VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
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- Christina Fischer
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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn K, H, E, prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Silvio Kuske, Gartenstraße 3, Jena, - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes, Hohenwindenstraße 10, Erfurt, - Beklagter - wegen Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Gülsdorff als Einzelrichter am 10. Oktober 2002 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der am 1964 geborene Kläger ist als Polizeibeamter Beamter auf Lebenszeit im Dienste des Freistaates Thüringen. Aufgrund der am 17. September 1998 eröffneten Beurteilung vom 20. August 1998 wurde er zum 1. Oktober 1998 vom Kriminalmeister (A 7) zum Kriminalobermeister (A 8) befördert. Nach der Verwaltungsvorschrift zu 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten Beurteilungsrichtlinien für die Thüringer Polizei wurden die Beurteilungszeiträume im mittleren Dienst für die periodischen Beurteilungen auf drei Jahre festgelegt. Mit Erlass vom 20. Januar 2000 ordnete das Thüringer Innenministerium an, für alle Besoldungsgruppen zum Beförderungstermin 1. April 2000 Beförderungsvorschläge bis zum 4. Februar 2000 beim Thüringer Innenministerium zur Prüfung einzureichen. Vorgesehen waren 300 Stellenhebungen, wobei zum 1. April 2000 alle Beamten einer Besoldungsgruppe bis zu einem bestimmten Beurteilungsprädikat zum 1. April 2000 sowie ein weiterer Kreis zum 1. Oktober 2000 befördert werden sollten. Mit weiterem Erlass vom 13. März 2000 verfügte das Thüringer Innenministerium, dass die Beförderungsmöglichkeiten entsprechend den Stellenhebungen zu den Beförderungsterminen 1. April 2000 und 1. Oktober 2000 etwa je zur Hälfte aufgeteilt würden. Infolge dessen wurden für alle Beamten, die 1998 und 1999 befördert worden waren, Bedarfsbeurteilungen im Hinblick auf den Beförderungstermin 1. Oktober 2000 erstellt. Der Kläger erhielt für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Besoldungsstufe A 8 am 26. Juni 2000 die Beurteilung mit dem Prädikat übertrifft die Anforderungen untere Grenze (4,33). Eine Beförderung des Klägers erfolgte weder zum 1. April 2000 noch zum 1. Oktober Der Beklagte hatte dies damit begründet, dass infolge des Erlasses vom 20. Januar 2000 in der Polizeidirektion Jena eine Beförderungskommission einberufen worden war, die sich aus dem Leiter der Polizeidirektion, den Leitern der nachgeordneten Polizeiinspektionen und dem Vorsitzenden der örtlichen Personalvertretungen zusammengesetzt hatte. In dieser Kommission sei festgelegt worden, dass die Beamten, die in der Polizeidirektion Jena 1998 von A 7 nach A 8 2
3 befördert worden seien, im Termin 1. April 2000 nicht berücksichtigt würden. Eine Beförderung zum 1. Oktober 2000 habe deswegen nicht erfolgen können, da das Thüringer Innenministerium für eine Beförderung nach A 9 eine Grenze von 3,33 Punkten übertrifft erheblich die Anforderungen unter Grenze vorgegeben habe. Diesen Wert habe der Kläger nicht erreicht. Mit Schreiben vom 21. November 2000 hat der Kläger bei der Polizeidirektion Jena Schadensersatzansprüche bezüglich der Nichtbeförderung zum 1. April 2000 geltend gemacht. Es wurde ein Betrag bezogen für die Monate April bis November 2000 in Höhe von 1.652,08 DM eingefordert. Die Polizeidirektion Jena lehnte die geforderte Zahlung ab und verwies zur Feststellung, ob eine Beförderung hätte erfolgen müssen, auf den Verwaltungsrechtsweg. Erst im Anschluss an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung könne über den geforderten Schadensersatz entschieden werden. Der Kläger hat am 15. Januar 2001 Klage erhoben und beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.074,15 für den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2002 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab November 2002 den jeweiligen Differenzbetrag der Besoldungsgruppe A 8 zu A 9 zuzüglich der Differenz möglicher Zuschläge zu zahlen. 3. Es ist festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in jeglichen Belangen so zu stellen, als ob er zum 1. April 2000 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. 4. Die Hinziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger eine Beurteilung am 17. September 1998 mit dem Gesamturteil mit sehr tüchtig untere Grenze (Note 2,33) erhalten habe. Aufgrund dieser Bewertung habe er zum 1. April 2000 befördert werden müssen. Es sei fehlerhaft gewesen, diejenigen Beamten, die 1998 und 1999 befördert worden seien, vom Beförderungstermin auszunehmen. Dies stelle einen Verstoß gegen den insoweit das Beamtenrecht beherrschenden Grundsatz der Bestenauslese dar, nämlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Dabei hätte auch berücksichtigt werden 3
4 müssen, dass der Kläger am 14. Januar 2000 mit einem Positivvermerk belobigt worden sei. Darüber hinaus sei dem Kläger bekannt, dass andere Beamte mit einem schlechteren Notendurchschnitt von der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 zum 1. April 2000 befördert worden seien. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und führte aus, dass eine Beurteilung für die Besoldungsgruppe A 7 nicht mit einer Besoldung für die Besoldungsgruppe A 8 verglichen werden könne. Mit dem Aufsteigen in ein höheres Amt würden die Anforderungen, die an den Beamten gestellt werden, steigen. Der Beamte werde dann nicht mehr mit den Beamten der niedrigen Besoldungsstufe verglichen, sondern mit denen der höheren Besoldungsstufe. Dabei sei unerheblich, ob er weiterhin die gleiche Tätigkeit ausübe, weil eben die Anforderungen an die Beamten gestiegen seien, denn der Beförderung liege das Prinzip der Bestenauslese zugrunde. Bleibe die Leistung des Beamten gleich, werde er aber in der höheren Besoldungsgruppe mit den dortigen, besseren Beamten verglichen, so dass seine Beurteilung nicht mehr die gleiche sein könne, denn die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 unterschieden sich von denen der Besoldungsgruppe A 7 eben dadurch, dass sie aufgrund ihrer Eignung, Leistung und Befähigung sich von diesen abheben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen, hierbei insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober Ein Antrag des Klägers nach 123 VwGO an das Verwaltungsgericht Gera mit dem Inhalt, den Antragsgegner (Beklagten) zu verpflichten, zum Beförderungstermin 1. April 2000 es zu unterlassen, andere Bewerber von der Gehaltsstufe A 8 in die Gehaltsstufe A 9 zu befördern bis zu einer ermessensfreien Entscheidung über die Beförderung des Klägers, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 31. März 2000 (1 E 351/00 GE) abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum 1. April 2000 nur die Hälfte der für eine Stellenhebung insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen in Anspruch genommen werde, so dass die Beförderung des Antragstellers unabhängig von der Beförderung seiner Kollegen zu diesem Termin nach wie vor möglich sei. 4
5 Entscheidungsgründe Das Begehren des Klägers kann mit allen Anträgen keinen Erfolg haben, denn er kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er zum 1. April 2000 hätte befördert werden müssen und ihm demgemäß Schadensersatzansprüche zustehen. a) Der nach der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 gestellte Antrag, den Rechtsstreit an das Landgericht Erfurt abzugeben, ist unbeachtlich. Einerseits bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsweges im Sinne des 40 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, andererseits hat die klägerische Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gemäß 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG förmlich gerügt, sondern lediglich die Abgabe an das Landgericht Erfurt beantragt. Insoweit wäre es aber erforderlich gewesen, die Gründe hierfür darzulegen. Allein die Absicht, die Voraussetzungen des 126 Abs. 3 Bundesrechtsrahmengesetz zu umgehen, reicht hierfür nicht aus. Das Gericht ist daher nicht gehindert, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß 17 a Abs. 1 GVG im Urteilswege anzunehmen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, Anmerkung 4 zu 17 a GVG). Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich aus Folgendem: Ist ein Erfüllungsanspruch auf Beförderung unmöglich, so tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruches ein Schadensersatzanspruch, sofern ein Fürsorgeverstoß vorliegt, dieser schuldhaft begangen wurde und dadurch adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, Anmerkung 15 zu 79; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rd.-Nr. 293). Anspruchsgrundlage soll dann nicht 79 Bundesbeamtengesetz unmittelbar sein (bzw. 83 Thüringer Beamtengesetz), sondern die Verletzung einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird allgemein durch eine Leistungsklage geltend gemacht, wobei gemäß 126 Abs. 3 Bundesrechtsrahmengesetz die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich ist. Ein vorhergehender Antrag auf Schadensersatz sowie die Durchführung eines Vorverfahrens sind als Sachurteilsvoraussetzungen nicht nachholbare Klagevoraussetzungen. Grundsätzlich ist neben dem so verstandenen Amtshaftungsanspruch auch ein Amtshaftungsanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorge- und 5
6 Schutzpflicht aus einer Amtspflicht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 34 Grundgesetz i.v.m. 839 BGB zu den Zivilgerichten eröffnet. Nach 17 Abs. 2 GVG entscheidet zwar das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, Art. 34 Satz 3 Grundgesetz bleibt allerdings unberührt. Dies bedeutet, dass die Zivilgerichte, bei denen ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung anhängig gemacht wird, auch zu prüfen haben, ob ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Verletzung des Bestenausleseprinzips begründet sein könnte. Den Verwaltungsgerichten ist es hingegen verwehrt, 839 BGB, Art. 34 Satz 1 Grundgesetz als mögliche Anspruchsgrundlage heranzuziehen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Anmerkung 72, Fußnote 317). Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Anspruch allein auf 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz gestützt sein soll. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung mit der Ziffer 3 des Klageantrages einen Antrag gestellt, der über den unmittelbaren finanziellen Ausgleich einer unterbliebenen Beförderung hinausgeht, sondern den Beklagten verpflichtet, das weitere Beamtenverhältnis Modalitäten zu unterwerfen, die weit über einen finanziellen Ausgleich hinausgehen und somit gerade den Inhalt beamtenrechtlicher Pflichten und Rechte bestimmen. Ein solches Begehren kann nicht mit einer Klage nach 839 BGB geltend gemacht werden, da dieser Anspruch allein auf Geldersatz gerichtet ist (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Anmerkung 79 zu 839). Nach dem eigenen Vortrag und insbesondere der Antragsformulierung kann das Klagebegehren nach 88 VwGO nur als Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruches nebst der zukünftigen Gestaltung des Beamtenverhältnisses verstanden werden. Von daher verbietet es sich, den Antrag vom 11. Oktober 2002 als Bestreiten des Rechtsweges zu qualifizieren. Soweit seitens der klägerischen Seite noch darauf verwiesen ist, dass die Frage eines Vorverfahrens nach 126 Bundesrechtsrahmengesetz durch die gegnerische Partei oder das Gericht hätte problematisiert werden müssen, ist dies nicht zutreffend. Es handelt sich bei den Anforderungen des 126 Bundesrechtsrahmengesetz nicht um Tatsachen oder Beweisergebnisse im Sinne des 108 Abs. 2 VwGO, zu denen im Falle einer Berücksichtigung sich die Beteiligten vorher äußern können müssen, 6
7 sondern um Sach- und Rechtsvoraussetzungen, die von Amts wegen die Zulässigkeit einer Klage bestimmen. Es besteht daher aus diesem Gesichtspunkt kein Anlass, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten. b) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere zu 126 Bundesrechtsrahmengesetz steht dem Erfolg der Klage schon entgegen, dass dessen Anforderungen nicht eingehalten sind. c) Dessen ungeachtet besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz sowie der weiter begehrten Pflichten, das Beamtenverhältnis entsprechend dem Klageantrag zu 3) zu gestalten, als der Kläger zum Beförderungstermin 1. April 2000 nicht befördert worden ist. Ein zwingender Anspruch auf Beförderung nach 29 Thüringer Beamtengesetz zum 1. April 2000 ist nicht gegeben. Richtig ist insoweit, dass nach 29 Abs. 2 Satz 1 Beförderungen nach den Grundsätzen des 8 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz vorzunehmen sind. Hieraus ergibt sich zwingend, dass, jedenfalls dann, wenn mehrere Bewerber vorhanden sind, die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass für den Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 nicht vorlag. Dieser Umstand ist für sich gesehen nicht zu beanstanden, denn nach der Verwaltungsvorschrift zu 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten Beurteilungsrichtlinien für die Thüringer Polizei Thüringer Staatsanzeiger 1997, S. 1353, Nr. 9 sind die Beurteilungszeiträume für eine periodische Beurteilung auf drei Jahre festgelegt. Für den Kläger lag eine Beurteilung vom 17. September 1998 vor, diese allerdings bezogen auf die Besoldungsgruppe A 7. Dass eine solche Beurteilung nicht mit einer Beurteilung für Beamte aus der Besoldungsgruppe A 8 vergleichbar ist, ist in Literatur und Rechtsprechung unbestritten und bedarf keiner weiteren Darlegung. Dies ergibt sich allein schon aus 53 Abs. 2 Thüringer Laufbahnverordnung. Danach hat die dienstliche Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2001 Buchholz BLV Nr. 22 = NVwZ-RR 2002, 201 = DVBl. 2002, 139). Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch ein Beamter mit einer schlechteren Beurteilung zum 1. April
8 befördert worden sei, verkennt diese Grundsätze, denn der von ihm benannte Beamte hatte bereits vor diesem Zeitpunkt eine Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 erhalten, wobei die Beurteilung qualitativ in dem Rahmen lag, der eine Beförderung zum 1. April 2000 gerechtfertigt hat. Für den Kläger streitet auch nicht, dass abstrakt gesehen, eine Anlassbeurteilung zum Termin 1. April 2000 hätte erstellt werden können. Hierzu gilt, dass ein Anspruch auf Beförderung sich zugunsten des jeweiligen Beamten nur unter sehr engen Voraussetzungen ergeben kann (vgl. zur Begründung eines solchen Anspruchs Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Anmerkung 665 ff.). Die Mindestvoraussetzungen ergeben sich insoweit aus 29 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz. Aus 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Thüringer Beamtengesetz ergibt sich, dass eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung erfolgen darf. Dieser Zeitraum stellte eine Mindestanforderung dar, führt aber nicht - wie der Kläger offenbar meint zu einem Beförderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres. Insoweit steht es im Organisationsermessen des Dienstherrn, die Festlegung von Wartezeiten vorzunehmen. Solche Wartezeiten ergeben sich einerseits aus haushaltsrechtlichen Vorgaben, müssen aber grundsätzlich an Erwägungen orientiert sein, die vor Art. 33 Abs. 2 und 3 Grundgesetz Bestand haben. Ohne dass dies weiter ausgeführt werden müsste, ist jedenfalls offenkundig, dass in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften grundsätzlich Mindestwartezeiten normiert sind, die über ein Jahr hinausgehen. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Dienstherr Beamte, die in den Jahren 1998 und 1999 befördert worden sind, von einer Beförderung zum 1. April 2000 ausgenommen hat. Dieses Vorgehen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zum 1. Oktober 1998 aus der Besoldungsgruppe A 7 in die Besoldungsgruppe A 8 befördert worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. April 2000 liegen somit anderthalb Jahre, d. h. ein halbes Jahr über dem in 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Thüringer Beamtengesetz genannten Zeitraum. Der Dienstherr hat weiter entschieden, dass für den Beförderungstermin zum 1. Oktober 2000 Anlassbeurteilungen für die in Frage kommenden Beamten zu erstellen sind. Insoweit ist für den Kläger auch eine Anlassbeurteilung erfolgt. Er hat damit die abstrakte Möglichkeit gehabt, bei Vorliegen der entsprechenden Leistungen zwei Jahre nach seiner Beförderung von A 7 auf A 8 in die Beförderungsstufe A 9 zu gelangen. Die Festlegung einer solchen Wartezeit hat keine den Kläger belastenden Elemente inne, die als Verstoß gegen 8
9 Art. 33 Abs. 2 und 3 Grundgesetz angesehen werden könnten. Der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr befördert worden ist, liegt allein an der ihm erteilten Beurteilung vom 26. Juni Ein Bezug zu der hier anhängigen Klage lässt sich nicht ziehen. Da somit ein zwingender Beförderungsanspruch nicht besteht, können auch die Klageanträge zu 2) und 3) keinen Erfolg haben. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO, 708, 711 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. 9
10 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dr. Gülsdorff Beschluss Der Streitwert wird auf ,25 festgesetzt. Gründe Der Kläger hat drei selbständige Klagebegehren anhängig gemacht. Bezüglich des Klageantrags zu 1) hat er eine bezifferte Geldleistung in Höhe von 5.074,15 anhängig gemacht. Mit dem Antrag zu 2) begehrt er die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 8 und A 9 und hat diese Differenz mit 124,70 beziffert. Hieraus errechnet sich gemäß 13 Abs. 4 a GKG ein Betrag von 1.621,10 DM. Den Antrag zu Ziffer 3 hat das Gericht gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000,00 beziffert. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 10
11 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Gülsdorff 11
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