Organisierte Kriminalität

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1 Bernd Finger, LKA 4 Berlin Geldwäsche in Deutschland aus Sicht des Ermittlers Project Echo 2 Money Laundering in Germany in Berlin Mafia? Nein danke!

2 September 2011 Bernd Finger Leitender Kriminaldirektor Leiter der Abteilung 4 des Landeskriminalamtes Berlin Landeskriminalamt Berlin, Tempelhofer Damm 12, Berlin lka4@polizei.berlin.de

3 Abteilung 4 des Landeskriminalamtes Berlin Organisierte Kriminalität Qualifizierte Banden- und Eigentumskriminalität Organisierte Gewalt- und Rotlichtkriminalität Rund 300 Mitarbeiter, davon rund 220 Polizeivollzug für die Gesamtaufgaben der Abteilung (nicht nur Organisierte Kriminalität)

4 Ausgangslage Durch zunehmende Globalisierung und Vernetzung der Finanzmärkte haben sich die Möglichkeiten krimineller Organisationen zur Legalisierung von Finanzmitteln und deren Methoden erheblich erweitert. Die internationale Geldwäsche hat sich trotz aller initiierten Gegenmaßnahmen weiter zu einer Wachstumsbranche entwickelt. Operationelle Risiken der Unternehmen, soweit sie aus Geldwäsche und anderen illicit activities generiert werden, sind gewachsen. Für Integritätsrisiken gilt dies gleichermaßen. Das Risikomanagement der redlichen Unternehmen und der gesetzestreuen Kreditwirtschaft gegen Geldwäsche wird immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt.

5 I. Geldwäschephänomen in Russland Geldwäschevolumen in Russland 75 Milliarden Euro jährlich Schätzungen internationaler Organisationen* 1,05 Billionen Euro BIP Russland 2010** d. h. zwischen 6 7 % des russischen BIP s wird jährlich gewaschen II. Umsatz der Italienischen Mafia 150 Milliarden Euro jährlich*** (Vergleich: Energieriese Eni 120 Mrd. Euro Unicredit größte Bank des Landes : 92 Mrd. Euro) * htttp:// ** Business Guide Deutschland Russland, 9. Edition, S. 323 *** Schätzung der Italienischen Notenbank 2012

6 Regulatorisches Konzept (I) Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien des Rates und des Europäischen Parlaments sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF).

7 Regulatorisches Konzept (II) Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal seit 1989 bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder der FATF aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Die 36 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.

8 Exkurs FATF The 36 Members of the FATF The FATF currently comprises 34 member jurisdictions and 2 regional organisations, representing most major financial centres in all parts of the globe. Argentina Finland Italy Russian Federation Australia France Japan Singapore Austria Germany Kingdom of the Netherlands* South Africa Belgium Greece Luxembourg Spain Brazil Gulf Co-operation Council Mexico Sweden Canada Hong Kong, China New Zealand Switzerland China Iceland Norway Turkey Denmark India Portugal United Kingdom European Commission Ireland Republic of Korea United States * the Kingdom of the Netherlands: the Netherlands, Aruba, Curaçao and Saint Maarten.

9 Regulatorisches Konzept (III) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche bei Unternehmen stellen eine Prozesskette dar, die sich konsequent an den Grundlagen des internationalen / europarechtlichen Aufsichtsrechts und aufsichtspolitischer Vorgaben des AML/CFT-Standardsetzers (FATF) orientiert. AML = Anti-Money-Laundering / CFT = Counter Finance Terrorism Die in der G20, der FATF und dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht geführten Diskussionen erhöhen den Druck, das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung zu modernisieren.

10 Regulatorisches Konzept (IV) Geldwäsche ist nur eine Facette bzw. Subspezies illegaler Handlungen, die insbesondere auf Finanzmärkten und bei formellen Akteuren am Finanzmarkt Vermögensschäden verursacht und deshalb eine ständige Anpassung des Risikomanagements der Institute und Unternehmen erforderlich macht. Dieses Risikomanagement gegen Geldwäsche schließt Delikte wie Korruption und Finanzbetrug ein. Für diese Risiken haben Institute/Unternehmen eine einheitliche Gefährdungsanalyse zu entwickeln und Compliance organisatorisch zu vereinheitlichen.

11 Der aktuelle internationale und nationale Rechtsrahmen (I) 40+9-Empfehlungen der FATF (politischer Standard) in überarbeiteter Form seit 2003 in Kraft, von mehr als 130 Ländern als verbindlich anerkannt. Dritte EU-Geldwäscherichtlinie vom 20. Oktober 2005 (2005/60/EG) und Durchführungsbestimmungen der EU-Kommission vom 1. August 2006 (Richtlinie 2006/70/EG) setzen die FATF-Standards für EU-Staaten rechtsverbindlich um (Umsetzungsfrist für beide Richtlinien: 15. Dezember Nationale Umsetzung dieser Richtlinie durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008.

12 Der aktuelle internationale und nationale Rechtsrahmen (II) Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 beseitigt wurden. Das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) stellt den für alle Adressaten dieses Gesetzes geltenden Allgemeinen Teil der geldwäscherechtlichen Maßnahmen in Deutschland dar. Für Finanzinstitute gelten wegen der gesteigerten Bedrohungslage zusätzliche geldwäscherechtliche Vorschriften im Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

13 Der aktuelle internationale und nationale Rechtsrahmen (III) Laufend aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) der Deutschen Kreditwirtschaft (vormals: Zentraler Kredit-ausschuss) vom 17. Dezember 2008 flankieren die geldwäsche-rechtlichen Regelungen im GwG und KWG (Auslegungshinweise zu einzelnen geldwäscherechtlichen Normen und Pflichten Anwendungshinweise z. B. für die institutsinterne Risikoanalyse). Gleiches gilt für AuAs in anderen Branchen (Versicherungs-industrie, Leasing- und Factoringgeschäft.)

14 Der aktuelle internationale und nationale Rechtsrahmen (IV) AuAs sind kein Industriestandard mit dem Effekt der Selbstregulierung, da diese nach intensiver Diskussion mit dem Bundesministerium der Finan-zen (BMF)/Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ab-gestimmt sind. Selbstregulierung hat sich im Bereich der Geldwäsche-prävention nicht bewährt, ethische Codizes der Branche sind ohne konse-quente staatliche Aufsicht Makulatur. AuAs haben Bindungswirkung für die Verwaltungspraxis der BaFin, insbesondere für die externe Prüfung. Sie ersetzen die früheren Verlautbarungen und einzelnen Auslegungs-schreiben der BaFin. Rundschreiben der BaFin zu Einzelfragen der Geldwäscheprävention und zur Umsetzung der Ergebnisse der FATF-Plena geben ebenfalls die Verwaltungspraxis wieder.

15 Ziele des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom (I) Vervollständigung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen in Fällen eines hohen oder niedrigen Risikos, die ins-besondere für den Nichtfinanzsektor sowie die freien Berufe (wie etwa Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater und Rechtsanwälte) Anwendung finden; Konkretisierung der Sorgfaltspflichten, insbesondere zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten sowie der Definition des wirtschaftlich Berechtigten. Ergänzung der verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf inländische politisch exponierte Personen (PEPs);

16 Ziele des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom (II) Anpassung des Verdachtsmeldewesens bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt (BKA) Wiesbaden (Financial Intelligence Unit FIU) an die FATF-Standards durch Konkretisierung der Schwelle bezüglich der Meldeverpflichtung sowie Harmonisierung und Effektivierung der Meldewege; Anpassung bestehender Sanktionen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz durch Anpassung des Verschuldensmaßstabes sowie der Bußgeldhöhe; Konkretisierung entsprechender Sorgfaltspflichten für Treuhandkonstruktionen;

17 Ziele des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom (III) Festlegung besonderer Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz in Fällen von komplexen Transaktionen und unüblichen Mustern von Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren gesetzlichen Zweck verfolgen; Ergänzung der Meldepflicht für den Fall, dass eine Identifizierung Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten nicht möglich ist; des Als untergesetzliche Maßnahme die Einrichtung eines Forums für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, das bei dem BMF angesiedelt werden soll. Das Forum soll die Arbeit der Ressorts sowie des BKA Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -, des Zollkriminalamtes und der BaFin in diesem Bereich koordinieren.

18 Das aktuelle Handlungskonzept der Bundesregierung zur Verhinderung der Geldwäsche Konsequente Einbettung nationaler AML/CFT-Maßnahmen in internationalen Initiativen (FATF EU) Es gibt keinen deutschen Sonderweg gegen Geldwäsche. Nationale Implementierungsdefizite und Abweichungen vom internationalen Standard müssen analysiert und beseitigt werden. Erstellung einer auf gesichertem Faktenwissen beruhenden nationalen Risikoanalyse durch das Forum für Geldwäsche-prävention beim BMF, um auf sich verändernde Methoden der Geldwäsche regulatorisch und administrativ reagieren zu können und Kontrolldefizite zu beseitigen.

19 Transformation der neuen FATF-Standards in der Europäischen Union Neue politische Standards der FATF werden wiederum über eine neue EU-Geldwäscherichtlinie (Vierte Geldwäscherichtlinie) für Mitgliedsstaaten der EU rechtlich verbindlich. Die Europäische Kommission plant die Annahme eines Vor-schlages für eine Revision der 3. Geldwäscherichtlinie für Oktober EU-Geldwäscherichtlinie ist dann wieder von Mitgliedsstaaten der EU über nationale geldwäscherechtliche Regelungen umzusetzen.

20 Aktuelle Anpassungserfordernisse (I) AML/CFT unterliegt einem dynamischen Prozess. Deshalb müssen neue Muster von Geldwäschemethoden und gewachsenes Erfahrungswissen der Regulatoren und Ermittlungsbehörden auch im Verbund mit Transaktionen und Aktivitäten im Gefolge der Finanzmarktkrise bei den Abwehrmaßnahmen reflektiert werden Gegenwärtige Typologiendiskussion in der FATF umfasst: Repatriierung von Geldern im Verbund mit Steueramnestien z. B. in Italien und Tadschikistan

21 Aktuelle Anpassungserfordernisse (II) Re-Regulierung des Finanzsektors AML/CFT-Aufsicht über bisher unregulierte Finanzmarktakteure wie Hedgefonds und neuer Finanzprodukte (Ergebnis des G20-Gipfels in London im April 2009: Kein Finanzinstitut, kein Finanzprodukt darf unreguliert bleiben ) Neue Produkte und Vertriebswege im Zahlungsverkehr (Elektronisches Geld, Prepaid cards, Einsatz von Agenten) Geldwäsche von Erträgen aus Korruptionsdelikten/Nutzen von AML/CFT-Maßnahmen auch zur Korruptionsbekämpfung Non-Profit-Organisationen

22 Aktuelle Anpassungserfordernisse (III) Non-Profit-Organisationen (NPOs) OECD-Studie 2008 über Missbrauch von NPOs als Werkzeug der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung Weltweit gewichtiger wirtschaftlicher Faktor: jährlich Umsetzung von geschätzt 1,5 Billionen Euro (entspricht Bruttoinlandsprodukt von Frankreich) Zahlreiche ausländische Vereine und Verbände sind in Deutschland tätig. Grundsätzlich keine Erlaubnisvorbehalte oder pflichten, es sei denn steuerliche Relevanz. Es gilt das Recht ihres Verwaltungssitzes. Rechtsfähigkeit wird im Inland ohne Weiteres anerkannt: für in der EU gegründete Vereine auch dann, wenn sie ihren Sitz ins Inland verlegen und ihre Gründung nicht den deutschen Gründungsvorschriften entspricht. Grenzen der Tätigkeit: Verfassungsmäßige Ordnung; Einschreiten der Ordnungsbehörden gegen inländische Aktivitäten möglich.

23 Aktuelle Anpassungserfordernisse (IV) Nichtrechtsfähige Stiftungen (sog. Treuhandstiftungen) Erlangen keine Rechtsfähigkeit (Rechtsfähige Stiftungen hingegen 80 ff. BGB). Unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Entstehen durch bloße Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Treuhänder, der mit Weisungen versehen ist. In der Regel Satzung oder zumindest ausgiebige Weisungen an den Treuhänder. Mangels einschlägiger Normen allgemeine Normen des BGB, Schenkung, Auftragsrecht etc. anwendbar. Zwar keine Stiftungsaufsicht, Gemeinnützigkeit kann aber beantragt und festgestellt werden. Sehr schnelle Auflösung, i. d. R. jederzeit und relativ formlos, möglich.

24 Aktuelle Anpassungserfordernisse (V) Inländische Tätigkeit ausländischer NPOs Der Trust Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber seine Vermögenswerte einem Verwalter (Treuhänder) zu Gunsten einer dritten Person (Begünstigter) oder zu einem bestimmten Zweck anvertraut. Treuhänder wird zum rechtmäßigen Eigentümer des Vermögens, Begünstigter zum wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich Berechtigter tritt nicht nach außen in Erscheinung. Hoher Grad an Anonymisierung und vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten, z. B.: Einbindung von Firmenkonstruktionen, in denen Trustvermögen liegt. Treuhänder kann zugleich Treugeber und/oder Begünstigter sein. geheimer Trust Begünstigter hält Vermögen zu Gunsten einer weiteren Person, die in der Trustvereinbarung nicht benannt ist.

25 Aktuelle Anpassungserfordernisse (VI) Juristische Personen Nach deutschem Recht gibt es keine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen (vgl. in Italien: Gesetz vom , Nr. 146, Art. 10). Damit ist in Deutschland auch keine Einziehung bzw. kein Verfall unmittelbar zu Lasten juristischer Personen möglich (reines Schuldstrafrecht). Daran wird sich hoffentlich bald EU-weit etwas ändern durch Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI vom zur Bekämpfung der OK in nationales Recht der Mitgliedsstaaten. Die nationalen Parlamente in den europäischen Mitgliedsstaaten sind also gefordert.

26 Aktuelle Anpassungserfordernisse (VII) Identische gesetzliche Regelungen bei Geldwäsche- Verdachtsanzeigen Was die Offenbarungspflichten bei Geldwäsche-Verdachtsanzeigen für Banken, Privatunternehmen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater angeht, gibt es zwischen Deutschland und Italien weitgehend identische gesetzliche Regelungen, in der Anwendungsoder besser Durchsetzungspraxis aber immer wieder Lücken wohl in beiden Ländern.

27 Aktuelle Anpassungserfordernisse (VIII) Große Unterschiede gibt es in den Rechtssystemen in Bezug auf die Konfiszierung mafiöser Güter. Für deutsche Behörden ist es nicht zulässig, Geld, Vermögenswerte und sonstigen Besitz zu beschlagnahmen, deren Herkunft der/die Verurteilte nicht nachweisen kann und der/die Verurteilte besitzt oder darüber frei oder über einen natürlichen oder juristischen Strohmann mit beliebigem Rechtstitel verfügt (vgl. Italien 12 Sexies, D. L. vom ). Herkunftserklärungspflicht besteht im deutschen Recht nur im Steuerrecht.

28 Aktuelle Anpassungserfordernisse (IX) Stattdessen gilt für deutsche Behörden: Ein Vermögensvorteil verfällt nur dann oder ein Gegenstand wird nur dann eingezogen, wenn er aus einer bestimmten, gerichtlich nachgewiesenen Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden ist. Mindestens müssen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. An den Nachweis dieser Umstände stellen deutsche Gerichte extrem hohe Anforderungen. Dass die Gegenstände bzw. Vermögenswerte bei einem Straftäter der OK (z. B. einem Mafiamitglied) aufgefunden wurden, reicht den deutschen Gerichten erfahrungsgemäß nicht zur notwendig eigenen Überzeugung aus.

29 Aktuelle Anpassungserfordernisse (X) In Deutschland gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, beschlagnahmte Vermögen von Mafiaorganisationen gemeinnützigen Zwecken im Sinne von Bürgerinitiativen gegen die Mafia zukommen zu lassen. Das Vermögen fällt (bei Sachen und Immobilien nach öffentlicher Versteigerung) an die Staatskasse an den sog. Justizfiskus, sofern nicht im Rahmen der Rückgewinnungshilfe der Vermögenswert an einen Geschädigten quasi rückübertragen wird.

30 Aktuelle Anpassungserfordernisse (XI) Die Rückübertragung des 67 a Strafvollstreckungsanordnung zu karitativen oder humanitären Zwecken ist eingeengt auf Gegenstände aus deliktisch nicht das Mafiavermögen im Kern angreifende strafrechtliche Nebengesetze (Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Geschmacksmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutzgesetz).

31 Aktuelle Anpassungserfordernisse (XII) Gerichtliche Weisungen (sanzioni interdittive) sind in Deutschland weitaus eingeschränkter als in Italien, z. B. kann kein dauerhafter Ausschluss von Subventionen und Finanzierungen ausgesprochen werden, ebenso wie auch kein dauerhaftes Verbot von Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung festgelegt werden kann. Stattdessen Befristungen: 1 Jahr, 2 Jahre.

32 OK-Bundeslagebild Deutschland 2010 (I) In 556 OK-Verfahren (= 92 % von 606 Verfahren) wurden Finanzermittlungen durchgeführt. In 242 OK-Verfahren wurden Hinweise auf Geldwäscheaktivitäten festgestellt. 757 Verdachtsanzeigen nach 11 Abs. 1 Geldwäschegesetz eingegangen.

33 OK-Bundeslagebild Deutschland 2010 (II) 1,6 Milliarden Euro registrierter Schaden 903 Millionen Euro festgestellter Gewinn 171 Millionen Euro vorläufige Vermögensabschöpfung Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität Deutschland ,66 Milliarden Euro registrierter Schaden (Internet als Tatmittel %)

34 Jahresbericht 2010 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland (I) Anzahl der Verdachtsanzeigen nach GwG, in 44 % Verdacht erhärtet

35 Jahresbericht 2010 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland (II)

36 Jahresbericht 2010 Financial Intelligence Unit (FIU) Dt. (III) Nationalitäten der gemeldeten Personen Staatsangehörigkeit Anzahl Gesamtzahl aller Personen Gesamtzahl der gemeldeten Staatsangehörigkeiten Deutschland Türkei Rumänien Polen Russische Föderation Lettland Italien Bulgarien Frankreich Iran China Litauen Ukraine sonstige ungeklärt/unbekannt

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