Besprechungsfall 3 Lösungshinweise

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1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2016 Prof. Dr. Christoph Degenhart Besprechungsfall 3 Lösungshinweise Beschwerde ist einer Auslegung analog 133, 157 BGB zugänglich und als Widerspruch zu verstehen. Dieser hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Widerspruchs/Sachentscheidungsvorausetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 I 1 VwGO analog) Als Vorverfahren vor einem gerichtlichen Klageverfahren ist auch ein Widerspruch nur dann zulässig, wenn für den zugrundeliegenden Streit nachfolgend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre. Mangels einschlägiger aufdrängender Rechtswegzuweisungen bestimmt sich dies nach 40 I 1 VwGO analog. Danach müsste es sich also um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Streitbefangen ist die Verweisung des K aus seiner (Miet-)Wohnung und die Sicherstellung seiner Hausschlüssel. Beide Maßnahmen richten sich nach öffentlichem Sonderrecht (SächsPolG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man darauf abstellt, dass beide Handlungen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung darstellen (Subordinationstheorie). Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art (keine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit ; keine prinzipale Rechtssatzkontrolle des formellen Gesetzgebers). Eine anderweitige (abdrängende) Rechtswegzuweisung besteht nicht; insbesondere greifen die 23 ff. EGGVG nicht: Die Polizei ist hier präventiv, nicht repressiv (strafverfolgend) tätig geworden, weil es ihr nicht darum zu tun war, die bereits begangenen Körperverletzungen und Beleidigungen zum Nachteil der A zu verfolgen, sondern künftige gleichartige Vorkommnisse zu verhindern. II. Statthaftigkeit des Widerspruchs Gem. 68 I 1 VwGO sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Rechtund Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das bedeutet, dass der Widerspruch nur statthaft ist, wenn in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthafte Klageart wäre, wenn das Begehren des Widerspruchsführers K auf die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsakts (VA) i. S. v. 35 S. 1 VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG gerichtet wäre. Bei dem bis zum befristeten Rückkehrverbot samt Wohnungsverweisung handelt es sich nach diesen Maßstäben um einen VA, weil damit durch den Polizeivollzugsdienst (Behörde) für K (Einzelfall und mit Außenwirkung) aufgrund des SächsPolG (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) verbindlich ein Verbot etabliert wird (Regelung).

2 Dasselbe gilt für die Sicherstellung der Hausschlüssel: Hierin liegt nicht nur der tatsächliche Vorgang des Wegnehmens der Schlüssel. Vielmehr wird der Betroffene gleichzeitig verpflichtet, die Sicherstellung zu dulden. Dann aber handelt es sich um eine Standardmaßnahme der Polizei für den Einzelfall mit Regelungsgehalt und damit um einen VA. Statthaft ist damit in Bezug auf beide von K angegriffenen Maßnahmen der Anfechtungswiderspruch nach 68 I 1 VwGO. III. Widerspruchsbefugnis ( 42 II VwGO analog) Darüber hinaus müsste K auch widerspruchsbefugt sein analog 42 II VwGO, d. h. er müsste geltend machen können, durch die beiden angegriffenen VA in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Dies gelingt ihm immer dann, wenn eine solche Verletzung nicht von vornherein und unter allen denkbaren Gesichtspunkten als ausgeschlossen erscheint (Möglichkeitstheorie). Vorliegend ist es nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der K als Adressat des Rückkehrverbots und der Sicherstellung seiner Schlüssel in seinen Rechten aus Art. 11 I GG (Freizügigkeit), Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 14 I GG (Eigentumsrecht, das auch das Nutzungsrecht des Mieters umfasst) sowie Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt ist. Damit hat K die notwendige Widerspruchsbefugnis analog 42 II VwGO. IV. Beteiligtenfähigkeit ( 79 i. V. m. 11 VwVfG [i. V. m. 1 SächsVwVfZG]) K ist als Widerspruchsführer und natürliche Person gem. 79 i. V. m. 11 Nr. 1, 1. Alt. VwVfG (i. V. m. 1 SächsVwVfZG) beteiligtenfähig. V. Handlungsfähigkeit ( 79 i. V. m. 12 VwVfG [i. V. m. 1 SächsVwVfZG]) Als Widerspruchsführer und voll geschäftsfähige Person ist K auch gem. 79 i. V. m. 12 I Nr. 1 VwVfG (i. V. m. 1 SächsVwVfZG) handlungsfähig. VI. Form und Frist ( 70 I 1, 2 VwGO) Ferner müsste K seinen Widerspruch nach 70 I 1, 2 VwGO form- und fristgerecht erhoben haben. Die beiden von K angegriffenen VA wurden ihm am bekanntgegeben. Gegen diese Bescheide wendet sich K mit seiner schriftlichen Beschwerde am Diese Beschwerde ist analog 133, 157 BGB ohne Weiteres als Widerspruch auslegungsfähig, hält sich als solcher unproblematisch innerhalb der Monatsfrist des 70 I 1 VwGO und erfüllt das Schriftlichkeitserfordernis des 70 I 1, 2 VwGO. VII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ( 73 I 2 Nr. 1-3 VwGO) Auch müsste die Polizeidirektion Chemnitz deren Entscheidung vorzubereiten ist auch als Widerspruchsbehörde für die Entscheidung über den Widerspruch des K zuständig sein. Grundsätzlich bestimmt 73 I 2 Nr. 1 VwGO die nächsthöhere Behörde zur Widerspruchsbehörde. Das wäre hier die Landesdirektion Sachsen gem. 74 II 1 Nr. 3 i. V. m. 82 SächsPolG.

3 Allerdings ergibt sich hier eine Abweichung nach 73 I 3 VwGO i. V. m. 26 S. 2 SächsJG: Danach sind für VA des Polizeivollzugsdienstes die Polizeidirektionen, hier also die Polizeidirektion Chemnitz, selbst zuständige Widerspruchsbehörde. 26 S. 1 SächsJG ist vorliegend nicht anwendbar, da der Erlass der beiden angegriffenen VA jeweils keine unaufschiebbare polizeiliche Maßnahme i. S. v. 60 II SächsPolG darstellte. Somit ist die Polizeidirektion Chemnitz für die Entscheidung über den Widerspruch / die Widersprüche des K zuständig. VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Zweifel am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des K bestehen nicht. IX. Ergebnis Damit erweist sich der Widerspruch / erweisen sich die Widersprüche des K als zulässig. B. Objektive Widerspruchshäufung Die Polizeidirektion Chemnitz kann über die beiden Widersprüch des K auch gemeinsam entscheiden, weil die Voraussetzungen einer objektiven Widerspruchshäufung analog 44 VwGO vorliegen. C. Begründetheit der Widersprüche Die Widersprüche des K müssten aber auch begründet sein. Gem. 68 I 1 VwGO, 113 I 1 VwGO analog sind sie dies, wenn und soweit die angegriffenen VA rechtswidrig bzw. (im Fall der Ermessensentscheidung) unzweckmäßig sind und den Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzen. I. Rechtmäßigkeit der angegriffenen VA Um rechtmäßig zu sein, müssten die beiden angegriffenen VA als belastende VA wegen Art. 20 III GG (Vorbehalt des Gesetzes) jeweils auf einer tauglichen gesetzlichen Grundlage basieren und deren sowie die Vorgaben der Rechtsordnung im Übrigen in formeller und materieller Hinsicht einhalten. 1. Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot a) Ermächtigungsgrundlage Als Rechtsgrundlage kommt 21 III SächsPolG in Betracht. Diese Rechtsgrundlage steht mit höherrangigem Recht, namentlich mit Verfassungsrecht, in Einklang. b) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit Der handelnde Polizeikommissar als Teil des Polizeivollzugsdienstes müsste sachlich und örtlich zuständig sein.

4 Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes ergibt sich vorliegend aus 60 III Sächs- PolG, weil die Wohnungsverweisung zu den Maßnahmen nach SächsPolG gehört. Innerhalb des Polizeivollzugsdienstes sind nach 73 SächsPolG i. V. m. 6 I SächsPolOrgVO die Polizeidirektionen zuständig, örtlich hier nach 76 SächsPolG primär die Polizeidirektion Chemnitz. Zu dieser gehörte auch der handelnde Beamte. bb) Verfahren Zudem müsste der handelnde Beamte ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten haben. Grundsätzlich muss der Betroffene vor dem Erlass der Wohnungsverweisung gemäß 28 I VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG angehört werden, d. h. das Recht zur Stellungnahme erhalten. Nur auf diese Weise erhält der handelnde Beamte Kenntnis von eventuell der Wohnungsverweisung entgegenstehenden berechtigten Interessen i. S. v. 21 III SächsPolG des Betroffenen, die die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beeinflussen können. In diesem Zuge sollte die Polizei auch die neue ladungsfähige Adresse des Betroffenen erfragen und ggf. festhalten. Eine vorherige Anhörung des K, an der es im vorliegenden Fall fehlt, dürfte nicht gemäß 28 II Nr. 1 VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG entbehrlich gewesen sein. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug definiert sich in diesem Zusammenhang wie folgt: durch die Anhörung würde ein Zeitverlust eintreten, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass selbst bei Einräumung sehr kurzer Äußerungsfristen die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kämen o- der doch ihren Zweck nicht oder nur noch in geringerem Ausmaß als erforderlich erreichen könnten. Also kann ein Vollzugsbeamter bei Eilmaßnahmen vor Ort von der Anhörung absehen. Das gilt aber nicht per se bei mündlichen VA. Vielmehr muss eine akute Gefahrenlage bestehen oder eine sofortige Störungsunterbrechung notwendig sein. Weil die Rückkehr des K in die Wohnung unmittelbar bevorstand, könnte somit aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Maßnahme von einer Anhörung abzusehen gewesen sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich zwischen dem auf dem Gehweg spazierenden K und der Geschädigten A die Wohnungstür, die Haustür und ein Polizeibeamter befanden, sodass von einer ernsthaften Gefahr für die Geschädigte in diesem Moment nicht auszugehen war. Es nichts dafür ersichtlich, dass der Beamte den K nicht auf der Straße oder im Polizeifahrzeug hätten anhören können oder dass sich der K in irgendeiner Weise renitent gegenüber dem Beamten verhalten hätte, was wiederum eine Anhörung unmöglich gemacht hätte. Allerdings kann im Widerspruchsverfahren eine bislang unterbliebene Anhörung nach 45 I Nr. 3, II VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG nachgeholt und dadurch geheilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerspruchsbehörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und sich mit dieser Stellungnahme im Widerspruchsbescheid auch erkennbar befasst. Dies wäre hier der Polizeidirektion Chemnitz also noch ohne Weiteres möglich. cc) Form Bei der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot handelt es sich um einen mündlichen VA, wie ihn 37 II 1 VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG zulässt und der keiner Begründung bedarf.

5 c) Materielle Rechtmäßigkeit Die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot könnte jedoch materiell rechtswidrig sein. Nach 21 III SächsPolG kann die Polizei eine Person für bis zu zwei Wochen aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. aa) Betroffenes Rechtsgut Hier könnte als ein Fall sog. häuslicher Gewalt das Rechtsgut Leib betroffen sein. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Gefahr einer nicht nur leichten Körperverletzung besteht. Die A wurde vom K am Abend des mehrfach geschlagen und mit dem beschuhten Fuß getreten. Diese aufgrund ihres Erscheinungsbildes zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beamten (kaputte Brille, zerrissene Bluse) erkennbaren Geschehnisse und die Würgeversuche des K begründen eine Betroffenheit des Rechtsgutes Leib über eine nur leichte Körperverletzung hinaus. Die Bedrohung des Rechtsgutes Leben der A durch den K ergibt sich aus seinen Ankündigungen Ich mach Dich kalt! und Schlaf nur nicht diese Nacht, ich mach Dich noch kaputt! und seinen Würgeversuchen. bb) Gefahr Unter Gefahr versteht man eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der in 21 III SächsPolG verwendete Begriff der gegenwärtigen Gefahr bedeutet eine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden oder hohen Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Für den Erlass einer Wohnungsverweisung reicht es nicht aus, eine bereits eingetretene Störung der o. g. Rechtsgüter festzustellen. Bei der Wohnungsverweisung handelt es sich um einen VA mit Dauerwirkung, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nur bei Erlass der Maßnahme, sondern bis zu ihrer zeitlichen Beendigung erfüllt sein müssen, die gegenwärtige Gefahr also während der gesamten Geltungsdauer fortdauern muss. Daraus folgt für das behördliche Vorgehen, dass bei Entfallen der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, etwa wenn der Polizei Tatsachen zur Kenntnis gelangen, wonach die Gefahrenprognose nicht mehr gerechtfertigt ist, die rechtswidrig gewordene Verfügung von Amts wegen ex nunc aufzuheben ist; wegen des intensiven Grundrechtseingriffs ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert. Nach dem Kenntnisstand des Polizeibeamten musste also zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ( ex-ante-betrachtung ) bei der Rückkehr des K in die gemeinsame Wohnung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben, dass es zu Gewalttaten des K und damit auch zu Verletzungen der von 21 III SächsPolG geschützten Rechtsgüter der A kommen würde. Der Polizeibeamte hatte im Zeitpunkt seines Einschreitens eine Prognoseentscheidung zu treffen, die in vollem Umfang einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist. Wichtige Kriterien für die Prognoseentscheidung sind etwa: aktuelle Verletzungen des Opfers aufgrund der Gewaltanwendung des Täters, Intensität der Gewaltanwendung, die Aussagen von

6 Angehörigen, Mitbewohnern oder Nachbarn, die Aussagen des Opfers und des Täters, das Ergebnis eines Datenabgleichs mit dem PASS- oder dem IVO-System (frühere polizeiliche Einsätze in der Wohnung, Strafanzeigen, Vernehmungsprotokolle etc.), zeitlicher Abstand und Anlässe der Übergriffe, ernstzunehmende Drohungen des Täters und der Zustand der Wohnung sowie des Inventars. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose zu Lasten des Täters wird grundsätzlich durch Alkoholprobleme des Täters gestützt, die zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen und ein aggressives Verhalten des Täters während des polizeilichen Einsatzes bewirken. Allerdings lässt auch ein ruhiges und sachliches Verhalten des Täters während des Gesprächs mit Polizeibeamten nicht den Schluss darauf zu, dass etwa die Gefährlichkeit der Situation entfallen ist und eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Aufgrund einer Gesamtschau dieser Faktoren hat der Polizeivollzugsdienst eine Entscheidung im Hinblick auf einen künftigen Schadenseintritt zu treffen. Nach den tatsächlichen Geschehnissen und den Angaben der A gegenüber dem Polizeibeamten S am Abend des hatte der K massive Morddrohungen geäußert ( Ich mach Dich kalt! und Schlaf nur nicht diese Nacht, ich mach Dich noch kaputt! ) und zugleich versucht, die A zu würgen. Außerdem hatte er sie geschlagen und getreten. Aus der ex-ante-perspektive des S sprach für die Schilderung der Zeugin Sauerwald, dass ihre Brille zerbrochen und ihre Bluse am Oberarm zerrissen war. Bereits in der Vergangenheit hatte der K die A nach ihren Angaben mehrfach geschlagen und getreten. Es dürfte also aufgrund der Angaben der A und der objektiven Umstände, in der der Polizeibeamte die A antraf, bei der sofort erforderlich werdenden Einschätzung des Gefährdungspotentials eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben, dass es bei einer Rückkehr des K in die Wohnung zu erneuten Gewalttätigkeiten kommen werde und es sich nicht nur um einen kurzzeitigen Aussetzer ohne die Gefahr der Wiederholung in der Zukunft gehandelt hat. Dass die A ihren zunächst gestellten Strafantrag wieder zurückgenommen hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn dieser Umstand ist für die Prognoseentscheidung nicht maßgeblich. Gleiches gilt für die Erstattung einer Strafanzeige oder die Stellung eines Antrages nach dem GewSchG, da dies nicht zwingend für eine unbeeinflusste und freie Willensentscheidung des Opfers spricht. Das zeigt schon der Umstand, dass sie ex post den Vorfall als vielleicht doch nicht so schlimm einstuft. Unerheblich ist auch, dass die A nach den Angaben des K vor einiger Zeit den K selbst einmal bedroht haben soll. Auch die Tatsache, dass sich der K beim Antreffen durch S ruhig verhalten hat und lediglich von der Wohnungsverweisung und Rückkehruntersagung überrascht war, spricht nicht gegen eine Prognose zu seinen Lasten. cc) Störer Es handelt sich schließlich auch um Bewohner derselben Wohnung. Als solcher war K auch richtiger Adressat (= Störer) der Wohnungsverweisungsverfügung. dd) Rechtsfolgen Allerdings müsste sich die verfügte Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot auch innerhalb der Rechtsfolgenanordnung des 21 III SächsPolG halten: Die Polizei kann ein bis zum Ablauf von zwei Wochen dauerndes Rückkehrverbot aussprechen. Diesen Zeitrahmen hat der S hier eingehalten.

7 Ermessensfehler dürften nicht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass der S das ihm zukommende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch), liegen, entgegen der Auffassung des K, nicht vor. Vielmehr hat S unter Auswertung des ihm bekannt gewordenen Sachverhaltes eine Gefahrenprognose erstellt, auf deren Grundlage er sich für ein Einschreiten entschied. Die fehlende Anhörung und das daraus resultierende Informationsdefizit dürfte aufgrund der Tatsache, dass S dem K explizit die Möglichkeit eingeräumt hat, in Begleitung benötigte Gegenstände aus der Wohnung zu holen, noch nicht zu einer Ermessensüberschreitung führen. Das Rückkehrverbot müsste auch verhältnismäßig gewesen sein, was hier allerdings zu bejahen ist: Es ist zum Schutz der A geeignet und auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich wirksames Mittel nicht zur Verfügung stand. Eine Untersagungsverfügung gemäß 3 I SächsPolG hätte den K nicht von weiteren Gewalttätigkeiten gegenüber der Geschädigten abgehalten. Eine Ingewahrsamnahme des Klägers nach 22 I Nr. 1 SächsPolG hätte diesen erheblich stärker in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Zwar ist der Kläger vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befunden hat, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit. Die neuntägige Frist des Rückkehrverbotes ist jedoch so bemessen, dass der K nicht nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen wird. Soweit der K geltend macht, er benötige seinen in der Wohnung befindlichen Computer sowie weitere Gegenstände, hat er jederzeit die Möglichkeit, sich an die Polizei zu wenden und unter Aufsicht der Beamten diese Gegenstände aus der Wohnung zu holen. d) Ergebnis Die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist derzeit noch formell rechtswidrig, aber heilbar und im Übrigen rechtmäßig. Die Polizeidirektion Chemnitz sollte also den K anhören, um sodann die Wohnungsverweisung insgesamt als rechtmäßig behandeln zu können. 2. Sicherstellung der Hausschlüssel a) Rechtsgrundlage Dabei kommt als Rechtsgrundlage, anders als S meint, allein 27 I Nr. 1 SächsPolG in Betracht. Insbesondere scheidet eine Sicherstellung nach 26 I SächsPolG schon deshalb aus, weil es dem S vorliegend nicht darum geht, die Hausschlüssel zugunsten des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Sachgewalt zu verfahren, um die Schlüssel vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu bewahren. Vielmehr sollten die Schlüssel beschlagnahmt werden, weil von diesen eine Gefahr ausging bzw. mit ihnen gefahrbegründendes Verhalten vorgenommen werden könnte. b) Formelle Rechtmäßigkeit Bezüglich der Zuständigkeit gelten die oben zur Wohnungsverweisung bereits dargestellten Erwägungen.

8 Mit Blick auf das Verfahren sind die Voraussetzungen des 27 II 1 SächsPolG bezüglich der Bekanntgabe des Grundes und der Erstellung einer Bescheinigung erfüllt. Auch wurde K eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt. Deren Fehlen würde im Übrigen auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme führen, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Rozek, JuS 2002, 470 [477]). In Bezug auf die fehlende, aber noch nachholbare Anhörung ist ebenfalls auf die Ausführungen oben zur Wohnungsverweisung zu verweisen. Zwischenergebnis: Damit ist die Beschlagnahme, die als mündlicher VA ebenfalls keiner Begründung bedarf, wegen fehlender Anhörung derzeit formell rechtswidrig, aber noch heilbar. c) Materielle Rechtmäßigkeit Nach 27 I Nr. 1 SächsPolG kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, um eine unmittelbar bevorstehende Störung zu verhindern. Eine unmittelbar bevorstehende Störung definiert sich exakt wie die gegenwärtige Gefahr, so dass aus den oben bereits dargestellten Gründen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des 27 I Nr. 1 SächsPolG erfüllt sind. K war als Verhaltensstörer gemäß 4 I SächsPolG richtiger Adressat der Maßnahme. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere war die Maßnahme verhältnismäßig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die faktische Durchsetzung der verfügten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot insbesondere davon abhängt, den K an einer Rückkehr in die Wohnung zu hindern. Dies aber lässt sich sachgerecht nur dadurch erreichen, dass dem K das Öffnen der Haustür durch Wegnahme, hier also Beschlagnahme, seiner Hausschlüssel unmöglich gemacht wird. d) Ergebnis Die Beschlagnahme des Hausschlüssels ist demnach derzeit mangels Anhörung (noch) formell rechtswidrig, im Übrigen aber rechtmäßig. Daher sollte die Polizeidirektion Chemnitz im Widerspruchsverfahren die Anhörung nachholen und dann die Beschlagnahme als insgesamt rechtmäßig behandeln. II. Ergebnis Da sowohl die Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot als auch die Beschlagnahme der Hausschlüssel sich (nach durchgeführter Anhörung des K) als rechtmäßig erweisen und auch keine Anhaltspunkte für eine Zweckwidrigkeit bestehen, erweist sich der Widerspruch des K als unbegründet. Er hat damit keine Aussicht auf Erfolg und wird von der Polizeidirektion Chemnitz zurückgewiesen werden.

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