IFRS 13 Analyse anhand. ausgewählter Positionen in DAX-Unternehmen

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1 Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Arts im Studiengang Business Administration zu dem Thema: IFRS 13 Analyse anhand ausgewählter Positionen in DAX-Unternehmen Erstgutachterin: Prof. Dr. Agnes Aschfalk-Evertz Zweitgutachter: Prof. Dr. Peter Sorg vorgelegt von: Vivien Haase Matrikelnummer: Berlin, den 28. August 2014

2 Eidesstattliche Erklärung Hiermit erkläre ich an Eides Statt, dass ich die vorliegende Abschlussarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst und andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt habe. Die den benutzen Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen (direkte oder indirekte Zitate) habe ich unter Benennung des Autors/der Autorin und der Fundstelle als solche kenntlich gemacht. Sollte ich die Arbeit anderweitig zu Prüfungszwecken eingereicht haben, sei es vollständig oder in Teilen, habe ich die Prüfer/innen und den Prüfungsausschuss hierüber informiert. Berlin, den 28. August 2014 Vivien Haase

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... II Tabellenverzeichnis... III Abbildungsverzeichnis... III 1 Einleitung Kerngedanke des Standards Relevante Definitionen des IFRS Zielsetzung Anwendungsbereiche Vorgaben zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts Aufbau der Hierarchie Bewertungsverfahren Ansatz bei erstmaligem Gebrauch des beizulegenden Zeitwerts Vorgeschriebene Anhangangaben Eine empirische Darstellung Ausgewählte Positionen in DAX-Unternehmen Einleitung Unternehmen im Vergleich Resultate der empirischen Auswertung Fazit Literaturverzeichnis... IV Internetquellen... VII I

4 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis EPRA European Public Real Estate Association GuV Gewinn- und Verlustrechnung IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. IVS International Valuation Standards RICS Royal Institution of Chartered Surveyors US-GAAP United Stated Generally Accepted Accounting Principles II

5 Tabellenverzeichnis Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Von IFRS 13 betroffene Standards... 9 Tabelle 2: Beispiel Portfolio-Bewertungen Tabelle 3: IAS 40 - Gegenüberstellung Buchwert und beizulegender Zeitwert 2013 in Mio Tabelle 4: IAS 40 - Gegenüberstellung Buchwert und beizulegender Zeitwert 2012 in Mio Tabelle 5: IAS 40 - Prozentuale Veränderungen und Unterschiede in % Tabelle 6: Übersicht finanzielle Vermögenswerte 2013 und 2012 in Mio. und prozentual.. 37 Tabelle 7: Übersicht finanzielle Verbindlichkeiten 2013 und 2012 in Mio. und prozentual.. 40 Tabelle 8: Verhältnis der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Wertpapiere zum Buchwert in der Bilanz in Mio. und prozentual Tabelle 9: Übersicht Wertpapiere 2013 und 2012 in Mio. und prozentual Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Einteilung der finanziellen Vermögenswerte in Hierarchiestufen 2013 und 2012 in % Abbildung 2: Verteilung der Hierarchiestufen für finanzielle Vermögenswerte in Abbildung 3: Einteilung der finanziellen Verbindlichkeiten in Hierarchiestufen 2013 und 2012 in % Abbildung 4: Verteilung der Hierarchiestufen für finanzielle Verbindlichkeiten in Abbildung 5: Einteilung der Wertpapiere in Hierarchiestufen 2013 und 2012 in % III

6 Einleitung 1 Einleitung In der folgenden Arbeit wird der seit dem verpflichtend für börsennotierte Unternehmen anzuwendende IFRS 13 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts genauer betrachtet. Zum einen wird der Standard mit den neuen Definitionen, genauen Anwendungsbereichen mit entsprechenden Ausnahmen sowie die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts beschrieben. Zum anderen wird im empirischen Teil der Arbeit auf bestimmte Positionen von DAX-Geschäftsberichten eingegangen, in denen der beizulegende Zeitwert verwendet und die Änderungen für diese Positionen, aber auch für die Erstellung des Geschäftsberichtes für das Unternehmen dargestellt wird. Diese Arbeit soll klären inwiefern es hilfreich ist, einen Standard einzuführen, der nur herangezogen wird, wenn in anderen Standards der beizulegende Zeitwert anzuwenden ist. Es ist das erste Mal, dass der IASB einen Standard entwickelt hat, der nicht für spezielle Bilanzpositionen herausgebracht wurde. Dies wurde im Laufe der Jahre und der Weiterentwicklung der internationalen Rechnungslegungsstandards notwendig, da in verschiedenen Standards unterschiedliche Bewertungsrichtlinien genannt wurden und dadurch keine Vergleichbarkeit gegeben werden konnte. Der IASB meinte selbst, dass Inconsistencies in the requirements for measuring fair value and for disclosing information about fair value measurements have contributed to diversity in practice and have reduced the comparability of information reported in financial statements. 1 Ebenfalls braucht die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts Grundsätze, da in der Realität der beizulegende Zeitwert sich nicht durch Angebot und Nachfrage auf vollkommenen Märkten ergibt. Die Auswahl an unterschiedlichen Gegenständen auf den Märkten ist so groß, dass man nicht pauschalisieren kann, was der Nachfrager bereit ist für welchen Gegenstand zu bezahlen und welche Präferenzen der Nachfrager hat. 2 Deshalb muss die Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts genauer betrachtet, beschrieben und festgelegt werden. Dies hat sich der IASB seit September 2005 in einem Agenda-Projekt zur Aufgabe gemacht hat. Im November 2006 wurde das Diskussionspapier herausgebracht und im Mai 2009 wurde der Entwurf veröffentlicht. Im Juni 2010 gab es eine Ergänzung des Entwurfs und im Mai 2011 wurde der IFRS 13 vom IASB veröffentlicht. 3 Ab dem ist dieser für alle börsennotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung ebenfalls möglich aber nicht verpflichtend war. 1 IFRS Foundation: Fair Value Measurement Basis for Conclusion, 2011 (URL: Download , BC5. 2 Vgl. Buchholz, Rainer: Internationale Rechnungslegung Die wesentlichen Vorschriften nach IFRS und HGB - mit Aufgaben und Lösungen, 10. Auflage, Berlin 2012: Erich Schmidt Verlag, S Vgl. Tettenborn, M./ Straub, S./ Rogler, S.: Bestimmung des Kapitalkostenansatzes nach IFRS 13 mithilfe einer Peer-Group-Analyse, in: IRZ Zeitschrift für Internationale Rechungslegung, Heft 12 von 2012, S

7 Einleitung Der beizulegende Zeitwert wurde während der Wirtschaftskrise stark diskutiert und ist in den Vordergrund gerückt. Generell kommt ihm im IFRS eine immer größere Bedeutung zu, da der beizulegende Zeitwert eine immer größer werdende, wenn auch noch kleine, Konkurrenz zum Anschaffungskostenkonzept ist. Beispielsweise wird im IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien dem Anwender ein Wahlrecht zwischen beizulegendem Zeitwert und Anschaffungskosten freigestellt und Finanzinstrumente werden in großem Maße zum Zeitwert bewertet. 4 Der beizulegende Zeitwert ist aber nicht wie andere Konzepte im Rahmenkonzept des IFRS enthalten, sondern für diesen Fall wurde zum ersten Mal ein Standard eingeführt, der nur die Aufgabe hat, die Bestimmung und die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts festzusetzen, um Widersprüchlichkeiten und Lücken in den unterschiedlichen Standards entgegen zu wirken. 5 Dadurch gibt es in den unterschiedlichen Standards inhaltliche sowie zahlreiche Änderungen der Definitionen oder in Bezeichnungen, wie: determining fair value wurde zu measuring fair value beziehungsweise das frühere market value ist nun fair value. 6 Ebenfalls gleichen sich durch die Einführung eines solchen Standards, der US-GAAP und IFRS an, was in dieser Arbeit nicht im Vordergrund steht. 7 Die Bachelorarbeit soll die Definitionen, Ziele, Ermittlung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts laut IFRS 13 beschreiben und Problematiken aufzeigen. Denn Während Definitionen und Anforderungen an Transaktion, Markt und Marktteilnehmer den Idealzustand der Fair Value-Bewertung beschreiben, ist die Fair Value-Bewertung in der Realität von unterschiedlicher Güte geprägt. 8 Deshalb soll der empirische Teil Veränderungen für die Unternehmen verdeutlichen und die vorigen Kapitel stützen. 4 Vgl. Freiberg, Jens (a): Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, in: Lüdenbach, N./ Hoffmann, W.- D. (Hg.): IFRS-Kommentar Das Standardwerk, 11. Auflage, Freiburg 2013: Haufe-Lexware, RZ 102, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 2, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 97 f., S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 2, S Große, Jan-Velten: IFRS 13 Fair Value Measurement Was sich (nicht) ändert, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung IFRS, Heft 6 vom , S

8 Kerngedanke des Standards 2 Kerngedanke des Standards 2.1 Relevante Definitionen des IFRS 13 Beizulegender Zeitwert Laut dem IFRS 13 ist der beizulegende Zeitwert [ ] der Preis [ ], der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen beziehungsweise für die Übertragung einer Schuld gezahlt [ ] 9 werden würde. Es ist laut der Definition keine reale Transaktion nötig, sondern es ist der hypothetische Preis gemeint, der bei einer Transaktion an dem Tag zustande kommen würde. Die vorherigen Definitionen, beispielsweise nach IAS 40.36, [ ] der beizulegende[ ] Zeitwert [sei, V.H.] (idr) der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte[ ] 10, hatte einige Schwachstellen. Beispielsweise wurde nicht definiert, ob der Abgangs- oder Zugangspreis mit Betrag gemeint ist oder ob ein Markt gegeben sein muss. Außerdem spielte der Zeitpunkt noch keine Rolle in der Definition und es war nicht klar, ob ein Verkauf auch unter Zwang galt. Diese Aspekte wurden in der neuen Definition und Beschreibung des beizulegenden Zeitwerts aufgenommen und die Definition in IAS 40 wurde durch die Einführung des IFRS 13 gestrichen. 11 Der beizulegende Zeitwert (engl.: Fair Value) wird auch in der deutschen Literatur oft als Fair Value bezeichnet, weshalb es in einigen Zitaten im Laufe der Arbeit auch zu dieser Verwendung kommen kann. In den folgenden Definitionen werden unter anderem die obenstehenden Begrifflichkeiten der Definition des beizulegenden Zeitwerts genauer definiert, um den Begriff beizulegender Zeitwert verständlicher zu gestalten. 9 International Accounting Standards Board: International Financial Reporting Standards 2014 Die von der EU gebilligten Standards und Interpretationen, Deutsch-Englische Textausgabe, 8. Auflage, Weinheim 2014: Wiley-VCH Verlag, RZ 9, S Wawrzinek, Wolfgang: 2. Ansatz, Bewertung und Ausweis sowie zugrunde liegende Prinzipien der IFRS, in: Bohl, W./ Wiese, J./ Schlüter, J. (Hg.): Beck sches IFRS-Handbuch Kommentierung der IFRS/IAS, München / Bern 2013: Verlag C.H. Beck / Stämpfli Verlag AG, RZ 166, S Vgl. ebd. 3

9 Kerngedanke des Standards Preis Der Preis, der als beizulegender Zeitwert definiert wird, ist der Abgangspreis (engl.: exit price), eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld, der auf einem Markt beobachtbar ist. 12 D.h. der Preis, der auf einem Markt für einen identischen Vermögenswert erzielt wird. Falls kein beobachtbarer Markt zur Verfügung steht, um den Preis zu bestimmen, wird dies mit Hilfe von Inputfaktoren und Bewertungstechniken ermittelt. 13 Der Transaktionspreis ist [ ] der Preis, zu dem der betreffende Vermögenswert erworben oder die betreffende Schuld übernommen wurde (Zugangspreis). 14 Obwohl der IASB den Zugangs- und Abgangspreis als gleich betrachtet, wird keine Betrachtung aus der Sicht des Nutzungswerts oder Zugangspreises geduldet. 15 Zuvor bestand die Möglichkeit, den beizulegenden Zeitwert in einigen Standards als Zugangspreis und Abgangspreis zu bewerten nach IFRS 13 entfällt dies. Aktiver Markt Ein aktiver Markt für die Bestimmung eines beizulegenden Zeitwerts liegt vor, wenn ein Umfeld geschaffen wurde, an dem öffentliche Preise zu betrachten sind, Marktteilnehmer Zugang zum Markt haben und an dem gleichartige Produkte gehandelt werden. 16 D.h. es ist ein Geschäftsumfeld, indem Gegenstände schon in der Vergangenheit zwanglos und [ ] mit ausreichender Häufigkeit und Volumen [ ] [gehandelt wurden, V.H.], so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen. 17 Geschäftsvorfall Ein geordneter Geschäftsvorfall liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand oder die Schuld an einem aktiven Markt verkauft oder übertragen werden kann und kein Zwang oder sonstige erzwungene Tatsachen den Übergang beeinflussen. Ein Geschäftsvorfall findet am Hauptmarkt des Unternehmens oder am vorteilhaftesten Markt statt, die zwingend unternehmensspezifisch gewählt werden, da es Ziel ist, diesen Markt als Transaktionsort für die Veräußerung oder Übertragung in Anspruch zu nehmen Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 24, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 21, S International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 57, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 13, S Vgl. Theile, Carsten: Aktiver Markt (HGB, IFRS), 2014 (URL: _0001_index.xml?shigh=ifrs%2B13), Download International Accounting Standards Board, a.a.o., Anhang A, S Vgl. Freiberg, Jens, a.a.o., RZ 22, S

10 Kerngedanke des Standards Hauptmarkt Der Hauptmarkt ist der Markt, an dem das Unternehmen normalerweise handelt und der, soweit keine anderen Informationen, wie zurückgehendes Marktvolumen, als der beste Markt gilt. Das bedeutet, die Unternehmen sind nicht aufgefordert ausführliche Untersuchungen durchzuführen, um den bestmöglichen Markt zu finden. Jedoch sollten sie ordentlich und angemessen prüfen, ob es nicht einen vorteilhafteren Markt gibt. 19 Die Charakteristiken eines Hauptmarktes sind durch größtmögliches Handelsvolumen und hohe Aktivität für ein Objekt sowie Zugang zum Markt an dem Bemessungsstichtag gekennzeichnet. Das Transaktionsvolumen wird wiederum aus Sicht des Gesamtmarktes gesehen, d.h. selbst wenn das Unternehmen zuvor an drei unterschiedlichen Märkten tätig war und auf Markt 1 mehr transferiert wurde, kann Markt 2 der Hauptmarkt sein, solange dort aus Sicht des Gesamtmarktes mehr Transaktionen stattfanden. 20 Sofern es einen Hauptmarkt gibt, wird der beobachtbare Preis als beizulegender Zeitwert verwendet, auch wenn es auf einem anderen Markt am Stichtag womöglich einen besseren Preis geben würde. 21 Zwischen den verschiedenen Unternehmen oder auch zwischen verschiedenen Vermögenswerten kann es unterschiedliche Hauptmärkte geben, jedoch wird im Standard nicht aufgegriffen [ ], unter welchen Umständen ein Hauptmarkt als nicht existent gilt [ ]. 22 Vorteilhaftester Markt Falls es keinen Hauptmarkt gibt, wird der vorteilhafteste Markt gewählt der Vermögensgegenstände mit dem höchsten und Schulden mit dem niedrigsten Preis beinhaltet. 23 D.h. dieser weist den höchsten Nettoerlös aus, welcher wie folgt ermittelt wird: beobachtbarer Preis./.Transaktionskosten=Nettoerlös. 24 Bei wesentlichen Veränderungen zum Vorjahr muss eine Überprüfung des vorteilhaftesten Marktes stattfinden. 25 Marktteilnehmer Die Marktteilnehmer sind vom Unternehmen unabhängig, handeln ebenfalls auf dem Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt des Unternehmens, haben am Bemessungsstichtag Zugang zu diesem Markt und haben wirtschaftliches Interesse eine Transaktion auf dem Markt abzuschließen Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 16 ff., S Vgl. Zwirner, C./ Boecker, C. (b): Fair Value Measurment nach IFRS 13 IDW RS HFA 47 zu Einzelfragen der Fair Value-Ermittlung, in: IRZ Zeitschrift für Internationale Rechungslegung, Heft 2 von 2014, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 18, S Große, Jan-Velten, a.a.o., S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 21, S Vgl. Zwirner, C./ Boecker, C.(b), a.a.o., S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 23, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 23, S

11 Kerngedanke des Standards Bemessungsstichtag Der Bemessungsstichtag wird in dem Standard nicht festgeschrieben. Er wird vom jeweiligen Bilanzierenden eigenständig gewählt, jedoch wird er explizit in der Definition des beizulegenden Zeitwertes genannt. An dem Stichtag muss es nicht zu einer Übertragung der Schuld oder dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes kommen, nur der Zugang zum aktiven Markt ist in diesem Fall am Stichtag wichtig und die Möglichkeit eine Transaktion vollziehen zu können. 27 Der beizulegende Zeitwert muss stichtagsgenau wiedergegeben werden, auch wenn die Tage zuvor oder danach einen höheren Wert ausweisen. 28 Transaktionskosten Die Transaktionskosten sind nicht Teil des beizulegenden Zeitwerts, da diese je nach Markt und dessen Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen können. Sie gehören nicht zum Vermögensgegenstand oder der Schuld hinzu, sondern sind nur Teil des Übergangs, wie zum Beispiel Verhandlungskosten, und werden extra bilanziert. 29 Transportkosten Transportkosten sind die Kosten, die anfallen, wenn der derzeitige Standort und der Transaktionsstandort des Gegenstandes unterschiedlich sind. Diese gehören mit in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts, da diese zum Übergang der Transaktion zugehören. 30 Inputfaktor Inputfaktoren sind wesentliche Werkzeuge der Bewertungstechniken und man unterscheidet in beobachtbare und nicht-beobachtbare Inputfaktoren. Beobachtbare Inputfaktoren findet man beispielsweise auf Märkten wie [ ] Börsen, Händlermärkte, Brokermärkte und Direktmärkte [ ] 31 und sind den nicht-beobachtbaren Faktoren vorzuziehen. Die Inputfaktoren bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts sind so zu wählen, dass sie die Merkmale des Objektes widerspiegeln, die ein Käufer in Betracht ziehen würde Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 20, S Vgl. Zwirner, C./ Boecker, C. (b), a.a.o., S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 14, S Vgl. ebd. 31 International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 68, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 68 ff., S ff. 6

12 Kerngedanke des Standards 2.2 Zielsetzung Ziel der Einführung des IFRS 13 ist es, einen Standard zu liefern, der zur Anwendung kommt, wenn andere Standards eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fordern. D.h. er soll eine unterstützende und klarstellende Funktion über die Ermittlung und Angabepflichten bei Anwendung des beizulegenden Zeitwerts haben, um Einheitlichkeit in der Bewertung und Vergleichbarkeit zu schaffen. Zuvor gab es nicht nur diverse Herangehensweisen bei der Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts, sondern auch unterschiedlichste Definitionen in den verschiedenen Standards. IFRS 13 gibt die Definitionen der einzelnen Begrifflichkeiten klar vor, um einen unterschiedlichen Gebrauch vorzubeugen. 33 Hiermit wurde [ ] erstmals ein Mindeststandard für dessen Objektivierung über ein System konkretisierter Bewertungsregeln, -methoden und Anwendungsbedingungen geschaffen. 34 Die Ermittlung und Bewertung geschieht marktbasiert und wird somit nicht von unternehmerischen Begebenheiten, sondern nur vom Gesamtmarkt und dessen Teilnehmern beeinflusst. 35 Das bedeutet, ob der Gegenstand verkauft, übertragen oder im Unternehmen bleibt, ist nicht relevant. Das Ziel ist es, einen stichtagsgenauen, hypothetischen Abgangspreis zu ermitteln, der entweder auf einem zugänglichen Markt direkt beobachtbar ist oder mit Hilfe von Bewertungstechniken und Inputfaktoren berechnet werden kann. 36 Die einheitliche Ermittlung soll Lücken und Widersprüchlichkeiten schließen, die zuvor durch die unterschiedlichen Ermittlungsverfahren und Definitionen bestanden. 37 Mit den zuvor genannten Vorgaben und Anforderungen, die der Standard beschreibt, strebt Der IASB [ ] eine Komplexitätsreduktion und Konsistenzsteigerung an Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o. RZ 1, S Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 1, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 2, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 3, S f. 37 Vgl.Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 2, S Cassel, Jochen: Unternehmensbewertung im IFRS-Abschluss Fair Value-Bewertung von Unternehmen und Sachgesamtheiten, in: Küting, K./ Weber, C.-P./ Kußmaul, H. (Hg.): Bilanz-, Prüfungs-und Steuerwesen, Band 24, Berlin 2012: Erich Schmidt Verlag, S.6. 7

13 Kerngedanke des Standards 2.3 Anwendungsbereiche Wie bereits erwähnt, kommt der IFRS 13 zur Anwendung, wenn in den IAS s oder IFRS s die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird. Die dort angegebenen Vorgaben zur Ermittlung werden seit Einführung des IFRS 13 ersetzt. 39 Obwohl die Anwendung verpflichtend ist, werden in IFRS 13 selbst Ausnahmen genannt, bei denen ein Abweichen gestattet wird. 40 Im IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IAS 17 Leasingverhältnisse ist von einem beizulegenden Zeitwert die Rede, jedoch ist dieser nicht mit dem Verständnis des IFRS 13 kompatibel, weshalb diese zwei Standards von der Pflicht zur Anwendung des IFRS 13 befreit sind. 41 Ebenfalls sind IAS 2 Vorräte und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten ausgeschlossen, da bei IAS 2 der Nettoveräußerungswert und bei IAS 36 der Nutzungswert zur Bewertung ermittelt werden. 42 Diese Bewertungen sind dem beizulegenden Zeitwert ähnlich, jedoch gilt für diese Wertansätze nicht der IFRS Außerdem gibt es Ausnahmen bei Positionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, bei der Verwendung von zu machenden Anhangangaben, die der IFRS 13 vorschreibt. Das Planvermögen, welches nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer bewertet wurde, im Alterversorgungsplan zu stehende Anlagen, die nach IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen bewertet wurden und Vermögenswerte bei denen der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten übereinstimmt, sind von den Anhangangaben befreit. 44 In der Tabelle 1 sind alle Standards aufgelistet, bei denen der beizulegende Zeitwert eine Rolle spielt und der IFRS 13 angewendet werden muss. Der IFRS 9 findet derzeit keine verpflichtende Anwendung. Er ersetzt den IAS 39 und soll am Inkrafttreten Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 5, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 9, S Vgl. Große, Jan-Velten, a.a.o., S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 6, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 9, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 7, S Vgl. Deloitte & Touche GmbH (c): IFRS 9, o.j. (URL: Download

14 Kerngedanke des Standards Tabelle 1: Von IFRS 13 betroffene Standards 46 IFRS 13 ist in Verbindung mit folgenden Standards anzuwenden: IFRS 1 IFRS 3 IFRS 4 IFRS 5 IFRS 7 (IFRS 9) IAS 16 IAS 18 IAS 19 IAS 32 IAS 33 IAS 38 IAS 39 IAS 40 IAS 41 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Unternehmenszusammenschlüsse Versicherungsverträge Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Finanzinstrument Angaben Finanzinstrumente - tritt erst 2018 in Kraft Sachanlagen Umsatzerlöse Leistungen an Arbeitnehmer Finanzinstrumente: Darstellung Ergebnis je Aktie Immaterielle Vermögenswerte Finanzinstrument Ansatz und Bewertung Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien Landwirtschaft Sofern ein beizulegender Zeitwert von den Standards erfordert wird und diese nicht den zuvor genannten Ausnahmen entsprechen, wird der IFRS 13 angewandt. Ob bei Erst- oder Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert, die Bemessung und Ermittlung bleibt bestehen, sofern es keine marktbasierten beziehungsweise standardbasierten Änderungen gibt. 47 Letztlich ist aber unbefriedigend, dass in dem IFRS insgesamt nun verschiedene Fair Value- Definitionen (IAS 17.4, IFRS 2.AppA vs. 13.9) existieren. 48 Die Lückenhaftigkeit des Standards wird weiterhin von vielen Kritikern, aber auch Befürwortern, wie Lüdenbach und Hoffmann, kritisiert. Das Ziel des Standards soll Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bringen, jedoch hat der IASB dies nicht in jeden dazugehörigen Standard eingearbeitet beziehungsweise durchdacht. Durch gleiche Begrifflichkeiten mit anderen Bedeutungen werden Verwirrungen geschaffen, die die Zielsetzung des Standards in Frage stellen. 46 Vgl. Müller, Alexander: Practical implications of IFRS 13, Folien der Gastveranstaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom , Folie Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 8, S Große, Jan-Velten, a.a.o., S

15 Kerngedanke des Standards Die speziellen Anwendungen von nicht-finanzielle Vermögenswerte, Schulden und EK- Instrumente sowie finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einander ausgleichenden Positionen hinsichtlich der Markt- und Kontrahentenrisiken werden im Folgenden näher dargestellt. Nicht-finanzielle Vermögenswerte Die nicht-finanziellen Vermögenswerte werden in betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte unterschieden. Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte sind bevorzugt nur zu veräußern, wenn es einen Ersatz für den Vermögenswert gibt, wie zum Beispiel eine besondere Maschine. Die nicht betriebsnotwendigen Gegenstände können jederzeit veräußert und ersetzt werden und haben keinen direkten Bezug zum Geschäft des Unternehmens, wie Beteiligungen oder Grundstücke. 49 Bei der Anwendung auf nicht-finanzielle Vermögenswerte ermittelt sich der beizulegende Zeitwert [ ] nicht anhand der von Unternehmen beabsichtigten Nutzung, sondern anhand der bestmöglichen Nutzung durch einen anderen (potenziellen) Marktteilnehmer. 50 D.h. die höchste und beste Verwendung (engl.: highest and best use) prägt die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht-finanziellen Vermögenswerts enorm. Die höchste und beste Verwendung muss [ ] physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell durchführbar [ ] 51 sein. Das bedeutet, dass die Lage und Größe eines Grundstückes, d.h. die physischen Merkmale gegeben sowie die geltenden Vorschriften und Regelungen, die zum Beispiel bei einer Bebauung eines Grundstückes eingehalten werden müssen, um die letzte Voraussetzung, die finanzielle Durchführbarkeit, erfüllen zu können. Die aufgewendeten Kosten werden berücksichtigt, um die bestmögliche Verwendung zu erreichen. Ebenfalls wird bei der Veränderung die Erwirtschaftung von Erträgen berücksichtigt, wie sie auch die Marktteilnehmer verlangen würden. 52 Wie, wann und ob überhaupt eine Umnutzung stattfinden muss, wird in dem Standard nicht weiter erläutert. 53 Sobald die drei zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, geht man von einer Umnutzung der Verwendung aus. Wird jedoch eine Voraussetzung nicht erfüllt, ist die tatsächliche Nutzung für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zu berücksichtigen Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 45, S Richter, Frank: Highest and best use Annahme nach IFRS, in: IRZ Zeitschrift für Internationale Rechungslegung, Heft 3 von 2013, S. 88 f. 51 International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 28, S Vgl. ebd. 53 Vgl. Zaugg, D./ Bach, R. F./ Meister, D.: Neue IFRS-Regeln zur Bestimmung des Fair Value - Was ändert sich für den Immobiliensektor?, in: IRZ Zeitschrift für Internationale Rechungslegung, Heft 10 von 2011, S Vgl. ebd. 10

16 Kerngedanke des Standards Bei Änderung der Verwendung kommt es üblicherweise durch eventuelle Umbauarbeiten zu extra Kosten und zu Risiken beispielsweise wegen Baugenehmigungen, die den beizulegenden Zeitwert beeinflussen. 55 Beim Kauf einer Maschine sind zum Beispiel die Installationskosten in die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts mit einzubeziehen, da ohne Installation dieser Vermögensgegenstand nicht genutzt werden kann. Das System an dem die Maschine durch die Installation angeschlossen wird, findet keine Berücksichtigung und wird losgelöst behandelt. 56 Wenn diese Maschine eine Sonderanfertigung war und dadurch einen speziellen unternehmensspezifischen Wert hat, bleibt dies unberücksichtigt. Von dem ursprünglichen Wert der Maschine, exklusive Sonderanfertigungskosten, werden die Umbaukosten zum Ursprungszustand abgezogen, da aus Sicht der Marktteilnehmer die Maschine in ihrem Ursprungszustand die bestmögliche Verwendung findet. 57 Generell sind [ ] all jene Eigenschaften eines Bewertungsobjekts [ ], die der hypothetische Marktteilnehmer als bewertungsrelevant erachtet [ ] 58, in den beizulegenden Zeitwert mit einzubeziehen. Die bestmögliche Verwendung wird immer aus Sicht des Marktteilnehmers gesehen und demnach auch bemessen, selbst wenn das Unternehmen den Gegenstand anders nutzt. Die Nutzung des Unternehmens gilt jedoch solange als bestmögliche Nutzung, bis eine andere Nutzung eines Marktteilnehmers sich als besser erweist. 59 Beispielsweise beim Kauf eines Markenrechts von einem anderen Marktteilnehmer ist das Unternehmen noch unsicher, ob es die Marke aktiv mit einem Wert von 30 Mio. oder defensiv mit 15 Mio. aus Sicht des Unternehmens nutzt. Der Marktteilnehmer sieht den Wert bei aktiver Nutzung bei 24 Mio. und bei defensiver Nutzung bei 12 Mio.. Ob nun eine aktive oder defensive Nutzung für das Unternehmen in Frage kommt, wird aus Sicht des Marktteilnehmers betrachtet und somit wird der beizulegende Zeitwert mit 24 Mio. bewertet, da dies die beste und höchste Verwendung des Markenrechts aufweist. 60 Das bedeutet aber auch, so Frank Richter, dass der beizulegende Zeitwert in der Bilanz den tatsächlichen Nutzen mit dem dazugehörigen Wert nicht widerspiegelt, [ ] was den Aussagewert der Bilanz erheblich infrage stellt. 61 Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH veröffentlichte schon 2012 eine Präsentation, in der sie klarstellte, dass die Anwendung der höchsten und besten Verwendung für nicht-finanzielle Vermögenswerte eine hohe Auswirkung auf die Abschlüsse 55 Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 47, S Vgl Große, Jan-Velten, a.a.o., S Vgl. Cassel, Jochen, a.a.o, S. 226 ff. 58 Cassel, Jochen, a.a.o., S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 29, S Vgl. Richter, Frank, a.a.o., S. 88 f. 61 Richter, Frank, a.a.o., S

17 Kerngedanke des Standards haben wird, wie im zuvor genannten Beispiel aufgezeigt. 62 Homfeldt unterstützt diese Aussage, da man nur von hypothetischen Preisen und Schätzungen ausgeht und keine nachvollziehbaren und- prüfbaren Kontrollen hat. 63 Ebenfalls werden die Folgebewertung und die damit zusammenhängende, planmäßige Abschreibung ein Problem. Die planmäßige Abschreibung wird auf der bestmöglichen Nutzung abgestellt, obwohl diese Nutzung nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen muss. 64 D.h. im obigen Beispiel wird die Nutzungsdauer der Marke mit der aktiven Nutzung berechnet, die länger wäre, als die defensive Nutzung, da bei aktiver Nutzung die Marke gepflegt wird, um sie zu erhalten. Hingegen würde man bei defensiver Nutzung eine kleinere Nutzungsdauer wählen, da diese Marke ohne weitere Investitionen vom Markt verschwinden würde und ihren Wert verliert. Obwohl das Unternehmen die Marke eventuell defensiv nutzt, entspricht die Nutzungsdauer einer aktiven Nutzung. Das bedeutet, der beizulegende Zeitwert spiegelt in dieser Hinsicht nicht das tatsächliche Bild der Bilanz wider. Dies soll jedoch, laut IASB, durch die Anhangangaben besonders betrachtet und klargestellt werden. 65 Der beizulegende Zeitwert wird über Bewertungsprämissen bemessen, die zum einen besagen, wenn der Vermögenswert einzeln (auch stand-alone-basis genannt) veräußert wird, dieser Preis des Verkaufs einem geordneten Geschäftsvorfall entspricht und zum anderen der Vermögenswert in einer Gruppe aus Vermögenswerten und/oder Schulden den höchsten Wert am Markt erzielt. Falls die Bewertungsprämisse der Gruppe die beste Variante ist, dann ist der Preis der beim Verkauf einer solchen Gruppe erzielt werden würde, wenn es deren beste und höchste Verwendung ist, der beizulegende Zeitwert. Die Gruppe kann ebenfalls Vermögenswerte mit verbundenen Schulden beinhalten, die jedoch nur die Finanzierung solcher Vermögenswerte betreffen, die selbst in der Gruppe seien. Ebenfalls muss es bei allen in dieser Gruppe eingeschlossenen Vermögenswerten die höchste und beste Verwendung sein. 66 Bei der Entscheidung der Bewertungsprämisse ist nicht nur die Verwendung des Gegenstands zu betrachten, sondern auch die Bilanzierungseinheiten. 67 Die Bilanzierungseinheiten (engl.: unit of account) werden von den jeweiligen Standards vorgeschrieben, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verlangen Vgl. Ernst & Young GmbH: IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts: Das Wesentliche auf einen Blick, 2012 (URL: _Bemessung_des_beizulegenden_Zeitwerts/$FILE/IFRS_13_Solutions_Short_Form.pdf), Download , Folie Vgl. Homfeldt, Niklas B.: Zum fair value in der IFRS-Rechnungslegung Einige Anmerkungen nach Inkrafttreten des IFRS 13, in: PiR, Heft 2 von 2014, S Vgl. Richter, Frank, a.a.o., S Vgl. Richter, Frank, a.a.o., S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 31, S f. 67 Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 32, S Vgl. Cassel, Jochen, a.a.o., S

18 Kerngedanke des Standards Immobilien können, je nachdem wie sie genutzt werden, nach IAS 16 Sachanlagen oder IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien bilanziert werden. In beiden Fällen gibt es ein Wahlrecht zur Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert. 69 Nach Einführung des IAS 40 im Jahr 2000 wurde der beizulegende Zeitwert mehr und mehr in den Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegung gerückt. 70 Unternehmen haben nach IAS 40 in der Folgebewertung von Renditeimmobilien das Wahlrecht, ob sie den beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13 oder das Anschaffungskostenmodell anwenden. 71 Die Industrieunternehmen wählen zumeist die Bilanzierung der Immobilie nach Anschaffungskosten und Immobilienunternehmen, die mehr Renditeimmobilien besitzen, bilanzieren hauptsächlich nach dem beizulegenden Zeitwert, laut Kathrin Köhling. 72 Dies wird ebenfalls von der European Public Real Estate Association (EPRA) empfohlen, die sich für eine einheitliche Nutzung der internationalen Rechnungslegungsstandards einsetzt. 73 Nach Einführung des IFRS 13 bleiben Wahlrecht und ergebniswirksame Erfassung bei Änderungen dem IAS 40 untergeordnet und ansonsten tritt der IFRS 13 für die Anwendung und Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ein. 74 Zwar werden Transaktionskosten nicht in die Bewertung mit einbezogen, jedoch fallen bei Immobilientransaktionen üblicherweise Honorare für Notare und Maklergebühren an, die dann ergebniswirksam als day one loss, d.h. als Aufwand gebucht werden. 75 Durch die Einführung der bestmöglichen Nutzung können Modernisierungskosten, die nach IAS 40 nicht angesetzt werden durften, nun im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt werden, auch wenn die Modernisierung nur zur besten und höchsten Verwendung zählt, aber noch nicht geplant ist. 76 IFRS 13 wird aufgrund des Erfordernisses der Bewertung nach HBU-Konzept Mehrwertpotenziale bei Renditeliegenschaften inskünftig zu einem früheren Zeitpunkt in den Bilanzen erscheinen lassen als bisher. Dies kann [ ] zu einer erhöhten Volatilität der Fair Values in den Bilanzen der IFRS-Anwender führen Vgl. Lowa, Matthias: Fair Value-Bewertung nach IFRS 13 bei der Bilanzierung von Immobilien, o.j. (URL: Download Vgl. Schmid, M./ Seiler, M.: Fair-Value-Ermittlung unter IFRS 13, 2013 (URL: Download , S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 30, S Vgl. Köhling, Kathrin: Die Fair Value-Bewertung für Renditeimmobilien gem. IFRS 13 Eine kritische Gegenüberstellung der Regelungen des IFRS 13 mit denen des IAS 40, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung IFRS, Heft 12 vom , S Vgl. Köhling, Kathrin, a.a.o., S Vgl. Köhling, Kathrin, a.a.o., S Vgl. Zaugg, D./ Bach, R. F./ Meister, D., a.a.o., S Vgl. Köhling, Kathrin, a.a.o., S.573 f. 77 Schmid, M./ Seiler, M., a.a.o. 13

19 Kerngedanke des Standards Die neuen Definitionen unter IFRS 13 sind präziser als unter IAS 40 und entsprechen den internationalen Bewertungsdefinitionen (IVS und RICS). 78 Die Definition des beizulegenden Zeitwerts stimmt mit der deutschen Definition des Verkehrswertes und auch mit der Definition des market values überein, so Kathrin Köhling. So wird etwa in allen Fällen auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgestellt [ ] und ein objektivierter Wert aus Marktsicht ermittelt. 79 D.h. die Definitionen sind sich ähnlich und die Prämissen wie Nutzung, welche vorher nicht in IAS 40 inbegriffen war, sowie Objektivierbarkeit sind in den Immobilien- Bewertungsverfahren mit inbegriffen. Hier kann zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts auf den Verkehrswert oder den market value abgestellt werden. Das bedeutet, auf die üblichen Immobilien-Bewertungsverfahren. Jedoch müssen die Kriterien des IFRS 13 erfüllt werden. 80 Ziel der besten und höchsten Verwendung ist es, den bestmöglichen Preis bei derzeitigen Marktbedingungen widerzuspiegeln. Das bedeutet jedoch auch, dass Abschläge und Zuschläge in die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts mit einfließen, auch wenn diese nicht direkt identifizierbar und beobachtbar sind. 81 Entwicklungspotenziale der Anlageimmobilie oder Maschine werden durch die Bewertung der besten Verwendung sichtbar, ob positiv oder negativ ist Fallabhängig und Ansichtssache. Jedoch ist in IFRS weder erklärt, wie man einen Zwangsverkauf erkennen kann, noch wie man sehr gut laufende Immobilienmärkte behandelt, sodass Fälle, wie Preisübertreibungen berücksichtigt werden können. 82 Schulden und Eigenkapitalinstrumente Finanzielle und nicht-finanzielle Verbindlichkeiten werden am Stichtag zum beizulegenden Zeitwert übertragen, womit der Käufer den Verpflichtungen der Schuld nachkommen muss, jedoch noch keine Tilgung vorgesehen ist. Finden Übertragung und Tilgung zur gleichen Zeit statt, dann [ ] entsprechen sich die Erfüllungsbeträge [ ] 83. Wenn der Abgangspreis jedoch höher ist als die Begleichung der Schuld, wird der Vorteil realisiert. 84 Das bedeutet, wenn der Zugangspreis oder auch Transaktionspreis nicht dem Abgangspreis oder beizulegenden Zeitwert entspricht, wird dies ergebniswirksam gebucht, wodurch ein day one 78 Zaugg, D./ Bach, R. F./ Meister, D., a.a.o., S Köhling, Kathrin, a.a.o., S Vgl. ebd. 81 Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 52, S Vgl. Zaugg, D./ Bach, R. F./ Meister, D., a.a.o., S Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 53, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 55, S

20 Kerngedanke des Standards gain / loss entsteht. 85 Bei Eigenkapitalinstrumenten (EK-Instrumente) ist es ähnlich wie bei Verbindlichkeiten mit der Übertragung, jedoch übernimmt der Käufer hier die Rechte, Pflichten und Haftungen am Tag des Übergangs. 86 Jedoch [ ] stellt sich die Frage, warum in IFRS 13 Fair Value-Bewertungsanforderungen für eigene Eigenkapitalinstrumente aufgenommen wurden, deren Bilanzierung und Bewertung sich grundsätzlich nach den Regelungen des IAS 32 richten und damit keiner Fair Value-Bewertung bedürfen. 87 Nur emittierte EK-Instrumente, die nach Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 bilanziert werden, werden zur Begleichung des Kaufpreises zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, sowie bedingte Kaufpreisbestandteile. 88 Am Stichtag wird ein beobachtbarer Markt gesucht und falls es diesen nicht gibt, wird auf Dritte, d.h. andere Marktteilnehmer, die ähnliche Verbindlichkeiten halten zurückgegriffen und so der beizulegende Zeitwert bestimmt. Die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts findet mit Hilfe von Inputfaktoren statt und folgt der Fair Value-Hierarchie, die in Kapitel 3.1 näher beschrieben ist. Die Unternehmen steigern beobachtbare Inputfaktoren und senken den Einfluss der nicht-beobachtbaren Inputfaktoren, sodass der bestmögliche Preis für einen solchen Vermögenswert zustande kommen kann. 89 Die bestmögliche Verwendung der Schuld oder des EK-Instruments wird nicht berücksichtigt, da in diesen Fällen zu wenig Alternativen bereit stehen, weshalb die marktorientierte Bestimmung, d.h. den beizulegenden Zeitwert auf Basis der beobachtbaren Inputfaktoren zu ermitteln, zum Einsatz kommt. 90 Falls es keine ähnlichen Schulden oder EK-Instrumente auf der Passivseite gibt, wird auf der Aktivseite eines Marktteilnehmers nach einem Gegenstand gesucht, der einer solchen Schuld bei dem Vertragspartner entspricht und der für die Preisbildung herangezogen werden kann. 91 Das bedeutet, es wird der Preis von einem Vermögenswert genommen, der von einem Marktteilnehmer mit Ansprüchen an einen Dritten gehalten wird, sofern dieser Wert keine speziellen Eigenschaften hat. 92 Ist eine marktorientierte Bestimmung ausgeschlossen, werden Bewertungstechniken zur Hilfe genommen, bevorzugt die Barwertermittlung. Falls der beizulegende Zeitwert mit Hilfe von Bewertungsmodellen ermittelt wird und es zu einer Differenz zwischen Abgangs- und Zugangspreis kommt, wird diese Differenz nicht ergebniswirksam gebucht, sondern abgegrenzt. Im Folgenden wird der 85 Vgl. Flick, P./ Gehrer, J./ Meyer, S.: Neue Vorschriften für die Fair Value-Ermittlung von Finanzinstrumenten durch die IFRS 13, in: IRZ Zeitschrift für Internationale Rechungslegung, Heft 9 von 2011, S. 389 ff. 86 Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 34, S Flick, P./ Gehrer, J./ Meyer, S., a.a.o., S Vgl. ebd. 89 Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 35 f., S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 56, S Vgl. Große, Jan-Velten, a.a.o., S Vgl. Küting, Karlheinz: Die Fair Value-Bewertung von Schulden nach IFRS 13 Anwendungsbereich, Konzeption und Probleme einer mitunter paradoxen Bewertung, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung IFRS, Heft 6 vom , S

21 Kerngedanke des Standards abgegrenzte Betrag nur soweit ergebniswirksam gebucht, wie Marktteilnehmer dies auch buchen würden. 93 Bei der Übertragung der Schuld spielt das Nichterfüllungsrisiko ein große Rolle und ist somit im beizulegenden Zeitwert mit inbegriffen, egal welche Methode zur Ermittlung herangezogen wurde. 94 Dieses Risiko ändert sich nicht mit der Übertragung, sondern bleibt laut Standard, bestehen. Beispielsweise wäre ein Forderungssteller mit einer Übertragung der Schuld an einen Käufer mit geringerer Bonität nicht zufrieden, da dies einen Verlust für ihn bedeuten würde. 95 Jedoch wird auch hier vom Standardsetzer eingeräumt, dass dies die Theorie sei und in der Praxis unrealistisch ist, dass das Nichterfüllungsrisiko dasselbe sei. 96 An anderer Stelle des IFRS 13 wird geschrieben, dass auf den Markt und dessen Marktteilnehmer geachtet wird, was mit IFRS 13.42, also dem Nichterfüllungsrisikos im Widerspruch steht, da hier keine Beachtung der Marktteilnehmer betrachtet wird, sondern alle gleich in ihrer Bonität sind. 97 Laut IFRS wird bei der Übertragung einer Schuld nicht von einer sofortigen Erfüllung der Schuld ausgegangen, aber mit einem Eintritt in das Schuldverhältnis. Wohingegen man zuvor bei einer Übertragung der Schuld von einer Erfüllung der Schuld ausging. Das IASB geht von einer früheren oder späteren Erfüllung der Schuld aus und ist somit der Meinung, dass die aktuelle und frühere Definition das gleiche Ziel verfolgen. 98 Wenn es zu Beschränkungen einer Übertragung kommt, d.h. dieser Gegenstand nicht oder nur teilweise übertragen werden kann, ist dies entweder in den Inputfaktoren schon berücksichtigt worden oder es bleibt unberücksichtigt. Für solche Fälle werden keine zusätzlichen Inputfaktoren geschaffen und werden nachträglich nicht in bestehende Inputfaktoren aufgenommen. 99 Für Schulden gibt es verschiedene IAS s und IFRS s. Bei erstmaliger Bewertung sieht IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor, was auch in dem neuen Standard IFRS 9 Finanzinstrumente vorgesehen ist. Bei der Folgebewertung wird, laut IAS 39, eine Schuld nur zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn diese finanziell ist oder zu Handelszwecken gehalten wird. 100 Jedoch besagt, so Küting, der IASB nicht, wann der beizulegende Zeitwert ein geeigneter Maßstab sei, sondern 93 Vgl. Flick, P./ Gehrer, J./ Meyer, S., a.a.o., S. 389 f. 94 Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 42 f., S Vgl. Ruckelshauß, Knut: Analyse des Exit Price-Konzepts für debit valuation adjustments nach IFRS 13, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung IFRS, Heft 2 von 2013, S Vgl. ebd. 97 Vgl. Ruckelshauß, Knut, a.a.o., S Vgl. Küting, Karlheinz, a.a.o., S Vgl, International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 45, S Vgl. Küting, Karlheinz, a.a.o., S

22 Kerngedanke des Standards er gibt mit IFRS 13 nur die Ermittlung vor. 101 Bei einer Schuld ist die Übertragung zumeist nicht vorgesehen und außerdem ist der beizulegende Zeitwert einer Schuld kritisch zu betrachten, da eine Schuld eine Laufzeit hat und der beizulegende Zeitwert nur den derzeitigen Wert des Bilanzstichtages widerspiegelt. 102 In vielen Bereichen gibt es Widersprüche und Probleme, beispielsweise in der Bonität der Schulden. Wenn der Wert der Schuld auf dem Markt sinkt, dann ist sie ergebniswirksam zu erfassen, d.h. je weniger Marktwert die Schuld hat, desto positiver sieht, trotz der zurückzuzahlenden Summe, die Bilanz aus. 103 Jedoch entspricht der beizulegende Zeitwert der Schulden, die auf Verlangen zurückzahlbar sind, mindestens dem Rückzahlungsbetrag. 104 Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit für Schulden, einen Markt zu finden, noch geringer und schwieriger als für Vermögensgegenstände, weshalb die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf der Passivseite generell kritisch zu betrachten und widersprüchlich ist und das Ziel des IFRS 13 nicht richtig widerspiegelt, so Küting. 105 In IFRS wird klargestellt, dass der Zugangspreis nicht dem Abgangspreis entsprechen muss, jedoch, so der Vorwurf von Ruckelshauß, nimmt der Standard dies nicht überall auf. 106 Dies resultiert wohl aus der Entstehungsgeschichte des Standards, zum Beispiel durch die unterschiedlichen Definitionen und Auffassungen eines früheren Zeitwerts in den unterschiedlichen Standards. 107 Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einander ausgleichenden Positionen hinsichtlich der Markt- oder Kontrahentenrisiken IFRS 13 erlaubt die Portfolio-Bewertung [ ] von Positionen mit sich ausgleichenden Risiken [ ], um jeweils eine Nettorisikoposition je Markt- und Kontrahentenrisiko [ ] zu identifizieren. 108 Normalerweise und nach Einzelbewertungsgrundsatz wird, beispielsweise das Kontrahentenausfallrisiko einzeln für die Positionen ermittelt, wohingegen es laut IFRS 13 auf Portfolioebene ermittelt wird, um den Unternehmen Erleichterung zu bringen. 109 [ ] diese Ausnahme [trifft, V.H.] lediglich auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Industriezugehörigkeit 110 zu und muss beibehalten und offengelegt werden, um 101 Vgl. Küting, Karlheinz, a.a.o., S Vgl. Küting, Karlheinz, a.a.o., S Vgl. Küting, Karlheinz, a.a.o., S Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hg.) (b): IFRS visuell - Die IFRS in strukturierten Übersichten, 5. Auflage, Stuttgart 2012: Schäffer-Poeschel Verlag, S Vgl. Küting, Karlheinz, a.a.o., S Vgl. Ruckelshauß, Knut, a.a.o., S Vgl. Ruckelshauß, Knut, a.a.o., S Flick, P./ Gehrer, J./ Meyer, S., a.a.o., S Vgl. Khakzad, Farhad: Kontrahentenausfallrisiko nach IAS 39 und IFRS 13 - Mythen und Fakten, in: IRZ Zeitschrift für Internationale Rechungslegung, Heft 7-8 von 2013, S Ebd. 17

23 Kerngedanke des Standards Einheitlichkeit zu bieten. 111 Dies gilt nur für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten des Anwendungsbereichs IAS 39 und IFRS 9. Es wird der Preis gewählt, der für das Unternehmen laut der Nettobelastung und den Marktrisiken am repräsentativsten ist und innerhalb der Geld-Brief-Spanne liegt. 112 Die Geld-Brief-Spanne ist für Finanzinstrumente die außerbörslich gehandelt werden und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 113 Der beizulegende Zeitwert ist in diesem Fall der Preis für die Nettorisikobelastung, d.h. der Preis des Nettogesamtbetrages, der Verkaufsposition/Kaufposition für bestimmte Risikobelastung, die verkauft/übertragen werden. Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Ein Unternehmen hält Finanzinstrumente, welche mit Risikomanagement und Anlagenstrategie als Nettoposition verwaltet und gesteuert werden, das Management bekommt auf dessen Grundlage Informationen über diese Finanzinstrumente und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist gegeben. 114 Das Marktrisiko von Finanzinstrumenten wird mit Hilfe der Nettopositionen von Geldkursen (engl.: bid-price) für finanzielle Vermögenswerte und Briefkursen (engl.: ask-price) für finanzielle Verbindlichkeiten und den daraus resultierenden Mittelkurs (engl.: mid-price) errechnet. Der bid-price ist der Preis, den ein Käufer zahlen würde und der ask-price ist der Preis, den das Unternehmen bei Kauf zahlen würde. 115 Generell ist Zur Bewertung im Fall einer Geld-Brief-Spanne [ ] unklar, wann ein Geldkurs für Vermögenswerte und ein Briefkurs für Verbindlichkeiten und wann ein Mittelwert als fair value zulässig ist (IFRS 13.70f). 116 Das Marktrisiko soll wie bei allen Vermögenswerten aus der Gruppe gleich sein und gleiches gilt auch für die Belastungsdauer. 117 Bei Portfolio-Bewertungen ist der Mittelkurs zu ermitteln, da nicht einzelne Positionen veräußert werden. Es ist die Nettoposition zu verwenden, die am repräsentativsten ist. Nachfolgend ein Beispiel mit Werten aus der Tabelle 2: 111 Vgl. International Accounting Standards Board: a.a.o., RZ 51, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 53, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 76, S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 48, S Vgl. Freiberg, Jens (a), a.a.o., RZ 77, S Große, Jan-Velten, a.a.o., S Vgl. International Accounting Standards Board, a.a.o., RZ 54 f., S

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