Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

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1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Ausbildungstyp 2 und 3 verfasst von FOI. Helmut Gaisbauer Buchhalter in Scharten Stand September 2011 Vortragender AL Martin Lehner, Allerheiligen i.m. Skripten des Oberösterreichischen Gemeindebundes Seite 1 von 59 Stand: August 2010

2 Rechtsgrundlagen und Vorschriften, Literatur Bundesverfassungsgesetz 1929, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.f, B-VG-Novelle 1986 Nr. 212/1986 zb.: Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern, Zuständigkeiten von Bundespräsident, Nationalrat, Bundeskanzler, Bundesrechnungshof ua, für die Gemeinden wichtig: Artikel 115 Artikel 120 BVG. Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idf OÖ. Gemeindeordnungs-Novelle 2007, LGBl. Nr. 137/2007 u.a. zb.: Zuständigkeiten der Gemeindeorgane, Ausschüsse des Gemeinderates, Aufgaben des Prüfungsausschusses, GR-Mandatsverzicht, Aufsichtsrecht des Landes, Aufgaben der Gemeinde, Rechte und Pflichten der Gemeinderäte uvm. Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) 1948, BGBl. Nr. 45 idf BGBl. Nr. 201/1996 zb.: Finanzausgleich, Abgabenwesen OÖ. Gemeindeprüfungsordnung OÖ. GemPO 2003, LGBl 34/2003 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 VRV BGBl. Nr. 400/1997, 369/1999, 433/2001, 45/2006, 118/2007 OÖ. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung (OÖ. GemHKRO), LGBl. Nr. 69/2002, 152/2002, 58/2003 Erlässe des Amtes der OÖ. Landesregierung; der Bezirkshauptmannschaft Dienstanweisungen des Bürgermeisters Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände 2008, Verleger KDZ Managementberatungs- und WeiterbildungsGmbH Informationen und Rechtsauskünfte auf OÖ. Gemnet und OÖ. Gemeindebund Arbeitsbehelf für Gemeinden und Städte zur Unterstützung der Errichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit Schriftenreihe Maastricht-Ergebnis und Österreichischer Stabilitätspakt Arbeitsbehelfe von OÖ. Gemnet und OÖ. Gemeindebund Nachzulesen in: OÖ. GemO ua., 1 9 VRV 1997 und 1 20 OÖ. GemHKRO ua., Erlässe des Landes OÖ, insbesonders Voranschlagserlass des Landes OÖ, Seite 2 von 59 Stand: August 2010

3 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben (auszugsweise 10 der OÖ. GemHKRO) Die Einnahmen und Ausgaben sind 1. nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Haushaltshinweis) 2. nach funktionellen Gesichtspunkten (Ansatz) 3. nach ökonomischen Gesichtspunkten (Post) 1/ OH Volksschule, Büromittelankauf 2/ OH Wasserversorgung, Interessentenbeiträge (Einnahme) 1/ OH Allgemeine Verwaltung, freiwillige Sozialleistungen 6/ AOH Sanierung Kindergarten, Einnahme v. BZ-Mittel 5/ AOH Feuerwehrwesen, Ankauf von Fahrzeug Vergleiche dazu den österr. Einheitskontenrahmen für Privatunternehmen (4000 Handelswarenerlöse, 7210 Reinigung durch Dritte, 7440 Leasingaufwand, 7381 Internetgebühren, 7390 Portogebühren, 7700 Versicherungsaufwand, 8135 Zinserträge ) 1. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE GLIEDERUNG HAUSHALTSHINWEIS Zuerst sind alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu unterscheiden. Es ist festzustellen, ob eine Einnahme oder Ausgabe der Gemeinde der voranschlagswirksamen (dem ordentlichen oder dem außerordentlichen Haushalt) oder voranschlagsunwirksamen Gebarung (Durchläufergebarung) zuzuordnen ist. Sodann ist die Einnahme/Ausgabe mit einer Zuordnungsziffer (1 Dekade), dem Haushaltshinweis lt. Anlage 1 zur VRV, zu kennzeichnen. Die ist für ordentliche Ausgaben 1 ordentliche Einnahmen 2 außerordentliche Ausgaben 5 außerordentliche Einnahmen 6 voranschlagsunwirksame Gebarungsausgaben 9 voranschlagsunwirksame Gebarungseinnahmen 0 Seite 3 von 59 Stand: August 2010

4 2. FUNKTIONELLE GLIEDERUNG ANSATZ Weiters sind die Einnahmen/Ausgaben der voranschlagswirksamen Gebarung nach funktionellen Gesichtspunkten zu gliedern. Die funktionelle Gliederung ist in der Anlage 2 VRV, dem Ansatzverzeichnis, vorgegeben. Für die Gemeinden ist die funktionelle Gliederung bis 3 Dekaden verbindlich vorgeschrieben. Die 1. Dekade bezeichnet die Haushaltsgruppe, die 2. Dekade den Haushaltsabschnitt und die 3. Dekade den Haushaltsunterabschnitt. Haushaltsgruppe Haushaltsabschnitt Haushaltsunterabschnitt zb.: 1 / Die zehn Haushaltsgruppen im Ansatzverzeichnis sind: Gruppe 0 Gruppe 1 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung (zb. Gemeindeorgane, allgemeine Verwaltung, Bezugsvorschüsse, Pensionen, Bauamt- und Bauverwaltung, Verfügungsmittel, Wahlamt, sonst. Subventionen, Ehrungen und Auszeichnungen,...) öffentliche Ordnung und Sicherheit (zb. Feuerwehrwesen, Katastrophendienst, Veterinärpolizei, Zivilschutz,...) Gruppe 2 Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft (zb. Volksschule, Hauptschulen, Berufschulen, Kindergärten, Sportplätze,...) Gruppe 3 Kunst, Kultur, Kultus (zb. Kulturpflege, Denkmalpflege, Landesmusikschule, Heimatmuseum, kirchliche Angelegenheiten,...) Gruppe 4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung (zb. Allg. Wohlfahrt, SHV-Umlage, Altenheime, Ferienaktionen,...) Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Gruppe 9 Gesundheit (zb. Pensionsbeiträge Gemeindearzt, Natur- und Landschaftsschutz, TKV-Beitrag, Krankenanstaltenbeiträge, Kostenbeitrag Notarztwagen,...) Straßen- und Wasserbau, Verkehr (zb. Instandhaltung Gemeindestraßen, Radwegenetz, Parkraumbewirtschaftung, Beitrag OÖ. Verkehrsverbund, zt Bauhöfe, Wildbachverbauungen,...) Wirtschaftsförderung (zb. Strukturverbesserung, Fremdenverkehrsförderung, Förderung der Energiewirtschaft, Förderung der Landwirtschaft,...) Dienstleistungen (zb. Straßenreinigung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Bauhof und Fuhrpark, Freibäder, Wohn- und Geschäftsgebäude, Grundbesitz, Fernwärmeversorgung, Campingplätze,...) Finanzwirtschaft (zb. Finanzverwaltung, Geldverkehr, Gemeindeertragsanteile, Landesumlage, Zuführungen an bzw. vom außerordentlichen Haushalt, Vorjahresergebnisse,...) Seite 4 von 59 Stand: August 2010

5 3. ÖKONOMISCHE GLIEDERUNG POST Schließlich sind alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde nach ö konom ischen Gesich tspunkten, der P os t, zu ordnen. Dies gilt jetzt für die voranschlagswirksame und voranschlagsunwirksame Gebarung. Den Gemeinden ist diese Gliederung in mindestens 3 Dekaden verbindlich vorgeschrieben. Die ökonomische (wirtschaftliche) Gliederung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden ist in der Anlage 3 b, dem Postenverzeichnis der Gemeinden, zu entnehmen. Die 1. Dekade bezeichnet die Postenklasse, die 2. Dekade die Postenunterklasse und die 3. Dekade die Postengruppe. Postenklasse Postenunterklasse Postengruppe zb.: 1 / (Kindergarten, Büromittelankauf) 1/ OH Volksschule, Büromittelankauf 1/ OH Wasserversorgung, Büromittelankauf 1/ OH allgemeine Verwaltung, Büromittelankauf 1/ OH Landesmusikschule, Büromittelankauf Im Postenverzeichnis der Gemeinden sind folgende Postenklassen vorgesehen: Postenklasse 0 Anlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Geschäftsausstattung) Postenklasse 1 Vorräte Postenklasse 2 Geld, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Forderungen, Aktive Rechnungsabgrenzung Postenklasse 3 Verbindlichkeiten, Passive Rechnungsabgrenzung Postenklasse 4 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Handelswarenverbrauch (GWG, Handelswaren, Lebensmittel, Reinigungsmittel, Druckwerke ua) Postenklasse 5 Leistungen für Personal (Geldbezüge, Sachbezüge, DG-Beiträge, freiw. Sozialleistungen; ohne Pensionen!!) Postenklasse 6 Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand (Versicherungen, Postgebühren, Zinsen, Strombezug, Rechtskosten ua.) Postenklasse 7 Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand (Fortsetzung der Klasse 6; Mietzinse, öffentl. Abgaben, Transferzahlungen, Pensionen und sonst. Ruhebezüge, Mitgliedsbeiträge, Bezüge der gewählten Organe, Entschädigungen, ua.) Postenklasse 8 Laufende Betriebseinnahmen (Einnahmen aus Veräußerungen, Zinseinnahmen, Kostenbeiträge, gemeindeeigene Steuern, lfd. Transferzahlungen des Landes, Verwaltungsabgaben, Gewinnentnahmen ua.) Postenklasse 9 Kapital- und Abschlusskonten (Abwicklung der Vorjahre und Soll-Ergebnis lfd. Jahr, Verrechnung zwischen OH und AOH ua.) Seite 5 von 59 Stand: August 2010

6 Bei Bedarf können die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden noch weiter nach funktionellen Gesichtspunkten im Ansatz sowie nach ökonomischen Gesichtspunkten in der Post entsprechend den Bestimmungen der VRV untergliedert werden. zb.: 1/ Kindergarten 1 Büromaterial 1/ Kindergarten 2 Büromaterial oder Untergliederung in der Post: 1/ Druckwerke (Bücher aller Art, Fachzeitschriften) 1/ Druckwerke (Kuvertdruck, Lieferscheinblöcke, Briefpapier) Die Verwendung von in der VRV nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässig. Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen. Bei Bedarf können die Posten bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden. 4. UNTERGLIEDERUNG Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen. zb.: 1/ /300 = OH-Ausgabe für Fuhrpark, Zuteilung zu PKW EF-300A Seite 6 von 59 Stand: August 2010

7 Voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen. Diese Einnahmen werden als Verw ahrgelder bezeichnet, diese Ausgaben als V orschüsse. Zu den Verwahrgeldern zählen ua.: Einzahlungen, deren Zugehörigkeit zur voranschlagswirksamen Gebarung zwar feststeht, aber deren Buchungsstelle (Voranschlagsstelle) zur Zeit des Einlangens noch zweifelhaft ist (z. B. wegen unklarer Angaben des Einzahlers). Einbehaltene Lohn- und Gehaltsabzüge und Weiterleitung zum Steuertermin (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge). Einnahmen für andere Kassen (Jagdpachtschilling, eingehobene oder vollstreckte Gebühren und Strafbeträge für andere Behörden usw.); Irrläufer, Überzahlungen, Fundgelder, Haftungs- und Deckungsrücklässe etc. Kassenbetriebsmittel (Kassenkredite, Änderungen der Kassenbestände durch Abhebungen oder Einlagen auf Girokonten) Zu den Vorschüssen zählen ua.: Vorschüsse, bei denen zwar die Verpflichtung zur Zahlung bereits feststeht, nicht aber die endgültige Buchungsstelle (Voranschlagsstelle) Vorschüsse, die an Nebenkassen, Handkassen oder Bürokassen zur Bestreitung von Ausgaben kleineren Ausmaßes gegeben werden, so genannte Handverlage Bsp. für Durchläuferkonto: Sonstige Erläge 0/ Einnahme, 9/ Ausgabe Einnahme Zt.Nr. Datum Buchungstext Betrag in 0/ Fa. Winsteig, falsche Überweisung auf Gemeindekonto VB 298,27 0/ XY-Versicherung, Haftungsübernahme Mayer R 1.500,00 0/ Land OÖ, Geldgabe Goldene Hochzeit Fam.Huber 400,00 Ausgabe Zt.Nr. Datum Buchungstext Betrag in 9/ Fa. Winsteig, Rücküberweisung 298,27 9/ Mayer R, Weiterleitung des Schmerzensgeld v. XY-Vers ,00 Seite 7 von 59 Stand: August 2010

8 VORANSCHLAG 1 14 OÖ. GEMHKRO Zeitraum der Veranschlagung Der Voranschlag, auch Haushaltsplan oder Budget genannt, ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Er ist so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der Voranschlag ist eine Gegenüberstellung aller voraussichtlichen, endgültigen Gemeindeeinnahmen- und ausgaben des kommenden Finanzjahres. Begriff Gebarung Als Gebarung bezeichnet man jede Verwaltungstätigkeit, die Einnahmen oder Ausgaben zur Folge haben. Die voranschlagswirksame Gebarung (endgültige Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde) unterteilt sind in ordentliche und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben. Die außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen. Gegenstand der Veranschlagung Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden. Bruttoveranschlagung - Bruttoprinzip Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit ihrem Gesamt(Brutto)-Betrag zu veranschlagen. Auf Grund des Bruttoprinzipes dürfen Ausgaben von Einnahmen nicht vorweg abgezogen werden (Einnahmenminderung), Einnahmen auf Ausgaben nicht vorweg angerechnet werden (Ausgabenminderung) und Ausgaben, die mit gleich hohen Einnahmen korrespondieren, nicht unverrechnet bleiben (unvollständige Verrechnung). Seite 8 von 59 Stand: August 2010

9 Als Ausnahme des Bruttoprinzipes sieht die VRV im Rahmen der Veranschlagung und Rechnungslegung (Verrechnung) die bedingte und unbedingte Absetzbarkeit vor. Danach sind Absetzungen zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen und Ausgaben handelt und der Rückersatz im selben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingte Absetzbarkeit). Bei Rückersätzen von Ausgaben für Personal ist die Absetzbarkeit ohne zeitliche Beschränkung zulässig (unbedingte Absetzbarkeit). BITTE BEACHTEN: Landesbeiträge und Förderungen dürfen nicht abgesetzt werden, sondern sind als Einnahmen darzustellen! Die Formulierung brutto zu veranschlagen bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer. Bei den Voranschlagsbeträgen ist jeweils zu beachten, ob die Gemeinde wirtschaftlich tätig wird (als Vermietung, Verpachtung oder unternehmerische Dienstleistung) oder ob es sich um eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde handelt (Parkanlagen, Winterdienst, Pflichtschulen ). Handelt es sich um einen sogenannten BgA-Bereich, werden die VA-Summen netto budgetiert, handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, werden die VA-Summen inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer gerechnet. Darstellung im Voranschlag lt. 6 VRV Zu veranschlagende Einnahmen: Die zu veranschlagenden Einnahmen für das kommende Finanzjahr sind den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres und den Summen aus dem Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Die Einnahmen werden im VA immer LINKS dargestellt. Voranschlag für das Jahr ordentliche Einnahmen Hw/Ansatz/Post/Unter Bezeichnung VA 2010 VA 2009 RA / Kostenersätze f. sonst. Verwaltungsleistungen , , ,93 2/ Rückersatz von Ausgaben 100,00 100,00 0,00 2/ Sonstige Einnahmen 100,00 100,00 43,00 2/ Lfd. Transferzlg. vom Bund 0,00 0, , Allgemeine Verwaltung , , ,21 Zu veranschlagende Ausgaben: Die zu veranschlagenden Ausgaben für das kommende Finanzjahr sind den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres und den Summen aus dem Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Die Ausgaben werden im VA immer RECHTS dargestellt. Voranschlag für das Jahr 2010 ordentliche Ausgaben Hw/Ansatz/Post/Unter Bezeichnung VA 2010 VA 2009 RA / Amtsausstattung 0, , ,33 1/ geringw. Wirtschaftsgüter des Anlageverm , , ,62 1/ Brennstoffe 4.500, , ,04 usw. usw Allgemeine Verwaltung 6.100, , ,99 Die Voranschlagsbeträge sind auf volle EUR 100,00-Beträge auf- oder abzurunden (kaufmännische Rundung). Seite 9 von 59 Stand: August 2010

10 Ermittlung der Voranschlagsbeträge Die zu veranschlagenden Beträge sind aufgrund von Daten (Angebote, Gebührenberechnungen, nachvollziehbarer Mehraufwand, Entwicklung der Haushaltszahlen im lfd. Jahr ua) zu errechnen. Ansonsten sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer Entwicklung in den letzten zwei bis drei Jahren unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von höheren Steuereinnahmen als dem bisherigen Erfolg des laufenden Finanzjahres ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschriften nur mit Begründung zulässig. Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden. Bei der Erstellung des Voranschlages ist besonders der alljährliche Erlass des Amtes der Landesregierung zu berücksichtigen (für VA 2011: IKD(Gem) / Pra/Kai vom 15. November 2010) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben und Einnahmen mit dem im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben/-einnahmen zu veranschlagen. Die Höhe der Gesamtausgaben und der Gesamteinnahmen ist anmerkungsweise anzugeben. Abgaben (wie Kommunalsteuer, Hunde- und Tourismusabgabe, Parkgebühren ua), sind ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt öffentliche Abgaben als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen (2/ ). Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage (Müllentsorgung, Wasserversorgung ua.) als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (2/ ) sind entsprechend dem Voranschlagserlass des Landes zu budgetieren. Zu beachten ist, dass die volle Summe der Ertragsanteile einnahmenseitig und die gesamte Landesumlage ausgabenseitig darzustellen ist (Bruttoprinzip!!). Für die Verzinsung und Tilgung der zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommenen Darlehen ist im ordentlichen Haushalt vorzusorgen. Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde (zb. Schulsanierung, Straßenbau ua.). Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Seite 10 von 59 Stand: August 2010

11 Unterteilung des Voranschlages OH - Ordentlicher Voranschlag In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen. Ordentliche Einnahmen sind die Einnahmen der einzelnen Verwaltungszweige (zb. Gastschulbeiträge, Saalmieten, Wasserbenützungsgebühren, Fischwasserpacht, Erlöse der Bücherei, Freibad-Eintrittsgelder uvm.) einschließlich der Vergütungen zwischen denselben (Vergütung zwischen Verwaltungszweigen siehe Seite 14), die Einnahmen auf Grund des Finanzausgleiches (Gemeindeertragsanteile) sowie die Entnahmen aus Rücklagen (sofern nicht für einen außerordentlichen Bedarf). Ordentliche Ausgaben sind zb Leistungen an Firmen, Gebäudeinstandhaltungen, Stromzahlungen, Personalkosten, Pensionsaufwendungen, Bezüge des Bürgermeister, Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen, Zuführungen an Rücklagen, (entweder durchlaufende Gebarung oder Spareinlage), Anteilsbeträge des OH an den AOH uvm. AOH - Außerordentlicher Voranschlag In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Die Veranschlagung von Bedarfszuweisungen und Zuschüssen ist nur dann zulässig, wenn von der zuständigen Stelle hierüber eine schriftliche Zusage vorliegt. Beachte: Bedarfszuweisungsmittel des Landes im ordentlichen Haushalt gibt es nur zur Fehlbetragsabdeckung! Landeszuschüsse sind sowohl im ordentlichen Haushalt (LZ für Transportkosten Kindergarten, Schülerbeaufsichtigung ua) als auch im außerordentlichen Haushalt (LZ für Straßensanierung, Kindergartenbau ua) möglich. Außerordentliche Ausgaben sind, wenn sie der Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.b. durch Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben, Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, Zuführung von Anteilsbeiträgen aus dem OH, Landeszuschüsse udgl.) gedeckt werden sollen (Einzeldeckungsprinzip des jeweiligen Vorhabens) Seite 11 von 59 Stand: August 2010

12 Voranschlagsausgleich Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren auszugleichen. Dabei gilt für den ordentlichen Haushalt der Gemeinde das Gesamtdeckungsprinzip, - die Summe aller ordentlichen Ausgaben ist durch die Summe aller ordentlichen Einnahmen zu decken. Die Einnahmen der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes heranzuziehen. VA mit Fehlbetrag VA ausgeglichen VA mit Überschuss Einnahmen des ordentlichen Voranschlages , , ,00 Ausgaben des ordentlichen Voranschlages , , ,00 Überschuss (+), Fehlbetrag (-) ,00 0, ,00 Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet (somit liegt ein Fehlbetrag vor), hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen, zb. Kreditsperren, Einsparungsmöglichkeiten, Gebührenanpassungen, Rückstellung von geplanten Investitionen bzw Anschaffung erst im letzten Quartal ua. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldeckungsprinzip). Die Gesamtausgaben eines Vorhabens sind daher durch die Gesamteinnahmen desselben Vorhabens auszugleichen. Seite 12 von 59 Stand: August 2010

13 Deckungsmittel, gegenseitige Deckungsfähigkeit Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen, zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit, Vermerk im Voranschlag!!). Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen (Vermerk im Voranschlag!!) Bsp.: Bücherei Medienbudget EUR 8.000,00; werden durch die Bücherei Mehreinnahmen bei Verleihgeldern oder auch Sondereinnahmen erwirtschaftet von z.b. EUR 750,00, darf das Medienbudget mit EUR 8.750,00 ausgeschöpft werden, sofern der Gemeinderat dies im Vorhinein beschlossen hat. Leistungen für Personal, Pensionen Bei der Veranschlagung sind Ausgaben für Personalleistungen von den Sachausgaben zu trennen. Zu den Leistungen für Personal (Postenklasse 5) gehören: Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten; Nebengebühren und Geldaushilfen; Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen. Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der DIENSTPOSTENPLAN zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen. Weiters ist eine anzunehmende jährliche Lohnerhöhung einzurechnen. Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst beim Abschnitt 08 "Pensionen" zu veranschlagen. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge als Ausgabe dieser Einrichtungen veranschlagt werden. Seite 13 von 59 Stand: August 2010

14 Besondere Vorschriften der Veranschlagung Als Einnahmen und Ausgaben sind ua. auch zu veranschlagen: Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen Sachbezüge der Bediensteten Tauschvorgänge. Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Verwaltungszweigen für andere Gemeindeeinrichtungen handelt. Der künftige Bedarf an Bauhofleistungen der einzelnen Verwaltungszweige ist dem Bedarf der letzten Jahre bzw. Meldungen über einen Mehraufwand anzupassen. zb. Bauhof erledigt die Pflege der Parkanlagen der Volksschule: Ausgabe 1/ Vergütungsbuchung Volksschule Einnahme 2/ Vergütungen für Bauhof Die Gemeinde hat einen geeigneten Verrechnungssatz zu ermitteln. Dies wird meist mit einer Umlegung der gesamten Kosten des Wirtschaftshofes unter Berücksichtigung der Gesamtleistungsstunden berechnet. Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge lt. Rechnungsabschluss aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen, das dem Entstehungsjahr folgt; zb. Soll-Überschuss 2009 lt. Rechnungsabschluss Voranschlag Ein Soll-Überschuss oder Soll-Abgang kann frühestens im darauf folgenden Finanzjahr aufgenommen werden, wenn für das folgende Finanzjahr ein Nachtragsvoranschlag erstellt wird. zb. Soll-Fehlbetrag 2009 Nachtragsvoranschlag 2010 Soll Überschuss = die SOLL-Einnahmen sind höher als die Soll-Ausgaben (lfd. Soll). Soll Abgang = die SOLL-Einnahmen sind niedriger als die Soll-Ausgaben (lfd. Soll) Seite 14 von 59 Stand: August 2010

15 Bsp. für die Vorjahresabwicklung bei der VA-Erstellung VORANSCHLAG 2010 mit SOLL-Überschuss Einnahmen Ausgaben lfd. Einnahmen/Ausgaben Gruppe , ,00 Soll-Fehlbetrag aus Vorjahren lt. RA ,00 VA-Summen mit Vorjahresabwicklung , ,00 VA 2010-Überschuss ,00 VORANSCHLAG 2010 mit SOLL-Fehlbetrag Einnahmen Ausgaben lfd. Einnahmen/Ausgaben Gruppe , ,00 Soll-Fehlbetrag aus Vorjahren lt. RA ,00 VA-Summen mit Vorjahresabwicklung , ,00 VA 2010-Fehlbetrag ,00 VORANSCHLAG 2010 mit ausgeglichenem Budget Einnahmen Ausgaben lfd. Einnahmen/Ausgaben Gruppe , ,00 Soll-Überschuss aus Vorjahren lt. RA ,00 VA-Summen mit Vorjahresabwicklung , ,00 VA 2010 ist ausgeglichen 0,00 VORANSCHLAG 2010 mit ausgeglichenem Budget Einnahmen Ausgaben lfd. Einnahmen/Ausgaben Gruppe , ,00 Soll-Fehlbetrag aus Vorjahren lt. RA ,00 VA-Summen mit Vorjahresabwicklung , ,00 VA 2010 ist ausgeglichen 0,00 Seite 15 von 59 Stand: August 2010

16 Verstärkungsmittel, Verfügungsmittel und Repräsentationsausgaben Über die zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus können ferner veranschlagt werden ( 2 Abs 5-6 OÖ GemHKRO): Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben (Kreditüberschreitungen). Ihre Höhe darf jedoch 5%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten; Verfügungsmittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben (neue Kredite) zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Ihre Höhe darf jedoch 3%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten; Repräsentationsausgaben, die vom Bürgermeister für die Vertretung nach außen bei Empfängen und ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden. Ihre Höhe darf jedoch 1,5%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentationsausgaben dürfen nicht überschritten werden. Die Verfügungsmittel und Repräsentationsausgaben dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden. KASSENKREDIT nach 83 der OÖ. GemO Kasse nkredite können von der Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Gemeindevoranschlages aufgenommen werden. Diese sind aus den Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen 1/6 der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht überschreiten. Die Kassenkredite sind nicht zu ve ranschlagen. Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des außerordentlichen Gemeindevoranschlages heranzogen werden, wenn der ordentliche Gemeindevoranschlag ausgeglichen ist und die Einnahme, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Kalenderjahr gesichert ist und die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird. Beachte: Der Gemeinderatsbeschluss über die im nächsten Jahr aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen im Zusammenhang mit dem Gemeindevoranschlag setzt nur ihre Höhe fest. Der Beschluss darf nicht verwechselt werden mit dem konkreten Beschluss über die Vergabe von Kassenkrediten oder Darlehen, der auch die näheren Modalitäten der Aufnahme zu enthalten hat (siehe dazu einschlägige Erlässe des Landes zu Darlehensausschreibungen und 87, Abs. 3 der OÖ GemO). Seite 16 von 59 Stand: August 2010

17 Finanzierungsplan für außerordentliche Vorhab en Damit im außerordentlichen Haushalt des Voranschlages der Gemeinde möglichst genaue Beträge eingesetzt werden können, ist für jedes Bauvo rhaben der Gemeinde ein Finanzierungsplan zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Vor der Veranschlagung eines Bauvorhabens der Gemeinde sind ferner die F ol gekos te n desselben, sowie deren Auswirkungen auf den ordentlichen Haushalt der Gemeinde zu ermitteln. Diese Folgekostenberechnung (Darstellung der Entwicklung am Besten über mehrere Jahre) stellt ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Gemeinderat dar. Gemäß 86 der OÖ. Gemeindeordnung bedarf bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder 2. die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder 3. wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird. Vor der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 gefördert werden. Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn die Mehrkosten 10 % der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen. Seite 17 von 59 Stand: August 2010

18 Beilagen zum Voranschlag Dem Gemeindevoranschlag sind eine Reihe von Übersichten, Nachweisen und Erläuterungen beizugeben. Im Detail sind die Beilagen zum Voranschlag im 9 der VRV und 14 der GemHKRO angegeben. Dem Voranschlag sind beizugeben: Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen (siehe Anhang). Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5 b VRV mit Ausweisung des Maastricht- Ergebnisses Nachweise: Leistungen für Personal Pensionen und sonstigen Ruhebezüge Veranschlagte Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen Schuldenstand und Schuldendienst Veranschlagte Ausgaben für Leasingfinanzierungen Veranschlagte Vergütungen Dienstpostenplan Dieser hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen bzw. nach Funktionslaufbahnen/Verwendung vorzunehmen. Gebührenkalkulationen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen lt. Erlass (Eingabe über Bürgerportal) und in loser Beilage beim Voranschlag Seite 18 von 59 Stand: August 2010

19 Dem Voranschlag sind Erläuterungen in einem Vorbericht beizufügen, der der Gesamtübersicht der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben voranzustellen sind; Es sind jedenfalls zu erläutern: Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die von den bisherigen Voranschlagsbeträgen abweichen; das für die Genehmigung des Voranschlages zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind (betragsmäßige oder prozentuelle Festlegung). neue Vorhaben des ordentlichen und außerordentlichen Voranschlages. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist die Höhe der Gesamtausgaben und deren Bedeckung sowie die bisherige Abwicklung darzustellen. besondere Bestimmungen im Voranschlag, wie etwa Zweckbindungen bei Einnahmen, einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit, zeitliche Kreditsperren Der Voranschlag hat folgende Angaben zu enthalten: bei Gemeinden: Die Einwohnerzahl nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (VZ). Die Einwohnerzahl nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl. bei Gemeindeverbänden: Die Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes nach dem Ergebnis der letzten VZ. Entstehung und Beschlussfassung des Voranschlages Voranschlag der Gemeinden nach 76 und 77 der OÖ. GemO Der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat den Entwurf des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf des Gemeindevoranschlages durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Seite 19 von 59 Stand: August 2010

20 Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlages in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jeder Fraktion und darüber hinaus auf Antrag jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln. Auf Antrag ist der Voranschlagsentwurf jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen. Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die gefassten Beschlüsse sind durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag nach Ablauf der Auflagefrist samt den Beschlüssen und den beschlossenen mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Voranschlagsprovisorium nach 78 der OÖ. GemO Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung ermächtigt: a) alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen; b) die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu erheben; c) zur Leistung der Ausgaben einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen. Seite 20 von 59 Stand: August 2010

21 Mittelfristiger Finanzplan ( 16 GemHKRO) Die Gemeinden haben eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von vier Finanzjahren zu erstellen (MFP = VA ). Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode. Funktionen der mittelfristigen Finanzplanung - Sicherung des Haushaltsgleichgewichtes - Koordinierung der haushaltspolitischen Entscheidungen - Abstimmung der Investitionstätigkeit mit der Haushaltskoordinierung - Prüfung der Verkraftbarkeit von Investitionen - Möglichkeit zum früheren Erkennen von Veränderungen in der Entwicklung - Information und Transparenz - Prioritätenreihung, Verfolgen politischer Strategien Der mittelfristige Finanzplan war erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2003 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen und ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen und zu beschließen. Siehe dazu den Erlass der OÖ. Landesregierung Gem / Jl/Wö vom im Anhang. Beilagen zum mittelfristigen Finanzplan lt. Erlass: Hochrechnung der Budgetspitze Darstellung der einzelnen Investition Mittelfristiger Investitionsplan Gesamtübersicht Maastricht-Ergebnis Bericht gemäß Art. 7 Ö. Stabilitätspakt 2008 Seite 21 von 59 Stand: August 2010

22 ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2011; Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG) Artikel 7 (Auszug) Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung o o o Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicher zu stellen. Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren. Bund und Länder (einschließlich Wien) haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung einschließlich einer Sensitivitätsanalyse, die Länder (einschließlich Wien) eine Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der vergangenen drei Jahre und des laufenden Jahres jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Österreichischer Stabilitätspakt 2011 Auf Grund der Einführung des EURO mussten die teilnehmenden Staaten der EU strenge wirtschaftliche Teilnahmekriterien die so genannten Konvergenz-Kriterien erreichen, die auf Preis- und Währungsstabilität sowie Haushaltsdisziplin basieren. Um die Voraussetzungen für den Eintritt in die Währungsunion zu erfüllen, durfte das öffentliche (Maastricht-) Defizit 3 % - davon 2,7 % für den Bund und 0,3 % für Länder und Gemeinden und der öffentliche Schuldenstand maximal 60 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreiten. Im Österreichischen Stabilitätspakt 2011 ist festgelegt, dass sich die Gemeinden verpflichten, durch weitere Verstärkung einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik verbindlich für die Jahre 2011 bis einschließlich 2013 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen. Dies bedeutet für die Gemeinden die Verpflichtung, dass sie ihre Bemühungen zur Budgetkonsolidierung auch für die Folgejahre fortsetzen müssen. Die Länder dürfen ein Defizit für 2011 max. 0,75%, ,6 % und 2013 und bei Verlängerung des Finanzausgleiches ,5 % des BIP aufweisen. Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2011 maximal 3,1 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 2,7 % des BIP und für das Jahr ,4 % und bei Verlängerung des Finanzausgleichs für 2014 maximal 1,9 % des BIP beträgt. Natürlich ist es möglich, ein noch besseres Haushaltsergebnis zu erbringen als in der Vereinbarung vorgesehen. Solche zusätzlichen Ergebnisverbesserungen können durch schriftliche Vereinbarungen anderen Partnern übertragen werden (z. B. die Länder den Gemeinden). Seite 22 von 59 Stand: August 2010

23 Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihrer Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen. Sanktionen Wenn Statistik Austria feststellt, dass Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, wird ein Schlichtungsgremium informiert. Dieses ersucht den Rechnungshofpräsidenten um ein Gutachten, ob und wie hoch der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde. Auf dieser Basis entscheidet das Schlichtungsgremium über die Sanktionen. Weiters sind Sanktionen festgelegt.. Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 wird die Haushaltswirtschaft der Gebietskörperschaften bis zum Jahr 2014 entscheidend prägen. Vereinfacht ausgedrückt gibt das öffentliche (Maastricht-) Defizit Auskunft darüber, wie gut man die laufende Gebarung im Griff hat, wie hoch als Saldo der laufenden Einnahmen und Ausgaben das Öffentliche Sparen ist in welchem Ausmaß die erforderlichen Investitionen (neben Einnahmen aus Vermögensverkäufen und Kapitaltransfers) durch das Öffentliche Sparen finanziert werden können. Als öffentliche Schulden (gemäß Maastricht-Konvergenzkriterien) gelten die Schulden der Hoheitsverwaltung (nicht jene der Eigenbetriebe und der Betriebe mit marktbestimmten Tätigkeiten) bei in- und ausländischen Banken und Versicherungen (nicht bei öffentlichen Fonds, Ländern etc.). Da für die Berechnung der Maastricht-Schulden sowie des Maastricht-Defizites nur die Schulden und Finanztransaktionen des öffentlichen Sektors herangezogen werden, ist die Abgrenzung zum privaten Sektor von wesentlicher Bedeutung. Bei Erfüllung bestimmter Vorgaben können verschiedene Gemeindeaufgaben (marktbestimmte Tätigkeiten) etwa im Abwasser- und Wasserversorgungsbereich rechnerisch aus dem öffentlichen Sektor herausgenommen und damit das maastrichtrelevante Defizit und die Verschuldung entlastet werden. Voraussetzungen dafür sind jedoch: a) eine Kostendeckung von mindestens 50 %, b) eine vollständige bzw. eigenständige Rechnungsführung c) sowie weitgehende wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit. Seite 23 von 59 Stand: August 2010

24 Durchführung des Voranschlages Haushaltsführung Der Voranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die Ausgabenbeträge (Kredite) des Gemeindevoranschlages sind sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwenden. Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig zu erzielen. Sonstige Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind möglichst kostendeckend in Rechnung zu stellen. Durch den beschlossenen Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze. Die vorgesehenen Beträge im Voranschlag bilden noch nicht die notwendigen Beschlüsse für die Vergabe durch die zuständigen Gemeindeorgane, somit sind für die tatsächliche Beauftragung Vergleichsofferte einzuholen und gegebenenfalls den zuständigen Gemeindeorganen zur Beschlussfassung vorzulegen. Bindung an den Voranschlag Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als eingespart. Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind. Seite 24 von 59 Stand: August 2010

25 Zweckgebundene Rücklagen Laut Erlass sind die Einnahmen von Aufschließungsbeiträgen und Anschlussgebühren (für Wasser, Kanal und Straßen) lt. IBG und ROG zweckgebunden. Bei bestehenden Projekten sind die Einnahmen dem außerordentlichen Haushalt zuzuführen zur Ausgabenbedeckung. Ansonsten sind von diesen Einnahmen zweckgebundene Rücklagen zu bilden. Haushaltswirtschaftliche Sperre Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag oder Prozentsatz des VA und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen. Diese Kreditsperre kann bereits bei der Beschlussfassung zum Voranschlag vom Gemeinderat beschlossen werden, jedoch auch jederzeit nachträglich je nach Entwicklung der Gemeindefinanzen. Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Antrag hat einen Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht: veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können; weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind; Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind. Seite 25 von 59 Stand: August 2010

26 Notanordnung Auf Grund einer Notanordnung kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5% der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. GLOBALBUDGET Wenn es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und die organisatorischen Voraussetzungen bei bestimmten Einrichtungen der Gemeinde (z.b. Schulen, Feuerwehren, Heimathaus, Stadtarchiv) gegeben sind, kann der Gemeinderat die Bewirtschaftung von bestimmten Voranschlagskrediten in deren Eigenverantwortung übertragen (näheres im Erlass Gem / Jl/Pü vom ). Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in diesem Bereich eingesparte Ausgabenkredite in das nächste Finanzjahr übertragen werden können. Der Prüfungsausschuss hat das Beleggut des Globalbudgets im Zuge der Rechnungsprüfung mitzuprüfen. NACHTRAGSVORANSCHLAG - 79 GemO Der Nachtragsvoranschlag ist eine, nach dem gleichen Verfahren wie der Voranschlag zu Stande gekommene Änderung oder Ergänzung des genehmigten Voranschlages. Ein Nachtragsvoranschlag muss dann erstellt werden, wenn sich während des Jahres außer- und überplanmäßige Ausgaben in einem Ausmaße ergeben, dass dadurch die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Entwurf des Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen. Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt 10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages übersteigen. Seite 26 von 59 Stand: August 2010

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