NRW Wohnraumförderung Informationsveranstaltung des VdW am 27. Februar 2018 im EBZ Bochum

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1 NRW Wohnraumförderung 2018 Informationsveranstaltung des VdW am 27. Februar 2018 im EBZ Bochum 1

2 Die neue Modernisierungsförderung in Nordrhein-Westfalen RL Mod Rita Tölle MHKBG NRW 2

3 Warum eine neue Modernisierungsförderung? Ausgangslage: hoher Anteil von Geschosswohnungen in NRW v.a. im Ruhrgebiet, an der Rheinschiene und in den Stadtregionen. Anteil von Geschosswohnungen am Gesamtbestand in NRW: Quelle: Wohnungsmarktbericht NRW der NRW.BANK

4 Ausgangslage: Im Bestand besteht hoher Modernisierungsbedarf. Die rund 9 Millionen Wohneinheiten in NRW sind überwiegend 40 Jahre und älter. Altersklassen von Wohngebäuden in NRW Quelle EnergieAgentur NRW 4

5 Warum eine neue Modernisierungsförderung? der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum ist hoch im Neubau und im Bestand. auch nach Modernisierung soll Wohnraum bezahlbar bleiben. Modernisieren des Bestands kombinieren mit Erhalt und Schaffen von Mietpreis- und Belegungsbindungen. 5

6 Welchen wohnungs- und sozialpolitischen Zielen folgt die neue RL Mod? Wohnraum für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung im Bestand zu erhalten und zu schaffen, der zugleich zukunftsfähig und auch nach der Modernisierung bezahlbar ist. die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu stärken. Wohngebäude von besonderem städtebaulichen Wert zu erhalten. 6

7 Was ist neu? vollständig neue Richtlinie: RL Mod RL BestandsInvest ist außer Kraft gesetzt Förderung vereinfacht und vereinheitlicht Attraktivität der Modernisierungsförderung erhöht: Förderkonditionen verbessert Förderung grundsätzlich immer in Verbindung mit Mietpreis- und Belegungsbindungen (bisher: differenziert nach Förderbausteinen), wie bisher: Verzicht auf Belegungsbindungen in den Stadterneuerungsgebieten Soziale Stadt und Stadtumbau West 7

8 Was ist neu? vereinfacht und vereinheitlicht alte Förderbausteine Nr. 1, 3 und 5 der RL BestandsInvest sind in neuer Modernisierungsförderung zusammengefasst Förderung von Modernisierung und gleichzeitiger Instandsetzung Förderung immer in Verbindung mit - Mietpreis- und Belegungsbindungen (bei Mietwohnungen) und - Einhalten von Einkommensgrenzen in selbst genutztem Wohnraum (Eigenheime, Eigentumswohnungen) 8

9 Was ist neu? vereinfacht und vereinheitlicht Aufgegebene Förderbausteine nach RL BestandsInvest Förderangebote für Pflegeheime - Nr. 2 RL Alternative: NRW.BANK-Programm Pflege und Betreuung Erneuerung von selbst genutztes Wohndenkmälern ohne Einhaltung von Einkommensgrenzen - Nr. 4 Alternativen: Förderung nach RL Mod mit Einhaltung von Einkommensgrenzen oder Denkmalförderung oder KfW Abbau von Barrieren ohne Sozialbindungen - Nr. 1 solo Alternative: KfW-Programm Altersgerecht umbauen (ohne Sozialbindung) 9

10 Was ist neu? Attraktivität der Modernisierungsförderung erhöht - Förderkonditionen verbessert Vollfinanzierung: 100% der Bau- und Baunebenkosten statt Anteilsfinanzierung (bisher 80% oder 85%) neue Darlehenshöchstgrenzen: pro Wohnung/Eigenheim 20%iger Tilgungsnachlass (TINA) auf die Vollfinanzierung = Erhöhung der TiNa-Beträge Zinskonditionen verbessert: 0,0% Zinsen in den ersten 10 Jahren, danach 10 oder 15 Jahre 0,5% (immer plus VKB 0,5%) Mietobergrenzen angehoben je nach Mietniveau 10

11 Neue Mietobergrenzen nach Modernisierung Mietniveau Einkommensgruppe A M 1 4,60 (bisher 4,25 ) M 2 5,00 (bisher 4,65 ) M 3 5,55 (bisher 5,25 ) M 4 6,20 (bisher: 5,75 ) M 4 + 6,80 (bisher: 6,25 ) plus das Einfache der errechneten Energiekosteneinsparung Mieterhöhung von 1,5 % p.a. möglich bezogen auf Bewilligungsmiete 11

12 Sonderregelung Mietobergrenzen in 2018 und 2019 Bei Maßnahmen der Modernisierungsförderung in Kommunen, die im Zuge der Aktualisierung der Gebietskulisse einem niedrigeren Mietniveau zugeordnet wurden, können in 2018 und 2019 weiterhin die bisherigen, höheren Mietniveaus angewandt werden allerdings mit den alten Mietobergrenzen der RL BestandsInvest in der Fassung von Erlass des MHKBG vom , Az /18 12

13 Thema Mietobergrenze bei Fernwärme Neufassung der Mietabschlagsregel: Sofern die Förderempfängerin oder der Förderempfänger die Anlage zur Wärme- oder Warmwasserbereitung für die geförderten Wohnungen nicht als Eigentümerin oder Eigentümer betreibt, ist die in der Förderzusage festzusetzende höchstzulässige Bewilligungsmiete um 0,20 Euro pro Quadratmeter zu reduzieren. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Contracting-Vertrag besteht oder abgeschlossen wird. = Beschränkung des Mietabschlags auf Contracting und Ähnliches (bisher: jede Form von gewerblicher Wärmelieferung) 13

14 Für wen ist die modernisierte Mietwohnung? aktuelle Mieter bleiben wohnen bei Neuvermietung ab Förderzusage: Belegung mit Haushalten innerhalb der Einkommensgrenzen nach WFNG Welcher Eigentümer kann sein Eigenheim/seine Eigentumswohnung modernisieren? Selbst nutzender Haushalt innerhalb der Einkommensgrenzen 14

15 Fördervolumen im Wohnraumförderungsprogramm Neuschaffung von Mietwohnungen, Wohnraum für Menschen mit Behinderungen und experimenteller Wohnungsbau: 520 Mio. Neuschaffung, Ersterwerb sowie Bestandserwerb von selbst genutztem Wohneigentum : 80 Mio. Modernisierung im Bestand: 80 Mio. Quartiersmaßnahmen und regionale Kooperation: 70 Mio. Studierendenwohnen: 50 Mio. = über 5 Jahre je 800 Mio. 15

16 Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (Modernisierungsrichtlinie RL Mod) Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Rechtsgrundlagen und Förderziele 2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen 3 Art und Höhe der Förderung 4 Darlehensbedingungen und Verwaltungsgebühren 5 Miete, Belegungsbindung und Mieterinformation 6 Zweckbindung bei selbst genutztem Wohneigentum 7 Weitere zu beachtende Vorschriften 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen Anlage 2 Beispiele förderfähiger Maßnahmen mit technischen Anforderungen (Förderkatalog) Anlage 3 Besondere Fördervoraussetzungen für höhergeschossige Gebäude und hochverdichtete Großsiedlungen 16

17 Förderziele Die Förderung unterstützt bauliche Maßnahmen zur Modernisierung, die den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren, die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen, den Schutz vor Einbruch verbessern, bestehenden Wohnraum erweitern, ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen. 17

18 Was wird gefördert? Förderfähig sind alle baulichen Maßnahmen der Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück (Wohnumfeld). Bau- und Baunebenkosten (z.b. auch Architektenleistungen und sozialplanerische Maßnahmen) Maßnahmenbeispiele sind der Anlage 2 zu entnehmen = Förderkatalog mit nicht abschließender Auflistung und technischen Anforderungen 18

19 Was wird gefördert? Instandsetzungen, die durch die Modernisierung verursacht werden gelten als Modernisierungsmaßnahmen. Sonstige Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und den Modernisierungsmaßnahmen untergeordnet sind (unter 50% der Gesamtkosten). 19

20 Welche Wohngebäude werden gefördert? Wohnraum, der seit mehr als 5 Jahren bezugsfertig ist Wohnungen mit mind. 35 m² Wohnfläche Gebäude mit nicht mehr als 5 Vollgeschossen, in Innenstädten und Innenstadtrandlagen bis zu 6, soweit städtebaulich vertretbar höhergeschossige Gebäude und Großsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre sind förderfähig, wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, u.a. Abstimmung mit MHKBG 20

21 Verfahrensänderungen keine Darlehensbeträge unter = Bagatellgrenze keine Förderung, wenn dinglich gesicherte Verbindlichkeiten vor Modernisierung bereits 80% bzw. bei Eigenheimen 100% von Grundstücks- und Gebäudewert ausmachen Fertigstellungsfrist von 24 Monaten Fristverlängerung durch Bewilligungsbehörde ohne MHKBG; Mitteilung an NRW.BANK erforderlich geänderte Auszahlungsraten: 30% bei Beginn und 70% nach Fertigstellung und geprüftem Kostennachweis 21

22 Förderkonditionen Förderung mit Darlehen bis zu 100 Prozent = Vollfinanzierung Darlehenshöchstgrenze: pro Wohnung/Eigenheim 0,0% Zinsen p.a. einheitlich in allen Mietniveaus in den ersten 10 Jahren, danach 0,5% in allen Mietniveaus bis zum Ende der Zinsverbilligungsdauer (wahlweise 20 oder 25 Jahre), danach marktübliche Verzinsung Tilgung: pro Jahr 2% Verwaltungskostenbeitrag (VKB): 0,4% einmalig und 0,5% p.a. laufend; nach hälftiger Tilgung wird VKB vom halben Darlehensbetrag erhoben landesweiter Tilgungsnachlass (TiNa): 20% auf das nach Prüfung des Kostennachweises anerkannte Darlehen Zins, Tilgung und laufender VKB werden vom um den TiNa reduzierten Darlehensbetrag erhoben 22

23 Belegungsbindung geförderte Wohnungen unterliegen Belegungsbindungen: allgemeines Belegungsrecht für begünstigte Haushalte gem. 29 Nr. 6 Satz 1 WFNG NRW Belegungsbindung gilt bei Neuvermietung ab Förderzusage (nicht erst ab Fertigstellung) aktuelle Mieter bleiben wohnen. keine Belegungsbindung in den Stadterneuerungsgebieten Soziale Stadt oder Stadtumbau West 23

24 Beispiele förderfähiger Maßnahmen mit technischen Anforderungen (Förderkatalog in Anlage 2) Welche konkreten Maßnahmen können gefördert mit welchen Standards? 24

25 Anlage 2 Nummer 1: Technische Anforderungen bei Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Vorgaben der EnEV für die geförderten Maßnahmen/ Bauteile einzuhalten Vorgaben zur Vermeidung von Bauschäden Bei Einbau von Anlagen mit Einsatz erneuerbarer Energie: Vorgaben des EEG-Wärmegesetzes einzuhalten 25

26 Anlage 2 Nummer 2: Technische Anforderungen beim Abbau von Barrieren Herstellung der Barrierefreiheit in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück und/oder Nutzbarkeit für Rollstuhlfahrer im Sinne der jeweiligen Standards der DIN wenn DIN-gerechte Ausführung nicht komplett möglich, dann weitgehende Reduzierung ermöglichen. Über Abweichungen entscheidet die Bewilligungsbehörde zentraler Maßstab: nachhaltige bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren 26

27 Anlage 2 Nummer 3: Verbesserung der Sicherheit und Digitalisierung Förderfähige Maßnahmen sind beispielsweise: Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch Brandschutzmaßnahmen, Intelligente Gebäudetechnik (Smart Home) 27

28 Anlage 2 Nummer 4: Verbesserung des Wohnumfelds Förderfähige Maßnahmen sind z.b.: Neugestalten des Wohnumfelds, z.b. Anlage von Quartiersplätzen Herstellen der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen Umgestaltung von Eingangsbereichen von Wohnanlagen, z.b. für Portiersdienste Schaffen von Nahmobilitätsangeboten bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm Sozialplanung wie Erstellen von Quartierskonzepten, Bewohnerbeteiligung etc. 28

29 Anlage 2 Nummer 5: Sonstige Instandsetzungen Sonstige Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden, können gefördert werden, soweit sie im Rahmen der geförderten Modernisierung erfolgen und die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen nicht übersteigen (= keine reine Instandsetzung förderfähig). Abfrage des Kostenanteils erfolgt über Förderantrag. 29

30 Anlage 3 Besondere Fördervoraussetzungen für höhergeschossige Gebäude und hochverdichtete Großsiedlungen wie bisher: Kommunales Wohnungspolitisches Handlungskonzept Bewirtschaftungskonzept Sonderfördermittelkontingente für die geförderten Projekte nach Beratung und Abstimmung mit MHKBG 30

31 Ihr Kontakt zum Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW: Referat Wohnungsbestandsförderung Rita Tölle (02 11) rita.toelle@mhkbg.nrw.de Astrid Ernst (02 11) astrid.ernst@mhkbg.nrw.de Oliver Schreiber (02 11) oliver.schreiber@mhkbg.nrw.de Doris Nott (02 11) doris.nott@mhkbg.nrw.de Susanne Reiter (02 11) susanne.reiter@mhkbg.nrw.de Bitte neue -Adressen und Telefonnummern beachten! 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32

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