VDR. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger. Bemessungswerte. Einkommensgrenzen. 1 Hinzuverdienstgrenzen

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1 VDR Verband Deutscher Rentenversicherungsträger 3 Eine Information Ihrer Rentenversicherung Ausgabe 2003/1. Hj. Rechengrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung Bemessungswerte Einkommensgrenzen 1 Hinzuverdienstgrenzen

2 Impressum Herausgeber: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Eysseneckstraße 55, Frankfurt am Main Satz und Layout: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Titelfoto: Druck: RSDialog GmbH, Frankfurt am Main BGR Druck-Service GmbH, Frankfurt/Main Auflage: , gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier Stand: 1/2003 2

3 Vorwort Die Rechengrößen (Bemessungswerte) in der gesetzlichen Rentenversicherung ändern sich regelmäßig zum 1. Januar eines jeden Jahres. Einige dieser Werte verändern sich weiterhin zum 1. Juli eines Jahres. In dieser Broschüre sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Rechengrößen (Bemessungswerte) enthalten. Für die alten Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Westteil Berlin) und für die neuen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Ostteil Berlin) gelten dabei vielfach unterschiedliche Werte. Die ab 1. Juli 2003 geltenden Werte sind in der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 enthalten; diese Broschüre kann voraussichtlich ab Juli 2003 bei den Rentenversicherungsträgern angefordert werden. 3

4 Inhaltsverzeichnis 1. Bemessungswerte Beitragssätze Beitragsbemessungsgrenzen Bezugsgröße in der Sozialversicherung Mindest- und Höchstbeiträge für die Pflichtversicherung Beiträge für antragspflichtversicherte und arbeitnehmerähnliche Selbständige Beiträge für versicherungspflichtige selbständige Handwerker Mindest- und Höchstbeiträge für die freiwillige Versicherung Durchschnittliches Arbeitsentgelt Aktueller Rentenwert Einkommensgrenze für die geringfügige Beschäftigung Beschäftigungen mit Sachbezügen 20 Wert der Sachbezüge Beitragsberechnung bei Behinderten In Werkstätten für Behinderte und in Blindenwerkstätten In Berufsbildungswerken und für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe Beitragsbemessungsgrundlage für Entwicklungshelfer Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegepersonen Beitragsbemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildienstleistende Mitglieder geistlicher Genossenschaften 27 4

5 9. Versicherung bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres Beitragsberechnung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Allgemeines Sonderregelung bei Zahlung vom 1. Januar bis 31. März Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug Altersrenten Altersrente als Vollrente Teilrenten wegen Alters Renten wegen Erwerbsminderung Bestandsrenten am 31. Dezember Rentenzugänge ab Renten wegen Todes Beteiligung der Rentner an den Kosten der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung Bemessungswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Werte 1957 bis 1991 (gelten nur für die alten Bundesländer) Werte 1992 bis Werte

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7 Bemessungswerte Beitragssätze Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt seit 1. Januar ,5 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung tragen Arbeitgeber und Versicherter den Beitrag je zur Hälfte (also je 9,75 Prozent). Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt aus einer Berufsausbildung nicht mehr als 325,- EUR ( Geringverdienergrenze ), trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Zum 1. April 2003 erhöht sich die Geringverdienergrenze auf 400,- EUR monatlich. Wird die Grenze von 325,- EUR (ab 1. April ,- EUR) durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) überschritten, so tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von dem die Geringverdienergrenze überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz seit 1. Januar ,9 Prozent. Vom Versicherten werden hiervon 9,75 Prozent und vom Arbeitgeber 16,15 Prozent getragen. Die Geringverdienergrenze von 325,- EUR (ab 1. April ,- EUR) für die alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers bei Berufsausbildung gilt auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 7

8 Beitragsbemessungsgrenzen Auch im Jahre 2003 sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung erhöht worden. Sie betragen nunmehr in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in den alten Bundesländern (in Klammern die Werte für die neuen Bundesländer) ,- EUR (51.000,- EUR) jährlich oder 5.100,- EUR (4.250,- EUR) monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ,- EUR (63.000,- EUR) jährlich oder 6.250,- EUR (5.250,- EUR) monatlich. Bis zu diesen Grenzbeträgen sind Beiträge zur Rentenversicherung zu berechnen. Die darüber hinausgehenden Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens unterliegen somit nicht der Beitragspflicht. Sie werden aber auch nicht bei einer späteren Rentenleistung berücksichtigt. 1.3 Bezugsgröße in der Sozialversicherung Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Danach ergibt sich im Jahr 2003 eine Bezugsgröße von ,- EUR jährlich bzw ,- EUR monatlich. Die Bezugsgröße für die neuen Bundesländer beträgt im Jahr ,- EUR jährlich bzw ,- EUR monatlich. Die Bezugsgröße ist u. a. Bemessungsgrundlage für den Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige. 8

9 1.4 Mindest- und Höchstbeiträge für die Pflichtversicherung In der Rentenversicherung gibt es für versicherungspflichtig Beschäftigte keinen Mindestbeitrag. Lediglich bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (hierzu gehören insbesondere auch Praktikanten), ist als monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag von einem Prozent der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für Auszubildende demnach seit 1. Januar 2003 in den alten Bundesländern 23,80 EUR monatlich und in den neuen Bundesländern 19,95 EUR monatlich. Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte errechnet sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, die 2003 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 5.100,- EUR (in den neuen Bundesländern 4.250,- EUR) beträgt. Unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile von jeweils 9,75 Prozent ergeben sich hiernach für die pflichtversicherten Beschäftigten in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Arbeitgeber- und arbeitnehmeranteil von je 497,25 EUR (in den neuen Bundesländern je 414,38 EUR). 9

10 1.5 Beiträge für antragspflichtversicherte und arbeitnehmerähnliche Selbständige Der Beitragsberechnung ist ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße, somit das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, zugrunde zu legen. Bei dem Beitragssatz von 19,5 Prozent und der Bezugsgröße von 2.380,- EUR ergibt sich danach seit 1. Januar 2003 ein Regelbeitrag von 464,10 EUR monatlich (in den neuen Bundesländern von 389,03 EUR monatlich; 19,5 Prozent von 1.995,- EUR). In den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit brauchen Beiträge lediglich aus einem Betrag in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße gezahlt werden. Daraus ergeben sich seit 1. Januar 2003 in den alten Bundesländern 232,05 EUR (19,5 Prozent von 1.190,00 EUR) und in den neuen Bundesländern 194,51 EUR (19,5 Prozent von 997,50 EUR) an monatlichen Beiträgen. Auf Antrag kann aber auch der Regelbeitrag gezahlt werden. Der Selbständige kann jedoch bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jederzeit sein tatsächliches Arbeitseinkommen der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde legen. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2003 sind im gesamten Bundesgebiet bis 31. März ,- EUR monatlich und ab 1. April ,- EUR monatlich. Die Höchstgrenze ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze. 10

11 1.6 Beiträge für versicherungspflichtige selbständige Handwerker Versicherungspflichtige selbständige Handwerker haben grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens einen Regelbeitrag zu entrichten. Dieser errechnet sich ebenso wie der Regelbeitrag für die antragspflichtversicherten Selbständigen aus der Bezugsgröße, also aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 19,5 Prozent beträgt der Regelpflichtbeitrag seit 1. Januar 2003 für Handwerker 464,10 EUR monatlich bzw. in den neuen Bundesländern 389,03 EUR monatlich. In den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit brauchen Beiträge lediglich aus einem Betrag in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße gezahlt werden. Daraus ergeben sich seit 1. Januar 2003 in den alten Bundesländern 232,05 EUR (19,5 Prozent von 1.190,00 EUR) und in den neuen Bundesländern 194,51 EUR (19,5 Prozent von 997,50 EUR) an monatlichen Beiträgen. Auf Antrag kann aber auch der Regelbeitrag gezahlt werden. Der Handwerker kann jedoch bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jederzeit sein tatsächliches Arbeitseinkommen der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde legen. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2003 sind im gesamten Bundesgebiet bis 31. März ,- EUR monatlich und ab 1. April ,- EUR monatlich. Die Höchstgrenze ergibt sich auch hier aus der Beitragsbemessungsgrenze. 11

12 Besonderheiten für Alleinhandwerker Alleinhandwerker - das sind Handwerker, die, mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten, keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen -, die im Jahre 1991 von der zweimonatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich seit 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, einen niedrigeren Betrag, mindestens jedoch 50 Prozent der Bezugsgröße, der Beitragsberechnung zugrunde legen. Daraus ergibt sich seit 1. Januar 2003 ein monatlicher Beitrag von 232,05 EUR (19,5 Prozent von 1.190,00 EUR). Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 zwar nicht von der zweimonatlichen, jedoch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich seit 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens einen niedrigeren Betrag, mindestens jedoch 40 Prozent der Bezugsgröße, der Beitragsberechnung zugrunde legen. Daraus ergibt sich seit 1. Januar 2003 ein monatlicher Beitrag von 185,64 EUR (19,5 Prozent von 952,- EUR). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn und solange die im jeweils letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 Prozent der Bezugsgröße, also weniger als ,- EUR, betragen. Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 sowohl von der zweimonatlichen als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich seit 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens einen niedrigeren Betrag, mindestens jedoch 20 Prozent der Bezugs- 12

13 1.7 Mindest- und Höchstbeiträge für die freiwillige Versicherung größe, der Beitragsberechnung zugrunde legen. Daraus ergibt sich seit 1. Januar 2003 ein monatlicher Beitrag von 92,82 EUR (19,5 Prozent von 476,- EUR). Auch diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn und solange die im jeweils letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 Prozent der Bezugsgröße, also weniger als EUR betragen. Um von der niedrigeren Beitragszahlung als Alleinandwerker Gebrauch machen zu können, musste der Handwerker dies bis zum 30. Juni 1992 beantragen. Für freiwillig Versicherte errechnet sich der Mindestbeitrag aus einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage bis 31. März 2003 in Höhe von 325,- EUR und ab 1. April 2003 in Höhe von 400,- EUR. Danach beträgt der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung bei einem Beitragssatz von 19,5 Prozent seit 1. Januar ,38 EUR monatlich und ab 1. April ,00 EUR monatlich. Dieser Beitrag gilt auch in den neuen Bundesländern. Der Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung errechnet sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem geltenden Beitragssatz. Der Höchstbeitrag beträgt demzufolge seit 1. Januar ,50 EUR monatlich; dieser Höchstbeitrag gilt auch in den neuen Bundesländern. 13

14 1.8 Durchschnittliches Arbeitsentgelt Das durchschnittliche Arbeitsentgelt je beschäftigten Arbeitnehmer beträgt für das Jahr ,- DM. Die für die Jahre 2002 und 2003 vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelte betragen ,- EUR bzw ,- EUR. Dieser Wert ist Grundlage für die Ermittlung der für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte, also für das Verhältnis, in dem das Arbeitsentgelt des Versicherten zu diesem Wert steht. Das bedeutet, dass für einen Versicherten, der z. B. im Jahre 2001 in den alten Bundesländern ein Bruttoarbeitsentgelt von ,- DM erzielt hat, bei seiner Rentenberechnung für das Jahr 2001 ein Entgeltpunkt zugrunde gelegt wird. Für Versicherte in den neuen Bundesländern gelten Besonderheiten. Deren erzielte Arbeitsverdienste werden zuvor mit einem Umrechnungswert vervielfältigt (Verhältniswert Durchschnittsentgelt West zu Ost), so dass sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch ein Durchschnittsverdiener in den neuen Bundesländern bei seiner Rentenberechnung für dieses Jahr einen Ent- geltpunkt erhält. Diese Umrechnungswerte betragen für das erste Halbjahr ,0707, für das 2. Halbjahr ,3473, für das Jahr ,7235, für das Jahr ,4393, für das Jahr ,3197, für das Jahr ,2687, für das Jahr ,2317, für das Jahr ,2209, für das Jahr ,2089, für das Jahr ,2113, für das Jahr ,2054, für das Jahr ,2030 und für das Jahr ,2003. Die vorläufigen Werte für die Jahre 2002 und 2003 betragen 1,1983 bzw. 1,1949. Ein Versicherter, der z. B. als Durchschnittsverdiener im Jahr 2002 in den neuen Bundesländern einen Arbeitsverdienst von ,71 EUR erzielt hat, erhält dafür bei seiner Rentenberechnung (Rentenbeginn 2003) einen Entgeltpunkt; Rechengang: 14

15 Individualentgelt ,71 EUR x vorläufiger Umrechnungswert 1,1983 = ,99 EUR : vorläufiges Durchschnittsentgelt EUR = 1,0000 Entgeltpunkte. 1.9 Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer Altersrente entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich seit 1. Juli 2001, indem der bisherige Wert mit den Faktoren der Veränderung der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmern und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils vervielfältigt wird. Er beträgt bis 30. Juni ,86 EUR. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist ein Teilbetrag davon; er beträgt bis 30. Juni ,70 EUR. Der aktuelle Rentenwert ist eine maßgebende Berechnungsgrundlage für die Rentenhöhe. 1. Beispiel: Ein Versicherter hat in den alten Bundesländern 40 Versicherungsjahre zurückgelegt und dabei 48 Entgeltpunkte (EGPT) - gemessen an den Durchschnittsverdiensten aller beschäftigten Arbeitnehmer während seines Versicherungslebens (er hat also immer 120 Prozent verdient) - erzielt. Seine Altersrente (Rentenartfaktor 1,0) ist im ersten Halbjahr 2003 wie folgt zu errechnen: 48 EGPT x 1,0 (Rentenartfaktor) x 25,86 (aktueller Rentenwert) = 1.241,28 EUR monatlich. 2. Beispiel: Wie Beispiel 1, aber nur 30 Entgeltpunkte (er hat immer nur 75 Prozent verdient): 30 x 1,0 x 25,86 = 775,80 EUR monatlich. 15

16 3. Beispiel: Ein Versicherter hat in den neuen Bundesländern 45 Arbeitsjahre zurückgelegt und dabei 50 Entgeltpunkte erzielt. Seine Altersrente ist im ersten Halbjahr 2003 wie folgt zu errechnen: 50 x 1,0 x 22,70 (aktueller Rentenwert Ost) = 1.135,00 EUR monatlich. Der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöhen sich voraussichtlich zum 1. Juli 2003 (Rentenanpassung). Die neuen Werte waren bei Drucklegung dieser Broschüre noch nicht bekannt. Sie können zu gegebener Zeit der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 entnommen werden. 16

17 Einkommensgrenze für die geringfügige Beschäftigung 2. Die Grenze für die Rentenversicherungsfreiheit von nur geringfügig entlohnten Beschäftigungen beträgt im gesamten Bundesgebiet bis 31. März ,- EUR monatlich. Eine Beschäftigung bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 31. März 2003 versicherungsfrei, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Arbeitsentgelt den Betrag von 325,- EUR monatlich regelmäßig nicht überschreitet. Ab 1. April 2003 erhöht sich der Betrag von 325,- EUR auf 400,- EUR monatlich und auf die wöchentliche Arbeitszeit kommt es nicht mehr an. Dabei ist zu beachten, dass mit Sicherheit zu erwartende Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts anteilmäßig zu berücksichtigen sind. Wird zum Beispiel bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. April 2003 ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,- EUR vereinbart und im November 2003 noch ein Weihnachtsgeld von 150,- EUR gezahlt, so führt dies zur Versicherungspflicht des gesamten Beschäftigungsverhältnisses, weil der zusätzliche Verdienst von 150,- EUR auf alle Beschäftigungsmonate des Jahres zu verteilen ist. Hierdurch übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 400,- EUR. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt jedoch nicht gleich zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich gilt hierbei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten. Eine Raumpflegerin, die zum Beispiel ab 1. April 2003 nicht mehr als 400,- EUR verdient, kann durchaus eine Urlaubsvertretung übernehmen und dadurch mehr verdienen, wenn insgesamt ein Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, so dass die geringfügige Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Von dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. 17

18 Der Beitragssatz beträgt auch hierfür 19,5 Prozent. Vom Arbeitgeber werden 12 Prozent und vom Arbeitnehmer werden 7,5 Prozent getragen, wenn das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage von 155,- EUR monatlich gezahlt wird. Beträgt das Arbeitsentgelt weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155,- EUR monatlich, hat der Arbeitgeber 12 Prozent vom Arbeitsentgelt zu tragen und der Arbeitnehmer diesen Anteil bis zum Mindestbetrag von 30,23 EUR (19,5 Prozent von 155,- EUR) aufzustocken. Ausnahmen: Bei Beschäftigungen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten), von Behinderten in Berufsbildungswerken sowie von Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe, von Behinderten in anerkannten Werkstätten und gleichartigen Einrichtungen, aufgrund einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit ausgeübt werden sowie bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres gelten die genannten Regelungen nicht. Hier kommt es auf die wöchentliche Arbeitszeit und auf die Höhe des Arbeitsentgelts nicht an (ab 1. April 2003 ist ohnehin nur noch das Arbeitsentgelt von Bedeutung). Diese Beschäftigungen unterliegen daher auch dann grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bis 31. März 2003 die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt und das Arbeitsentgelt niedriger als 325,- EUR monatlich ist bzw. ab 1. April 2003 nur noch das Arbeitsentgelt niedriger als 400,- EUR monatlich ist. 18

19 Besonderheit bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten: Werden ab 1. April 2003 geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt ebenfalls unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit ein monatlicher Grenzwert von 400,- EUR. Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt nur dann vor, wenn diese Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Prozent vom Arbeitsentgelt zu tragen und der Arbeitnehmer diesen Anteil bis zum Mindestbetrag von 30,23 EUR aufzustocken. Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt auch hierfür der Beitragssatz von 19,5 Prozent. Vom Arbeitgeber werden jedoch nur 5 Prozent und vom Arbeitnehmer werden 14,5 Prozent getragen, wenn das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe von 155,- EUR monatlich gezahlt wird. Beträgt das Arbeitsentgelt weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155,- EUR monatlich, hat der Arbeitgeber 5 19

20 3. Beschäftigungen mit Sachbezügen Wert der Sachbezüge Arbeitsentgelt sind nach 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Hierzu gehören auch Sachbezüge, also z. B. freie Verpflegung, freie Unterkunft und freie Wohnung. Die Bundesregierung ist nach 17 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches ermächtigt, den Wert der Sachbezüge für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Der Sachbezugswert für Verpflegung beträgt für das Jahr 2003 monatlich 195,80 EUR einheitlich für das ganze Bundesgebiet. Sofern Verpflegung nur zum Teil zur Verfügung gestellt wird oder bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder bei Belegung der Unterkunft mit mehr als einem Beschäftigten, gelten anteilige Werte. Diese für Sachbezüge festgesetzten Werte sind neben dem Barentgelt ebenfalls der Beitragsberechnung zugrunde zu legen und erhöhen damit bei der späteren Rentenberechnung die erzielten Arbeitsentgelte und damit auch die Rente. Die Werte für Unterkunft für das Jahr 2003 betragen monatlich 189,80 EUR (für Jugendliche und Auszubildende 157,53 EUR) und für die neuen Bundesländer 170,- EUR monatlich (für Jugendliche und Auszubildende 141,10 EUR). Eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte freie Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. 20

21 Beitragsberechnung bei Behinderten In Werkstätten für Behinderte und in Blindenwerkstätten Für Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte und in Blindenwerkstätten tätig sind, sowie für die in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen beschäftigten Behinderten ist für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ein Mindestentgelt zugrunde zu legen. Das Mindestentgelt beträgt seit 1. Januar Prozent der Bezugsgröße im Sinne des Sozialgesetzbuches. Das Mindestentgelt beträgt im Jahre ,- EUR monatlich (in den neuen Bundesländern 1.596,- EUR). Dieses Entgelt ist der Beitragberechnung mindestens zugrunde zu legen. Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt darunter, so ist der Beitrag für den Unterschiedsbetrag von dem Träger der Behinderteneinrichtung allein zu tragen. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 20 Prozent der Bezugsgröße (das sind im Jahre ,- EUR monatlich, in den neuen Bundesländern 399,- EUR), trägt der Träger der Behinderteneinrichtung den gesamten Beitrag allein. Auch der späteren Rentenberechnung ist das Mindestentgelt zugrunde zu legen, wenn das tatsächlich von dem Behinderten erzielte Arbeitsentgelt geringer war. 4.2 In Berufsbildungswerken und für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe Beitragsbemessungsgrundlage für Behinderte, die in Berufsbildungswerken tätig sind, und für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe tätig sind, sind seit 1. Januar Prozent der Bezugsgröße im Sinne des Sozialgesetzbuches. Daraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2003 für die alten Bundesländer monatlich 476,- EUR und für die neuen Bundesländer 399,- EUR monatlich. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von dem Träger der Einrichtung allein getragen. 21

22 5. Beitragsbemessungsgrundlage für Entwicklungshelfer Beitragsbemessungsgrundlage für Entwicklungshelfer ist mindestens der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht. Dieser Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist daher 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze; im Jahre 2003 somit 3.400,17 EUR monatlich (in den neuen Bundesländern 2.833,48 EUR). 1. Beispiel: Aufnahme der Entwicklungshelfertätigkeit am 1. August Die letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Monate sind Mai bis Juli 2003 (Werte für die alten Bundesländer). Entgelt: Mai ,- EUR Juni ,- EUR Juli ,- EUR ,- EUR Verhältniswert = : (3 x EUR) = 0, ,- EUR x 0,6863 = 3.500,13 EUR. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Tätigkeit als Entwicklungshelfer ab 1. August 2003 ist der Betrag von monatlich 3.500,13 EUR. 22

23 2. Beispiel: Aufnahme der Entwicklungshelfertätigkeit am 1. August Die letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Monate sind Mai bis Juli 2003 (Werte für die alten Bundesländer). Entgelt: Mai 2003 Juni 2003 Juli ,- EUR 1.800,- EUR 1.900,- EUR 5.700,- EUR Verhältniswert = : (Summe der Beitragsbemessungsgrenze) = 0,3725, mindestens jedoch 0, ,- EUR x 0,6667 = 3.400,17 EUR. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Tätigkeit als Entwicklungshelfer ab 1. August 2003 ist der Betrag von monatlich 3.400,17 EUR. 23

24 6. Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegepersonen Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von dem Pflegeleistungsträger (z. B. die Pflegekasse) allein getragen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage richtet sich nach dem pflegerischen Aufwand (Stufe der Pflegebedürftigkeit und tatsächlicher Aufwand). Schwerstpflegebedürftige Beitragsbemessungsgrundlage bei Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen ist 80 Prozent der Bezugsgröße, wenn der Pflegebedürftige mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird (das sind 2003 in den alten Bundesländern 1.904,- EUR monatlich und 1.596,- EUR in den neuen Bundesländern), 60 Prozent der Bezugsgröße bei mindestens 21 Wochenstunden (das sind 1.428,- EUR bzw ,- EUR monatlich), 40 Prozent der Bezugsgröße bei mindestens 14 Wochenstunden (das sind 952,- EUR bzw. 798,- EUR monatlich). 24

25 Schwerpflegebedürftige Beitragsbemessungsgrundlage bei Pflege eines Schwerpflegebedürftigen ist 53,3333 Prozent der Bezugsgröße, wenn der Pflegebedürftige mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird (das sind 2003 in den alten Bundesländern 1.269,33 EUR monatlich und 1.064,00 EUR in den neuen Bundesländern), Erheblich Pflegebedürftige Beitragsbemessungsgrundlage bei Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen ist 26,6667 Prozent der Bezugsgröße, wenn der Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird (das sind 2003 in den alten Bundesländern 634,67 EUR monatlich und 532,00 EUR in den neuen Bundesländern). 35,5555 Prozent der Bezugsgröße bei mindestens 14 Wochenstunden (das sind 846,22 EUR bzw. 709,33 EUR monatlich). 25

26 7. Beitragsbemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildienstleistende Wehr- und Zivildienstleistende unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden durch den Bund entrichtet. Beitragsbemessungsgrundlage sind 60 Prozent der Bezugsgröße. Für alle Zeiten des Wehr- und Zivildienstes im Jahre 2003 sind dies ,- EUR jährlich, 1.428,- EUR monatlich und 47,60 EUR kalendertäglich (in den neuen Bundesländern sind dies ,- EUR, 1.197,- EUR und 39,90 EUR). Erhalten Wehrübende für ihre Dienstzeit Arbeitsentgelt oder Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, gilt ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bzw. ihre bisherige Tätigkeit nicht als unterbrochen. Somit bleibt in diesen Fällen die hieraus resultierende Rentenversicherungspflicht z. B. als Arbeitnehmer oder als selbständiger Handwerker weiter bestehen. Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender tritt nicht ein. Für die Beitragsberechnung sind daher auch nicht die o. a. Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Maßgebend ist vielmehr bei Wehrübenden, die Arbeitsentgelt oder eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, entweder das erzielte Arbeitsentgelt oder das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt. 26

27 Mitglieder geistlicher Genossenschaften 8. Bei den in der Rentenversicherung versicherten Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften gelten als Beitragsbemessungsgrundlage die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten. Allerdings ist für diese Personen, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist, eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 40 Prozent der Bezugsgröße vorgesehen. Seit 1. Januar 2003 beträgt die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage damit 952,- EUR, in den neuen Bundesländern 798,- EUR. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Genossenschaften oder Gemeinschaften allein getragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die o. a. Beträge nicht übersteigt. Wird der Grenzwert durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten, so sind die Beiträge von dem Gesamtbetrag je zur Hälfte von dem Mitglied und der Genossenschaft oder Gemeinschaft zu tragen. 27

28 9. Versicherung bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres Jugendliche können sich für ein Jahr verpflichten, bestimmte pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeiten in einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege, beispielsweise in Altenheimen und Krankenhäusern, oder praktische Hilfstätigkeiten in Einrichtungen, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind, zu übernehmen. Während dieser Zeit ihrer Verpflichtung dürfen ihnen nur Unterkunft und Verpflegung sowie ein angemessenes Taschengeld gewährt werden. Als angemessen gilt ein Betrag von 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahre 2003 sind dies 306,- EUR monatlich (in den neuen Bundesländern 255,- EUR). Diese Personen unterliegen während der Ableistung des freiwilligen sozialen oder des freiwilligen ökologischen Jahres der Rentenversicherungspflicht. Die Pflichtbeiträge bemessen sich nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber, also vom Träger der Einrichtung, allein zu tragen. 28

29 Beitragsberechnung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Allgemeines Sonderzahlungen der Arbeitgeber, die nicht in jedem Monat gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), wie zum Beispiel Weihnachtsgelder, werden durch Anwendung einer anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in die Beitragspflicht einbezogen. Beispiel: (Werte für die alten Bundesländer): Laufendes monatliches Arbeitsentgelt 2.800,- EUR Urlaubsgeld im Mai ,- EUR Weihnachtsgeld im November ,- EUR Beitragsberechnung für Mai 2003: Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von Januar bis Mai 2003 (5 x 5.100,- EUR) ,- EUR Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai ,- EUR Differenz ,- EUR Das Urlaubsgeld in Höhe von 2.500,- EUR unterliegt voll der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Beitragsberechnung für November 2003: Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von Januar bis November 2003 (11 x 5.100,- EUR) ,- EUR Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November 2003 laufendes ,- EUR einmaliges (Urlaubsgeld) 2.500,- EUR ,- EUR Differenz ,- EUR Das Weihnachtsgeld in Höhe von 2.800,- EUR unterliegt voll der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. 29

30 10.2 Sonderregelung bei Zahlung vom 1. Januar bis 31. März Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird, gilt eine Sonderregelung. Diese Zahlungen sind nicht dem Monat ihrer Auszahlung, sondern dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Zuordnung zum Monat der Auszahlung wegen Überschreitens der anteiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Krankenversicherung bzw. bei nicht krankenversicherungspflichtigen Versicherten der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung des laufenden Jahres nicht möglich ist. Beispiel: (Werte für die alten Bundesländer): Laufendes Arbeitsentgelt mtl ,- EUR Zahlung einer Tantieme im März 2003 in Höhe von 4.000,- EUR Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von Januar bis März 2003 in der Rentenversicherung ,- EUR Beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt von Januar bis März ,- EUR Differenz 3.900,- EUR Die Tantieme überschreitet hier zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Sie ist daher dem Dezember 2002 zuzurechnen. Sie wird unter Berücksichtigung der im Jahre 2002 erzielten Arbeitsentgelte und der (ggf. anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze für 2002 beitragspflichtig. 30

31 Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug Altersrenten Bei den Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden zwischen Altersrenten als Vollrenten oder als Teilrenten wegen Alters. Auf die Art der Altersrente (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte oder Altersrente für Frauen) kommt es dabei nicht an. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann unbegrenzt hinzuverdient werden Altersrente als Vollrente Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt im Jahr 2003 in den alten und in den neuen Bundesländern bis 31. März ,- EUR monatlich. Ab 1. April 2003 erhöht sich der Wert auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 340,- EUR. Ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn (bei Bestandsrenten am 31. Dezember 1999) bzw. im Laufe eines Kalenderjahres (bei Rentenzugängen ab 2000) bis zum Doppelten, also bis zu 650,- EUR (ab 1. April ,- EUR) ist jedoch zulässig Teilrenten wegen Alters Die Altersrenten können auch als Teilrenten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden. Für die Teilrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die sich individuell nach dem Arbeitsverdienst des Rentners im letzten Kalenderjahr (bei Bestandsrenten am 31. Dezember 1999) bzw. nach den Arbeitsverdiensten in den letzten drei Kalenderjahren (bei Rentenzugängen ab 2000) vor seinem Rentenbeginn errechnen. Allerdings gibt es Mindesthinzuverdienstgrenzen, gestaffelt nach der Höhe der Teilrente. Auch die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten können zweimal im Jahr bis zum Doppelten des Betrages überschritten werden. 31

32 Ob die Hinzuverdienstgrenze für die alten Bundesländer ( West ) oder für die neuen Bundesländer ( Ost ) maßgebend ist, bestimmt sich danach, wo das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird. Bestandsrenten am 31. Dezember 1999 Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich bei der Teilrente von einem Drittel der Vollrente aus dem 70fachen, bei der Teilrente von der Hälfte der Vollrente aus dem 52,5fachen und bei der Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente aus dem 35fachen des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor erstmaligem Beginn einer Altersrente. Hierbei sind mindestens 0,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Daraus ergeben sich im ersten Halbjahr 2003 unter Berücksichtigung der aktuellen Rentenwerte bis 30. Juni ,86 EUR bzw. 22,70 EUR (Ost) folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen: (in EUR) West Ost Teilrente - ein Drittel der Vollrente bis 30. Juni 905,10 794,50 Teilrente - die Hälfte der Vollrente bis 30. Juni 678,83 595,88 Teilrente - zwei Drittel der Vollrente bis 30. Juni 452,55 397,25 Diese Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten für Personen, die 1998 in den alten Bundesländern nicht mehr als ,50 DM (in den neuen Bundesländern nicht mehr als ,88 DM) an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben. Bei höheren Einkünften sind die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend höher. Wurde zum Beispiel 1998 das Doppelte der o. a. Beträge verdient, so sind die o. a. Mindesthinzuverdienstgrenzen zu verdoppeln. Die (Mindest-) Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten wegen 32

33 Alters erhöhen sich voraussichtlich zum 1. Juli 2003 entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die neuen Werte waren bei Drucklegung dieser Broschüre noch nicht bekannt. Sie können zu gegebener Zeit der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 entnommen werden. Rentenzugänge ab 2000 Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich bei der Teilrente von einem Drittel der Vollrente aus dem 23,3fachen, bei der Teilrente von der Hälfte der Vollrente aus dem 17,5fachen und bei der Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente aus dem 11,7fachen des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor erstmaligem Beginn einer Altersrente. Hierbei sind mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Daraus ergeben sich im ersten Halbjahr 2003 unter Berücksichtigung der aktuellen Rentenwerte bis 30. Juni 2003 von 25,86 EUR bzw. 22,70 EUR (Ost) folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen: (in EUR) West Ost Teilrente - ein Drittel der Vollrente bis 30. Juni 903,81 793,37 Teilrente - die Hälfte der Vollrente bis 30. Juni 678,83 595,88 Teilrente - zwei Drittel der Vollrente bis 30. Juni 453,84 398,39 Diese Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten für Personen, die in den letzten drei Kalenderjahren zusammengerechnet nur 1,5 Entgeltpunkte erworben haben, die also zum Beispiel jeweils nur den halben Durchschnittsverdienst erzielt haben. Bei höheren Verdiensten und demzufolge 33

34 höheren Entgeltpunkten ist die Hinzuverdienstgrenze entsprechend höher. Bei einem Durchschnittsverdiener in den drei Jahren (dies ergibt drei Entgeltpunkte) ist sie bereits doppelt so hoch. Die (Mindest-) Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten wegen Alters erhöhen sich voraussichtlich zum 1. Juli 2003 entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die neuen Werte waren bei Drucklegung dieser Broschüre noch nicht bekannt. Sie können zu gegebener Zeit der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 entnommen werden Renten wegen Erwerbsminderung Bei den Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden zwischen Bestandsrenten am 31. Dezember 2000 und Rentenzugängen ab Bestandsrenten am 31. Dezember 2000 Bei den Bestandrenten am 31. Dezember 2000 handelt es sich um Renten wegen Berufsunfähigkeit oder um Renten wegen Erwerbsunfähigkeit. Renten wegen Berufsunfähigkeit Berufsunfähig ist der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten herabgesunken ist. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Die Hinzuverdienstgrenzen errechnen sich individuell nach dem Arbeitsverdienst des Rentners im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Allerdings gibt es Mindesthinzuverdienstgrenzen. Ob die Hinzuverdienstgrenze für 34

35 die alten Bundesländer ( West ) oder für die neuen Bundesländer ( Ost ) maßgebend ist, bestimmt sich danach, wo das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird. Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich bei der Rente in voller Höhe aus dem 52,5fachen, bei der Rente in Höhe von zwei Dritteln aus dem 70fachen und bei der Rente in Höhe von einem Drittel aus dem 87,5fachen des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Hierbei sind mindestens 0,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Daraus ergeben sich im ersten Halbjahr 2003 unter Berücksichtigung der aktuellen Rentenwerte bis 30. Juni 2003 von 25,86 EUR bzw. 22,70 EUR (Ost) folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen: (in EUR) West Ost BU-Rente in voller Höhe bis 30. Juni 678,83 595,88 BU-Rente in Höhe von zwei Drittel bis 30. Juni 905,10 794,50 BU-Rente in Höhe von einem Drittel bis 30. Juni 1.131,38 993,13 Diese Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten für Personen, die 1999 in den alten Bundesländern nicht mehr als ,- DM (in den neuen Bundesländern nicht mehr als ,25 DM) an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben (Eintritt der Berufsunfähigkeit 2000). Bei höheren Einkünften sind die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend höher. Wurde zum Beispiel 1999 das Doppelte der o. a. Beträge verdient, so sind die o. a. Mindesthinzuverdienstgrenzen zu verdoppeln. 35

36 Diese Hinzuverdienstgrenzen können zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten des Betrages überschritten werden. Die (Mindest-) Hinzuverdienstgrenzen erhöhen sich voraussichtlich zum 1. Juli 2003 entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die neuen Werte waren bei Drucklegung dieser Broschüre noch nicht bekannt. Sie können zu gegebener Zeit der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 entnommen werden. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder der nur geringfügige Einkünfte erzielen kann. Die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2003 beträgt bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei einer Beschäftigung in den alten und auch in den neuen Bundesländern bis 31. März ,- EUR monatlich. Ab 1. April 2003 erhöht sich der Wert auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 340,- EUR. Innerhalb eines Kalenderjahres darf dieser Betrag in zwei Monaten um das Doppelte, also bis zu 650,- EUR (ab 1. April ,- EUR) überschritten werden. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen für die BU-Rente nur noch in Höhe der jeweiligen BU- Rente zu leisten, sofern Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliegt. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ungeachtet der Höhe des Arbeitseinkommens nicht gewährt. 36

37 Rentenzugänge ab 2001 Bei den Rentenzugängen ab 2001 handelt es sich um Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder um Renten wegen voller Erwerbsminderung. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Die Hinzuverdienstgrenzen errechnen sich individuell nach dem Arbeitsverdienst des Rentners in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung. Allerdings gibt es Mindesthinzuverdienstgrenzen. Ob die Hinzuverdienstgrenze für die alten Bundesländer ( West ) oder für die neuen Bundesländer ( Ost ) maßgebend ist, bestimmt sich danach, wo das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen erzielt wird. Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich bei der Rente in voller Höhe aus dem 20,7fachen und bei der Rente in Höhe der Hälfte aus dem 25,8fachen des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung. Hierbei sind mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Daraus ergeben sich im ersten Halbjahr 2003 unter Berücksich- 37

38 tigung der aktuellen Rentenwerte bis 30. Juni 2003 von 25,86 EUR bzw. 22,70 EUR (Ost) folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen: (in EUR) West Ost Rente in voller Höhe bis 30. Juni 802,95 704,84 Rente in halber Höhe bis 30. Juni 1.000,78 878,49 Diese Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten für Personen, die in den letzten drei Kalenderjahren zusammengerechnet nur 1,5 Entgeltpunkte erworben haben, die also zum Beispiel jeweils nur den halben Durchschnittsverdienst erzielt haben. Bei höheren Verdiensten und demzufolge höheren Entgeltpunkten ist die Hinzuverdienstgrenze entsprechend höher. Bei einem Durchschnittsverdiener in den drei Jahren (dies ergibt drei Entgeltpunkte) ist sie bereits doppelt so hoch. Diese Hinzuverdienstgrenzen können zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten des Betrages überschritten werden. Die (Mindest-) Hinzuverdienstgrenzen erhöhen sich voraussichtlich zum 1. Juli 2003 entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die neuen Werte waren bei Drucklegung dieser Broschüre noch nicht bekannt. Sie können zu gegebener Zeit der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 entnommen werden. Renten wegen voller Erwerbsminderung Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 38

39 Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2003 beträgt bei der Rente in voller Höhe bis 31. März ,- EUR monatlich im gesamten Bundesgebiet. Ab 1. April 2003 erhöht sich der Wert auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 340,- EUR. Die Hinzuverdienstgrenzen bei den nicht in voller Höhe gezahlten Renten errechnen sich individuell nach dem Arbeitsverdienst des Rentners in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung. Allerdings gibt es Mindesthinzuverdienstgrenzen. Ob die Hinzuverdienstgrenze für die alten Bundesländer ( West ) oder für die neuen Bundesländer ( Ost ) maßgebend ist, bestimmt sich danach, wo das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen erzielt wird. Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich bei der Rente in Höhe von drei Vierteln aus dem 15,6fachen, bei der Rente in Höhe der Hälfte aus dem 20,7fachen und bei der Rente in Höhe eines Viertels aus dem 25,8fachen des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung. Hierbei sind mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Daraus ergeben sich im ersten Halbjahr 2003 unter Berücksichtigung der aktuellen Rentenwerte bis 30. Juni 2003 von 25,86 EUR bzw. 22,70 EUR (Ost) folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen: (in EUR) West Ost Rente in Höhe von drei Vierteln bis 30. Juni 605,12 531,18 Rente in halber Höhe bis 30. Juni 802,95 704,84 Rente in Höhe eines Viertels bis 30. Juni 1.000,78 878,49 39

40 Diese Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten für Personen, die in den letzten drei Kalenderjahren zusammengerechnet nur 1,5 Entgeltpunkte erworben haben, die also zum Beispiel jeweils nur den halben Durchschnittsverdienst erzielt haben. Bei höheren Verdiensten und demzufolge höheren Entgeltpunkten ist die Hinzuverdienstgrenze entsprechend höher. Bei einem Durchschnittsverdiener in den drei Jahren (dies ergibt drei Entgeltpunkte) ist sie bereits doppelt so hoch. Diese Hinzuverdienstgrenzen können zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten des Betrages überschritten werden. Die (Mindest-) Hinzuverdienstgrenzen erhöhen sich voraussichtlich zum 1. Juli 2003 entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die neuen Werte waren bei Drucklegung dieser Broschüre noch nicht bekannt. Sie können zu gegebener Zeit der Ausgabe für das 2. Halbjahr 2003 entnommen werden Renten wegen Todes Bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente, einer Erziehungsrente oder einer Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind wird Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, grundsätzlich zu 40 Prozent (teilweise findet auf die Witwenrente in den alten Bundesländern keine Einkommensanrechnung statt) auf die Rente angerechnet. Dieser Freibetrag beträgt bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4fache und bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind des Rentenbeziehers um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. Unter Berücksichtigung der bis 30. Juni 2003 festgesetzten aktuellen Rentenwerte von 25,86 EUR bzw. 22,70 EUR (Ost) ergeben sich im ersten Halbjahr 2003 folgende Freibeträge: 40

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