Vereine und Steuern Finanzamt Trier
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- Gerburg Flater
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1 Vereine und Steuern Finanzamt Trier Jennifer Thiesen Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 1
2 Gemeinnützige Vereine im Steuerrecht Informationsveranstaltung am Finanzamt Trier Jennifer Thiesen Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 2
3 Inhalt 1. Allgemeines zur Gemeinnützigkeit 2. Umsatzsteuer 3. Der Verein als Arbeitgeber (Lohnsteuer) 4. Gesetzesänderungen 5. Spendenrecht 6. Überprüfung im Jahre 2009 Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 3
4 1. Allgemeines zur Gemeinnützigkeit Verein Nicht rechtsfähige Vereine Rechtsfähige Vereine Nicht gemeinnützig: Gemeinnützig: Ideeller Verein Nicht gemeinnützig: politische Parteien Gewerkschaften wirtschaftlichevereine (Wohnungsbauverein, Sparverein) Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 4
5 Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit 1. formelle Satzungsmäßigkeit und 2. tatsächliche Geschäftsführung Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 5
6 Formelle Satzungsmäßigkeit > Gemeinnütziger Zweck >Präzise Festlegung der Zweckverfolgung und deren Verwirklichung Mustersatzung siehe Broschüre: Steuertipp - Gemeinnützige Vereine Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 6
7 Steuertipp Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 7
8 Tatsächliche Geschäftsführung >Art und Weise, wie sich der Verein in seinem alltäglichen Vereinsleben betätigt >Der Verein muss seine satzungsmäßigen Ziele auch tatsächlich verfolgen! Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 8
9 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Öffentliche Zuschüsse Vermögensverwaltung Zinseinnahmen Vermietung und Verpachtung Zweckbetrieb Steuerlich begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sportliche Veranstaltungen kulturelle Veranstaltungen Wirtschaftl. Geschäftsbetr. Vereinsgaststätte Basare Bewirtung bei Veranstaltungen Gesellige Veranstaltungen Berufssport Bandenwerbung Anzeigenwerbung in Vereinszeitschriften steuerfrei steuerfrei KöSt und GewSt u.u. USt-Pflicht steuerfrei KöSt und GewSt Ermäßigter USt- Satz (7 %) voll steuerpflichtig Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 9
10 Besteuerung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Vereinfachungsregelung Wenn Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter ,- im Jahr Keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 10
11 Beispiel : Einnahmen des Vereins: Mitgliedsbeiträge: ,-- ideeller Bereich Einnahmen Gaststätte brutto ,-- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zinsen aus Kapitalanlagen 5.000,-- Vermögensverw. Einnahmen sportliche Veranstalt ,-- Zweckbetrieb Summe der Einnahmen ,-- steuerfrei Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb von ,-- liegen unter der Besteuerungsgrenze von ,- Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 11
12 Inhalt 1. Allgemeines zur Gemeinnützigkeit 2. Umsatzsteuer 3. Der Verein als Arbeitgeber (Lohnsteuer) 4. Überprüfung im Jahre Gesetzesänderungen 6. Spendenrecht Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 12
13 2. Umsatzsteuer Achtung! Umsatzgrenze von gilt nicht für die Umsatzsteuer! Die Steuer wird nach 19 UStG nicht erhoben, wenn der Vorjahresumsatz ,- nicht überstiegen hat und voraussichtlich im laufenden Jahr ,- nicht übersteigen wird Hinweis: Option Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 13
14 Beispiel für den Kleinunternehmer Mitgliedsbeiträge 3.000,-- Spenden 5.000,-- Basar 6.000,-- Getränkeverkauf/Speisenverkauf 3.000,-- Einnahmen Vereinsgaststätte 5.000,-- ideeller Bereich unter ,-- Summe: ,-- Keine Umsatzsteuer! Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 14
15 Umsatzsteuer Regelbesteuerung Umsätze Zweckbetrieb: 7 % USt Umsätze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 19% USt Vorsteuer Nach Belegen oder Pauschal (7 % des steuerpflichtigen Umsatzes) Hinweis: Bindung Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 15
16 Inhalt 1. Allgemeines zur Gemeinnützigkeit 2. Umsatzsteuer 3. Der Verein als Arbeitgeber (Lohnsteuer) 4. Überprüfung im Jahre Gesetzesänderungen 6. Spendenrecht Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 16
17 3. Lohnsteuer > Arbeitnehmereigenschaft und Selbständige Tätigkeit > Möglichkeiten der Besteuerung > Übungsleiterpauschale > Ehrenamtsfreibetrag Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 17
18 Der Verein als Arbeitgeber > Keine Lohnsteuerfreiheit durch Gemeinnützigkeit! > Verpflichtung des Vereins Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer Einbehaltung Lohnsteuer Abführung ans Finanzamt Sozialversicherung Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 18
19 Wer ist Arbeitnehmer? I. Arbeitnehmer = Personen, die zu einem Verein in einem Dienstverhältnis stehen und hieraus Arbeitslohn beziehen II. Merkmale für Arbeitnehmer-Eigenschaft: > Eingliederung in den Betrieb > Weisungsgebundenheit > Arbeitskraft - nicht Arbeitserfolg > fehlendes Unternehmerrisiko Art und Umfang der Tätigkeit Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 19
20 Beispiele für Arbeitnehmer Kassierer Geschäftsführer Trainer STOP Ordner Übungsleiter > 6 Std.Woche Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 20
21 Selbständig können sein Berufstrainer Chorleiter Übungsleiter < 6 Std.Woche Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 21
22 Selbständige Tätigkeiten > Keine Lohnsteuer Angabe in Einkommensteuererklärung > Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung > Keine Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Service-Telefon: 0800/ Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 22
23 Besteuerung der Arbeitsentgelte 1. Lohnsteuerkarte 2.Minijobs (400 -Job) > Monatlicher Bruttoverdienst < 400,- > Ausübung mehrerer Minijobs, sofern Entgelte insgesamt < 400,- > Neben hauptberuflicher Beschäftigung nur 1 geringfügige Beschäftigung Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 23
24 Sozialabgaben und Besteuerung 1. Entgelte > 400 (Lohnsteuerkarte): > 50 % Arbeitgeber - 50 % Arbeitnehmer 2. Entgelte < 400 (Minijobs): > Beschäftigter zahlt keine Sozialabgaben > Arbeitgeber leistet Sozialversicherungsbeiträge: 15 % Rentenversicherung 13 % Krankenversicherung > 2 % Pauschalsteuer = 30 % an Minijobzentrale Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 24
25 Kurzfristige Beschäftigungen Regelungen im Bereich der Steuern und Sozialabgaben nicht deckungsgleich! Steuerrecht 4 Voraussetzungen: > nur gelegentliche, nicht regelmäßige Beschäftigung > Dauer der Beschäftigung < 18 Arbeitstage am Stück > durchschnittliche Stundenlohn < 12 > durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag < 62 Sozialabgaben: > Begrenzung auf 2 Monate 1. Besteuerung nach Lohnsteuerkarte oder 2. Pauschalierung i.h.v. 25 % sozialversicherungsfrei Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 25
26 Übungsleiterpauschale 3 Nr. 26 EStG Voraussetzung: > nebenberufliche Tätigkeit > im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft > als Übungsleiter, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit künstlerische Tätigkeit Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Einnahmen bis 2.100,- / / Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 26
27 Voraussetzungen 3 Nr. 26 EStG Nebenberufliche Tätigkeit > Zeitlicher Aufwand < 1/3 einer vergleichbaren Vollbeschäftigung > Unwesentlich, ob Ausübung Hauptberuf: auch Hausfrauen, Studenten, Rentner > Inhaltliche + organisatorische Abgrenzung von Hauptberuf: Beispiel: Musiklehrer an einer Realschule erteilt Musikunterricht an einer Volkshochschule. Lösung: Tätigkeiten zwar organisatorisch, aber nicht inhaltlich abgrenzbar. Kein 3 Nr. 26 EStG! Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 27
28 Voraussetzungen 3 Nr. 26 EStG Bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten: > Jede Tätigkeit für sich betrachten! > Zusammenfassung gleichartiger nebenberuflicher Tätigkeiten! Beispiel: Ein Fußball-Trainer betreut eine Amateur-Mannschaft 10 Stunden die Woche. Bei einem 2. Verein trainiert er 2 Jugendmannschaften 5 Stunden in der Woche. Lösung: (Annahme 40 Stunden-Woche): Jede Tätigkeit für sich < 1/3 Insgesamt 15 Stunden > 1/3 Kein 3 Nr. 26 EStG, da gleichartige Tätigkeiten! Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 28
29 Höhe des steuerfreien Betrages > Jahresbetrag von 2.100,- (bis ,- ) > Keine zeitanteilige Aufteilung, auch wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeübt wird! Beispiel: Ein sportlicher Malermeister trainiert von Februar bis April vertretungsweise Jugendgruppen des örtlichen Turnvereins. Als Entgelt erhält er monatlich 600,-. Ansonsten übt er in diesem Kalenderjahr keine weiteren Tätigkeiten als Übungsleiter aus. Lösung: Das Entgelt als Übungsleiter beträgt im Kalenderjahr 1.800,-. Da die Grenze von nicht überschritten wird, bleibt der volle Betrag steuerfrei. Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 29
30 Der Übungsleiter als Arbeitnehmer > Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren > Zeitanteilige Aufteilung bei ganzjähriger Beschäftigung monatlicher Freibetrag i.h.v. 175,- Verantwortlichkeit und Haftung des Vereins für korrekte Abführung der Lohnsteuer! Schriftliche Bestätigung zu steuerfreien Einnahmen Lohnkonto beifügen! Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 30
31 Abziehbare Aufwendungen eines Übungsleiters > Steuerminderung, soweit Aufwendungen Übungsleiterfreibetrag überschreiten > Regelung gilt für Arbeitnehmer (Werbungskosten) und selbständig Tätige (Betriebsausgaben) > Zusätzlich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,- für Arbeitnehmer Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 31
32 Abziehbare Aufwendungen eines Übungsleiters Beispiel: Einem selbständigen Chorleiter sind Aufwendungen i.h.v. 810,- entstanden. (Keine Erstattung durch Verein) Lösung: Tatsächliche Betriebsausgaben i.h.v. 810,- < Übungsleiterpauschale i.h.v ,-. Keine Betriebsausgaben! Alternative: Annahme Betriebsausgaben i.h.v ,- Lösung: Tatsächliche Aufwendungen > Pauschale Differenz i.h.v. 900,- Betriebsausgaben Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 32
33 Wer bekommt die Pauschale? Anspruchsberechtigt nach 3 Nr. 26 EStG: > Trainer > Chorleiter > Dozenten > Übungsleiter > Jugendleiter > Nebenberufliche Pflegetätigkeit Alter, Kranker, Behinderter Nicht anspruchsberechtigt nach 3 Nr. 26 EStG: > Vorstandsmitglieder > Kassierer > Schriftführer > Bürokraft > Platzwart, Ordner > Hausmeister > Reinigungspersonal Jedoch: Aufwandspauschale 3 Nr. 26 a EStG Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 33
34 Aufwandspauschale 3 Nr. 26 a EStG Voraussetzung > nebenberufliche Tätigkeit > im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft > für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen Einnahmen bis 500-, /Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 34
35 Einzelheiten zur Aufwandspauschale > 1 Freibetrag pro Person > Jahresbetrag > schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen > Nicht für Nebentätigkeiten, für die bereits Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 EStG) oder steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen ( 3 Nr. 12 EStG) gewährt wird Ausnahme: unterschiedliche Anspruchsgrundlagen Beispiel: Übungsleiter zugleich Platzwart > Tatsächliche Aufwendungen > 500,- Berücksichtigung, sofern Nachweis erbracht wird Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 35
36 Beispiele zur Anwendung Beispiel 1: Platzwart erhält für seine Tätigkeit 40,- /Monat Lösung: 12 x 40,- = 480 < 500,- 3 Nr. 26 a EStG Beispiel 2: Für eine Tätigkeit bei einem steuerbegünstigten Mahlzeitendienst (Essen auf Rädern) wird eine monatliche Aufwandsentschädigung i.h.v. 110,- gezahlt (1.320,- /Jahr). Tatsächlicher Aufwand: 900,- (belegt) Lösung: - Kein 3 Nr. 26 EStG - Ab Nr. 26 a EStG - Jedoch tatsächliche Aufwendungen - Zu versteuern: 1.320, ,- 420,- Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 36
37 Satzung prüfen Satzung fordert ehrenamtliche Tätigkeit bzw. keine Angaben in der Satzung keine ehrenamtliche Tätigkeit Ersatz tatsächlicher Aufwendungen Pauschale Entschädigung für Aufwand und Zeit Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 37
38 Hinweise zu 3 Nr. 26 a EStG > Zunächst Anspruchsgrundlage - dann Auszahlung > Zahlungen in ? Unschädlich, wenn angemessen und Satzungsänderung bis Weitere Fragen? Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 38
39 Freibeträge und 400 Job Entgelte i.h.d. Freibeträge auch sozialversicherungsfrei = faktische Anhebung der 400 Grenze Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der monatlich verdient, ist nebenher in einem Sportverein tätig und erhält hierfür: a) 41 monatlich als Gerätewart=492 /Jahr b) 575 monatlich als Übungsleiter 616 Lösung: a) 41,- monatlich steuer- + beitragsfrei ( 3 Nr. 26a EStG + 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV) b) 175,- monatlich steuer-+ beitragsfrei ( 3 Nr. 26 EStG + 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV) b) 400,- : Abrechnung nach den für Minijobs geltenden Regelungen Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 39
40 Inhalt 1. Allgemeines zur Gemeinnützigkeit 2. Umsatzsteuer 3. Der Verein als Arbeitgeber (Lohnsteuer) 4. Gesetzesänderungen 5. Spendenrecht 6. Überprüfung im Jahre 2009 Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 40
41 4. Gesetzesänderungen Satzungsmäßige Vermögensbindung Erforderlich: 1. Angabe einer bestimmten steuerbegünstigten Körperschaft + Auflage steuerbegünstigte Verwendung oder 2. Angabe eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks +Auflage steuerbegünstigte Körperschaft Streichung der Alternative ( 61 Absatz 2 AO): Beschluss der Mitgliederversammlung über künftige Verwendung und Einwilligung des Finanzamts Anpassung der Satzung, sofern Änderung aus anderen Gründen Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 41
42 5. Änderungen im Spendenrecht > Erhöhung des Abzugshöchstbetrags Bisher: Neu ab : 5 bzw. 10 % 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte > Erleichterungen bei Spenden bis 200 Bareinzahlungsbeleg ausreichend > Ab neue Muster für Zuwendungsbestätigungen Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 42
43 Inhalt 1. Allgemeines zur Gemeinnützigkeit 2. Umsatzsteuer 3. Der Verein als Arbeitgeber (Lohnsteuer) 4. Gesetzesänderungen 5. Spendenrecht 6. Überprüfung im Jahre 2009 Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 43
44 Turnusmäßige Überprüfung Einzureichen sind: > Steuererklärung für das letzte Jahr ( Gem 1 ) > Kassenberichte, Einnahmen- Überschussrechnungen Rechnungslegung für alle Jahre > Protokolle der Mitgliederversammlungen, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte Tatsächliche Geschäftsführung > Anlage Übungsleiter Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 44
45 Steuererklärung Gem1 Für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 45
46 Anlage Übungsleiter Vereinsname: Steuernummer: Anlage Übungsleiter Name, Anschrift, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit a) Höhe der Vergütung b) Erstattung von Fahrgeld Vom Verein versteuert? a) a) a) a) ( ) ja ( ) nein b) b) b) b) ( ) ja ( ) nein a) a) a) a) ( ) ja ( ) nein b) b) b) b) ( ) ja ( ) nein Ja = Arbeitnehmer Lohnsteuer einbehalten? Nein = selbständige Tätigkeit Versteuerung durch Übungsleiter Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 46
47 Informationen Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 47
48 Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Seite 48
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