Bericht des Landes Nordrhein-Westfalen Grundsatzfragen bei bundesweiten Insolvenzen

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1 Bericht des Landes Nordrhein-Westfalen Grundsatzfragen bei bundesweiten Insolvenzen I. Rechtliche Struktur eines Insolvenzverfahrens Das Eröffnungsverfahren Der Eröffnungsbeschluss Weiterer Verfahrensverlauf... 3 a) Berichtstermin ( 156 InsO)... 3 b) Feststellung der Forderungen ( 174 ff. InsO)... 3 c) Verteilung der Masse Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren Insolvenzgeld... 4 II. Haftung des Insolvenzverwalters und seine Stellung in der Praxis Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters... 5 a) Haftung für Pflichtverletzungen... 5 b) Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten Gesichtspunkte aus der Praxis Erfahrungen bei bundesweiten Insolvenzverfahren... 7 III. Sinn und Zweck von Transfergesellschaften... 7 Transfergesellschaften im Insolvenzverfahren... 9 IV. Insolvenzen und Bürgschaften landesspezifische Bürgschaftsregelungen am Beispiel NRW Folgerungen a) Massekredite (am Beispiel NRW) b) bundesweite (Insolvenzen) Bürgschaftsverfahren Stand: September 2012

2 I. Rechtliche Struktur eines Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag kann grundsätzlich vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden ( 13 InsO). Mit dem Eingang des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren. 1. Das Eröffnungsverfahren Der Richter prüft und ermittelt die Eröffnungsvoraussetzungen: ob ein zulässiger Antrag vorliegt ( InsO), ob ein Insolvenzgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung - 16 ff. InsO), ob ausreichend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken ( 26 InsO), oder ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt werden kann. (Zu den Kosten des Verfahrens gehören neben den Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren auch Entschädigung des Sachverständigen und die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters.) Der Schuldner bzw. der gesetzliche Vertreter des Schuldners ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind ( 20 InsO). Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens kann das Gericht zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners einen Sachverständigen beauftragen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, Verfügungsbeschränkungen anordnen oder die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen ( 21, 22 InsO). Das Eröffnungsverfahren endet (alternativ): durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig mit der Rücknahme des Antrags (bis zur Entscheidung über den Antrag kann er vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden) mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung (nur im Falle eines Gläubigerantragsverfahrens - zum Beispiel nach Zahlung der Forderung des Gläubigers durch den Schuldner im Laufe des Eröffnungsverfahrens) 1

3 durch Abweisung des Antrags mangels Masse ( 26 InsO) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss - 27 InsO). 2. Der Eröffnungsbeschluss Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Insolvenzgericht bestellt in der Regel einen Insolvenzverwalter. Seit Inkrafttreten des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) haben die Gläubiger einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, da Ihnen in 56a InsO ein generelles Vorschlagsrecht eingeräumt worden ist, welches auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt ( 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Schuldners auch die Eigenverwaltung anordnen ( 270 ff. InsO). Die Bestellung des Insolvenzverwalters ist in der Regel die Schicksalsfrage eines Insolvenzverfahrens, beeinflusst doch der Insolvenzverwalter als Herr des Verfahrens ganz entscheidend und mehrheitlich autonom, ob ein Unternehmen fortgeführt werden kann oder nicht. Insofern sind auch die Anforderungen und der öffentliche Druck gegenüber dem Insolvenzverwalter in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Gerade in bundesweiten großen Verfahren mit mehreren Tausend Beschäftigten (z.b. SinnLeffers, Hertie, Karstadt, Schlecker) werden in der Öffentlichkeit, von Politik und Beschäftigten massive Forderungen nach einer Unternehmensfortführung gestellt. Der Insolvenzverwalter nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz ( 148 ff. InsO), prüft und verwaltet die Bestände, entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge ( 103 ff. InsO) und schwebender Prozesse ( 85 ff. InsO), prüft, ob Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden können ( 129 ff. InsO), führt ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort, 2

4 verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös an die Gläubiger. 3. Weiterer Verfahrensverlauf a) Berichtstermin ( 156 InsO) Der Insolvenzverwalter berichtet über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Gläubigerversammlung entscheidet, ob das Schuldnervermögen liquidiert werden soll, oder ob das Unternehmen - ganz oder teilweise - erhalten und fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter und der Schuldner können einen Insolvenzplan ( 217 ff. InsO) einbringen. Beschließt die Gläubigerversammlung wie in den meisten Fällen - die Liquidierung, so schließt sich unmittelbar an diese Entscheidung die Verwertung des Schuldnervermögens an ( 159 ff. InsO). b) Feststellung der Forderungen ( 174 ff. InsO) Insolvenzforderungen müssen schriftlich beim Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte Tabelle angemeldet werden. Im Prüfungstermin werden die Forderungen auf ihre Richtigkeit überprüft. Wird der Forderung nicht widersprochen, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen. Wird eine Forderung - vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger - bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den Bestreitenden vor dem Prozessgericht auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle zu verklagen ( 179 ff. InsO). c) Verteilung der Masse Vorabbefriedigung der Masseverbindlichkeiten ( 53 ff. InsO - Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters, sonstige Masseverbindlichkeiten nach 55 InsO); Forderungen im nächstniedrigeren Rang werden erst bedient, wenn die vorrangigen zu 100% befriedigt sind. Soweit noch Insolvenzmasse vorhanden ist: quotale Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf Basis der Tabelle 3

5 Nach Verwertung des Vermögens wird ein Schlusstermin ( 197 InsO) abgehalten, dem die Aufhebung des Verfahrens folgt ( 200 InsO). Hinsichtlich des nicht erloschenen Teils der Forderungen können die Gläubiger den Schuldner wieder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Bei Kapitalgesellschaften erlischt mit der Vermögenslosigkeit und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister allerdings deren Rechtspersönlichkeit. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen ( 286 ff. InsO). 4. Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren Die Vorschriften des Arbeitsrechts gelten auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Allerdings verringern sich die Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen nach 113 InsO auf drei Monate, was in konkreten Insolvenzverfahren eine Fortführung des Unternehmens mit kleinerem Personalstamm und verringerten Kosten möglicherweise positiv beeinflussen kann. Besonderheiten gibt es u.a. beim Sozialplan ( 123 f. InsO), der max. ein Drittel der Insolvenzmasse betragen darf, bei der Betriebsänderung ( 121 f. InsO) und beim Interessenausgleich ( 125 ff. InsO). 5. Insolvenzgeld Ein deutlicher Vorteil in der Praxis für die Fortführung des Unternehmens ist die Ausnutzung des sog. Insolvenzausfallgeldes. Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitsgebers Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes ( 3 Abs. 4 Nr. 5, 165 ff., 323 ff. SGB III). Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es wird in Höhe des Netto-Entgeltes für bis zu 3 Monate gezahlt. Dies bedeutet aufgrund des Wegfalls der Personalkosten eine eminent wichtige Kostenentlastung unter Fortführungsgesichtspunkten und verschafft dem Insolvenzverwalter erst einmal etwas Zeit. Der Insolvenzverwalter kann diese bis zu 3 Monate dann zur besseren Analyse und Entwicklung von Fortführungsperspektiven nutzen. Das Insolvenzgeld wird nur auf Antrag gezahlt. Dabei ist eine Ausschlussfrist von zwei Monaten zu beachten ( 324 Abs. 3 SGB III). 4

6 II. Haftung des Insolvenzverwalters und seine Stellung in der Praxis 1. Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters a) Haftung für Pflichtverletzungen Der Insolvenzverwalter haftet für Pflichtverletzungen zunächst unter den Voraussetzungen des 60 InsO. Dabei setzen etwaige Schadensersatzansprüche voraus, dass der Insolvenzverwalter eine gegenüber einem Beteiligten bestehende Pflicht verletzt hat. Beteiligte in diesem Sinne sind alle Personen, denen gegenüber dem Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. Darunter fallen z.b. Ansprüche des Schuldners im Hinblick auf bestmögliche Masseverwertung; Ansprüche der Insolvenzgläubiger wegen Verletzung der Pflicht, möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung anzustreben sowie Aus- und Absonderungsrechte zu beachten; Ansprüche der Massegläubiger. Gegenüber Nichtbeteiligten haftet der Insolvenzverwalter nach allgemeinen Grundsätzen, ggf. wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder deliktischen Handelns. Der Insolvenzverwalter muss die Pflicht schuldhaft verletzen, wobei für das Verschulden der allgemeine Maßstab des 276 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt. Der Fahrlässigkeitsvorwurf nach 276 Abs. 2 BGB wird durch 60 Abs. 1 Satz 2 InsO allerdings dahingehend konkretisiert, dass die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters als Maßstab gilt. Hierfür muss auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Insolvenzverwalters abgestellt werden und im Übrigen den Anforderungen des Einzelfalls, insbesondere der Sondersituation der Insolvenz Rechnung getragen werden (oft keine aussagekräftigen Daten/geordnete Buchführung; kurze Einarbeitungsphase; Erfordernis schneller Entscheidungen). Das Verschulden eigener Angestellter muss sich der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des 278 BGB zurechnen lassen. Für Personal des Schuldners greift die Sonderregelung des 60 Abs. 2 InsO, wonach der Insolvenzverwalter nur für deren Überwachung und Entscheidungen von 5

7 besonderer Bedeutung verantwortlich ist. Eine Ausnahme dieser Haftungserleichterung gilt nach dem Wortlaut für den Einsatz offensichtlich ungeeigneter Angestellter. Während Einzelschäden von jedem Geschädigten selbst geltend gemacht werden können, muss für Masseschäden ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden, vgl. 92 S. 2 InsO. b) Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten Ferner haftet der Insolvenzverwalter nach 61 S. 1 InsO persönlich für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten (vgl. 55 InsO), die er durch eine Rechtshandlung begründet hat. Dafür wird in 61 S. 2 InsO einschränkend vorausgesetzt, dass der Insolvenzverwalter bei der Begründung der Schuld erkennen konnte, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen würde. 2. Gesichtspunkte aus der Praxis Die Haftungsfrage des Insolvenzverwalters kann sich in der Praxis durchaus als Fortführungshemmnis für das insolvente Unternehmen erweisen. Gerade bei mittelständischen Verfahren wird der Insolvenzverwalter ganz genau kalkulieren, ob sich der Aufwand, das Engagement und auch das Eingehen von Haftungsrisiken in Relation zur möglichen Sicherung von Unternehmenswerten und von Arbeitsplätzen für ihn lohnen. Auch am Anfang eines Verfahrens spielt dies eine Rolle gerade bei kleinen Unternehmensinsolvenzen. Zudem stellt sich am Anfang eines jeden Insolvenzverfahrens für jeden Insolvenzverwalter die Frage, ob sich eine Fortführung überhaupt lohnt, da eine Unternehmensfortführung in der Regel mit einem deutlichen Mehraufwand in der Verfahrensbetreuung verbunden ist. Dieser Mehraufwand wird zwar über die Vergütungsverordnung entsprechend entgolten, aber die Praxis zeigt auch, dass gerade bei kleineren Verfahren aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvolle Fortführungen teils nicht weiter verfolgt werden. Hier spielt sicherlich auch die teils mangelnde betriebswirtschaftliche Kompetenz von einzelnen Insolvenzverwaltern eine Rolle. 6

8 3. Erfahrungen bei bundesweiten Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren mit bundesweiten Auswirkungen hinsichtlich Unternehmensstandorten und Verteilung der Beschäftigten (z.b. Karstadt) haben die Notwendigkeit einer koordinierenden Rolle des Bundeslandes aufgezeigt, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Eine zentrale Rolle durch ein Bundesland ermöglicht vor allem die Bündelung und strukturierte Weitergabe von Informationen, was die wesentlichen Grundbedingungen für ein effektives Krisenmanagement seitens staatlicher Stellen sind. Ebenso lassen sich durch eine zentrale Koordination die Handlungsoptionen der betroffenen Bundesländer effizienter abstimmen, was ein schnelleres Reagieren auf Krisenfälle ermöglicht. Da der Insolvenzverwalter als Herr des Verfahrens mit die wichtigste Rolle in einem Insolvenzverfahren einnimmt und die Fortführung oder Liquidation eines Unternehmens wesentlich mit bestimmt, kommt einer zentralen Kommunikation und einem zentralen Austausch mit dem Insolvenzverwalter durch ein koordinierendes Bundesland eine wichtige Funktion zu. Ein zentraler Ansprechpartner auf Länderseite spart einerseits dem Insolvenzverwalter Zeit, baut andererseits aber noch wichtiger im Idealfall ein intensiveres Vertrauensverhältnis zwischen koordinierendem Bundesland und Insolvenzverwalter auf. Letzteres ermöglicht einen schnelleren Informationsaustausch über den jeweiligen Status des Insolvenzverfahrens, über die weiteren Planungen des Insolvenzverwalters und ist eine Grundvoraussetzung für eine ggf. stärkere Berücksichtigung der Interessen seitens der Politik am Fortgang des Verfahrens. III. Sinn und Zweck von Transfergesellschaften Die Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das (indirekt) in 110 SGB III definiert ist. Transfergesellschaften verfolgen den Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohte Mitarbeiter eines Betriebes in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Transfergesellschaften werden über ein gesetzlich definiertes Verfahren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit organisiert. Ausgangspunkt einer Transfergesellschaft ist eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgebervertretungen in einem Unternehmen und eine Information über Betriebsänderungen bei der zuständigen Agentur für 7

9 Arbeit. Grundlage ist ein ausgehandelter Sozialplan nach 112 Betriebsverfassungsgesetz oder erfolgreiche Verhandlungen über eine Integration der Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich. Unternehmen und Transfergesellschaft einigen sich vertraglich über die Zusammenarbeit. Das Unternehmen schließt mit dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag und zur gleichen Zeit schließt dieser Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft (3seitiger Vertrag). Die Mitarbeiter, die zu einem bestimmten Zeitpunkt den Wechsel in eine Transfergesellschaft vollziehen, werden in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (bee) zusammengefasst. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten freiwillig. Die Beschäftigten bekommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Transfergesellschaft das Transferkurzarbeitergeld. Es ist auf max. 12 Monate begrenzt und entspricht in der Höhe etwa dem Arbeitslosengeld I. Häufig wird das Transferkurzarbeitergeld von dem entlassenen Unternehmen aufgestockt. Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), die Finanzierung der Transfergesellschaft, Teile der Kosten der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und teilweise auch das sogenannte Profiling müssen vom Unternehmen getragen werden. Mit Transfergesellschaften können Rationalisierungsmaßnahmen sozialverträglich durchgeführt werden. Für die Unternehmen hat das Instrument der Transfergesellschaft u. a. folgende Vorteile: Imagegewinn Vermeidung von Kündigungsfristen Vermeidung von Kündigungsschutzklagen Bessere Kalkulierbarkeit der Kosten des Personalabbaus. Für die Mitarbeiter bedeutet der Eintritt in die Transfergesellschaft u. a. Folgendes: Vermeidung bzw. zeitliche Verschiebung von Arbeitslosigkeit Ununterbrochener Verlauf von Eckpunkten in der Rentenversicherung Professionelle Betreuung in der beruflichen Neuorientierung 8

10 Transferkurzarbeitergeld für max. 12 Monate, anschließend je nach Gegebenheit ALG I oder ALG II Innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahmen Bewerbung aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus. Transfergesellschaften im Insolvenzverfahren Bei Insolvenzverwaltern ist es seit vielen Jahren geübte Praxis, durch die Einbindung von Transfergesellschaften Personalreduzierungen bei Betriebs(teil-)schließungen sowohl rechtssicher als auch weniger masseschmälernd zu gestalten. Gelingt es dem Insolvenzverwalter, sich mit den Arbeitnehmern in einem Sozialplan auf die Gründung einer Transfergesellschaft zu verständigen, schafft er Rechtssicherheit für potentielle Nachfolger. Ohne Wechsel der Belegschaft in eine Transfergesellschaft würden alle bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsübergangs i.s. des 613 a BGB auf den Übernehmer übergehen. Gekündigte Mitarbeiter könnten mit einer Kündigungsschutzklage die Kündigung anfechten (z.b. wg. Missachtung der Sozialauswahlkriterien), so dass je nach Prozessausgang für potenzielle Investoren die Verpflichtung entstehen könnte, zu Unrecht gekündigte Mitarbeiter wieder einstellen zu müssen. Die Einrichtung einer Transfergesellschaft erleichtert dem Insolvenzverwalter die Fortführung des Unternehmens in einem Insolvenzplanverfahren oder durch übertragende Sanierung auf einen neuen Investor, da ein potenzieller Käufer/Übernehmer meist nur ausgewählte Teile des Unternehmens und der Belegschaft übernehmen will, um die Kosten zu reduzieren und das Investitionsvolumen gering zu halten. Inwieweit es sich bei Transfergesellschaften um ein erfolgversprechendes Instrument handelt, wird unterschiedlich bewertet. Es liegen kaum Untersuchungen über Qualität und Erfolg von Transfergesellschaften vor. Die Agenturen für Arbeit haben noch keine belastbaren Daten zu Transfergesellschaften, sie werden derzeit erhoben und sollen entsprechend ausgewertet werden. Als aktuelles Beispiel aus Nordrhein-Westfalen kann eine Teilnehmerbefragung der Landesberatungsgesellschaft Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (GIB) im Auftrag des 9

11 Arbeitsministeriums herangezogen werden. Hierzu wurden Teilnehmer von durch das Land NRW geförderten Transfergesellschaften (anteilige Übernahme der Overheadkosten) befragt. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden von der G.I.B. unter dem Titel Soziale Sicherheit durch Beschäftigtentransfer veröffentlicht. Es ging hierbei vor allem um eine Einschätzung der Qualität der Transferdienstleistungen und eine Einschätzung der Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass dem häufig medial produzierten Stereotyp von unzufriedenen Teilnehmern in einer verwahrenden Transfergesellschaft ohne arbeitsmarktpolitischen Nutzen widersprochen werden kann. Zwei Drittel der Teilnehmer sind mit den Leistungen der Transfergesellschaften zufrieden bzw. sehr zufrieden, zwei Drittel würden sich, hypothetisch vor die Wahl gestellt, im Falle des Arbeitsplatzverlusts wieder für eine Transfergesellschaft entscheiden und dafür auf Geld aus Abfindungen verzichten. Die Bewertung des Instruments Transfergesellschaft ist vom individuellen Fall und der Betroffenheit abhängig. Für die Unternehmen ist die Einrichtung einer Transfergesellschaft eine gute Möglichkeit, die Frage des Personalabbaus schnell und rechtlich abgesichert zu lösen. Ob die Transfergesellschaft für die Beschäftigten ein Erfolg ist, hängt im Wesentlichen von der Qualität der Vermittlung und den Weiterbildungsmaßnahmen ab. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Träger der Transfergesellschaften ebenfalls Eigeninteressen verfolgen. IV. Insolvenzen und Bürgschaften 1. landesspezifische Bürgschaftsregelungen am Beispiel NRW Bürgschaften des Landes NRW sollen gem. Richtlinie des Landtages NRW in erster Linie dazu dienen, gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die keinen ausreichenden Zugriff zum Kapitalmarkt haben und/oder nicht über die erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten verfügen, bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben zu helfen sowie Existenzgründungen zu ermöglichen. Die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften und Garantien ergeben sich 10

12 aus dem bundeseinheitlichen Prüfraster in der jeweils gültigen Fassung und sind zu beachten. Bürgschaften werden zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben übernommen, die in Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im besonderen Interesse des Landes durchgeführt werden. Die Bürgschaft kann verwendet werden zur Besicherung von Avalen sowie von Krediten für folgende Maßnahmen: Neuinvestitionen, Nachfinanzierung von Investitionen, Beschaffung von Betriebsmitteln, Konsolidierungsmaßnahmen und Sanierungen. Voraussetzungen für die Übernahme einer Bürgschaft sind: Die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens. Fehlende Sicherheiten im erforderlichen Umfang (Subsidiarität). Sanierungskredite können nur dann verbürgt werden, wenn sie auf der Basis eines Sanierungskonzeptes einer dauerhaften Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit dienen. 2. Folgerungen a) Massekredite (am Beispiel NRW) Unter diesen Voraussetzungen ist die Übernahme einer Bürgschaft im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz (Massekredit) nach Richtlinie nicht möglich, da eine Finanzierung auf der Basis der Insolvenzmasse in erster Linie der Abwicklung der Insolvenz und keinem gewerblichen Zweck (lebendes Unternehmen) dient. Darüber hinaus stellt die Finanzierung eines Massekredites auf das Massevermögen (Vermögenspositionen ebenso, wie cash-flow aus operativer Tätigkeit) ab und ist damit auch abgesichert, so dass gewährleistet ist, dass Sicherheiten zur Bereitstellung dieses Kredites nicht fehlen. In Fällen, die nicht von den Regelungen der Bürgschaftsrichtlinie erfasst werden, kann der Finanzminister den Antrag auf eine Bürgschaftsübernahme dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages NRW zur Entscheidung vorlegen. 11

13 b) bundesweite (Insolvenzen) Bürgschaftsverfahren Anträge zur Übernahme einer Bürgschaft für Kredite an Unternehmen, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden und ihren Sitz in Nordrhein- Westfalen haben, gleichzeitig aber auch über Betriebsstätten außerhalb des Landes verfügen, werden häufig gestellt. Hier gilt folgende, mit den übrigen Ländern der Bundesrepublik abgestimmte Regelung: Investitionsfinanzierungen werden dem jeweiligen Investitionsstandort zu 100 % zugerechnet. Betriebsmittelfinanzierungen verteilen sich wie folgt auf die jeweiligen Länder-Standorte: o Werden an dem jeweiligen Betriebsstandort mehr als 10 % der Gesamtbeschäftigung des Unternehmens beschäftigt, übernimmt das Land in dem gegebenen Verhältnis eine Rückbürgschaft; diese Regelung gilt analog auch bei mehreren Ländern mit Betriebsstätten. o Liegt die Zahl der am Betriebsstandort beschäftigten Mitarbeiter unter dieser 10 %-Quote, wird der anteilige Bürgschaftsbetrag von den bürgenden Ländern entsprechend der Arbeitsplatzrelation übernommen. o Bei Betriebsstätten im Ausland ist, sofern die Finanzierung nicht sonst zugeordnet werden kann, das Sitz-Land alleiniger Bürgschaftsgeber. (Zu beachten sind hier Finanzierungskreise, Eigenfinanzierungen, sowie Betriebsmittel- und Investitionsfinanzierungen.) Eine Beteiligung des Bundes an einer Bürgschaft kommt dann in Frage, wenn dem antragstellenden Unternehmen strukturelle und/oder bundesweite Bedeutung zukommt bzw. das Sitz-Land allein bei dem erforderlichen Bürgschaftsvolumen überdurchschnittlich gefordert wäre (eine Einbindung des Bundes in ein Bürgschaftsverfahren ist in jedem Fall im Vorhinein einvernehmlich zu regeln). 12

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