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1 TOP Anlage 5 Amt für Natur- und Landschaftsschutz Naturschutz in Fachplanungen / Herr Meyer Vorlage für die Sitzung des Landschaftsbeirates am Befreiung von den Festsetzungen der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef vom Errichtung von 2 Aufführungsmasten und Verlegen einer Mittelspannungsleitung Antragstellerin RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH Im Rahmen des kreisweiten Sanierungsprogramms beabsichtigt die Antragstellerin die Erneuerung der Freileitung über der Sieg in Höhe der Ortslage Windeck-Wilberhoven sowie im weiteren Verlauf die Verlegung einer Mittelspannungsleitung als Erdkabel zwischen der Sieg und der Ortslage Windeck-Übersetzig (Anhang 1). Die Streckenabschnitte liegen innerhalb von Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef" vom (Anhang 2). Die Sieg ist zudem als FFH-Gebiet gemeldet (DE ). Die beiden vorhandenen Aufführungsmasten sind nicht sanierungsfähig. Sie sollen daher durch neue Masten ersetzt werden. Die neuen Standorte sind so gewählt, dass vorhandener Bewuchs nicht beeinträchtigt wird. Die ursprünglich geplante Querung der Sieg im Spülbohrverfahren ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich. Vom östlich der Sieg stehenden Aufführungsmast soll das Kabel auf einer Länge von 960 m als Erdkabel im Seitenbereich von Wegeparzellen verlegt werden. Die Verlegung soll nach Absprache mit der Antragstellerin entgegen der ursprünglich geplanten offenen Verlegung nunmehr mittels Kabelpflug erfolgen. Hierdurch entstehen keine offenen Baugruben und es ist keine seitliche Lagerung von Aushubmaterial erforderlich. Das Aufschlitzen des Erdreichs und Einbringen des Kabels geschieht in einem Arbeitsgang und das verdrängte Material fällt über dem Kabel wieder zusammen, so dass nur eine Nachverdichtung erforderlich ist. Diese Verlegemethode schließt auch Dränagewirkungen aus. Die Freileitung zwischen dem Aufführungsmast östlich der Sieg und der Ortslage Übersetzig wird nach Inbetriebnahme der neuen Leitung zurückgebaut. Die Leitung überspannt zwar das FFH-Gebiet, die Freileitung hat jedoch keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen für FFH-relevante Arten und Lebensräume, so dass eine FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das Vorhaben steht einer Uferbefreiung und Lauffreigabe der Sieg im Zuge der Umsetzung des Siegauenkonzeptes nicht entgegen. Gleichwohl wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Leitung durch die Antragstellerin (oder Rechtsnachfolger)

2 zurückzubauen ist, wenn sie künftigen Maßnahmen der Siegrenaturierung entgegenstehen sollte. Nördlich der am Waldrand verlaufenden und für die Verlegung vorgesehenen Wegeparzelle befinden sich drei Nachweisflächen des streng geschützten Dunklen Wiesenknopf- Ameisenbläulings (Anhang 3; rote Darstellungen). Aufgrund dessen wurde eine Eingriffsbeschreibung/Konfliktanalyse angefordert. Diese wurde vom Büro für Ökologie, Faunistik und Umweltplanung Elmar Schmidt, Bonn, erstellt (Anhang 4). Im Ergebnis werden keine erheblichen Auswirkungen gesehen, wenn Dränagewirkungen vermieden werden, was bei Verlegung mittels Kabelpflug der Fall ist. Zudem soll die Auflage gemacht werden, die Vorkommensflächen als Verbotszonen geeignet zu kennzeichnen, um Lagerstellen oder ein Befahren zu verhindern. Ebenso werden Auflagen für den Rückbau der außer Betrieb genommenen Leitung und deren Masten gemacht. Gemäß Artikel 1, 5 Nr. 4 bzw. Art. 2, 5 Nr. 4 der Verordnung ist das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen in den Schutzgebieten verboten. Beide Artikel sehen die Möglichkeit der Befreiung vor. Ein Vertreter der Antragstellerin steht in der Beiratssitzung für Rückfragen zur Verfügung. Beschlussvorschlag: Der Landschaftsbeirat erhebt gegen das Vorhaben "Errichtung von 2 Aufführungsmasten und Verlegen einer Mittelspannungsleitung" keine Bedenken. Anhänge: 1 Trassenverlauf 2 Schutzgebietsabgrenzung 3 Maculinea-Flächen 4 Auszug artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 9

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4 Erstellt am 15. November 2011

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6 Diplom-Geograph Elmar Schmidt Büro für Ökologie, Faunistik und Umweltplanung Maarweg 48 «53123 Bonn Tel./Fax: 0228/ Artenschutz-Fachbeitrag bzgl. Wiesenknopf-Ameisenbläulinge zum Projekt Geplante Kabellegung in Windeck-Dattenfeld" im Auftrag RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH Regionalzentrum Sieg Bonn,

7 7 5. Hinweise zu möglichen Vermeidungsmaßnahmen 5.1 Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn Artverträgliche Trassenwahl: Wird die geplante (beantragte) Leitungstrasse zur Kabelverlegung genutzt (siehe Karte), sind keine erheblichen" Auswirkungen auf den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling erkennbar, zumal diese Trasse in ausreichendem Abstand zu den bisherigen Beobachtungspunkten und den Beständen des Großen Wiesenknopfes sowie größtenteils außerhalb des Talgrundes (im Hangbereich bzw. Wald) liegt. Reduzierung der Eingriffsfläche: Als vorsorgliche Maßnahme sollte der Arbeitsstreifen (insb. im Talgrund), in dem die Vegetation entfernt werden muss, auf das absolut notwendige Maß reduziert werden. Vermeidung von Dränagewirkungen: Als vorsorgliche Maßnahme sollten im Talgrund bei der Kabelverlegung Tonschürzen eingebaut werden, um Dränagewirkungen auf die benachbarte Grünlandfläche dauerhaft auszuschließen und damit zukünftige Beeinträchtigungen von evtl. Neuansiedlungen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings in diesem Bereich zu vermeiden. 5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures) setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für die betroffene (Teil-)Population in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erhalten, z.b. in Form einer Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. Wichtig ist dabei, dass diese Maßnahmen zum Zeitpunkt des Eingriffs (insb. mit Beginn der Baufeldräumung) bereits funktionsfähig sein müssen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling sind derzeit nicht erforderlich, da im Untersuchungsgebiet aktuell keine Population des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings beeinträchtigt wird.

8 8 6. Artenschutzfachliche Eingriffsbewertung Entsprechend der Arbeitshilfe von Bauckloh, Kiel & Stein (2007) ist zur Klärung, ob Verbotstatbestände gem. 19 und/oder 42 BNatSchG betroffen sind, ein Fragenkatalog bzgl. der planungsrelevanten Arten abzuarbeiten. Gemäß den Vorgaben des MUNLV (2008) erfolgt die Artenschutzrechtliche Prüfung außerdem in Form eines Prüfprotokolls je Art (siehe Anlage). Bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (s.o.) stellt sich für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling das Konflikt-Potenzial artspezifisch folgendermaßen dar. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) Ist mit Tötungen oder erheblichen Störungen der o.g. Art zu rechnen, mit Beschädigung oder Vernichtung von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten? Nein, da im Untersuchungsgebiet aktuell keine Population des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings beeinträchtigt wird. Wird die ökologische Funktion der Lebensstätten erheblich beeinträchtigt? Nein, die Beeinträchtigungen sind als unerheblich einzuschätzen. Werden tradierte Nahrungsbereiche erheblich beeinträchtigt? Nein, die Beeinträchtigungen sind als unerheblich einzuschätzen. Aus fachgutachterlicher Sicht ist durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Art zu erwarten. 7. Fazit Bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings zu erwarten, zumal keine dauerhaften Biotopzerstörungen" von für streng geschützte Arten essentiellen Habitaten erkennbar sind (vgl. 19 BNatSchG) die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. 42 BNatSchG) der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der o.g. Arten sich nicht verschlechtert (es liegt auch keine erhebliche Störung vor) (vgl. 42 BNatSchG) Aus fachgutachterlicher Sicht ist durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten.

9 max. Individuenzahl / Begehung in 2009 Individuenzahl in 2005 (Biol. Station Rhein-Sieg 2005) <^ max. Individuenzahl / Begehung (Schmidt 2001) Kartengrundlage: RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH - Regionalzentrum Sieg

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