osborneclarke.com Rechtsgrundlagen für die Einreise und für den Zugang zum Arbeitsmarkt von EU-Bürgern, Drittstaatlern und Flüchtlingen
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- Volker Gehrig
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1 Rechtsgrundlagen für die Einreise und für den Zugang zum Arbeitsmarkt von EU-Bürgern, Drittstaatlern und Flüchtlingen Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel 7. April
2 Private & Confidential Osborne Clarke International Osborne Clarke UK Osborne Clarke Spanien Osborne Clarke USA Osborne Clarke Belgien Osborne Clarke Frankreich Osborne Clarke Niederlande Osborne Clarke Deutschland Osborne Clarke Italien Hongkong* Standorte Amsterdam Barcelona Berlin Brescia Bristol Brüssel Hamburg Mitarbeiter Hongkong* Köln London Madrid Mailand München New York mehr als Mitarbeiter insgesamt mehr als 650 Rechtsanwälte und Steuerberater davon 187 Partner Padua Palo Alto (Silicon Valley) Paris Reading (Thames Valley) Rom San Francisco Darüber hinaus haben wir unser über viele Jahre aufgebautes "Best Friends"-Netzwerk. Dies bedeutet für Sie: Ein belastbares weltweites Netzwerk vor allem in den Regionen Nordamerika, EMEA und Südostasien Kurze Kommunikationswege Ein Ansprechpartner, der das Engagement der internationalen Partner koordiniert * Osborne Clarke unterhält eine strategische Allianz mit John Koh & Co. 2
3 Private & Confidential Osborne Clarke Deutschland Standorte Berlin, Hamburg, Köln, München Osborne Clarke Hamburg Osborne Clarke Berlin Osborne Clarke Köln Osborne Clarke München Mitarbeiter 226 Mitarbeiter insgesamt davon 127 Rechtsanwälte und Steuerberater davon 44 Partner Praxisgruppen Capital Markets / Banking IT Commercial / Competition Property Corporate Öffentliches Wirtschafts und Vergaberecht Employment Tax IP Branchenfokus Digital Business Energy & Utilities Financial Services Life Sciences & Healthcare Real Estate & Infrastructure Retail Transport & Automotive 3
4 Wer hat Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt? 4
5 Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt? EWR/ Schweiz (Island, Liechtenstein, Norwegen) Arbeitnehmerfreizügi gkeit (Art. 45 ff. AEUV) Zustimmungsfreie Beschäftigung EU Mitgliedstaaten (Beitritt bis 2013) Unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit Drittstaaten Privilegiert: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (Art. 26 BeschV) Sonstige 5
6 Zugang von Drittstaatlern zum Deutschen Arbeitsmarkt Antragsteller Visa-Antrag Visa Deutsche Auslandsvertretung prüft nach AufenthaltsG & BeschV Ankunft in Deutschland Antrag auf befr. Aufenthalts- od. Niederlassungserlaubnis/bzw Blue Card Ausländerbehörde Sofern erforderlich: Beteiligung Agentur für Arbeit / ZAV Zustimmung Vorrangprüfung Prüfung Arbeitsbedingungen Beschäftigung 6
7 Blaue Karte EU - Richtlinie 2009/50/EG des Rates v. 25. Mai
8 Einführung der Blauen Karte EU Erwartungen an die Blaue Karte EU: Erleichterter Zuzug von Hochqualifizierten, insbesondere Berufsanfängern Dauerhafte Beschäftigung durch Arbeitgeber innerhalb Europas Vereinheitlichtes Zugangsverfahren zum Europäischen Arbeitsmarkt? Einmaliges Zulassungsverfahren zum gesamten EU Wirtschaftsraum? Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Deutschland mit Wirkung zum 1. August 2012 in Kraft getreten Blaue Karte EU in 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt 8
9 Wer erhält die Blaue Karte EU? Hochqualifizierte aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder der EWR-Staaten Abgeschlossenes Hochschulstudium (deutscher Hochschulabschluss, anerkannter ausländischer Abschluss oder mit deutschem Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss) (durch mindestens fünf jährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation: bislang fehlt Verfahren zur Feststellung der Vergleichbarkeit entsprechender Berufe) Konkretes Arbeitsplatzangebot mit Mindestgehalt Gültigkeitsdauer 4 Jahre 9
10 Wer erhält die Blaue Karte EU? Hochschulabschluss + EUR ,00 Blaue Karte EU Hochschulabschluss in Mangelberufen + EUR ,00 10
11 Mindestbruttogehalt und Mangelberufe Gruppe 1: 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV = 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung = 2016 EUR ,00 brutto Keine Zustimmung der ZAV erforderlich Leiharbeit möglich Gruppe 2: 2 Abs. 2 BeschV: 52 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung = 2016 EUR ,00 brutto Mangelberufe: Naturwissenschaftler Mathematiker Ingenieure Humanmediziner Akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie Lohnhöhe muss ortsüblichen Beschäftigungsbedingungen entsprechen 11
12 Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU Unterbrechung des Aufenthaltes in Deutschland: Aufenthalt von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten im Nicht-EU-Ausland möglich ( 51 Abs. 10 i.v.m. 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) Gilt auch für Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte EU Problematisch 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG Sofortiges Erlöschen des Aufenthaltstitels bei Ausreise aus nicht nur vorrübergehenden Grund Nach 18 Monaten: Recht zur Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und gesonderte Beantragung einer Blauen Karte EU im zweiten Mitgliedsstaat Im zweiten Mitgliedsstaat ist die direkte Beantragung ohne vorherige Einholung eines Visums möglich Gilt nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark 12
13 Ausbildungsberufe 13
14 Zuwanderung in Ausbildungsberufen 6 BeschV Zustimmung zur Beschäftigung wird für eine in Deutschland erworbene qualifizierte Berufsausbildung erteilt. Bei im Ausland erworbener Berufsqualifikation in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf: Bei Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation Vermittlung durch Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes Positivliste der Berufe, in denen eine Betätigung in Deutschland grundsätzlich möglich ist Zustimmung ohne Vorrangprüfung 14
15 Integration von Flüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt 15
16 Private & Confidential Begriffsdefinitionen: Flüchtling, 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 16
17 Private & Confidential Begriffsdefinitionen: Asylberechtigter, 31 Abs. II AsylG i.v.m. Art. 16a GG Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG ist ein Ausländer, der politisch verfolgt ist (Art. 16a GG Abs. 1) und nicht aus einem sicheren Drittstaat einreist (Art. 16a GG Abs. 2, 26a Abs. 2 AsylG). Sichere Drittstaaten sind EU-Mitgliedstaaten und durch Gesetz festgelegte Staaten Wird also ein Ausländer tatsächlich politisch verfolgt, reist aber über einen sicheren Drittstaat im Sinne des 26a AsylG ein, wird er "nur" als Flüchtling anerkannt 17
18 Private & Confidential Regierungspraxis Sicherer Herkunftsstaat 29a AsylG, Art. 16a Abs 3 GG Der Bundesgesetzgeber kann Staaten als sichere Herkunftsstaaten gesetzlich festlegen. Bei Ausländern aus diesen Staaten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass dort keine politische Verfolgung der Ausländer geschieht (Art. 16a Abs. 3 GG). Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, so ist der Asylantrag des Ausländers aus diesem Staat gemäß 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. 18
19 Private & Confidential Verhältnis: Flüchtling Asylberechtigter Der Begriff des Flüchtlings im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG ist viel weiter als der Begriff des Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, denn für eine Flüchtlingseigenschaft reicht die begründete Furcht vor einer Verfolgung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aus während ein Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG tatsächlich politisch verfolgt sein muss. In der Folge genießen Asylberechtigte gemäß 2 AsylG (mindestens) die Rechtsstellung der Flüchtlinge, soweit Vorschriften den Asylberechtigten nicht eine günstigere Rechtsstellung einräumen. Letzteres ist bis auf wenige Ausnahmen jedoch kaum noch der Fall. Denn die aufenthaltsrechtliche Stellung der beiden Gruppen wurde weitgehend angeglichen. 19
20 Private & Confidential Begriffsdefinitionen: Subsidiärer Schutz, 4 AsylG Subsidiären Schutz erhält, wer die Voraussetzungen des Flüchtlings nicht erfüllt und stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Rechtfolge: Aufenthaltserlaubnis wird erteilt 20
21 Private & Confidential Begriffsdefinitionen: Geduldeter, 60a AufenthG Duldung ist die Aussetzung der Abschiebung Grund der Aussetzung kann sein: In Bezug auf Ausländergruppen: völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland In Bezug auf Individuen: Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Insbesondere: Der Ausländer hat eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen und stammt nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach 29a des Asylgesetzes 21
22 Private & Confidential Aufenthalt: nach Stellung des Asylantrags, 55 ff. AsylG Aufenthaltsgestattung: Für die Dauer des Asylverfahrens Auf den Bezirk der Ausländerbehörde bzw. der Aufnahmeeinrichtung beschränkt Verpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen: bis zur Anerkennung als Asylberechtigter längstens bis zu sechs Monate 22
23 Private & Confidential Erwerbstätigkeit: nach Stellung des Asylantrags, 61 AsylG Grundsätzlich: Erwerbstätigkeit erlaubt, wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, er sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält und die Bundesagentur für Arbeit, soweit notwendig, zustimmt. Nach vier Jahren ununterbrochenem erlaubtem/geduldetem/gestattetem Aufenthalt in Deutschland: Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt 23
24 Private & Confidential Erwerbstätigkeit: nach Stellung des Asylantrags, 61 AsylG, 32 BeschV Die Beschäftigung unterliegt einer eingeschränkten Prüfung auf gleichwertige Arbeitsbedingungen ohne Vorrangprüfung, wenn der Ausländer mit Hochschulabschluss in einem Mangelberuf beschäftigt werden und ein Jahresgehalt i.h.v. 52 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhalten soll, der Ausländer einen Ausbildungsberuf ergreifen möchte und eine entsprechende Ausbildung in Deutschland oder eine anerkannte Ausbildung im Ausland absolviert hat, oder es sich um eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung handelt der Flüchtling bereits seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt/geduldet/ gestattet in Deutschland aufhält 24
25 Private & Confidential Erwerbstätigkeit: nach Stellung des Asylantrags, 61 AsylG, 32 BeschV Die Beschäftigung ist zustimmungsfrei, wenn es sich um eine der folgenden Beschäftigungen handelt: nicht mindestlohnpflichtiges Praktikum Berufsausbildung, Beschäftigung, die zu einer zustimmungsfreien Blue Card berechtigt zustimmungsfreie Beschäftigung als Führungskraft Freiwilligendienst Praktikum im Rahmen eines EU/bilateral geförderten Programms Künstler in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage pro Jahr Profisportler 25
26 Private & Confidential Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Nach Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling Maximale Dauer des Aufenthalts: drei Jahre, 26 Abs. 1 AufenthG Danach Verlängerungsmöglichkeit Erwerbstätigkeit vollständig erlaubt, 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 26
27 Private & Confidential Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Nach Gewährung subsidiären Schutzes Maximale Dauer des Aufenthalts: ein Jahr, 26 Abs. 1 AufenthG Danach Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere Jahre Erwerbstätigkeit vollständig erlaubt, 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 27
28 Private & Confidential Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Während der Duldung Dauer der Aussetzung der Abschiebung: Aussetzung für Gruppen von Ausländern durch Landesinnenministerien: drei Monate, danach Verlängerungsmöglichkeit Aussetzung für Individuen: Solange Unmöglichkeit der Abschiebung besteht Soweit durch die dringenden humanitären/persönlichen Gründe erforderlich Erwerbstätigkeit: Erlaubt unter den gleichen Voraussetzungen, die auch im Falle der Aufenthaltsgestattung nach Stellung des Asylantrags gelten 28
29 Private & Confidential Beispiel: Issam, 25, syrischer Staatsbürger, vor dem Bürgerkrieg in Syrien nach Deutschland geflohen Er wird zunächst für 10 Wochen in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht Er darf keine Arbeit/Ausbildung aufnehmen Nach 10 Wochen wird ihm gestattet, in eine private Wohnung umzuziehen Für die nächsten ca. 3 Wochen darf er weiterhin keine Arbeit/Ausbildung aufnehmen (bis er sich drei Monate in Deutschland aufgehalten hat) 29
30 Private & Confidential Beispiel: Nach insgesamt drei Monaten Aufenthalt Asylverfahren noch nicht beendet: Issam möchte eine Ausbildung zum Fachinformatiker beginnen: Beschäftigung erlaubt Issam ist studierter Softwareentwickler (Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt) und erhält ein Stellenangebot zu einem Jahresgehalt von EUR : Beschäftigung erlaubt Issam ist studierter Softwareentwickler (Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt) und erhält ein Stellenangebot zu einem Jahresgehalt von EUR : BA ZAV prüft, ob die Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Arbeitnehmer vergleichbar sind 30
31 Private & Confidential Beispiel: Nach insgesamt drei Monaten Aufenthalt Asylverfahren noch nicht beendet: Issam möchte einen Aushilfstätigkeit bei einem großen Systemgastronomen aufnehmen. Er benötigt hierfür die Zustimmung der ZAV. Die folgenden Schritte sind dafür notwendig: 1. Stellen des Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde 2. Vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular "Stellenbeschreibung" beifügen 3. Weiterleitung der Anträge durch die Ausländerbehörde an die ZAV 4. ZAV führt die Prüfungen nach 39 AufenthG durch 31
32 Private & Confidential Beispiel: Nach insgesamt drei Monaten Aufenthalt Asylverfahren noch nicht beendet: Inhalt der Prüfungen der ZAV: 1. Globale Arbeitsmarktprüfung: Hat die Beschäftigung von Issam nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige? Nachteile sind anzunehmen, wenn es in der jeweiligen Wirtschaftsklasse in der jeweiligen Region über mehrere Monate deutlich mehr Arbeitslose gibt (>30 %) als offene Stellen 2. Vergleichbarkeit: Anforderungen der genauen Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber Abgleich mit den für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen und tariflichen Arbeitsbedingungen 32
33 Private & Confidential Beispiel: Nach insgesamt drei Monaten Aufenthalt Asylverfahren noch nicht beendet: Weiterer Inhalt der Prüfungen der ZAV: 3. Vorrangprüfung: Steht für die Beschäftigung ein deutscher Arbeitnehmer oder ein rechtlich gleichgestellter Ausländer nicht zur Verfügung? Die ZAV schreibt hierzu die Stelle zwei Wochen lang in der JobBörse der Bundesagentur für Arbeit aus Wenn alle Prüfungen positiv ausfallen, erhält Issam die Zustimmung der ZAV Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung wird durch die Ausländerbehörde genehmigt 33
34 Die Anwerbung ausländischer Fach- und Führungskräftekräfte 34
35 Maßnahmen zur Anwerbung ausländische Fachkräfte Online Portale nutzen Karrierenetzwerke (LinkedIn) Jobportale (EURES) Eigenes Karriereportal Netzwerke im Ausland aufbauen Eigene Vertreter vor Ort Kooperationspartner vor Ort Jobvermittlung Zentrale Auslands- u. Fachvermittlung (ZAV) Private Head Hunter 35
36 Maßnahmen zur Anwerbung ausländische Fachkräfte Corporate Branding Offenheit für ausländische Bewerber / Willkommenskultur Internationales Arbeitsumfeld Besondere Unterstützungen und Leistungen für ausländische Bewerber Bewerber in der jeweiligen Landessprache ansprechen Auf der Unternehmenshomepage In der Stellenausschreibung Im gesamten Bewerbungsprozess 36
37 Bindung (ausländischer) Fach- und Führungskräfte 37
38 Ziel Attraktivität des Unternehmens für Fach- und Führungskräfte
39 Zielerreichung durch Aufbau einer positiven Arbeitgebermarke im In- und Ausland Professionalität Wertschätzung Transparenz Employer Branding Fairness
40 osborneclarke.de Wirkungsbereiche des Employer Brandings Mitarbeitergewinnung (Recruiting) Mitarbeiterbindung (Retention) Unternehmenskultur Performance und Talentmanagement Unternehmensimage/-marke 40
41 osborneclarke.de Bewerbungsphase Attraktivität durch Beachtung des AGGs bei Stellenanzeigen und Bewerbungsprozessen Professionelle Vorstellungsgespräche (inkl. Einladung, Fahrtkostenerstattung etc.) 41
42 Gesellschaftlicher Wertewandel in Deutschland? Erwartungen von sog. "High Potentials": Positives Arbeitsklima Flexible Arbeitszeiten Interessante, erfüllende Aufgaben Weiterbildungs-, Förder- und Aufstiegsmöglichkeiten Ausgewogene Work-Life-Balance Professionalität, Vertrauenswürdigkeit und Werteverständnis des Arbeitgebers
43 Maßnahmen zur Bindung von Fach- und Führungskräften Professionelle Personalarbeit Transparente Arbeitsverträge Verständliche und nachvollziehbare Bonuspläne mit erreichbaren Zielen Professionell gestaltete HR-Prozesse Vereinbarkeit von Familie und Beruf / Erwerbstätigkeit v. Frauen erhöhen Flexible Arbeitszeitmodelle (Arbeitszeitkonten, Vertrauensarbeitszeit) Flexibler Arbeitsort: Home Office / Telearbeit Kinderbetreuung bzw. Finanzierung (eigene Betreuungseinrichtung, Belegplätze, Notfalltagesmutter, Eltern-Kind- Zimmer) Comeback der betriebliche Altersversorgung Vertrauen zeigen und Verantwortung übertragen 43
44 Maßnahmen zur Bindung ausländischer Fach- und Führungskräfte Relocation Services Unterstützung für die Familie (Arbeitsstelle, Kindergarten, Schule) Unterstützung bei Wohnungssuche und Behördengängen Außerbetriebliches Mentorenprogramm (Unterstützung im Alltag) Sprach- und Integrationskurse (allgemeine und fachbezogene Sprachkenntnisse) Unterstützung bei der Anerkennung von Studien- und Berufsabschlüssen Einarbeitungsplan und Kontrolle der Integrationsfortschritte 44
45 Innerbetriebliche Maßnahmen Englischsprachige HR? Innerbetriebl. Mentorenprogramm: Unterstützung in der neuen Arbeitswelt Willkommenskultur, "Charta der Vielfalt" (Diversity Management) und Inter- Cultural-Management (Offenheit leben, Eingehen auf kulturelle Besonderheiten/Unterschiede, entsprechende Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Kommunikation und Hierarchieverständnis) Einbindung in die betriebliche Gemeinschaft (bspw. durch Gemeinschaftsveranstaltungen) Langfristige Perspektiven bieten Interne und externe Weiterbildung 45
46 Fragen? Dr. Viktoria Winstel Associate, Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel ist Mitglied des arbeitsrechtlichen Teams bei Osborne Clarke. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, wobei sie außergerichtlich beratend und gerichtlich tätig ist. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind u.a. die Beratung zu Fragen des Bestandsund Kündigungsschutzes, der Vertragsgestaltung sowie der Fachkräftegewinnung und grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendung. Ferner ist sie auf die inhaltliche Gestaltung und Implementierung von Social Media Guidelines unter Einbeziehung der Mitbestimmungsgremien in Unternehmen spezialisiert. Nach ihrem Studium in Trier absolvierte Dr. Viktoria Winstel ihr Rechtsreferendariat beim OLG Frankfurt. In ihrer Wahlstation war sie in New York für ein weltweites Financial Services Unternehmen tätig. Bereits im Rechtsreferendariat lag ihr Schwerpunkt im Arbeitsrecht. 46
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