Garantieversicherung für die Bauwirtschaft
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- Linus Gerstle
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1 VMG Versicherungsmakler GmbH Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Berggasse 31, A-1090 Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) wien@vmg.at Reg.Nr G Garantieversicherung für die
2 Inhaltsübersicht Garantieversicherung für die 1. Einführung 1.1. Grundlagen 1.2. Überblick über mögliche Garantiearten 1.3. Konstruktion der Garantieversicherung Baurücklass-Versicherung 6 3. Sicherstellungen gemäß dem novellierten Bauträgervertragsgesetz (BTVG) 7 Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet. Seite 2
3 1. Einleitung 1.1. Grundlagen Garantieversicherung für die Unternehmen in der Baubranche sowohl Bauunternehmen als auch Bauträger sind regelmäßig mit der Notwendigkeit konfrontiert, vom Kunden geleistete Zahlungen durch Sicherstellungen abzusichern. Die Garantieversicherung bietet eine Alternative zur herkömmlichen Lösung, die notwendigen Sicherstellungen in Form von Bankgarantien oder Bürgschaften bereitzustellen. Vorteile der Garantieversicherung gegenüber der Sicherstellung mit Bankgarantien: der Kreditrahmen des Unternehmens bei seiner Bank wird nicht belastet und steht ungeschmälert für das laufende Geschäft zur Verfügung Verbesserung der Liquidität und Vergrößerung des finanziellen Spielraums Verringerung der Kosten für die Ausstellung von Garantieurkunden Zu beachten ist dabei: Gegenstand der Garantieversicherung (analog zur Bankgarantie) ist ausschließlich die Sicherstellung der Forderung des Auftraggebers. Im Fall der Inanspruchnahme dieser Sicherstellung durch den Begünstigten leistet der Versicherer vor, fordert jedoch die zu zahlenden Beträge im Regressweg vom Versicherungsnehmer zurück. Bei Abschluss einer Garantieversicherung erfolgt im Vorfeld eine Bonitätsprüfung des Unternehmens durch den Versicherer, wobei als Grundlage meist die Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn & Verlustrechnung etc.) sowie unter Umständen auch der Schadensverlauf in der Haftpflicht dem Versicherer zur Verfügung zu stellen sind. Seite 3
4 1.2. Überblick über mögliche Garantiearten Art Kriterium Sicherungszweck Übliche Höhe Übliche Laufzeit Anmerkungen Haftrücklass- Garantien Mängelfreiheit bei Übergabe, Schlussrechnung vorhanden Abdeckung eventuell notwendiger Gewährleistungsarbeiten 3-5 % der Schlussrechnungssumme 3-5 Jahre Deckungsrücklass- Garantien Teilrechnung vorhanden Abdeckung von Überzahlungen 7-10 % der Teilrechnungssumme bis zu 18 Monaten Anzahlungsgarantien Haftungsempfänger zahlt vereinbarten Betrag zweckgebundene Verwendung für ein Projekt maximal geleisteter Betrag bis die Summe vereinbarungsgemäß verwendet (verbaut) ist Reduktion gemäss Projektfortschritt wünschenswert Erfüllungsgarantien keines vertragsgemäße Erfüllung des übernommenen Auftrags bis zu 20% des Auftragswerts maximal Projektlaufzeit (Baudauer ) Promessen keines Zusage, innerhalb der Laufzeit auf Wunsch eine Garantie auszustellen von zugesagter Garantie abhängig zukünftige Garantieart, Betrag und Laufzeit sind im Promessenantrag anzuführen Kautionen definierte Verpflichtung im Zusammenhang mit übernommenem Auftrag gemäss ONORM B 2110 oder sonstiger Zweck, z.b. einen ursprünglichen Zustand herzustellen gemäss Vereinbarung mit Haftungsempfänger Bietgarantien (Vadien) wird in Ausschreibung verlangt Dokumentation der finanziellen Leistungsfähigkeit im Falle des Zuschlags gemäss Ausschreibung bis zur vorgesehenen Auftragsvergabe ist gegenstandslos, wenn kein Zuschlag erfolgt Partnerzahlungs- Garantien Sie sind Partner einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) empfangene Zahlungen der ARGE oder des Bauherrn entsprechend Zahlung bzw. ARGE-Anteil Generalunternehmergarantien GU legt dem Auftraggeber Garantie für das Gesamtprojekt je nach Art der Garantie je nach Art der Garantie je nach Art der Garantie nach Vereinbarung: Liste der Subgarantien oder wahlweise zugunsten GU bzw. Versicherer ausgestellt Quelle: Coface 2006 Seite 4
5 1.3. Konstruktion der Garantieversicherung Bauunternehmer/ Bauträger (Versicherungsnehmer) 2. Garantieantrag 3. Prämie Versicherer Bauherr/ Erwerber (begünstigter) Seite 5
6 2. Baurücklass-Versicherung Bauunternehmen werden bei Bauprojekten regelmäßig vom Bauherrn vertraglich verpflichtet, Sicherstellungen für vom Kunden (=Bauherrn) geleistete Zahlungen zur Verfügung zu stellen. Die im Rahmen einer Baurücklass-Versicherung ausgestellten Garantien enthalten wie eine Bankgarantie eine abstrakte Zahlungsverpflichtung des Versicherers. Im Rahmen einer Baurücklass-Versicherung sind unterschiedliche Sicherstellungsvarianten möglich. Im Vordergrund stehen: 1. Deckungsrücklassgarantie: Die Deckungsrücklassgarantie wird vom Bauherrn als Sicherstellung für die vorzeitige Auszahlung des Deckungsrücklasses verwendet, der vereinbarungsgemäß vom Bauherrn von jeder Abschlagsrechnung bis zur Überprüfung der Schlussrechnung einbehalten werden kann. 2. Haftrücklassgarantie: Die Haftrücklassgarantie dient dem Bauherrn als Sicherstellung für die vorzeitige Auszahlung des Haftrücklasses, der von der Schlussrechnung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers (= Bauunternehmen) vom Bauherrn einbehalten werden kann. Darüber hinaus werden von einigen Versicherern noch weitere Garantiearten angeboten, wie v.a.: Anzahlungsgarantie Vadium (=Bietgarantie) Erfüllungsgarantie Weitere: vergleiche Übersicht Seite 4 Der Markt für Baurücklass-Versicherungen war bisher auf wenige Spezialversicherer beschränkt. Durch den vor kurzem erfolgten Markteintritt mehrerer großer österreichischer Allroundversicherer kommt nun Bewegung in einen bislang eher engen Markt. Neben der reinen Garantieleistung bieten die neu am Markt befindlichen Versicherer noch zusätzlich flankierende Elemente wie z.b. Rechtschutzversicherung für ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten (= Bauherrn). Seite 6
7 3. Sicherstellungen gemäß dem novellierten Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum Bauträgervertragsgesetz (BTVG) per 1. Juli 2008 werden Bauträger mehr noch als bisher verpflichtet, Sicherstellungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungen, Gebäuden oder Geschäftslokalen zugunsten der Erwerber bereitzustellen und zwar insbesonders Garantien bei Ablösung des Haftrücklasses sowie Garantien für vom Erwerber geleistete Anzahlungen. Versicherungslösung Als Alternative zu den bisher üblichen Bankgarantien bieten Versicherungsgesellschaften nun auch Bauträgern eine für diesen Sicherstellungsbedarf maßgeschneiderte Garantieversicherung an. Die Inanspruchnahme der Garantien kann hier anders als in der Baurücklass-Versicherung in vielen Fällen an konkrete Sachverhalte (z.b. Einsetzung eines Sachverständigenverfahrens, gilt insbesondere für Garantien zur Ablösung des Haftrücklasses) bzw. den Eintritt bestimmter Ereignisse (z.b. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) geknüpft werden. Kosten Die Kosten dieser Garantien von Versicherungsunternehmen sind mit den Kosten für Bankgarantien vergleichbar. Vom BTVG (bzw. der Novelle) betroffene Unternehmen und Branchen Bauträger (z.b. Wohnbaugenossenschaften) Bauunternehmen oder sonstige Unternehmen, die als Nebengewerbe neu errichtete Wohnungen, Gebäude oder Geschäftslokale verkaufen, vermieten oder verpachten. Seite 7
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