Neubiberg Lkr. München

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1 Gemeinde Neubiberg Lkr. München 36a 168/15 169/26 169/ /27 169/28 38a 168/ / / /5 TS 169/ /31 Kindergarten 169/5 Einfacher Bebauungsplan Nr. 77 Südlich der Kameterstraße, östlich der Hohenbrunner Straße und westlich des Cramer-Klett- Waldes Prof.-Göttsberger-Str /17 168/ / /13 Planfertiger b 40a a Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle Arnulfstraße 60, 3. OG München Tel. +49 (0) Fax +49 (0) /14 166/43 Kameterstrasse /15 167/ / /42 156/52 Az.: / /10 Bearb.: Breitenbach, 157/43 Beregovskaia 44a Plandatum (Vorentwurf) 15a 17a 157/65 166/ / /70 22 Die Gemeinde Neubiberg erlässt aufgrund 2, 9, 10 und 157/69 13 a Baugesetzbuch BauGB 157/66 und Art. 81 Bayerische Bauordnung BayBO und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO diesen Bebauungsplan 157/84 als Satzung. 157/ / / / a /86 17 Arastr.

2 157/174 / /135 A Festsetzungen 1 Geltungsbereich 157/ /96 157/ Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der Nutzung WA 2.1 Allgemeines Wohngebiet 157/124gemäß 4 BauNVO / /91 157/ c 3b 3a 157/ /100 Die gem. 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig. 3 Zahl der Wohneinheiten 3.1 Je angefangene 300 qm Grundstücksfläche ist eine Wohneinheit zulässig. Unabhängig davon sind ab einer Grundstücksgröße von 700 qm max. 5 Wohneinheiten zulässig. Für Fl.Nr. 167/17 gilt, dass bei Fortbestand der gewerblichen Nutzung max. 2 Wohneinheiten zulässig sind. Auf Fl.Nr. 167/18 sind max. 3 Wohneinheiten, auf Fl.Nr. 167/20 max. 3 Wohneinheiten, auf Fl.Nr. 167/7 max. 7 Wohneinheiten und auf Fl.Nr. 167 max. 10 Wohneinheiten zulässig. 4 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 4.1 Die Mindestgrundstücksgröße für Baugrundstücke beträgt im gesamten Gebiet 275 qm. 4.2 Es wird die offene Bauweise festgesetzt. 4.3 Baugrenze Außerhalb der Baugrenze sind keine baulichen Anlagen, mit Ausnahme von offenen Stellplätzen, Grundstückszufahrten und in die Einfriedung integrierten Nebenlagen (gemäß A 6.3), zulässig. 4.4 Die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Bauliche Gestaltung 5.1 Als Dachformen für Hauptgebäude sind nur symmetrische Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Flachdächer zulässig. 5.2 Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchgiebel, Widerkehren) sind ab einer Dachneigung von 30 zulässig. Sie sind in gleicher Dachform wie das Hauptdach oder als Schleppgaube auszubilden. Sie haben zum First mindestens einen Abstand von 1,00 m und untereinander und zum Ortgang mindestens ihre Breite als Abstand einzuhalten. Zweigeschossige Gauben sind unzulässig. Die Summe der Dachaufbauten darf max. 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand betragen. 5.3 Für Dacheinschnitte gelten die gestalterischen Festsetzungen gem. A 5.2. Eine Kombination von Dacheinschnitten und Dachaufbauten in einer Dachfläche ist nicht zulässig.

3 24a 24b 157/89 lstr. 157/ /167 27a 27b 157/81 157/82 157/ / / / / Wintergärten sind als erdgeschossige Glasanbauten mit an das Gebäude angelegten Pultdächern auch als Wohnraumerweiterung bis zu einer Tiefe von max. 3 m zulässig. 157/ Bei Doppelhäusern 157/90 ist bei Grenzanbau die Wand von Wintergärten zum Nachbarn als verputzte Wandscheibe mit Blecheindeckung 157/145 auszuführen. Die übrigen Außenflächen sind zu verglasen. 26a a 157/ / /142157/ / / / / Doppelhäuser und Grenzgaragen sind profilgleich und mit gleicher Dachneigung und Dacheindeckung zu errichten. 5.7 Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sind auf den Dächern zulässig. Sie sind in gleicher Neigung wie das Dach auszuführen. Aufgeständerte Anlagen sind bei geneigten Dächern nicht zulässig. Bei Flachdächern sind Solarthermie- und Photovoltaikanlagen von der Gebäudewand um die Höhe ihrer Aufständerung, mind. aber um 1,50 m, zurückzusetzen und dürfen die max. Firsthöhe um max. 1 m überragen /139 6 Ruhender Verkehr 6.1 Es gilt die Stellplatz- und Fahrradstellplatzsatzung der Gemeinde Neubiberg. Bei Grundstücken mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 8 Stellplätzen ist die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage zwingend erforderlich. Die Tiefgaragenstellplätze sind auf dem Baugrundstück zu schaffen. Besucherstellplätze sind oberirdisch nachzuweisen. 6.2 Die Anlage von (Tief)Garagen und Carports ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 6.3 Die Anlage von offenen Stellplätzen, in die Einfriedung integrierten Nebenanlagen (Mülltonnenhäuschen und Fahrradabstellvorrichtungen) sowie von Grundstückszufahrten und nicht überdachten / eingehausten Tiefgaragenzufahrten ist auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Größere Nebenanlagen, wie Gartenhäuser, sind nur innerhalb der Baugrenze zulässig. 7 Grünordnung 7.1 Die unbebauten Grundstücksflächen sind auch innerhalb der Baugrenzen, soweit sie nicht für Geh- und Fahrflächen, Rettungswege oder Stellplätze erforderlich sind, zu begrünen. Pro angefangene 300 qm zu begrünende Fläche ist ein großkroniger Baum (Mindeststammumfang cm) zu pflanzen. Je 100 qm angefangene Gesamtgrundstücksfläche sind mindestens 5 Sträucher zu pflanzen. Der vorhandene Baum- und Strauchbestand kann angerechnet werden. 7.2 Die festgesetzten Pflanzungen sind spätestens in der nach Bezugsfertigkeit der Gebäude liegenden Pflanzperiode durchzuführen. Festgesetzte Bäume und Sträucher sind zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind nachzupflanzen. 7.3 Der vorhandene prägende Baumbestand ist zu erhalten, zu schützen und zu pflegen, abgängige Bäume sind in einer gleichwertigen Baumart derselben Wuchsklasse zu ersetzen. 7.4 Die Tiefgaragen sind mit mindestens 0,80 m Erdüberdeckung zu versehen und zu begrünen.

4 Hohenbrunner Str. 7.5 Befestigte Flächen (z. B. Wege, Zufahrten, Terrassen und offene Stellplätze) sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z. B. Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasenpflaster, Kleinsteinpflaster mit durchlässigem 164/4 Unterbau u. ä.) anzulegen. 7.6 Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. 162/ Sonstige Festsetzungen /13 Maßzahl in Metern, z. B. 5 m 162/5 7 5 B Hinweise 1 bestehende Grundstücksgrenze 2 167/6 Flurstücksnummer 3 bestehendes Haupt- und Nebengebäude 4 Es gilt die Einfriedungssatzung der Gemeinde Neubiberg. 5 Allgemeine Anforderungen an die bauliche Gestaltung Bauliche Anlagen sind nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe im Sinne der anerkannten Regeln der Baukunst qualitätvoll und einwandfrei zu errichten, zu ändern und instand zu halten. Bauliche Anlagen sind außerdem so zu gestalten, dass sie sich einwandfrei in die sie umgebende städtebauliche und landschaftliche Situation einfügen und das charakteristische Ortsbild in seiner eigenständigen Prägung nicht beeinträchtigen sondern erhalten, wiederherstellen oder maßvoll weiterentwickeln. 6 Klimaschutz Auf die Zielsetzungen zum Klimaschutz und der Energieeffizienz im Plangebiet wird hingewiesen. Alle Maßnahmen, die dazu beitragen, eine energieeffiziente Bauweise zu fördern, erneuerbare Energien zu nutzen und eine Reduktion der CO 2 - Emissionen zu erreichen, werden begrüßt. Dafür sind z. B. Nahwärmekonzepte (BHKW), die Unterschreitung der Energieeinsparverordnung (EnEV)-Standards oder die Nutzung der Dachflächen für Solaranlagen zu prüfen. 7 Artenschutz Die Entfernung der Bäume, sofern notwendig, darf nur in der brutfreien Zeit (vom 1. Oktober bis Ende Februar) erfolgen. Vor der Fällung im Winterhalbjahr sind die Bäume auf das Vorhandensein von Winterquartieren (Höhlen, Spalten von Fledermäusen) bzw. regelmäßig genutzten Nestern zu untersuchen. Bei Vorhandensein ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

5 /38 184/40 8 Grünordnung 10 8d 8.1 Bei Arbeiten im Wurzelbereich ist die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen anzuwenden. 184/ Im Abstand von 2,50 m zu den Wasser- und Erdgasleitungen ist auf Baumpflanzungen zu verzichten. Zwischen Schmutzwasserkanal und geplanten Pflanzungen sowie vorhandenen Bäumen ist ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Bei Neupflanzungen ist der Verlauf der Stromkabel zu berücksichtigen. 8.3 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. 8.4 Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem insbesondere ersichtlich sind: Höhenlage der Gebäude Befestigte und zu begrünende Flächen Stellplatz- und Zufahrtsflächen Flächen für die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser Gehölzpflanzungen Lage und Gestaltung von Einfriedungen und Nebenanlagen 8.5 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Gebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes in der Quarantänezone zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) befindet, die durch die Allgemeinverfügung der LfL vom , zunächst befristet bis , festgesetzt ist. Der nördliche Teilbereich liegt sogar in der Befallszone des ALB, in der nochmals verschärfte Anforderungen gelten. Innerhalb der gesamten Quarantänezone sind Eigentümer u. a. verpflichtet, ihre Laubbäume regelmäßig auf Befallssymptome und geschlüpfte Käfer zu kontrollieren und einen Verdacht auf ALB-Befall der LfL unverzüglich mitzuteilen. Auch die entsprechenden weiteren Bestimmungen der jeweils gültigen Allgemeinverfügung sind einzuhalten. Die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist im Zuge der konkreten Ausführungsplanung auf Vereinbarkeit mit den jeweils geltenden Quarantänebestimmungen zu prüfen. 9 Bodenschutz 9.1 Bei erforderlichen Erdbewegungen ist der Oberboden zu sichern. Er ist gemäß 202 BauGB zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Da der Oberboden nicht tragfähig ist, ist er, soweit es im Zuge von Baumaßnahmen erforderlich ist, abzutragen, fachgerecht zu lagern und möglichst vor Ort wieder zu verwenden. 9.2 Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). 10 Technische Erschließung (Ver- und Entsorgung) 10.1 Für Grundstücke in der zweiten Baureihe gilt, dass Abfallbehälter eigenständig an Maria-Theresia die entsprechende öffentliche Straße gebracht werden müssen. Heim

6 Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserver- und -entsorgungsanlage angeschlossen sein. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen, auf denen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist zu versickern. Ausreichende Flächen sind hierfür vorzusehen. Niederschlagswasser darf nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erfüllt sind und die Vorgaben der dazugehörigen technischen Regeln (TRENGW) eingehalten werden, kann Niederschlagswasser in vielen Fällen erlaubnisfrei versickert werden. Der Bauherr bzw. sein Planer muss eigenverantwortlich die Voraussetzungen für ein erlaubnisfreies Versickern des Niederschlagswassers prüfen. Die Planung und Ausführung ist dann ebenfalls eigenverantwortlich ohne behördliche Erlaubnis bzw. Überprüfung durchzuführen. Andernfalls ist für die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser beim Landratsamt München ein formloser Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in das Grundwasser ( 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) zu stellen. Der Umfang der vorzulegenden Antragsunterlagen ist in der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) geregelt. Für den Eignungsnachweis der Versickerungsanlagen sind i.d.r. die hydraulische und qualitative Bewertung des Niederschlagsabflusses nach DWA-Merkblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser und die Bemessung nach DWA-Arbeitsblatt A 138 Planung, Bau, Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser erforderlich. 11 Brandschutz Sofern Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, soll eine Feuerwehrzufahrt vorgesehen werden. Für Nutzungseinheiten mit mind. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mind. zwei unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter baulicher Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die örtlich zuständige Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt und auf den einzelnen Grundstücken die dafür benötigten Zufahrten und Aufstellungsflächen nach den gültigen Richtlinien geschaffen werden. Die Benutzbarkeit der vorhandenen Rettungswege (hier insbesondere die Aufstellflächen für die Leitern der Feuerwehr für die Bestandsgebäude) darf durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Löschwasserbereitstellung hat entsprechend der örtlichen Situation zu erfolgen. 12 Denkmalschutz Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde.

7 13 Die genannten DIN-Vorschriften können in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Kartengrundlage: Maßentnahme: digitale Kartengrundlage LVG Bayern Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen. Planfertiger: München, den... (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München) Gemeinde: Neubiberg, den... (Günter Heyland, Erster Bürgermeister)

8 Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am gefasst und am ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Vorentwurf in der Fassung vom... hat in der Zeit vom... bis... stattgefunden ( 3 Abs. 1 BauGB). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf in der Fassung vom... hat in der Zeit vom... bis... stattgefunden ( 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden des vom Gemeinderat am... gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom... hat in der Zeit vom... bis... stattgefunden ( 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB). Neubiberg, den... (Siegel) (Günter Heyland, Erster Bürgermeister) Die erneute Auslegung ( 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) des vom Gemeinderat am... gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom... hat in der Zeit vom... bis... stattgefunden ( 4a Abs. 3 Satz 2 u. 3 BauGB). Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom... wurde vom Gemeinderat am... gefasst ( 10 Abs. 1 BauGB). Neubiberg, den... (Siegel) (Günter Heyland, Erster Bürgermeister) 2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am...; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom... in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB). Neubiberg, den... (Siegel) (Günter Heyland, Erster Bürgermeister)

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