Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Volksdorf

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Wan ds bek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 21 Bauprüfung - Verfahrensmanagement Schloßgarten Hamburg Telefon Telefax wbz21@wandsbek.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### GZ.: W/WBZ/05621/2014 Hamburg, den 20. Oktober 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Volksdorf Errichtung Lucia Altenhilfe Wohnungen (9 WE) GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Volksdorf 3 mit den Festsetzungen: WR II; GRZ 0,4; GFZ 0,7 Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 13/2 bis 13/6, 13/9 bis 13/13 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 1.1. für das Überschreiten der Baugrenze um 1,50 m durch den Erker über 2 Geschosse auf eine Breite von 7 m und durch die Eingangsüberdachung um 3,0 m auf eine Breite von 3,20 m an der Nordseite (Straßenseite) 1.2. für das Überschreiten der Baugrenze um 1,80 m durch die Balkone im EG und im 1. OG an der Gebäuderückseite (Südseite) Genehmigungen des Baunebenrechtes Die vorhandene Überfahrt ist zu nutzen. Ein Antrag auf Überfahrt für die nicht genehmigte, vorhandene Überfahrt muss nachträglich gestellt werden. Die Sondernutzungserlaubnis nach 19 Absatz 1, bzw. 25 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vom in der geltenden Fassung, für die Benutzung - Inanspruchnahme des öffentlichen Weges. Die Nutzung des öffentlichen Grundes (Baustelleneinrichtung, Krangestellung, usw.) bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt I Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten 9 W/WBZ/05621/2014 Seite 2 von 19

3 22041 Hamburg einzuholen. Tel.: Fax: Hinweis: Die Baustellenüberfahrt muss auf Grund des Baumbestandes an die westliche Grundstücksgrenze gelegt werden. Die Zustimmung zu der genauen Lage der Baustellenüberfahrt erfolgt vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes - Straßenbegleitgrün (MR 23) hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes zwischen Überfahrt und vorhandenem Baum auf öffentlichem Grund (Siehe Anforderungen in Anlage 7). Für den Anschluss von baulichen Anlagen, die in Beziehung zur Höhenlage eines öffentlichen Weges stehen, wird die Höhenanweisung gem. 26 HWG erteilt. Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgrund Ihrer Anfrage vom wird genehmigt. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 2. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 2.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 2.2 Einleitungsgenehmigung nach 11a HmbAbwG Aufgrund der festgelegten Einleitungsmenge ist eine Einleitungsgenehmigung nach 11a HmbAbwG erforderlich. Diese erteilt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt: (Tel /- 5252). Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). W/WBZ/05621/2014 Seite 3 von 19

4 Der Bescheid umfasst auch die Anlage 1 - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise ### Anlage 3 - Auflagen und Hinweise der Feuerwehr Abt. Kampfmittelräumdienst Anlage 4 - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage 5 - naturschutzrechtliche Anforderungen Anlage 6 - verkehrs- und wegerechtliche Anforderungen Anlage 7 - Anforderungen Abt. Management des öffentl. Raumes-Straßenbegleitgrün Anlage 8 - Anforderungen der Straßenverkehrsbehörde-Polizeikommissariat 35 Anlage 9 - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG Unterschrift Gebühr Nach 11 Abs. 2 des Gebührengesetzes (GebG) vom i.v.m. 2 der Gebührenfreiheitsverordnung (GebFreiVO) besteht Gebührenfreiheit (gemeinnütziger Verein Lucia e.v.). Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Merkblatt Schritte zu einem Sielanschluss Formblatt - Fertigstellungsmeldung Grundstücksentwässerungsanlage W/WBZ/05621/2014 Seite 4 von 19

5 Anlage 1 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten Hamburg AUFLAGEN Folgeeinrichtungen 3. Die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gilt abweichend von 48 Absatz 1 HBauO nicht für Wohnungen oder Wohnheime. Bei Wohnungen oder Wohnheimen entscheiden die Bauherrinnen und Bauherren in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang, wobei sie neben dem Stellplatzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, den örtlichen Verkehrsverhältnissen, der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr insbesondere die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen sollen. Nach Nr. 1.3 der Anlage 1 zur Fachanweisung - ABH 1/2013 müssen insgesamt 3 Fahrradplätze errichtet werden. Der Bedarf wird im Untergeschoss des geplanten Gebäudes (Anlage 13/4) nachgewiesen. HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 6. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " W/WBZ/05621/2014 Seite 5 von 19

6 Anlage 2 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom ### ### W/WBZ/05621/2014 Seite 6 von 19

7 Anlage 3 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 7. Behörde für Inneres Feuerwehr F046 Billstrasse Hamburg GEKV@feuerwehr.hamburg.de AUFLAGEN 8. Nach heutigem Kenntnisstand sind keine Sondierungen notwendig. W/WBZ/05621/2014 Seite 7 von 19

8 Anlage 4 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom Abwasserrechtliche Anforderungen Entscheidung Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgrund Ihrer Anfrage vom wird genehmigt: Grundstück: Rögenweg 11, Hamburg, Gemarkung: Volksdorf, Flurstück: 2248 Anschlüsse: Lfd.Nr. Techn. Platz Nutzungsart DN Aktivität Abrechn.art 1 E0102-HSEKANAL Schmutzwasser 150 Wiederinbtr. Entfällt 2 E0102-HSEKANAL Regenwasser 150 Wiederinbtr. Entfällt Für dieses Grundstück wird die Einleitungsmenge für Niederschlagswasser auf 8 l/s begrenzt. Die Grundstücksentwässerungsanlage für Niederschlagswasser ist mit einer entsprechenden Drossel auszurüsten - Lage siehe Anlage 13/11. Aufgrund der festgelegten Einleitungsmenge ist eine Einleitungsgenehmigung nach 11a HmbAbwG erforderlich. Diese erteilt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt: (Tel /-5252). Rechtsgrundlage: 7 Hamburgisches Abwassergesetz vom 24. Juli 2001 sowie Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung. Säumniszinsen werden gem. 19(1) des GbG erhoben. Geprüfte Bauvorlagen: Lageplan inkl. Eintragungen - Siehe Anlage 13/13 Hinweis zur Kostentragung Aufgrund dieses Bescheides kommen nach vorliegenden Informationen keine weiteren Kosten für die Anschlussleitung auf öffentlichem Grund seitens der HSE auf Sie zu. Ob ggf. noch Beiträge durch die Finanzbehörde (Sielbaubeiträge in Hamburg) bzw. durch die HSE (Anschlussbeiträge im Umland) festzusetzen sind, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. W/WBZ/05621/2014 Seite 8 von 19

9 Auflagen 1. Mit der Herstellung der Grundleitung darf erst begonnen werden, wenn die Sielanschlussleitung betriebsfertig hergestellt ist. Bei Nichtbeachten trägt der Bauherr das Risiko ev. später notwendiger Änderungen. Eine Absprache mit dem Sielbezirk ist erforderlich. 2. Die Fertigstellung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ist HAMBURG WASSER mitzuteilen, siehe anliegende Fertigstellungsmeldung. Hinweise 1. Niederschlagswasser sowie Sickerwasser aus Gebäudedränagen darf nicht in das Schmutzwassersiel eingeleitet werden. 2. Über Regenwasser-Sielanschlüsse darf nur nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser eingeleitet werden. 3. Wird durch Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ein vorhandener Sielanschluss nicht mehr benötigt, ist der Sielbezirk zu informieren. 4. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist auf dem privaten Grundstück eine Revisionsöffnung (Übergabeschacht oder Reinigungsöffnung) herzustellen. Die Grundleitung zwischen der Sielanschlussleitung und dem Übergabeschacht ist in dem Querschnitt der Sielanschlussleitung herzustellen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Über der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände sind mit natürlichem Gefälle zu entwässern. W/WBZ/05621/2014 Seite 9 von 19

10 Anlage 5 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom Naturschutzrechtliche Anforderungen Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Die Ausführungen zum Baumschutz aus der Baumgutachterlichen Kurzstellungnahme vom sind während der gesamten Bauzeit zwingend zu berücksichtigen. Nach diesen Vorgaben sind im Vorwege Planänderungen vorzunehmen. Die Umsetzung ist durch einen Baumsachverständigen während der Bauphase sicherzustellen und zu begleiten. - Der Baumsachverständige hat im Zuge der Arbeiten monatlich sowie nach Abschluss der Arbeiten die ordnungsgemäße Umsetzung der Baumschutz-Maßnahmen dem WBZ- Naturschutz gegenüber zu bescheinigen (Baumschutz-Protokoll). - Genehmigte Eingriffe in den Gehölzbestand sind nach Vorgabe und/oder in Begleitung des hinzuzuziehenden Baumsachverständigen vorzunehmen (Fachbauleitung Baumschutz). - Die Ausführung ist nur zulässig durch eine zertifizierte Fachfirma für Baumpflege. Mindestanforderung für den Ausführenden vor Ort: Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung (fachgerechte Ausführung gemäß ZTV-Baumpflege 2006). Die durch den Baumsachverständigen unter Baumschutzgesichtspunkten bestätigte Planung ist einschließlich Baumschutzmaßnahmenkatalog mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Hamburger BaumSchVO einzureichen. Der Baumsachverständige ist dem WBZ-Naturschutz im Vorfeld zu benennen. Maßnahmen an Straßenbäumen, sowie die Lage von Zufahrten sind im Vorwege mit der Abteilung Straßengrün des Bezirksamts Wandsbek vor Ort abzustimmen. Auskünfte werden über die Tel. Nr oder Tel. Nr erteilt. Während der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September dürfen keine Gehölze abgeschnitten oder gefällt werden. Lassen sich die Schneide- oder Rodungsmaßnahmen nicht in die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar legen, ist eine Ausnahme bzw. Befreiung beim WBZ Naturschutz mit Begründung zu beantragen ( 67 BNatSchG). Allgemeine Hinweise 1. Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken auf dem Baugrundstück, auf Nachbargrundstücken im Grenzbereich sowie betroffene Gehölzbestände und Grünflächen im Straßenraum sind dauerhaft zu erhalten. Sie dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Das gilt für alle Pflanzenteile: Wurzeln, Stämme und Äste. Während der gesamten Bauzeit sind alle Schutzmaßnahmen der DIN (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) anzuwenden; die Baumschutzmaßnahmen sind der o. g. Dienststelle vor Beginn der Bauarbeiten zur Abnahme anzuzeigen Vor Beginn der Abbruch- bzw. Bauarbeiten sind die Wurzelbereiche von Bäumen sowie geschützte Vegetationsflächen mit einem festen Bauzaun zu schützen (gem. DIN 18920, Ziffer 4.5 und 4.6 umfasst der Wurzelbereich die Kronentraufe zuzüglich eines Streifens von 1,5 m). W/WBZ/05621/2014 Seite 10 von 19

11 Ist dies in Abstimmung mit dem Servicezentrum-Naturschutz nicht möglich, ist ein Stammschutz gem. DIN 18920, Ziffer 4.6 herzustellen und der Wurzelbereich gem. DIN 18920, Ziffer 4.12 durch Auslegen von Stahlplatten auf einer Kiesbettschüttung mit Fließ- Unterlage zu schützen 1.2. Während der gesamten Bauzeit sind Wurzelbereiche bzw. Baumscheiben von Bau- und sonstigen Materialien frei zu halten 1.3. Vor Grundwasserabsenkungen in der Vegetationsperiode ist für jeden Baum ein ständig nachzufüllendes 200-Liter-Bewässerungsfass aufzustellen. Bei vorliegender Genehmigung zur Abgrabung im Wurzelbereich ist rechtzeitig vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ein Wurzelvorhang gem. DIN 18920, Ziffer zu erstellen. Der Baumstandort ist ggf. vor Erstellung der Baugrube mit einem sog. Berliner Verbau als verlorene Schalung zu sichern In Wurzelbereichen von geschützten Bäumen dürfen Leitungen grundsätzlich nicht verlegt werden. Ist dies nicht zu vermeiden, sind sie gem. DIN 18920, Ziffer im grabenfreien Verfahren (z. B. Pressverfahren) zu verlegen bzw. sind unvermeidbare Aufgrabungen in Handarbeit oder Absaugtechnik durchzuführen. Abgeschnittene Wurzeln sind baumpflegerisch fachgerecht nachzubehandeln Jegliche sonstige Eingriffe in den Wurzelbereich (Kronentraufbereich zzgl. 1,5 m) von geschütztem Gehölzbestand, wie Auf- und Abgrabungen, Befahrungen und sonstige Verdichtungen sind zu vermeiden. Dies gilt für alle betroffenen geschützten Gehölze, d. h. auch auf Nachbargrundstücken im Grenzbereich sowie auf Grünflächen im Straßenraum. Folgende Vorschriften sind zu beachten: Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 in der geltenden Fassung. Die aufgrund des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 und/oder ggf. die entsprechende Verordnung zum Schutz geschützter Landschaftsteile (LSG-VO). Die DIN 18920, die RAS-LP4 und ZTV-Baumpflege 2006 W/WBZ/05621/2014 Seite 11 von 19

12 Anlage Nr. 6 zum Bescheid Gz.: W/WBZ/07411/2014 vom Verkehrs- und wegerechtliche Anforderungen Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien zu erfüllen. Bezüglich der Verkehrsregelung ergehen im Einvernehmen mit dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes MR 21 Wandsbek die nachstehenden Anforderungen: Zuständige Stelle für die Durchführung / Überwachung Alle Baumaßnahmen, die durch das private Bauvorhaben im öffentlichen Grund notwendig werden, werden durch die veranlasst oder durchgeführt. Ausführungsbeginn Wegeaufsicht-Bereich Nord W / MR 221 Wentzelplatz Hamburg Tel.: Mo Fr von 7:00 9:00 Uhr Mo Do von 14:00 15:30 Uhr Rechtzeitig vor Baubeginn sind die Maßnahmen im öffentlichen Grund mit der o.g. Dienststelle abzustimmen. Durchführung / Anforderungen Die Durchführung dieser Maßnahmen gehen zu Lasten und Kosten des Antragstellers ( 18, 19 und 22 HWG). Die Genehmigung der Überfahrt und Sondernutzungserlaubnis (Baustellenzufahrt) steht unter der Bedingung, dass vor Baubeginnanzeige die Zahlung einer Vorkasse in der geschätzten Höhe von 6.000,- erfolgt ist. Die Höhe dieser Vorauszahlung ergibt sich zum einen aus den voraussichtlichen Wegebaukosten der Überfahrt, sowie der Sondernutzungskosten, die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis entstehen. Bankverbindung und Referenznummer sind 4 Wochen vor Baubeginn bei der in den wegerechtlichen Auflagen genannten Dienstelle zu erfragen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Bauleistungen aus der Herstellung Überfahrt sowie der Sondernutzung nach Effektivkosten incl. Auftragsgemeinkosten mit dem Antragsteller abgerechnet. Dabei werden Überzahlungen erstattet. Übersteigen die Effektivkosten die geleisteten Vorauszahlungen, werden Nachzahlungen vom Antragsteller gefordert. W/WBZ/05621/2014 Seite 12 von 19

13 Herstellung der Überfahrt: Fahrzeuge bis 3.5 t zulässiges Gesamtgewicht. Die Breite der geplanten Überfahrt wird auf 3,00 m begrenzt. Tragschicht: 24 cm - Sand F1 25 cm - Tragschicht Belag: 8 cm - Betonwabensteine Grau auf 3 cm Pflastersand einschließlich einer Einfassung aus Bordsteinen Der im eingereichten Lageplan dargestellten Form der Überfahrt wird nicht zugestimmt. Die Überfahrt ist senkrecht zur Fahrbahnachse anzuordnen. Die Zustimmung zu der Lage der Überfahrt erfolgt vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes - Straßenbegleitgrün (MR 233) hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes zwischen Überfahrt und vorhandenem Baum auf öffentlichem Grund (Siehe Anforderungen in Anlage 7 zu dem Baugenehmigungsbescheid). Hecken sind in einem Abstand von 0,40 m von der Grundstücksgrenze zu Pflanzen. Vom Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf den öffentlichen Grund abgeleitet werden ( 23 HWG). Verläuft das Gelände zum öffentlichen Grund hin abschüssig, so ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass ablaufendes Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund gelangt (z.b. durch ACO-Drainrinne). Die Höhen an der Grundstücksgrenze sind der Örtlichkeit anzugleichen. Für den aus der Überfahrt ausfahrenden Verkehr sind auf dem privaten Grund Sichtdreiecke mit 3,00 m Schenkellänge frei zu halten, in denen keine Gegenstände stehen dürfen, die höher als 0,80 m sind (z.b. Hecken, Mauern). Sondernutzung (Baustellenüberfahrt): Der Überfahrtsbereich ist stets verkehrssicher zu unterhalten. Fahrbahnverschmutzungen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder s o f o r t zu beseitigen. Für das Befahren der Nebenflächen ist der Bau einer provisorischen Zufahrt erforderlich. Die Zufahrt wird wie folgt befestigt: - Tragschicht Type AC (ca. 10 cm) Die Beseitigung der entstandenen Schäden an der Wegefläche durch die beantragte Nutzung erfolgt im Auftrag des Managements des öffentlichen Raumes. Das Gleiche gilt für den Bau und den Rückbau einer notwendigen Baustellenzufahrt. W/WBZ/05621/2014 Seite 13 von 19

14 Im Bereich von Straßenbäumen ist die DIN (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Die DIN erhalten Sie bei dem Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, MR 23, Am Alten Posthaus Hamburg, Tel Die Sondernutzungserlaubnis nach 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zur Nutzung der öffentlichen Wegeflächen wird, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Die Erlaubnis ist ab dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Wegefläche für die Dauer von 12 Monaten befristet. Ort der Nutzung: Rögenweg 11 Art und Zweck der Nutzung: Baustelleneinrichtung Maß der Nutzung: nicht bekannt Hinweise Schadenersatzansprüche können bei einem Widerruf gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden. Die Erlaubnis ist weder vererblich noch kann sie auf Dritte übertragen werden. Die Kosten für Wiederherstellung und Schadenersatz werden durch einen gesonderten Bescheid aufgrund 62 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburger Wegegesetz (HWG) festgesetzt. Für die Nutzung der öffentlichen Wegeflächen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen fällig. Über die Benutzungsgebühren ergeht ein gesonderter Bescheid. Auflagen Anträge auf weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes (z.b. Krangestellung, Baustelleneinrichtung etc.) bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Sie sind bei der vorgenannten Dienststelle rechtzeitig zu beantragen. Der Beginn, die Verlängerung oder Beendigung der Sondernutzung ist schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss erstattet werden an: Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten Hamburg W/WBZ/05621/2014 Seite 14 von 19

15 Fax: Vor Beginn der Nutzung hat der Erlaubnisinhaber sich die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Sondernutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Sondernutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. Nach Beendigung der Sondernutzung wird die genutzte Wegefläche von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind. W/WBZ/05621/2014 Seite 15 von 19

16 Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. Hinweise auf weitere Verfahren Diese Erlaubnis ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anzeigen, auch dann nicht, wenn für deren Erteilung Dienststellen derselben Behörde zuständig sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Verfahren: Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. W/WBZ/05621/2014 Seite 16 von 19

17 Anlage 7 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom Anforderungen der Abt. Management des öffentlichen Raumes- Straßenbegleitgrün Die Lage der Baustellenzufahrt die technische Machbarkeit müssen vor Ort durch einen Mitarbeiter der Abteilung Management des öffentlichen Raumes- Straßenbegleitgrün (MR23) gesondert festgelegt werden (Auskünfte über Tel. 040/ ). Die Lage der mit dem Mitarbeiter der Abteilung Management des öffentlichen Raumes- Straßenbegleitgrün abgestimmten endgültigen Zufahrt darf nicht verändert werden. Gegebenenfalls müssen angrenzende Oberflächen (Gehweg) an die neue Zufahrt angepasst werden, falls der Bereich der Zufahrt überhöht werden muss (Wurzelwachstum). W/WBZ/05621/2014 Seite 17 von 19

18 Anlage 8 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom Anforderungen der Straßenverkehrsbehörde Polizeikommissariat 35 Gegen die geplante Anbindung der Grundstückszufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bestehen seitens des Polizeikommissariats 35 (PK 35) keine Einwände. Sollten sich nach der Fertigstellung und Nutzung jedoch negative Auswirkungen auf die allgemeine Verkehrssicherheit ergeben, behält sich das PK 35 vor, durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen regelnd einzugreifen. W/WBZ/05621/2014 Seite 18 von 19

19 Anlage 9 zum Bescheid W/WBZ/05621/2014 vom STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse W/WBZ/05621/2014 Seite 19 von 19

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