Die geordnete Insolvenz: Strategische Option und Chance für das Unternehmen?
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- Karl Horst Steinmann
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1 Die geordnete Insolvenz: Strategische Option und Chance für das Unternehmen? RA Dr. Rainer Markfort Partner Tel.: +49 (0) RA Dr. Guido Zeppenfeld Partner Tel.: +49 (0) Januar 2010 Mayer Brown LLP ist eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Illinois, U.S.A. Mayer Brown LLP is a limited liability partnership established under the laws of the State of Illinois U.S.A.
2 Agenda 1. Perspektivenwechsel: Optionen für Unternehmer und Unternehmen 2. Insolvenzplanverfahren 3. Nutzung des Insolvenzarbeitsrechts 4. Übertragende Sanierung 5. Transaktionsstrukturen aus arbeitsrechtlicher Sicht 2
3 Insolvenzplan Problemlage (1/6) Charakteristika Konsequenzen Sonderimmobilie Veräußerung schwierig Wertminderung bei Zerschlagung Sonstiges Vermögen Sicherungsrechte verschiedener Gläubiger Übersättigung des Marktes Veräußerung schwierig Kerngeschäft ertragreich Sanierung / Reorganisation möglich 3
4 Insolvenzplan Verfahren (2/6) Phase 1 Vor Insolvenzantrag Phase 2 Insolvenzeröffnungsverfahren Phase 3 Insolvenzverfahren Schwacher vorl. Verwalter Starker vorl. Verwalter Vor Berichtstermin Nach Berichtstermin Bis zu 3 Monate (Insolvenzgeld) Max. 3 Monate Keine gesetzl. Befristung Insolvenzantrag Berichtstermin Insolvenzeröffnung Verfahrensbeendigung Außergerichtliche Sanierung Sanierung im Insolvenzverfahren Normales M&A Distressed M&A Distressed M&A - Share Deal - Asset Deal Distressed M&A - Übertragende Sanierung - Insolvenzplan 4
5 Insolvenzplan Pros & Cons (3/6) Interessenlage: Gläubiger: maximaler Erlös aus notleidender Forderung Gesellschafter: Sanierung des Unternehmens Vorteile Insolvenzplan: Sicherung von Fortbestand des (Teil-)Unternehmens kreative Gestaltungsmöglichkeiten für Sanierung Mehrerlös für Gläubiger Nachteile Insolvenzplan: zeit- und kostenintensiv Einigkeit Gläubiger erforderlich (Mehrheitsbeschlüsse) Verwalter muss ausreichende Expertise haben 5
6 Insolvenzplan Planerstellung (4/6) Regelfall: Planerstellung durch Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sonderfall: prepackaged plans Auch Schuldner hat Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans (Verbindung mit Insolvenzantrag möglich) in der Praxis ist die Einbeziehung von Insolvenzverwalter erforderlich Gläubigerversammlung hat kein eigenes Recht auf Durchführung Insolvenzplanverfahren sie kann jedoch Verwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragen prepackaged plans eher als Mittel der außergerichtlichen Sanierung Vorprüfung durch Insolvenzgericht und Annahme des Plans durch Gläubigerversammlung erforderlich 6
7 Insolvenzplan Gruppenbildung (5/6) Steuerung des Abstimmungsverhaltens durch geschickte Zuordnung der Gläubiger zu Gläubigergruppen Arten von Gläubigern: Aussonderungsberechtigte Gläubiger Absonderungsberechtigte Gläubiger Ungesicherte Gläubiger etc. Gruppenbildung: gemäß Vorgaben im Insolvenzplan Bildung von Mischgruppen Ausdifferenzierung gleichartiger Gläubiger in verschiedene Gruppen Grenze: unzulässige Manipulation (Rechtsprechung BGH) 7
8 Insolvenzplan Abstimmung (6/6) jede Gläubigergruppe stimmt gesondert über Plan ab regelmäßig ist in jeder Gruppe eine doppelte Mehrheit erforderlich: Kopfmehrheit (Mehrheit der abstimmenden Gläubiger in Gruppe) Summenmehrheit (Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger beträgt mehr als die Hälfte der Ansprüche der Gruppe insgesamt) aber: Obstruktionsverbot Bestätigung durch Insolvenzgericht erforderlich Bestätigung wird versagt bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ( 250 InsO) oder Verletzung des Minderheitenschutzes ( 251 InsO) 8
9 Nutzung des Insolvenzarbeitsrechts (1/3) Erleichterungen des Insolvenzarbeitsrechts grds. unabhängig von Sanierungsverfahren Entscheidend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitsrechtliche Prämisse: Konzept und Verhandlungen schon während vorläufiger Insolvenzverwaltung Umsetzung nach Insolvenzeröffnung Zeitdruck wegen zeitlich begrenzter Insolvenzgeldfinanzierung Typischer Fehler: Übernahme faktischer Leitungsmacht vor Insolvenzeröffnung 9
10 Nutzung des Insolvenzarbeitsrechts (2/3) Kündigung von Betriebsvereinbarungen ( 120 InsO) Kündigungserleichterung gemäß 113 InsO Aber: Fortgeltung von allgemeinen und besonderem Kündigungsschutz Verhältnis zu 323 UmwG Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz ( 126 InsO) Sonderregelungen zum Interessenausgleich bei Betriebsänderung Abkürzung des Vermittlungsverfahrens ( 121 InsO) Ersetzungsmöglichkeit durch ArbG ( 122 InsO) Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast bei betriebsbedingten Kündigungen ( 125 InsO) 10
11 Nutzung des Insolvenzarbeitsrechts (3/3) Sonderregelungen zum Sozialplan Beschränkung des Sozialplanvolumens im eröffneten Insolvenzverfahren ( 123 InsO) Sozialplan vor Verfahrenseröffnung ( 124 InsO) Verhältnis zum Betriebsverfassungsgesetz Grds. Geltung des BetrVG Spezielles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Insolvenzplanverfahren ( 218 III InsO) 11
12 Übertragende Sanierung (1/1) Interessenlage: Erhalt und Fortführung des Unternehmens (going concern) Erhalt von Arbeitsplätzen Verfahren: Asset Deal Vorbereitung: Personalrestrukturierung 12
13 Transaktionsstrukturen aus arbeitsrechtlicher Sicht (1/3) Betriebsübergang und Insolvenz 613a BGB ist grds. anwendbar Kontinuität der Arbeitsverhältnisse Im eröffneten Insolvenzverfahren: Haftungserleichterung für Betriebserwerber Betriebsrenten in der Insolvenz ab Insolvenzeröffnung richten sich Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen PSV 13
14 Transaktionsstrukturen aus arbeitsrechtlicher Sicht (2/3) Zwischenschaltung einer Transfergesellschaft (BQG) BQG als Vehikel zur Personalreduzierung und zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung Rechtliche Umsetzung Dreiseitiger Vertrag Transfersozialplan Finanzierung Grenzen der Gestaltungsfreiheit Endgültiges Ausscheiden des einzelnen Arbeitnehmers Fortsetzung des Arbeitsverhältnis durch Erwerber im Zeitpunkt der Überleitung bereits absehbar? 14
15 Transaktionsstrukturen aus arbeitsrechtlicher Sicht (3/3) Restrukturierung nach Erwerberkonzept Problem: 613a Absatz 4 BGB Sanierungskonzept des Erwerbers in greifbarer Form Kaufvertragsgestaltung 15
16 Dr. Rainer Markfort Partner, Berlin T.: E.: Dr. Guido Zeppenfeld Partner, Frankfurt T.: E.: 16
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