Übungen im Transnationalen Recht. Fallbearbeitung. Fall 4: Interventions- und Gewaltverbot

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1 Übungen im Transnationalen Recht Frühlingssemester 2018 Fallbearbeitung Fall 4: Interventions- und Gewaltverbot bei Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann

2 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... II Abkürzungsverzeichnis... IV A Völkerrechtliche Beurteilung des geplanten militärischen Vorgehens durch Ipsum... 1 I Tatbestand des Gewaltverbots Ausübung oder Androhung von Gewalt Staatliche Zurechnung Zwischenstaatliche Beziehungen Zwischenfazit... 2 II Rechtfertigung Allgemeines zum Selbstverteidigungsrecht Bewaffneter Angriff Gegenwärtigkeit Verhältnismässigkeit Zwischenfazit... 7 III Fazit... 7 B Völkerrechtliche Beurteilung des Lösungsvorschlags der Staaten Sit und Amet... 7 I Tatbestand des Interventionsverbots Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staats Anwendung oder Androhung von Zwang Zwischenfazit... 9 II Rechtfertigung Selbstverteidigung Repressalie Zwischenfazit III Fazit I

3 Literaturverzeichnis ATHEN MARCO: Der Tatbestand des völkerrechtlichen Interventionsverbots, Diss. Univ. Osnabrück 2017, Baden-Baden 2017 = Völkerrecht und Außenpolitik, Bd. 85 BERSTERMANN JOST: Das Einmischungsverbot im Völkerrecht, Diss. Univ. Münster (Westfalen) 1991, Frankfurt am Main 1991 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Bd BOCKSLAFF KLAUS: Das völkerrechtliche Interventionsverbot als Schranke außenpolitisch motivierter Handelsbeschränkungen, Diss. Univ. Kiel 1986, Berlin 1987 = Veröffentlichungen des Instituts für internationales Recht an der Universität Kiel, Bd. 99 DZIDA BORIS: Zum Recht der Repressalie im heutigen Völkerrecht. Eine Bewertung anläßlich der Diskussion innerhalb der International Law Commisssion über countermeasures im Konventionsentwurf zur Staatenverantwortlichkeit, Diss. Freie Univ. Berlin 1997, Frankfurt am Main 1997 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Bd GRAF VITZHUM WOLFGANG/PROELß ALEXANDER (Hrsg.): Völkerrecht, 7. Auflage, Berlin/Boston 2016 (zit. BEARBEITER in: GRAF VITZHUM/PROELß, Abschnitt, N) HERDEGEN MATTHIAS: Völkerrecht, 16. Auflage, München 2017 HOBE STEPHAN: Einführung in das Völkerrecht. Begründet von Otto Kimmich, 10. Auflage, Tübingen 2014 I PADDEU FEDERICA: Countermeasures, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Oxford 2015, < (besucht am 19. Februar 2018) KATSELLI PROUKAKI ELENA: The Problem of Enforcement in International Law. Countermeasures, the non-injured state and the idea of international community, Abingdon (Oxfordshire)/New York 2010 = Routledge Research in International Law KRAJEWSKI MARKUS: Völkerrecht, Baden-Baden 2017 II

4 KÜHN MICHAEL: Unilaterale präventive Gewaltanwendung. Eine Untersuchung zur präventiven Selbstverteidigung im Völkerrecht, Diss. Univ. Mainz 2009, Frankfurt am Main 2009 = Res Publica, Bd. 11 KUNDE MARTIN: Der Präventivkrieg. Geschichtliche Entwicklung und gegenwärtige Bedeutung, Diss. Univ. Würzburg 2006, Frankfurt am Main 2007 = Schriften zum Staats- und Völkerrecht, Bd. 125 KUNIG PHILIP: Intervention, Prohibition of, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Oxford 2008, < (besucht am 19. Februar 2018) RICHTER CHRISTIAN: Preemptive Self-Defense. Die Vereinbarkeit des Konzepts der Preemtive Self-Defense mit dem Völkerrecht, Diss. Univ. Linz 2013, Berlin 2016 = Schriften zum Völkerrecht, Bd. 222 RITTERBAND CHARLES E.: Universeller Menschenrechtsschutz und völkerrechtliches Interventionsverbot, Diss. Hochschule St. Gallen 1982, Bern 1982 = St. Galler Studien zur Politikwissenschaft, Bd. 10 SCHIFFBAUER BJÖRN: Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht. Eine systematische Ermittlung des gegenwärtigen friedenssicherungsrechtlichen Besitzstandes aus völkerrechtsdogmatischer und praxisanalytischer Sicht, Diss. Univ. Köln 2010, Berlin 2012 = Schriften zum Völkerrecht, Bd. 197 SCHÖBENER BURKHARD (Hrsg.): Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2014 (zit. BE- ARBEITER in: SCHÖBENER, S.) STEIN TORSTEN/VON BUTTLAR CHRISTIAN/KOTZUR MARKUS: Völkerrecht, 14. Auflage, München 2017 STÜRCHLER NIKOLAS: The Threat of Force in International Law, paperback edition, Cambridge 2009 = Cambridge Studies in International and Comparative Law VON ARNAULD ANDREAS : Völkerrecht, 3. Auflage, Heidelberg 2016 WOOD MICHAEL: Use of Force, Prohibition of Threat, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Oxford 2013, < (besucht am 19. Februar 2018) III

5 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. ASR Bd. bspw. bzw. d.h. Diss. f./ff. G.A. gem. grds. h.m. Hrsg. i.c. I.C.J. i.s.v. IGH ILC Kap. lit. m.e. m.m.n. N Res. Artikel Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts Band beispielsweise beziehungsweise das heisst Dissertation und folgende (Seite/Seiten, Randnote/Randnoten) General Assembly gemäss grundsätzlich herrschende Meinung Herausgeber in casu International Court of Justice im Sinne von Internationaler Gerichtshof International Law Commission Kapitel litera meines Erachtens meiner Meinung nach (Rand-)Note(n) Resolution S. Seite(n) IV

6 sog. u.a. UN sogenannte/-er/-es unter anderem United Nations UN-Charta Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120) Univ. UNO Universität United Nations Organisation v. versus vgl. z.b. Ziff. zit. vergleiche zum Beispiel Ziffer Zitiert V

7 A Völkerrechtliche Beurteilung des geplanten militärischen Vorgehens durch Ipsum Ipsum könnte mit der Umsetzung seines geplanten Vorgehens gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstossen. I Tatbestand des Gewaltverbots Laut Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta haben alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt ist somit prinzipiell verboten (ius contra bellum). 1 Über die vertragliche Bindung der Mitgliedstaaten der UNO hinaus, gilt das Gewaltverbot auch völkergewohnheitsrechtlich. 2 Das gewohnheitsrechtliche Verbot und das Verbot nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta stehen nebeneinander. 3 Ipsum ist demnach als Mitgliedstaat der UNO sowohl vertraglich als auch gewohnheitsrechtlich an das Gewaltverbot gebunden. Der Tatbestand des Gewaltverbots ist erfüllt, wenn ein Staat in zwischenstaatlichen Beziehungen militärische Gewalt androht oder ausübt Ausübung oder Androhung von Gewalt Unter dem Begriff der Gewalt wird jede Form militärischer Gewalt, d.h. die Gewaltanwendung mit Waffen jeglicher Gattung und Art, verstanden. Auch einmalige Bombardierungen oder der kurzfristige Beschuss fremden Territoriums (sog. measures short of war) fallen unter den Gewaltbegriff. 5 Artikel 2 Ziff. 4 UN-Charta scheint zudem zu verlangen, dass sich die Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richtet. Diese Formulierung schränkt den Tatbestand des Gewaltverbots jedoch nicht ein KRAJEWSKI, 9, N 13; VON ARNAULD, N 1028 f. IGH, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), Merits, Judgment, I.C.J. Reports 1986, S. 14, Abs. 183 ff. IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs. 174 ff.; KRAJEWSKI, 9, N 19. KRAJEWSKI, 9, N 21 ff. Zum Ganzen KRAJEWSKI, 9, N 21; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 129; VON ARNAULD, N 1031 f. KRAJEWSKI, 9, N 26; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 132; VON ARNAULD, N

8 Ipsums Plan sieht vor, Lorem militärisch anzugreifen und dabei die Luftwaffe, die Seestreitkräfte sowie Bodentruppen einzusetzen. Mit der Ausführung des Befehls des Regierungschefs wird Ipsum somit militärische Gewalt anwenden. 2. Staatliche Zurechnung Die Gewalt muss weiter einem Staat zurechenbar sein. Dieses Erfordernis kann dann problematisch sein, wenn die Gewalt von nicht-staatlichen Akteuren ausgeht, aber von einem Staat veranlasst, angeführt oder unterstützt wird. 7 Ipsums Plan sieht nur den Einsatz seiner (eigenen) Streitkräfte vor. Mangels genaueren Ausführungen im Sachverhalt ist anzunehmen, dass die Gewalt nur von Ipsums Militär und nicht von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen soll. Folglich ist die Gewalt einem Staat Ipsum zurechenbar. 3. Zwischenstaatliche Beziehungen Schliesslich muss die Gewalt grenzüberschreitend ausgeübt werden ( in ihren internationalen Beziehungen, Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta). Die rein innerstaatliche Gewaltanwendung ist nicht vom Gewaltverbot erfasst. 8 Es ist anzunehmen, dass Ipsum Lorem auf dessen Staatsgebiet angreifen will. Es handelt sich somit nicht um einen innerstaatlichen Konflikt. 4. Zwischenfazit Mit der Umsetzung des geplanten Vorgehens würde Ipsum den Tatbestand des Gewaltverbots nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta erfüllen. II Rechtfertigung Einerseits kann ein Verstoss gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta gerechtfertigt sein, wenn er als Massnahme der kollektiven Sicherheit auf Grundlage von Kap. VII UN-Charta erfolgt. Die unilaterale Gewaltanwendung kann durch das Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) gerechtfertigt sein. Umstritten ist, ob es darüber hinaus ungeschriebene Rechtfertigungsgründe gibt, so z.b. die humanitäre Intervention oder die Rettung eigener Staatsangehöriger im Ausland. 9 Von diesen ist vorliegend mangels Hinweise im Sachverhalt keiner einschlägig IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs. 115 f.; KRAJEWSKI, 9, N 30 f. KRAJEWSKI, 9, N 27; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 131; VON ARNAULD, N Zum Ganzen KRAJEWSKI, 9, N 33; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 132 f.; VON ARNAULD, N 1041 ff. 2

9 Da Ipsum unilateral handelt bzw. handeln will und laut Sachverhalt Massnahmen des UN-Sicherheitsrats nicht in Frage kommen, sind die Rechtfertigungsgründe nach Kap. VII UN-Charta i.c. ebenfalls nicht einschlägig. 1. Allgemeines zum Selbstverteidigungsrecht Laut Art. 51 UN-Charta beeinträchtigt die Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Das Selbstverteidigungsrecht gilt daneben auch völkergewohnheitsrechtlich. 10 Die Voraussetzungen, unter denen Selbstverteidigung zulässig ist, ergeben sich aus der sog. Webster-Formel (auch Caroline-Kriterien), die als Ausdruck des Gewohnheitsrechts gilt. 11 Das Selbstverteidigungsrecht setzt eine Selbstverteidigungslage voraus. Diese erfordert das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriffs, welcher einem Staat zurechenbar sein muss. Die Selbstverteidigungshandlung muss weiter verhältnismässig sein. 12 Schliesslich gilt das Selbstverteidigungsrecht subsidiär, d.h. es gilt nur solange, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat (Art. 51 UN-Charta). Sodann sind nach Art. 51 UN-Charta alle Massnahmen der Selbstverteidigung dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen Bewaffneter Angriff Unter einem bewaffneten Angriff (armed attack) ist die zielgerichtete Anwendung von Waffengewalt gegen einen Staat zu verstehen. 14 Der Begriff des bewaffneten Angriffs kann anhand der Aggressionsdefinition der UN- Generalversammlung 15 konkretisiert werden, welche den Begriff der Angriffshandlung (act of aggression) i.s.v. Art. 39 UN-Charta erläutert. 16 Auch wenn die Begriffe der Angriffshandlung und des bewaffneten Angriffs nicht vollständig deckungsgleich sind, fallen die in Art. 3 der Aggressionsdefinition ge IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs KRAJEWSKI, 9, N 88; RICHTER, S. 333; VON ARNAULD, N Zum Ganzen HOBE in: SCHÖBENER, S. 375 ff.; KRAJEWSKI, 9, N 84 ff.; VON ARNAULD, N 1076 und KRAJEWSKI, 9, N 81. HERDEGEN, 34, N 22; KRAJEWSKI, 9, N 84. G.A. Res (XXIX) vom HERDEGEN, 34, N 22; HOBE in: SCHÖBENER, S. 375; KRAJEWSKI, 9, N 84; VON ARNAULD, N

10 nannten Beispiele auch unter den Begriff des bewaffneten Angriffs gem. Art. 51 UN-Charta. 17 Artikel 3 lit. b der Resolution definiert insb. die Bombardierung oder Beschiessung fremden Hoheitsgebiets als Angriffshandlung. Lorems Staatsoberhaupt droht damit, Ipsums Territorium mit Raketenwaffen zu beschiessen. Sollte Lorem diese Drohung wahrmachen, würde dies eine Angriffshandlung i.s.v. Art. 3 lit. b der Aggressionsdefinition und damit einen bewaffneten Angriff i.s.v. Art. 51 UN-Charta darstellen. Da sich Lorem selbst auf keinen ersichtlichen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist der drohende Angriff auch rechtswidrig. 18 Schliesslich muss der Angriff von einem Staat ausgelöst werden oder einem Staat zurechenbar sein. 19 Dies ist i.c. der Fall, da es sich bei Lorem um einen Staat handelt und der Angriff von dessen Militär ausgeführt werden soll. Allerdings ist es noch zu keinem Abschuss in Richtung Ipsums Staatsgebiet gekommen. Fraglich ist somit, ob es sich um einen gegenwärtigen bewaffneten Angriff handelt. 3. Gegenwärtigkeit Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verteidigungshandlung werden terminologisch verschiedene Arten der Selbstverteidigung unterschieden. Selbstverteidigungshandlungen, die als Reaktion auf einen Angriff das heisst nach dessen Realisierung getätigt werden, werden folgend als reaktive Selbstverteidigung bezeichnet. 20 Für alle Selbstverteidigungshandlungen, die vor Ausführung des Angriffs erfolgen, wird nachfolgend der Begriff der vorbeugenden Selbstverteidigung verwendet. 21 Die vorbeugende Selbstverteidigung wird hinsichtlich der zeitlichen Distanz zum Angriff terminologisch uneinheitlich weiter unterteilt. 22 Unterschieden werden hier Verteidigungshandlungen zur Verhinderung eines konkret bevorstehenden Angriffs (nachfolgend antizipatorische Selbstverteidigung) und Verteidigungshandlungen, die verhindern sollen, dass der potenzielle Angreifer KRAJEWSKI, 9, N 84; VON ARNAULD, N VON ARNAULD, N KRAJEWSKI, 9, N 91. HOBE, S. 264; SCHIFFBAUER, S. 90 ff. SCHIFFBAUER, S. 88. HOBE, S

11 überhaupt in die Lage kommt, einen Angriff zu starten (nachfolgend präemptive Selbstverteidigung). 23 Inwieweit die vorbeugende Selbstverteidigung zulässig ist, ist umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der bewaffnete Angriff für die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts schon begonnen haben und noch andauern muss (sog. reaktive Selbstverteidigung). 24 Die h.m. und die völkerrechtliche Praxis erachten es jedoch als unzumutbar, einen drohenden Angriff tatenlos abwarten zu müssen. 25 Laut KÜHN ist unter geltendem Völkerrecht nur die sog. interzipierende Selbstverteidigung als weitere Form der vorbeugenden Selbstverteidigung zulässig. Danach sind Verteidigungshandlungen frühestens nach Beginn der Angriffshandlung aber schon vor Eintritt des Angriffserfolgs zulässig. 26 Im Falle der Bedrohung durch einen Raketenangriff ist die Selbstverteidigung vor Eintritt des Angriffserfolgs aufgrund des kurzen Zeitrahmens zwischen wahrnehmbaren Vorbereitungshandlungen und Abschluss der Rakete aus praktischer Sicht jedoch kaum möglich. 27 Gemäss SCHIFFBAUER ist die vorbeugende Selbstverteidigung unter geltendem Völkerrecht grds. zulässig. Eine rechtmässige vorbeugende Selbstverteidigungslage sei alternativ unter den Voraussetzungen der absoluten Imminenztheorie, der Evidenztheorie oder der Indikationstheorie anzunehmen. 28 Nach der absoluten Imminenztheorie ist Selbstverteidigung zulässig, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in naher Zukunft ein eine reaktive Selbstverteidigungslage auslösendes Ereignis sicher eintreten würde. 29 Eine Selbstverteidigungslage nach der Evidenztheorie liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf jederzeit ein eine reaktive Selbstverteidigungslage auslösendes Ereignis mit sich aufdrängend hoher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte HOBE, S. 261 f.; KRAJEWSKI, 9, N 89 f. HOBE, S. 264; KRAJEWSKI, 9, N 87; VON ARNAULD, N KRAJEWSKI, 9, N 88; RICHTER, S. 301 ff.; VON ARNAULD, N KÜHN, S Vgl. RICHTER, S. 341 f. SCHIFFBAUER, S SCHIFFBAUER, S SCHIFFBAUER, S

12 Die Indikationstheorie stellt weniger hohe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit als die Evidenztheorie. Sie verlangt jedoch einen oder mehrere konkrete Indikatoren dafür, dass eine reaktive Selbstverteidigungslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jederzeit eintreten kann. 31 Eindeutige, zielgerichtete Vorbereitungshandlungen können einen solchen Indikator darstellen. 32 Die abstrakte Gefahr eines Angriffs rechtfertigt keine Gewaltanwendung. 33 Die Zulässigkeit der sog. präemptiven Selbstverteidigung wird auch von einem Grossteil der Lehre verneint. 34 Lorems Angriff gegen Ipsum könnte grds. jederzeit erfolgen. Es ist allerdings nicht sicher, dass Lorem seine Drohungen wahrmachen wird und auch nicht, ob Lorem die Drohungen überhaupt wahrmachen kann. Obwohl Interkontinentalraketen überwiegend als Träger von Atomgefechtsköpfen dienen 35, ist unbekannt, ob Lorem auch (schon) über die entsprechenden Sprengköpfe verfügt. Die Imminenztheorie ist vorliegend somit nicht anwendbar, da der Schadenseintritt i.c. nicht sicher ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass Lorem seine Drohungen wahrmacht, ist auch nicht als an Sicherheit grenzend hoch einzustufen. Die Evidenztheorie ist somit ebenfalls nicht einschlägig. Folglich braucht es konkrete Hinweise, welche die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Raketenangriffs indizieren. I.c. könnten die Raketentests einen solchen Indikator darstellen. M.M.n. deuten Raketentests ohne konkrete Hinweise darauf, dass Lorem auch über die entsprechenden Gefechtsköpfe verfügt, nicht unweigerlich auf das Eintreten einer reaktiven Selbstverteidigungslage hin. Ipsum hat m.e. noch genügend Zeit, um genauere Hinweise abzuwarten oder dahingehende Abklärungen zu treffen. Der Angriff ist somit nicht gegenwärtig. 4. Verhältnismässigkeit Auch wenn ein bewaffneter Angriff durch Ipsum in zeitlicher Hinsicht als zulässig angesehen wird, ist schliesslich zweifelhaft, ob die einzusetzenden Mittel sowie der Zweck verhältnismässig sind Zum Ganzen SCHIFFBAUER, S SCHIFFBAUER, S SCHIFFBAUER, S BOTHE in: GRAF VITZHUM/PROELß, achter Abschnitt, N 19; HERDEGEN, 34, N 29; HOBE in: SCHÖBENER, S. 376; KRAJEWSKI, 9, N 90; KUNDE, S. 218; VON ARNAULD, N Brockhaus, Raketenwaffen, < (besucht am 19. Februar 2018). 6

13 Zunächst muss der Angriff zur Selbstverteidigung erforderlich sein (kein milderes Mittel) und Art und Ausmass der Verteidigungshandlung sowie Art und Ausmass der Angriffshandlung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. 36 Insbesondere muss sich die Verteidigungshandlung auf den Zweck der Selbstverteidigung beschränken und darf nicht der Bestrafung dienen. 37 I.c. sind sowohl der Zweck als auch die einzusetzenden Mittel fragwürdig. Einerseits soll der Angriff so zerstörerisch ausfallen, dass in Zukunft andere Staaten davon abgeschreckt würden, Ipsum zu drohen. Damit beschränkt sich Ipsums Militärangriff gegen Lorem nicht allein auf den Zweck der Selbstverteidigung. Zudem ist fraglich, ob zur Verhinderung des angedrohten Angriffs durch Lorem sowohl Ipsums Luftwaffe, dessen Seestreitkräfte und zahlreiche Bodentruppen erforderlich sind. 5. Zwischenfazit Ipsums geplantes Vorgehen ist nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt. Der Militärschlag gegen Lorem wäre in zeitlicher Hinsicht als auch aufgrund des Zwecks und der einzusetzenden Mittel unverhältnismässig. III Fazit Ipsum würde mit der Umsetzung seines geplanten Vorgehens gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstossen. B Völkerrechtliche Beurteilung des Lösungsvorschlags der Staaten Sit und Amet Da Sit und Amet den Einsatz von Waffengewalt unbedingt vermeiden wollen und ihr Lösungsvorschlag diesen explizit nicht vorsieht, kann keine Verletzung des Gewaltverbots vorliegen. 38 Sit und Amet könnten mit der Umsetzung ihres Lösungsvorschlags gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot verstossen. I Tatbestand des Interventionsverbots Das Interventionsverbot wird aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten gem. Art. 2 Ziff. 1 UN-Charta abgeleitet und ist auch gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es wird in der Friendly Relations Declaration der UN IGH, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 1996, S. 226, Abs. 41; IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs. 176; HOBE, S. 159; KRAJEWSKI, 9, N 98; VON ARNAULD, N HOBE, S. 259 f.; KRAJEWSKI, 9, N 98. KRAJEWSKI, 9, N 23; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 130 f. 7

14 Generalversammlung 39 ausführlich erläutert. 40 Der Tatbestand des Interventionsverbots setzt einerseits die Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates (sog. domaine réservé) und andererseits die Anwendung oder Androhung von Zwang voraus Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staats Zur sog. domaine réservé gehören all diejenigen Bereiche, bezüglich derer der jeweilige Staat keiner völkerrechtlichen Bindung unterliegt. Die domaine réservé ist dadurch in zeitlicher, inhaltlicher und subjektiver Hinsicht wandelbar. 42 Zum Bereich der domaine réservé gehören etwa das Recht der Staaten auf freie Wahl ihres politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Systems sowie das Recht zur freien Gestaltung der auswärtigen Beziehungen. 43 Sit und Amet wollen in Lorem einen Regimewechsel herbeiführen. Damit würden sie sich in die Politik von Lorem einmischen. Es ist nicht anzunehmen, dass Lorem im Bereich der Regierungsbildung einer völkerrechtlichen Bindung unterliegt. Sit und Amet wollen also auf einen Bereich Einfluss nehmen, der zur domaine réservé von Lorem gehört. 2. Anwendung oder Androhung von Zwang Die Einmischung muss weiter unter Anwendung oder Androhung von Zwang erfolgen. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung ist der völkerrechtmässige Druck vom völkerrechtswidrigen Zwang abzugrenzen. 44 Von Zwang ist dann zu sprechen, wenn der äussere Druck eine Intensität erreicht, sodass der betroffene Staat in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt ist. 45 Im Schrifttum werden zur Abgrenzung Fallgruppen angeführt, ohne darauf einzugehen, nach welchen konkreten Kriterien sich diese Fallgruppen gebildet haben. 46 Andere Autoren schlagen zur Abgrenzung eine Adäquanzprüfung vor. Das durch die Intervention zu schützende Rechtsgut ist dabei gegen das Rechtsgut der Souveränität abzuwägen. Das eingesetzte Mittel muss in G.A. Res (XXV) vom KRAJEWSKI, 8, N 37; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 239; VON ARNAULD, N 352. HOBE, S. 291; VON ARNAULD, N 349. ATHEN, S. 165; HOBE, S. 292; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 239; VON ARNAULD, N 353 f. IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs. 205; HOBE, S. 292; VON ARNAULD, N 353 f. KRAJEWSKI, 8, N 41; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 241; VON ARNAULD, N 357. ATHEN, S. 245; BERSTERMANN, S. 129; BOCKSLAFF, S. 82; RITTERBAND, S HOBE, S. 292; KRAJEWSKI, 8, N 41; STEIN/VON BUTTLAR/KOTZUR, N 645; VON ARNAULD, N 359 ff. 8

15 einem adäquaten Verhältnis zum Ziel der Einwirkung stehen, wenn es sich nicht um eine völkerrechtswidrige Intervention handeln soll. 47 Auch ATHEN zieht zur Bestimmung, ob unzulässiger Zwang vorliegt, Verhältnismässigkeitsüberlegungen heran. 48 Unter den in der Literatur zusammengefassten Fallgruppen werden u.a. Massnahmen zur Herbeiführung eines Regimewechsels angeführt. 49 Unzulässig ist insb. die finanzielle und materielle Unterstützung von Aufständischen. 50 Dagegen gilt nicht jegliche Kritik an der politischen Führung eines anderen Staates als verbotene Einmischung. 51 Auch durch wirtschaftliche Massnahmen kann unzulässiger Zwang ausgeübt werden, wobei die Grenze zum zulässigen Druck schwierig zu ziehen ist. Als Abgrenzungskriterien werden der Zweck der Massnahmen, deren Intensität, das tatsächlich erreichte Ergebnis und die Zweck-Mittel-Relation genannt. 52 Sits und Amets Plan sieht vor, die Regierung Lorems auszuwechseln. Dafür sollen wirtschaftliche und politische Druckmittel eingesetzt werden. Diese Mittel sind grundsätzlich zulässig. Das Vorhaben soll aber offenbar so weit gehen, dass Sit und Amet bestimmen können, wie Lorems Regierung nach dem durch Sit und Amet herbeizuführenden Rücktritt des aktuellen Staatsoberhaupts aussehen soll. Dies können die beiden Staaten wohl kaum allein durch kritische Äusserungen und reinen wirtschaftlichen Druck erreichen. Wenn Sit und Amet dieses Ziel erreichen wollen, müssen sie wohl Mittel einsetzen, die Lorem in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen und damit die Schwelle zur unzulässigen Zwangsausübung überschreiten. 3. Zwischenfazit Je höher die Erfolgschancen ihres Plans sein sollen, desto eher werden Sit und Amet unzulässige Zwangsmittel einsetzen müssen. Damit wäre der Tatbestand des Interventionsverbots erfüllt Zum Ganzen RITTERBAND, S. 358 f.; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 240 f. ATHEN, S. 249 ff. und S. 275 ff. KRAJEWSKI, 8, N 41; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 242; STEIN/VON BUTTLAR/KOTZUR, N 647; VON ARNAULD, N 360 f. IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs. 242 f. KRAJEWSKI, 8, N 41; KUNIG, Abs. 24; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 242; STEIN/VON BUTTLAR/KOTZUR, N 647; VON ARNAULD, N 360 f. Zum Ganzen KUNIG, Abs

16 II Rechtfertigung Grundsätzlich können alle Ausnahmen vom Gewaltverbot auch eine Intervention rechtfertigen. 53 Als weitere Rechtfertigungsgründe werden die Einwilligung des betroffenen Staates 54 und die Repressalie 55 genannt. Die Rechtfertigungsgründe der Einwilligung ist i.c. auszuschliessen, da Lorem Sit und Amet offensichtlich nicht um eine Intervention gebeten hat. Ebenfalls die kollektiven Zwangsmassnahmen nach Kap. VII UN-Charta scheiden aus, da solche laut Sachverhalt nicht in Frage kommen. Mangels Hinweise im Sachverhalt sind auch die Rechtfertigungsgründe der responsibility to protect, der humanitären Intervention oder der Rettung eigener Staatsangehöriger im Ausland nicht einschlägig. 1. Selbstverteidigung Betreffend die Voraussetzungen der individuellen Selbstverteidigung kann auf die Ausführungen unter A III verwiesen werden. Für die kollektive Selbstverteidigung ist zusätzlich erforderlich, dass der angegriffene Staat sich als angegriffen erklärt und den anderen Staat um Unterstützung bittet. 56 Sit und Amet befürchten eine Eskalation der Gewalt in ihrem Nachbarland. Es geht ihnen also nicht darum, sich vor einem bewaffneten Angriff gegen sich selbst zu verteidigen. Die Drohungen Lorems richten sich ferner auch nur gegen Ipsum und sind wie vorne gesehen nicht genügend konkret, dass Ipsum selbst schon Verteidigungshandlungen gegen Lorem vornehmen darf. Sie haben auch nicht die Absicht, Ipsum bei der Selbstverteidigung zu unterstützen. Es soll viel mehr verhindert werden, dass Ipsum sein Selbstverteidigungsrecht überhaupt ausübt. Ausserdem wurden Sit und Amet nicht gebeten, Ipsum bei der (ohnehin noch nicht zulässigen) Selbstverteidigung zu unterstützen. Folglich können Sit und Amet ihre Intervention weder durch die individuelle noch durch die kollektive Selbstverteidigung rechtfertigen. 2. Repressalie Eine Repressalie ist eine Völkerrechtsverletzung, mit der auf eine vorangegangene Völkerrechtsverletzung reagiert werden darf, um die Einhaltung der ver KUNIG, Abs. 28 ff.; STEIN/VON BUTTLAR/KOTZUR, N 655. BERSTERMANN, S. 139; KRAJEWSKI, 8, N 42; KUNIG, Abs. 29. BERSTERMANN, S. 140; KUNIG, Abs. 30 f.; STEIN/VON BUTTLAR/KOTZUR, N 656. IGH, Military and Paramilitary Activities, Abs. 195 und

17 letzten Verpflichtung wiederherzustellen. 57 Bestimmte fundamentale völkerrechtliche Pflichten, wie bspw. das Gewaltverbot, dürfen jedoch auch nicht unter dem Titel der Repressalie verletzt werden. 58 Grundsätzlich darf nur der durch die Völkerrechtsverletzung betroffene Staat Gegenmassnahmen ergreifen und diese dürfen sich nur gegen den verletzenden Staat richten. 59 Ob auch nicht verletzte Staaten Gegenmassnahmen ergreifen dürfen, ist umstritten. 60 Teilweise wird vertreten, dass dies dann zulässig sein soll, wenn auf eine Verletzung einer erga omnes-norm reagiert wird. 61 Verpflichtungen mit Wirkung erga omnes zeichnen sich dadurch aus, dass an deren Einhaltung alle Staaten ein rechtliches Interesse haben. Solche Normen verpflichten die Staaten also gegenüber der internationalen Gemeinschaft als Ganzes. 62 Laut Art. 48 ASR dürfen nicht direkt verletzte Staaten vom verantwortlichen Staat nur die Einstellung des völkerrechtswidrigen Verhaltens und die Wiedergutmachung fordern. Ein ausdrückliches Recht zu Gegenmassnahmen nicht direkt verletzter Staaten enthalten die ASR nicht (vgl. aber Art. 54 ASR). 63 Im Kommentar zu Art. 54 ASR schreibt die ILC, dass noch keine von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung getragene Praxis bestehe, die nicht direkt verletzten Staaten das Recht gewährt, Gegenmassnahmen zu ergreifen. 64 KATSEL- LI PROUKAKI gelangte dagegen zum Schluss, dass es entgegen der Ansicht der ILC eine von einer opinio juris getragenen Staatenpraxis gibt. 65 Folgt man der Meinung, dass es ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Recht zur Repressalie durch nicht direkt verletzte Staaten gibt, so muss Lorem auch gegen eine Norm verstossen haben, die erga omnes wirkt. Im Barcelona-Traction-Fall nennt der IGH das Aggressionsverbot als erga omnes-norm. Würde Lorem seine Drohungen wahrmachen, würde auch eine I PADDEU, Abs. 1; KRAJEWSKI, 6, N 58. KRAJEWSKI, 6, N 61; VON ARNAULD, N 419. KRAJEWSKI, 6, N 60; SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S I PADDEU, Abs. 39; KRAJEWSKI, 6, N 67; VON ARNAULD, N 419. BERSTERMANN, S. 140; DZIDA, S. 265; KATSELLI PROUKAKI, S IGH, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited, Judgment, I.C.J. Reports 1970, S. 3, Abs. 34. HOBE, S. 309; STEIN/VON BUTTLAR/KOTZUR, N ILC Commentaries to the draft articles on Responsibility of States for internationally wrongful acts, < commentaries/9_6_2001.pdf> (besucht am 19. Februar 2018), Art. 54 ASR, Abs. 6. KATSELLI PROUKAKI, S

18 Angriffshandlung bzw. ein bewaffneter Angriff vorliegen. 66 In der Aggressionsdefinition werden allerdings nur Gewaltanwendungen als Angriffshandlungen angesehen, nicht aber Gewaltandrohungen. 67 Laut STÜRCHLER sei jedoch der Art. 2 Abs. 4 UN-Charta als Ganzes, d.h. sowohl das Verbot von Gewaltanwendungen als auch von Gewaltandrohungen, Teil des ius cogens und gelte auch erga omnes. 68 Dies ist m.m.n. richtig. Auch die Unterlassung von Angriffsandrohungen und nicht nur von Angriffshandlungen liegt im Interesse der Staatengemeinschaft als Ganzes. Gegenmassnahmen müssen schliesslich verhältnismässig sein, d.h. die Massnahme muss erforderlich (kein milderes Mittel) und geeignet sein und die zu schützenden Interessen müssen die verletzten Interessen überwiegen. 69 I.c. ist einerseits fraglich, ob Sits und Amets Plan geeignet ist, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern. Es wird wohl einige Zeit dauern, bis Lorems Regierung ausgewechselt ist. Bis dahin könnten Sits und Amets Befürchtungen schon eingetreten sein. Ferner könnten die Massnahmen die Situation auch eher ver- als entschärfen. Weiter ist zweifelhaft, ob Sits und Amets Interessen, zum jetzigen Zeitpunkt Gegenmassnahmen zu ergreifen, Lorems Souveränitätsinteressen überwiegen. Ihr Lösungsvorschlag greift relativ weit in die inneren Angelegenheiten Lorems ein. Lorem könnte auch ohne Regierungswechsel durch mildere (zulässige) wirtschaftliche oder politische Massnahmen davon abgehalten werden, weitere Drohungen auszusprechen. Der Eingriffszweck ist zwar grds. plausibel, doch gehen die dafür einzusetzenden Mittel zu weit, selbst wenn keine militärische Gewalt angewendet werden soll. 3. Zwischenfazit Der Verstoss gegen das Interventionsverbot wäre nicht gerechtfertigt. III Fazit Sits und Amets Lösungsvorschlag ist aus völkerrechtlicher Sicht problematisch. Mit der Umsetzung des Lösungsvorschlags würden die beiden Staaten das Interventionsverbot verletzen Siehe vorne A, II, 2. WOOD, Abs. 12 f. STÜRCHLER, S. 63 und 98; so auch SCHÖBENER in: SCHÖBENER, S. 127; STEIN/VON BUTT- LAR/KOTZUR, N I PADDEU, Abs. 23 ff.; KRAJEWSKI, 6, N 64; VON ARNAULD, N

19 Eigenständigkeitserklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbständig und nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden. Ort, Datum: Unterschrift:

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