STADT GLÜCKSTADT BEGRÜNDUNG ZUR 10. (VEREINFACHTEN) ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR Glückstadt-Butendiek 3. BA
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1 STADT GLÜCKSTADT BEGRÜNDUNG ZUR 10. (VEREINFACHTEN) ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR Glückstadt-Butendiek 3. BA Stand: Satzungsbeschluss - Oktober 2010
2 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 1 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsgrundlagen 1 Planungsrechtliche Voraussetzungen 1 Räumlicher Geltungsbereich 2 Anlass und Zweck der Planung 2 Städtebauliche Festsetzungen 3 Örtliche Bauvorschrift 5 Denkmalschutz 6 Immissionsschutz 6 Natur und Umwelt 6 Information der Öffentlichkeit 7 Rechtsgrundlagen Die Aufstellung der 10. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr Glückstadt-Butendiek 3.BA der Stadt Glückstadt erfolgt auf folgenden Grundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 6) alle in ihrer derzeit gültigen Fassung Planungsrechtliche Voraussetzungen Der für den Planungsbereich wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Glückstadt stellt Wohnbauflächen dar. Der Landschaftsplan stellt Gemischte Bauflächen / Stadtgebiete dar. Derzeit wird die Zulässigkeit von Vorhaben über den Bebauungsplan Nr Glückstadt-Butendiek 3.BA mit seinen rechtskräftigen Änderungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 geregelt. Da sich der Zulässigkeitsmaßstab durch die Änderung nicht wesentlich verändert und kein Vorhaben, das einer UVP-Pflicht unterliegt, begründet wird und auch keine Anhaltspunkte für
3 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 2 eine Beeinträchtigung von europäischen Vogelschutzgebieten o.ä. bestehen, kann das vereinfachte Verfahren nach 13 BauGB angewendet werden. Räumlicher Geltungsbereich Das Planänderungsgebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich und wird begrenzt: im Nordwesten durch die südliche Begrenzung der Straße Op de Wurt. im Nordosten durch die östliche Grenze des Flurstückes 27/29, Gem. Glückstadt, Flur 1 (Rhynschlot) zwischen der Straße Op de Wurt und Am Neuendeich, danach der westlichen Grenze des Flurstücks 1/43, Gem. Glückstadt, Flur 1 (Straße Am Neuendeich) folgend bis zur Einmündung der Bürgermeister-Schinkel-Straße. im Süden einerseits durch eine gedachte Linie im Flurstück 3/506, Gem. Glückstadt, Flur 1 parallel zu den hinteren Grenzen der nördlichen Grundstücke des Rallenstieges und Weihenganges im Abstand von 15m sowie andererseits durch die Bürgermeister-Schinkel- Straße. im Westen einerseits in Deichnähe durch die Flurstücke 12/295, 12/296 und 12/308, Gem. Glückstadt, Flur1 und andererseits durch eine gedachte Linie parallel zur hinteren Grundstücksgrenze der westlichen Bebauung der Straße Klüverbaum im Abstand von 10 m bis zur Stichstraße Storchenfleth. Hier verschwenkt die Grenze in östlliche Richtung bis zum Wasserlauf Neuer Fleth und folgt diesem mittig Richtung Süden bis zur Bürgermeister-Schinkel-Straße. Anlass und Zweck der Planung Bei Bauberatungen zu Grundstücken im Stadtteil Butendiek fällt regelmäßig auf, dass die Festsetzungen zu Nebenanlagen - das sind zum Beispiel Gartengerätehäuschen, nicht aber Carports und Garagen relativ rigide sind und seit vielen Jahren von den Bauherren nicht beachtet werden. Nebenanlagen sind schon seit sehr vielen Jahren bis zu einer Größe von 30 m³ genehmigungsfrei. Vielen Bauherren ist nicht bewusst, dass trotzdem die Festsetzungen der Bebauungspläne und auch zum Beispiel Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung einzuhalten sind. Daher kommt es wohl, dass etliche Gartengerätehäuschen errichtet wurden, die in ihrer Art, Größe oder an ihrem Standort nicht zulässig sind. Das Kreisbauamt als zuständige Bauaufsichtsbehörde geht solchen Fällen in pflichtgemäßen Ermessen nach.
4 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 3 Die Festsetzungen zu Nebenanlagen im Stadtteil Butendiek, die tatsächlich enger gefasst sind als zum Vergleich im Stadtteil Tegelgrund, sollen geändert und damit eine zeitgemäße Ausnutzung der Wohnbaugrundstücke planungsrechtlich ermöglicht werden. Es wird eine möglichst umfassende Vereinheitlichung der vielfältigen Festsetzungen zu Nebenanlagen im gesamten Stadtteil Butendiek sowie tendenziell eine Angleichung der Festsetzungen zu Nebenanlagen an diejenigen des Tegelgrundes angestrebt. Das bringt eine wesentliche Vereinfachung für die Bauberatung mit sich, wovon BürgerInnen und Verwaltung gleichermaßen profitieren. Verschärfungen sollen vermieden werden, nicht zuletzt um eventuelle Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Neben dem Bebauungsplan Nr werden durch gleiche Satzung auch die beiden anderen Bebauungspläne im Butendiek (Nr und 2.17) geändert. Die Änderungen erfolgen jeweils rein textlich. Die Planzeichnungen bleiben unverändert. Städtebauliche Festsetzungen Städtebauliche Ziele der Planung sind konkret: 1. Nebenanlagen sollen auch außerhalb der überbaubaren Flächen ermöglicht werden, jedoch nicht im Vorgarten. Die Baufenster sind oft so eng geschnitten, dass Nebenanlagen nachträglich kaum bzw. nur sehr dicht am Hauptgebäude errichtet werden können (siehe Anlage 1). Das ist eine unnötige und auch nicht zeitgemäße Einschränkung. Die sensible Vorgartenzone soll jedoch von Nebenanlagen freigehalten werden. In der 8. und 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr ist jeweils die Festsetzung enthalten: Nebenanlagen über 30 m³ umbauten Raumes (Fahrrad- und Abstellschuppen etc.) sind außerhalb der überbaubaren Fläche nur auf der mit St/Ga gekennzeichneten Fläche zulässig. Zu Nebenanlagen unter 30 m³ steht nichts geschrieben, so dass sich deren Zulässigkeit über 23 (5) BauNVO i.v. m. dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung regelt. Das beinhaltet auch eine Zulässigkeit im Vorgarten. Um hier keine Verschärfung der rechtlichen Situation herbeizuführen, soll die neue Regelung hier nicht greifen. 2. In Anlehnung an die Regelungen zur Verfahrensfreiheit (= Genehmigungs- und Anzeigefreiheit) für Neben-
5 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 4 anlagen nach der Landesbauordnung (LBO 2009) und an die Festsetzungen zu Nebenanlagen im Tegelgrund, soll dies für Nebenanlagen bis 30 m³ gelten. Die LBO kennt zum einen die Verfahrensfreiheit bis 30m³ für frei stehende Nebenanlagen und zum andern die Verfahrensfreiheit bis 20m² Grundfläche für an notwendige Garagen / Carports angebaute Nebenanlagen. Da die 30m³ - Grenze die ältere, bekanntere und weiter verbreitete ist, wird diese gewählt. Eine mengenmäßige Begrenzung der 30-m³- Nebenanlagen wird nicht für nötig gehalten, da das Maß der baulichen Nutzung bereits über die Grundflächenzahl geregelt ist. 3. Es geht um Nebenanlagen privater Bauherren auf deren Grundstücken. Es geht nicht um Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung der Baugebiete dienen, wie Trafohäuschen zum Beispiel. Um dies klar zu stellen, wird formuliert Nebenanlagen im Sinne des 14 (1) BauNVO. Eventuell bestehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des 14 (2) bleiben unverändert. 4. Die Bebauungspläne für den Stadtteil Butendiek stammen aus den Jahren 1977 (2.17), 1982 (2.25) und 1998 (2.15.1). Es sind in den Ursprungsplänen keine Aussagen über die Zulässigkeit von Solar- oder Photovoltaikanlagen zu finden, jedoch werden in etlichen Änderungen Solaranlagen für zulässig erklärt. Nun sollen Solaranlagen und zusätzlich auch Photovoltaikanlagen überall für zulässig erklärt werden, da diese Techniken eine immer weitere Verbreitung finden, städtebaulich verträglich und energetisch begrüßenswert sind. Um sicher zu stellen, dass Grundstücke nicht ausschließlich für die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen genutzt werden, sollen diese aber nur an Fassaden und Dächern zulässig sein. Es werden folgende Festsetzungen vorgenommen: 1. Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO (1) sind bis zu einer Größe von 30 m³ auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur hinter der dem Straßenraum zugewandten Bauflucht der Hauptgebäude und nicht im Bereich des 5 m breiten Gewässerunterhaltungsrandstreifens entlang des Verbandsgewässers Rhinschlot. Diese Regelung gilt nicht im Geltungsbereich der 8. und 9. Änderung.. 2. Solar- und Photovoltaikanlagen sind an Fassaden und auf Dächern von Gebäuden ausdrücklich zulässig.
6 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 5 Überholte Festsetzungen sollen entfallen. Es handelt sich um die in der Satzung im Einzelnen mit Bezeichnung angegebenen und im Wortlaut zitierten Textpassagen. Örtliche Bauvorschrift Gestalterische Ziele sind konkret: 1. Bei Nebenanlagen unter 30 m³ sollen die gestalterischen Anforderungen weniger streng ausfallen als bei denjenigen über 30 m³ aufgrund der unterschiedlich stark ausgeprägten Relevanz. Dies schlägt sich in den Festsetzungen zu Dacheindeckung nieder. 2. Gestalterische Festsetzungen für Nebenanlagen über 30 m³ und Carports sollen gleich sein. 3. Gestalterische Festsetzungen für Garagen sollen hingegen strenger sein, damit Garagen zusammen mit dem Hauptgebäude gestalterisch eine Einheit bilden. Das beruhigt das städtebauliche Erscheinungsbild und erlaubt umso mehr Freiheit bei Nebenanlagen und Carports, so wie sie angestrebt wird. 4. Als Fassadenmaterial der Nebenanlagen (unter und über 30 m³) soll neben Holz auch Glas zulässig sein. Bereits jetzt ist in vielen Teilgebieten Glas zulässig. Das soll nicht zurückgeschraubt, sondern verallgemeinert werden. Die tatsächlichen Anwendungen dürften sehr vereinzelt anzutreffen sein. 5. Als Dachneigung für Nebenanlagen (unter und über 30 m³) sollen neben derjenigen des Hauptgebäudes auch 0 bis 15 zulässig sein. Bereits jetzt sind in vielen Teilgebieten ausnahmsweise (begrünte) Flächdächer zulässig, teilweise auch für Garagen. In wenigen Teilgebieten sind auch flachgeneigte Dächer oder bis 15 geneigte Dächer zulässig. De facto sind auch unbegrünte Flachdächer und leicht geneigte Dächer vorzufinden. 6. Als Material der Dacheindeckung von Nebenanlagen über 30 m³ und von Carports sollen neben derjenigen des Hauptgebäudes auch Glas sowie eine Begrünung zulässig sein. Als Material der Dacheindeckung von Nebenanlagen unter 30 m³ sollen neben derjenigen des Hauptgebäudes auch Glas, Dachpappe, Blech und transparente Kunststoffplatten sowie eine Begrünung zulässig sein. Begrünte Dächer sollen bei Nebenanlagen generell
7 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 6 zulässig sein, da bautechnisch unproblematisch, städtebaulich leicht zu integrieren und ökologisch wertvoller als anderer Dacheindeckungen. Es sind vielerorts Dacheindeckungen aus Dachpappe, Blech und Kunststoff (transparente Stegplatten/ Lichtwellplatten) vorhanden. Diese werden überall im Stadtteil Butendiek für zulässig erklärt bzw. nachträglich legalisiert. Es wird als örtliche Bauvorschrift festgesetzt: 1. Für die Außenwände der Nebenanlagen im Sinne des 14 (1) BauNVO sind außer dem Material des Hauptgebäudes auch Holz und Glas zulässig. 2. Für die Dächer von Garagen, Carports, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO (1) und von untergeordneten Bauteilen sind nur Dächer mit einer gleichen Dachform und Dachneigung wie das Hauptgebäude sowie Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 zulässig. 3. Für die Eindeckung der Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO (1) ist neben dem Material der Dacheindeckung des Hauptgebäudes auch eine Begrünung zulässig. Für Nebenanlagen im Sinne des 14 (1) mit einem Volumen von weniger als 30 m³ sind als Dacheindeckung auch Dachpappe, Blech und transparente Kunststoffplatten zulässig. Dadurch überholte Festsetzungen entfallen. Es handelt sich um die in der Satzung im Einzelnen angegebenen und dort im Wortlaut zitierten Textpassagen. Denkmalschutz Im Geltungsbereich der 10. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr Glückstadt-Butendiek 3.BA gibt es keine Baudenkmäler. Immissionsschutz Die Planänderung hat keine immissionsschutzrechtlich relevanten Inhalte. Natur und Umwelt Da es sich um eine Änderung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB handelt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes, der Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB und von der Erarbeitung eines Umweltberichtes nach 2a BauGB abgesehen werden. Das Naturschutzrecht fordert einen behutsamen und sparsamen Umgang mit Natur und Landschaft. Eingriffe sind so weit wie möglich zu vermeiden, zumindest aber zu
8 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 7 minimieren bzw. auszugleichen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird kein ausgleichspflichtiger Eingriff begründet. Auf eine Bestandsaufnahme sowie eine Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Arten und Lebensgemeinschaften sowie Landschaftsbild kann daher verzichtet werden. Es werden keine Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Information der Öffentlichkeit Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gem. 13 BauGB verzichtet, da es sich um ein vereinfachtes Bauleitplanverfahren handelt. Glückstadt, den Stadt Glückstadt Der Bürgermeister Gerhard Blasberg
9 Stadt Glückstadt, 10. Änderung des Bebauungsplans Nr 2.25 Glückstadt-Butendiek 3.BA 8 Anlage 1 Exemplarische Darstellung der vor der Änderung - für Nebenanlagen nicht nutzbaren Grundstücksflächen (grau angelegt)
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