Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 7
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- Paul Esser
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1 Fall 7 A, B und C betreiben in Stuttgart in der Rechtsform einer GbR eine Zahnarztpraxis. Im Jahr 2011 entschließen sie sich einen neuen Behandlungsstuhl zu kaufen. Sie kaufen von der M- GmbH einen neuen Behandlungsstuhl für EUR EUR Umsatzsteuer. Sie verkaufen den alten Behandlungsstuhl für EUR Umsatzsteuer an Händler H. Dabei weist die ABC-GbR die Umsatzsteuer gesondert aus und stellt H eine Rechnung aus. Das Finanzamt lässt den Vorsteuerabzug bzgl. des alten wie des neuen Behandlungsstuhls nicht zu. H und die ABC-GbR sind empört. Zu Recht? Zugleich fordert das Finanzamt von der ABC-GbR die ausgewiesene Umsatzsteuer für den Verkauf des alten Stuhles. Die ABC-GbR ist der Auffassung, dass dies wohl nur ein schlechter Scherz sein kann. Denn einerseits wird ihr der Vorsteuerabzug verwehrt, andererseits soll sie trotzdem Umsatzsteuer abführen. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? Darüber hinaus ist A selbstständig als Immobilienmakler tätig. A erwarb im Jahr 1993 eine Wohnung X. Im selben Jahr hat A noch eine Wohnung Y erworben, die er selbst bewohnte und anschließend im Jahr 1999 veräußerte. Im Jahr 1994 erwarb A noch ein Einfamilienhaus in S, welches er im Jahr 1996 veräußerte. Anfang 1994 begann A die Wohnung X umzubauen, um diese in vier Eigentumswohnungen aufzuteilen. A gründete hierfür im September 1994 als Alleingesellschafter die A-GmbH und übertrug ihr noch während der Bauphase im Wege der Sacheinlage die Wohnung X. Im Sachgründungsbericht wurde die Wohnung X auf der Grundlage des Gutachtens zum Einbringungszeitpunkt mit EUR bewertet. Die GmbH verrechnete die Sacheinlage mit der Einlageverpflichtung des A in Höhe des aufzubringenden Stammkapitals von EUR. Die GmbH teilte anschließend die Wohnung X in vier Eigentumswohnungen und veräußerte diese in den Jahren 1994 (Wohnung Nr. 1), 1995 (Wohnung Nr. 2), 1997 (Wohnungen Nr. 3) und 1999 (Wohnung Nr. 4) an verschiedene Erwerber. Insgesamt vereinnahmte die GmbH aus den Veräußerungen 1 Million EUR. Die GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss im Januar 2000 aufgelöst. 1
2 Die Übertragung der Wohnung X auf die GmbH erfasste A weder in seiner Einkommensteuererklärung für 1994 noch in seiner Gewerbesteuererklärung für seinen Betrieb als Immobilienmakler. Als das Finanzamt davon erfuhr, erließ dieses einen Gewerbesteuermessbescheid jeweils für das Jahr 1994 und 1996 gegenüber A. Hat das Finanzamt Recht? A plant darüber hinaus einen großen Gebäudekomplex mit mehreren Büros zu bauen. Diese will er für 10 Jahre gewerblich vermieten und anschließend veräußern. A wendet sich an den Steuerberater S und bittet um Rat, welche umsatzsteuerlichen Folgen seine Umsetzung nach sich zieht und ob er ggf. steuergestaltend tätig werden sollte. Was wird S dem A raten? 2
3 Lösung: Aufgabe 1 I. Verkauf des alten Behandlungsstuhles 1. Gem. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer (hier H) bei Lieferungen und sonstigen Leistungen für sein Unternehmen von anderen Unternehmern (hier ABC-GbR) zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese ihm eine Rechnung nach 14, 14a UStG ausweisen. a. Die Lieferung des Behandlungsstuhles ist eine Lieferung im Sinne des 3 Abs. 1 UStG. b. Für Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Händlers H besteht kein Anhaltspunkt. Der Erwerb des Behandlungsstuhls zum Handel gehört auch zum Unternehmen des H. c. Auch die Unternehmereigenschaft der ABC-GbR im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist unproblematisch gegeben, da hierfür jede nachhaltige berufliche Tätigkeit, bei der Einnahmen erzielt werden, ausreicht. Eine Marktbeteiligung oder Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, vgl. 2 Abs. 1 S. 3 UStG. d. Eine ordnungsgemäße Rechnung nach 14, 14a UStG ist zu unterstellen. 2. Die Lieferung des Behandlungsstuhls könnte gem. 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sein. Von 4 Nr. 14 UStG sind aber nur Heilbehandlungen steuerbefreit. Allerdings könnte die Steuerbefreiung gem. 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen. Danach sind auch die Lieferungen von Gegenständen steuerbefreit, die der Unternehmer ausschließlich für steuerfreie Umsätze i.s.v. 4 Nr UStG verwendet hat. 3. Folglich kann H den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Im Ergebnis bleibt H also trotz Unternehmereigenschaft auf der Umsatzsteuer sitzen. 3
4 II. Kauf des neuen Behandlungsstuhles Dagegen greift die Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 28 UStG beim neuen Behandlungsstuhl nicht ein, da 4 Nr. 28 UStG nur für Gegenstände gilt, die der Unternehmer für umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat, und sich nicht auf zukünftige umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten erstreckt. Vorliegend ist aber der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, da der Behandlungsstuhl für umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen i.s.v. 4 Nr. 14 UStG verwendet wird. Eine Rückausnahme nach 15 Abs. 3 UStG kommt nicht in Betracht. Daher ist die ABC-GbR nicht vorsteuerabzugsberechtigt. III. Haftung der ABC-GbR für die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer Gem. 14c Abs. 1 UStG 1 schuldet die Person, die unrichtigerweise Umsatzsteuer ausweist, dem Finanzamt gegenüber diesen Umsatzsteuerbetrag. Allerdings kann der geschuldete Steuerbetrag berichtigt werden. Die ABC-GbR schuldet die Umsatzsteuer daher solange, bis sie die Rechnung gegenüber H berichtigt hat. Aufgabe 2 Das Finanzamt hat Recht, wenn A gewerbliche Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1994 und 1996 erzielt hat. Gewerbesteuerrechtlich gelten dieselben Grundsätze für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels wie nach 15 Abs. 2 EStG für die Einkommensteuer 2. Daher ist zu prüfen, ob A gewerbliche Einkünfte erzielt hat. 1 Nicht 14c Abs. 2 UStG: s. hierzu 14c.1. Abs. 1 S. 5 Nr. 2 UStR BFH v , GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617; BFH v , I R 118/97, BStBl. II 2000, 28. 4
5 Gewerbebetrieb ist gem. 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Darüber hinaus darf es sich nach der Rechtsprechung bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln 3. Vorliegend hat A die erworbenen Immobilien im Privatvermögen gehalten, so dass grundsätzlich von privater Vermögensverwaltung auszugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird jedoch die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.b. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt 4. Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat der BFH eine Beweislastregel entwickelt, wonach in der Regel dann von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb mehr als drei Objekte wieder veräußert werden 5. A. Veranlagungszeitraum 1994 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen der der Drei-Objekte-Regel schon im Veranlagungszeitraum 1994 vorgelegen haben. Im Veranlagungszeitraum 1993 hat A die Wohnungen X und Y und im Jahr 1994 das Einfamilienhaus in S erworben. Im Veranlagungszeitraum 1994 hat A die A-GmbH gegründet 3 BFH v , X R 36/06, BStBl. II 2010, BFH v , GrS 1/93, BStBl. II 1995, BFH v , VIII R 317/82, BStBl. II 1988,
6 und ihr im gleichen Jahr die Wohnung X übertragen. Im Veranlagungszeitraum 1996 hat A das Einfamilienhaus veräußert 6. I. Maßgeblicher Zeitraum Die Anschaffungen der Wohnungen X und Y fanden im Jahr 1993 statt, so dass der entscheidende 5-Jahres-Zeitraum, für die Drei-Objekte-Regel für die beiden Wohnungen mit dem Jahr 1998 endet. Damit scheidet schon die Wohnung Y aus der Betrachtung aus, da diese erst im Jahr 1999 veräußert wurde. In diesem 5-Jahreszeitraum hat A im Jahr 1994 die Wohnung X in die A-GmbH eingebracht und im gleichen Jahr das Einfamilienhaus in S erworben. Da das Einfamilienhaus in S jedoch erst im Jahr 1996 veräußert wurde, kann ein etwaiger Gewinn erst im Veranlagungszeitraum 1996 besteuert werden. Das Einfamilienhaus in S ist jedoch als Zählobjekt im Jahr 1994 zu berücksichtigen, weil der maßgebliche Zeitraum fünf Jahre zwischen der Anschaffung und Veräußerung beträgt 7. Zu klären ist daher, ob die Einbringung der Wohnung X als eine Veräußerung eines Objektes i.s.d. Drei- Objekte-Regel zu werten ist. II. Einbringung der Wohnung X Die Einbringung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ist als tauschähnlicher Vorgang zu qualifizieren, der der Veräußerung gleichgestellt ist. Jeder offenen Sacheinlage liegt eine Vereinbarung über den Sachgegenstand und der Höhe der in Geld ausgedrückten Einlageschuld zugrunde. Diese Schuld erfüllt der Gesellschafter durch die Leistung der Sacheinlage, während die Gesellschaft im Gegenzug die Sacheinlage mit der Einlageforderung verrechnet. Damit unterscheidet sich dieser Fall wirtschaftlich nicht von der Veräußerung des Wirtschaftsgutes zum Verkehrswert 8. Daher ist die Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH als Veräußerungsgeschäft im 6 Aufgrund der zeitlichen Komponente (3 Objekte in 5 Jahren) muss veranlassungszeitraumübergreifend geprüft werden, ob A in 5 Jahren mehr als drei Objekte veräußert hat. 7 Wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass vom gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist, so erfolgt die Korrektur verfahrensrechtlich nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nicht nach 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, vgl. OFD Koblenz v , S 0351 A-St 53 1; BFH v , VIII R 17/97, BStBl. II 2000, BFH v , X R 51/98, BStBl. II 2003,
7 Sinne der der Drei-Objekte-Regel zu qualifizieren 9. Dabei ist von einem Objekt auszugehen. Auch wenn das Objekt später geteilt worden ist, ist im Zeitpunkt der Einbringung in die GmbH noch von einem Objekt auszugehen, da erst die spätere Teilung und die damit verbundene Teilungserklärung die Voraussetzungen für mehrere selbständige Wirtschaftsgüter schafft 10. Dass A vor der Einbringung mit den Umbaumaßnahmen begonnen hatte, ändert an dieser Beurteilung nichts. III. Zwischenergebnis In der fraglichen Zeitspanne von fünf Jahren sind zwei Objekte veräußert worden, so dass an sich die Grenze der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Sinne der Drei-Objekts-Grenze noch nicht überschritten ist. IV. Zurechnung der Veräußerungsvorgänge bei der A-GmbH an A? Zu prüfen ist aber, ob die von A-GmbH verkauften Objekte nämlich Wohnungen Nr. 1, 2, 3 und 4 dem A zugerechnet werden können. Grundsätzlich ist dies nicht möglich, weil die GmbH nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Steuersubjekt ist, 1 Abs. 1 KStG. Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern, sondern erst bei der Ausschüttung von Gewinnen Einkünfte aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft 11. Allerdings könnte eine Zurechnung gem. 42 Abs. 1 S. 1 AO in Betracht kommen. Danach kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung 9 BFH v , X R 51/98, BStBl. II 2003, 394; BFH v , X R 36/06, BStBl. II 2010, BFH v , X R 108/96, BFH/NV 2003, 455; FG Münster v , 10 K 1203/03 G, EFG 2006, FG Münster v , 10 K 1203/03 G, EFG 2006,
8 dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist 12. Vorliegend rechtfertigt allein die Tatsache, dass A die A-GmbH als alleiniger Gesellschafter- Geschäftsführer beherrschen konnte und beherrscht hat, nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des 42 AO. Vielmehr sprechen auch offensichtliche wirtschaftliche Gründe wie etwa die Haftungsbegrenzung dafür, dass die Wohnung in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist 13. Daher kommt eine Zurechnung über 42 Abs. 1 S. 1 AO nicht in Betracht. V. Indizwirkung der Beweislastregel der Drei-Objekte-Regel? Der Drei-Objekt-Grenze als Beweislastregel kommt nur Indizwirkung zu. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden 14. A hat kurz nach dem Erwerb der Wohnung X im Jahr 1994 begonnen, sie umzubauen. Während der Bauphase hat er die Wohnung zum Verkehrswert in die A-GmbH eingebracht und damit vollentgeltlich auf diese übertragen. Die Veräußerung eines Bauvorhabens vor Fertigstellung stellt einen besonderen Umstand dar, der als Indiz für die bei Erwerb vorhandene unbedingte Veräußerungsabsicht des A gewertet werden kann 15. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels sind vorliegend die zeitliche Nähe zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Sacheinlage in die A-GmbH sowie die Branchennähe des A, der auch als Immobilienmakler tätig war. Die 12 FG Münster v , 10 K 1203/03 G, EFG 2006, FG Münster v , 10 K 1203/03 G, EFG 2006, BFH v , X R 183/96, BStBl. II 2003, 238; BFH v , VIII R 40/01, BStBl. II 2003, 294; BFH v , IV R 38/06, BStBl. II 2009, 278; BFH v , IV R 85/06, BStBl. II 2009, BFH v , GrS 1/98, BStBl. II 2002,
9 A-GmbH hat zudem laut Sachverhalt zeitnah nach Fertigstellung innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung alle restlichen Wohnungen verkauft. Auch spricht die zeitnahe Auflösung der GmbH nach der vollständigen Veräußerung sämtlicher Objekte für eine unbedingte Veräußerungsabsicht des A. Angesichts des zielgerichteten Geschehensablaufs spricht vorliegend alles dafür, dass A die Wohnung X in Veräußerungsabsicht erworben hat, so dass von gewerblichen Einkünften ausgegangen werden muss. VI. Weitere Voraussetzungen des 15 Abs. 2 S. 1 EStG Die Sacheinlage in die A-GmbH ist als Teilnahme des A am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu werten. Denn das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird 16. Dementsprechend ist es ausreichend, wenn Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner bestehen 17. Die gewerbliche Betätigung des A ist auch nachhaltig. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit auf Wiederholung anlegt und mit Wiederholungsabsicht handelt 18. Dem A ging es von Beginn an um die Aufteilung der Wohnung X und die Veräußerung aller einzelnen Wohnungen. VII. Ergebnis Aufgrund der unbedingten Veräußerungsabsicht bezüglich der Wohnung X kann von einem gewerblichen Grundstückshandel im Veranlagungszeitraum 1994 ausgegangen werden ( 15 Abs. 2 EStG). 16 BFH v , X R 51/98, BStBl. II 2003, BFH v I R 16/99, BStBl. II 2000, Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl. 2014, 15 Rn
10 B. Gewerblicher Grundstückshandel im Jahr 1996 A könnte einen gewerblichen Grundstückshandel auch im Jahr 1996 betrieben haben. Da eine Zurechnung der Veräußerungsvorgänge der A-GmbH an A nicht möglich ist (s.o.) und im fraglichen Zeitraum nur zwei Objekte veräußert worden sind, ist zu prüfen, ob auch bezüglich der Veräußerung des Einfamilienhauses in S die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten wurde. Dies ist grds. nur beim Vorliegen der unbedingten Veräußerungsabsicht möglich (s.o.). Hinsichtlich des Einfamilienhauses in S kann aber mangels entsprechender Anhaltspunkte keine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden. Insbesondere fehlen die für die unbedingte Veräußerungsabsicht sprechenden Indizien wie die zeitliche Nähe zwischen der Gründung bzw. Auflösung der GmbH, Umbaumaßnahmen etc. In Betracht könnte aber eine Zurechnung der Veräußerung des Einfamilienhauses in S zum gewerblichen Grundstückshandel kommen. I. Zurechnung des Einfamilienhauses zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des A 19 Fraglich ist daher, ob zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des A, auch Objekte zählen, die in bedingter Veräußerungsabsicht (hier das Einfamilienhaus in S) erworben wurden. Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz 19 Als Immobilienmakler hat A keine Grundstücke im Betriebsvermögen, da ein Immobilienmakler fremde Immobilien gegen Provision vermittelt. Daher ist auf den gewerblichen Grundstückshandel abzustellen. 10
11 im Betrieb selbst bestimmt sind 20. Für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt dies entsprechend 21. Die Objekte dienen dann dem gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie von der Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen erfasst sind. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann 22. Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist (ähnlich wie bei der Drei-Objekte- Regel ) eine Zeitspanne von weniger als fünf Jahren zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der einzelnen Objekte 23. Im vorliegenden Fall spricht zweierlei für die Annahme eines einheitlichen Betätigungswillens: die zeitnahe Anschaffung der Wohnung X im Jahr 1993 und des Einfamilienhauses in S im Jahr 1994 (1) und die Einbringung der Wohnung X im Jahr 1994 sowie die Veräußerung des Einfamilienhauses in S im Jahr 1996 (2) 24. II. Zwischenergebnis Daher ist das Einfamilienhaus in S dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen, so dass der Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1996 diesbezüglich zu Recht ergangen. (a.a. vertretbar 25 ). C. Endergebnis Beide Gewerbesteuermessbescheide ergingen zu Recht. 20 BFH v , IV R 14/00, BStBl. II 2001, BFH v , X R 98/91, BFH/NV 1994, BFH v , III R 20/01, BStBl. II 2003, 297; BFH v , XI R 7/02, BStBl. II 2004, BFH v , X R 59/08 (nicht amtlich veröffentlicht). 24 BFH v , X R 59/08 (nicht amtlich veröffentlicht). 25 Da auch Grundstückshändler Grundstücke im privaten Vermögen halten können. Voraussetzung ist aber, dass sie eindeutig privat veranlasst sind und aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu unterscheiden sind. Eine mögliche Steuerbarkeit nach 22 Nr. 2 i.v.m. 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG hätte aber nicht zur Folge, dass Gewerbesteuer anfallen würde. 11
12 Aufgabe 3 I. Vorsteuerabzug bzgl. der Bauleistungen bei der Errichtung des Gebäudekomplexes 1. Gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen für sein Unternehmen von anderen Unternehmern zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese ihm eine Rechnung nach 14, 14a UStG ausweisen. a. Die Herstellung eines Gebäudekomplexes ist eine sonstige Leistung im Sinne des 3 Abs. 9 UStG. b. Für Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Werkunternehmer bestehen keine Anhaltspunkte. c. Auch die Unternehmereigenschaft des A im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist unproblematisch gegeben, da hierfür jede nachhaltige berufliche Tätigkeit, bei der Einnahmen erzielt werden, ausreicht. Eine Marktbeteiligung oder Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, vgl. 2 Abs. 1 S. 3 UStG. d. Die Werkleistungen sind auch für die Vermietungstätigkeit des A hergestellt worden. Ordnungsgemäße Rechnungen nach 14, 14a UStG sind zu unterstellen. 2. Der Vorsteuerabzug ist aber gem. 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG i.v.m. 4 Nr. 12 a) UStG ausgeschlossen weil A die Bauleistungen in Form eines Gebäudekomplexes erhält, um diesen dann weiter zu vermieten. 3. Allerdings kann A gem. 9 Abs. 1 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 12 a) UStG gem. 9 UStG verzichten, da er die Immobilien gewerblich vermieten will, d.h. an andere Unternehmer vermietet. Für Letztere hat die Optierung keine steuerlichen Folgen, da 12
13 diese zum Vorsteuerabzug gem. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigt sind und sich die Mietzinsen damit nicht erhöhen. 4. Im Ergebnis führt die Optierung für die Umsatzsteuerpflicht bzgl. der Vermietung der Immobilien dazu, dass A bzgl. der Bauwerkleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. II. Veräußerung des Gebäudekomplexes Dagegen ist die Veräußerung des kompletten Gebäudekomplexes nicht umsatzsteuerpflichtig, da die Geschäftsveräußerung gem. 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Hinweis (für Spezialisten): Auch bei einer Geschäftsveräußerung (i.s.d. 1 Abs. 1a UStG) innerhalb des nach 15a UStG geltenden Berichtigungszeitraumes (bei Grundstücken 10 Jahre) hätte A keine Vorsteuer nach 15a UStG zu berichtigen. Zwar liegt gem. 15a Abs. 8 UStG eine Änderung der Verhältnisse grundsätzlich auch bei einer Veräußerung vor. Eine Geschäftsveräußerung ist demgegenüber kein Umsatz i.s.d. 15a Abs. 8 UStG. 26 Allerdings bestimmt 15a Abs. 10 UStG, dass der Berichtigungszeitraum nach 15a Abs. 1 UStG nicht unterbrochen wird, sodass der Rechtsnachfolger den Berichtigungszeitraum fortführt. Das zeigt sich auch in 1 Abs. 1a S.3 UStG nach welchem der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers tritt. Dieses Spezialwissen geht aber über das hinaus, was im Schwerpunktbereich erwartet werden kann. Schlussbetrachtung: Auch dieser Fall ist als mittelschwierig einzuordnen. Zum gewerblichen Grundstückshandel sind einige Details über die maßgebliche Rechtsprechung erforderlich. Dagegen lassen sich die umsatzsteuerlichen Fragestellungen allein durch die Gesetzeslektüre lösen. 26 Vgl. Bunjes, UStG, 12. Auflage 2013, 15a Rn
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