Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Bergedorf

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a Hamburg Telefax Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Telefon - ### GZ.: B/WBZ/02871/2014 Hamburg, den 22. Dezember 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bergedorf Neubau eines Reifenlagers / Umbau einer Werkstatthalle GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. die kurzfristige Sondernutzung der Gehwegüberfahrt als Baustellenzufahrt nach 19 Absatz 1 HWG. Nebenbestimmung Die Sondernutzung wird befristet für die Dauer von 3 Monaten erteilt. Der genaue Zeitraum der Sondernutzung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn dem zuständigen Wegewart unter Tel.: oder Fax: mitzuteilen. Ein gemeinsamer vor Ort Termin mit dem Wegewart hat vor Beginn der Sondernutzung stattzufinden. Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen Insbesondere sind zu beachten: - die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) - die Vorschriften der aufgrund des HWG erlassenen Rechtsvorschriften 2. die Wasserrechtliche Erlaubnis [ 8, 9 und 10 WHG] für das Einleiten von Niederschlagswasser über Bestandsleitung in das Oberflächengewässer Kampbille. Nebenbestimmung Die Gestattung wird nach Bestandskraft als Wasserrechtliche Erlaubnis Nr.600/14 in das Wasserbuch der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Neuenfelder Straße 19, Hamburg, eingetragen. Ungedrosselte Einleitung für den Anbau vom Flurstück 5815: Q = 1,3 l/s. *) q = 166 l/(s*ha), Angabe der Abflussmenge nur für wasserwirtschaftliche Zwecke (Au=0,0082ha) Diese Gestattung (Erlaubnis nach Wasserrecht) ist allgemein unbefristet, sie gilt bis zum Widerruf. Gestattungen sind -grundsätzlich- jederzeit widerruflich [ 18 WHG]; sie stehen unter dem Vorbehalt weiterer Verpflichtungen und Auflagen [ 13 WHG]. Die Gestattung ist grundstücksbezogen und geht auf den Rechtsnachfolger über. Bei einem Wechsel ist diese Urkunde zu übergeben und die Wasserbehörde zu benachrichtigen [ 8 WHG]. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Bergedorf 16 / Lohbrügge 31 mit den Festsetzungen: GE I / GRZ 0,8 / GFZ 2,0 Baunutzungsverordnung vom B/WBZ/02871/2014 Seite 2 von 14

3 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 22 / 3 Berechnung / Umbauter Raum 22 / 4 Berechnung / Maß der baulichen Nutzung 22 / 5 Berechnung GRZ /GFZ 22 / 6 Stellplatznachweis 22 / 7 Baubeschreibung 22 / 8 Betriebsbeschreibung 22 / 9 Flurkartenauszug 22 / 10 Lageplan / Ansichten 22 / 11 Grundrisse / Schnitte 22 / 12 Betriebsbeschreibung 22 / 13 Bauvorlage zur Prüfung wegerechtlicher Belange 22 / 17 Grundriss / Erdgeschoss 22 / 18 Grundriss / Dachgeschoss 22 / 19 Ansicht 22 / 20 Brandschutznachweis Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 3. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 3.1. Standsicherheit Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). B/WBZ/02871/2014 Seite 3 von 14

4 Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gewässerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG B/WBZ/02871/2014 Seite 4 von 14

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Wentorfer Straße 38a Hamburg HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 6. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " B/WBZ/02871/2014 Seite 5 von 14

6 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe -Grundstücksentwässerung-IB 3128 Neuenfelder Straße 19, Hamburg, Tel.: +49 (0) , Fax: +49 (0) AUFLAGEN Vorschriften Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 540, 542) 7. Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen 7.1. Sollten Ablaufstellen und Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen diese gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden ( 14 HmbAbwG). Die Einrichtungen zum Rückstauschutz sind entsprechend DIN EN i. V. m. DIN Abschnitt 13 herzustellen und zu betreiben Alle oberhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mittels Schwerkraft zu entwässern (DIN EN Abschnitt 4.2) Nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen sind so zu sichern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, wenn die Anlagen nicht völlig entfernt werden. Die Sicherung kann z. B. dadurch vorgenommen werden, dass die Leitungen verschlossen werden. Nicht mehr benutzte Schächte und Gruben sind, nachdem sie ordnungsgemäß entleert wurden, zu beseitigen oder fachgerecht zu verfüllen (DIN , Abschnitt 12) Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. 8. Hinweise 8.1. Die vorhandene Entwässerungsanlage wurde nicht geprüft. Sie ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. B/WBZ/02871/2014 Seite 6 von 14

7 8.2. Nach 17b HmbAbwG ist der zuständigen Behörde die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung des Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen. Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Abwasseranlagen dargestellt sind. Als Prüfbericht kann der auf der Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurde Nachfolgend genannte Arbeiten dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden: - die Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG, - das Errichten, Ändern und Beseitigen von o Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und o Abwasserbehandlungsanlagen - z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten - innerhalb und außerhalb von Gebäuden Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden ( 15 (8) HmbAbwG) Es dürfen keine Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht oder eingeleitet werden, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren. Auf 11 HmbAbwG (Einleitungsverbote) wird besonders hingewiesen Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümern stets in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Fremdwasser (Grund- und Schichtenwasser) und Baumwurzeln zu halten ( 15 Absatz 1 HmbAbwG) Spätestens mit der Anzeige über die Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage sind Revisionszeichnungen (1-fach) bei der zuständigen Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen. B/WBZ/02871/2014 Seite 7 von 14

8 Anlage zum Bescheid GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Wentorfer Straße 38a Hamburg AUFLAGEN Vorschriften: Bei Ausführung und Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: - die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes WHG - die Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes HWaG - die Vorschriften der aufgrund des WHG bzw. des HWaG erlassenen Rechtsverordnungen. 9. Begründung 9.1. Auf der Grundlage der Anforderungen zum Binnenhochwasserschutz und zum Schutz von Gewässern vor hydraulischem Stress ist nur eine Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers möglich. Grundlagen zur Stauraumbemessung sind der angegebene Einleitgrenzwert bezogen auf die Fläche und ein 30-jährliches Regenereignis. Es wird über bereits versiegelte Hoffläche ein Reifenlager mit Überdachung von insgesamt 82m² hergestellt. Dies ergibt ein Rückhaltevolumen von 4m³. Das Rückhaltevolumen liegt unter Bagatellgrenze von 10m³ und demnach kann laut DWA-A 117 auf eine solche verzichtet werden Das abzuleitende Niederschlagswasser darf nicht unbehandelt in ein Gewässer eingeleitet werden, die Behandlung muss dem Stand der Technik entsprechen [ 57 i.v.m. 3 Ziff.11 und der Anlage 1 WHG]. Zur Beurteilung des Schadstoffpotentials und des Schutzbedürfnisses des Gewässers ist ein Nachweis nach dem DWA-Merkblatt M 153 vorzunehmen. In diesem Anbau werden nur Reifen gelagert. Von einer flächenmäßigen Verschmutzung wird daher nicht ausgegangen und der Nachweis kann unterbleiben. Die Bestandgebäude werden in diesem Antrag nicht berücksichtigt. 10. Bedingungen und Auflagen Einleitung Die Gewässerbenutzung ist nur im Rahmen der anliegenden Beschreibung, Pläne und Berechnungen unter Beachtung der Änderungen zulässig. B/WBZ/02871/2014 Seite 8 von 14

9 10.2. Ungedrosselte Einleitung für den Anbau vom Flurstück 5815: Q = 1,3 l/s. *) q = 166 l/(s*ha), Angabe der Abflussmenge nur für wasserwirtschaftliche Zwecke (Au=0,0082ha) Einleitstelle Der Neubau wird an die bestehende Regenentwässerungsleitung der Bestandgebäude angeschlossen. Derzeit gibt es zwei Einleitstellen (DN 200/DN 150) in die Kampbille. 11. Allgemeine Bedingungen und Auflagen Bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, die Einfluss auf die Einleitart oder -menge haben, sind vor Ausführung mit prüfungsfähigen Unterlagen bei der Wasserbehörde zu beantragen Dem Niederschlagswasser dürfen keine Stoffe hinzugefügt werden, die für ein Gewässer schädlich sind, insbesondere sind dies Benzine, Phenole, sonstige Öle und Fette, waschaktive Substanzen (z.b. Tenside, Phosphate, Seifen) sowie Schwermetalle (z.b. in Rostschutzfarben enthalten). Das Einleiten von belastetem Grundwasser (Dränwasser) einschl. natürlicher Hintergrundbelastung (z.b. Eisen, Mangan, Sulfat) ist unzulässig. Der/die Gestattungsinhaber/-in hat im Rahmen der Eigenüberwachung Sichtkontrollen des Gewässers vorzunehmen. Bei erkennbarer Verunreinigung (z.b. Trübung, Flockung) ist unverzüglich die Wasserbehörde (Tel.: /-4345 oder bzw ) oder die Rufbereitschaft der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Tel.: bzw. über Polizei) zu benachrichtigen; die Einleitung ist zu unterbinden Im Einzugsbereich der zu entwässernden Flächen dürfen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte u.ä. nicht gewaschen, gereinigt, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Desgleichen dürfen wassergefährdende Stoffe (Benzine, Öle, Lacke, Farben, Lösungsmittel etc.) oder Gegenstände, die mit diesen Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Ausgenommen hiervon ist die zweckbestimmte Nutzung in den Gebinden und Bereichen, die gem. den Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hierfür geeignet und zugelassen sind. Unfälle mit vorgenannten Stoffen sind der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen Eine Stilllegung der Entwässerungsanlage ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen. Wird die Gestattung widerrufen, ist die Einleitstelle vom Gestattungsinhaber zu beseitigen und eine natürlich begrünte ersatzweise die ortsübliche Böschung herzurichten Als (Mit-)Eigentümer des Gewässers und Unterhaltungspflichtiger nach 40 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- ist der Gestattungsinhaber zum Erhalt des Gewässerbettes und eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses unter Beach- B/WBZ/02871/2014 Seite 9 von 14

10 tung von Bewirtschaftungszielen und der Belange des Naturhaushaltes [ 39 WHG i.v.m. 35ff Hamburgisches Wassergesetz -HWaG-] verpflichtet Der Gestattungsinhaber haftet für alle Schäden, die sich aus der mangelnden Unterhaltung und der Benutzung der Anlage ergeben und hält die Freie und Hansestadt von Schadenersatzansprüchen Dritter frei Sollte eine Veränderung der Einleitstelle, der Leitungstrasse pp aus öffentlichen Gründen erforderlich werden, kann die Wasserbehörde die Umlegung, erforderlichenfalls auch die Beseitigung, verlangen. Die Gewährung einer Entschädigung bleibt ausgeschlossen weitere Anforderungen Neue bzw. umzulegende Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Abwasser, Strom etc.) sind entweder in die Zuwegung oder mindestens 1,00m unter die feste Grabensohle zu legen Bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind fachgerecht zurückzubauen und ordnungsgemäß zu verschließen. 12. Hinweise Das Bezirksamt Bergedorf als Wasserbehörde kann bei einem durch das eingeleitete Wasser bedingten Verdacht auf einen Abwassermissstand Probeuntersuchungen anordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Betreibers, von dessen Betriebsanlage die Belastung ausgeht. Gestattungen (Wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse) sind auch im Rahmen der Bauausführung erforderlich für temporäre 1) Entnahme von Bauwasser aus einem Gewässer [ 8 WHG], 2) Einleitung von Grund- oder Bauwasser in ein Gewässer [ 8 WHG], 3) Ein- oder Abdämmen, Verrohren oder Überbauen eines Gewässers [ 15 HWaG], 4) Aufstauen oder Absenken des Wasserspiegels [ 22 HWaG] Zur Sicherung gegen Rückstau bei Wasserständen über Mittelwasser wird empfohlen eine Rückschlagklappe an dem Einleitbauwerk vorzusehen. B/WBZ/02871/2014 Seite 10 von 14

11 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Wentorfer Straße 38a Hamburg AUFLAGEN Durch die Nutzung der Betriebsgebäude und der Außenflächen darf es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) kommen. Die Geräuschimmissionen sind gemäß den Vorgaben der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beurteilen Für die betriebsbedingten Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden wird für den Bereich Kurt-A.-Körber-Chaussee ein Grenzwert von tagsüber ( Uhr) 65 db(a) und nachts ( Uhr) 50 db(a) festgelegt Für die betriebsbedingten Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden wird für den Bereich Kurt-A.-Körber-Chaussee ein Grenzwert von tagsüber ( Uhr) 60 db(a) und nachts ( Uhr) 45 db(a) festgelegt Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Pegel tagsüber um nicht mehr als 30 db(a) und nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. B/WBZ/02871/2014 Seite 11 von 14

12 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Kampweg Hamburg MR@bergedorf.hamburg.de 14. AUFLAGEN Vor Beginn der Nutzung hat sich der Erlaubnisinhaber die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. Bei diesem Termin können ggf. weitere notwendige Auflagen zum Schutz der öffentlichen Flächen durch die Wegeaufsichtsbehörde erlassen werden Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen Änderungen sowie die Beendigung der Nutzung sind unverzüglich schriftlich beim Wegewart sowie beim WBZ 31, Fax: ; Kundenservice-WBZ@bergedorf.hamburg.de anzuzeigen Die vorhandene Gehwegüberfahrt ist verkehrssicher zu unterhalten. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Nutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Baustellenzufahrt ist verkehrssicher zu unterhalten und bei Dämmerung oder nachts ausreichend zu beleuchten. Der Erlaubnisinhaber hat für den ordnungsgemäßen Zustand der Sondernutzungsfläche und der Umgebung zu sorgen, Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeauf- B/WBZ/02871/2014 Seite 12 von 14

13 sichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen Den Leitungsbehörden ist jederzeit Zugriff auf die genutzte Fläche zu gewähren. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. Schieber-, Kanal- und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Nutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss Nach Beendigung der Sondernutzung ist die genutzte Fläche gereinigt und in einem verkehrssicheren Zustand wieder an das Bezirksamt zu übergeben. Sämtliche durch diese Sondernutzung entstandene Schäden werden zu Lasten des Antragstellers durch das Management des öffentlichen Raumes wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. 15. HINWEISE Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. B/WBZ/02871/2014 Seite 13 von 14

14 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung / Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss B/WBZ/02871/2014 Seite 14 von 14

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