VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit F GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, A, S, - Klägerin - Industrie- und Handelskammer, Hauptstraße 33, Suhl-Mäbendorf, gegen wegen - Beklagte - Beitrags zur Industrie- und Handelskammer hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des VG Michel, den Richter am VG Viert, die Richterin am VG Wimmer, den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin

2 auf Grund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2009 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1. Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen, die Beklagte, zog die Klägerin mit Bescheid vom vorläufig zu einem Beitrag in Höhe von 290,- Euro für das Jahr 2005 heran. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom Widerspruch. Die Beklagte wies mit Bescheid vom den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin in ihrem Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalte. Eine weitere Betriebsstätte befinde sich in Schleswig-Holstein. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid seien 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 IHKG i.v.m. der Beitragsordnung vom sowie die Haushaltssatzung für das Jahr Nach 3 IHKG würden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer unter anderem durch Beiträge ihrer Kammerzugehörigen erbracht. Da die Klägerin auch eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der Beklagten habe, sei sie beitragspflichtig. Der Betriebsstättenbegriff sei an Hand 12 AO zu ermitteln. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Zwangsmitgliedschaft, werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom verwiesen. Weiter werde für den Erlass des Widerspruchsbescheides auf 2

3 Grund der Gebührenordnung der IHK Südthüringen i.v.m. Ziffer VI. 4 der Anlage eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro festgesetzt. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am zugestellt. 2. Die Klägerin erhob am Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen und beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben. Die Klägerin werde bereits von der IHK Schleswig-Holstein zwangsweise zu Beiträgen herangezogen. Die Industrie- und Handelskammern würden für das Unternehmen keine Leistungen erbringen. Was sie zu bieten hätten, wolle man nicht nutzen. Bei der Klägerin seien vier arbeitslose Menschen eingestellt worden, Gehälter und Steuern würden rechtzeitig gezahlt. Weitere finanzielle Belastungen durch Zwangsbeiträge seien nicht tragbar. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Hilfe der umfangreichen Begründung die mehr als 3 Millionen Zwangsmitglieder mehr oder weniger offen dazu aufgerufen, die Aufgabenüberschreitungen der Industrie- und Handelskammern im Klageweg zu beenden. Die Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 zum Kammerzwang seien seltsam. Weitere Verfassungsbeschwerden seien anhängig. Der Europäische Gerichtshof habe den italienischen Staat mehrfach verurteilt, weil die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis von der Eintragung ins Unternehmensregister und der Kammermitgliedschaft abhängig gemacht worden sei. Die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig. Diese Kosten seien bereits über die Beiträge gedeckt und mit 25,- Euro unangemessen hoch. Der Industrie- und Handelskammer fehle die demokratische Legitimation. Der Kammerzwang widerspräche auch dem Gemeinwohl. Die These, 40 % der Zwangsmitglieder seien auf Grund des Gemeinwohlprinzips von der Beitragspflicht befreit und die Hauptlast der Beiträge würden die großen Unternehmen tragen, sei unrichtig. Die Industrie- und Handelskammern spiegelten im Übrigen eine ausufernde Kammerbürokratie wider. Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. 3

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Die zunächst bestehenden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage konnten in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Die Klage wurde nach 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben. Danach ist die Klage bei Gericht schriftlich zu erheben. Die in 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte Schriftform liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Ein mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Originalschriftstück erfüllt diese Voraussetzung immer (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 81, Rdnr. 5). Zwar befindet sich in der Gerichtsakte eine nicht vom Kläger unterschriebene Klageschrift. Der Bevollmächtigte der Beklagten legte jedoch in der mündlichen Verhandlung eine ihm vom Gericht übersandte Ausfertigung der Klageschrift vor, die vom Geschäftsführer der Klägerin eigenhändig unterschrieben war. Damit ist dokumentiert, dass die Klage von der Klägerin herrührt ("Urheberschaft") und mit ihrem Willen an das Gericht gelangt ist ("Verkehrswille"). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 2.1 Der Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist formal rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte als Selbstverwaltungsbehörde nach 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO befugt, über den Widerspruch zu entscheiden. 2.2 Rechtsgrundlage der Heranziehung zu Beiträgen ist 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung vom (BGBl. I 2003, S gültig ab bis ) i.v.m. der Beitragsordnung der Industrie- 4

5 und Handelskammer Südthüringen vom und der Haushaltssatzung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen vom Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht ( 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Nach 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige). Damit enthält 2 Abs. 1 IHKG drei Voraussetzungen - eine organisationsrechtliche, eine sachliche und eine räumliche -, die kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Kammerzugehörigkeit zu begründen (VG Aachen, U. v , GewArch 2004, S. 305). 2.3 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin Die Klägerin gehört als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den juristischen Personen des Privatrechts (vgl. 13 GmbHG) Sie wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt und erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes (BVerwG, U. v , BVerwGE 122, S. 344; VG Stuttgart, U. v Az.: 4 K 3493/07 - GewArch 2008, S. 304) Im Kammerbezirk der Beklagten hat die Klägerin auch eine Betriebsstätte im Sinne des 2 Abs. 1 IHKG. Maßstab für die Beurteilung ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom (a.a.o.) 12 der Abgabenordnung (AO). Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage. Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist dabei ohne Bedeutung. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, was von ihr auch nicht 5

6 bestritten wird. Ausweislich der Angaben auf ihrer Internetseite " führt sie eine Betriebsstätte in S Die Klägerin unterfällt auch nicht der Ausnahmeregelung des 2 Abs. 2 IHKG. Diese Regelung betrifft ausdrücklich natürliche Personen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben. Derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform - wie hier der GmbH - bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen (BVerwG, U. v , a.a.o.) Gegen die Höhe des vorläufigen Grundbeitrags für das Jahr 2005 von 290,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Grundlage hierfür ist 1 und 5 der Beitragsordnung vom i.v.m. Ziffer III. Nr. 2.1 der Haushaltssatzung des Jahres Soweit der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorlag, konnte nach 14 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beitrag vorläufig veranlagt werden. Da darüber hinaus nach der Haushaltssatzung die Gebühren gestaffelt festgesetzt werden können und nach 18 der Beitragsordnung auch Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gebühren vorgesehen sind, liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein Verstoß gegen das Gemeinwohlprinzip vor. 2.4 Die weiteren Argumente der Klägerin, die die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide belegen sollen, überzeugen nicht Das Gericht teilt nicht die von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erhobene Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom BvR 1806/98 - (GewArch 2002, ) nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die hiermit aufgeworfenen Fragen der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und der Beitragspflicht mit dem Grundgesetz ließen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Entscheidung vom Az.: 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235; BVerfG, B.v Az.: 1 BvR 430/65 und 1 BvR 259/66 - BVerfGE 38, 281) beantworten. Die Pflichtmitgliedschaft verstoße weder gegen Art. 9 GG, noch gegen Art. 2 GG und genüge 6

7 dem verfassungsmäßigem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern sei zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben sei ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung bedürfe es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen könnten. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruhe auf der Unabhängigkeit ihres Urteils und auf der Vollständigkeit des Überblicks, die die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen. Für den Fall, dass die Industrie- und Handelskammern ihre Aufgaben überschreiten oder unzulänglich erfüllen würden, stünde dem einzelnen Mitglied erforderlichenfalls der Klageweg offen. Zwar wurde das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 mehrfach geändert. Die maßgeblichen und streitgegenständlichen Bestimmungen blieben jedoch inhaltlich unverändert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Industrie- und Handelskammer Südthüringen zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben legitimiert. Die öffentlichen Aufgaben wurden ihr durch Gesetz übertragen. Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung, die von den Kammerzugehörigen gewählt wird ( 4 Abs. 1, 5 IHKG). Weiter unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht des Landes darüber, dass sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) hält ( 11 Abs. 1 IHKG). Soweit die Klägerin vorträgt, die Wahl der Vollversammlungen von Industrie- und Handelskammern anderer Bezirke wiesen Unregelmäßigkeiten auf, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Pflichtmitgliedschaft begegnet auch keinen verfassungsmäßigen Bedenken, weil sie auf dem Gesetz zur "vorläufigen" Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern beruht. Der Gesetzgeber hat das Gesetz mehrfach geändert und angepasst und damit dokumentiert, dass er eine umfassende Änderung oder gar Aufhebung nicht beabsichtigt, es somit nach wie vor aktuell ist. 7

8 2.4.2 Auch eine Mehrfachzugehörigkeit zu verschiedenen Kammerbezirken begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Legitimes gesetzgeberisches Ziel ist es, möglichst weitgehend alle Unternehmen eines Bezirkes in die Kammern einzubeziehen, um den Kammern die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Eine derartige Regelung liegt im Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, der erst als überschritten angesehen werden könnte, wenn das für die Kammerzugehörigkeit gewählte Kriterium gegenüber dem zu regelnden Sachverhalt und der beabsichtigten Zielsetzung nicht sachgerecht wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beitragspflicht wird zum einen durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, begrenzt. Zum anderen besteht insoweit über das Satzungsrecht der Kammern die Möglichkeit der "Feinregulierung" durch Erlass, Stundung oder Niederschlagung (BVerwG, U. v Az.: 1 C 19/97, GewArch 1999, S. 73) Soweit sich die Klägerin zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Pflichtmitgliedschaft auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruft, ist zunächst festzustellen, dass sie eine konkrete Entscheidung nicht bezeichnet. Die von ihr erwähnten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gegenüber dem italienischen Staat entfalten zum einen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keine Bindungswirkung, zum anderen ist nicht ersichtlich, welche Normen des Gemeinschaftsrechts der Entscheidung überhaupt zu Grunde lagen. Bislang hat der Europäische Gerichtshof Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht in Frage gestellt (VG Stuttgart, U. v , a.a.o., m.w.n.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pflichtmitgliedschaft mit unmittelbar anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sein könnte (vgl. hierzu schon: BVerwG, B. v Az.: 1 B GewArch 1997, S. 22). Ein Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag i. d. F. vom ) oder eine Diskriminierung im Sinne des Art. 12 EGV-Amsterdam vom kommt nicht in Betracht. Auf diese Vorschriften können sich Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt - wie hier - der grenzüberschreitende Bezug fehlt, also zum Beispiel dann, wenn sich Bürger nur von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Landes in einer Erwerbstätigkeit behindert sehen Auch die im Widerspruchsbescheid vom festgesetzte Gebühr in Höhe von 25,- Euro ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist 1 Abs. 1, 2 und 4 der Gebühren- 8

9 ordnung vom i.v.m. Ziffer VI., Nr. 4 der Anlage zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer vom Gebührentarif -. Mit dem Widerspruchsbescheid nimmt der Rechtsbehelfsführer eine besondere hoheitliche Tätigkeit in Anspruch, so dass die Erhebung einer Gebühr gerechtfertigt ist (Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg "Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammer" in GewArchiv 2005, S. 221). Die Höhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 9

10 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. gez.: Michel Viert Wimmer Beschluss: Der Streitwert wird auf 290,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen 10

11 (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Viert Wimmer 11

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