internetrecht kennzeichenrecht Wintersemester 2013/2014 dr. cornelius renner Störerhaftung - Domain Parking
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1 internetrecht Wintersemester 2013/2014 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Störerhaftung - Domain Parking
2 Störerhaftung des Domainparkinganbieters BGH MMR 2011, sedo.de Diensteanbieter eines Domain Parking Programmes haften weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne deren Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und ihnen die Kennzeichenverletzungen ihrer Kunden auch nicht bekannt sind. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Es kann von ihm nicht erwartet werden jeden bei ihm eingestellten Domainnamen sowie die zugehörigen Schlüsselwörter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grds. im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell erheblich gefährden. Erst wenn der Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse er die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Störerhaftung - Domain Parking - Haftung des Domaininhabers OLG Frankfurt, Urt. v. 19. Juni O 204/13 Der Inhaber einer geparkten Internetadresse haftet nicht für im Rahmen des Parking angezeigten gesponserten Links, wenn er selbst keine Schlüsselwörter oder Kategorien beim Parking hinterlegt hat. Der Inhaber einer geparkten Internetdomain haftet bis zur Kenntniserlangung nicht für die im Rahmen der Suchfunktion im Parking angezeigten Werbelinks, die in dieser Form auf der Startseite selbst so nicht angezeigt werden. Eine im Parking-Programm befindliche Internetdomain wird nicht ausschließlich für Werbung, sondern für die unter den Werbeverweisen angebotenen Punkte verwendet.
3 Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (einstufiges System) BGH MMR 2009, Partnerprogramm Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.s.v. 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (zweistufiges System) LG Frankfurt/M. MMR 2006, 247 Der Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist nicht für von seinen Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich und haftet auch nicht als Störer, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen hat. Dies gilt insbesondere, wenn es im zweistufigen Affiliate-System an einer vertraglichen Beziehung zwischen Affiliate und Merchant fehlt.
4 Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (zweistufiges System) Ablehnung der Haftung ist so pauschal nicht überzeugend Vergleichbar mit Vertriebskette BGH (GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II): Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses stellt für sich allein kein zusätzliches Hindernis dar, den letzten Werber als den Beauftragten des Unternehmens im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. (...) Schließlich ist, wenn die notwendige Einflußmöglichkeit der Bekl. auf die Betreuungsfirmen gegeben ist, damit auch ihre Einflußmöglichkeit über die Betreuungsfirmen auf deren Werber und Werbekolonnen als gegeben anzusehen. vgl. dazu Renner/Schmidt, Unterlassung von Handlungen Dritter? Die Erfolgshaftung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 2009, 908 Übersicht Unterlassungsanspruch Beseitigung Auskunftsanspruch Schadensersatz
5 Unterlassungsanspruch Inhalt richtet sich nach Anspruchsgrundlage Markenrecht ( 14 Abs. 2 MarkenG)! Regelmäßig gerichtet auf Untersagung der Nutzung im Bereich der geschützten Waren/Dienstleistungen der verletzten Marke! Umfassender ggf. nach 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei bekannten Marken, wenn Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt Namensrecht ( 1004, 823, 12 BGB)! Regelmäßig kann Nutzung insgesamt untersagt werden, wenn bereits Registrierung eine unbefugte Namensanmaßung war! Zu beachten aber Möglichkeit, dass im Rahmen der Interessenabwägung ausreichen kann, unter der Domain klarstellende Hinweise zu verwenden (BGH, a.a.o. - vossius.de zu MarkenR). Unterlassung dann nur darauf gerichtet, Domain zu nutzen, ohne darauf hinzuweisen, dass.... Löschungsanspruch bei Domains Markenrecht: Nur, wenn bereits Registrierung Markenverletzung darstellte und jede Nutzung per se Markenverletzung. Selbst in den Fällen des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei bekannten Marken eher schwer vorstellbar, weil auch Nutzung außerhalb des Geschäftsverkehrs Markenverletzung darstellen müsste Namensrecht: Besteht, wenn - wie regelmäßig - bereits Registrierung unbefugte Namensanmaßung ist und klarstellender Hinweis für Ausräumen der Zuordnungsverwirrung nicht ausreichend Wettbewerbsrecht: Bei Irreführung kaum vorstellbar, weil rechtmäßige Nutzung außerhalb des Geschäftsverkehrs denkbar; beim Domaingrabbing (Behinderung nach 4 Nr. 10 UWG) denkbar, wenn bereits Registrierung Behinderung
6 Übertragungsanspruch bei Domains (BGH GRUR 2002, shell.de) Berufungsgericht hat Anspruch bejaht und auf patentrechtliche Vindikation nach 8 S. 2 PatG und Grundbuchberichtigungsanspruch nach 894 BGB zurückgegriffen. Anders als bei Erfindung oder Grundstück gibt es aber kein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Domain-Registrierung Kein Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus 687 II, 681, 667 BGB oder - wenn es am Vorsatz fehlt - als Bereicherungsanspruch aus 812 I 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), denn Domain ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen Keine Übertragung als Schadensersatz, weil Anspruchsteller sonst besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebt unberücksichtigt, dass es Dritte geben kann, die vor ihm zum Zuge gekommen wären. Auch kein praktisches Bedürfnis wegen Dispute-Eintrags Auskunftsanspruch gegenüber Verletzer Gerichtet auf Zeit und Art der Nutzung einer Domain Markenrecht 19 Abs. 1 MarkenG Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.! nicht einschlägig, auch nicht an analog! daneben allgemeiner Auskunftsanspruch aus 242 BGB, der gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/ Indohexal; BGH GRUR 1991, 153, Pizza & Pasta)
7 Auskunftsanspruch gegen Verletzer Gerichtet auf Zeit und Art der Nutzung Markenrecht! Allgemeiner Auskunftsanspruch - Voraussetzungen - Akzessorietät zum Hauptanspruch: Es muss also ein Anspruch auf Schadensersatz oder Beseitigung bestehen - Erforderlichkeit: Informationen dürfen sich nicht anderweitig beschaffen lassen, etwa aus öffentlichen Quellen - Zumutbarkeit: Kriterium ist kaum relevant; Unzumutbarkeit etwa dann, wenn Bedeutung der Information in keinem Verhältnis zum Ermittlungsaufwand steht Auskunftsanspruch gegen Verletzer Namensrecht! Folgt ebenso aus 242 BGB
8 Auskunftsanspruch gegen Dritte, 19 MarkenG (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Auskunftsanspruch gegen Dritte, 19 MarkenG Kann im Domainrecht eine Rolle spielen, wenn Inhaber nicht bekannt, etwa wenn in der Datenbank der DENIC falsche Angaben aufgeführt sind; Anspruch dann aus 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Voraussetzungen! Gewerbliches Ausmaß! Offensichtliche Rechtsverletzung oder Klage gegen Verletzer (str., ob Klagezustellung erforderlich)! Kein Zeugnisverweigerungsrecht Durchsetzbar durch einstweilige Verfügung
9 Schadensersatz Markenrecht - Dreifache Schadensberechnung:!Entgangener Gewinn!Abschöpfen des Verletzergewinns!Fiktive Lizenzgebühr 14 Abs. 6 MarkenG: Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Schadensersatz - Fiktive Lizenzgebühr bei Domains LG Hamburg MMR 2002, 628: Der Wert einer Domain bemisst sich nach! Grad ihrer Anziehungskraft für potenzielle Besucher! Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung! Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehr hinsichtlich der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen! begründeten Erwartungen des Nutzers der Domain, seinen Umsatz - auch mittelbar - durch gerade eine konkrete Domainbezeichnung steigern zu können! konkrete Umfang der Domainnutzung
10 Schadensersatz Namensrecht! Tatsächlicher Schaden! Dreifache Schadensberechnung denkbar
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