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1 11 Länder. 11 Steuersysteme. Die aktuelle Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Mittel- und Südosteuropas bringt auch laufende Änderungen in den Steuersystemen mit sich. Dieser Newsletter mit Mittel- und Südosteuropa-Fokus umfasst wesentliche ab 2014 geltende Änderungen, die für Investoren relevante Neuerungen zur Folge haben. TPA Horwath bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen in folgenden Ländern Mittel- und Südosteuropas: 1. Albanien... Seite 1 2. Bulgarien... Seite 2 3. Kroatien... Seite 3 4. Österreich... Seite 4 5. Polen... Seite 4 6. Rumänien... Seite 5 7. Serbien... Seite 6 8. Slowakei... Seite 7 9. Slowenien... Seite Tschechien... Seite Ungarn... Seite 9 1. Albanien 1.1. Umsatzsteuer Ab 1. April 2014 sind die Erbringung von sonstigen Leistungen im In- und Ausland und Einfuhr von Waren von Unternehmen in der Kohlenwasserstoff-Branche, die direkt mit der Explorationsphase in Zusammenhang stehen, sowie die Lieferung und Einfuhr von Arzneimitteln und Erbringung von Gesundheitsleistungen umsatzsteuerfrei. Die Frist für die Prüfung und Genehmigung eines Antrags auf Vorsteuerrückerstattung durch die Steuerbehörden wurde von 30 Tagen auf 60 Tage verlängert Körperschaftsteuer Mit 1. Jänner 2014 wurde der Körperschaftsteuersatz für Gesellschaften mit Jahresumsätzen über ALL 8 Mio (ca. TEUR 57) von 10 % auf 15 % angehoben. Banken können IFRS-Rückstellungen für Wertminderungen von Krediten nunmehr unlimitiert ansetzen, die Grenze gemäß Nationalbank entfällt. Albanien Bulgarien Kroatien Österreich Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.

2 1.3. Steuer für Klein- und Mittelunternehmen Mittelunternehmen (dh Jahresumsatz zwischen ALL 2 Mio und ALL 8 Mio (ca. TEUR 14 und TEUR 57) unterliegen nicht mehr der 10%igen persönlichen Einkommensteuer, sondern einer vereinfachten Einkommensteuer von 7,5 %. Die Einhebung der Steuerschuld obliegt der Generaldirektion für Steuern anstatt den lokalen Behörden. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter ALL 2 Mio werden mit einem fixen Betrag von ALL (ca. EUR 179), der innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres zu entrichten ist, besteuert Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden nun anstatt der bisherigen 10%igen Einkommensteuer mit einem progressiven Tarif besteuert. Einkünfte zwischen ALL und ALL (ca EUR 215 und 930) werden mit 13 % besteuert, der darüber hinausgehende Betrag mit 23 %. Die ersten ALL sind steuerfrei Immobiliensteuer Natürliche Personen, die mehr als ein Gebäude besitzen, haben Gebäudesteuer von ALL 5 bis ALL 30 (ca. EUR 0,04 bis EUR 0,2) pro m² für das erste Gebäude, sowie die doppelte Gebäudesteuer auf das zweite Gebäude zu bezahlen Sonstiges Seit 1. Jänner 2014 gilt das Bruttogehalt als Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherung. Die Höchstbeitragsgrundlage wurde abgeschafft. Darüber hinaus wurde der doppelte gesetzliche Mindestlohn (zurzeit ALL (ca. EUR 136)) pro Monat als neue Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung der Selbständigen sowie für die freiwillige Krankenversicherung für Arbeitslose eingeführt. Mit 1. April 2014 wurden Zölle auf die Einfuhr von Erdölnebenprodukten eingeführt. Auch die Zölle für alkoholische Getränke und Tabakprodukte wurden angehoben. 2. Bulgarien 2.1. Umsatzsteuer Bis 2018 wurde ein temporäres Reverse Charge-System eingeführt, das auf bestimmte betrugsanfällige Waren so wie beispielsweise Getreide und Handelsgewächse, anwendbar ist. Um Kleinunternehmer zu unterstützen, können diese nun die Istbesteuerung anwenden und die Umsatzsteuer erst nach Erhalt der Zahlung der Rechnung entrichten. Die begünstigten Unternehmen müssen allerdings gewisse Kriterien erfüllen, um dieses System in Anspruch nehmen zu können. Weiters wurden einige Kriterien in Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leasingvereinbarungen geändert. Demnach gelten Leasingvereinbarungen z.b. dann als Eigentumsübergang im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, wenn eine Kaufoption vereinbart ist und zum Zeitpunkt der Übergabe die Summe der Leasingbeiträge (ohne Zinszahlungen) dem Marktwert der Güter entspricht Einkommensteuer Mit 1. Jänner 2014 kommt die Steuerbegünstigung, nämlich die Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung für Jungfamilien, auch ausländischen natürlichen Personen zugute, Mai

3 wenn sie einen Teil ihres Einkommens in Bulgarien erzielen und in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat steuerlich ansässig sind Körperschaftsteuer Ab 1. Jänner 2014 kommt bei Zinsen und Lizenzgebühren die ermäßigte 5%ige Quellensteuer auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwei Jahren gehalten wurde. 3. Kroatien 3.1. Umsatzsteuer Mit 1. Juli 2013 wurden die Vorschriften durch den EU-Beitritt Kroatiens an die EU-Umsatzsteuersystemrichtlinie angepasst. Der Regelsteuersatz in Höhe von 25 % wurde nicht verändert. Allerdings wurde mit 1. Jänner 2014 der ermäßigte Steuersatz von 10 %, der auf Leistungen in Zusammenhang mit Tourismus und Gastronomie, Speiseöl und -fett, Zucker, Kindernahrung, Wasser, Konzerteintrittskarten, regelmäßig erscheinende Magazine, sowie Kultur- oder Kunstmagazine anwendbar ist, auf 13 % erhöht. Gütertransporte zwischen Kroatien und den EU-Staaten werden nun von den kroatischen Steuerbehörden überwacht. Darüber hinaus sind INTRASTAT-Meldungen bei den Zollbehörden abzugeben Einkommensteuer/Körperschaftsteuer Die Körperschaftsteuer kann auf 10 % oder 0 % in Abhängigkeit vom Ort der Niederlassung und der Mitarbeiteranzahl reduziert werden. Bei selbständigen Einkünften (Unternehmer) kann die Einkommensteuer um 50 % bzw 100 % nachgelassen werden, abhängig vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und der Mitarbeiteranzahl. Fremdkapitalquoten (d.h. Abzug der Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben nur bei einer Fremdkapitalquote von 4:1) gelten nun nicht nur für Gesellschafterdarlehen, sondern generell auch für Darlehen von verbundenen Personen Quellensteuer Seit 1. Juli 2013 unterliegen Dividenden, die von einer in Kroatien ansässigen Gesellschaft an eine in der übrigen EU ansässige Gesellschaft ausbezahlt werden, keiner Quellensteuer, wenn die Gesellschaft einen Anteil von zumindest 10 % für mindestens 2 Jahre an der kroatischen Gesellschaft hält. Weiters wird keine Quellensteuer bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren von kroatischen an verbundene Unternehmen mit Sitz in der übrigen EU eingehoben, wenn solche Zahlungen an den wirtschaftlichen Eigentümer, der zumindest 25 % der Anteile für mindestens 2 Jahre hält, geleistet werden Sonstiges Durch den EU-Beitritt Kroatiens wurden die Bestimmungen in Zusammenhang mit der Sozialversicherung an das Sozialversicherungssystem der EU angepasst. Personen, die in der EU leben oder arbeiten, unterliegen nur mehr den Bestimmungen eines EU-Staates für gewöhnlich des Ansässigkeitsstaates. Ein neues System namens JOPPD zur Meldung des Einkommens, der Einkommenssteuer, sowie der Sozialabgaben wurde zu Jahresbeginn eingeführt. Mai

4 4. Österreich 4.1. Umsatzsteuer Mit 1. März 2014 wurde das Limit für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 400 brutto angehoben. Eine weitere Neuerung betrifft stark betrugsanfällige Güter wie Videospielkonsolen, Laptops, Tablets (bei einem Rechnungsbetrag über EUR 5.000) sowie Gas- und Elektrizitätslieferungen bzw Übertragungen von Gasoder Elektrizitätszertifikaten und steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold. Für diese kommt die Reverse Charge-Regelung zur Anwendung Einkommensteuer Ab 2014 zählen Wertpapiere mit Ausnahme von Wohnbauanleihen nicht mehr zu den begünstigten Investitionen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Die degressive Staffelung des Gewinnfreibetrages, die für die Jahre 2013 bis 2016 vorgesehen war, gilt nunmehr unbefristet. Weiters entfällt die Vortrags- und die Verrechnungsgrenzen ihv 75 % ab der Veranlagung Körperschaftsteuer Nach der kürzlich erfolgten Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH auf EUR ( GmbH light ), folgt nun wieder dessen Erhöhung auf EUR Allerdings bleiben einige Privilegien binnen der ersten 10 Jahre ab Gründung bestehen: Gründung mit ermäßigter Stammeinlage von EUR und Aufstockung der Stammeinlage auf EUR innerhalb des 10-jährigen Bestehens Mindestkörperschaftsteuer ihv EUR 500 innerhalb der ersten fünf Jahre nach Errichtung; danach EUR und erst ab dem 11. Jahr wieder mindestens EUR Für GmbHs light, die ab dem gegründet wurden oder die ihr Stammkapital ab idr auf EUR herabgesetzt haben, gelten Übergangsbestimmungen. Ab dem 1. März 2014 unterliegen Zins- und Lizenzzahlungen an konzernzugehörige in- oder ausländische Körperschaften einem Abzugsverbot, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung, oder einem Steuersatz von weniger als 10 %, oder aufgrund einer Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 %. Für die Gruppenbesteuerung bringt 2014 insofern eine Einschränkung, als nur mehr jene ausländischen Körperschaften aus EU-Mitgliedstaaten oder Staaten, mit denen ein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, Gruppenmitglieder sein können. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden mit aus der Gruppe aus. Verluste jener ausscheidenden Gruppenmitglieder, die in der Vergangenheit geltend gemacht wurden, sind nachzuversteuern. Darüber hinaus dürfen ab 2015 nur mehr 75 % der ausländischen Verluste mit dem inländischen Gruppenergebnis verrechnet werden. Weiters sind Firmenwertabschreibungen nur für Beteiligungen möglich, die bis angeschafft wurden, und die in die Gruppe bis spätestens 2015 einbezogen werden. 5. Polen 5.1. Umsatzsteuer Mit 1. Jänner 2014 traten folgende Änderungen in Kraft:die Vorschriften betreffend e-rechnungen gelockert. Die Umsatzsteuerschuld ist nun nicht mehr alleine vom dem Tag der Rechnungslegung abhängig. Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuerschuld mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Ausnahmen Mai

5 gibt es hinsichtlich der Erbringung von Bauleistungen, Leistungen izm Strom, Heizung, Kühlung und Gas, Telekommunikation sowie Miete und Leasing, bei denen der Zeitpunkt der Steuerpflicht von der Rechnungslegung abhängig ist. Sonderregelungen für Lizenzgebühren und Transportleistungen sind nicht mehr vorgesehen. Weiters wurde der Zeitrahmen verlängert, in dem der Leistungserbringer eine Rechnung zu stellen hat. Nunmehr ist die Rechnung spätestens am 15. des Folgemonats, in dem die Leistung/Lieferung erbracht wurde, und nicht früher als 30 Tage vor Leistungserbringung auszustellen. Die Steuerbemessungsgrundlage wurde neu definiert. Basis für die Bemessungsgrundlage sind alle erhaltenen Zahlungen. Sie enthält auch Nebenkosten, beispielsweise Provisionen, Verpackungs-, Transport- oder Versicherungskosten sowie Zölle, Gebühren und andere Steuern, die vom Käufer getragen wurden. Im Falle von unentgeltlichen Leistungen gilt der Einkaufspreis bzw. das Äquivalent als Bemessungsgrundlage. Sofern kein Einkaufspreis feststellbar ist, stellen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Bemessungsgrundlage dar. Steuerschuldner müssen unter gewissen Umständen keine Bestätigung des Geschäftspartners über den Erhalt einer Gutschrift einholen, um die Gutschrift einzubuchen bzw. die Umsatzsteuer zu reduzieren. Ausreichend ist der Nachweis, dass die Gutschrift übermittelt wurde und dass der Käufer darüber informiert wurde. Nunmehr ist es zulässig, die gesamte Vorsteuer beim Kauf eines PKWs für unternehmerische Zwecke abzuziehen. Allerdings müssen die Fahrzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vorsteuern dürfen nicht vor Entstehung der Steuerschuld beim Leistungserbringer abgezogen werden Körperschaftsteuer Seit 1. Jänner 2014 unterliegen Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA - spółka komandytowoakcyjna) der Körperschaftsteuer. Sie gelten nicht mehr als steuerlich transparent Einkommensteuer Da die KGaAs seit 1. Jänner 2014 als Körperschaftsteuersubjekt gelten, werden die sich daraus ergebenden Beteiligungseinkünfte wie Dividenden besteuert. 6. Rumänien 6.1. Umsatzsteuer Seit kann die Istbesteuerung optional angewendet werden. Seit ist das Reverse Charge-System auch auf Lieferungen elektrischer Energie an Wiederverkäufer und auf die Übertragung von Grünstromzertifikaten (bis ) anwendbar. Darüber hinaus unterliegen Brot und ähnliche Bäckereiprodukte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 9 % Körperschaftsteuer / Einkommensteuer Die Anwendung der Steuervorschriften für Kleinstunternehmer ist für jene Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, verpflichtend. Unter anderem wurde die maßgebliche Umsatzgrenze von EUR auf EUR herabgesetzt. Um für rumänische Holding-Gesellschaften günstige Bedingungen zu bieten, sind erhaltene Dividenden, Einkünfte aus Veräußerungen von Beteiligungen an rumänischen bzw ausländischen Unternehmen und Einkünfte aus Liquidationen steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens 10 % beträgt und zumindest 1 Jahr ununterbrochen gehalten wird. Darüber hinaus wurde die Mindestbehaltedauer für die Abzugsteuer auf Dividenden von zwei auf ein Jahr reduziert. Seit haben ausländische Steuerschuldner mit mehr als einer rumänischen Betriebsstätte eine daraus zu bestimmen, um die steuerlichen Verpflichtungen aller Betriebsstätten zu erfüllen. Sohin ist es möglich, sämtliche steuerlichen Ergebnisse auf eine rumänische Betriebsstätte zu vereinen. Mai

6 Aufwendungen für Sponsoring sind steuerlich nicht abzugsfähig; unter gewissen Umständen können solche Aufwendungen jedoch als Steuergutschriften bis zu 3 der Umsätze bzw. 20 % der Körperschaftsteuerschuld verwendet werden. Das Recht zum Abzug von bisher nicht-abzugsfähigen Zinsaufwendungen und Fremdwährungsverlusten (aufgrund von Mindestkapitalisierungsregeln) kann nach einer Verschmelzung oder Spaltung anteilig an den Übernehmer der Vermögensgegenstände bzw. des Fremdkapitals (gemäß Verschmelzungs- oder Spaltungsplan) übertragen werden Sonstiges Ausnahmsweise besteht für Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, die Wahlmöglichkeit, das Wirtschaftsjahr mit jenem der Muttergesellschaft gleichzuschalten. Mit wurde für Bauwerke, die nicht der bereits bestehenden Gebäudesteuer unterliegen, eine Steuer eingeführt, deren Steuersatz 1,5 % des Vorjahres-Buchwertes beträgt. Seit werden Einkünfte aus der Gewinnung von natürlichen Ressourcen (mit Ausnahme von Gas) mit 0,5 %, basierend auf einer gesetzlich definierten Formel, besteuert. 7. Serbien 7.1. Umsatzsteuer Mit 1. Jänner 2014 wurde der begünstigte Steuersatz von 8 % auf 10 % erhöht (z.b. für Grundnahrungsmittel wie Brot, Milch, Mehl, Öl, Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch und Eier, sowie für gelistete Arzneimittel, landwirtschaftlich genutzte Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Tageszeitungen, Bücher, Beherbergungsleistungen, öffentliche Versorgungsleistungen, Gas, erstmaligen Eigentumserwerb für Wohnzwecke, Sekundärrohstoffe). Seit 1. Jänner 2014 unterliegen PCs dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % (statt bisher 8 %) Körperschaftsteuer Mit Anfang des Jahres 2014 wurden Steuerbegünstigungen für Investitionen in Anlagevermögen abgeschafft. Gewährte Begünstigungen, die bis nicht genutzt wurden, können unter Beachtung einer fünfjährigen Vortragsgrenze in den Folgejahren aufgebraucht werden. Bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen muss den Finanzbehörden eine Transferpreis- Dokumentation vorgelegt werden Einkommensteuer Nicht ansässige Personen, die im Jahre 2013 Einkünfte in Serbien erzielt haben, die das dreifache durchschnittliche Jahreseinkommen übersteigen, müssen diese Einkünfte erklären und die Einkommensteuer bis 15. Mai 2014 bezahlen (Besteuerung mit einem progressiven Steuersatz in Höhe von 10 % bis 15 %) Grundsteuer Ab 2014 gibt es verschiedene Methoden zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für juristische Personen. Die neue Steuerbemessungsgrundlage hängt von der tatsächlichen Fläche und dem durchschnittlichen Preis/m² in der Region, der auf der Website der lokalen Behörden veröffentlicht wird, ab. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Grundregel (d.h. für gewisse Grundstücke bleibt der Vorjahresbuchwert zum die Steuerbemessungsgrundlage). Durch diese neue Methode wird es zu einem signifikanten Anstieg der Grundsteuer kommen, obwohl der Steuersatz unverändert blieb. Mai

7 8. Slowakei 8.1. Umsatzsteuer Eine Neuerung betrifft die Pflicht der Umsatzsteuerschuldner zur Abgabe einer Kontrollmeldung. Diese muss gemeinsam mit der Umsatzsteuervoranmeldung bei den Steuerbehörden elektronisch eingereicht werden und enthält detaillierte Informationen zu Eingangs- und Ausgangsrechnungen. Bei Nichteinreichung oder Angabe von Fehlinformationen werden hohe Strafen zu verhängt Einkommensteuer / Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuersatz wurde von 23 % auf 22 % gesenkt. Darüber hinaus wurde ab 1. Jänner 2014 eine Mindestkörperschaftsteuer, eingeführt. Es gibt drei Sätze: EUR 480 für Nicht-Umsatzsteuer-Zahler mit Umsätzen von bis zu EUR EUR 960 für Umsatzsteuer-Zahler mit Umsätzen von bis zu EUR EUR für Unternehmen mit Umsätzen von über EUR Die Mindestkörperschaftsteuer kann in den drei darauffolgenden Jahren auf eine allfällige Steuerschuld angerechnet werden. Seit 1. Jänner 2014 können steuerliche Verluste vier Jahre lang gleichmäßig vorgetragen werden; dasselbe gilt für nicht verwendete steuerliche Verluste der Jahre 2010 bis Bei Beteiligungsveräußerung an einem Unternehmen, dessen Vermögen zu mehr als 50 % aus slowakischen Immobilien besteht, ist der Veräußerungsgewinn in der Slowakei zu versteuern (nur anwendbar, wenn es internationalen Abkommen entspricht). Weiters wurde die Definition einer Dienstleistungs-Betriebsstätte eingeführt. Die Frist für die Abgabe von Transferpreisdokumentationen wurde signifikant von 60 auf 15 Tage verkürzt Quellensteuer Bei Zahlungen an Länder, mit denen kein Steuerabkommen besteht, wie beispielsweise Offshore-Länder, beträgt die Quellensteuer ab nun 35 %. Dies gilt allerdings nicht für Dividenden Sonstiges Für Mikro-Unternehmen können verkürzte Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang erstellt werden. 9. Slowenien 9.1. Umsatzsteuer Der Normalsteuersatz wurde bereits ab dem von 20% auf 22% und der reduzierte Steuersatz von 8,5% auf 9,5% angehoben wurde die erneute Anhebung des Mehrwertsteuersatzes zwar diskutiert, eine Anhebung ist jedoch unterblieben Einkommensteuer Erstmalig erfolgt für das Jahr 2014 keine Inflationsanpassung der Einkommensteuertarifklassen und diverser Absetzbeträge. Der 50%ige Einkommensteuersatz für Einkünfte über EUR ,20 soll vorerst nur noch für 2014 gelten. Mai

8 9.3. Körperschaftsteuer Die im Sommer 2012 beschlossene schrittweise Reduktion des KöSt-Satzes bis 2015 auf 15 % wurde im Jahr 2013 bei 17 % gestoppt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis auf weiteres 17 %. Zinsen aus Darlehen von Gesellschaften sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital nicht niedriger als 1:4 ist. Ab 2014 ist das Eigenkapital als Durchschnittswert aller Eigenkapitalpositionen des Geschäftsjahres ohne dem Jahresgewinn zu ermitteln. Es sind auch Verlustvorträge einzubeziehen. Die Unterkapitalisierungsbestimmungen gelten ab 2014 auch für Finanzierungen von Schwestergesellschaften. Gesellschafterfinanzierungen gleichgestellt sind Finanzierungen unabhängiger Dritter, für welche der Gesellschafter haftet; so zb auch die Verpfändung von Anteilen Sonstiges Es wurde eine spezielle Steuer auf nicht erklärte Einkünfte ihv 70 % eingeführt. Anstelle der für 2014 geplanten Einführung einer Immobiliensteuer werden diverse Verbrauchssteuern erhöht werden. 10. Tschechien Umsatzsteuer Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, die weder für Bauzwecke gewidmet noch bebaut sind, sind unecht steuerfrei; ansonsten gelten die Bestimmungen für Gebäude. Der Verkauf von Gebäuden ist steuerfrei, wenn diese 5 Jahre nach erstmaliger Bauabnahme bzw. erstmaliger Verwendung veräußert werden; ansonsten gilt der 21 %ige Steuersatz (mit Ausnahme s.g. Sozialwohnungen, für die der reduzierte Satz von 15 % angewendet wird). Für Gebäude, die vor erworben wurden, beträgt der Befreiungszeitraum weiterhin 3 Jahre. Da Gebäude und Grundstück nun als Einheit gelten, können die Vorschriften nun auch auf Grundstücke angewendet werden. Steuerzahler, die eine in Tschechien steuerbare Lieferung erhalten ( Empfänger ), schulden die unbezahlte USt unter gewissen Umständen: alle Steuerzahler müssen ein tschechisches Bankkonto für ihre Geschäftszwecke bekannt geben. Wenn der Besteller an ein tschechisches Bankkonto bezahlt, das nicht bei den Steuerbehörden veröffentlicht wurde, schuldet er die USt, wenn die Rechnung über CZK (EUR ) beträgt. In anderen Fällen, dh wenn der Lieferant als unverlässlicher USt-Zahler bekannt ist, die Zahlung nicht an ein tschechisches Bankkonto getätigt wurde oder wenn Steuerhinterziehung bzw. Herauslockung von steuerlichen Vorteilen vorliegt, ist die Schuld unbegrenzt. Seit 1. Jänner 2014 müssen alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungen, ergänzende Steuererklärungen und Berichte inkl. Beilagen elektronisch einreichen. Das gilt auch für die Registrierung zur Umsatzsteuer und für die Änderung der Registrierung. Ausnahmen gelten für natürliche Personen, deren Umsätze in den 12 vorangegangenen Kalendermonaten CZK 6 Mio nicht überstiegen haben Einkommensteuer Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen Einkünfte aus derartigen Quellen nun der Einkommensteuer. Einkünfte aus Erbschaften sind jedoch für natürliche und juristische Personen steuerfrei. Weiters sind erhaltene Schenkungen für natürliche Personen unter gewissen Umständen (zb gelegentliche Geschenke, die einen Wert von CZK (EUR 548) nicht übersteigen) steuerfrei. Seit 1. Jänner 2014 ist der Kaufpreis für Grundstücke beim Verkauf vollständig abzugsfähig. Weiters sind Verluste aus dem Verkauf voll abzugsfähig. Für natürliche Personen gilt eine Einschränkung bis zu den Einkünften aus dem Verkauf des jeweiligen Grundstücks. Mai

9 10.3. Unbewegliches Vermögen Seit 1. Jänner 2014 gelten Gebäude und Rechte an Gebäuden nicht mehr als eigenständige Objekte, sondern als Teil des Grundstücks. Der Begriff unbewegliches Vermögen wurde um Rechte an unbeweglichem Vermögen erweitert. Die neue Immobilienertragsteuer ersetzt nunmehr die bisherige Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer. 11. Ungarn Umsatzsteuer Derzeit entsteht die Umsatzsteuerpflicht für erbrachte Leistungen mit periodisch wiederkehrender Verrechnung (zb Vermietung von Immobilien) mit Fälligkeit. Laut der neuen Regelung entsteht die Steuerpflicht bei Verrechnungsperioden, die nach dem 30. Juni 2014 beginnen, mit dem letzten Tag der maßgeblichen Periode. Bis dato waren Vorsteuerberichtigungen betreffend Immobilien im Zeitraum von 240 Monaten und andere bewegliche Sachanlagen binnen 60 Monaten durchzuführen. Berichtigungen sind nun auch für Rechte mit Vermögenswert, deren Nutzungsdauer 12 Monate übersteigt, durchzuführen Körperschaftsteuer Die maßgeblichen Grenzen für das Vorliegen einer sogenannten offengelegten Beteiligung wurden erweitert. Werden Gesellschaftsanteile zu zumindest 10 Prozent erworben und ist der Gesellschafter mindestens 1 Jahr durchgehend am Unternehmen beteiligt, so ist der Gewinn aus dem Beteiligungsverkauf von der Körperschaftsteuer befreit, wenn der Erwerb der Beteiligung den Finanzbehörden innerhalb von 75 Tagen gemeldet wurde. Veräußerungen ausländischer Eigentümer von Beteiligungen an ungarischen Immobiliengesellschaften unterliegen der 19%igen Körperschaftsteuer, sofern kein DBA vorliegt bzw. das DBA Ungarn das Besteuerungsrecht zuweist. Als Immobiliengesellschaften galten bislang Gesellschaften, bei denen der Marktwert der Immobilien 75 % des gesamten Vermögens übersteigt. Nunmehr ist der Buchwert zur Beurteilung der 75 %-Grenze heranzuziehen Grunderwerbsteuer Grundsätzlich ist der Erwerb von ungarischen Immobilien bzw der Anteilserwerb an Gesellschaften, in deren Eigentum sich Immobilien befinden, grunderwerbsteuerpflichtig. Ausnahmen bestehen für verbundene Unternehmen und Umgründungen. Seit 2014 ist eine Befreiung für ausländische Erwerber nur möglich, wenn der ausländische Körperschaftsteuersatz mindestens 10 % beträgt und der Gewinn aus dem Beteiligungsverkauf im Ansässigkeitsstaat mit mindestens 10 % besteuert wird. Der Beteiligungserwerb an einem ungarischen Unternehmen mit Grundvermögen war bisher nur dann steuerpflichtig, wenn deren Haupttätigkeit laut Firmenregister Generalunternehmer, Gebäudebau, Immobilienvermietung, Immobilienbetreibung oder Immobilienverkauf war. Seit 2014 sind die Registereintragungen nicht mehr maßgeblich. Die Steuerpflicht entsteht nunmehr nur, wenn der Buchwert der Immobilie mindestens 75 % des Anlagevermögens der erworbenen Gesellschaft entspricht Sonstiges Jahresabschlüsse können nach entsprechender Änderung der Gründungsurkunde bzw. der Bilanzierungsmethoden auch in USD erstellt werden. Mai

10 Mag. Robert Lovrecki Steuerberater, Director Tel: , Fax DW: TPA Horwath Hartenaugasse 6a, 8010 Graz Dieser Newsletter ist ein Service von TPA Horwath Mit freundlichen Grüßen Ihr TPA Horwath-Team Wenn Sie künftig weitere steuerliche Informationen möchten, können Sie hier unseren elektronischen Newsletter bestellen. Besuchen Sie uns auch auf Facebook! IMPRESSUM Informationsstand Anfang Mai 2014, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr. Die Informationen sind stark vereinfacht und können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Robert Lovrecki, Director, TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien, FN s HG Wien, Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. Tel.: , Fax: DW 500. Homepage: Konzeption, Gestaltung: TPA Horwath Copyright 2014 TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien Alle Rechte vorbehalten. Mai

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