Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
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- Peter Küchler
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1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
2 2 1. Ausgangslage 3 2. Erläuterungen zu den Artikeln 3 599/1
3 3 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) Die Änderung der Artikel 3 bis 5 zu den Schwellenwerten in der OBG hat zur Folge, dass der Verweis in Artikel 2 der ÖBV^' anzupassen ist. Diese Anpassung wird der Regierungsrat auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision des ÖBG vornehmen. 2. Erläuterungen zu den Artikeln 1. Ausgangslage Die interl<antonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB") legt in Anhang 2 Schwellenwerte für die verschiedenen Verfahren (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, offenes/selektives Verfahren) fest, unterschieden nach Lieferungen, Dienstleistungen und Bauarbeiten (Bauhaupt- und Baunebengewerbe). Da es sich dabei um Mindeststandards handelt, steht es den Kantonen grundsätzlich frei, tiefere Schwellenwerte zu bestimmen. Die bestehende Regelung im Kanton Bern weicht von den Vorgaben der IVöB ab. So sieht das ÖBG^' tiefere Schwellenwerte für die Abgrenzung des freihändigen Verfahrens vom Einladungsverfahren vor als die IVöB (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b ÖBG). Für kommunale Auftraggebende wurden im Vergleich zur IVöB auch die Schwellenwerte zwischen Einladungsverfahren und offenem/selektivem Verfahren tiefer angesetzt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ÖBG). Mit der vorliegenden Revision des ÖBG sollen die Schwellenwerte im Kanton Bern an die Vorgaben der IVöB angepasst werden. Die inzwischen vorhandene breite Erfahrung mit öffentlichen Beschaffungen zeigt, dass keine Gründe ersichtlich sind für die Weiterführung einer «Sonderlösung» im Kanton Bern. Da praktisch alle anderen Kantone die Schwellenwerte der IVöB übernommen haben*', führt dies zu einer Harmonisierung zwischen den Kantonen. Mit der vorgesehenen Erhöhung der Schwellenwerte kann zudem das Anliegen der vom Grossen Rat als Postulat angenommenen Motion von Kaenel*' - die Erhöhung der Schwellenwerte im offenen/ selektiven Verfahren auf Franken und im Einladungsverfahren auf Franken -, soweit dies die IVöB zulässt (für das Bauhauptgewerbe), umgesetzt werden. Indem die Artikel des revidierten ÖBG auf die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB verweisen, ohne deren Zahlen zu übernehmen, wird sichergestellt, dass bei Beschaffungen im Kanton Bern die jeweils gültigen Schwellenwerte der IVÖB sofort anwendbar sind. Die vorliegende Revision wird zudem genutzt, um zwei geringfügige Anpassungen bei Art. 6 ÖBG vorzunehmen. Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVÖB) mit Änderungen vom 15. März Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2). Schwellenwerte gemäss IVöB: AG, AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH. Teilweise tiefere Schwellenwerte als IVöB: AI, GL, GR und Tl. Motion Nr «Keine Benachteiligung bernischer Firmen bei der Vergabe von Gemeindeaufträgen». Artikel 3 ÖBG Absatz 1 verweist neu für die Bestimmung der Verfahrensart (offenes/selektives Verfahren, Einladungsverfahren, freihändige Vergabe) auf die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man sich im Staatsvertragsbereich befindet oder nicht (in Anhang 1 geregelt), und sowohl für die kantonalen als auch für die kommunalen Aufträge. Artikel 5, welcher für die Schwellenwerte kommunaler Aufträge eine unterschiedliche Regelung vorsah, wird deshalb aufgehoben. Für kantonale und kommunale Beschaffungen gelten neu dieselben Schwellenwerte (sofern eine Gemeinde nicht tiefere Schwellenwerte vorsieht, vgl. Absatz 2). Bisher wurde bei den Schwellenwerten kommunaler Aufträge nicht nach den verschiedenen Auftragsarten unterschieden. Die Übernahme der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB hat zur Folge, dass auch bei kommunalen Aufträgen neu zwischen Lieferungen, Dienstleistungen, Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden werden muss. Bei zukünftigen Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB gelten die neuen Schwellenwerte aufgrund des direkten Verweises im ÖBG auch für kantonale und kommunale Beschaffungen im Kanton Bern. Die Übernahme der Schwellenwerte nach Anhang 2 der IVöB hat bei den derzeit geltenden Schwellenwerten dieser Vereinbarung folgende Auswirkungen: Einladungsverfahren: Im Vergleich zur bisherigen Regelung führt die Übernahme der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB sowohl bei den kantonalen als auch bei den kommunalen Aufträgen zu einer Erhöhung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens und damit zu einer Ausdehnung des Bereichs, in welchem freihändig vergeben werden kann. Mit den derzeit geltenden Schwellenwerten gemäss Anhang 2 der IVöB bedeutet dies konkret, dass das Einladungsverfahren für kantonale und kommunale Beschaffungen bei Dienstleistungen und beim Baunebengewerbe ab Franken (bisher ab Franken), beim Bauhauptgewerbe ab Franken (bisher ab Franken) anzuwenden ist. Bei Lieferungen dagegen verändert sich nichts (Grenze weiterhin bei Franken). Offenes und selektives Verfahren: Die Schwellenwerte der IVöB für das offene und selektive Verfahren betragen derzeit Franken bei den Lieferungen, bei den Dienstleistungen und beim Baunebengewerbe sowie Franken beim Bauhauptgewerbe. Für kantonale Aufträge unterscheiden sich diese Schwellenwerte " Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; ).
4 4 nicht von der bisherigen Regelung; hier führt die vorliegende Anpassung dannit zu keinen inhaltlichen Änderungen. Bei den kommunalen Aufträgen dagegen führt die Anpassung zu einer Erhöhung der Grenze, ab welcher das offene oder das selektive Verfahren zu wählen ist. Die Schwellenwerte erhöhen sich hier im Vergleich zur bisherigen Regelung bei Lieferungen, Dienstleistungen und dem Baunebengewerbe von Franken auf Franken sowie beim Bauhauptgewerbe von Franken auf Franken. Gemäss Absatz 2 können die Gemeinden für ihre Beschaffungen weiterhin tiefere Schwellenwerte vorsehen. Es steht ihnen daher grundsätzlich auch offen, die bisherigen Schwellenwerte beizubehalten, nur bedarf dies neu einer Regelung im kommunalen Recht. Artikel 4 ÖBG Der bisherige Absatz 1 entfällt, da die Schwellenwerte neu generell in Artikel 3 Absatz 1 geregelt werden. Der Wortlaut der bisherigen Absätze 2 und 3 wird übernommen und lediglich neu gegliedert. Gemäss Absatz 2 müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden. Dies bedeutet, dass letztlich auch mindestens drei Offerten voriiegen müssen. Es reicht nicht aus, wenn drei mögliche Anbieterinnen oder Anbieter zur Offertstellung eingeladen werden. Nur so kann der minimale Wettbewerb auch gewährleistet bleiben.*' Artikel 5 ÖBG Absatz 1 wird aufgehoben, da die Schwellenwerte auch für kommunale Aufträge neu in Artikel 3 Absatz 1 geregelt werden. Auch Absatz 2 wird aufgehoben, weil sich diese Regelung neu in Artikel 3 Absatz 2 findet. Artikel 6 Absatz 2 ÖBG Seit der Revision der ÖBV vom 26. Oktober 2011 (in Kraft seit 1. Januar 2012) werden die Ausschreibung und der Zuschlag nur noch auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (vwvw.simap.ch) veröffentlicht, jedoch nicht mehr im Amtsblatt des Kantons Bern bzw. im Feuille officielle du Jura bernois. Absatz 2 dieses Artikels wird nun ebenfalls dahin gehend angepasst, dass der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a bei Erreichen der Schwellenwerte des offenen und selektiven Verfahrens nur noch auf simap zu publizieren ist. Anstatt des Verweises auf die «Schwellenwerte von Artikel 3» wird zwecks besserer Lesbarkeit neu direkt von den «Schwellenwerten des offenen und selektiven Verfahrens» gesprochen. Damit wird auch klar, dass diese Publikationspflicht von freihändigen Vergaben über den Schwellenwerten des offenen und selektiven Verfahrens sowohl für kantonale als auch für kommunale Aufträge zu gelten hat. Der bisherige Vgl. auch Vortrag vom 5. Dezember 2001 zum ÖBG vom 11. Juni 2002, Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 2 und 3. Wortlaut, welcher nur auf die kantonalen Schwellenwerte, nicht jedoch auf die kommunalen Schwellenwerte verwies, stellte ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik {Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Diese Vortage ist im Rechtsetzungsprogramm im Anhang zum aktuellen Richtlinienbericht 2010 nicht enthalten. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Erhöhung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens werden in Zukunft mehr Aufträge freihändig vergeben. Dadurch entfällt in diesen Fällen der Aufwand für das Ausschreibungsverfahren, was zu Kosteneinsparungen führen kann. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei sämtlichen Vergabeverfahren zu beachten (Art. 7 ÖBG). Es ist daher bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Ausschreibungsverfahren nicht mit kostentreibenden Auswirkungen und damit Mehrkosten zu rechnen. 5. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Revision hat keine personellen und organisatorischen Auswirkungen. 6. Auswirkungen auf die Gemeinden Durch die Revision werden auch die Schwellenwerte für kommunale Aufträge an die IVöB angepasst. Den Gemeinden bleibt es aber explizit weiterhin offen, selber tiefere Schwellenwerte festzulegen. Ihre Autonomie wird damit durch die Revision nicht eingeschränkt. 7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. 8. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens a) Übersicht Das Vernehmlassungsverfahren für die Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen wurde vom 14. p-ebruar 2013 bis 23. Mai 2013 durchgeführt. Insgesamt gingen 48 Vernehmlassungen ein. 35 Vernehmlassende verzichten auf eine Stellungnahme oder begrüssen die Vorlage vorbehaltlos. Weitere acht Vernehmlassende begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen und damit die Anpassung der Schwellenwerte an die Vorgaben der IVöB, unterbreiten jedoch weitere Vorschläge oder stellen weitere Forderungen. Nur zwei Vernehmlassende kritisieren die beabsichtigte Erhöhung der Schwellenwerte.
5 5 b) Anpassung der Schwellenwerte an die Vorgaben der IVöB Die Stadt Bern beantragt, die Schwellenwerte seien nicht analog der IVöB anzupassen, sondern mindestens auf dem heutigen Niveau zu belassen. Es sei zu prüfen, ob die Schwellenwerte aus wirtschaftlichen Gründen nicht sogar reduziert werden sollten. Es sei davon auszugehen, dass mit den höheren gesetzlichen Schwellenwerten ein erhebliches Sparpotenzial vertan werde. Die Stadt habe mit den wesentlich tieferen Schwellenwerten sehr gute Erfahrungen gemacht. Die in Ziffer 4 des Vortrags gemachte Aussage, wonach der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sämtlichen Vergabeverfahren zu beachten sei und damit bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Ausschreibungsverfahren nicht mit kostentreibenden Auswirkungen und damit Mehrkosten zu rechnen sei, sei gemäss den Erfahrungen der städtischen Beschaffungsstelle unzutreffend. Auch die Grüne Partei steht einer Erhöhung der Schwellenwerte kritisch gegenüber. Um kostentreibende oder unerwünschte Auswirkungen zunehmender freihändiger Vergaben frühzeitig zu erkennen, seien die Aufsichtsorgane des Grossen Rats durch ein jährliches Controlling über die Zahl und das Volumen der freihändigen Vergaben zu informieren. Zudem seien freihändige Vergaben vorgängig zu publizieren. Ziel der Revision ist eine Harmonisierung der Schwellenwerte zwischen den Kantonen. Praktisch alle anderen Kantone haben die Schwellenwerte der IVöB übernommen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich für die Weiterführung einer «Sonderlösung» im Kanton Bern. Aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 7 ÖBG ist bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Ausschreibungsverfahren nicht mit kostentreibenden Auswirkungen zu rechnen. Den Gemeinden bleibt zudem weiterhin die Möglichkeit, tiefere Schwellenwerte vorzusehen. Das Bedürfnis der verbesserten Kontrolle über die freihändigen Vergaben ist zwar nachvollziehbar. Ein jährliches Controlling sowie die Publikation sämtlicher freihändigen Vergaben wären aber mit grossem personellem und finanziellem Aufwand verbunden. Aufwand und Nutzen dieser Massnahmen stünden in einem Missverhältnis. Die Vorschläge der Stadt Bern und der Grünen werden daher nicht übernommen. Die Regionall<onferenz Oberland-Ost schlägt eine weiter gehende Erhöhung der Schwellenwerte vor. Die Association des secretaires communaux du Jura bernois führt aus, dass sie noch höhere Schwellenwerte für die Gemeinden unterstützen würde. Diese Anträge widersprechen der angestrebten Harmonisierung der Schwellenwerte zwischen den Kantonen und damit dem Hauptziel der Revision. Eine Erhöhung über die Schwellenwerte der IVöB hinaus würde zudem einen Austritt aus dem Konkordat bedingen, weshalb eine solche Erhöhung abgelehnt wird. Die SVP beantragt die Streichung von Artikel 3 Absatz 2 ÖBG. Es sei nicht sinnvoll, den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, tiefere Schwellenwerte vorzusehen, da dies das Gewerbe zu stark beeinträchtigen würde und dem Grundgedanken der Vereinheitlichung zuwidediefe. Um die Gemeindeautonomie wahren zu können, wird diese Wahlfreiheit für die Gemeinden jedoch als notwendig erachtet. Artikel 3 Absatz 2 ÖBG bleibt daher bestehen. Der Maler- und Gipserunternehmerverband Region Bern sowie der Verband Bernischer Maler- und Gipsergewerbe schliesslich erachten die Ausdehnung des Bereichs, in welchem freihändig vergeben wird, als vernünftig. Es werde jedoch einer gewissen Willkür Vorschub geleistet. Sinn und Zweck der freihändigen Vergabe sei nicht die Reduktion der Verfahrenskosten, sondern ein faires Vergabeverfahren und eine mögliche Berücksichtigung der lokalen Anbieter, die Qualitätsarbeit garantieren. Das Gesetz sei daher durch einen entsprechenden Zweckartikel zu ergänzen. Da jedoch auch beim freihändigen Verfahren der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Art. 7 ÖBG) zu beachten ist, kann es auch bei diesem Verfahren nicht um eine mögliche Berücksichtigung der lokalen Anbietenden gehen. Der vedangte Zweckartikel wird daher abgelehnt. c) Weitere Änderungsvorschläge Der Gewerkschaftsbund sowie die SP fordern die Verankerung der Solidarhaftung des Zuschlagsempfängers für Subunternehmer im ÖBG. Damit solle sichergestellt werden, dass der Zuschlagsempfänger haftet, falls beigezogene Subunternehmen keine ausreichenden Löhne und/oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlen oder Konkurs gehen. In eine ähnliche Richtung - aber weniger weit - geht ein Antrag der Stadt Bern, wonach im Gesetz ausdrücklich zu verankern sei, dass Subunternehmungen vor Arbeitsbeginn der Vergabestelle die Nachweise nach Artikel 20 ÖBV einzureichen haben. Gemäss geltendem Recht (Art. 9 ÖBG) muss die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber vertraglich sicherstellen, dass Subunternehmen die Lohnvorgaben und weitere Vorgaben einhalten. Diesen Sommer tritt im Bundesrecht zudem eine Regelung in Kraft, mit welcher die zivilrechtliche Solidarhaftung des Erstunternehmers für sämtliche Subunternehmer (egal ob in- oder ausländisch) im Baugewerbe eingeführt wird. Artikel 5 des revidierten Entsendegesetzes" lautet wie folgt: 'Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer. ^ Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. ^ Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt. Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG, SR ), Änderung vom 14. Dezember 2012.
6 6 " Der Erstunernehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar. Diese verstärkte Subunternehnnerliaftung komnnt auch im öffentlichen Beschaffungsrecht zur Anwendung. Dem Hauptanliegen des verstärkten Schutzes der Arbeitnehmenden vor Lohn- und Sozialdumping wurde damit bereits Rechnung getragen. Im ÖBG ist deshalb keine zusätzliche Regelung notwendig.*' Die BDP beantragt eine weiter gehende Regelung zu Abgebotsrunden/Nachverhandlungen. Der Bund eriaube unter gewissen Voraussetzungen auch im offenen und selektiven Verfahren Nachverhandlungen (Art. 20 BöB*', Art. 26 VöB ). Im Kanton Bern seien Verhandlungen nur im freihändigen Bereich zulässig (Art:. 27 ÖBV). Diese Differenz sei zu bereinigen, indem die Regelung des Bundes übernommen werde. Nach Artikel 11 Buchstabe c IVöB und nach bernischem Recht (Art. 27 Abs. 1 ÖBV) sind Abgebotsrunden über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts grundsätzlich verboten. Anders als auf Bundesebene ist damit in den Kantonen, welche der IVöB unterstehen, dieses Instrument auf nicht wirtschaftlich orientierte Verhandlungen - also solche Verhandlungen, die nicht auf die nachträgliche Veränderung des angebotenen Preis-Leistungs-Verhältnisses gerichtet sind - beschränkt."' Der Anwendungsbereich ist daher wesentlich geringer. Das auf Bundesstufe eingeführte Instrument des wettbewerblichen Dialogs (Art. 26a VöB) wird jedoch grundsätzlich ebenfalls als sinnvoll erachtet, eine Regelung auf Stufe Verordnung reicht jedoch aus (auch im Bund auf Verordnungsstufe). Die Einführung dieses Instruments wird daher bei einer Revision der ÖBV zu prüfen sein. Die Stadt Bern bringt vor, die Formulierung von Artikel 4 Absatz 2 ÖBG, wonach beim Einladungsverfahren mindestens drei Offerten eingeholt werden müssen, sei missverständlich. Es gehe aus dem Artikel nicht hervor, ob drei mögliche Anbieterinnen oder Anbieter zur Offertstellung einzuladen seien oder ob drei Angebote voriiegen müssten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind mindestens drei Offerten einzuholen. Damit müssen drei Offerten voriiegen, und es reicht nicht, wenn nur drei Anbietende zur Offertstellung eingeladen werden."' Der bisherige Wortlaut wurde übernommen. Der Vortrag wird jedoch entsprechend ergänzt (Ziffer 2 «Erläuterungen zu den Artikeln», Artikel 4). " Vgl. auch Antwort des Regierungsrats auf Motion «Mehr Schutz vor Lohnund Sozialdumping für Arbeitnehmende insbesondere von Subunternehmen» von Daniel Hügli/SP. " Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR ). "'Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB, SR ). Vgl. Alexis Leuthold, Verhandlungen und der neue «Dialog», in Aktuelles Vergaberecht 2010, S So auch Vortrag zum ÖBG vom 11. Juni 2002, Artikel 4 Absatz 2. Weiter fordert die Stadt Bern, das ÖBG sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach bei allen Einladungsverfahren immer mindestens eine Anbieterin oder ein Anbieter von ausserhalb der eigenen Gemeinde einzuladen sei. Mit einer solchen Vorgabe könne gerade bei kleinen Gemeinden ein wirksamer Riegel gegen lokale Günstlingswirtschaft geschaffen werden. Eine solche Ergänzung wird abgelehnt, wurde doch beim Einladungsverfahren bisher bewusst darauf verzichtet, weitere Vorgaben zur Wahl der Anbietenden zu machen. Dies soll so bleiben. Die Grüne Partei möchte die Lohngleichheitsprüfung (Instrument Logib) als Nachweis für die Einhaltung der Lohngleichheit ausdrücklich im ÖBG statuieren. Die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau ist jedoch bereits im kantonalen Recht verankert (Art. 8 Abs. 1 Bst. döbg, Art. 24 Abs. 1 Bst. f ÖBV). Ein Verstoss führt zum Auschluss vom Verfahren bzw. zum Widerruf des Zuschlags. Im Selbstdeklarationsformular müssen die Anbietenden zudem bestätigen, dass die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau eingehalten wird. Die Verankerung des Instruments Logib im Gesetz ist damit nicht notwendig. Der IVIaler- und Gipserunternehmerverband Region Bern sowie der Verband Bernischer Maler- und Gipsergewerbe beanstanden, dass Vergabeentscheide in letzter Zeit vermehrt zugunsten von Firmen gefällt worden seien, die minimale Angebote mit wenig Qualität in der Auführung offerierten, um danach über Nachtragsleistungen zu Regieansätzen das Gesamtauftragsvolumen zu erhöhen. Diesem Umstand sei im Gesetz mit der Verpflichtung der öffentlichen Stellen zum genauen Vergleich von angebotenen Leistungen verschiedener Anbieter Rechnung zu tragen. Ferner sei eine Maximallimite für die (Überschreitung der Leistungsangebote (in Prozent) festzusetzen. Zum genauen Vergleich der angebotenen Leistungen sind die Vergabestellen jedoch ohnehin verpflichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruieren. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Die Festlegung einer Maximallimite für die Überschreitung ist zudem nicht primär Sache des öffentlichen Beschaffungsrechts, sondern ist - wenn schon - im Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin/dem Zuschlagsempfänger zu regeln. Um bei der Berücksichtigung lokaler Gewerbe mehr Spielraum zu erhalten, regt die Association des secretaires communaux du Jura bernois die Wiedereinführung der 1998 aufgehobenen «3-Prozent-Regel» an (Art. 41 SubV 1998, wonach bei Angeboten, die preislich nicht mehr als drei Prozent über dem billigsten im Wettbewerb verbliebenen Angebot liegen, im Rahmen des Zuschlags weitere objektive Umstände berücksichtigt werden können, wie etwa [a] besonderer Einsatz auf dem Gebiet der Lehrlingsausbildung, [b] besondere Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau, [c] besondere Berücksichtigung ökologischer Kriterien). Als wirtschaftlich günstigstes Angebot gilt dasjenige, welches die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Die in SubV 41.2 aufgeführten Kriterien sind als Eignungs- oder Zuschlagskriterium in der ÖBV ausdrücklich aufgeführt und können daher bei einer Vergabe sowieso berücksichtigt werden. Die «3-Prozent-Regel» gemäss SubV 41 wird damit nicht benötigt.
7 7 Schliesslich schlagen verschiedene Vernehmlassende (Stadt Bern, Kantonal- Bernischer Baumeisterverband, Grüne Partei) Neuerungen/Änderungen vor, welche die ÖBV betreffen. Diese Vorbringen können nicht Gegenstand der vorliegenden Gesetzesrevision sein. Sie werden bei einer Revision der ÖBV zu prüfen sein. Bern, 16. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
8 Antrag des Regierungsrates Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (OBG) (Änderung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vonn 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) wird wie folgt geändert: Schwellenwerte Art. 3 'Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend. ^ Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellenwerte vorsehen. Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, besc/7//esst; I. Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) wird wie folgt geändert: Schwellenwerte Art. 3 'Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend. ^ Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellenwerte vorsehen. Einladungsverfahren Art. 4 'Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen. Einladungsverfahren Art. 4 'Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen. ^ Es müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden. ^ Es müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden. * Unverändert. * Unverändert. Art. 5 Aufgehoben. Art. 5 Aufgehoben. Art. 6 'Unverändert. ' Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (vwvw.simap.ch) zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte des offenen und des selektiven Verfahrens erreicht werden. * Unverändert. Art. 6 'Unverändert. ^ Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (vwvw.simap.ch) zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte des offenen und des selektiven Verfahrens erreicht werden. * Unverändert. 599/1
9 Antrag des Regierungsrates II. Der Regierungsrat bestinnmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 9 II. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dem grossen Rat wird beantragt nur eine Lesung durchzuführen. Bern, 16. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Bern, 4. Dezember 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 12. November 2013 Im Namen der Kommission Der Präsident: Bauen Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.
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