Ediktsdatei, Listen et al.
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- Kilian Lang
- vor 8 Jahren
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1 Ediktsdatei, Listen et al. Stand: 3. April Wir bauen nicht nur Häuser wir bauen eine Stadt Rechtsgrundlagen RIS Ediktsdatei Impressumsdaten (Rechtsgrundlagen für Veröffentlichungen in Ediktsdatei)
2 Edikte Erfassung in der VJ/FB Insolvenzdatei* (1.1.00) Ediktalzustellungen der Firmenbuchgerichte* (1.1.00) Bekanntmachungen der Firmenbuchgerichte* (1.1.02) Edikte Erfassung bei Gericht in Notes (1) Edikte aus Strafverfahren (1.1.03) Strafrechtliches Verwertungsverfahren* (1.1.10) Zustellverständigungen im Strafverfahren* (1.1.10) Gerichtliche Verst. von beweglichen Sachen* (1.3.03) Kuratoren und Ediktalzustellungen (1.1.05) Kraftloserklärungen (1.1.05) Todeserklärungen / Beweisführung des Todes (1.1.05) Edikte im Verlassenschaftsverfahren (1.1.05) Edikte nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz* (1.5.11) Patientenanwälte gem. 13 UbG *(1.7.10) Bewohnervertreter gem. 8 HeimAufG (1.7.05) Edikte der Grundbuchsgerichte (1.5.07)
3 Edikte Erfassung bei Gericht in Notes (2) Gerichtliche Zwangsverwaltungen* (1.7.08) Ediktalzustellungen an juristische Personen*(1.7.11) Einstellungen von Ermittlungsverfahren*(1.9.11) Edikte Erfassung bei Gericht in Notes und bei Externen Gerichtliche Versteigerungen von Liegenschaften (1.1.02) Datenanlieferung durch Sachverständige Verkäufe und Verpachtungen im Insolvenzverfahren * (1.7.02) Veröffentlichungen durch Insolvenzverwalter
4 Edikte Erfassung durch Externe Freiwillige Feilbietungen* (1.1.09) Veröffentlichung durch Notare Veröffentlichungen von Unternehmen: Veröffentlichungen Verschmelzungsverträge und Spaltungspläne* ( ) Veröffentlichung durch Notare Veröffentlichungen durch Rechtsanwälte Last but not least: Homepage* (1.1.00) Edikte Suchen im Jahr 2007 Insolvenzdatei: Liegenschaften: Bewegliche Sachen: Verkäufe und Verpachtungen: Bekanntmachungen der Firmenbuchgerichte: Bedenklichkeitsverfahren: Verlassenschaftsverfahren: Todeserklärungen: Kuratoren: Kraftloserklärungen: Ediktalzustellungen: Heimaufenthaltsgesetz: Edikte der Grundbuchsgerichte:
5 Edikte Suchen im Jahr 2011 Insolvenzdatei Liegenschaften: Bewegliche Sachen: Verkäufe und Verpachtungen: Bekanntmachungen der Firmenbuchgerichte: Bedenklichkeitsverfahren: Verlassenschaftsverfahren: Zwangsverwaltungen: Todeserklärungen: Kuratoren: Ediktalzustellungen: Kraftloserklärungen: Heimaufenthaltsgesetz: Edikte der Grundbuchsgerichte: Kundmachungen der Justiz Erfassung durch BMJ: Satzungen nach 35 Abs 3 VerwGesG 2005 * ( ) Anerkannte Schuldenberatungsstellen * ( )
6 Kundmachungen der Justiz Erfassung durch BJ-Team (1) Homepage* ( ) Kundmachung des Bundesministeriums für Justiz gemäß 2a Abs. 5 GUG* ( ) Grundbuch-neu - ERV & Produkt-Abgabe ( ) Verrechnungs- und Übermittlungsstellen der Justiz* ( ) Umstellung d. Urkundensammlung d. Firmenbuchgerichte* ( ) Umstellung d. Urkundensammlung der Grundbuchgerichte* ( ) Gerichtliche Auktionshallen* ( ) Vermögensverzeichnis* ( ) Kundmachungen der Justiz Erfassung durch BJ-Team (2) Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)* ( ) Firmenbuch-Rückerfassung: -Adressen und Bankverb.* ( ) Justizsignatur* ( ) Schnittstellenbeschreibung gem. 2 Abs 1 Urkundenarchivverordnung UAV 2007* ( ) Zugangspunkte für Verschmelungsaufträge und Spaltungspläne* (1.8.11) Vorabinformationen - Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) *( )
7 Edikte und Kundmachungen Erfassung bei Gericht im Justiz-Intranet Echtbetrieb Schulungssystem Leitfäden siehe Schulung & Wissen» Lehr- und Lernbehelfe» IT- Dokumentationen» Leitfäden - Ediktsdatei Berechtigungskonzept: Jeder in einer Dienststelle kann alle Edikte seiner Dienststelle bearbeiten. Bearbeitung ohne Notes-Client möglich Listen Insolvenzverwalterliste* (1.7.02) Sachverständigen- und Dolmetschergesetzliste (1.1.04) Zwangsverwalterliste* (1.7.04) intern (ohne Web-Auftritt): Liste der Notare durch das BMJ betrieben: Mediatorenliste (1.5.04)
8 Listen Erfassung beim Landesgericht im Justiz- Intranet Sachverständigen und Dolmetscher (1.2.05) Verwaltung beim Präsidium des Oberlandesgerichts Linz Insolvenzverwalter Zwangsverwalter Verwaltung durch BJ-Team Notare Listen und Edikte Landing Pages für Externe Einstieg für Sachverständige und Dolmetscher Selbstwartung (1.5.05) Beibringen von Gutachten (1.1.02) Einstieg für Insolvenzverwalter (1.7.02) Selbstwartung Veröffentlichen von Bekanntmachungen Einstieg für Zwangsverwalter (1.7.08) Selbstwartung Einstieg für Notare (1.1.09) Selbstwartung (wird nicht veröffentlicht) Veröffentlichung von Freiwilligen Feilbietungen Veröffentlichung von Verschmelzung ( )
9 Listen Suchen im Jahr 2011 SDG-Liste: Insolvenzverwalterliste: Mediatorenliste: Zwangsverwalter: et al. DokumentenEinbringungsService ( ) Sachverständige und Dolmetscher, die in der SDG-Liste eingetragen sind, können mit Hilfe ihres SDG-Ausweises Dokumente an die Verfahrensautomation Justiz übermitteln in den ersten 7 Monaten: mehr als Sendungen von rund 50 Sachverständigen
10 Dokumenteneinbringungsservice DES 19 Lobbying- und Interessenvertretungs- Transparenz-Gesetz LobbyG 1 mögliche neue Anwendung im Bundesministerium für Justiz Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. (2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektiv-vertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach 6 und der Registrierungspflichten nach den 9 und 12 nicht anzuwenden. (3) Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. 20
11 Lobbying- und Interessenvertretungs- Transparenz-Gesetz LobbyG 2 Register mit vier Abteilungen Lobbying- und Interessenvertretungs-Register 9. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein LobbyingundInteressenvertretungs-Register, in das 1. Lobbying-Unternehmen (Abteilung A1) sowie deren Aufträge (Abteilung A2), 2. Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Abteilung B), sowie 3. Selbstverwaltungskörper (Abteilung C) und 4. Interessenverbände (Abteilung D) einzutragen sind. Entscheidung noch offen und politisch in Diskussion, aber wenn es beschlossen wird, muss es sofort fertig sein Bekanntmachungen des Kartellgerichts neue Anwendung für das OLG Wien Entscheidungsveröffentlichung 37. Das Kartellgericht hat rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den 11 und 16 durch Aufnahme in die Ediktsdatei ( 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen; ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Produktivsetzung mit
12 Bekanntmachungen des Kartellgerichts neue Anwendung für das OLG Wien Entscheidungsveröffentlichung 37. Das Kartellgericht hat rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den 11 und 16 durch Aufnahme in die Ediktsdatei ( 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen; ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Produktivsetzung mit Verderbliche Güter neue Anwendung für die Strafgerichte 115e. (1) Unterliegen sichergestellte ( 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlag-nahmte ( 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so hat das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im 377 angeordnete Weise zu veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden ( 110 Abs. 4). Produktivsetzung mit
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