nur dann Urkunde) - vertretbar: Unwirksamkeit wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften (Unzuständigkeit) liegt auf der Hand, Urkunde (-) - vertretbar: Mangel geht aus Erklärung nicht deutlich genug hervor wenn letzteres angenommen wird, dann II. P: unechte Urkunde? Aussteller ist die Behörde, die als geistiger Urheber der Beglaubigung scheint. P: Behörde durfte rechtlich nicht beurkunden, daher entweder - keine Identitätstäuschung, da Behörde nicht Aussteller sein kann oder - (falscher) Anschein der Beglaubigung, da P nicht beglaubigen durfte, dann III. Vorsatz und Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (+) IV. Ergebnis: 267 I Alt. 1 (-/+) 43

44 Strafbarkeit des A gem. 271 I, indem er die Beglaubigung der Kopie des Reifezeugnisses durch P herbeiführt I. P: Öffentliche Urkunde - Orientierung an 415, 417, 418 ZPO - P handelte nicht im Rahmen seiner Amtsbefugnisse II. Ergebnis: 271 I (-) 44

45 Strafbarkeit des A gem. 271 I, IV, 22, 23, indem er die Beglaubigung der Kopie des Reifezeugnisses durch P herbeiführen will I. Tatentschluss - Nach der Lösungsskizze wusste A, dass die Beurkundung unwahr ist, da kein Original vorgelegt wurde. - P: Tatentschluss auf bewirken e.a. Täter muss Tatherrschaft i.s.d. mittelbaren Täterschaft haben (hier -) h.m. Jedes verursachen einer falschen Beurkundung reicht (hier +) 45

46 Strafbarkeit des A gem. 271 I, IV, 22, 23, indem er die Beglaubigung der Kopie des Reifezeugnisses durch P herbeiführen will I. Tatentschluss - A dachte, P sei zuständig. Tatentschluss auf öffentliche Urkunde? - vertretbar: untauglicher Versuch, da Wertung (Zuständigkeit) der Norm des 271 vorgelagert zugrunde liegt. - dann auch 271 III (Bereicherungsabsicht) erfüllt - wohl besser: Wahndelikte, da A über Anwendungsbereich des 271 irrte Vorstellung: P könne Falschbeurkundung von Rechts wegen begehen II. Ergebnis: 271 I, IV, 22, 23 (eher -) 46

47 Strafbarkeit des A gem. 267 I Alt. 1, 26. indem er bei P den Entschluss dazu hervorruft, den Beglaubigungsvermerk auf der Kopie des Reifezeugnisses anzubringen I. nur, wenn 267 durch P als erfüllt angesehen wird, prüfen. II. P: Vorsatz : - Nur im Falle der Unzuständigkeit von P kann eine Urkundenfälschung vorliegen, wovon A auch ausgehen müsste. An sich geht er von Zuständigkeit aus, aber bei Wissen um die wirkliche Tatsachengrundlage. - wenn oben Wahndelikte, dann hier unbeachtlicher Subsumtionsirrtum - wenn oben untauglicher Versuch, dann hier Vorsatzausschluss III. Ergebnis: 267 I Alt. 1, 26 (wohl eher +)) 47

48 Strafbarkeit des A gem. 267 I Alt. 3, indem er die Kopie des selbst hergestellten Reifezeugnisses mit seinen Bewerbungsunterlagen der Personalstelle vorlegt I. Wie oben zu entscheiden! II. entweder: Kopie als Urkunde, dann (+) oder Gebrauchen einer Kopie als gebrauchen der unechten Vorlage, dann (+) oder Gebrauchen einer Kopie ist kein Gebrauchen einer Urkunde, dann (-) III. Ergebnis: 267 I Alt. 3 (-/+) 48

49 Strafbarkeit des A gem. 271 II, IV, 22, 23 I, indem er die von P beglaubigte Kopie mit seinen Bewerbungsunterlagen der Personalstelle vorlegt I. Keine Vollendung, da keine öffentliche Urkunde II. Tatentschluss auf Gebrauchen einer öffentlichen Urkunde - Wahndelikt oder untauglicher Versuch? III. Ergebnis: 271 II, IV, 22, 23 I (eher -) Ggf. wohl auch noch zu prüfen: Strafbarkeit des A gem. 267 I Var. 3, indem er die von P beglaubigte Kopie mit seinen Bewerbungsunterlagen der Personalstelle vorlegt (Vorsatz +/-, s.o.) 49

50 Strafbarkeit des A gem. 263 I, II, 22, 23 I, indem er durch Vorlage des falschen Reifezeugnisses eine Einstellung als Referent für die Städtischen Verkehrsbetriebe bewirken will I. Keine Vollendung II. Tatentschluss auf Täuschung und Irrtum (+) III. P: Tatentschluss auf Vermögensschaden? - Rspr.: Erschleichung einer Beamtenanstellung ist schon Betrug, wenn Voraussetzung für seine Anstellung nicht vorliegen, hier (+), a.a. vertretbar IV. Absicht, unmittelbares Ansetzen (+) V. Ergebnis: 263 I, II, 22, 23 I (wohl +) Strafbarkeit des P gem. 263, 22, 23 I, 27, indem er A hilft, durch Vorlage des falschen Reife-zeugnisses eine Einstellung als Referent für die Städtischen Verkehrsbetriebe zu bewirken (-), da P davon ausgeht, dass A wirklich das Abitur absolviert hat. 50

51 Strafbarkeit des S gem. 258, 258a, 22, 23 I, indem er die Einstellung des Strafverfahrens gegen A und P betreibt I. Keine Vollendung, S ist Amtsträger II. Tatentschluss (+), äußere Bedingung steht nicht entgegen. III. Unmittelbares Ansetzen? wohl nur Vorbereitungshandlung, da noch eigenverantwortliches Handeln Dritter sowie S selbst noch Einstellung verfügen muss (a.a. vertretbar) III. Ergebnis: 258, 258a, 22, 23 I (eher -) Strafbarkeit des T gem. 258, 258 a, 22, 23 I, indem er bei S anruft (-), keine erkennbare Beeinflussung 51

52 Strafbarkeit des T gem. 263, indem er wahrheitswidrig behauptete. durch sein Eingreifen die Bestrafung des A verhindert zu haben I. Täuschung, Irrtum Vermögensverfügung (+) II. P. Schaden: bewusste Selbstschädigung, da A wusste, er ist nicht zur Zahlung verpflichtet. e.a.: Unbewusstheit nicht erforderlich, Schaden (+) a.a.: grds. erforderlich, aber Schaden (+), wenn Zweckverfehlung, P: Zweck rechtswidrig - vertretbar etwa: Belohnung eines Amtsträger für Tätigkeit ist von vornherein nicht wirtschaftlich sinnvoll, Schaden (-). - vertretbar etwa: Jede Zweckverfehlung führt zu Schaden, Schaden (+) - vertretbar etwa: Nur rechtmäßige Zwecke sind geschützt, Schaden (-) III. Ergebnis: 263 (+/-) 52

53 Strafbarkeit des A gem. 242, 243 I 2 Nr. 1, indem er die Akte aus den Räumen der Staatsanwaltschaft entwendet, um sie zu vernichten I. P. Zueignungsabsicht h.m. Entziehung zum Zwecke der Vernichtung grds. ohne Aneignungsabsicht. Tatfrage, ob er Akte noch ein bestimmter Weise (lesen) nutzen wollte. (eher -). III. Sonst, 243 I 2 Nr. 1 (+), 243 II gilt nach h.m. nicht für Sachen ohne Verkehrswert III. Ergebnis: 242, 243 I 2 Nr. 1 (-/+) Strafbarkeit des A gem. 274 I Nr. 1; 22, 23, indem er die Akte aus den Räumen der Staatsanwaltschaft entwendet, um sie zu vernichten (+) Strafbarkeit des A gem. 123, indem er in die Räume der Staatsanwaltschaft eindringt (+), Antrag erforderlich 53

54 Aufgabe 2: a) Erörtern Sie die Möglichkeit einer auf den "Beglaubigungsvermerk" gestützten Verurteilung von A oder P nach dem geschilderten Verfahrensgang StPO: freie Überzeugung aus Inbegriff der Verhandlung geschöpft - Beglaubigungsvermerk muss zulässig Inhalt der Verhandlung geworden sein, also im Strengbeweis eingeführt worden sein. - Beglaubigungsvermerk als Urkundsbeweis? (dann Verlesung notwendig, 249 StPO) - Echtheit für prozessualer Urkundenbegriff nicht erforderlich. - Inhalt oder nur Vorhandensein (dann Augensscheinsobjekt) - eher Inhalt: Behörde, Bestätigung der Übereinstimmung mit Urschrift Ergebnis: Beglaubigungsvermerk kann nicht herangezogen werden - Auf Vorhalt ggü P kann nur dessen Aussage verwertet werden 54

55 Aufgabe 2: b) Wie kann das verschwundene Originalreifezeugnis in den Prozess eingeführt werden? Ist insbesondere eine Einführung durch dessen Fotokopie, auf der sich der Beglaubigungsvermerk befindet, möglich? - Kopien erbringen grds. nur Beweis ihrer eigenen Existenz - Ersatz für Original nur, wenn Übereinstimmung feststeht. - Beglaubigungsvermerk ist aber nicht echt. - Einführung des Beglaubigungsvermerks hat keine Beweiswert, da P Vorlage nie sah - - zudem müsste P zunächst vernommen werden, da der Zeugenbeweis in diesem Fall wegen 250 wohl vorgeht. 55

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