Gute Arbeit und Persönlichkeitsschutz

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1 Gute Arbeit und Persönlichkeitsschutz ver.di Tagung Gute Arbeit Erfahrungen aus der Kampagne Onlinerechte für Beschäftigte Claudia Schertel verdi-innotec ggmbh Berlin

2 Claudia Schertel Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Projektarbeit in ver.di - OnForTe - Arbeitszeugnisse - Onlinerechte für Beschäftigte Lehrbeauftragt e an der FH Frankfurt/M. für Datenschutz und Datensicherheit

3 Einleitung Internet, Intranet und sind zu normalen Kommunikationsmitteln geworden und aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken Arbeitszeiten und Leistungen können ebenso lückenlos abgebildet werden wie persönliche Interessen und Vorlieben Erstellung von Benutzer- / Tätigkeitsprofilen Neue Begehrlichkeiten durch weitere Datensätze aufgrund elektronischer Gesundheitskarte / elektronischem Einkommensnachweis

4 Konfliktpotenzial Zugangsansprüche: Betriebsräten wird häufig der Zugang ins Intranet erschwert, es gibt Probleme, dort Informationen einzustellen oder per Mail zu verteilen. Der Arbeitgeber entscheidet, ob Beschäftigte Zugang zum Internet bekommen. Nutzungsmöglichkeiten: oft keine oder unklare Regelungen: Abgrenzung private / dienstliche Nutzung Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers

5 Überwachung privat und am Arbeitsplatz Überwachung ist möglich (und wird praktiziert) durch Videokameras (Discounter) Mobilfunk /Vorratsdatenspeicherung (T- Konzern: wer spricht wann mit wem und wo) Internet, , Intranet (Protokollierung; Überwachungsprogramme, Deutsche Bahn) RFID-Chips (Funketiketten) GPS (z.b. geplante Überwachung der Mautdaten, Ortung von Standorten per Handy)

6 Letztes BAG- Urteil zum Internetsurfen Wer privat surft fliegt Das BAG stellt klar Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen (2 AZR 200/06) vom Grundsätzlich aber immer Einzelfallprüfung erforderlich (Dauer, Zeitraum, Inhalte)

7 Videoüberwachung am Arbeitsplatz Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an eine zulässige Videoüberwachung: Einführung der Videoüberwachung unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des BR; Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht Erforderlich ist konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers Verhältnismäßigkeitsprüfung (geeignet, erforderlich, angemessen) hierzu sind die Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich Mitentscheidend ist die Intensität des Eingriffs

8 Online-Durchsuchung Entscheidung des BVerfG Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Voraussetzung der heimlichen Infiltration von IKT-Systemen: Tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut, soweit dessen Bedrohung die Grundlage oder den Bestand des Staates oder die Grundlage der Existenz von Menschen berührt Richterliche Anordnung für Eingriff erforderlich Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unzulässig

9 Vorratsdatenspeicherung (Handy ab 2008 und Internet ab 2009) Wer, wann, mit wem, wie lange; keine Inhalte; Dauer: 6 Monate; Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung 113a (Speicherung), 113b (Verwendung der gespeicherten Daten) Entscheidung des BVerfG vom in einem Eilverfahren / Einstweilige Anordnung; teilweise erfolgreich; am verlängert bis September 09 Anbieter von TK-Diensten dürfen Daten erheben und speichern übermitteln an Strafverfolgungsbehörde nur, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens schwere Straftat nach 100a StPO und begründeter Verdacht, Erforschung auf andere Weise erschwert oder aussichtslos

10 Aktuelle rechtliche Situation Kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz die bestehenden gesetzlichen Normen treffen auf die aktuelle betriebliche Situation nicht immer zu Rückgriff auf die Rechtsprechung erforderlich; diese ist zunächst nicht abschließend verbindlich, sondern wandelbar

11 Handlungsbedarf ver.di fordert bereits seit langem die Herbeiführung eines ANDSG von den jeweiligen Regierungen Arbeitnehmer-Datenschutz-Gipfel am

12 Arbeitnehmer-Datenschutz-Gipfel am (unterschiedliche Standpunkte) Wenig Transparenz, Normenvielfalt, wenig Rechtssicherheit Kein Unrechtsbewusstsein auf Unternehmerseite; Rechtsbewusstsein der Bevölkerung in Bezug auf Datenschutz/Datensicherheit hat abgenommen Möglichkeiten zur Korruptionsbekämpfung dürfen nicht eingeschränkt werden Regelungen zum Informantenschutz erforderlich grds. sind auch schwerste Verfehlungen mit bestehenden Normen zu lösen Kurzfristig: Ergänzung des BDSG ( 28 BDSG; stärkere Zweckbindung an den Vertragszweck beim Arbeitsverhältnis; Interessenabwägung) Eigenes ADSG erheblicher Aufwand, braucht Zeit Freiwillige Lösungen / Tarifvertragliche Regelungen als Übergangslösung Ergebnis: Prüfung, wie das BDSG konkretisiert werden kann, damit den Besonderheiten des BDSG Rechnung getragen werden kann, mehr Rechtssicherheit entsteht; Arbeitsgruppe soll die notwendigen Inhalte einer umfassenden Regelung prüfen

13 Koalitionsvereinbarung v zur Reform des BDSG Generalklausel zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten soll gestärkt werden Kein Verbandsklagerecht Listenprivileg (Widerspruch des Betroffenen erforderlich)

14 Handlungsbedarf Langwieriger Prozess, Abschluss eines ANDS- Gesetzes nach wie vor nicht in Sicht solange es kein Gesetz gibt, müssen betriebliche Grundlagen / Betriebsvereinbarungen geschaffen werden

15 Onlinerechte für Beschäftigte Eine Kampagne der ver.di und IG Metall unter der Schirmherrschaft des DGB Inhaltliche Gestaltung: verdi-innotec ggmbh

16

17 Vorgeschichte der Kampagne OfB Grundlage: Kampagne Online rights for online workers der UNI 1998 Start der Online-Kampagne ver.di/dgb am

18 Ziele der Kampagne Freier Zugang für Betriebs- und Personalräte und Gewerkschaften zum Intranet und Systemen Offener Zugang für die Beschäftigten zu den Internetdiensten zur Kommunikation mit den Interessenvertretungen und Optionen zur privaten Nutzung

19 Ziele der Kampagne Reglementierung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber Abschluss eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes

20 Forderungen an ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz Ausdrückliches Verbot der gezielten Beobachtung/Überwachung von Beschäftigten am Arbeitsplatz und im privaten Umfeld Verzicht auf Kontrolle von Beschäftigten durch Foto/Video oder Tonaufnahmen, computergesteuerte oder biometrische Systeme, andere Beschäftigte oder externe Detektive Grundsätzliches Verbot des Zugriffs auf Nutzerdaten bei Verwendung von Internet und E- Mail Beweisverwertungsverbot für unrechtmäßig erhobene Daten

21 Forderungen an ein ANDSG (DGB) Beschränkung des Fragerechts und der Möglichkeit von ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung auf das absolut Notwendige sowie das Verbot von Genomanalysen im Arbeitsverhältnis Schmerzensgeld bei Verstößen gegen BDSG mit abschreckender Wirkung (vgl. der Regelung im AGG); Strafbewehrung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts Verbesserung der Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Kündigungsschutz ähnlich BR) Verbandsklagerecht, damit die Rechte der Beschäftigten auch tatsächlich durchgesetzt werden können

22 Kampagneninhalte Beratungsangebot / Erfahrungsaustausch Beispiele von Betriebs-und Dienstvereinbarungen Urteilssammlung Rechtsgutachten zu Kontrollmöglichkeiten Ratgeber zur Überwachungssoftware Spionagecheck / Passwortcheck Checkliste zum Abschluss von BV/DV Virtuelles Kampagnenpaket

23 Erfahrungen Zunahme der Arbeitnehmerüberwachung in den Betrieben bedingt durch die technische Entwicklung - immer billiger, einfacher anwendbar, komplexer, intelligenter, vernetzter (Videokameras, Chipkarten, Einsatz von Biometrie, RFID, Peilsender) Immer mehr Abmahnungen und Kündigungen werden auf missbräuchliche Nutzung von E- Mail oder Internet gestützt (BAG-Urteil vom )

24 Erfahrungen Beobachtung von Beschäftigten per Videokamera ist aktuelles Thema (BAG-Urteil) Einsatz von Kontrollsoftware nimmt zu Überwachung im Logistikbereich durch GPS- Handys Aushebelung der Schweigepflicht der Ärzte

25 Erfahrungen Rolle der Systemadministration Der Administrator im Spannungsfeld zwischen praktischen Anforderungen, technischen Möglichkeiten und rechtlichen Vorgaben Risiko auf zivilrechtlicher (Schadenersatzansprüche) und auf strafrechtlicher Ebene (Verletzung Fernmeldegeheimnis, Briefgeheimnis, Ausspähen von Daten; Strafrahmen: Geld/Frei-heitsstrafe Kaum gesetzlicher Schutzrahmen vorhanden

26 Erfahrungen Rolle des Betriebs- bzw. Personalrats bei der Nutzung von betrieblichen Kommunikationseinrichtungen (Datenschutz im BR/PR-Büro) Rolle der Gewerkschaften bei der Nutzung von betrieblichen Kommunikationseinrichtung Stichwort: darf Gewerkschaft Verteiler des BR nutzen?) (Recherche für Hans-Böckler Stiftung)

27 BAG Urteil vom Gewerkschaftswerbung per Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Das gilt auch, wenn Arbeitgeber den Gebrauch der Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat Art 9 Abs.3 Satz 1 GG Abwägung mit Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art.2 GG Gewerkschaftsrechte gehen vor solange der Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder zu spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt

28 Befragung zum Beschäftigten-Datenschutz - Internet-/ -Nutzung - Internet-/ -Nutzung in 95% der Unternehmen genutzt private Nutzung in ca. 40 % der Unternehmen nicht erlaubt in ca. 60 % der Unternehmen gestattet Befragung auf der Basis von 618 Teilnehmern mittels Fragebögen wurde durchgeführt von der BTQ Niedersachsen im Juli 2007

29 Befragung zum Beschäftigten-Datenschutz - Internet-/ -Nutzung - Zwischenfazit: Internet und gehören in fast allen Unternehmen zu den üblichen Arbeitsmitteln. 60 % der Unternehmen gestattet die private Nutzung, d.h. dass entgegen der Leitthese die Unternehmen sich nicht restriktiv verhalten. Wie in der Leitthese vermutet, wird die Internet- und -Nutzung kontrolliert und zwar in 60 % der Unternehmen. In ca. 50 % der Unternehmen gibt es Sanktionen wie Ermahnung (29,1 %), Abmahnungen (18,1 %), Kündigungen (8,4 %). Lediglich in einem Viertel der Unternehmen gibt es eine Betriebs- /Dienstvereinbarung zu Internet/ . In Bezug auf Internet-/ -Nutzung besteht unternehmens-interner bzw. gesetzlicher Regelungsbedarf.

30 Befragung zum Beschäftigten-Datenschutz - Datenschutz im Unternehmen - Zwischenfazit: 90 % der Unternehmen haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Ein Teil der Datenschutzbeauftragten nimmt seine Aufgaben nicht entsprechend wahr. Dieses kann mit der mangelnden Freistellung der Datenschutzbeauf-tragten zusammenhängen. In Bezug auf Schulungen der Beschäftigten besteht Handlungsbedarf. Ein Viertel der Befragten halten den Datenschutz nicht für gesetzlich ausreichend abgesichert. In erster Linie müsste die Freistellung des Datenschutzbeauftragten gesetzlich besser abgesichert werden.

31 Befragung zum Beschäftigten-Datenschutz -Technische Systeme und Abschluss von Betriebs-/ Dienstvereinbarungen - Zwischenfazit: Die Beteiligungsrechte bei technischen Systemen scheinen von Betriebs-/Personalräten stärker wahrgenommen zu werden, als bei der Erhebung von Daten. In 25 % der Unternehmen gibt es weder Einzel- noch Rahmenbetriebsvereinbarungen. Hier besteht Handlungsbedarf für Betriebs-/Personalräte und die Arbeitgeberseite.

32 Regelungsinhalte von BV/DV Geltungsbereich Zielsetzung / Präambel: Schutz der Persönlichkeitsrechte der AN Geltungsdauer Beschreibung des Systems, Zugangsberechtigungen Zugriffsberechtigungen Erhaltung der Arbeitsbedingungen (keine Nachteile für AN, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Dauer nicht zur Bildschirmarbeit in der Lage sind) Qualifizierungsmaßnahmen Gleichbehandlungsgrundsatz

33 Regelungsinhalte von BV/DV Nutzungsmöglichkeiten (privat/dienstlich), Umfang und Realisierung Definition von Missbrauch (z.b. durch Tatsachen begründeten konkreten Verdacht auf schweres arbeitsrechtliches Fehlverhalten) Verfahren bei Missbrauchsfällen Konkretisierung der Kontrollmöglichkeiten Grundsatz der Datenaskese (Verantwortung beim AG/ Technischorganisatorische Maßnahmen) Umgang mit Protokoll und Verbindungsdaten (klare Zweckbindung!) Beweisverwertungsverbot Löschung bei Zweckerreichung (Fristen!) Verfahren bei Abwesenheit (Urlaub/Krankheit) des Arbeitnehmers

34 Fazit Beratungserfahrung: immer mehr Abmahnungen und Kündigungen werden auf missbräuchliche Internetnutzung gestützt, vor allem bei unliebsamen /unkündbaren Beschäftigten Deswegen: Abschluss von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen die eindeutige Regelungen enthalten und den Umgang mit dem Kommunikationsmittel Internet/Intranet sowie aller vorhandenen Daten transparent machen Keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen, neues ANDSG nicht in Sicht. Es besteht nach wie vor politischer Handlungsbedarf

35 Termine Nächster Workshop in der Reihe Big Brother in Berlin Besten Dank für Ihre/Eure Aufmerksamkeit! Claudia Schertel Rechtsanwältin Kontakt:

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