Verwendung personenbezogener Daten im Messe- und Eventbereich

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1 Verwendung personenbezogener Daten im Messe- und Eventbereich Prof. Dr. Rainer Erd Rechtsanwalt Hessenplatz 1, Frankfurt am Main

2 Inhalt 1. Grundsätze des Datenschutzrechts 2. Werbung 2. 1 Briefwerbung/Mailings 2. 2 Telefonwerbung 2. 3 E Mail Werbung 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? 2. 5 Erwerb von Daten 3. Kundenrückgewinnung 4. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung 2

3 1. Grundsätze des Datenschutzes Das deutsche Datenschutzrecht enthält sechs zentrale Grundsätze, deren Nichtbeachtung verschiedene Sanktionen nach sich ziehen kann.

4 1. Grundsätze des Datenschutzes Sanktionen - Bußgeld bis zu EUR - Bußgeld bis zu EUR - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung 43 BDSG

5 1. Grundsätze des Datenschutzes Sanktionen - Bußgeld bis zu EUR (Auszug) - Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten - nicht ordnungsgemäße Auftragserteilung - Nichtunterrichtung eines Betroffenen - unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten - rechtswidrige Aufnahme von Daten in Adressverzeichnisse - Unterlassen der Benachrichtigung bei erstmaliger Datenspeicherung - Nichterfüllung eines Auskunftsverlangens 43 Abs.3, 1. Alt. BDSG

6 1. Grundsätze des Datenschutzes Sanktionen - Bußgeld bis zu EUR (Auszug) - unbefugte Datenverarbeitung - zweckentfremdete Nutzung übermittelter von Daten - Verstoß gegen das Kopplungsverbot - Nutzung von Daten für Werbung trotz Widerspruch des Betroffenen - rechtswidriges Re-Anonymisieren - Verstoß gegen Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten 43 Abs.3, 2. Alt. BDSG

7 1. Grundsätze des Datenschutzes Sanktionen - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren - vorsätzlicher wegen Geld oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erfolgter Verstoß gegen Katalog der Ordnungswidrigkeiten bis EUR - Antragsdelikt Betroffener, verantwortliche Stelle, Datenschutzbeauftragter des Bundes, Aufsichtsbehörde

8 1. Grundsätze des Datenschutzes Die sechs Grundsätze sind: 1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 2. Zweckbindung 3. Erforderlichkeit 4. Transparenz 5. Datensparsamkeit 6. Rechte der Betroffenen Im einzelnen

9 1. Grundsätze des Datenschutzes 1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nur zulässig unter zwei Bedingungen: - Erlaubnisvorschrift durch Gesetz oder andere Rechtsvorschrift oder - Einwilligung des Betroffenen. 4 Abs. 1 BDSG

10 1. Grundsätze des Datenschutzes Was ist Gesetz oder andere Rechtsvorschrift? - Gesetz - Rechtsverordnung - Autonome Satzung - Richterrecht - Normative Teil von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen - Nicht: Verwaltungsvorschriften, da nur für interne Zwecke

11 1. Grundsätze des Datenschutzes Voraussetzungen für eine rechtswirksame Einwilligung - Schriftlichkeit, Ausnahme: Eilbedürftigkeit - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung - Hinweis auf Folgen der Verweigerung - Besondere Hervorhebung - Bei besonderen personenbezogenen Daten: Einwilligung darüber hinaus bzgl. dieser Daten

12 1. Grundsätze des Datenschutzes 2. Zweckbindung Eine datenverarbeitende Stelle darf personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erheben und weiterverarbeiten 13, 14 Abs. 1 BDSG Ausnahme: Zweckänderung 14 Abs. 2

13 1. Grundsätze des Datenschutzes 3. Erforderlichkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist auf das Maß zu beschränken, das für die Erreichung des jeweiligen Zweckes notwendig ist. Gibt es eine andere, datensparendere Möglichkeit, einen Zweck zu erreichen, ist keine Erforderlichkeit gegeben. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

14 1. Grundsätze des Datenschutzes 4. Transparenz Die Datenverarbeitung muss für den, von dem Daten verarbeiten werden, transparent sein. Er muss über jedes Stadium der Datenverarbeitung Bescheid wissen können. Hieraus abgeleitet sind: Informations- und Benachrichtigungspflichten, 4 Abs. 3, 19a BDSG organisatorische Transparenz (Verfahrensverzeichnis, Datenschutzbeauftragter)

15 1. Grundsätze des Datenschutzes 5. Datensparsamkeit, 3a Es sind so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben. Insbesondere sind die Daten zu - anonymisieren und zu - pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zum angestrebten Zweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

16 1. Grundsätze des Datenschutzes Anonymisieren bedeutet das Verändern von Daten, so dass sie nicht mehr einer Person zugeordnet werden können. 3 Abs. 6 BDSG

17 1. Grundsätze des Datenschutzes Pseudonymisieren Der Name wird durch ein anderes Identifikationsmerkmal ersetzt (Buchstaben oder Zahlenkombination, Code), um eine Identifizierung des Betroffenen auszuschließen oder zu erschweren. Bei der Pseudonymisierung kann die Zuordnung zu einer Person wieder hergestellt werden. 3 Abs. 6a BDSG

18 1. Grundsätze des Datenschutzes 6. Rechte des Betroffenen - Auskunft, - Berichtigung, - Löschung oder - Sperrung. 6 BDSG

19

20 Zwei Formen der Werbung - postalische - elektronische

21 Zwei gesetzliche Regelungen - postalische 28 Abs. 3 BDSG - elektronische TMG

22 Im Datenschutz bei postalischer Werbung unterscheidet das BDSG drei Fallgruppen: - mit Einwilligung des Betroffenen - ohne Einwilligung des Betroffenen bei Vorliegen des Listenprivilegs - Eigenwerbung - berufliche Tätigkeit des Betroffenen - Spendenwerbung - Adresshande, 28 Abs. 3 Satz 4 - ohne Einwilligung des Betroffenen ohne Listenprivileg - Beipackwerbung, 28 Abs. 3 Satz 5 28 Abs. 3 BDSG

23 2. 1 Briefwerbung Im Einzelnen: Briefwerbung

24 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung Beispiel: OLG Köln ( , RDV 2010, S. 37 ff.) Nachfolgende Klausel ist wegen Intransparenz, wer sich auf Einwilligung berufen kann, unwirksam: Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per Mail/SMS/Post über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen informiert werde. Hinweis auf 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB

25 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung - Schriftform. Fax oder genügen nicht. Mündlichkeit genügt, wenn Eilbedürftigkeit. Alternative Erklärungsform für Einwilligung in 28 Abs. 3a BDSG: 1. Mündlich, fernmündlich, per , Telefax oder SMS kann Einwilligung erteilt werden, wenn Empfänger den Inhalt schriftlich bestätigt.

26 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: 2. Wird E. elektronisch erklärt, muss verantwortliche Stelle sicherstellen, dass - Einwilligung protokolliert wird, - Betroffene Inhalt jederzeit abrufen kann und - Einwilligung jederzeit mit Wirkung für Zukunft widerrufen werden kann. Dann sind Daten zu löschen.

27 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung - Schriftform - Hervorhebung im äußeren Erscheinungsbild, wenn Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird (drucktechnische deutliche Gestaltung, 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG). Z. B. durch

28 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Farb- oder Fettdruck - Einrahmung - farbliche Unterlegung des Textes Schlichte Aufnahme der Einwilligungsklausel in AGB genügt nicht. Genügt Einwilligung Anforderungen nicht, ist sie unwirksam.

29 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung - Schriftform - Hervorhebung im äußeren Erscheinungsbild - Kopplungsverbot:

30 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung - Schriftform - Hervorhebung im äußeren Erscheinungsbild - Kopplungsverbot: Abschluss eines Vertrags darf nicht von Einwilligung des Betroffenen abhängig gemacht werden, wenn dem Betroffenem kein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung möglich ist, 28 Abs. 3b BDSG.

31 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung - Schriftform - Hervorhebung im äußeren Erscheinungsbild - Kopplungsverbot - Konkludente oder mutmaßliche Einwilligung genügt nicht. Payback-Urteil BGH , NJW 2008, S Happy-Digits-Urteil BGH , NJW 2010, S. 77

32 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG Payback-Urteil BGH NJW 2008, S Für postalische Werbung ist Opt-out nach 4a BDSG zulässig. - Für Werbung mit elektronischen Mitteln ist gesonderte Zustimmungserklärung erforderlich (Opt-in). Happy-Digits-Urteil BGH NJW 2010, S. 77 Die Möglichkeit der Abwahl einer Klausel durch Ankreuzen wie im Payback- Urteil ist nicht zwingend, wenn eine andere Abwahlmöglichkeit besteht (hier: Streichen der Klausel).

33 2.1 Briefwerbung 1. Mit Einwilligung 4a Abs. 1 BDSG An die Einwilligung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen, die unbedingt beachtet werden müssen: - Freie Entscheidung des Betroffenen - Hinweis auf Zweck der Datenverarbeitung und Folgen der Verweigerung - Schriftform. Mündlich genügt, wenn Eilbedürftigkeit - Hervorhebung im äußeren Erscheinungsbild - Kopplungsverbot - Konkludente oder mutmaßliche Einwilligung genügt nicht.

34 2.1 Briefwerbung 1. Einwilligung per Telefon 34

35 2.1 Briefwerbung 1. Einwilligung per Telefon - verantwortliche Stelle hat nach 4a BDSG schriftliche Bestätigungspflicht. - Es genügt nicht, wenn nach Einwilligung des Betroffenen das Gespräch aufgezeichnet wird. 35

36 2.1 Briefwerbung 2. Ohne Einwilligung Sechs Fallkonstellationen, die alle voraussetzen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen dürfen. 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG Betroffene kann jederzeit der Werbung widersprechen. 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG

37 2.1 Briefwerbung 2. Ohne Einwilligung 1. Eigenwerbung an Bestandskunden 2. Eigenwerbung aufgrund allgemein zugänglicher Verzeichnisse 3. Berufsbezogene Werbung (B2B) 4. Spendenwerbung 5. Transparente Übermittlung zu Werbezwecken 6. Transparente Nutzung/Werbung für fremde Angebote 28 Abs. 3 BDSG

38 2.1 Briefwerbung Voraussetzung für zulässige Briefwerbung ohne Einwilligung nach den Punkten 1. bis 5. ist das Vorliegen des Listenprivilegs. Was ist das? 38

39 2.1 Briefwerbung Listenprivileg Verarbeitung und Nutzung ohne Einwilligung zulässig, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt. In Liste darf neben Zugehörigkeit zu einer Personengruppe noch folgendes enthalten sein: - Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung - Name - Titel - akademischer Grad - Anschrift - Geburtsjahr 28 Abs. 3 Satz 2 39

40 2.1 Briefwerbung Listenprivileg Nicht zu den Listendaten zählen: - Telefon- und Faxnummer, - -Adresse, - komplette Geburtsdatum. 40

41 2.1 Briefwerbung Liegen die Voraussetzungen des Listenprivilegs vor, dann dürfen in den fünf folgenden Fällen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen für postalische Werbezwecke verwendet werden: 41

42 2.1 Briefwerbung 2. 1 Eigenwerbung an Bestandskunden 28 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 1. Alt. Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: 1. Bewerbung eigener Produkte gegenüber Personen, deren Adresse von der verantwortlichen Stelle im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung bzw. Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen (vorvertraglichen) Schuldverhältnisses erlangt worden sind. 2. Das Schuldverhältnis muss nicht mehr im Zeitpunkt der Werbung bestehen. Zwei bis drei Jahre nach Beendigung eines Schuldverhältnisses soll Werbung noch erlaubt sein (str.). 42

43 2.1 Briefwerbung 2. 1 Eigenwerbung an Bestandskunden 28 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 1. Alt. Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: 3. Wenn Adressdaten in folgenden Konstellationen erhoben wurden, wird ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen, das die Verwendung der Daten erlaubt: - Probeabonnement - Teilnahme an Gewinnspiel/Preisausschreiben - Vertragsverhandlungen 43

44 2.1 Briefwerbung 2. 1 Eigenwerbung an Bestandskunden 28 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 1. Alt. Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: 4. Bei der Bestandskundenwerbung findet keine Beschränkung auf Listendaten statt. Es können neben diesen noch andere, vom Werbetreibenden direkt beim Betroffenen erhobene Daten hinzu gespeichert werden (Zuspeicherung). Rechtsgrundlage der Zuspeicherung ist aber nicht 28 Abs. 3 Satz 2, sondern 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG. 44

45 2.1 Briefwerbung 2. 1 Eigenwerbung an Bestandskunden 28 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 1. Alt. Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: 4. Beispiele - Versandhändler wertet Produktpräferenzen seiner Käufer aus, um Ihnen Spezialkataloge zukommen zu lassen. - Prämienkunden werden gekennzeichnet, um ihnen Gutscheine zukommen zu lassen. 45

46 2.1 Briefwerbung 2. 2 Eigenwerbung aufgrund allgemein zugänglicher Verzeichnisse 28 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 2. Alt. Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: Briefwerbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die die Daten aus - allgemeinen zugänglichen Adress-, - Rufnummern- oder - Branchenverzeichnissen erhoben hat. 46

47 2.1 Briefwerbung 2. 2 Eigenwerbung aufgrund allgemein zugänglicher Verzeichnisse 28 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 2. Alt. Keine allgemeine Zugänglichkeit liegt vor, wenn berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss (Schuldnerverzeichnis). 47

48 2.1 Briefwerbung 2. 3 Berufsbezogene Werbung 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: Zwecke der Werbung im Hinblick auf die - berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner - beruflichen Anschrift. 48

49 2.1 Briefwerbung 2. 3 Berufsbezogene Werbung 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Keine Zuspeicherung möglich, weil 28 Abs. 3 Satz 3 sich nicht darauf bezieht. Regelung bezieht sich nicht nur auf Nutzung personenbezogener Daten, sondern auch auf Verarbeitung. Folge: Datenübermittlung für Werbezwecke Dritter auch zulässig, ohne dass Transparenzanforderungen von 28 Abs. 3 Satz 4 beachtet werden müssen (Speicherpflicht, Erstquellenangabe). 49

50 2.1 Briefwerbung 2. 3 Berufsbezogene Werbung 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Aber: Verwendbaren Daten auf Listendaten beschränkt. Das sind folgende Daten: - Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe, - seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, - sein Name, Titel, akademischer Grad, - seine Anschrift und - sein Geburtsjahr. 50

51 2.1 Briefwerbung 2. 3 Berufsbezogene Werbung 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nicht unter Listendaten fallen: - Telefon- und Faxnummer, - -Adresse, - komplette Geburtsdatum. 51

52 2.1 Briefwerbung 2. 3 Berufsbezogene Werbung 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Hinzuspeichern von Daten des Ansprechpartners nicht erlaubt. Erlaubt aber: Weitere Daten zum Unternehmen, die sich nicht auf eine konkrete Person beziehen. 52

53 2.1 Briefwerbung 2. 4 Spendenwerbung 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss für folgende Zwecke erforderlich sein: - Zwecke der Werbung für Spenden einer steuerbegünstigenden Organisation. - Werbende muss Daten rechtmäßig erworben haben. - Daten anderer Spendenorganisationen können weitergegeben werden. - Beschränkung auf Listendaten. 53

54 2.1 Briefwerbung 2. 5 Transparente Übermittlung zu Werbezwecken 28 Abs. 3 Satz 4 Die Übermittlung von Listendaten zu Werbezwecken, begrenzt auf ein gemeinsames Listenmerkmal (Aufsichtsbehörden), ist ohne Einwilligung des Betroffenen gestattet, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: - Dokumentation der Herkunft der Daten und des Empfängers durch die übermittelnde Stelle für zwei Jahre nach 34 Abs. 1a BDSG und - Angabe der ersterhebenden Stelle in der Werbung. 54

55 2.1 Briefwerbung 2. 5 Transparente Übermittlung zu Werbezwecken 28 Abs. 3 Satz 4 - Betroffene hat Anspruch auf Auskunft über - Herkunft der Daten und - Empfänger. 34 Abs. 1a Satz 1 - Empfänger der Daten muss Herkunft der Daten ebenfalls zwei Jahre speichern und Auskunft geben. 55

56 2.1 Briefwerbung 2. 5 Transparente Übermittlung zu Werbezwecken 28 Abs. 3 Satz 4 Transparenz bei der Übermittlung von Daten zu Werbezwecken soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die - Quelle der Daten und ihre - Übermittlungswege nachzuvollziehen. 56

57 Summa: 2. Werbung 2. 1 Briefwerbung Zulässige Übermittlung von Listendaten zu (Brief-) Werbezwecken nach Interessenabwägung, wenn kein Widerspruch erfolgt 1. Eigenwerbung an Bestandskunden 2. Eigenwerbung aufgrund allgemein zugänglicher Verzeichnisse 3. Berufsbezogene Werbung (B2B) 4. Spendenwerbung 5. Transparente Übermittlung zu Werbezwecken 57

58 2.1 Briefwerbung 2. 6 Transparente Nutzung / Werbung für fremde Angebote (Beipack- und Empfehlungswerbung) 5 28 Abs. 3 Satz Eigene Datenbestände dürfen für fremde Werbezwecke verwendet werden. Daten bleiben - Gegensatz zur transparenten Übermittlung - bei der ursprünglichen verantwortlichen Stelle. 58

59 2.1 Briefwerbung 2. 6 Transparente Nutzung / Werbung für fremde Angebote (Beipack- und Empfehlungswerbung) 5 28 Abs. 3 Satz Eigene Datenbestände dürfen für fremde Werbezwecke verwendet werden, wenn - verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Das ist die Stelle, die empfiehlt oder beipackt, nicht die, deren Werbung beigefügt wird. 59

60 2.1 Briefwerbung 2. 6 Transparente Nutzung / Werbung für fremde Angebote (Beipack- und Empfehlungswerbung) 5 28 Abs. 3 Satz Diese Werbeform kann auch als Lettershopverfahren praktiziert werden. Dann handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG. 60

61 2.1 Briefwerbung 2. 6 Transparente Nutzung / Werbung für fremde Angebote (Beipack- und Empfehlungswerbung) 5 28 Abs. 3 Satz Woran erkennt man, ob es sich um eine transparente Nutzung /Werbung für fremde Angebote handelt? An Formulierungen wie: - Wir empfehlen Ihnen die Produkte in beiliegendem Prospekt der Firma X. - Aufdruck auf fremdem Werbematerial: Absender dieses Schreibens ist Firma X. 61

62 2.1 Briefwerbung 2. 6 Transparente Nutzung / Werbung für fremde Angebote (Beipack- und Empfehlungswerbung) 5 28 Abs. 3 Satz 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG enthält keine Beschränkung auf Listendaten. In der Literatur ist das strittig. 62

63 2.1 Briefwerbung 2. 6 Transparente Nutzung / Werbung für fremde Angebote (Beipack- und Empfehlungswerbung) 5 28 Abs. 3 Satz In der Praxis wird bei Werbung für fremde Angebote häufig ein Dienstleister zwischengeschaltet, der Adressen der Adresseigner und Werbematerial der Fremdfirma zusammenführt. Der Dienstleister ist Auftragsdatennehmer nach 11 BDSG. Auf jeden Fall steht die Regelung unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung des 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG. 63

64 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Gegen Briefpostwerbung ist nach 28 Abs. 4 BDSG ein Widerspruch möglich. Auf das Widerspruchsrecht muss der Empfänger einer Werbesendung bei der Begründung des Schuldverhältnisses hingewiesen werden, 28 Abs. 4 Satz 2. Stammen die Daten aus keinem Schuldverhältnis, muss der Hinweis bei der werblichen Ansprache erfolgen. 64

65 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Formulierungshilfe bei Datenerhebung: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur Durchführung Ihrer Bestellung und um Ihnen aktuelle Informationen über unsere Produktpalette zukommen zu lassen. Der Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit widersprechen. Kreuzen Sie bitte hier an. Formulierungshilfe bei der werblichen Ansprache: Wenn Sie künftig keine Informationen mehr wünschen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, den wir selbstverständlich sofort berücksichtigen werden. 65

66 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Bei Werbung für fremde Angebote nach 28 Abs. 3 Satz 5 (Beipackwerbung) kann folgende Formulierung, gut sichtbar, verwendet werden: Wenn Sie zukünftig unsere interessanten Informationen und Angebote nicht mehr erhalten möchten, können Sie bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen. Teilen Sie uns dies bitte möglichst schriftlich unter Beifügung des Werbemittels mit Ihrer Adresse mit. Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist 66

67 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Werbung für fremde Angebote Es kann auch nur die Möglichkeit angeboten werden, ausschließlich der Fremdwerbung zu widersprechen: Wenn Sie von uns keine Empfehlungen für Produkte anderer Firmen erhalten wollen, kreuzen Sie bitte hier an: Wenn Sie auch über unsere Produkte nicht mehr informiert werden wollen, kreuzen Sie bitte hier an: 67

68 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Grundsatz Je datenschutzfreundlicher die Werbung, desto höher der Grad ihrer Akzeptanz. Datenschutz rechnet sich! Zur Erinnerung: Verstöße gegen die Pflicht zum Hinweis auf den Werbewiderspruch können mit Bußgeld bis zu belegt werden, 43 Abs. 1 Nr. 3, 3a BDSG. 68

69 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Verantwortliche Stelle muss beim Hinweis auf das Widerspruchsrecht genannt werden, 28 Abs. 3 Satz 5 ( eindeutig erkennbar ). 69

70 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung Die dargestellten Regeln gelten nicht nur für Werbung, sondern auch für Markt- und Meinungsforschung. 70

71 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung 3. 1 Ausübung des Widerspruchs Da keine bestimmte Form vorgesehen ist, kann der Widerspruch in verschiedenen Formen erfolgen: - Abbruch der Geschäftsbeziehungen - Verweigerung der Annahme von Werbesendungen Für den Widerspruch darf keine strengere Form verlangt werden als für die Begründung des Schuldverhältnisses, aus dem die Daten stammen, 28 Abs. 4 Satz 3. 71

72 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung 3. 1 Ausübung des Widerspruchsrechts Summa: - bei erbetener Einwilligung Opt-out - bei erteilter Einwilligung Widerruf - bei Werbung ohne Einwilligung jederzeit Widerspruch 72

73 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung 3. 2 Was muss Unternehmen tun? - Daten dürfen nicht mehr verwendet werden - Zukünftig dürfen diese Daten nicht mehr erhoben werden - Sind widersprochene Daten mit verwendbaren Daten in einer Datei, dürfen die nicht widersprochenen Daten weiter verwendet werden. Die widersprochenen Daten sind zu sperren (Aufsichtsbehörde). Über die Sperrung ist der Betroffene zu unterrichten, wenn er die Löschung beantragt hat. 73

74 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung 3. 2 Was muss Unternehmen tun? Formulierungsvorschlag: Ihrem Wunsch, von uns keine Daten mehr zu erhalten, werden wir unverzüglich Rechnung tragen. Damit dies im Hinblick auf zukünftige Werbeaktionen zuverlässig möglich ist, werden wir Sie in unsere Werbesperrdatei aufnehmen. 74

75 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung 3. 3 Was kann Verbraucher tun? Sperrt Unternehmen die widersprochenen Daten nicht, hat Verbraucher Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. 75

76 2.1 Briefwerbung 3. Widerspruch gegen Werbung 3. 3 Was kann Verbraucher tun? Sperrt Unternehmen die widersprochenen Daten nicht, hat Verbraucher Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Missachtung des Widerspruch ist Ordnungswidrigkeit nach 43 Abs. 2 Nr. 5b BDSG. Bußgeld bis zu Möglich sind auch Schadensersatz und wettbewerbsrechtliche Sanktionen. 76

77 4. Sensible Daten 2. Werbung 2.1 Briefwerbung Die bisherigen Ausführungen gelten nicht für sog. sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten) nach 3 Abs. 9 BDSG. Hier ist prinzipiell eine Einwilligung erforderlich, von der es aber auch wieder Ausnahmen gibt. Vgl. im Einzelnen 28 Abs. 6 bis 9 BDSG 77

78 5. Adresshandel 2. Werbung 2.1 Briefwerbung Ob die vorherigen Ausführungen auch für den Adresshandel gelten, ist umstritten. 28 Abs. 3 Satz 2 erwähnt den Adresshandel nicht. Demgegenüber wird eingewendet, die Ausnahmen des 28 Abs. 3 Satz gelten auch für den Adresshandel, weil 29 Abs. 2 Satz 2 BDSG ausdrücklich auf 28 Abs. 3 BDSG verweist. 78

79 2. 2 Telefonwerbung 79

80 2. 2 Telefonwerbung Elektronische Ansprache Unzulässig, wenn sie dem erklärten oder erkennbaren Willen des Betroffenen nicht entspricht. Wird Telefonnummer nicht in öffentlichem Verzeichnis geführt, ist dies als Ablehnung elektronischer Werbung anzusehen. 80

81 2. 2 Telefonwerbung Gesetzliche Grundlagen Telefonwerbung wird in - 7 Abs. 2 UWG und in - 28 BDSG geregelt. Eine unlautere Telefonwerbung verstößt gegen den Zweckbindungsgrundsatz von 28 Abs. 1 BDSG. 81

82 2. 2 Telefonwerbung 1. Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen Vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG - Einwilligung kann nicht während eines Telefonats eingeholt werden - Einwilligung kann nicht konkludent erklärt werden - Schriftform muss eingehalten werden (Aufsichtsbehörden), 4a BDSG - Generalermächtigungen per AGB sind unzulässig - OLG Köln: Unzulässig, wenn bei Gewinnspiel angekreuzt werden kann, dass Teilnehmer mit Zusendung von Werbung für interessante Angebote durch eine unbegrenzte Zahl von Anbietern einverstanden ist. - Einwilligung muss dokumentiert werden. 82

83 2. 2 Telefonwerbung 1. Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen Rufnummerunterdrückung unzulässig 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG Regeln gelten auch für nichtgeschäftlichen Bereich Wahlwerbung ohne Einwilligung ist Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht (BVerfG) 83

84 2. 2 Telefonwerbung 2. Telefonwerbung gegenüber Geschäftspartnern (B2B) 84

85 2. 2 Telefonwerbung 2. Telefonwerbung gegenüber Geschäftspartnern (B2B) Mutmaßliche Einwilligung reicht aus, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Rufnummernunterdrückung unzulässig 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG 85

86 2. 2 Telefonwerbung 3. Telefonische Befragung bei Marktforschung Fällt nicht unter Telefonwerbung und 7 Abs. 2 UWG. Zur Abgrenzung von Werbung und Marktforschung - OLG Stuttgart: Mittelbar der Absatzförderung dienende Meinungsforschung ist Werbung und fällt unter UWG. - OLG Köln: Umfrage zur Zufriedenheit von Kunden mit Dienstleistungen ist Werbung - BGH: steht noch aus. 86

87 2. 2 Telefonwerbung 3. Telefonische Befragung bei Marktforschung 30a BDSG erlaubt telefonische Befragung mit wissenschaftlicher oder gesellschaftspolitischer Absicht. Lehnt Angerufener ab, hat Befragung zu unterbleiben. Nicht öffentlich verzeichnete Namen dürfen nicht angerufen werden. 87

88 2. 2 Telefonwerbung 3. Telefonische Befragung bei Marktforschung Betroffener kann der Verwendung von Daten für Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Fehlender Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit und Missachtung eines Widerspruchs sind Bußgeldtatbestände 43 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5b BDSG. 88

89 2. 3 Werbung per Fax, SMS oder automatischen Anrufmaschinen 89

90 2. 3 Werbung per Fax, SMS oder automatischen Anrufmaschinen Vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG - Einwilligung kann nicht während eines Telefonats eingeholt werden - Einwilligung kann nicht konkludent erklärt werden - Schriftform muss eingehalten werden (Aufsichtsbehörden), 4a BDSG - Generalermächtigungen per AGB sind unzulässig - Einwilligung muss dokumentiert werden. Ausnahme: Keine Einwilligung bei -Werbung erforderlich, wenn 90

91 Ausnahme: 2. Werbung 2. 3 Werbung per Fax, SMS oder automatischen Anrufmaschinen Keine Einwilligung bei -Werbung erforderlich, wenn - Unternehmer -Adresse im Zusammenhang mit Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten hat - Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet - Kunde Verwendung der -Adresse nicht widersprochen hat - Kunde darauf hingewiesen wurde, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass dafür Kosten über denen des Basistarifs entstehen 7 Abs. 3 UWG 91

92 2. 3 Werbung per Fax, SMS oder automatischen Anrufmaschinen Werbehinweis Damit Werb s nicht gelesen werden müssen, ist Absender verpflichtet, den kommerziellen Charakter der Mail in Kopf- und Betreffzeile deutlich zu machen 6 Abs. 2 TMG 92

93 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? 93

94 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch - Cookies - Webtracking (WT) 94

95 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Cookies werden von einem Anbieter auf dem Zwischenspeicher des Browsers eines Rechners von Verbrauchern hinterlegt, um Informationen über des Nutzerverhalten zu bekommen. Cookie enthält zwar keine direkt identifizierenden Merkmale wie Namen etc. des Nutzers. Die Zuordnung einzelner Aktionen zum Nutzer erfolgt über eine Cookie-ID, einen Wert, der keinen Rückschluss auf den Nutzer zulässt. Aber: 95

96 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Aber: Hat Nutzer im Rahmen eines Bestell- oder Registriervorgangs Daten hinterlassen, kann die Information des Cookie-Datensatzes den Identifikationsmerkmalen zugeordnet werden. Ein personenbezogenes Datum liegt schon dann vor, wenn Einzelangaben einer bestimmbaren Person betroffen sind. Folge: 96

97 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Folge: Cookies sind personenbezogene Daten, mit denen Nutzungsprofile einer Person erstellt werden können. Nutzungsprofile dürfen aber nur mit Einwilligung des Betroffenen erstellt werden, 12 Abs. 1 TMG. Ausnahmen: 97

98 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Ausnahmen: - Nutzungsprofile werden anonymisiert erstellt - Nutzungsprofile werden unter Verwendung von Pseudonymen erstellt 98

99 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Ausnahmen: - bei anonymisierter Erstellung von Nutzungsprofilen gilt das TMG nicht. - bei Verwendung von Pseudonymen muss dem Nutzer ein + Widerspruchsrecht eingeräumt werden, 15 Abs. 3 TMG + Zudem ist der Nutzer davon zu informieren, 13 Abs. 1 TMG + Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten des Nutzers zusammengeführt werden. Es droht Bußgeld bis zu , 16 Abs. 2 Nr. 5 TMG. 99

100 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies 100

101 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. 101

102 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. 102

103 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. Hierzu können Cookies gesetzt werden. 103

104 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. Hierzu können Cookies gesetzt werden. Cookies sind kleine Textdateien, die lokal im Zwischenspeicher des Internet-Browsers des Seitenbesuchers gespeichert werden. 104

105 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. Hierzu können Cookies gesetzt werden. Cookies sind kleine Textdateien, die lokal im Zwischenspeicher des Internet-Browsers des Seitenbesuchers gespeichert werden. Cookies ermöglichen die Wiedererkennung des Internet-Browsers. 105

106 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. Hierzu können Cookies gesetzt werden. Cookies sind kleine Textdateien, die lokal im Zwischenspeicher des Internet-Browsers des Seitenbesuchers gespeichert werden. Cookies ermöglichen die Wiedererkennung des Internet-Browsers. Die erhobenen Daten werden ohne die gesondert erteilte Zustimmung des Betroffenen nicht dazu benutzt, den Besucher dieser Website zu Identifizieren und nicht mit personenbezogenen Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt. 106

107 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Mustererklärung für Cookies Auf dieser Website werden Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. Hierzu können Cookies gesetzt werden. Cookies sind kleine Textdateien, die lokal im Zwischenspeicher des Internet-Browsers des Seitenbesuchers gespeichert werden. Cookies ermöglichen die Wiedererkennung des Internet-Browsers. Die erhobenen Daten werden ohne die gesondert erteilte Zustimmung des Betroffenen nicht dazu benutzt, den Besucher dieser Website zu Identifizieren und nicht mit personenbezogenen Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt. Der Datenerhebung und speicherung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. 107

108 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Ist nicht der Websitebetreiber, sondern ein Dritter mit der Website Analyse beauftragt, dann muss zwischen dem Betreiber der Website und dem Dienstleister eine Auftragsdatenverarbeitung vereinbart werden. 11 Abs. 2 BDSG beachten! Insbesondere muss sich der Auftraggeber von den technisch- organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers überzeugen. 108

109 2. 4 Wie dürfen Daten generiert werden? Erhebung von Daten für Werbezwecke durch Cookies/WT Erfolgt die Speicherung der Daten außerhalb der EU/EWR (wie im Fall von Google Analytics!), dann greift 11 BDSG nicht. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig - Holstein (ULD) verlangt in diesem Fall die Einwilligung des Betroffenen. 109

110 2. 5 Erwerb von Daten 110

111 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele - Datenangebote privater Stellen - Daten von öffentlichen Stellen - Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen - Daten aus dem Internet - Zeitungsartikel - Schuldnerlisten im Internet 111

112 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel, 29 BDSG str., ob bei Bereitstellung von Adressbeständen für Direktwerbung Einwilligung der Betroffenen vorliegen muss. str., ob Einwilligung sich nur auf Speicherung oder auch auf Übermittlung beziehen muss. Einwilligung für Speicherung sollte genügen. 112

113 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen Befragungen erfolgen aufgrund einer Einwilligung der Befragten, 4a Abs. 1 BDSG. Es genügt, Betroffenen darauf hinzuweisen, dass Daten für Werbezwecke verwendet werden. 113

114 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele Gewonnene Daten können für Briefwerbung ohne Einwilligung verwendet werden, 28 Abs. 3 Satz 2 Nr Alt. BDSG. Auf werbliche Absicht wie auf Widerspruchsrecht ist hinzuweisen. 114

115 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele Gewonnene Daten können für Briefwerbung ohne Einwilligung verwendet werden, 28 Abs. 3 Satz 2 Nr Alt. BDSG. Auf werbliche Absicht wie auf Widerspruchsrecht ist hinzuweisen. Für elektronische Werbung (Telefon, Fax, , SMS) muss nach 7 UWG Einwilligung eingeholt werden. Bei Online-Gewinnspielen 58 RSV beachten (Werbung muss klar erkennbar und vom redaktionellen Inhalt abgegrenzt sein). 115

116 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele - Datenangebote privater Stellen z. B. Versandhandel, Buchclubs, Vereine: Zulässig nach 28 Abs. 3 BDSG Bei Datenverkauf im Insolvenzverfahren hat Kunde Widerspruchsrecht und muss davon informiert werden. 116

117 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele - Datenangebote privater Stellen - Daten von öffentlichen Stellen Für Werbetreibenden sind Meldestellen wichtige Anlaufstelle. Betroffener kann Weitergabe von Daten widersprechen, wenn diese erkennbar für Direktwerbung verwendet werden sollen ( 21 Abs. 1 MRRG). 117

118 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele - Datenangebote privater Stellen - Daten von öffentlichen Stellen - Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG Ermächtigungsgrundlage. Allgemein zugängliche Verzeichnisse sind nicht Zeitungen, Zeitschriften, Hör- und Fernsehsendungen. Auch nicht Inverssuche bei Kleinanzeigen. Aber: Telefonbücher etc. 118

119 2. 5 Erwerb von Daten Personenbezogene Daten können auf unterschiedliche Weise erworben werden: - Geschäftsmäßiger Adresshandel - Haushalts- und Verbraucherbefragungen - Gewinnspiele - Datenangebote privater Stellen - Daten von öffentlichen Stellen - Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen - Daten aus dem Internet - Zeitungsartikel (zulässig) - Schuldnerlisten im Internet (unzulässig) 119

120 3. Kundenrückgewinnung 120

121 3. Kundenrückgewinnung 1. Per Telefon: es gilt 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Einwilligung muss zuvor erteilt werden. 2. Per Brief: es gilt 28 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. BDSG (Werbung für eigene Angebote) Keine Einwilligung erforderlich. 121

122 4. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche 122

123 4. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Wird eine Person rechtswidrig beworben, so stellt das eine Rechtsverletzung des - allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Privatadresse/-nummer) - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Geschäftsadresse/-nummer) dar. Rechtsfolge: 123

124 4. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Rechtsfolge: - Unterlassungsanspruch, 1004 BGB - Schadensersatz, 823 Abs. 1 BGB - Auskunftsanspruch gegenüber Telefonanbieter (BGH) Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, der unverlangte Werbe-SMS erhält und der denjenigen zivilrechtlich deshalb in Anspruch nehmen will, hat Auskunftsanspruch (Name, Anschrift) gegenüber Telefongesellschaft (BGH vom , RDV 2007, S. 209). 124

125 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung 125

126 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Folgende Fallkonstellationen gibt es in der Praxis 1. Call Center 2. Lettershop 3. Meinungsforschungsinstitut 126

127 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Folgende Fallkonstellationen gibt es in der Praxis In diesen Fällen werden dem Dienstleister vom Auftraggeber Kundendaten zur Verfügung gestellt (Lettershop) oder der Dienstleister gibt Daten, die er in dessen Auftrag erhoben hat an diesen weiter (Call Center, Meinungsforschung). Es handelt sich dann nicht um eine Datenübermittlung, da der Dienstleister im Auftrag des Auftraggebers handelt (Auftragsdatenverarbeitung, 11 BDSG). Eine zulässige Auftragsdatenverarbeitung hat eine Reihe anspruchsvoller Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen. 127

128 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Eine zulässige Auftragsdatenverarbeitung hat eine Reihe anspruchsvoller Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen: - Auftraggeber bleibt Herr der Daten bzw. der Datenverarbeitung - Auftragnehmer darf nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers handeln - Schriftlicher Vertrag - Technische und organisatorische Maßnahmen sind festzulegen - Kontrollpflicht des Auftraggebers - Mängel der A. werden mit Bußgeld bis zu geahndet. Vgl. im Einzelnen 11 BDSG 128

129 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Eine zulässige Auftragsdatenverarbeitung hat eine Reihe anspruchsvoller Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen: Privilegierung des 11 greift dann nicht, wenn Auftragnehmer in Drittstaat (Land außerhalb der EU/EWR) angesiedelt ist. 129

130 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Weitergabe von Kundendaten an Stellen im Ausland 130

131 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Weitergabe von Kundendaten an Stellen im Ausland Zu unterscheiden: - Innerhalb der EU/EWR - in Drittländer 131

132 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Weitergabe von Kundendaten an Stellen im Ausland Innerhalb der EU/EWR (EU plus Norwegen, Island und Liechtenstein) - Datenübermittlung wie innerhalb der BRD - keine Datenübermittlung, wenn deutscher Auftraggeber Daten an ausländischen Auftragnehmer weitergibt, weil Auftragnehmer nicht Dritter ist 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG. 132

133 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Weitergabe von Kundendaten an Stellen im Ausland In Drittstaat - Zulässig, wenn in Drittland angemessenes Schutzniveau vorliegt 4b, 4c BDSG - Ausnahmen vom angemessenen Schutzniveau in 4c: + Einwilligung des Kunden (Nr. 1) + Vertragsabwicklung bzw. vorvertragliche Maßnahmen (Reservierung Flug, Hotel, PKW, internationaler Zahlungsverkehr, Abwicklung von Kaufverträgen per Versand) (Nr.2) etc. 133

134 5. Einschaltung eines Dienstleisters für Werbung Weitergabe von Kundendaten an Stellen im Ausland In Drittstaat Liegt keine Ausnahmetatbestand vor, muss angemessenes Datenschutzniveau gegeben sein, 4b Abs. 2 BDSG. - Für bestimmte Länder hat EU-Kommission angemessenes Schutzniveau verbindlich festgestellt. - Kann durch ausreichende Garantien des Drittlands erreicht werden + (EU - Standardvertragsklauseln) oder + verbindliche Unternehmensregelungen 134

135 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

136 Prof. Dr. Rainer Erd Rechtsanwalt Hessenplatz, Frankfurt am Main

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