Anfechtung von Kreditsicherheiten

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1 Anfechtung von Kreditsicherheiten Die Anfechtung von Kreditsicherheiten unter besonderer Berücksichtigung des 133 InsO (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) und der getroffenen Regelungen im Insolvenzplan Düsseldorf, 06. März 2014 Rechtsanwalt Ralf Schreiber; Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert Buchalik Brömmekamp

2 Agenda Teil A. Anfechtung von Kreditsicherheiten unter besonderer Berücksichtigung von 133 InsO (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) I. Allgemeine Tatbestände der 130, 131, 133 InsO II. Nachbesicherung bei Neukreditgewährungen III. Probleme bei Poolsicherheiten durch Erweiterung des Sicherungszwecks IV. Problem des Werthaltigmachens von Forderungen V. Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung ( 133 InsO) VI. Vorsatzanfechtung gemäß 133 Abs. 1 InsO im Zusammenhang mit (fehlgeschlagenen) Unternehmenssanierungen [ 2 ]

3 Agenda VII. Exkurs: BGH-Rechtsprechung aus den Jahren 2012/2013 nur zur Vorsatzanfechtung gemäß 133 InsO - Ratenzahlungsvereinbarung in der Krise (BGH- Urteil vom , ZInsO 2013, S. 190 ff.) - Druckzahlungen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen und/oder Insolvenzanträgen (BGH-Urteil vom , ZInsO 2013, S. 717) - Zahlungen über Leistungsmittler (BGH-Urteil vom , DB 2013, S. 57 ff.) Weitere Urteil zu 133 InsO aus den Jahren 2012/2013 werden allen Teilnehmern der Veranstaltung auf Wunsch als pdf-datei zur Verfügung gestellt. [ 3 ]

4 Agenda Teil A. Anfechtung von Kreditsicherheiten unter besonderer Berücksichtigung von 133 InsO (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) Teil B. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 4 ]

5 Anfechtung von Kreditsicherheiten I. Allgemeine Tatbestände der 130, 131, 133 InsO Abs. 1 InsO Anfechtung wegen kongruenter Deckung - Rechtshandlung zugunsten eines Insolvenzgläubigers - Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die der Gläubiger einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch hat (kongruente Deckung) - Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung - Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Abs. 2 InsO Kenntnis/Indizien/Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen Anfechtungsfrist: bis 3 Monate vor der Antragstellung [ 5 ]

6 Anfechtung von Kreditsicherheiten InsO Anfechtung wegen inkongruenter Deckung - Rechtshandlung zugunsten eines Insolvenzgläubigers - Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die der Gläubiger keinen Anspruch zu der Zeit der Vornahme der Rechtshandlung, in der gewährten Art oder überhaupt keinen Anspruch hatte (inkongruente Deckung) - Anfechtungsfrist bis 1 Monat vor Antragstellung - Anfechtungsfrist bis 3 Monate vor Antragstellung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ( 131 Abs.1, Nr. 2 InsO) oder Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Gläubigers ( 131 Abs. 1, Nr. 3 InsO) [ 6 ]

7 Anfechtung von Kreditsicherheiten InsO (Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) - nur Rechtshandlungen des Schuldners sind anfechtbar - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners - Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners - Fiktion der Kenntnis des Gläubigers, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Benachteiligung der Gläubiger ( 131 Abs. 1, Satz 2 InsO) Anfechtungsfrist: bis 10 Jahre vor der Antragstellung [ 7 ]

8 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 1 zu 130, 131, 133 InsO 10 Jahre vor Antrag Vorsatzanfechtung 133 Deckungsanfechtung, 130, Mon. 1 Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 8 ]

9 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 2 zu 130, 131, 133 InsO Sinn: rückwirkende Gleichbehandlung von Insolvenzgläubigerin Deckungsanfechtung, 130, Mon. 1 Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 9 ]

10 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 3 zu 130, 131, 133 InsO Zahlungsunfähigkeit + Kenntnis des Gl. Antrag + Kenntnis des Gl. allgemeine Deckungsanfechtung, Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 10 ]

11 Anfechtung von Kreditsicherheiten Liquiditätslücke von > 10 % für > 3 Wochen reicht! Schaubild Nr. 4 zu 130, 131, 133 InsO Zahlungsunfähigkeit + Kenntnis des Gl. Antrag + Kenntnis des Gl. allgemeine Deckungsanfechtung, Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 11 ]

12 Anfechtung von Kreditsicherheiten Beweislastumkehr bei Insidern! 138 Abs. 1, Nr. 3 InsO: Person oder Gesellschaft, die aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Zahlungsunfähigkeit + Kenntnis des Gl. Antrag + Kenntnis des Gl. allgemeine Deckungsanfechtung, Mon. EA EB Schaubild Nr. 5 zu 130, 131, 133 InsO Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 12 ]

13 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 6 zu 130, 131, 133 InsO Voraussetzung 142 InsO: Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt Rechtsfolge: Ausschluss der allgemeinen Deckungsanfechtung ( 130 InsO) Sinn: Schuldner soll auch Zahlungsunfähigkeit in der Krise nicht von + Kenntnis verkehrsüblichen des Gl. Umsatzgeschäften ausgeschlossen werden, um nicht jede Sanierungsaussicht zu torpedieren. Antrag + Kenntnis des Gl. Ausschluss bei Bargeschäft! allgemeine Deckungsanfechtung, Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 13 ]

14 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 7 zu 130, 131, 133 InsO Anfechtung wegen Inkongruenter Deckung, Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 14 ]

15 Anfechtung von Kreditsicherheiten Inkongruenz, z. B.: Schaubild Nr. 8 zu 130, 131, 133 InsO Anfechtung wegen inkongruenter Deckung, Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Zwangsvollstreckung oder Zahlung zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung bzw. eines angedrohten Eröffnungsantrag Dritte/Kundenscheck) Insolvenzantrags Leistung an Erfüllungs statt (Forderung gegen Zahlung eines Dritten auf Anweisung des Schuldners Gewährung einer nicht vor der Krise vereinbarten Sicherheit Honorarzahlung auf eine nicht den Anforderungen des 10 RVG bzw. 9StBGebV entsprechende Rechnung Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 15 ]

16 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 9 zu 130, 131, 133 InsO Zahlungsunfähigkeit o. Kenntnis der Benachteiligung./. [= ohne Weiteres!!] Anfechtung wegen inkongruenter Deckung, Mon. 1 Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 16 ]

17 Anfechtung von Kreditsicherheiten Schaubild Nr. 10 zu 130, 131, 133 InsO Beweislastumkehr für Benachteiligungsvorsatz + Kenntnis des Gl. 10 J. vor Antrag Benachteiligungsvorsatz + Kenntnis des Gl. Vorsatzanfechtung, Mon. EA EB Kenntnis Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 17 ]

18 Anfechtung von Kreditsicherheiten Beweiserleichterung bei Inkongruenz! Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Schaubild Nr. 11 zu 130, 131, 133 InsO 10 J. vor Antrag Benachteiligungsvorsatz + Kenntnis Vorsatzanfechtung, Mon. EA EB Eröffnungsverf. (Sicherungsmaßn.) Insolvenzverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) formelle Insolvenz [ 18 ]

19 Anfechtung von Kreditsicherheiten II. Nachbesicherung bei Neukreditgewährungen - Bei Nachbesicherung von bereits bestehenden Krediten (bisher nicht besichert) im Rahmen einer Neukreditvergabe und Vereinbarung eines sogenannten weiten Sicherungszweck handelt es sich um eine inkongruente Deckung. Bei Vereinbarung eines weiten Sicherungszwecks sollten zur Vermeidung einer Anfechtung folgende Regeln beachtet werden: Rangverhältnisse vereinbaren 1. Rang: nur Absicherung des Neukredits 2. Rang oder nachrangig: nur Absicherung des bereits bestehenden Altkredites oder nur Bestellung der Sicherheit für den Neukredit zzgl. Verpfändung des Rückgewähranspruchs des Schuldners bezüglich der gestellten Sicherheit zur Absicherung des Altkredits [ 19 ]

20 Anfechtung von Kreditsicherheiten III. Probleme bei Poolsicherheiten durch Erweiterung des Sicherungszwecks auf die Kredite der anderen Poolbanken - Meistens erfolgt die Poolung für die vorher durch den Schuldner an die einzelnen Banken gewährten Sicherheiten unter Erweiterung des Sicherungszwecks auf alle beteiligten Poolbanken im Rahmen eines Sicherheitenpoolvertrages. - Kein Problem mit den Anfechtungstatbeständen gemäß 130 ff. InsO, soweit vor der Krise/den Anfechtungszeiträumen bereits gewährte Kredite und vertraglich vereinbarte Sicherheiten der einzelnen Banken in einem Poolvertrag zusammengefasst wurden. - Aber Problem bei Nachbesicherung von Neukrediten durch Ausdehnung des Sicherungszwecks auf Altkredite; hier sollte ebenfalls im Poolvertrag ein Rangverhältnis vereinbart werden. [ 20 ]

21 Anfechtung von Kreditsicherheiten Problem bei Globalzessionen innerhalb von Poolverträgen: Bestellung der Globalzession meistens zugunsten der Poolführerin, sodass nur die poolführende Bank dinglich besichert ist. Bei Zahlung nach Offenlegung der Globalzession durch den Drittschuldner nicht an die dinglich abgesicherte poolführende Bank, sondern an eine andere Poolbank - nach Verrechnung des Zahlungseingangs aus der Globalzession mit einem Debet-Saldo auf dem KK- Konto der nicht dinglich abgesicherten Poolbank ist der Zahlungseingang anfechtbar, da die kontoführende Bank nicht dinglich besichert ist. Lösung: Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche des Schuldners auf Gutschrift gegen die einziehende Poolbank an die im Poolvertrag genannte Poolführerin, welche dinglich besichert ist. In diesem Fall liegt eine geschlossene Sicherheitenkette vor, sodass eine Anfechtung ausscheidet. [ 21 ]

22 Anfechtung von Kreditsicherheiten IV. Probleme des Werthaltigmachens von Forderungen Bei Globalzessionsverträgen und Raumsicherungsübereignungsverträgen hinsichtlich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nebst Anschlusszession besteht das Problem der isolierten Anfechtung des Werthaltigmachens von Forderungen. Definition des Werthaltigmachens: Ein Werthaltigmachen von Forderungen liegt dann vor, wenn durch Leistungen des Schuldners (beispielsweise bei Werk- oder Werklieferungsverträgen) den konkret abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit ein höherer Wert beizumessen ist, als bei ihrer Entstehung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Der Grundsatz der Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung spielt u. a. auch bei der Sicherungsübereignung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und den fertigen und unfertigen Erzeugnissen eine Rolle. Der im kritischen Zeitraum (3 Monate vor Antragstellung) generierte Wertschöpfungsanteil steht infolge der kongruenten Deckungsanfechtung der Insolvenzmasse zu. Der Bank als Sicherungsnehmerin steht hingegen nur maximal der zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestellte Materialeinsatzwert (auch Materialeinstandsquote genannt) unter Berücksichtigung möglicher Lieferantenrechte zu. [ 22 ]

23 Anfechtung von Kreditsicherheiten V. Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß 133 InsO - Es muss sich grundsätzlich um eine Rechtshandlung des Schuldners handeln. - Vornahme der Rechtshandlung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Definition des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes: Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners ist gegeben, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger erkennt und billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Eine Absicht ist nicht erforderlich. Starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht liegen vor bei einer inkongruenten Deckung, bei Zahlungen unter Vollstreckungsdruck oder Drohung mit einem Insolvenzantrag. Auch bei Vornahme von Ratenzahlungen oder der Stellung weiterer Sicherheiten in Form der Erfüllung von Vergleichsvereinbarungen wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners bejaht, insbesondere, wenn durch den Vergleich die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit oder die bestehende Überschuldung nicht beseitigt wird. [ 23 ]

24 Anfechtung von Kreditsicherheiten VI. Insolvenzanfechtung gemäß 133 InsO bei (fehlgeschlagenen) Unternehmenssanierungen Die Gewährung von Sanierungskrediten und deren Besicherungen stellen nur dann ein Bar-Geschäft dar, wenn den Banken ein plausibles Sanierungsgutachten vorgelegt wird. - Seitens der Banken wird zumindest eine Plausibilitätskontrolle des vorgelegten Sanierungsgutachtens verlangt. - Überwachung seitens der Banken, dass der Schuldner die im Sanierungsgutachten zur Entschuldung und Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit angeführten Maßnahmen auch tatsächlich einleitet und umsetzt. - Waren die Sanierungsbemühungen von vornherein objektiv aussichtslos und war dem Schuldner von vornherein bewusst, dass bei einem Scheitern der Sanierung die Gläubiger benachteiligt werden, dann liegt ebenfalls Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor. - Ein Scheitern des fehlgeschlagenen Sanierungskonzepts ist anfechtungsrechtlich dann nicht relevant, soweit unvorhergesehene Maßnahmen zu einem Scheitern führen und erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen die realistische Erwartung rechtfertigen, es werde zu erfolgversprechenden Bemühungen und zur Rettung des Unternehmens und damit zur Befriedigung der Gläubiger kommen. [ 24 ]

25 Anfechtung von Kreditsicherheiten VII. Exkurs: BGH-Rechtsprechungen aus den Jahren 2012/2013 zu 133 InsO Hervorzuheben sind hier die Urteile des BGH zu Ratenzahlungsvereinbarungen, zu Druckzahlungen bei Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen und/oder Insolvenzanträgen und bei Zahlungen über sogenannte Leistungsmittler. - Ratenzahlungsvereinbarung in der Krise (BGH- Urteil vom , ZInsO 2013, S. 190 ff.) - Druckzahlungen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen und/oder Insolvenzanträgen (BGH- Urteil vom , ZInsO 2013, S. 778) - Zahlungen über Leistungsmittler (BGH-Urteil vom , WM 2013, S ff.) [ 25 ]

26 Agenda Teil A. Anfechtung von Kreditsicherheiten unter besonderer Berücksichtigung von 133 InsO (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) Teil B. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 26 ]

27 Bedürfnis der Praxis: Verbindliche Regelung etwaiger Anfechtungsansprüche im Insolvenzplan Anfechtungsansprüche können ein Sanierungshindernis sein (Gesellschaftersanierungsbeitrag) Auf die Insolvenz der Gesellschaft folgt die des Gesellschafters (insb. 135 Abs. 1 InsO, Gesellschafterbürgschaften, Doppelbesicherungsfälle) Vermeidung von Prozessrisiken (Zeit und Geld) sowie Unsicherheit Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 27 ]

28 Insolvenzanfechtungsansprüche sind grundsätzlich plandispositiv (I) Einzelheiten zu der dogmatischen Herleitung und den Voraussetzungen für eine Planregelung: Buchalik/Hiebert, Insolvenzanfechtung und Insolvenzplan Sind Insolvenzanfechtungs-, Haftungs- und Erstattungsansprüche plandispositiv, ZInsO 2014, 109 ff. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 28 ]

29 Insolvenzanfechtungsansprüche sind grundsätzlich plandispositiv (II) Die wichtigsten Argumente sind: 1 Satz 1 InsO, Grundsatz der Gläubigerautonomie Grundnorm 217 S.1 InsO bestimmt, was Gegenstand des Plans sein kann Wortlaut des 217 S.1 InsO ( Befriedigung, Verwertung, Verteilung ) Systematik der Vorschriften zum Insolvenzplan/Anfechtungsrecht Historische Auslegung Zweck des Insolvenzplans ist es, den Beteiligten einen Rechtsrahmen für die einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz im Wege von Verhandlungen und privatautonomen Austauschprozessen zu ermöglichen. Hierin liege der entscheidende Beitrag zur Deregulierung der Insolvenzabwicklung. Ein Höchstmaß an Flexibilität der Regelungen gestattet es den Beteiligten, die für sie günstigste Art der Insolvenzabwicklung zu entdecken (RegE BT-Drucks. 12/2443, S. 90). Wirtschaftliche Überlegungen sind auch sonst ausschlaggebend, z.b. bei einer Entscheidung über die Aufnahme eines Rechtsstreites ( 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO) Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 29 ]

30 Grundsätzliche Anforderungen an eine Planregelung Keine einseitige Regelung zu Lasten der Gläubiger Bestmögliche Gläubigerbefriedigung als Ziel eines jeden Insolvenzplans ( 1 S. 1 InsO) Folge: Kein grundloser Verzicht auf Anfechtungsansprüche Transparente und ausführliche Vergleichsrechnung (Umsetzung Insolvenzplankonzept / Regelabwicklung) unter Einbeziehung etwaiger Anfechtungsansprüche sowie deren wirtschaftlicher Realisierbarkeit im Planentwurf Umsetzung durch eine Verzichts- und/oder Abgeltungsklausel Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 30 ]

31 Beispiele für Verzichts- und Abgeltungsklauseln Die Gesellschafter X und Y der Schuldnerin haben einen Sanierungsbeitrag in Form eines einmaligen Zuschusses zum Insolvenzplan i.h.v geleistet. Die Zahlung erfolgte am auf das Geschäftsgirokonto Nr. ABC der Schuldnerin über das diese nur gemeinsam mit dem Sachwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. R, verfügen kann. Damit sind etwaige Ansprüche und Forderungen der Schuldnerin gegen die Gesellschafter X und Y in voller Höhe abgegolten. Gleiches gilt für etwaige Anfechtungsansprüche. Der Gesellschafter Z stellt der Schuldnerin die in der Heinestraße18 belegene Betriebsimmobilie bis einschließlich den unentgeltlich zur Verfügung. Die Schuldnerin trägt lediglich die mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten. Damit sind etwaige Ansprüche und Forderungen der Schuldnerin gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer Z in voller Höhe abgegolten. Gleiches gilt für etwaige Anfechtungsansprüche. Kapitel [ 31 ]

32 Grundprinzip These: Wenn die Gläubiger bei Umsetzung eines Insolvenzplans besser stehen, als sie ohne Umsetzung des Plans stünden, ist der Plan auch dann zulässig, wenn er die Nichtdurchsetzung oder vergleichsweise Regelung von Anfechtungsansprüchen vorsieht. Besonders deutlich wird dies in Fällen, in denen die Gesellschafter die Erbringung von für den Erhalt des Unternehmens notwendigen Sanierungsbeiträgen (Liquidität, Betriebsimmobilie, etc.) davon abhängig machen, dass gegen sie gerichtete Anfechtungsansprüche verbindlich und abschließend geregelt werden. Zwar ist auch ohne Sanierungsbeitrag eines Gesellschafters ein Insolvenzplan zulässig, der den (teilweisen) Verzicht auf die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen regelt. Die Normen der InsO stellen allein auf die wirtschaftliche Besserstellung der Gläubiger durch den Plan im Vergleich zur Regelabwicklung ab. Aber: Weshalb sollten Gläubiger einem Verzicht zustimmen, wenn er ihnen keinen Vorteil bringt? Daher ist diese Überlegung eher rechtstheoretischer Natur. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 32 ]

33 Die Rolle der Bank bei der Umsetzung eines Insolvenzplankonzepts I. Gegen die Bank gerichtete Anfechtungsansprüche II. Nicht gegen die Bank gerichtete Anfechtungsansprüche Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 33 ]

34 Gegen die Bank gerichtete Anfechtungsansprüche Den Insolvenzplan als Vergleichsvertrag verstehen Vermeidung von jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, Prozessrisiken und kosten Möglichkeit für eine rechtssichere Behandlung der Anfechtungsansprüche mit Rückendeckung der Gläubigergemeinschaft Andere Gegenleistungen können bei der Preisfindung berücksichtigt werden (z.b. Massekredit, überobligatorische Sanierungsbeiträge) Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 34 ]

35 Nicht gegen die Bank gerichtete Anfechtungsansprüche Das Interesse der Bank an einer Lösung im Insolvenzplan besteht auch in diesem Fall, denn die verbindliche Regelung von Anfechtungsansprüchen im Plan verbessert oder ermöglicht sogar erst den Erhalt des Unternehmens als Vertragspartner ( Gesellschaftersanierungsbeitrag ) beseitigt Ungewissheiten und vermeidet Prozessrisiken zu Lasten der Insolvenzmasse. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 35 ]

36 Interesse des Insolvenzverwalters Beachte: Der Insolvenzverwalter/Sachwalter hat ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung (auch nicht aussichtsreicher) Anfechtungsprozesse. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 36 ]

37 Verhinderung der Anfechtung (I) Wie verhindere ich, dass der Insolvenzverwalter/Sachwalter ( 280 InsO) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Anfechtung erklärt oder eine Klage erhebt? Grundsätzlich: Einvernehmen zwischen dem Sanierungsberater als Planverfasser im Lager des Schuldners und dem Sachwalter darüber herstellen, dass der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bis zu einer Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Insolvenzplan nicht geltend gemacht wird. Abstimmung darüber, welche Ansprüche (z.b. offensichtlich begründete gegen FA und Krankenkassen) wann geltend gemacht werden. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 37 ]

38 Verhinderung der Anfechtung (II) Rechtlich: Die außergerichtliche Geltendmachung können Schuldner und Gläubigergemeinschaft nicht rechtswirksam verhindern. Gleiches gilt für die Führung eines Rechtsstreits, denn 164 InsO bestimmt: Durch einen Verstoß gegen die 160 bis 163 InsO wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 38 ]

39 Verhinderung der Anfechtung (III) Aber: Welcher Insolvenzverwalter/Sachwalter missachtet schon 160 InsO vorsätzlich oder ignoriert eine vorläufige Untersagung der Rechtshandlung nach 161 InsO seitens des Insolvenzgerichtes? Gefahr: Ich werde nicht mehr als Verwalter bestellt. Wenn trotz allem kein Einvernehmen hergestellt werden kann, bietet 161 S. 2 InsO eine Lösung. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 39 ]

40 Informationsquellen Unterrichtungspflicht des Insolvenzverwalters/Sachwalters gegenüber Schuldner: 161 S. 1 InsO: In den Fällen des 160 InsO hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Bei Anfechtungsansprüchen ist die Unterrichtung problemlos möglich, zumal Anfechtungsansprüche in der Praxis ohnehin selten unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Folge: Schuldner und Sanierungsberater erhalten rechtzeitig Kenntnis von einem Anfechtungsvorhaben und können die Anfechtungsgegner in eine Gesamtlösung einbinden. Tipp: Weitere, wichtigere Informationsquelle ist das Insolvenzgutachten des Insolvenzverwalters oder Sachwalters! Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 40 ]

41 Untersagungsverfügung ( 161 S. 2 InsO) Soweit kein Einvernehmen über den Umgang mit Anfechtungsansprüchen hergestellt werden kann, ist die Beantragung einer Untersagungsverfügung des Insolvenzgerichtes ein gangbarer Weg. 161 S. 2 InsO: Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung [i.s.d. 160 InsO] vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt. 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO: mindestens fünf absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Gläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichtes zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. ( Prozenthürde ist Ideal für Großgläubiger) Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 41 ]

42 Voraussetzungen der Untersagungsverfügung ( 161 S. 2 InsO) (I) Besonders bedeutsame Rechtshandlung i.s.d. 160 InsO Generalklausel: Die Rechtshandlung muss für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sein, 160 Abs. 1 S. 1 InsO. Rechtshandlungen, die durch ihre Vornahme die Befriedigungschancen der Gläubiger signifikant beeinträchtigen oder maßgeblichen Einfluss auf die Sanierungschancen des schuldnerischen Unternehmens nehmen, sind besonders bedeutsam i.s.d. 160 Abs. 1 S. 1 InsO (K.Schmidt/Jungmann, InsO, 18.Aufl. 2013, 160 Rn. 19 mwnw). Konsequenz aus 1 S. 1 InsO. Wenn die Umsetzung eines Insolvenzplankonzepts mit der Regelung von Insolvenzanfechtungsansprüchen im Insolvenzplan steht und fällt (Stichwort: Sanierungsbeitrag der Gesellschafter ), ist eine vorherige streitige Durchsetzung offenkundig für den Gang des Verfahrens von besonderer Bedeutung. Ob schon das bloße Anfechtungsschreiben eine besonders bedeutsame Rechtshandlung ist, erscheint fraglich. Dafür spricht m.e. die mit dem Anfechtungsschreiben einhergehende Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung und Klageandrohung. Das Regelbeispiel des 160 Abs. 1 Nr. 3 InsO Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert ist zumindest im Fall der gerichtlichen Geltendmachung häufig verwirklicht. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 42 ]

43 Voraussetzungen der Untersagungsverfügung ( 161 S. 2 InsO) (II) Keine vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung zu der beabsichtigen Rechtshandlung Antrag des Schuldners oder einer qualifizierten Gläubigermehrheit; Antragsquorum wird erreicht ( Prozenthürde ) Kein Begründungszwang; aber zweckmäßig, da der Verwalter vor einer Entscheidung durch das Gericht angehört wird -> Vermeidung einer einseitigen Sachverhaltsdarstellung Beachte: Auch wenn der Gläubigerausschuss der Rechtshandlung zugestimmt hat, kann die Untersagung beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Gerichtes ist kein Rechtsmittel statthaft, soweit nicht ein Rechtspfleger entschieden hat, 6 InsO. Der Antrag nach 161 S. 2 InsO kann jederzeit auch prophylaktisch gestellt werden. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 43 ]

44 Zusammenfassung der Vorgehensweise 1. Frühzeitige Informationsgewinnung durch Kontakt mit Schuldner/Berater 2. Insolvenzgutachten auswerten 3. Einvernehmen zwischen Schuldner/Berater und Sachwalter/Insolvenzverwalter herstellen 4. Hauptgläubiger rechtzeitig in die Planlösung einbinden 5. Wird deutlich, dass Insolvenzverwalter/Sachwalter bis zu einer Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Insolvenzplan nicht abwarten wollen und auch kein Einvernehmen über den einstweiligen Umgang Anfechtungsansprüchen hergestellt werden kann, sollten sich die Großgläubiger des Insolvenzverfahrens als besonders Interessierte ins Benehmen darüber setzen, ob sie einen Antrag nach 161 S. 2 InsO stellen. 6. Für die Bank als Anfechtungsgegner: Haben Sie Kenntnis von der beabsichtigten Planlösung Sie betreffender Anfechtungsansprüche: Zahlen Sie nicht! Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dem Schuldner/Berater ab! Beachte: Vorteil Zeit - Ein Anfechtungsprozess kann nicht von Heute auf Morgen durchgeführt werden. Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 44 ]

45 Einflussmöglichkeiten (I) Nutzen Sie Ihre Einflussmöglichkeit! Einflussnahme durch Mitgliedschaft im (vorläufigen) Gläubigerausschuss Wahrnehmung der Stellung als Großgläubiger bei der vorherigen Abstimmung des Inhalts des Insolvenzplans zwischen Schuldner, Berater, Verwalter und Großgläubigern Wahrnehmung der Stellung als Großgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan in der Gläubigerversammlung Beachte: Die (Groß-)gläubiger sind die Herren des Verfahrens, nicht der Insolvenzverwalter/Sachwalter Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 45 ]

46 Einflussmöglichkeiten (II) 1 S. 1 InsO: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Umsetzung durch den Erhalt des Unternehmens wird hierbei ausdrücklich genannt. Der Grund hierfür ist einfach: Die Insolvenzquote bei Erhalt des Unternehmens ist regelmäßig höher. Die Insolvenz in Eigenverwaltung unter Umsetzung eines Insolvenzplankonzeptes ist am ehesten geeignet, das Unternehmen zu erhalten. Zugleich besteht die Möglichkeit, im Raum stehende Anfechtungsansprüche sachgerecht und verbindlich im Einvernehmen zu regeln. Voraussetzung für eine erfolgreiche Insolvenz in Eigenverwaltung ist die aktive Teilnahme der (Groß-)gläubiger am Verfahren. Sie als Gläubiger müssen Ihre Rechte wahrnehmen hierbei unterstützen wir Sie gerne! Regelung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzplan [ 46 ]

47 Ansprechpartner: Ralf Schreiber Dr. Olaf Hiebert Prinzenallee Düsseldorf T + 49 (0) Westendstraße Frankfurt T + 49 (0) Erfahren Sie mehr über uns auf

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