Protokoll zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Hamm (Sieg), am 07. Dezember 2017, KulturHausHamm

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1 Protokoll zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Hamm (Sieg), am 07. Dezember 2017, KulturHausHamm Beginn: Uhr Ende: Uhr Anwesend waren: a) stimmberechtigt Bürgermeister Rainer Buttstedt Frank Pattberg Heinz-Werner Birkenbeul Udo Seidler Ralf Gelhausen Volker Niederhöfer Uwe Heyden Hans-Klaus Kapschak Jürgen Mai Bernd Niederhausen Edgar Peters Julia Fuchs Wolfgang Fischer Monika Jaschek Christa Bitzer Jörg Brück Karl-Ulrich Paul Udo Hammer (bis Uhr) Willi Krämer Petra Wienold-Rapp Christian Schlatter b) nicht stimmberechtigt 1. Beigeordneter Wolf-Dieter Stuhlmann, Beigeordnete Margarete Maleszka, Beigeordneter Franz Rohringer. Die Ortsbürgermeister Aloys Lück, Michael Rzytki, Gerd Rainer Birkenbeul, die 1. Ortsbeigeordnete Ursula Meinert sowie der 1. Beigeordnete Ortsbeigeordnete Manfred Pfeiffer Verwaltung: Peter Brenner, Dietmar Henrich, Knut Eitelberg, Hans-Joachim Greb, Wolfgang Klein, Manuela Freymann, Niko Langenbach, Ingo Schöler Es fehlten: a) entschuldigt: Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Wolfgang Fricke, Peter Krämer, Anke Enders- Eitelberg, Otmar Ueberlacker, Jutta Esche, Lutz Hellmann, Detlef Klein, die Ortsbürgermeister Ulf Langenbach, Armin Weigel, Eckhard Voigt, Jan Burbach und Andreas Knipp. b) unentschuldigt:

2 Die Gremiumsmitglieder waren durch Einladung vom unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren öffentlich bekanntgemacht. Der Vorsitzende stellte bei Sitzungseröffnung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung Einwendungen nicht erhoben wurden. Das Gremium war nach der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - öffentlich - Tagesordnung 1. Begrüßung und Feststellung der Tagesordnung 2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen 3. Feststellung des Jahresabschlusses der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für das Haushaltsjahr Feststellung des Jahresabschlusses 2016 des Betriebszweiges Wasserwerk der Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) 5. Feststellung des Jahresabschlusses 2016 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg) 6. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung der Jahresabschlüsse für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg); Betriebszweige Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtung 7. Aufstellungsbeschluss zur 4. Förmlichen Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) gem. 2 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) 8. Grundsatzbeschluss zur Änderung des Auftragsvergabeverfahrens 9. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Mietvertrages mit der DFMG Deutsche Funkturm GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkübertragungsstelle auf dem Dach des Rathauses Hamm (Sieg) 10. Angebot von Spenden 11. Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters ab dem Wahl eines Vertreters für die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein- Westerwald 13. Anfragen -nicht öffentlich- 14. Personalangelegenheiten 15. Anfragen Nach Verlesen der Tagesordnung wurden keine Änderungen eingebracht. Die Verhandlungen zu den TOP 1 bis 13 fanden in öffentlicher und zu den TOP 14 bis 15 in nichtöffentlicher Sitzung statt.

3 Sitzung vom 07. Dezember 2017 Verhandlungsniederschrift und Beschluss 1. Begrüßung und Feststellung der Tagesordnung Bürgermeister Rainer Buttstedt eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden, stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung, die Tagesordnung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Änderungen/Ergänzungen zur Tagesordnung werden keine vorgebracht. 2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen 1) Durch das Ratsmitglied Detlef Klein ist in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am der Wunsch geäußert worden, eine halbjährige Berichterstattung seitens der Verwaltung zu der Gefahrenabwehrverordnung durchzuführen. In dem Zeitraum vom bis zum sind bei der Verwaltung vier Mitteilungen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung eingegangen. Die Hinweise bezogen sich auf nicht angeleinte Hunde im Bereich öffentlicher Straßen innerhalb der bebauten Ortslage. In zwei Fällen wurden die Hundehalter auf die seit dem bestehende Anleinpflicht nach der Gefahrenabwehrverordnung ( 2 Abs. 1 Satz 2) hingewiesen, und es erfolgte jeweils die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 25,00. 2) Die Anwesenden werden darüber informiert, dass der nächste Neujahrempfang der beiden Kirchengemeinden sowie der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) am Freitag, den , stattfinden wird. Gastredner wird Werner Böhnke, Vorsitzender der Deutschen Friedrich-Wilhelm- Raiffeisen-Gesellschaft, sein. 3. Feststellung des Jahresabschlusses der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für das Haushaltsjahr 2013 Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) beschließt gemäß 114 GemO die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr Das Ergebnis wird wie folgt festgestellt:

4 Bezeichnung Hh-Jahr 2013 Ergebnisrechnung Jahresüberschuss (+) / Jahresfehlbetrag (-) Finanzrechnung Finanzmittelüberschuss (+) / Finanzmittelfehlbetrag (-) Verwendung des Überschusses/Fehlbetrages: a. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten b. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Liquiditätskrediten c. Saldo aus Ab- und Zunahme der liquiden Mittel d. Saldo aus durchlaufenden Geldern Veränderung des Finanzmittelbestandes , , , , , , ,14 Die Bilanzsumme in Aktiva und Passiva beträgt jeweils: ,50 Der Jahresüberschuss im Ergebnishaushalt wird entsprechend den n Bestimmungen zur Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre verwendet und verändert den Bilanzwert Eigenkapital. Dem Bürgermeister und den ihn vertretenen Beigeordneten wird Entlastung erteilt. Die vorgekommenen Haushaltsüberschreitungen (gemäß Anlage 5.7. zur Jahresrechnung) werden genehmigt. Die vorgenommenen Haushaltsübertragungen (gemäß Anlage 3.6. zum Rechenschaftsbericht der Jahresrechnung) werden beschlossen. Beschlussbegründung: Die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) und die zugehörigen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) haben gemäß 1 KomDoppikLG ihre Buchführung mit Wirkung vom von der kameralen auf die doppelte Buchführung für Gemeinden (kommunale Doppik) umgestellt. Nun wurde der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 erstellt. In der Gemeindeordnung ist die Prüfung ( 113 GemO) und die Feststellung des Jahresabschlusses ( 114 GemO) geregelt. U.a.: - Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgabe den Jahresabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden vermittelt. In die Prüfung sind die n Vorschriften einzubeziehen; ferner die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände. - Der Rechenschaftsbericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob die Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

5 - Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen. In der Zusammenfassung sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, ferner ist eine abschließende Bewertung des Ergebnisses der Prüfung vorzunehmen. - Der Prüfungsbericht ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. - Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, den geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr festzustellen und dem Bürgermeister und den ihn vertretenen Beigeordneten Entlastung zu erteilen. - Der Verbandsgemeinderat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. - Der Beschlüsse über die Feststellung und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Anschließend sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen. VG-Rat An der Beratung und Abstimmung des Verbandsgemeinderats über die Jahresrechnung und die Entlastung haben gemäß VV Nr. 4 zu 114 GemO nicht teilgenommen: Bürgermeister Rainer Buttstedt, 1. Beigeordneter Wolf-Dieter Stuhlmann, Beigeordneter Franz Rohringer, Beigeordnete Margarete Maleszka Die Sitzungsleitung hat das älteste anwesende Ratsmitglied Heinz-Werner Birkenbeul. 4. Feststellung des Jahresabschlusses 2016 des Betriebszweiges Wasserwerk der Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg) Der Verbandsgemeinderat beschließt wie folgt: Die Jahresbilanz zum 31. Dezember 2016 schließt auf der Aktiv- und auf der Passivseite mit einer Bilanzsumme von ,43 und weist in Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 einen Jahresgewinn in Höhe von ,49 aus. Es wurde ein Liquiditätsüberschuss von ,18 erzielt. Der Werkleitung wird Entlastung erteilt. Der Jahresgewinn in Höhe von ,49 ist den zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.

6 5. Feststellung des Jahresabschlusses 2016 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg) Der Verbandsgemeinderat beschließt wie folgt: Die Jahresbilanz zum 31. Dezember 2016 schließt auf der Aktiv- und auf der Passivseite mit einer Bilanzsumme von ,63 und weist in Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 einen Jahresgewinn in Höhe von ,45 aus. Es wurde ein Liquiditätsüberschuss von ,48 erwirtschaftet. Der Werkleitung wird Entlastung erteilt. Der Jahresgewinn in Höhe von ,45 ist den zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. 6. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung der Jahresabschlüsse für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg); Betriebszweige Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtung Der Verbandsgemeinderat beschließt wie folgt: Die Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz, erhält den Auftrag zur Prüfung der Jahresabschlüsse für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke, Betriebszweig Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Beschlussbegründung: Der Eigenbetrieb ist nach 89 GemO prüfungspflichtig. Die Bestellung des Abschlussprüfers soll sich auf mindestens drei und auf höchstens sechs Jahre erstrecken. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Als Abschlussprüfer war bisher für den Eigenbetrieb die Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz, tätig.

7 7. Aufstellungsbeschluss zur 4. Förmlichen Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) gem. 2 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) Vorbehaltlich dessen, dass der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) in seiner Sitzung am den Antrag an den Verbandsgemeinderat auf Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) beschließt, fasst der Verbandsgemeinderat den Aufstellungsbeschluss zur 4. Förmlichen Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg). Betroffen ist der Teilbereich des Bebauungsplanes Ringelsmorgen der Ortsgemeinde Hamm (Sieg), in dem sich das Marktzentrum befindet. Teilweise ist die Fläche auf der sich das Marktzentrum befindet im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche dargestellt. Der Bereich des Marktzentrums, der im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche dargestellt ist, soll nach der Änderung ebenfalls als Sonderbaufläche dargestellt werden. Die Gebietsabgrenzung für dieses Änderungsverfahren ist auf der aktuellen Planurkunde durch eine schwarz unterbrochene Umrandung dargestellt. Beschlussbegründung: Das zu Beginn der 1980er Jahre im Bebauungsplangebiet Ringelsmorgen errichtete Markzentrum soll abgerissen und mit weniger Geschäften neu errichtet werden, um den jetzigen Anforderungen im Einzelhandel zu entsprechen. Geplant sind die vier Geschäfte Rewe, Norma, ein Bekleidungsgeschäft und ein Drogeriemarkt. Mit den Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsund des Bebauungsplanes soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Neuerrichtung der Geschäfte geschaffen werden. Die Änderung des Bebauungsplanes Ringelsmorgen und die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen im Parallelverfahren nach 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt werden. Die Kosten der Verfahren trägt der Investor. 8. Grundsatzbeschluss zur Änderung des Auftragsvergabeverfahrens Der Verbandsgemeinderat stimmt zu / stimmt nicht zu, das Auftragsvergabeverfahren der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Auftragsvergabe für Bauleistungen sowie Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von über ,-- durch den Bürgermeister im Einzelfall nach folgenden Kriterien erfolgen kann:

8 Vor Einleitung des Vergabeverfahrens müssen dem Rat bzw. dem HHuF-Ausschuss (Aufträge bis ,-- ) / Bauausschuss (Aufträge im Bausektor bis ,-- ) die Grundzüge der Leistungsbeschreibung mit Kostenberechnung vorgelegt und erläutert werden Danach beschließt der Rat bzw. die zuständigen Ausschüsse, das jeweilige Vergabeverfahren einzuleiten. Dabei wird der Bürgermeister ermächtigt, den Auftrag an den jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen, sofern die erforderlichen Haushaltsmittel ausreichen und die vor Einleitung des Vergabeverfahrens dargestellten Kosten um nicht mehr als 10 v.h. überschritten werden. Unmittelbar im Anschluss erfolgt eine Information an die Fraktionsvorsitzenden im Verbandsgemeinderat hinsichtlich der Vergabeentscheidung. Beschlussbegründung: Aufgrund der aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) wird der/dem jeweiligen Bürgermeister(-in) die Ermächtigung erteilt, Aufträge über Einzelmaßnahmen bis zu einer Summe von ,-- zu vergeben. Daneben haben nach der Hauptsatzung der Haupt- Haushaltsund Finanzausschuss sowie der Bauausschuss der Verbandsgemeinde die Befugnis, die Auftragsvergabe bis zu einer Wertgrenze von ,-- (HHuF) bzw ,-- (Bauausschuss für den Bausektor) zu erteilen. Liegen die Auftragssummen über den o.a. Wertgrenzen, entscheidet über die Auftragsvergabe bei Bauleistungen sowie Lieferungen und Leistungen der Verbandsgemeinderat. Rechtliche Situation hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage Grundsatz: 32 Abs. 1 Satz 2 GemO = Der VG-Rat ist zuständiges Entscheidungsorgan in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten Ausnahmen: DelegaRon des VG-Rates auf einen Ausschuss (siehe oben; auf Dauer per Hauptsatzung ,-- HHuF / ,-- BA) Bürgermeister kras Gesetzes Anmerkung: Die Vergabe von Aufträgen ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung; daher findet 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO keine Anwendung DelegaRon des VG-Rates auf den Bürgermeister Delegation im Einzelfall Delegation auf Dauer Empfehlung der Vorgehensweise: 1.Schritt: Zunächst Fassung eines Grundsatzbeschlusses, wonach festgelegt wird, dass der Bürgermeister nur dann Regelung in Hauptsatzung Eine Wertgrenze sollte angegeben

9 nach Abschluss des Vergabeverfahrens zur Vergabe des Auftrags ermächtigt wird, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel ausreichen und die vor Einleitung des Vergabeverfahrens dargestellten Kosten nicht mehr als (z.b.) 10 v.h. überschritten werden. 2.Schritt: ,-- Vor Einleitung des Vergabeverfahrens werden dem VG-Rat/Ausschuss die Grundzüge der Leistungsbeschreibung vorgelegt und erläutert. Bei Zustimmung fasst der VG-Rat/Ausschuss folgenden werden, die sich an die Größe und dem Haushaltsvolumen der Verbandsgemeinde orientiert wurde bereits in der Hauptsatzung mit einem Betrag in Höhe von Der VG-Rat/Ausschuss beschließt, das Vergabeverfahren für das Projekt einzuleiten. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Aufträge unter Berücksichtigung des Grundsatzbeschlusses an den jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Dem VG-Rat wird in der nachfolgenden Sitzung die Vergabeentscheidung mitgeteilt. Neben der bereits in der Hauptsatzung berücksichtigten Delegation der Auftragsvergabe auf Dauer (mit Wertgrenze) sollte auch eine Delegation der Auftragsvergabe im Einzelfall für Bauleistungen sowie Lieferungen und Leistungen vorgesehen werden. Begründung (Vorteile) für eine Delegation im Einzelfall: Das o.g. Vergabeverfahren bewirkt eine wesentliche Vereinfachung der Vergabeverfahren. Musste sonst früher der Eröffnungstermin so festgelegt werden, dass er mit dem Sitzungsplan des Verbandsgemeinderates zu vereinbaren war (oder umgekehrt), können jetzt nach der Entscheidung des Verbandsgemeinderates, dass die Verwaltung das Vergabeverfahren einleiten kann, die entsprechenden Termine innerhalb der Verwaltung festgelegt werden. Die Wertung der Angebote kann die Verwaltung mit der gebotenen Sorgfalt und ohne durch anstehende Ratssitzungen verursachten Zeitdruck durchführen. Die gestaltenden Entscheidungen bei Investitionen der Verbandsgemeinde sind ehedem weit vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu treffen. Alle kommunalpolitischen relevanten Details im Investmentbereich der Verbandsgemeinde (Was? / Wann? / Wie?) sind nicht bei der Auftragsvergabe, sondern davor zu beschließen. Der Entscheidungsspielraum des Verbandsgemeinderates bleibt also erhalten. Die Entscheidung über die Vergabe selbst eröffnet keine politische Gestaltungsmöglichkeit, sondern ist reines Verwaltungshandeln. Sie obliegt zwar nach der Gemeindeordnung dem Verbandsgemeinderat, kann aber auf den Bürgermeister delegiert werden, ohne dass der Verbandsgemeinderat dadurch Einflussmöglichkeiten verliert. Die entsprechende Gestaltung des Prozesses muss zwischen Verbandsgemeinderat und Bürgermeister vereinbart bzw. durch Grundsatzbeschluss festgelegt werden.

10 9. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Mietvertrages mit der DFMG Deutsche Funkturm GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkübertragungsstelle auf dem Dach des Rathauses Hamm (Sieg) Die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) stimmt für den Abschluss eines Mietvertrages mit der DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Gartenstraße 217, Münster zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkübertragungsstelle auf der kommunalen Liegenschaft Rathaus Hamm (Sieg), Lindenallee 2, Hamm (Sieg) aufstehend auf dem Grundstück Gemarkung Hamm, Flur 8, Flurstück 170/30. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt für eine Festlaufzeit von 15 Jahren und einer Kalenderjahresmiete von 2.400,00 EUR. Der DFMG wird das Recht eingeräumt, auf den vermieteten Flächen (insb. Dachstandort für die Antennenanlage und Standort für die Systemtechnik im Spitzboden) auf eigene Kosten eine Funkübertragungsstelle im Rahmen der n Vorschriften zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und auszutauschen. Beschlussbegründung: Da die mobilfunktechnische Versorgung in der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) insb. für die neuen Dienste der Telekom (LTE) nicht optimal ist, sucht die DFMG Deutsche Funkturm GmbH zum Zwecke der Netzoptimierung in einem eng begrenzten innerörtlichen Bereich die Möglichkeit zur Installation einer zusätzlichen Mobilfunkanlage. Eine bereits erfolgte Grundsatzprüfung der Standorteignung u.a. durch die Funknetzplanung der Telekom insb. im Hinblick auf die Netzintegration verlief positiv. In diesem Sinne kann die auf dem Rathausdach bereits installierte Photovoltaikanlage auch weiterhin ohne eine Beeinträchtigung (insb. durch einen etwaigen Schattenwurf) betrieben werden, da die Funkübertragungsstelle auf dem nach Norden hin ausgerichteten Teil des Rathausdaches Ansicht Lindenallee- installiert werden soll. Die 15-jährige Festlaufzeit des Mietvertrages kann durch die DFMG 4-mal um 5 Jahre verlängert werden. Die monatliche Entrichtung des Mietzinses in Höhe von 200,00 EUR erfolgt ab Baubeginn. Für die Bereitstellung der Mietsache bis zum Baubeginn erhält die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) ein monatliches Entgelt in Höhe von 85,00 EUR. Sobald die grundsätzliche vertragliche Einigkeit vorliegt, wird vor Vertragsunterzeichnung eine Bautechnische Begehung durchgeführt, aus der eine konkrete Ausführungsplanung der Anlage resultiert. Erst nach diesem Termin ist es möglich zu sagen, wie die Anlage aussehen wird und wo exakt die Funkübertragungsstelle auf dem Gebäude installiert werden kann.

11 Die DFMG sichert zu, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Funkübertragungsstelle die n Bestimmungen und Vorschriften strengstens beachtet werden. Im Falle einer Änderung der bestehenden Bestimmungen und Vorschriften verpflichtet sich die DFMG, die Funkübertragungsstelle entsprechend den n Vorgaben anzupassen. Die Einrichtungen der Funkübertragungsstelle werden nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebracht und verbleiben im Eigentum der DFMG oder eines berechtigten Dritten ( 95 BGB). Zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern wird dem Vermieter die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt. Aus dieser Bescheinigung gehen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für diese Anlage hervor. Die DFMG haftet dem Vermieter für die aus dem Betrieb, der Errichtung, der Unterhaltung und der Entfernung der Funkübertragungsstelle herrührenden Schäden nach den n Bestimmungen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist die DFMG verpflichtet, die Funkübertragungsstelle auf eigene Kosten abzubauen und zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entstehenden Kosten werden von der DFMG getragen. Empfehlung der Verwaltung: Gerade im Hinblick darauf, dass viele Menschen keinen Festnetzanschluss mehr haben, sondern nur noch mobil telefonieren und vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die mobile Datenübertragung einen immer größeren Stellenwert im Alltag einnimmt, ist eine Verbesserung der infrastrukturellen Standards im regionalen Mobilfunkbereich zu begrüßen. Folglich empfiehlt die Verwaltung dem Abschluss eines Mietvertrages mit der DFMG Deutsche Funkturm GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkübertragungsstelle auf dem Dach des Rathauses Hamm (Sieg) zuzustimmen. Nach dem die Beschlussvorlage seitens des Vorsitzenden erläutert wurde, entsteht eine rege und teils kontroverse Diskussion mit unterschiedlichen Betrachtungsweisen, (insbesondere) hinsichtlich der Optik und der Notwendigkeit einer solchen Anlage für die Bürgerinnen und Bürger in der Ortsgemeinde Hamm (Sieg). Auch der Wettbewerb zwischen den einzelnen Telekommunikationsanbietern wird thematisiert. Da in den einzelnen Fraktionen kein einheitliches Meinungsbild hergestellt werden kann, wird der Sachverhalt zur Abstimmung freigegeben. VG-Rat

12 10. Angebot von Spenden Frau Stefanie Roos, Am Mühlbach 20, Wehr, hat der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) eine Spende angeboten für die Rettungshundestaffel der Freiwilligen Feuerwehr Hamm in Höhe von 100,00. Die Einwerbung bzw. die Entgegennahme des Angebotes erfolgte durch den Bürgermeister. Der Rat stimmt der Annahme zu. 11. Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters ab dem Die Dienstaufwandsentschädigung des neuen Bürgermeisters Dietmar Henrich ist ab dem 01.Januar 2018 auf monatlich 196,85 festzusetzen. Begründung: Gemäß 7 der Kommunal-Besoldungsverordnung Rheinland-Pfalz (LKomBesVO) erhalten die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zur Abgeltung des mit ihrem Amt verbundenen besonderen persönlichen Aufwands eine Dienstaufwandsentschädigung, deren Höhe jeweils durch Beschluss des Verbandsgemeinderates unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der voraussichtlichen Höhe des Aufwands festzusetzen ist. Nach 8 Abs. 1 LKomBesVO darf die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters bei einer Einwohnerzahl von bis den monatlichen Höchstbetrag von 196,85 grundsätzlich nicht übersteigen. Lediglich bei Verbandsgemeinden mit 20 und mehr Ortsgemeinden kann der o.a. Höchstbetrag bis zu 25 v.h. überschritten werden.

13 12. Wahl eines Vertreters für die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein- Westerwald Als Mitglied für die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald soll der kommende Bürgermeister Dietmar Henrich vorgeschlagen. Beschlussbegründung: Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Landesplanungsgesetzes wählt der Kreistag die Hälfte der Vertreter und Stellvertreter für die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein- Westerwald aus den Vorschlägen der Vertretungsorgane der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden. Dies sind im Landkreis Altenkirchen drei Vertreter und drei Stellvertreter. Bislang gehörte Bürgermeister Rainer Buttstedt dem o.a. Gremium an. Mit Schreiben vom hat Herr Buttstedt sein Mandat im Kreistag des Landkreises Altenkirchen niedergelegt; dies betrifft auch die Mitgliedschaft bzw. Funktion in der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald. Ab dem wäre somit ein neuer Vertreter für das Gremium dem Landkreis Altenkirchen vorzuschlagen. Keine 13. Anfragen

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