Bebauungsplan Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße

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1 Bebauungsplan Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße Begründung zu den Planungsabsichten zur frühzeitigen Beteiligung (gem. 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB) - Vorentwurf -

2 Dortmund, Dezember

3 3 Impressum Herausgeber: Fachbereich Bauamt Frankfurter Straße Breckerfeld Ansprechpartner: Joachim Fliß Hanna Kadatz Bearbeitung: Ansprechpartner: PartmbB Bovermannstraße Dortmund Thomas Scholle Mareike Fetzner

4 4 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Planungsvoraussetzungen Anlass und Ziel der Planaufstellung Planverfahren Rechtsgrundlagen 9 2 Räumlicher Geltungsbereich und Umgebung 11 3 Planungsrechtliche Vorgaben und Ausgangssituation Landesentwicklungs- und Regionalplan Bestehendes Planungsrecht Flächennutzungsplan Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (Schutzgebiete) Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete Boden/Altlasten Baugrund Versickerung Immissionen Denkmalschutz/Bodendenkmalpflege Erholungsort 21 4 Städtebauliches Konzept 23 5 Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise Gestaltung der baulichen Anlagen 36

5 5 5.5 Ver- und Entsorgung 36 6 Auswirkungen der Planung Verkehr Immissionsschutz Belange von Natur und Landschaft Flächenauswahl/Planungsalternativen Flächenbilanz (Stand ) 48

6 6 1 Allgemeine Planungsvoraussetzungen 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße und die im Parallelverfahren betriebene 6. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen gesamtstädtischen und ortsteilbezogen bedeutsamen Wohnstandort geschaffen werden. Anlass der Aufstellung ist die starke Nachfrage nach Wohnbauflächen in unterschiedlichen Preissegmenten. Mit der Überplanung der heute überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche werden die westlich angrenzenden Siedlungsräume städtebaulich sinnvoll erweitert und weitere bedarfsgerechte Wohnangebote in Breckerfeld bereitgestellt. Die Flächenauswahl wird durch den angrenzenden dichten Siedlungskern begründet, welcher die Umwandlung und Entwicklung der Plangebietsfläche gegenüber weniger geeigneten Flächen begünstigt. Zudem spricht für die Entwicklung der Plangebietsfläche insbesondere ihre eigentumsrechtliche Verfügbarkeit, da sie sich bereits im Eigentum der befindet, welche den Standort kurzfristig realisieren möchte. Insofern entfallen eigentumsrechtliche Verhandlungen wie z.b. Ankäufe von Flächen oder Umlegungsverfahren. Planungsalternativen stehen nicht zur Verfügung, da die Hansestadt Breckerfeld ohnehin Schwierigkeiten hat, ihren errechneten und abgestimmten Wohnbauflächenbedarf ausreichend planungsrechtlich abbilden zu können. Bereits im Rahmen der Erarbeitung des neuen Regionalplans Ruhr wurden Alternativflächen (Bre_ASB_01_A Alternative) geprüft, mit dem Ergebnis, die Fläche des Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße (nördliche Teilfläche Bre_ASB_02) in das weitere Regionalplanverfahren aufzunehmen. Da der Regionalplan Ruhr aufgrund zeitlicher Verzögerungen aller Voraussicht nach jedoch erst in der ersten Hälfte der neuen Wahlperiode aufgestellt und verabschiedet werden kann, hat die

7 7 sich zwischenzeitlich dafür eingesetzt, das Änderungsverfahren des derzeit rechtskräftigen Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, wiederaufzunehmen (vgl. Kap. 3.1). Das beabsichtigte Bebauungsplanverfahren soll die informellen planerischen Aussagen des Entwurfs zur städtebaulichen Entwicklung der Fläche räumlich konkretisieren und rechtsverbindlich festschreiben. Die im Parallelverfahren betriebene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 14. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg sind notwendig, um verbindliches Baurecht für die Neuplanung zu schaffen. Die Umweltbelange auf Bebauungsplanebene werden in einem gesonderten Umweltbericht zum Bebauungsplan abgehandelt. Da dieser zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung noch nicht abschließend vorliegt, werden zunächst der Scoping-Beitrag zum Bebauungsplan sowie der bereits erstellte Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung beigefügt. 1.2 Planverfahren Die Stadtvertretung der hat in ihrer Sitzung am den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße gemäß 2 BauGB gefasst. Der Aufstellungsbeschluss beinhaltet einen qualifizierten Bebauungsplan nach 30 Abs. 1 BauGB im Regelverfahren mit allen dazu erforderlichen Planbestandteilen (Begründung, Umweltbericht, Planzeichnung) und Verfahrensschritten. In der Sitzung der Stadtvertretung am wurde der Aufstellungsbeschluss geändert, da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert wurde. Mit der Erstellung der Entwurfsfassung des Bebauungsplans erfolgen die Umweltprüfung und die Bearbeitung des Umweltberichtes. Im Zuge der Scoping-Abfrage, die vom bis zum er-

8 8 folgte, wurden erste Stellungnahmen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 eingeholt. Der Flächennutzungsplan, welcher das Plangebiet derzeit als Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft und Wohnbaufläche darstellt, wird im Parallelverfahren geändert.

9 9 Aufstellungsbeschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Breckerfeld am und Änderung des vorher genannten Beschlusses am gemäß 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI I S. 2808) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB; Beschluss am N.N.; Bekanntmachung am N.N.; Durchführung vom N.N. bis N.N. Beschluss der Stadtvertretung der zur öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB am N.N.; Bekanntmachung am N.N. Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB vom N.N. bis N.N. Satzungsbeschluss des Rates gemäß 10 Abs. 1 BauGB am N.N. 1.3 Rechtsgrundlagen Dem Bebauungsplan liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Planzeichenverordnung PlanZV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBL.1991 I S.58), BGBL. III ; Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW) vom (GV.NRW.S.411), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen (Baurechtsmodernisierungsgesetz BauModG NRW), und Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom

10 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW.S.759), in Kraft getreten am zugrunde.

11 11 2 Räumlicher Geltungsbereich und Umgebung Der 4,7 Hektar (ha) große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße liegt in der Gemarkung Breckerfeld, Flur 7 und umfasst das gesamte Flurstück 1845 sowie die südliche Spitze des Flurstücks 1817 (Friedhof), einen Bereich des Flurstücks 575 (Hohlweg) sowie einen geringen Bereich des Flurstücks Die Abgrenzung des Geltungsbereiches kann der Abbildung 1 entnommen werden. Während südlich der Klevinghauser Straße das Neubaugebiet Heider Kopf anschließt, wird das Plangebiet südwestlich von älterer Wohnbebauung und westlich/nordwestlich durch den benachbarten Friedhof begrenzt. Im Norden befinden sich eine Sport- und Freizeitanlage. Im Nordosten schließen eine Kleingartenanlage, im Südosten ein Feldgehölz (Wald) und ein Privatgrundstück an, die den Übergang zur freien Landschaft bilden. Die Fläche des Plangebietes ist unbebaut und wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Insgesamt fällt sie von ca. 390 Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) im Südwesten auf 365 m ü. NHN im Nordosten ab. Insbesondere im südlichen Teil weist das Gelände eine bewegte Topografie auf. Während es dort deutlich nach Norden Richtung Fußweg abfällt, wird die nördliche Teilfläche durch eine vergleichsweise moderate Hangneigung von Westen (ca. 375 m ü. NHN) in östliche Richtung (ca. 362 m ü. NHN) geprägt. Zwischen den beiden Teilflächen verlaufen Grünstrukturen (Feldgehölze) und ein Fußweg, der die Kleingartenanlage, die Sportanlage und den Siedlungsraum an der Klevinghauser Straße miteinander verknüpft. Unter dieser Wegebeziehung liegt abschnittsweise eine bestehende Rohrleitung (Abwasserkanal), die von der Klevinghauser Straße abzweigend über das Plangebiet in Richtung Wahnscheider Straße nach Norden verläuft. Die vorhandene Leitungstrasse ist bei der Überplanung des Gebietes zu berücksichtigen. Die Anbindung an das vorhandene Straßennetz und an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur wird über die südlich verlaufende Klevinghauser Straße sichergestellt.

12 12 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße (maßstabslos)

13 13 3 Planungsrechtliche Vorgaben und Ausgangssituation 3.1 Landesentwicklungs- und Regionalplan Bei der Bauleitplanung sind die Ziele der übergeordneten Planung zu berücksichtigen, sodass die Festlegungen und Zielsetzungen der Landesentwicklungsplanung und der Regionalplanung in die Bauleitplanung mit einfließen. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) trat am in Kraft. Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 17. April 2018 (MBl.NRW. Nr. 9 vom ) wurde das Verfahren zu seiner Änderung eingeleitet. Die Änderungen des Landesentwicklungsplans traten am 05. August 2019 in Kraft. Durch die Änderung soll den Kommunen mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Bauland zugesprochen werden. Ausnahmsweise können somit gemäß Ziel 2-3 ("Ziel Siedlungsraum und Freiraum") im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt werden, sofern " diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht" (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Ziel 2-3). Im derzeit gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, wird die Plangebietsfläche überwiegend als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung sowie im Südwesten zu einem geringen Teil als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. In Gesprächen zwischen der und dem Regionalverband Ruhr (RVR) als zuständiger Regionalplanungsbehörde wurde ein Einvernehmen hinsichtlich der Entwicklung der 4,7 ha umfassenden neuen Wohnbaufläche an der Klevinghauser Straße erzielt. Die Fläche wird als bedarfsgerecht beurteilt und als städtebaulich sinnvolle Erweiterung des Siedlungsraumes eingeschätzt. Durch das im Januar 2019

14 14 eingeleitete Änderungsverfahren (14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, auf dem Gebiet der ) mit dem durchgeführten Konsultationsverfahren Scoping sollte die Festlegung entsprechend den Planungsabsichten der Hansestadt Breckerfeld in einen ASB geändert werden, allerdings wurde das Verfahren kurz darauf zunächst gestoppt. Ebenso wie die Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg sieht auch der Entwurf des neuen Regionalplan Ruhr, in dessen Geltungsbereich das Breckerfelder Stadtgebiet seit 2009 liegt, für die Fläche des Plangebietes einen ASB vor, jedoch befindet sich der neue Regionalplan Ruhr nach wie vor in der Neuaufstellung bzw. Bearbeitung. Da dieses Verfahren voraussichtlich einen deutlich längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird als die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans Nr.14 Nördlich Klevinghauser Straße und die damit verbundene erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans, hat die angeregt, das zwischenzeitlich gestoppte 14. Regionalplan-Änderungsverfahren wiederaufzunehmen. Ein entsprechender Erarbeitungsbeschluss der Verbandsversammlung des RVR zur vorher genannten Änderung wurde am gefasst. Abb. 2: Auszug aus dem gültigen Regionalplan Arnsberg Abb. 3: Auszug aus dem Entwurf des Regionalplanes Ruhr 2018

15 (Quelle: Umwelt-bericht zur 6. FNP-Änderung, grünplan 2019) (Quelle: Umweltbericht zur 6. FNP- Änderung, grünplan 2019) 3.2 Bestehendes Planungsrecht Im Umweltbericht zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes werden nachfolgende Angaben zum Landschaftsplan gemacht. Für die existiere der rechtsgültige Landschaftsplan Breckerfeld des Ennepe-Ruhr-Kreises, in Kraft getreten im Jahr 1990 (vgl. Abb. 5). Gemäß Landschaftsplan ist das Plangebiet Teil des flächig im Außenbereich festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteils LB Schutzgegenstand innerhalb dieses Raumes sei der gesamte Bestand an Bäumen mit einem Stammumfang über 1,40 m und der gesamte Bestand an Hecken und Gehölzstreifen außerhalb der Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete sowie außerhalb des Waldes im Sinne des Forstgesetzes. Die Festsetzung gelte zeitlich befristet bis zur Realisierung der flächenbezogenen Ziele der Bauleitplanung bzw. des Flächennutzungsplans der Hansestadt Breckerfeld (vgl. ENNEPE-RUHR-KREIS 1990). In der Festsetzungskarte seien demgemäß der größte Teil des Plangebietes mit der Darstellung Schutzobjekt LB befristet in Grünflächen sowie der südöstliche Teil mit der Darstellung Schutzobjekt LB befristet in Wohnsiedlung überlagert. Diese Einschränkungen basieren auf den zu Grunde gelegten Darstellungen des zum Zeitpunkt der Landschaftsplanaufstellung gültigen Flächennutzungsplanes. An der Nordgrenze des Plangebietes bestehen Landschaftsplan-Festsetzungen zur Anpflanzung von Baumreihen und Baumgruppen entlang der Hohlwegestruktur (Nr. 144). Der Gehölzstreifen sei gemäß Festsetzung Nr als frei wachsende Hecke zu entwickeln und zu pflegen. Die Anpflanzungen wurden zur Ergänzung des vorhandenen Gehölzstreifens und zur Böschungssicherung, zur Verbesserung der Windschutzfunktion und zur wirkungsvolleren Eingrünung der benachbarten Kleingartenanlage festgesetzt. (vgl. Umweltbericht zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, grünplan 2019)

16 Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der aus dem Jahr 1981 stellt den Geltungsbereich der Änderung (4,4 ha) zwischen dem Friedhof auf der westlichen Seite und der Kleingartenanlage auf der östlichen Seite weitestgehend als Grünflächen (3,1 ha) mit den verschiedenen Zweckbestimmungen Friedhof, Parkanlage und Dauerkleingärten dar. Teilbereiche im Nordwesten und Südosten werden als Flächen für die Landwirtschaft (1,1 ha) dargestellt. Ein kleiner Bereich im Südwesten, neben der Friedhofszufahrt, ist bereits als Wohnbaufläche dargestellt (0,2 ha). Die notwendige Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 14 aus dem Flächennutzungsplan gemäß 8 Abs. 2 BauGB ist zurzeit nicht gegeben. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße wird daher das Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der durchgeführt. Diese sieht für diejenigen Flächen des Geltungsbereiches, die noch nicht als Wohnbauflächen dargestellt werden (4,2 ha), die Umwandlung in Wohnbauflächen vor. Abb. 5: FNP mit Geltungsbereich der 6. FNP-Änderung (Quelle: eigene Darstellung, maßstabslos)

17 17 Abbildung 6 zeigt den Geltungsbereich mit der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan sowie mit der Darstellung nach der 6. Änderung. Abb. 6: Bisherige Darstellungen im FNP und Darstellung nach der 6. Änderung Quelle: eigene Darstellung, maßstabslos) 3.4 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (Schutzgebiete) Im Plangebiet sind gemäß Umweltbericht zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Schutzgebiete im Sinne des 20 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Natura 2000 Gebiete oder gesetzlich geschützte Biotope nach 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) vorhanden. Dennoch sehe der Landschaftsplan Breckerfeld über die Festsetzung des geschützten Landschaftsbestandteils LB 3.41 den (temporären) Schutz des Gehölzbestandes vor. Weiterhin seien am Nordrand Festsetzungen zur Anpflanzung von Gehölzen ausgewiesen. Nördlich und östlich des Plangebietes schließt im Außenbereich Breckerfelds das Landschaftsschutzgebiet Nr an, wobei die Kleingartenanlage hiervon ausgenommen sei. Darüber hinaus wird die direkt südlich an den Geltungsbereich angrenzende Lindenallee entlang der Klevinghauser Straße (Kennung

18 18 AL-EN-0006) genannt, welche in der Datenbank des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) als gem. 41 LNatSchG NRW geschützte Allee geführt werde. 3.5 Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete Im Plangebiet selbst sowie in seinem Umfeld sind keine Wasserschutzgebiete gemäß 51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), keine Überschwemmungsgebiete gemäß 76 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und keine Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko gemäß 73 WHG vorhanden (vgl. Umweltbericht zur 6. Flächennutzungsplanänderung, grünplan 2019). 3.6 Boden/Altlasten Im Zuge der Scoping-Abfrage ist eine behördliche Abstimmung im Hinblick auf die Themen Bodenschutz und Altlasten auf der Fläche bereits angestoßen worden. Die Stellungnahme des Ennepe-Ruhr- Kreises als Untere Naturschutzbehörde verweist aus bodenschutzrechtlicher Sicht auf die teilweise sehr hohe Schutzwürdigkeit der angetroffenen Böden und empfiehlt eine Nachkartierung, deren Erkenntnisse dann in den Umweltbericht mit aufgenommen werden sollen (vgl. Stellungnahme Ennepe-Ruhr-Kreis, Untere Naturschutzbehörde 2018). Hinweise auf Altlasten im Plangebiet sind nicht bekannt. Gemäß Auskunft des Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Verzeichnis der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht für die Gemarkung Breckerfeld, Flur 7, Flurstücke 387, 386, 435, 1390 und 646 keine Eintragung vorhanden (vgl. Auskunft Ennepe-Ruhr-Kreis 2018).

19 Baugrund Im Rahmen des durch die Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbh im Oktober 2019 erstellten geotechnischen Berichtes zur Vorerkundung wurden im Plangebiet verschiedene Untersuchungen durchgeführt. Demnach bestehe die oberste Bodenschicht (Schicht 1.1) aus umgelagertem Ackerboden bzw. Oberboden mit Grasnarbe in lockerer Lagerung. Entlang des vorhandenen Fußweges zwischen den beiden Teilflächen wurden unterhalb des Ackerbodens grobkörnigere Auffüllungen (Schicht 1.2) in mitteldichter Lagerung festgestellt, bei denen es sich ggf. um Reststoffe eines früheren Wegebaus handelt. Unterhalb der aufgefüllten Böden folgt der Verwitterungshorizont des Festgesteins (Schichten 2.1, 2.2 und 2.3), der in drei Schichten als lockerer, mitteldichter/halbfester sowie dichter bis sehr dichter/fester Verwitterungshorizont bestehend aus Feinsanden und Kiesen auftritt. Demnach verfügen die Böden der Schicht 2.2 über ausreichende, die Böden der Schicht 2.3 über gute Tragfähigkeiten für Bauwerksgründungen, wohingegen die Bodenschichten 1.1 bis 1.2 sowie die Schicht 2.1 als unzuverlässiger Baugrund ausgeschlossen und daher ausgetauscht werden sollten. (vgl. Geotechnischer Bericht zur Vorerkundung, M&P Ingenieurgesellschaft 2019) 3.8 Versickerung Des Weiteren hat die Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbh die Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb der Schicht 2.2 aufgrund der festgestellten Versickerungsfähigkeit des Bodens nur noch knapp gegeben seien. Aus geotechnischer Sicht wird daher empfohlen, von einer Versickerung in der anstehenden Schichtenfolge abzusehen. Ein relevanter Grundwassereinfluss oder oberflächennahe Quellhorizonte wurden im Gebiet nicht festgestellt. (vgl. Geotechnischer Bericht zur Vorerkundung, M&P Ingenieurgesellschaft 2019)

20 20 Kapitel 5.5 beschreibt das entsprechende Konzept der Niederschlagswasserbeseitigung. 3.9 Immissionen Hinweise auf relevante Geruchsbelastungen, Erschütterungen oder sonstige Störwirkungen (Wärme, Strahlung, Elektromagnetische Felder) liegen derzeit nicht vor. Eine potentielle Quelle für störend wirkende Lichtemissionen stellen jedoch die Flutlichtmasten der nordöstlich angrenzenden Sport- und Freizeitanlage dar. Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen im Plangebiet seien jedoch aufgrund der unkritischen Zeiten außerhalb der Nachtstunden sowie aufgrund der geringen Höhe der Flutlichtmasten, der Topografie und der vorhanden Gehölzeingrünungen nicht zu erwarten. (vgl. Scoping-Beitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 Breckerfeld Nördlich Klevinghauser Straße sowie zur begleitenden 6. FNP-Änderung, grünplan 2018) Dennoch wurde im Zuge der Scoping-Abfrage von der Unteren Immissionsschutzbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises eine gutachterliche Betrachtung der Lichtemissionen für das Plangebiet sowohl während der Tag- als auch während Nachtzeit empfohlen. Zudem wird die Erstellung eines Geräuschgutachtens zur Untersuchung der Lärmemissionen durch die benachbarte Sport- und Freizeitanlage als erforderlich erachtet. (vgl. Stellungnahme Ennepe-Ruhr-Kreis 2018) Die gutachterliche Betrachtung der Geräuschimmissionen durch die benachbarte Sport- und Freizeitanlage sowie die Ergebnisse der Lichtimmissionsmessung werden in Kapitel 6.2 dargestellt Denkmalschutz/Bodendenkmalpflege In der Stellungnahme des LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe liegen im Plangebiet nach dem DSchG NW Vermutete Bodendenkmäler. Der Begriff der Vermuteten Bodendenkmäler ist

21 21 im Rahmen der Gesetzesänderung im Sommer 2013 in das DSchG NW aufgenommen worden. Gem. 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW sind diese bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen ( 1 Abs. 3 Satz 1 DSchG NW) genauso zu behandeln wie eingetragene Bodendenkmäler. Um dem nachzukommen ist der Planbereich, durch Baggersondagen näher zu überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzungen der zunächst vermuteten Bodendenkmäler und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren zu klären. (LWL- Archäologie für Westfalen, Stellungnahme vom ). Aufgrund dieser Stellungnahme wurden Anfang 2019 die empfohlenen Baggersondagen zur Klärung der tatsächlichen Situation durchgeführt. Es wurden keine archäologisch relevanten Befunde festgestellt, sodass der Verdacht auf Bodendenkmäler nicht bestätigt wurde. (vgl. Umweltbericht zur 6. Flächennutzungsplanänderung, grünplan 2019) 3.11 Erholungsort Mit Verfügung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 19. Februar 1986 ist der die staatliche Anerkennung als Erholungsort verliehen worden. Das Plangebiet befindet sich vollumfänglich innerhalb des Erholungsgebietes von Breckerfeld. Gemäß 12 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (KOG Kurortegesetz) vom 11. Dezember 2007 sind von Erholungsorten Voraussetzungen nach 3 KOG zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere eine der Artbezeichnung (Erholungsort) räumlich angemessene Grünfläche mit Ruhebereichen und gesundheits- und erlebnisorientierten Bereichen. Die überplante Fläche wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weist keine der fachgesetzlich geforderten Qualitäten auf. Die vorhandenen Fußwegebeziehungen zwischen der Siedlung und der Kleingartenanlage wurden in die Planung aufgenommen und im Plangebiet durch weitere Verbindungswege und Grünachsen ergänzt. Das Plangebiet ist somit durch einen

22 22 hohen öffentlichen Grünflächenanteil geprägt. Die aufgelockerte Bebauung sichert zusätzlich einen hohen Anteil privater Grünflächen. Da der Umweltbericht zum Bebauungsplan noch nicht abschließend vorliegt, wird an dieser Stelle zunächst auf den Umweltbericht zur im Parallelverfahren durchgeführten Flächennutzungsplanänderung verwiesen, der nach Prüfung der relevanten Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung des anzustrebenden städtebaulichen Konzeptes feststellt, dass die grundlegenden Anerkennungsvoraussetzungen Breckerfelds als Erholungsort durch die Planung nicht negativ beeinflusst werden. (vgl. Umweltbericht zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, grünplan 2019)

23 23 4 Städtebauliches Konzept Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße wurde ein städtebauliches Konzept erarbeitet und mit der sowie mit dem beauftragten Erschließungsplaner abgestimmt. Das städtebauliche Konzept sieht auf der 4,7 ha großen Fläche die Schaffung von Wohnbebauung vor, welche die umliegenden Siedlungsräume adäquat ergänzt. Entsprechend der Umgebungsbebauung sollen primär Einzel- und Doppelhäuser, aber auch ein Mehrfamilienhaus (optional zwei Mehrfamilienhäuser) errichtet werden, die von der verkehrsberuhigten Lage, der räumlichen Nähe zu zentralen Infrastruktureinrichtungen im Zentrum sowie zu den umliegenden Freiflächen profitieren. Im Zuge der Konzepterstellung wurden verschiedenen Entwurfsvarianten in Form von Testentwürfen durchgespielt, die als Basis für die Diskussion mit der Stadt und Fachgutachtern dienten, unter anderem über - die Zufahrt/Anbindung an das bestehende Verkehrsnetz, - mögliche Erschließungsvarianten, - die städtebauliche Figur, - die Größe und Ausrichtung der angebotenen Grundstücke, - die Lage und Dimensionierung der Grün- und Freiräume, - das Wegenetz bzw. die Verknüpfung mit der umgebenden Bebauung und - das Entwässerungskonzept/den Umgang mit der Bestandsleitung. Basierend darauf wurde die bevorzugte Entwurfsvariante ausgearbeitet, die im Folgenden genauer beschrieben wird. Leitidee/Flächengliederung Das Plangebiet gliedert sich in einen südlichen Teilbereich angrenzend an die Klevinghauser Straße und einen nördlichen Teilbereich zwischen Friedhof und Kleingartenanlage. Während das Gelände im

24 24 südlichen Abschnitt deutlich nach Norden hin abfällt, wird der nördliche Teilbereich durch eine vergleichsweise moderate Hangneigung von Westen in östliche Richtung geprägt. Im Übergangsbereich der beiden Teilbereiche befinden sich heute ein dicht mit Büschen und Bäumen bewachsener Grünstreifen und ein Fußweg, der von der Wahnscheider Straße kommend entlang der Kleingartenanlage am Flächenrand verläuft und im Bereich des Grünstreifens nach Westen in Richtung Trauerhalle verschwenkt. Unter dieser Wegebeziehung liegt abschnittsweise eine bestehende Rohrleitung (Abwasserkanal für die Friedhofsentwässerung). Diese wird auch zukünftig genutzt und muss daher bestehen bleiben. Dem Entwurf liegt auf Basis der beschriebenen topografischen vorhandenen Rahmenbedingungen eine städtebauliche Figur zugrunde, bei der die Gesamtfläche in einen südlichen und einen nördlich Teil gegliedert ist. Im Übergangsbereich der beiden Teilbereiche wird ein zentraler Grün- und Freiraum platziert, der als grüne Mitte Aufenthaltsqualität bietet. Weitere Grünverbindungen, welche heute bereits existierende Wegebeziehungen aufnehmen und damit den erforderlichen Verknüpfungen mit dem direkten Umfeld Rechnung tragen, gliedern das Quartier in überschaubare Nachbarschaften. Anbindung und Erschließung Das neue Baugebiet wird an die Klevinghauser Straße angebunden. Die Zufahrt zum Quartier sollte nach Aussagen des betreuenden Erschließungsplaners vorzugsweise am westlichen Flächenrand erfolgen (im Bereich der vorhandenen Zufahrt zur Trauerhalle), da hier die Topografie ein moderateres Gefälle aufweist als im östlichen Abschnitt. Um zwei direkt nebeneinanderliegende Zufahrtsbereiche zu vermeiden wird aus Gründen der Übersichtlichkeit die Lösung favorisiert, die Einfahrtsituation zur benachbarten Trauerhalle auszubauen und die Zufahrt zum Neubaugebiet ebenfalls über diese neue Einfahrtsituation zu organisieren. Die im Zusammenhang mit dem Umbau zwingenderweise wegfallenden Parkplätze können jedoch an

25 25 gleicher Stelle kompensiert werden. Insgesamt verfügt der Bereich des Friedhofs nach Realisierung über mehr öffentliche Parkplätze als zuvor. Die Haupterschließung des Neubaugebietes verläuft im südlichen Flächenabschnitt in südöstlicher Richtung, d.h. annähernd parallel zur Klevinghauser Straße. Im weiteren Verlauf verschwenkt die Hauptachse zunächst nach Nordost und erschließt weiter in Nord-Süd-Richtung den obigen Flächenteil mittels einer Ringerschließung. Geplant ist der Ausbau der Haupterschließung mit einer weichen Separation von Fahrbahn und Gehwegen. Es wird eine zulässige Verkehrsgeschwindigkeit von Tempo 30km/h vorgesehen, wobei eine Festsetzung der Geschwindigkeit nicht auf Bebauungsplanebene erfolgen kann, sondern nachgelagert durch das Straßenverkehrsamt festzulegen ist. Eine spätere Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich wird seitens des Erschließungsplaners aufgrund der räumlichen Ausdehnung des Gebietes sowie der z.t. starken Steigungen als unrealistisch erachtet. Der Gesamtquerschnitt des Straßenraums ist mit einer Breite von 8,30m konzipiert. Geplant sind ein breiter Gehweg mit einer Breite von 2,30m, eine Fahrbahn mit einer Breite von 5,40m sowie ein schmaler Sicherheitsstreifen (Schrammbord) mit einer Breite von 0,60m. Die Lage des Gehweges und des Schrammbords variiert und wird entsprechend den Erfordernissen der Straßen- und Kanalplanung geplant. Ein einseitiger breiter Gehweg wird aufgrund der Größe und des Charakters des geplanten Wohngebietes als ausreichend und wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Dadurch können die Straßenverkehrsfläche geringer und die Grundstücke größer ausfallen. Aufgrund der bereits erwähnten z.t. starken Steigungen empfiehlt der Erschließungsplaner die Fahrbahn der Haupterschließung zu asphaltieren. Dadurch geht allerdings der Charakter der ursprünglich geplanten Mischverkehrsfläche verloren. Aus diesem Grunde werden der Gehweg und der Schrammbord gegenüber der Fahrbahn durch

26 26 einen 2cm-Bord erhöht und gepflastert, d.h. auch optisch abgegrenzt und insgesamt weich separiert. Das Pflastern der Gehwege ist, im Gegensatz zur Fahrbahn, aufgrund geringerer Belastungen unproblematisch. Durch die geringe Erhöhung der Gehwege sollen die Pkw-Fahrer langsamer und aufmerksamer fahren. Touchiert ein Pkw- Fahrer dennoch das Bord, wird er nicht nur visuell, sondern auch taktil auf den Sicherheitsbereich des Gehweges aufmerksam. Durch die nur geringe Erhöhung von 2cm bleiben die Gehwege im Sinne einer Mischverkehrsfläche im Notfall dennoch auf dem gesamten Straßenquerschnitt überfahr- und damit nutzbar. Neben der Haupterschließung gibt es zwei Erschließungsstiche geringerer Breite. Der südliche Stich nahe der Klevinghauser Straße wird als 6,50m breiter Wohnweg (Mischverkehrsfläche ohne separate Gehwege) ausgebaut und erschließt über eine Wendeanlage insgesamt fünf Gebäude. Die Wendeanlage ist so konzipiert, dass ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden kann. Der etwas weiter nördlich befindliche 4,50m breite Stich verbindet die Haupterschließung mit dem am östlichen Rande des Plangebietes verlaufenden Fußweg. Da dieser Stich nur drei Gebäude erschließt und kürzer als 50,00m ist, ist hier keine Wendeanlage erforderlich. Neben zwei Stellplätzen je Wohneinheit auf den Privatgrundstücken stehen im öffentlichen Straßenraum Parkplätze für den Besucherverkehr zur Verfügung. Die alternierende Anordnung dient der Reduzierung der Verkehrsgeschwindigkeit und damit der Verkehrssicherheit. Die genaue Anzahl und Verortung der öffentlichen Parkplätze kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, da den Grundstückseigentümern genügend Spielraum bei der Anordnung ihrer Grundstückzufahrten gewährt werden und eine eventuelle Verschiebung der Grundstücksgrenzen ermöglicht werden soll. Eine Erschließung des Neubaugebietes von der nördlich verlaufenden Wahnscheider Straße ist aufgrund des geschützten Hohlweges

27 27 nicht möglich. Der bereits vorhandene Fußweg entlang der Kleingartenanlage wird wie bisher dort geführt, seine geplante Breite beträgt 3,00m. Lediglich in seinem nördlichen Bereich wird der geplante Fußweg mit Anschluss an die Ringerschließung und mit Anschluss an den nördlich des Plangebietes liegenden Wendehammer mit einer Breite von 5,00m ausgebaut, um im Notfall durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge befahrbar zu sein. Angleichungen können mit Schotterrasen als Feuerwehrzufahrt befestigt werden. Für eventuelle längere Zeiten müsste im Bedarfsfall die Zufahrt verbreitert werden. Diese Zubzw. Abfahrt des Fußweges ist im Regelfall allerdings mit einer Abpollerung für den Durchgangsverkehr zu schließen. Die Erschließung des Neubaugebietes wurde im Hinblick auf ihre grundsätzliche Machbarkeit vom beauftragten Erschließungsplaner überprüft und für machbar erklärt. Städtebauliche Figur, Grundstücke und Wohnformen Wie bereits im Kapitel Leitidee/Flächengliederung beschrieben, gliedern die vorgeschlagenen Grünräume und -verbindungen das Quartier in überschaubare Nachbarschaften. Die städtebauliche Figur wird von der geometrischen Form des vorhandenen Flurstücks und zugunsten einer optimalen Flächenausnutzung abgeleitet und weist eine lineare städtebauliche Grundfigur auf. Entsprechend der bestehenden Nachfrage in Breckerfeld sieht der städtebauliche Entwurf hauptsächlich Einfamilienhäuser und Doppelhäuser vor. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Unterbringung eines Mehrfamilienhauses bzw. optional zweier Mehrfamilienhäuser entwurflich durchgespielt. Auch im Falle von zusätzlichen Wohneinheiten ist im Plangebiet insgesamt mit nicht mehr als 75 Wohneinheiten zu rechnen. Die Größe der angebotenen Grundstücke variiert zwischen etwa 400 bis 500m 2, einige wenige Grundstücke liegen bei etwa 600 bis 700m 2. Das im Entwurf abgebildete Angebot entspricht den bisher bei der

28 28 Stadtverwaltung Breckerfeld eingegangenen Interessensbekundungen für den Erwerb eines Baugrundstücks im Plangebiet und wird somit als marktgängig eingeschätzt. Die im Plangebiet vorhandene Topografie mit natürlicher Hanglage Richtung Norden und Osten wurde im Sinne einer optimalen Besonnung und Belichtung bzw. einer aktiven und passiven Nutzung von Solarenergie im städtebaulichen Entwurf berücksichtigt. Für eine bestmögliche Ausnutzung wurden die Grundstücke so geplant, dass die Gebäude, soweit möglich und städtebaulich sinnvoll, nach Süden oder Westen ausgerichtet werden können. Darüber hinaus wurde im Entwurf auf ausreichende Abstände zwischen den Gebäuden, eine Anordnung im Versatz und eine damit einhergehende Auflockerung der Baustruktur geachtet. Vorgeschlagen wird eine Gebäudehöhe, die zwei Vollgeschosse nicht übersteigt. Entsprechend der Gestaltung der Gebäude in den nachbarschaftlichen Wohngebieten sind die Dächer als Satteldächer, Zeltdächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer und Pultdächer auszubilden. Grün- und Freiflächen/Wegesystem Der ausgearbeitete städtebauliche Entwurf wird geprägt durch ein differenziertes Grün- und Freiflächensystem. Die einzelnen Grünflächen haben unterschiedliche Funktionen, was sich in ihrer jeweiligen Gestaltung widerspiegelt. Das zentrale Freiraumelement des städtebaulichen Entwurfes ist ein im Übergangsbereich von nördlichem und südlichem Flächenabschnitt angeordneter Grünraum, die grüne Mitte des Quartiers. Der hier angeordnete Spielplatz erfüllt eine wichtige Funktion für das nachbarschaftliche Zusammenkommen von Kindern und Eltern, die zukünftig im Quartier leben werden. Die umgebenden Grünflächen dienen dem freien Kinderspiel und dem Aufenthalt. Darüber hinaus vernetzen sich an dieser Stelle die wesentlichen Fußwegeverbindungen des Quartiers, die Lage ist im Hinblick auf eine gute Erreichbarkeit

29 29 und die soziale Kontrolle optimal gewählt. In ökologischer Hinsicht erfüllt die Fläche eine Vernetzungsfunktion zwischen Kleingartenanlage und Friedhof, ebenso wie eine weitere, weiter nördlich in Ost-West- Richtung verlaufende Grünverbindung. Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft ein hohlwegartig in den Untergrund eingegrabener Fußweg, dessen Böschungen zu beiden Seiten mit z.t. altem Baumbestand bewachsen sind. Hier, am nördlichen Quartiersrand, wird eine Freifläche vorgeschlagen, die einen Abstand zwischen dem Hohlweg und seinen schützenswerten Vegetationsstrukturen erzeugt, und zusätzlich auch den aus lärmimmissionstechnischen Gründen erforderlichen Abstand zum Sportplatz und dessen Parkplatz gewährleistet. Vorstellbar wäre hier eine Bepflanzung mit lockerem Baumbestand, z.b. als Streuobstwiese. Dieser Bereich kann als ökologische Ausgleichsfläche unter anderem für die überplanten Grünstrukturen dienen bzw. wirkt er eingriffsmindernd im Hinblick auf die erforderliche Kompensation im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung. Auch an der Klevinghauser Straße wird ein grüner Quartiersrand geschaffen, der einen Abstand zwischen der Straße und der Neubebauung herstellt. Dieses Abstandsgrün dient unter anderem dazu, eine Verschattung der zukünftigen Baugrundstücke durch die vorhandene und erhaltenswerte und daher zu erhaltende Baumallee zu minimieren und Lärmeinwirkungen zu reduzieren. Darüber hinaus kann hier ein neuer Fußweg gebaut werden, der entlang der Klevinghauser Straße bislang nur abschnittsweise vorhanden ist. Insgesamt werden durch den städtebaulichen Entwurf heute bereits vorhandene Wegebeziehungen aufgenommen und in ein neues Wegenetz eingebettet, welches das neue Baugebiet mit der Umgebung verknüpft. Die Hauptwegeverbindung in Nord-Süd-Richtung verläuft am östlichen Grundstückrand an der Grenze zur Kleingartenanlage, verzweigt sich im Bereich der grünen Mitte in Richtung Westen zur Trauerhalle sowie in Richtung Süden zur Klevinghauser Straße

30 30 und bindet darüber hinaus das bestehende Baugebiet am Heider Kopf fußläufig an. Entwässerungskonzept/Umgang mit der Bestandsleitung Die auf der Fläche verlaufende Schmutz- und Regenwasserleitung wurde im Entwurfskonzept berücksichtigt. Die Bestandsleitungen verlaufen weitestgehend unterhalb öffentlicher Verkehrsflächen, um ihre Zugänglichkeit langfristig sicherzustellen. Lediglich der geplante Fußweg von der Trauerhalle über den Platzbereich in Richtung des Fußweges an der Kleingartenanlage befindet sich nicht im Bereich der Bestandsrohrleitung der Friedhofskapelle, sondern am nördlichen Rand der öffentlichen Grünfläche, um die Höhenunterschiede zwischen den südlich angrenzenden Grundstücken und dem Spielplatz über eine in die Grünfläche integrierte Böschung abzufangen. Dadurch ist auch die Zugänglichkeit dieser Bestandsleitung im Bedarfsfall ohne großen Aufwand sichergestellt. Weitere Hinweise zur technischen Ausarbeitung (Trennsystem, Konzept der Niederschlagswasserbeseitigung) siehe Kapitel 5.5.

31 31 5 Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Zur frühzeitigen Beteiligung wird zunächst der Gestaltungsplan mit Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Geschossigkeit, der Dachformen, der Höhe baulicher Anlagen, der Bauweise und der Stellung baulicher Anlagen, der zulässigen Anzahl der Wohnungen sowie der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser ausgelegt. Festsetzungen zum Verkehr (Straßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsfläche mit besonderen Zweckbestimmungen etc.) werden in Abstimmung mit der Stadt und dem Verkehrsplaner im weiteren Bebauungsplanverfahren konkretisiert. Festsetzungen zu grünordnerischen Maßnahmen im Sinne der Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung werden ebenfalls im weiteren Verfahren nach abschließender Fertigstellung des Umweltberichtes konkretisiert. 5.1 Art der baulichen Nutzung Die Umsetzung der städtebaulichen Konzeption wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan planerisch und rechtlich gesichert. Dabei soll der Bebauungsplan Nr. 14 Nördlich Klevinghauser Straße zugunsten einer individuellen Vermarktung und Veräußerung so konkret wie nötig, jedoch auch so frei wie möglich bleiben, um den Handlungsspielraum der zukünftigen Eigentümer nicht unnötig einzuschränken. Entsprechend der vorgesehenen Entwicklung zu einem überwiegenden Wohnstandort sowie in Bezug auf die angrenzenden bereits vorhandenen Wohngebiete wird im Plangebiet für die Neubebauung als zulässige Art der baulichen Nutzung WR Reines Wohngebiet nach 3 BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgesetzt.

32 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für das gesamte Plangebiet mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht der Obergrenze des 17 Abs. 1 BauNVO für Reine Wohngebiete. Die Anwendung der für Reine Wohngebiete zulässigen maximalen Obergrenze der Grundflächenzahl begründet sich aus dem gesteigerten Wohnbauflächenbedarf der. Sie entspricht im Übrigen weitestgehend den Festsetzungen und Ausnutzungsgraden der angrenzenden Wohngebiete. Gemäß 19 Abs. 4 BauNVO sind Bei der Ermittlung der Grundflächen [sind] die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des 14, 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.. Die Überschreitung der Grundflächenzahl gemäß 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO ist für Reine Wohngebiete zulässig. Daher wird für das Plangebiet festgesetzt, dass die GRZ von 0,4 zugunsten von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO ausnahmsweise bis 0,6 überschritten werden darf. Hierdurch soll die Schaffung einer ausreichenden Parkierung auf den Grundstücken sichergestellt werden. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer GRZ von maximal 0,8 ist in diesem Falle nicht erwünscht und damit unzulässig, um einen zu hohen Versiegelungsgrad der Grundstücke zu verhindern. Geschosse Für das gesamte Plangebiet wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Neben der GRZ und der GFZ wird das Maß der

33 33 baulichen Nutzung außerdem durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sowie der zulässigen Maximalhöhen der Gebäude bestimmt. Das neue Plangebiet orientiert sich bezüglich der Geschossigkeit an der umliegenden Bestandsbebauung. Der Bebauungsplan setzt somit im gesamten Plangebiet maximal zwei Vollgeschosse zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses fest. Höhe baulicher Anlagen Für die zulässige maximale Gebäudehöhe wird ein Unterer Bezugspunkt definiert. Unterer Bezugspunkt ist die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses (OKFF EG) in Bezug auf die geplanten Endausbauhöhen der Straßenverkehrsfläche. Die OKFF EG darf um ein im weiteren Verfahren noch zu konkretisierendes Maß über der gemittelten Bezugshöhe der Verkehrsfläche und unter dieser Bezugshöhe liegen. Die Bezugshöhe für die OKFF EG ist die Höhe der Oberkante der Straßenverkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der Straßenbegrenzungslinie mit dem Lot auf die der Erschließungsstraße zugeordneten Mitte des Gebäudes. Für Doppelhäuser gilt diese Regelung für die Bezugshöhe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne dass eine Haupterschließung erkennbar ist, ist die Bezugshöhe der aus den für jede der Verkehrsflächen gemittelten Höhen der Verkehrsflächen gebildete Mittelwert. Durch die zulässige Über- bzw. Unterschreitung der OKFF EG-Höhe soll in erster Linie die barrierefreie Erreichbarkeit der Gebäude sichergestellt werden. Außerdem sollen hierdurch unnötige Härten vermieden werden, z.b. kostenintensive Erdarbeiten in Form von Bodenauf- und Bodenabtrag einer ansonsten notwendigen Niveauangleichung von Grundstück und Straße (im Falle abweichender Bestandsgeländehöhen und geplanter Straßenbezugshöhen). Dies ist aufgrund der z.t. starken Gefälleneigungen vermutlich häufig der Fall. Außerdem soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gebäude gegenüber den vorgelagerten Verkehrsflächen geringfügig anheben zu können, z.b.

34 34 um im Eingangsbereich die Gefahr von eintretendem Niederschlagswasser nach Starkregenereignissen zu vermeiden. Im Falle einer Unterschreitung der Straßenbezugshöhe muss jedoch eine konfliktfreie Entwässerung von Zufahrtsbereichen und Gebäudezuwegungen gesichert werden. Die Höhe der baulichen Anlagen gilt als Maximalwert und darf nicht überschritten werden. Sie wird gemessen von dem für das jeweilige Gebäude zu ermittelnden Unteren Bezugspunkt bis zum je nach festgesetzter Dachform geltenden Oberen Bezugspunkt. Oberer Bezugspunkt bei Gebäuden mit Satteldach und Pultdach ist die Firstoberkante, bei Gebäuden mit Zeltdach ist es die Oberkante des höchsten Punktes des Daches. Für alle Gebäude im Plangebiet wird eine zulässige Maximalhöhe von 11,50m festgesetzt. Dadurch sind unter Umsetzung der zulässigen Dachformen Satteldach, Zeltdach, Walmdach, Krüppelwalmdach und Pultdach insgesamt angenehme Raumhöhen zu realisieren. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen bezieht sich auf alle Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für eine dauerhafte Wohnnutzung bestimmt sind. Eine untergeordnete gewerbliche Nutzung von Räumen, z.b. zu freiberuflichen Zwecken, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei Doppelhäusern bezieht sich die Festsetzung jeweils auf die Doppelhaushälfte. Entsprechend dem planerischen Ziel, neuen zusätzlichen Wohnraum als Antwort auf die erhöhte Nachfrage zu schaffen, wird für alle Einfamilien- und Doppelhäuser, unabhängig von der Grundstücksgröße, in jedem Fall die Möglichkeit festgesetzt, zwei Wohnungen je Gebäude zu realisieren. Zudem soll für solche Grundstücke, die vergleichsweise groß sind, auch die Errichtung einer zusätzlichen dritten Wohnung zulässig sein. Dabei gilt insgesamt je zu errichtender Wohnung eine Grundstücksgröße von mindestens 200m², also ein Grundstück von mindestens 600m². Für das geplante Mehrfamilienhaus wird

35 35 eine abweichende Regelung getroffen, hier werden maximal acht Wohnungen zugelassen. Für den Bereich des optionalen zweiten Mehrfamilienhauses weiter nördlich davon wird eine weitere Regelung mit maximal sechs zulässigen Wohnungen festgesetzt. Die Festsetzung möglicher zweiter und zum Teil auch dritter Wohneinheiten soll den Gestaltungsspielraum bezüglich Wohnungsgrößen, -typen und -zuschnitten nicht unnötig einschränken und eine gute Ausnutzung der Grundstücke ermöglichen. Mit der Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden soll die für Breckerfeld typische Struktur in Bezug auf die Wohnform gesichert werden. Ohne diese Beschränkung bestünde zudem die Gefahr, dass durch eine hohe Anzahl an Wohnungen und einer damit einhergehenden hohen Bevölkerungsdichte auch die Verkehrsdichte innerhalb des geplanten Wohngebiets auf ein unverträgliches Maß ansteigen könnte und der dadurch erhöhte Stellplatzbedarf zusätzliche Versiegelungen in unverträglicher Größenordnung verursachen würde. Die Berechnungen und Aussagen des Verkehrsgutachtens sowie des Verkehrslärmgutachtens bauen auf diesen Festsetzungen auf. 5.3 Bauweise Im beinahe gesamten Plangebiet wird aufgrund der angestrebten aufgelockerten Bebauung sowie im Sinne eines offenen Übergangs der neuen Siedlung in den Freiraum eine offene Bauweise gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie 22 und 23 BauNVO mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Das heißt, ein Grundstück kann nach Erwerb einerseits mit einem Einzelhaus mit beidseitigem Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken bebaut werden. Anderseits ist es ebenso möglich, eine Doppelhaushälfte an einer Nachbargrenze zu bauen und zusammen mit der Doppelhaushälfte des Nachbarn ein ganzes Doppelhaus zu realisieren. Ferner ist es möglich, mittig auf einem Grundstück ein Doppelhaus zu errichten und das Grundstück entlang

36 36 der gemeinsamen Gebäudegrenze zu teilen, sofern Abstandsflächen und Grenzabstände eingehalten werden. Die Stellung baulicher Anlagen, d.h. die Firstrichtung der Gebäude, wird nicht festgesetzt, um den Gestaltungsspielraum der Bauherrschaft in Bezug auf Besonnung und Belichtung möglichst offen zu halten. 5.4 Gestaltung der baulichen Anlagen Im Plangebiet werden die Dachformen Satteldach, Zeltdach, Walmdach, Krüppelwalmdach und Pultdach zugelassen sowie die maximalen Firsthöhen festgesetzt. Der private Gestaltungsspielraum soll auch hier möglichst groß bleiben. Flachdächer sollen im Hinblick auf die in angrenzenden Wohngebieten vorherrschenden und eher traditionell geprägten Dachformen jedoch nicht zugelassen werden. Durch die Festsetzung soll ein städtebaulich harmonisches Gesamtbild gewährleistet und eine behutsame Integration in den vorhandenen Baubestand angestrebt werden. 5.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Plangebietes ist gesichert. Die abwassertechnische Erschließung des Neubaugebietes Nördlich Klevinghauser Straße erfolgt im Trennsystem. Die geplante Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation der südlichen Teilfläche des Plangebietes wird innerhalb der neu geplanten Straße zwischen öffentlichem Platz/Spielplatz und Fußweg an die vorhandene Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation angeschlossen. Die geplante Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation der nördlichen Teilfläche des Plangebietes wird im Bereich Havariezufahrt/Fußweg an die vorhandene Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation angeschlossen.

37 37 Das im Neubaugebiet anfallende Schmutzwasser wird über die vorhandene bzw. geplante Schmutzwasserkanalisation gesammelt und anschließend zur Kläranlage Breckerfeld weitergeleitet. Aufgrund der Versickerungsfähigkeit der angetroffenen Böden, der recht steilen Topgrafie sowie des hohen Flächenverbrauchs für Versickerungsanlangen empfehlen sowohl der Bodengutachter als auch der Entwässerungsplaner von einer Versickerung des Niederschlagswassers der öffentlichen Verkehrsflächen abzusehen. Dieser Empfehlung wird im Sinne einer dauerhaft funktionsfähigen Abführung des Niederschlagswassers gefolgt, d.h. das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßenflächen und das der überbaubaren Privatflächen wird an die vorhandene oder die geplante Regenwasserkanalisation angeschlossen und anschließend über ein vorhandenes Regenrückhaltebecken westlich des Sportplatzes gedrosselt in die Saure Epscheid geleitet. Im Falle von Starkregenereignissen wird das Niederschlagswasser, welches nicht mehr durch die Kanalisation gefasst wird, über die Straßenflächen schadlos zum östlichen Fußweg geleitet. Dort wird dieses Wasser über einen Seitengraben Richtung Norden zum sog. Hohlweg weitergeleitet. Eine Beeinträchtigung der benachbarten Kleingartenanlage ist somit nicht gegeben. Da es sich beim geplanten Vorhaben um ein Reines Wohngebiet handelt, ist eine Behandlung des Niederschlagswassers vor Einleitung in das Gewässer nicht erforderlich. Durch das Baugebiet wird dem natürlichen Wasserhaushalt des Plangebietes Niederschlagswasser entzogen, welches nicht mehr auf der Fläche versickern kann. Diese Wassermengen werden jedoch über das Regenrückhaltebecken dem Gewässer gedrosselt wieder zugeleitet. Diese Drosselung entspricht normalerweise dem natürlichen Abfluss der Fläche. Erhebliche Änderungen auf das Abflussregime des Baches werden somit nicht erwartet. Durch den Bau der neuen Abwasserkanäle wird der vorhandene Felshorizont (Grundwasserstauer) angeschnitten. Da jedoch die Kanalgräben mit kornabgestuftem Material verfüllt werden,

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