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1 E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 5 4 / ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung Gesetzesvorschlag: Bürokratieabbau im Steuerrecht Entwurf eines Jahressteuergesetzes2018: Erweiterung des Sonderausgabenabzugs bei Auslandseinsätzen Aus der Finanzverwaltung Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung Umweltprämie oder Umtauschprämie für Dieselautos Aus der Rechtsprechung Anschaffungsnahe Aufwendungen und ungeplante Renovierungskosten Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung 1. Gesetzesvorschlag: Bürokratieabbau im Steuerrecht Der Gesetzgeber befasst sich gegenwärtig mit dem Thema des steuerlichen Bürokratieabbaus. Er hat ein Bürokratieentlastungsgesetz III angekündigt. Der Freistaat Bayern hat einen Entschließungsantrag beim Bundesrat eingebracht und folgende Vereinfachungen vorgeschlagen: 1 a. Bei neu gegründeten Unternehmen soll auf die Pflicht zur generellen Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichtet werden. b. Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll auf EUR angehoben werden. Gleichzeitig soll die bisherige Regelung zum Sammelposten, bei dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis EUR gleichmäßig über 5 Jahre steuerlich angesetzt werden können, vollständig entfallen. c. Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen von bislang 10 Jahre auf 8 Jahre. 1 BR-Drs. 278/18 v

2 2 d. Die digitale Vorhaltung von Buchführungsdaten - insbesondere im Falle eines Softwarewechsels - soll vereinfacht werden. e. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft soll diesen Betrieben generell auch die Möglichkeit eingeräumt werden, ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr hat auch für die Finanzverwaltung den Vorteil der besseren Prüfung der Umsatzsteuerjahreserklärung, die sich immer auf ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht. f. Für Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung und bestimmte Sondergewinne wurde früher ein Freibetrag von EUR gewährt. Gefordert wird eine Wiedereinführung dieses Freibetrags unter Anhebung auf EUR. Einen weiteren Vorschlag "Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft" hat das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt. 2 Der Vorschlag beinhaltet folgende Details: a. Anhebung der Übungsleiterpauschale von gegenwärtig EUR auf EUR b. Anhebung der Ehrenamtspauschale von bislang 720 EUR auf 840 EUR c. Anhebung der Einnahmegrenzen für steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere gemeinnützige Vereine) von bislang EUR auf EUR 3 d. Anhebung des Höchstbetrags der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten von bislang EUR auf EUR e. Anhebung des Freibetrags für Sonderbedarf für Kinder in Studium und Ausbildung von gegenwärtig 924 EUR auf EUR f. Anhebung des Freibetrags zur Förderung der Mitarbeitergesundheit von 500 EUR auf EUR g. Anhebung des Pflegepauschbetrags von 924 EUR auf EUR h. Anhebung der Pauschbeträge für behinderte Menschen um jeweils 30 % 2 BR-Drs. 309/18 v siehe auch Antrag der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, BR-Drs. 308/18 v

3 3 i. Erhöhung des Rabattfreibetrags von EUR auf EUR Die Anträge des Freistaats Bayern und des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 6. Juli 2018 an den zuständigen Finanzausschuss zur weiteren Beratung zugewiesen. Im Finanzausschuss des Bundesrates werden die einzelnen Maßnahmen zusammen mit den früheren Bürokratieentlastungsüberlegungen beraten. Es ist davon auszugehen, dass dem Bundestag voraussichtlich im Herbst 2018 ein Gesetzentwurf zugeleitet werden wird. Einzelne Vorschläge dürften in die Diskussion über ein Jahressteuergesetz 2018 bzw. ein Bürokratieabbaugesetz III Eingang finden. 2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes2018: Erweiterung des Sonderausgabenabzugs bei Auslandseinsätzen Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2018 vor dem Jahreswechsel abgeschlossen werden wird. Durch das Jahressteuergesetz 2018 sollen auch nationalstaatliche Regelungen an EU-Recht angepasst werden. Hierbei enthält der Referentenentwurf eine interessante Rechtsanpassung beim Sonderausgabenabzug, deren Auslöser eine EuGH-Rechtsprechung ist. Nach bisheriger Rechtslage sind Vorsorgeaufwendungen nicht absetzbar, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. 4 Demgegenüber hat der EuGH festgestellt, dass dieses Sonderausgabenabzugsverbot 5 in bestimmten Fällen unionsrechtswidrig sei. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni in der Rechtssache C-20/16 Bechtel entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit 7 diesem Abzugsverbot entgegenstehe. Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, wurden bislang vom Sonderausgabenabzug ausgenommen. Vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dürfen hingegen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies ist nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 5 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 6 BStBl II 2017, Art. 45 AEUV

4 4 Der Tenor des EuGH-Urteils ist auf eine Tätigkeit für die öffentliche Verwaltung beschränkt. Die Urteilsbegründung macht aber deutlich, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigung) nicht entscheidend ist. 8 Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 sollen nunmehr auch Vorsorgeaufwendungen in der nationalen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sein, soweit a) sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, b) diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und c) der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung hat das BMF bereits mit Schreiben vom 11. Dezember eine Anwendung der EuGH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung eine Aufstellung veröffentlichen wird, in welchen Beschäftigungsstaaten keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen möglich ist. Ggfls. sollte der Gesetzgeber aufnehmen, dass die Finanzverwaltung zu einer solchen Veröffentlichung zumindest jährlich verpflichtet ist. Hierdurch tritt Rechtsanwendungsklarheit ein. Beispiel Die unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin A mit Wohnsitz im Düsseldorf (Inland) erzielt in Frankreich aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn i.h.v Lt. DBA steht Frankreich das Besteuerungsrecht zu. Vom Bruttoarbeitslohn hat der französische Arbeitgeber u. a. die Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung nach französischem Recht einbehalten und abgeführt. Ein Kostenabzug wird in Frankreich nicht zugelassen. Abweichend von 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt unter Beachtung des BMF-Schreibens v. 11. Dezember ein Abzug der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der in Deutschland durchzuführenden Veranlagung in Frage. 8 EuGH-Urteil v , BStBl II 2017, 1271 Rn 33 9 BMF-Schreiben v , BStBl I 2017, BStBl I 2017, 1624

5 5 Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden aber weiterhin in Frankreich besteuert und bleiben in Deutschland steuerfrei. 11 Diese Einkünfte unterliegen im Rahmen der deutschen Veranlagung dem Progressionsvorbehalt. 12 Leistungen für die Tätigkeit zu Gunsten von international tätigen Organisationen (z. B. Vereinte Nationen oder Europäisches Patentamt) können aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfrei sein. 13 Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens vom 11. Dezember und nach dem Wortlaut des Jahressteuergesetzes 2018 (Entwurf) scheidet ein Abzug der im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten stehenden Vorsorgeaufwendungen aus, weil es sich insoweit nicht um steuerfreie Einnahmen lt. DBA handelt. Mit neuen Rechtsstreitigkeiten ist zu rechnen. Aus der Finanzverwaltung 1. Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung Umstritten war, ob Zahlungen mit Geld- oder Kreditkarten im Kassenbuch auftauchen dürfen. In den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November heißt es in Rz. 55: In der Regel verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die nicht getrennte Aufzeichnung von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung verstößt in der Regel gegen steuerrechtliche Anforderungen (z. B. 22 UStG). Die OFD Karlsruhe hat sich konkretisierend mit Schreiben vom 22. Februar wie folgt geäußert: Des Weiteren ist für jeden Vorgang die Zahlungsart zu erfassen. Nur Barumsätze sind im Kassenbuch zu erfassen. Unbare Zahlungen (Kreditkarte/EC-Umsätze etc.) sind auf separaten Konten abzubilden. 11 Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Frankreich 12 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 13 Siehe BMF-Schreiben v BStBl I 2013, BMF-Schreiben v , BStBl I 2017, BStBl I 2014, Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung, DStR 2018, 1074

6 6 Diese Auffassung entspricht auch einem an den DStV gerichteten Schreiben des BMF vom 16. August Danach sind im Kassenbuch nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. In der Praxis wird dagegen oftmals der tägliche Gesamtbetrag lt. Tageslosung inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (insbesondere EC-Kartenzahlungen) als Einnahme im Kassenbuch aufgezeichnet. Die bargeldlosen Geschäftsvorfälle werden sodann als Ausgabe erfasst. Hierdurch ist u. a. sichergestellt, dass auch die Umsätze mit dem korrekten Umsatzsteuersatz erfasst werden. Diese Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. 18 Gegen diese einschränkende Verwaltungsauffassung haben sich der DIHK, der HDE und der ZDH mit einer Eingabe gewandt. Diese Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft halten die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung weder für akzeptabel noch für praktikabel. Die Erfassung der Umsätze im Kassenbuch und die anschließende Verbuchung in der Finanzbuchhaltung durch entsprechende Kennzeichnungen seien nachvollziehbar und nachprüfbar. Mit Schreiben vom 29. Juni hat sich das BMF im Ergebnis positiv zu diesem Petitum geäußert. Die Finanzverwaltung geht zwar weiterhin davon aus, dass die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel auslöst. Dieser formelle Mangel wird bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchhaltung 20 regelmäßig außer Betracht bleiben. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. 2. Umweltprämie oder Umtauschprämie für Dieselautos Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine sog. Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese zugleich ihr Altfahrzeug - ein Dieselfahrzeug - entsorgen lassen. Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der 17 BMF-Schreiben v , IV A 4 S 0316/13/ Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB 19 BMF-Schreiben v IV A 4- S 0316/13/ , DOK 2017/ AO

7 7 Abgasnormen EU 1 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden. Ertragsteuerlich stellte sich die Frage, wie diese Umwelt- oder Umtauschprämie zu beurteilen ist. Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt 21 löst eine solche Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebsals auch des Privatvermögens. Die Finanzverwaltung geht nicht von einem Zuschuss i.s. von R 6.5 Abs. 1 EStR 2012 aus. Damit besteht kein Wahlrecht, die Umwelt- bzw. Umtauschprämie entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um diese Prämie zu mindern. Bedeutsam ist diese Aussage bei Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre. Aus der Rechtsprechung 1. Anschaffungsnahe Aufwendungen und ungeplante Renovierungskosten Mit gerade veröffentlichtem Urteil hat sich der BFH zur Einordnung von Renovierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten geäußert. Nach 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt Folgendes: 1 Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2 Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Nach Auffassung des BFH können auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, die lediglich dazu dienen, 21 FM Sachsen-Anhalt v , S 2171a-14, DB 2018, 1243

8 8 Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind. Dies gelte auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung "verdeckte", d.h. dem Erwerber im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden. Nach Auffassung des BFH sind als Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Soweit solche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Einer Einzelfallprüfung bedarf es nicht (sog. Regelvermutung). Diese Regelvermutung gilt auch für Kosten für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von verdeckten Mängel, die im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bereits vorhanden waren. Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch noch nicht angelegt war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, sind nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.s. von 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen. Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i gilt für solche Schäden nicht. 22 D. h. ein sofortiger Werbungskostenabzug käme in diesem Falle in Frage. Beispiel A erwarb 2017 eine Eigentumswohnung für EUR, wovon EUR auf den Grundund Boden entfallen. In 2018 fallen folgende Renovierungskosten an: Erneuerung des Badezimmers (netto) Erneuerung der Elektroinstallation (netto) Einbau von Fenstern (netto) Summe (netto) EUR EUR EUR EUR 22 BFH-Urteil v , IX R 6/16, BStBl II 2018, 9

9 9 Die Renovierungskosten sind in 2018 angefallen, weil die langjährige Mieterin kurz nach dem Objekterwerb plötzlich verstorben ist und ohne Durchführung der - nicht geplanten - Sanierungsmaßnahmen keine Neuvermietung möglich gewesen wäre. A will die Renovierungskosten in Höhe von ( EUR + 19 %=) EUR sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. Zu Recht? Lösung Bei den Renovierungskosten handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Objektes insgesamt entstandenen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaß (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nach Auffassung des BFH bedarf es bei Überschreitung der 15 %-Grenze keiner Einzelfallprüfung, weshalb die Kosten angefallen sind. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthält vielmehr eine Regelvermutung für das Vorliegen von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese Regelvermutung gilt auch für Kosten zur Beseitigung (verdeckter) - im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bereits vorhandenen - Mängel. Denn auch diese Aufwendungen sind durch den langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verursacht (altersübliche Mängel und Defekte). Die aufgrund des Todes der Mieterin entstandenen - unverhofften - Instandsetzungsmaßnahmen sind daher als anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen. Sie erhöhen die AfA- Bemessungsgrundlage 23 und sie sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Abwandlung wie Beispiel zuvor, allerdings fallen die Renovierungsaufwendungen an, weil die von A übernommene Mieterin nach einem halben Jahr keine Miete mehr zahlte und die bei Wohnungsübernahme in einwandfreiem Zustand übernommene Wohnung zerstört hinterließ. Lösung Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch noch nicht angelegt war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, sind nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.s. von 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen. Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.s. des 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht. 24 D. h. ein sofortiger Werbungskostenabzug käme in diesem Falle in Frage Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 24 BFH-Urteil v , IX R 6/16, BStBl II 2018, 9

10 10 3. Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung

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