Bauleistungen und Grundstücksumsätze

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1 3. Auflage Bauleistungen und Grundstücksumsätze Leitfaden zur Umsatzsteuer Umsatzsteuerrichtlinien Anzahlungen Übergang der Steuerschuld Aufzeichnungspflichten Rechnungsstellung

2 Autoren: KR Prof. Gerhard Gaedke Steuerberater, gerichtlich beeideter Sachverständiger, stellvertretender Leiter der Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, langjähriger Fachautor und Vortragender Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger, StB Steuerberaterin in Graz, kooptiertes Mitglied der Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Fachautorin und Vortragende 3. Auflage, Juni 2018 ISBN ISBN (E-Book) Copyright 2018 by dbv-verlag Fachverlag für Steuer- und Wirtschaftsrecht Darstellung der Beispiele: Copyright by dbv-verlag Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Alle Angaben und externen Verlinkungen in diesem Buch erfolgen ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren und des Verlages ist ausgeschlossen. Stand der externen Verlinkungen: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zb Künstler/In, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Herstellung: dbv-druck-, Beratungs- und Verlagsgesellschaft mbh, 8010 Graz, Geidorfgürtel 24, Tel (0316) , Fax (0316) Wien, Seidengasse 9, Tel (01) , Fax (01) Internet:

3 Vorwort Seit Einführung der Bestimmung bezüglich des Übergangs der Steuerschuld bei Bauleistungen im Jahre 2002 hatten Finanzbehörden, Bundesfinanzgericht (früher Unabhängiger Finanzsenat) und der Verwaltungsgerichtshof sowie auch die Steuerpflichtigen selbst und deren steuerliche Vertreter mit unzähligen Zweifelsfragen zu kämpfen. Die Klärung dieser Fragen sowie auch Gesetzesänderungen führen zu einer laufenden Anpassung von Judikatur und Umsatzsteuerrichtlinien. Auch bei Grundstücksumsätzen sind zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, wobei es durch die Anhebung des Berichtigungszeitraumes für die Vorsteuer auch zu einer wesentlichen Gesetzesänderung gegenüber der zweiten Auflage dieses Werkes gekommen ist. Für den einzelnen Steuerpflichtigen gestaltet es sich daher oft schwierig, die Regelungen in diesen Bereichen richtig umzusetzen. Diese Broschüre gibt einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen sowie Richtlinienaussagen in praxisrelevanter Form. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen die Umsetzung im Unternehmensalltag. Wichtige Hinweise und Praxistipps runden das Nachschlagewerk ab. Selbstverständlich kann diese Broschüre eine umfassende Beratung durch Ihren Steuerberater nicht ersetzen: sie soll Ihnen aber den Einstieg in das Thema erleichtern und in der täglichen Praxis Unterstützung geben. Die Autoren Juni

4 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Das System des Bauleistungs- Reverse-Charge 1.1 Einführung Unionsrecht Verhältnis zu anderen Bestimmungen Kap 2 Betroffene Leistungen 2.1 Allgemeines Begriff des Bauwerks Lieferung oder sonstige Leistung Lieferungen Sonstige Leistungen Gestellung von Arbeitskräften Zweifelsfälle Exkurs: Liefer- oder Leistungsort Bauleistungskatalog Kap 3 Betroffene Unternehmer 3.1 Erbringer von Bauleistungen Empfänger von Bauleistungen Allgemeines Beauftragter Bauleister Systematik Mitteilungsverpflichtung Üblicherweise Bauleister Systematik Katalog der Bauleister Mitteilungsverpflichtung Ausländische Unternehmer Ausländischer leistender Unternehmer Ausländischer Leistungsempfänger

5 3.4 Einzelfälle Bauträger Hausverwaltung Personalgesteller Versorgungsunternehmen Wohnbauvereinigungen Wohnungseigentumsgemeinschaften. 55 Kap 4 Rechtsfolgen 4.1 Steuerschuld und Vorsteuerabzug Steuerschuld Vorsteuerabzug Anzahlungen Verbuchung Rechnungsstellung Haftung und Folgen bei Fehlern Aufzeichnungspflichten Leistungserbringer Leistungsempfänger Beispiele Kap 5 Entscheidungsbaum und Übersichtstabellen 5.1 Entscheidungsbaum: Bauleister Übersichtstabelle: Bauleister Übersichtstabelle: Bauleistungsempfänger 71 Kap 6 Grundstücksumsätze 6.1 Begriff und Abgrenzung Allgemeines Der Grundstücksbegriff Unechte Steuerbefreiung Option zur Steuerpflicht Ausübung der Option Vorsteuerabzug

6 6.4 Änderung der Verhältnisse Aufbewahrungspflicht Anhang Beispielverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

7 Kap 1 Das System des Bauleistungs- Reverse-Charge 1.1 Einführung Die im Inland von einem Unternehmer gegen Entgelt ausgeführten Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Falls keine Steuerbefreiung vorliegt, schuldet im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er dem Abnehmer in Rechnung stellt. Handelt es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer, kann sich dieser die Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer wieder abziehen. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 (BGBl I 132/2002) wurde in 19 Abs 1a UStG eine spezielle Reverse-Charge-Regelung für Bauleistungen eingeführt. Danach geht die Steuerschuld bei bestimmten Bauleistungen auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser selbst mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, Steuerausfälle im Baugewerbe zu vermeiden. BEISPIEL 1: Steuerausfälle in der Bauwirtschaft: Ein Subunternehmer legt Rechnungen an einen Generalunternehmer mit offenem Ausweis der USt. Der Generalunternehmer zieht sich die Vorsteuer ab. Der Subunternehmer geht jedoch sofort nach Rechnungsstellung in Konkurs. Vor Einführung des Bauleistungs-Reverse- Charge wurde in solchen Fällen oftmals keine USt abgeführt. Sofern dem Generalunternehmer keine Mitwirkung an (oder auch nur das Wissen von) einem Umsatzsteuerbetrug nachgewiesen werden konnte, kam es zu einem endgültigen Steuerausfall. 8

8 Der leistende Unternehmer hat seine Rechnung ohne Ausweis einer Umsatzsteuer und unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und in seiner Umsatzsteuererklärung (UStE) anzuführen. Ist er im Bezug auf diese Bauleistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kann er sich die erklärte Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. In diesem Fall saldiert sich die übergegangene Umsatzsteuerschuld und der daraus resultierende Vorsteuerabzug auf Null; die Bauleistungs-USt hat damit bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer-Zahllast. 1.2 Unionsrecht Die 6. MwSt-RL 77/388/EWG sah einen Übergang der Steuerschuld izm Bauleistungen nicht vor. Der Rat hat Österreich jedoch mit Wirkung ab Oktober 2002 gem Art 27 der RL ermächtigt, bei Bauleistungen von Subunternehmern an bestimmte Empfänger eben diese Empfänger der Dienstleistung als Steuerschuldner zu bestimmen. Dabei geht es insbesondere um Bauleistungen durch einen Subunternehmer an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen bzw an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt. Die erteilte Ermächtigung umfasste sowohl Dienstleistungen wie auch Baulieferungen (siehe Ausführungen des VwGH im Erkenntnis , 2011/15/0049). Für Zeiträume ab ist die österreichische Regelung unionsrechtlich bereits durch Art 199 MwStSyst-RL gedeckt. Art 199 Abs 1 MwStSyst-RL enthält folgende Bestimmung über ein fakultatives Reverse-Charge: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den folgende Umsätze bewirkt werden: a) Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die auf 9

9 Grund des Artikels 14 Absatz 3 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen; b) Gestellung von Personal für die unter Buchstabe a fallenden Tätigkeiten; Nach Art 199 Abs 2 MwStSyst-RL bestehen dabei folgende Gestaltungsmöglichkeiten: Bei der Anwendung der in Absatz 1 geregelten Möglichkeit können die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und die Kategorien von Lieferern und Dienstleistungserbringern sowie von Erwerbern oder Dienstleistungsempfängern bestimmen, für die sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen. Art 199 Abs 1 MwStSyst-RL sieht damit die Möglichkeit vor, für bestimmte Leistungen im Baubereich ein Reverse-Charge-System einzuführen, welches unabhängig von der Ansässigkeit des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers ist. Nach Abs 2 ist die Einschränkung der Anwendung auf eine bestimmte Gruppe von Lieferungen und Leistungen sowie auf eine bestimmte Gruppe von leistenden Unternehmern und/oder Leistungsempfängern jedoch möglich. Die Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Bauleistungen (engere Legaldefinition des Begriffes der Bauleistungen in 19 Abs 1a UStG) sowie die Einschränkung hinsichtlich der Qualifikation des Leistungsempfängers ist durch Art 199 Abs 2 MwStSyst-RL damit gedeckt. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Mitgliedstaat bei der Festlegung der von der Regelung erfassten Personen bzw Leistungen aber den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten. Demnach muss der Steuerpflichtige in der Lage sein, den Umfang der ihm auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl EuGH , BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH, C-395/11). Es stellt sich daher die Frage, ob diesem Grundsatz bei der Umsetzung durch die sehr komplizierte österreichische Regelung durchgehend gefolgt wurde. In 10

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