Hansa Revision Schubert & Coll GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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1 Vortragsveranstaltung Die Renten sind sicher Bochum, 16. September 2006 Seminarunterlage zu den Themen Alterseinkünftegesetz und Versorgungswerke Neuregelung der Privaten Kfz Nutzung Aktuelles

2 THEMEN A. ALTERSEINKÜNFTEGESETZ/VERSORGUNGSWERKE B. NEUREGELUNG DER PRIVATEN KFZ-NUTZUNG C. AKTUELLES I. Geplante Abgeltungssteuer auf Zins- und Kapitalerträge II. Einkommenssteuerliche Behandlung des Kaufs kassenärztlicher Zulassung III. Erbschaftssteuer IV. Steueränderungsgesetz 2007

3 A. ALTERSEINKÜNFTEGESETZ/VERSORGUNGSWERKE I. Einführung II. III. Änderungen beim Sonderausgabenabzug Neuregelungen bei der Besteuerung der Altersbezüge

4 I. Einführung Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 regelt sowohl steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen Altersbezügen 4

5 II. Änderungen beim Sonderausgabenabzug Getrennte Ermittlung der Höchstbeträge für Basisvorsorge Günstigerprüfung für 2005 bis 2019 im Hinblick auf die bis 2004 geltenden Höchstbetragsrechnung Sonstige Vorsorgeaufwendungen 5

6 Gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen und neue private, kapitalgedeckte Rentenversicherungen (Rürup( Rürup-Rente) Zusatzversorgung Riester-Rente, Rente, betriebliche Altersversorgung Kapitalanlageprodukte Die Altersversorgung lässt sich in ein Drei- Schichten-Modell einteilen: Basisversorgung z. B. Fondssparpläne, Banksparpläne, Rentenversicherungen mit Kapital pital- wahlrecht, Kapitallebensversicherungen 6

7 1. Begünstigte Beiträge 1.1. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen 1.2. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen Hinweis: Für Beiträge an nicht begünstigte Versorgungswerke sind 2 Fälle zu unterscheiden: Die Mitgliedschaft bestand bereits vor 2005: Die Beiträge stellen sonstige Vorsorgeaufwendungen dar, die grundsätzlich nur im Rahmen des Höchstbetrages von / abzugsfähig sind. Die Mitgliedschaft wurde erst nach 2004 begründet: Die Beiträge können gar nicht steuerlich berücksichtigt werden, dies gilt auch für eine Berücksichtigung im Rahmen der Günstiger- prüfung.

8 1.3. Beiträge zu sog. Rürup Rürup-Versicherungen Voraussetzungen: > Versicherungsbeginn nach dem > Vertrag sieht Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente für den Steuerpflichtigen vor > Leistungen aus dem Vertrag dürfen nicht vor dem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen erbracht werden (Rentebeginn frühestens ab 60. Geburtstag) > Ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit / verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist zulässig > Ansprüche dürfen nicht vererblich / übertragbar / beleihbar / veräußerbar oder kapitalisierbar sein > Kein Anspruch auf Auszahlungen über die Leibrente hinaus

9 1.4. Nicht begünstigte Verträge > Kapitallebensversicherungen > Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht > Risikolebensversicherungen > Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr > reine Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsversicherungen > Ausbildungsversicherungen > Leibrentenversicherungen mit Bezugsberechtigungen Dritter

10 2. Abzugsvolumen Basisversorgung Das Abzugsvolumen beträgt grundsätzlich / (Alleinstehende / Verheiratete). Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Beiträge, z. B. im Fall der Zusammenveranlagung, geleistet hat. Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung können 2005 zunächst z nur zu 60% der geleisteten Beiträge, maximal 60 % von / steuermindernd geltend gemacht werden. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Beiträge Ab 2006 steigert sich der Prozentsatz jährlich um 2 %, so dass im Jahr % der begünstigten Beiträge abgezogen werden können.

11 Beispiel A (Arzt, alleinstehend) ) zahlt 2006 insgesamt an Beiträgen an ein begünstigtes Versorgungswerk. Lösung: Beiträge Basisversorgung: Höchstbetrag abzugsfähig 62 % des niedrigeren Betrages Abwandlung Beispiel A (Arzt, alleinstehend) ) zahlt 2015 insgesamt an Beiträgen an ein begünstigtes Versorgungswerk. Lösung: Beiträge Basisversorgung: Höchstbetrag abzugsfähig 80 % des niedrigeren Betrages

12 3. Abzugsvolumen Sonstige Vorsorgeaufwendungen 3.1. begünstigte Aufwendungen > Arbeitslosenversicherung > Kranken- und Pflegeversicherung > Unfallversicherungen > Haftpflichtversicherungen > reine Risikolebensversicherungen > eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen > Lebensversicherungen nach altem Recht (bis 31. Dezember 2004 abgeschlossen) Reine Rentenversicherungen, die keine Basisversorgung darstellen en Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (nur noch 88% der Beiträge) Kapitallebensversicherungen (nur noch 88% der Beiträge) Abzugsvoraussetzung für die o. g. Versicherungsformen ist, dass Versicherungsbeginn und erste Beitragszahlung Versicherungsbeginn und erste Beitragszahlung vor dem lagen.

13 3.2. Abzugsvolumen Vorsorgeaufwendungen können bis zu einer Höhe von pro Jahr von denjenigen steuerlich berücksichtigt werden, die die Aufwendungen für Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten müssen (z. B. Selbständige). Der Abzugsbetrag von ermäßigt sich auf bei Personen, die Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung bzw. Übernahme von Krankheitskosten haben (z. B. Beamte oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer). Beispiele lediger Arbeitnehmer verheirateter Arbeitnehmer, Ehegatte mitversichert (x 2) verheirateter Arbeitnehmer, Ehegatte Beamter(in) (x 2) verheirateter Arbeitnehmer, Ehegatte selbständig beide Ehegatten selbständig (x 2) Selbständiger, Ehegatte Beamter(in)

14 4. Günstigerprüfung Beispiel Ehemann A (Arzt, verheiratet) zahlt 2006 insg an Beiträgen an ein begünstigtes Versorgungswerk. Ehefrau B (Arbeitnehmerin), Arbeitslohn , zahlt einen Arbeitnehmeranteil von (50% von 19,5% Beitragssatz in der gesetzl.. RV). Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe bezahlt. Lösung (altes Recht): Beiträge Versorgungswerk Beiträge Ehefr. Gesetzl.. RV Gesamt davon sind abziehbar: Vorwegabzug Kürzung um 16% der Einkünfte Ehefrau./ / verbleibende Aufwendungen Grundhöchstbetrag./ verbleiben davon 50% höchstens hälftiger Grundhöchstbetrag insgesamt abziehbar

15 4. Günstigerprüfung Lösung (neues Recht): Beiträge Basisversorgung Versorgungswerk Beiträge Ehefr.. Basisversorgung gesetzl.. RV Beiträge AG Basisversorgung gesetzl.. RV Gesamt Höchstbetrag: davon sind abziehbar: 62 % des niedrigeren Betrages abzgl. AG-Zuschuss Basisversorgung./ insgesamt abzugsfähig 8.111

16 III. Änderung bei der Besteuerung der Altersbezüge Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung, die auf steuerentlastenden Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen ab 2005 einheitlich auch bei Selbständigen zu 50% der Besteuerung. Dies gilt sowohl für Bestandsrenten, als auch für Renten, die erstmals in 2005 gezahlt werden Der steuerbare Anteil wird für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang ab 2006 um jährlich 2% bis zum Jahr 2020 erhöht. Für den Zeitraum von 2021 bis 2040 beträgt der Erhöhungsbetrag lediglich 1%. Im Jahr 2040 ist dann ein Besteuerungsanteil von 100% erreicht. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 100% 80% 50% Besteuerungsanteile

17 III. Änderung bei der Besteuerung der Altersbezüge 1. Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung erfasste Leistungen Leibrenten und sonstige Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen Versorgungseinrichtungen Unabhängig davon, ob Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gelten gemacht werden konnten Rürup-Rentenverträgen Rentenverträgen wichtig: Versicherungsbeginn hat nach dem 31. Dezember 2004 gelegen gen 17

18 III. Änderung bei der Besteuerung der Altersbezüge Ermittlung des Besteuerungsanteils Jahresbetrag der Rente Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils Σ der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeiträge einschliesslich einbehaltener Beitragsanteile Steuerbarer Anteil der Rente wird ab 2006 für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahr 2040 auf 100% angehoben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der Bewilligung. Ermittlung des Rentenfreibetrages Abzustellen ist auf das 1. Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn. Steuerfrei bleibender Teil wird festgeschrieben. 18

19 Beispiel A geht im September 2006 in Rente. Seine Monatsrente beträgt zunächst Zum erfolgt eine regelmäßige Rentenanpassung um 1,5% auf Zum m wird die Rente auf monatlich erhöht. Lösung: 2006 Rentenbezug 4 x davon steuerpflichtig 52% /. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern Rentenbezug 6 x Rentenbezug 6 x Summe davon steuerpflichtig 52% /. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern Für die restliche Laufzeit der Rente, d. h. bis zum Tod des Rentners ners wird ein Rentenfreibetrag von festgeschrieben. 19

20 x x Summe /. Rentenfreibetrag /. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern Hinweis: Durch die Festschreibung des Rentenfreibetrages werden künftige, regelmäßige Erhöhungen der Rente voll steuerpflichtig. 20

21 Hinweis: Öffnungsklausel wer über einen Zeitraum von 10 Jahren bis Beiträge oberhalb der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,, kann insoweit die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung wählen, als diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die vor dem oberhalb der BBmG geleistet wurden. Die Leistungen müssen wie folgt unterteilt werden: Leistungen die auf Beiträgen vor 2005 bis zur BBmG beruhen (=nachgelagerte Besteuerung, d.h. Besteuerungsanteil) Leistungen die auf Beiträgen vor 2005 oberhalb der BBmG beruhen (=Ertragsanteilsbesteuerung, d.h. Ertragsanteil) Leistungen die auf Beiträgen nach 2004 beruhen (=nachgelagerte Besteuerung, B d.h. Besteuerungsanteil) 21

22 2. Besteuerung der übrigen Renten Die Ertragsanteilsbesteuerung betrifft z. B.: Renten aus Versicherungsverträgen, die nicht die Voraussetzungen für die Rürup Rürup- Rente ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) erfüllen, weil sie z. B. eine Teilkapitalisierung oder Einmalkapitalauszahlung oder einen Rentenbeginn enbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen, oder weil die Laufzeit vor dem begonnen hat, Renten aus vor dem abgeschlossenen Direktversicherungen Renten aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (VBL), Veräußerungsleibrenten. Aufgrund des insgesamt gesunkenen Zinsniveaus und der deutlich gestiegenen Lebenserwartung wurden die Ertragsanteile ab 2005 deutlich gesenkt. Sie gelten sowohl für Renten, deren Rentenbeginn vor dem liegt, als auch für Renten, die nach dem zu laufen beginnen. 22

23 Ende Teil A 23

24 B. NEUREGELUNG DER PRIVATEN KFZ-NUTZUNG I. Einführung II. III. Die Neuregelung im Einzelnen Beispielhafte Darstellung 24

25 I. Einführung Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen hat der Gesetzgeber rückwirkend zum die Anwendung der 1% Regelung zur Ermittlung des Privatanteils bei der Privatnutzung betrieblicher PKW auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. 25

26 II. die Neuregelung im Einzelnen 1 %-Regelung nur noch bei notwendigem BV Notwendiges BV > 50% Nachweis? Gewillkürtes BV 10 % - 50% Bewertung private Pkw-Nutzung: 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch BMF Schreiben liegt vor Bewertung private Pkw-Nutzung: Teilwert

27 III. Beispiele Ein Arzt hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von uro,, Kfz-Kosten Kosten einschließlich Abschreibungen von uro und folgender Nutzung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet: Gesamtfahrleistung Km Fahrten Wohnung Betrieb./ Km weitere betrieblich Fahrten./ Km verbleiben Km Privatfahrten (Anteil 55 %) 27

28 III. Beispiele alte Rechtslage: private Pkw-Nutzung (1 % - Regelung): 12 Monate x 1 % x Fahrten Wohnung Betrieb 12 Monate x 0,03 % v x 10 Km abzgl. Entfernungspauschale (200 Tage x 10 Km x 0,30 )./. 600 nicht abziehbare Betriebsausgabe 480 Gewinnerhöhende Pkw-Nutzung

29 III. Beispiele neue Rechtslage: private Pkw-Nutzung: Privatanteil 55 % v Fahrten Wohnung Betrieb 20 % v abzgl. Entfernungspauschale (200 Tage x 10 Km x 0,30 )./. 600 nicht abziehbare Betriebsausgabe Gewinnerhöhende Pkw-Nutzung Nachteil der Neuregelung

30 III. Beispiele Sachverhalt: Ein Arzt hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von , Kfz-Kosten Kosten nach Ablauf des Afa- Zeitraums von und 30 % beruflicher Nutzung (keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet: 30

31 III. Beispiele alte Rechtslage: private Pkw-Nutzung (1 % - Regelung): 12 Monate x 1 % x Kostendeckelung Gewinn erhöhende Pkw-Nutzung neue Rechtslage: private Pkw-Nutzung: Privatanteil 70 % von Kostendeckelung Gewinn erhöhende Pkw-Nutzung Vorteil der Neuregelung

32 IV. Gegenstrategien In Betracht kommen z. B. folgenden Möglichkeiten: Anhebung des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils Auf längere Privatfahrten mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug sollte verzichtet werden, ggf. den Zweitwagen benutzen (sofern vorhanden) n) Private Anschaffung eines PKW Ist relativ sicher, dass die betriebliche Nutzung unter 50 % liegen wird, bietet es sich an, den Wagen privat zu kaufen und die beruflichen n Fahrten mit der Kilometerpauschale von 0,30 uro je gefahrenen Kilometer abzurechnen. Alternativ kann die Abrechnung auch auf Basis der tatsächlichen Kosten erfolgen. Zum Nachweis kann bereits eine Reisekostenabrechnung reichen, r die Führung eines Fahrtenbuches wird nicht expressis verbis vorgeschrieben. Zusatzvorteil: Der spätere Verkauf löst keinen steuerpflichtigen Gewinn aus. 32

33 Ende Teil B 33

34 C. AKTUELLES I. Geplante Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge II. III. IV. Einkommensteuerliche Behandlung des Kaufs kassenärztlicher Zulassungen Erbschaftsteuer Steueränderungsgesetz

35 I. Geplante Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Inkrafttreten: 2008 ggf Steuersatz 30% für % ab 2009 Besteuerung pauschal oder persönlicher Steuersatz 35

36 II. Einkommensteuerliche Behandlung des Kauf kassenärztlicher Zulassungen Finanzgericht Niedersachsen ( ) wirtschaftlicher Vorteil aus Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut OFD Koblenz ( ) Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut 36

37 II. Einkommensteuerliche Behandlung des Kauf kassenärztlicher Zulassungen Praxiswert aufzuteilen auf: Öffentlich-rechtliche Kassenzulassung Personenbezogener Praxiswert Anlagevermögen Forderungen etc. Aufteilungsmaßstab: Teilwerte 37

38 III. Erbschaftsteuer Bundesfinanzhof: ErbStG ist verfassungswidrig Die Rechtsfrage wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Entscheidung steht noch aus. Es wird damit gerechnet, dass die Unvereinbarkeit dieser Norm mit dem Grundgesetz festgestellt und eine Gesetzesänderung angeordnet wird. Geplante Übertragungen,, insb. solche unter Nutzung der vom BFH in Frage gestellten günstigeren Rechtslage, sollten daher nicht hinaus geschoben werden, sondern eher beschleunigt werden! 38

39 III. Erbschaftsteuer Bewertung von Grundvermögen Grundstückswerte bisher ca. 50% bis 70% der Verkehrswerte Grundstückswerte künftig ca. 80% der Verkehrswerte 39

40 III. Erbschaftsteuer Steuerklassen und persönliche Freibeträge Steuerklasse Personenkreis Freibetrag I Ehegatte Kinder / Stiefkinder Enkel 205 II Eltern und Grosseltern Geschwister III alle übrigen Erwerber Steuersätze Steuerpflichtiger Erwerb % in der Steuerklasse I II III bis über

41 IV. Steueränderungsgesetz 2007 Absenkung der Entfernungspauschale Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern Absenkung der Sparerfreibeträge Anhebung des Spitzensteuersatzes 41

42 Ende des Vortrags 42

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