VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn R, G, Z, prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Fuß und Partner, Saalbahnhofstraße 27, Jena, - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter der Oberfinanzdirektion Erfurt, - Zentrale Gehaltsstelle -, Leipziger Straße 71, Erfurt, - Beklagter - wegen Besoldung und Versorgung (Landes- und Kirchenbeamte) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Gülsdorff als Einzelrichter für Recht erkannt:

2 1. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und Rückforderung überzahlter Bezüge vom 16. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2001 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 1945 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1972 Mitglied der Volkspolizei der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, zuletzt war er als Abschnittsbevollmächtigter (ABV) eingesetzt. Am 15. Juli 1985 hat er eine maschinengeschriebene Berufung unterschrieben, in welcher er seine Bereitschaft erklärt hat, die Organe für Sicherheit in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu unterstützen. Im Rahmen des Schriftstückes wurde er zur Beteiligung an der Ausübung der Schutzfunktion berufen. Es wurde von ihm erwartet, eine aktive, vertrauliche und von gegenseitiger Verantwortung getragene Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung und Festigung unserer sozialistischen DDR und des sozialistischen Weltsystems zu leisten. Infolge dieser Berufung wurde der Kläger ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten GMS-Akte, Gera/X699/85, in seinen Diensträumen von einem MfS-Mitarbeiter aufgesucht und mehrfach zu ausreisewilligen Personen befragt. Insoweit hat der Kläger keine schriftlichen, von ihm unterzeichneten Vermerke angefertigt. Diese wurden jeweils von dem Mitarbeiter des MfS angefertigt. Im Bericht zur Berufung am 15. Juli 1985 hat der Mitarbeiter des MfS ausgeführt, dass mit dem Kläger eine Aussprache stattgefunden habe, wobei diesem die Berufung zum gesellschaftlichen Mitarbeiter (GMS) erläutert und der Deckname H zugeordnet wurde. Der Kläger habe sich mit der Anfertigung aller inoffizieller Berichte in schriftlicher Form unter diesem Namen bereiterklärt. 2

3 Der Kläger wurde am 3. Oktober 1990 in den Polizeidienst des Landes Thüringen zunächst als Angestellter übernommen. Am 2. Januar 1991 unterschrieb er einen Fragebogen zur Ergänzung des Personalbogens und versicherte damit den Wahrheitsgehalt der von ihm getätigten schriftlichen Angaben. Unter Punkt 1. des Fragenbogens wurde gefragt, ob er zur Zusammenarbeit mit dem MfS angesprochen worden sei. Diese Frage hatte er mit nein beantwortet. Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das Besoldungsdienstalter wurde mit Bescheid vom 5. Mai 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 auf festgesetzt. Nachdem die Oberfinanzdirektion Erfurt vom Vorliegen der GMS-Akte Kenntnis erlangt hatte, hat sie mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 das Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf den 1. August 1972 festgesetzt und einen überzahlten Betrag in Höhe von 4.686,08 DM zurückgefordert. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit verschwiegen habe, so dass gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz diese Zeiten sowie die Zeiten, die vor dieser Tätigkeit lagen, für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt bleiben müssten. Aus diesem Grunde müssten auch die Überzahlungen in Höhe von 4.686,08 DM zurückgefordert werden. Dem Kläger sei die Tätigkeit für das MfS bekannt gewesen, so dass er den Mangel des Rechtsgrundes für die überhöhte Zahlung der Dienstbezüge hätte erkennen müssen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Oberfinanzdirektion Erfurt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 zurück. Zur Begründung ist nochmals darauf verwiesen, dass der Kläger eine Verpflichtungserklärung unterschrieben und sodann für das MfS tätig geworden sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorliegenden Treffberichten. Der Kläger erhob am 13. Mai 2001 Klage und beantragt, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 16. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2001 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 3

4 Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger anlässlich zweier Aussprachen vor dem Personalüberprüfungsausschuss im Thüringer Innenministerium unter dem 25. Oktober 1994 und 8. November 1994 eine Einzelfallüberprüfung beantragt habe. Der Personalüberprüfungsausschuss sei zum Ergebnis gekommen, dass keine Gründe bestünden, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen könnten. Insofern sei das Tätigwerden des Beklagten im Jahre 2000 nicht nachvollziehbar. Der Bescheid könne wegen des Fristablaufs aus 48 Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz nicht mehr zurückgenommen werden. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme auch nicht vor. Der Kläger habe als Abschnittsbevollmächtigter amtlich Kontakt zum MfS gehabt. Eine inoffizielle Mitarbeit sei aber niemals erfolgt, dies ergebe sich schon aus der Berufung vom 15. Juli Diese sei maschinenmäßig vorbereitet gewesen, die Zuordnung eines Decknamen sei nicht erfolgt. Entsprechend der ihn zum damaligen Zeitpunkt bindenden Dienstvorschrift Nr. 11/80 über die Tätigkeit der Abschnittsbevollmächtigten vom 1. Juli 1980 sei er verpflichtet gewesen, auf dienstlicher Basis eng mit den Schutz- und Sicherheitsorganen zusammenzuwirken. Bezeichnenderweise hätten alle Treffs im Dienstzimmer des Klägers stattgefunden, eigenhändige bzw. eigenhändig mit einem Decknamen unterschriebene Berichte habe er nicht angefertigt. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide sowie die vorliegende GMS-Akte verwiesen. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 10. Juni 2003 zur Funktion eines GMS umfänglich Stellung genommen und die Akte des Klägers insoweit nochmals gewürdigt. Zusammenfassend ist ausgeführt, dass der Kläger zumindest zu einem Führungsoffizier Kontakt hatte und dass es ihm bekannt war, dass es sich um einen Mitarbeiter des MfS handelte und weiter, dass er wissentlich und willentlich Informationen entsprechend dem Interesse des Staatssicherheitsdienstes und entsprechend seiner Möglichkeiten lieferte. Gleichwohl könne aber aufgrund der vorliegenden Fakten die Sicht des Klägers auf die Art seiner Kontakte zum MfS nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund fehlender handschriftlicher Dokumente könne nicht nachgewiesen werden, dass sich der Kläger des nichtoffiziellen, konspirativen Charakters der Zusammenarbeit bewusst gewesen sei. Auf gerichtliche Nachfrage des Gerichts hat der damals für den Kläger zuständige Mitarbeiter des MfS mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund der damals existierenden Befehle und Weisungen verpflichtet gewesen sei, mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Es sei entschieden 4

5 worden, darüber hinaus einen inoffiziellen Kontakt mit dem Kläger aufzubauen. Dazu sei es notwendig gewesen, eine Akte mit einer Verpflichtungserklärung unterzeichnet anzulegen. Zu dieser Unterschrift sei es aber nicht gekommen, weil der Kläger der Auffassung gewesen sei, dass er nach dem Dienstbefehl ohnehin verpflichtet sei, mit dem MfS zusammenzuarbeiten und sich dadurch eine Unterschrift erübrige. Aufgrund der Abrechnungspflicht und der dienstlichen Befehle sei auch ohne Unterschrift eine Akte angelegt worden, um die erhaltenen Informationen statistisch abzurechnen. Da der Kläger als ABV zu den bewaffneten Organen gehört habe, spielte eine schriftliche Verpflichtung eine untergeordnete Rolle. Es sei ihm nicht bekannt, dass der Kläger eine maschinengeschriebene Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, da eine solche Erklärung in einer handgeschriebenen Form habe erfolgen müssen. Außerdem habe die Richtlinie verlangt, dass ein Deckname gewählt und in der Verpflichtungserklärung habe genannt werden müssen. Unter einem Decknamen sei der Kläger nicht geführt worden. Konspirative Treffs seien mit dem Kläger nicht notwendig gewesen, da die Dienstgespräche in den Diensträumen des ABV oder des VPKA offiziell geführt worden seien. Das Verkaufen inoffizieller Informationen habe einen höheren Stellenwert als Informationen von offizieller Stelle gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Beklagte hat die Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 5. Mai 1995 zu Unrecht zurückgenommen (vgl. 48 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i.v.m. 30 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)/ 2 Abs. 2 Satz 1 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV [Bundesgesetzblatt I 1991, 1345])). Nach 30 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Für das MfS war jemand tätig, wenn er dieses bewusst und final unterstützt hat. Dies bedeutet jede 5

6 Tätigkeit, die einen finalen Bezug zur Arbeit des MfS und/oder seine Nachfolgeorganisation hatte. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Betreffende Beiträge im Interesse der Staatssicherheit geleistet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Stellung die Tätigkeit ausgeübt wurde. Auch die Zusammenarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung kann dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April C 26.98, ZBR 2000, 33, 36 m.w.n.; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Februar ZKO 1262/97 m.w.n.), wenn sie sich bei der insoweit durchzuführenden rückwärtsgerichteten Bewertung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 4. April BvL 7/98, zitiert nach Juris) als rechtsstaatswidrige Betätigung für ein rechtsstaatswidriges Organ darstellt, beispielsweise, weil sie über rein dienstlich veranlasste Verpflichtung zur Herausgabe von Informationen oder Unterlagen an das MfS/AfNS hinausging (siehe auch: Schwegmann/Summer/Sander, Bundesbesoldungsgesetz 30 Rdnr. 3 Anm. A). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Betreffende wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist (Bundesverwaltungsgericht, ZBR 2000, 33, 36). Erforderlich ist insoweit nicht, dass die konkrete Tätigkeit noch einer weiteren Bewertung unterzogen wird. Eine solche Bewertung war für die Frage einer Entlassung eines früher für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesenen Beamten deshalb erforderlich, weil der Sonderentlassungstatbestand des Einigungsvertrages nach Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d) i.v.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziffer 2 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) neben der Tätigkeit für das MfS forderte, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis deshalb unzumutbar erschien. Diese Frage, ob dem Dienstherrn das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen früherer Stasi-Tätigkeit unzumutbar ist, war auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, auf die Eignung abstellenden Würdigung unter Wertung der Art und des Umfangs der Tätigkeit für das MfS, die Umstände, die zu Beginn und Beendigung der Tätigkeit geführt haben und ob und inwieweit materielle und immaterielle Schäden für Dritte entstanden sind, zu beantworten (BVerwGE 108, 65, BVerwGE 109, 59; Säcker/Oetker, MünchKomm, Einigungsvertrag Rdnr. 1023). Vorliegend geht es aber nicht um die Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern darum, dass die Tätigkeit für das MfS nach Einschätzung des Dienstherrn nicht so gravierend war, dass sie zu einer Entlassung nach dem Sonderkündigungstatbestand nach dem Einigungsvertrag geführt habe, sondern daran, ob diese Zeiten noch honoriert werden sollen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. April 2001, DVBl. 2001, 6

7 1204, 1207). Der Entscheidung des Gesetzgebers, diese Zeiten nicht zu berücksichtigen, liegt die Einschätzung zugrunde, dass ein Mitarbeiter, der für das MfS tätig gewesen ist, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik erfüllt hat (BVerfGE 96, 189 f.; BVerfGE 92, 140, 151). Durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt. In der Tätigkeit und Aufgabenstellung des MfS offenbart sich ein fundamentaler Widerspruch zur Werteordnung des Grundgesetzes. Wer dem MfS zu Diensten war, weckt deshalb die Vermutung, dass er selbst jedenfalls während seiner Tätigkeit für das MfS die Würde des Menschen und rechtstaatliche Grundsätze gering geachtet hat. Auf dieser Grundlage genügt es bereits, wenn die Arbeit des MfS durch eine Verpflichtungserklärung oder darüber hinausgehende Handlungen unterstützt wurde. Dieser Schluss lässt sich zulasten des Klägers indes nicht ziehen. Das Gericht kommt zu dieser Erkenntnis aufgrund der sich aus der vorliegenden GMS-Akte des Klägers, der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der Stellungnahme des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Angehörigen des MfS vom 14. Juli 2003 (Gerichtsakte Seite 113). Im Falle des Klägers lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass dieser für das MfS inoffiziell wissentlich und willentlich neben seiner dienstlichen Tätigkeit tätig geworden ist. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser keine handschriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben hat, sondern lediglich eine maschinenschriftlich vorbereitete Berufung unterzeichnet hat. Aus dieser Berufung wird weder deutlich, dass dem Kläger ein Deckname erteilt wurde noch dass er sich zu einer konspirativen und inoffiziellen Tätigkeit für das MfS verpflichtet hat. Die Verpflichtung, die Organe für Sicherheit in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu unterstützen, ergibt sich ebenso, wie eine aktive, vertrauliche und von gegenseitiger Verantwortung getragene Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung und Festigung unserer sozialistischen DDR und des sozialistischen Weltsystems aus der Dienstvorschrift Nr. 11/80 über die Tätigkeit der Abschnittsbevollmächtigten vom 1. Juli Dabei soll allerdings nicht übersehen werden, dass der Kläger nicht als IMS, sondern als GMS geführt wurde und bezüglich dieses Personenkreises die formalen Grundsätze zur Erfassung und Führung weniger durchstrukturiert waren. So hat die Bundesbeauftragte in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2003 ausgeführt, dass erfahrungsgemäß gerade bei GMS 7

8 es üblich war, ihnen bereits vorgefertigte maschenschriftliche Berufungen vorzulegen, die sie dann nur noch zu unterschreiben hatten. Beispielsweise sei auch die Wahl eines Decknamens nicht zwingend vorgeschrieben gewesen, auch sei dieser dem GMS zunächst gar nicht bekanntgegeben worden. Andererseits sei die Verpflichtung mit einer Belehrung über die Geheimhaltung unter Bezugnahme auf die Erfordernisse der staatlichen Sicherheit und der persönlichen Sicherheit der IM und die strafrechtliche und politisch-moralische Verantwortlichkeit zu verbinden gewesen. Eine solche Formulierung lässt sich aus der vorliegenden Berufung nicht entnehmen. Weiter spricht zugunsten des Klägers, dass dieser eigenhändig unterschriebene Berichte nicht verfasst hat. Dies ist allerdings bei einem GMS auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Der früher zuständige Mitarbeiter des MfS hatte mit seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2003 ausgeführt, dass konspirative Treffs mit dem Kläger nicht notwendig waren, auch nicht durchgeführt wurden, da die Dienstgespräche in den Diensträumen des ABV und des VPKA offiziell geführt wurden. Infolge dessen sind die jeweiligen Berichte des Klägers auch vom zuständigen Mitarbeiter des MfS eigenhändig angefertigt worden. Hieraus wird auch deutlich, dass der Kläger sich nicht konspirativ verhalten hat und insbesondere seine Diensträume nicht inoffiziell und für konspirative Zwecke zur Verfügung gestellt hat. Nach den Feststellungen der Bundesbeauftragten spricht zugunsten des Klägers auch, dass die in der GMS-Akte abgelegten Informationen sich inhaltlich deutlich nicht zu den Informationen abgrenzen lassen, die der Kläger als ABV offiziell im Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens hätte dem Staatssicherheitsdienst geben können. Insoweit unterscheiden sich diese Feststellungen bezüglich des Klägers doch deutlich von den im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Januar 2000, Az.: 4 K 4454/99.We, dargelegten Tätigkeiten eines Polizeibeamten, der sich auf die Dienstvorschrift Nr. 11/80 und seine Tätigkeit als ABV berufen hatte. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Betroffene eine handschriftliche Erklärung unterzeichnet, war als IMK (Inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration) geführt worden, hatte Berichte mit seinem Decknamen unterschrieben und darüber hinaus Diensträume zu konspirativen Treffs zur Verfügung gestellt. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hatte auch nicht erkannt werden können, dass sich der dortige Kläger auf irgendeine Art und Weise von seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem MfS distanziert hätte. 8

9 Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger zwar Kontakte zu mindestens einem Führungsoffizier hatte und dass ihm bekannt war, dass es sich um einen Mitarbeiter des MfS handelte. Aufgrund der Einlassungen des Klägers und aufgrund fehlender handschriftlicher Dokumente sowie einer handschriftlich gefertigten Verpflichtungserklärung kann aber nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass sich der Kläger des nichtoffiziellen, konspirativen Charakters dieser Zusammenarbeit bewusst gewesen ist. Hierfür spricht auch die Erklärung des damaligen Mitarbeiters des MfS, dass offenbar das Schaffen einer inoffiziellen Quelle im Vordergrund stand, wobei der formalen Erfassung des Klägers als Quelle weniger Bedeutung zukam. Wie insoweit tatsächlich die damalige Aufgabeneinführung des Klägers erfolgt ist (vgl. Bericht zur Berufung vom 15. Juli 1985 (Blatt 8 der Behördenakte BStU)), kann letztlich nicht aufgeklärt werden, da der damals zuständige Mitarbeiter des MfS sich offenbar an Einzelheiten, wie an eine Unterschriftsleistung des Klägers nur begrenzt erinnern kann, obwohl diese sich in den Akten befindet. Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG nicht vorliegen, sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Rückzahlungsverlangen gemäß 12 Abs. 2 BBesG i.v.m. 812 BGB findet daher keine Grundlage. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO i.v.m. 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Vorläufige Vollstreckbarkeit 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 9

10 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dr. Gülsdorff Beschluss Der Streitwert wird auf 4.686,08 DM (entsprechend Euro) festgesetzt ( 13 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. 10

11 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Gülsdorff 11

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