DAS VERWALTUNGSVERFAHREN

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1 DAS VERWALTUNGSVERFAHREN I. Allgemeines Beim Verwaltungsorganisations- und -verfahrensrecht geht es um die Art und Weise der Willensbildung der Verwaltung von der Vorbereitung und dem Beginn des Entscheidungsprozesses bis hin zur Durchsetzung der Entscheidung. Dem Verfahrensrecht kommt besonders dann Bedeutung zu, wenn die Steuerungskraft des materiellen Rechts gering ist (finale, prozedurale Programmierung). Aber auch sonst ist die Rechtsanwendung nicht Ergebnis einer formal-logischen Subsumtion, sondern Selektion aus einer Mehrzahl vertretbarer Interpretations- und Abwägungsalternativen. Bei der Ausfüllung der Spielräume ( Rechtskonkretisierung ) kommt dem Verfahrensrecht eine erhebliche Steuerungsfunktion zu, indem es die Art und Weise regelt, in der die Behörde zu ihrer Entscheidung kommt. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 1

2 Einerseits hat das Verfahren die Aufgabe, die Sachentscheidung zu optimieren und die Verwirklichung der Grundrechte zu gewährleisten ( Grundrechtsschutz durch Verfahren ), andererseits bedeuten Verfahrensregeln auch Bürokratie, Zeitverlust und Kosten. Seit den 1990er Jahren zielen Beschleunigungsbemühungen auf Bürokratieabbau und führen zur Reduktion von Verfahrenspflichten und zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern. Die richtige Balance zwischen Rechtsschutz und Effektivität ist noch immer Gegenstand wissenschaftlicher und rechtspolitischer Auseinandersetzung. Effektivität: Das Verfahren hat eine primär dienende Funktion, es soll die Zielverwirklichung des materiellen Rechts sichern. Es ist demgemäß nach 10 S. 2 VwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dabei gilt der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, also aller entscheidungserheblichen Tatsachen und natürlich der einschlägigen Rechtsvorschriften), ferner die Pflicht zur unparteilichen Amtsführung, zur Beteiligung sachverständiger Gremien und anderer Behörden, ferner eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 2

3 Zur Erhöhung der Effektivität kann auch die Betroffenenbeteiligung (Anhörung) führen, die der Verwaltung die Interessenlage und ggf. auch das Wissen der in eigenen Rechten Betroffenen erschließt. Ggf. haben Betroffene auch eine Mitwirkungsobliegenheit und müssen andere Behörden Amtshilfe leisten. Rechtsschutz: Grundrechte haben auch einen prozeduralen Gehalt und vermitteln einen Anspruch auf ein faires und geordnetes Verfahren. Rechtsschutz wird nicht erst vor Gericht erlangt, auch die Anhörung des betroffenen Grundrechtsträgers vor Erlass einer Entscheidung dient der grundrechtlichen Interessenwahrung, vor allem für die Fälle von behördlichem Gestaltungsspielraum (Ermessen, Beurteilungsspielraum, Planungsermessen), wenn die gerichtliche Kontrolle entsprechend beschränkt ist. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 3

4 Aber auch im Übrigen ist die Chance der Berücksichtigung der Betroffeneninteressen im Stadium der Sammlung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte de facto höher als bei der (auf Fehlerkorrektur begrenzten) nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Ausdruck des grundrechtlichen Schutzes im Vorfeld der Entscheidung sind insbesondere: Beratungs- und Auskunftspflichten ( 25 VwVfG), Akteneinsichtsrechte ( 29 VwVfG) und Anhörungsrechte ( 28 VwVfG). Insbesondere muss die Behörde den Betroffenen über die für die Verteidigung der grundrechtlich geschützten Positionen wichtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens unterrichten. Ferner sind belastende Entscheidungen zu begründen, damit der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs überprüfen lassen kann. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 4

5 II. Einschlägige Regelungen Das Verfahrensrecht ist heute überwiegend in den VwVfG des Bundes und der Länder geregelt, entsprechend der Kompetenzzuweisung in Art. 83 ff. GG. Der Bund hat danach die Kompetenz zum Erlass verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Ausführung von Bundesrecht durch die Bundesverwaltung und nur im Ausnahmefall auch für die Landesverwaltung (Art. 84 Abs. 1 S. 2, 5 GG). Demgemäß gilt das VwVfG des Bundes für die Bundesverwaltung ( 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Dagegen gilt das VwVfG grds. nicht für die Ausführung von Bundesrecht durch die Landesverwaltungen (da alle Länder eigene VwVfG erlassen haben; siehe 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Nicht anwendbar ist das VwVfG insbesondere für die Finanz- und Sozialverwaltung ( 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG, hier gelten AO und SGB X), aber auch für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie teilweise für Prüfungsverfahren ( 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 5

6 Neben den (allgemeinen) Regeln des VwVfG sind die (besonderen und daher im Kollisionsfalle vorrangigen) Verfahrensregeln der Gesetze des Besonderen Verwaltungsrechts (z.b. 10 BImSchG) zu beachten ( 1 Abs. 1 a.e., Abs. 2 S. 1 a.e. VwVfG). Beim Vollzug von Unionsrecht durch die nationalen Behörden gilt grundsätzlich das nationale Verfahrensrecht ( Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ), nicht jedoch, soweit das Unionsrecht unmittelbar geltende Verfahrensvorgaben enthält oder die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts in Frage steht. Die VwVfG sind gem. 9 VwVfG nur anwendbar auf die nach außen wirkende Tätigkeit, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Die Vorbereitung der übrigen Handlungsformen (Erlass von RVO, Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Realakte, Willenserklärungen) sowie das privatrechtliche Handeln werden nicht erfasst. Teilweise wird analoge Anwendung vorgeschlagen; allerdings lassen sich wie schon vor der Kodifikation der VwVfG (1976) auch ungeschriebene, von Rechtsprechung und Literatur aus den einschlägigen Verfassungsprinzipien entwickelte allgemeine Rechtsgrundsätze heranziehen. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 6

7 III. Wichtige Prüfungspunkte im Einzelnen 1. Die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der Behörde und die Verbandszuständigkeit des Verwaltungsträgers, dem sie angehört Behörde ist nach 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie darf naturgemäß nur im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsträgers (Bund, Land, Gemeinde, sonstige rechtsfähige Verwaltungseinheiten) handeln, dem sie angehört. Die sachliche Zuständigkeit betrifft den zugewiesenen Aufgabenbereich, die örtliche Zuständigkeit gem. 3 VwVfG den räumlichen Tätigkeitsbereich. Instanziell ist (bei einem mehrstufigen Behördenaufbau) regelmäßig die unterste Behörde zuständig. Innerhalb der Behörde ist in der Regel der Behördenleiter zuständig, in dessen Vertretung oder Auftrag ein intern verantwortlicher Mitarbeiter tätig wird. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 7

8 Ein Verstoß gegen diese sog. funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Behörde betrifft nur die interne Aufgabenverteilung und lässt die Rechtmäßigkeit des VA unberührt (außer wenn die funktionelle Zuständigkeit ausnahmsweise gesetzlich geregelt ist). Im Übrigen begründen Zuständigkeitsfehler die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des VA ( 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). 2. Das Verfahren (Grundmodell: das nicht-förmliche Verwaltungsverfahren) Über die Einleitung eines VwVf entscheidet die zuständige Behörde von Amts wegen, bei entsprechender gesetzlicher Regelung i.s.d. 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG nur auf Antrag. Beteiligte: 13 VwVfG. Für besondere VA im Bereich der Anlagengenehmigung oder der Planung ist das Verfahren in bestimmter Weise formalisiert (z.b. förmliche Verfahren gem. 63 ff. VwVfG und Planfeststellungsverfahren gem. 72 ff. VwVfG unten VI.). Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 8

9 Grundelement eines ordnungsgemäßen Verfahrens gem. 9 ff. VwVfG ist der Untersuchungsgrundsatz gem. 24 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 26 VwVfG: Ermittlung aller nach Lage des Falles bedeutsamen Umstände durch die Behörde, unter Heranziehung erforderlicher Beweismittel; dabei kann den Beteiligten eine Mitwirkungsobliegenheit auferlegt werden ( 26 Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG), Pflicht zur Mitwirkung besteht nur bei besonderer gesetzlicher Regelung. Allgemeine Beweislastregel im Falle von non-liquet (= Sache nicht abschließend aufklärbar): Jede Seite trägt die Beweislast für die sie günstigen Tatsachen bei belastendem Handeln trägt die Behörde die Beweislast, bei Antrag auf begünstigendes Handeln der Bürger. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 9

10 Bei Erlass eines belastenden VA besteht grundsätzlich die Pflicht zur Anhörung der Beteiligten gem. 28 Abs. 1 VwVfG (Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs) = Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern; Ausn.: 28 Abs. 2 VwVfG. Besondere Ausgestaltung im förmlichen Verwaltungsverfahren gem. 66 f., 73 VwVfG. Heilung gem. 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG und Unbeachtlichkeit gem. 46 VwVfG beachten ( unten IV.). Beteiligte haben gem. 29 Abs. 1 VwVfG das Recht zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten (und sonstige Informationsträger), soweit zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich. Ausnahmen gem. 29 Abs. 2 und 30 VwVfG. Außerhalb eines Verfahrens und danach stand Akteneinsicht traditionell im Ermessen der Behörde, seit 2006 bzw gibt es Informationszugangsrechte gem. IFG und UIG. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 10

11 Zu beachten ist das Verbot der Mitwirkung befangener Amtswalter gem. 20 f. VwVfG sowie aus Spezialvorschriften z.b. GemO, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch jenseits ausdrücklicher Normierung. Ausschlussgründe insbesondere kraft Gesetzes: Näheverhältnis zu einem Beteiligten oder zum Verfahrensgegenstand, Möglichkeit unmittelbarer eigener Vor- oder Nachteile aus der Entscheidung sowie nach Prüfung und behördlicher Anordnung: sonstige Gründe, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Beteiligung anderer Behörden aufgrund spezialgesetzlicher Regelung, z.b. 31, 36 BauGB: Vor Erlass einer Baugenehmigung hat die Genehmigungsbehörde in bestimmten Fällen das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 11

12 3. Form und Bestimmtheit: VA ist gem. 37 Abs. 2 VwVfG form-frei, falls nicht spezialgesetzlich anders geregelt (Schriftform, gem. 3 a Abs. 2 S. 1 VwVfG auch durch elektronische Form erfüllt). VA muss so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, was die Behörde regeln will. Ggf. Auslegung analog 133 BGB. 4. Begründung: Schriftliche oder schriftlich bestätigte VA (analog auch andere Maßnahmen, die wie ein eingreifender VA wirken) bedürfen gem. 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG grundsätzlich einer Begründung. Ausn. 39 Abs. 2 VwVfG, etwa auch, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. Ist eine Begründung erforderlich und fehlt diese, ist der VA rechtswidrig. Heilung durch nachträgliche Begründung gem. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ( unten IV.). Von der nachträglichen Begründung ist das sog. Nachschieben von Gründen zu unterscheiden. Hier werden materiell unzureichende Erwägungen ergänzt oder ersetzt, z.b. Nennung einer anderen Rechtsgrundlage. Ist nur zulässig, sofern damit der Regelungsgehalt des VA nicht verändert und der Betroffene in der Verteidigung seiner Rechte nicht unzumutbar behindert wird. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 12

13 5. Bekanntgabe: Folie zum VA. 6. Rechtsbehelfsbelehrung: ist keine Verpflichtung der Behörde, aber gem. 58 VwGO Voraussetzung für den Beginn der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) gem. 70, 74 VwGO. Bei fehlender oder unrichtiger R. kann Rechtsmittel gem. 58 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb eines Jahres eingelegt werden. IV. Verfahrensfehler und ihre Heilung im Überblick Ist ein Rechtsakt unter Verstoß gegen Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen, ist er formell rechtswidrig. Materiell (inhaltlich) kann er aber rechtmäßig sein. Deshalb ist über die Fehlerfolgen gesondert zu entscheiden. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 13

14 1. Grundsatz für VA: bestimmte Fehler machen VA nichtig ( 44 VwVfG) ansonsten ist er rechtswidrig und im gerichtlichen Verfahren anfechtbar. 2. Ausnahme: 45 VwVfG Gem. 45 VwVfG können bestimmte Fehler geheilt werden, indem das fehlende Verfahrenselement bis zum Schluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der letzten Tatsacheninstanz) nachgeholt wird. Die Regelung macht VA, vor allem in komplexen Genehmigungsverfahren, weniger leicht angreifbar (Verfahrensökonomie). Praktische Folge: Klage trägt dazu bei, dass die gerügte Rechtsverletzung im gerichtlichen Verfahren geheilt und Rechtsakt rechtmäßig wird. Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung teilweise bestritten. Immerhin gibt es auch in diesen Fällen noch Rechtsschutz (im Wege der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 14

15 Wichtige Beispielsfälle sind: Nr. 2: die erforderliche Begründung, Nr. 3: die Anhörung eines Beteiligten, analog bei Unterlassen der Gewährung von Akteneinsicht und Nr. 5: die Mitwirkung einer anderen Behörde wird nachgeholt. Bei Vollzug von Unionsrecht kann eine unionsrechtskonforme (einschränkende) Auslegung des 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG geboten sein, wonach eine Heilung von Verfahrensfehlern nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens möglich ist und nicht mehr im gerichtlichen Verfahren. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 15

16 3. Weitere Ausnahme: 46 VwVfG Einschränkung der Aufhebbarkeit von VA gem. 46 VwVfG: Der Aufhebungsanspruch (des Betroffenen) entfällt, wenn der Erlass eines VA gegen Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit verstößt, aber offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es geht um den konkreten Einfluss des Fehlers auf die Sachentscheidung. Ohne Einfluss ist der Fehler, wenn keine andere Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre, d.h. bei gebundenen Entscheidungen und im Falle einer Ermessensreduktion auf Null. In den verbleibenden Fällen (= bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum) ist die Entscheidungsfindung zu rekonstruieren: ist das Fehlen der Auswirkung auf die Sachentscheidung offensichtlich? Diese (an sich unlogische) Formulierung stellt darauf ab, ob eindeutig und ohne weiteres erkennbar ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso gehandelt hätte. Ist jede Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Behörde anders entschieden hätte? Zweifel gehen zulasten der Behörde. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 16

17 Liegen die Voraussetzungen des 46 VwVfG vor, ist eine Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen. Der VA bleibt aber rechtswidrig. 46 gilt nicht bei (seltenen) sog. absoluten Verfahrensfehlern. Es geht hierbei um die Verletzung von Verfahrensregeln, die nicht nur eine Ordnung des Verfahrens bezwecken sollen, sondern darüber hinausgehende, von der Sachentscheidung unabhängige Zwecke verwirklichen. Diese Verfahrensregeln verleihen eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition (z.b. Fehlen des Einvernehmens gem. 36 BauGB; Unterlassen einer UVP gem. 4 UmwRG; früher auch bei Missachtung des Mitwirkungsrechts der Naturschutzverbände gem. 29 Abs. 1 BNatSchG a.f., jedoch nach h.m. nicht mehr gem. 63 f. BNatSchG, da Klagebefugnis nunmehr auch wegen materieller Rechtsfehler gegeben ist). 4.Umdeutung Eine andere Form der Heilung im weiteren Sinne ist die Umdeutung des 47 VwVfG. Die Vorschrift entspricht 140 BGB. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 17

18 V. Exkurs: Gerichtliche Geltendmachung von Verfahrensfehlern Gem. 44 a VwGO können behördliche Verfahrenshandlungen im Regelfall nicht selbständig angefochten werden. Der Bürger hat die abschließende Sachentscheidung abzuwarten und diese anzugreifen. Die Vorschrift verhindert eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch einen isolierten Rechtsstreit über Verfahrensfehler. Ein isolierter Rechtsbehelf ist zulässig, - wenn die Verfahrenshandlung gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann, - wenn sie gegen einen Nichtbeteiligten ergeht, - wenn die Rüge im Rahmen der Klage gegen die Sachentscheidung zu spät käme und dadurch die Verwirklichung von Rechten des Betroffenen, die über die Einhaltung der Verfahrensvorschrift hinausgingen, vereitelt oder wesentlich erschwert würde (h.m.: verfassungskonforme Auslegung). Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 18

19 Nach der Rspr. d. BVerwG vermittelt das Verfahrensrecht im (Gerichts-)Verfahren gegen die Sachentscheidung grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition. Ein Kl. muss vielmehr zur Begründung einer Rechtsverletzung gem. 113 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (sog. Kausalitätserfordernis). Ausn.: bei absoluten Verfahrensfehlern. Zweifelhaft, ob die Rspr. bei Verstoß gegen UVPG anwendbar: - sicher nicht, wenn UVP ganz unterbleibt: 4 Abs. 1, 3 UmwRG - im übrigen Vorlagebeschluss an EuGH: BVerwG vom C Literatur: Rspr. rechtsstaatlich bedenklich. Es sollte auf den Zweck der jeweils verletzten Verfahrensnorm abgestellt werden. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 19

20 VI. Das Planfeststellungsverfahren als Beispiel eines stärker formalisierten Verwaltungsverfahrens 72 ff. VwVfG (Planfeststellungsverfahren) und 63 ff. VwVfG (förmliches Verfahren) bilden die beiden wichtigsten Verfahrenstypen, die das Grundmodell des nichtförmlichen Verfahrens modifizieren. Das Planfeststellungsverfahren zielt auf den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses, der über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Vorhabens unter Abwägung der gegenläufigen Belange entscheidet. Im Planfeststellungsbeschluss wird gem. 75 VwVfG die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller berührten öffentlichen und privaten Belange festgestellt. Einzelzulassungen nach Fachgesetzen sind dann nicht mehr erforderlich. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 20

21 Planfeststellungen finden nur in gesetzlich angeordneten Fällen statt: zur Endlagerung atomarer Abfälle gem. 9 b AtG, zur Errichtung und beim Betrieb von Abfalldeponien gem. 35 Abs. 2 KrWG, zum Bau von Bundesfernstraßen nach 17 ff. FStrG, zur Anlage und Änderung von Flughäfen und Landeplätzen gem. 8 ff. LuftVG und in einer Reihe weiterer Fälle, etwa 14 WaStrG, 18 ff. AEG. Das Planfeststellungsverfahren wird in VwVfG abschließend geregelt. Für einzelne Planfeststellungsverfahren enthalten die Fachgesetze allerdings vorrangige Sondervorschriften. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 21

22 Das PFV ist durch besondere Formalisierung gekennzeichnet. Zunächst ist im Rahmen der Antragsunterlagen ein Plan vorzulegen mit umfangreichen Erläuterungen, sodann ein Verfahren der Behördenanhörung durchzuführen und eine beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung. Zum Abschluss ergeht ein Planfeststellungsbeschluss, der die Verbindlichkeit des Plans regelt sowie Nebenbestimmungen, etwa Schutzanordnungen zugunsten von Nachbarn enthalten kann. Zum Ablauf dieses Verfahrens im Überblick: Beteiligt sind die Planfeststellungsbehörde, die Anhörungsbehörde, sonstige in ihrer Aufgabenerfüllung berührte Behörden, der Träger des Vorhabens und eventuell betroffene oder interessierte Dritte. Der Träger des Vorhabens reicht der Anhörungsbehörde ( einschlägiges Fachgesetz) gem. 73 Abs. 1 VwVfG einen Plan ein. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 22

23 Die Anhörungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, gem. 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, legen den Plan gem. 73 Abs. 3 VwVfG für die Dauer eines Monats zur öffentlichen Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben (weitergehend bei der atomrechtlichen Planfeststellung: jedermann ). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Einwendern und den Betroffenen gem. 73 Abs. 6 VwVfG zu erörtern. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 23

24 Dieser Erörterungstermin dient der Feststellung und Klärung aller für die Entscheidung wichtigen Tatsachen und dem Ausgleich der betroffenen Interessen und einer Erledigung der Einwendungen im Konsens. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind nicht erhobene Einwendungen nach 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ausgeschlossen, das gilt auch für eine spätere verwaltungsgerichtliche Klage. Man spricht insoweit von Präklusion. Gem. 73 Abs. 9 VwVfG gibt die Anhörungsbehörde zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde zu. Diese stellt gem. 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG den Plan fest und entscheidet dabei über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt wurde. Sie kann dem Träger des Vorhabens gem. 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG diejenigen Auflagen zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auferlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter erforderlich sind. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 24

25 Der Planfeststellungsbeschluss ist ein VA, er ist nach allgemeinen Regeln anfechtbar. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt gem. 75 Abs. 1 VwVfG alle für das Vorhaben erforderlichen sonstigen behördlichen Entscheidungen und wirkt rechtsgestaltend auf alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Planbetroffenen. Er wirkt gem. 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG auch privatrechtsgestaltend, da er Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlage oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausschließt. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 25

26 Zentrale Frage für die Rechtmäßigkeit der Planung ist die richtige Abwägung. Zur Rechtskontrolle hat sich in der Rspr. des BVerwG eine Abwägungsfehlerlehre herausgebildet. Danach setzt eine rechtmäßige Abwägung voraus: dass überhaupt eine Abwägung von Belangen stattfindet (sonst: Abwägungsausfall), alle Belange ermittelt und eingestellt werden (sonst Abwägungsdefizit), darin die Belange nicht verkannt, sondern in ihrer objektiven Gewichtigkeit eingestellt werden (sonst: Abwägungsfehlgewichtung) und der Ausgleich so hergestellt wird, dass die objektive Gewichtigkeit nicht außer Acht gelassen ist (sonst Abwägungsdisproportionalität). Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 26

27 Sonderregeln für die Fehlerfolgen: Gem. 75 Abs. 1a S. 1 VwVfG, 17 e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offen-sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Bei Verfahrensfehlern sehen einige Fachplanungsgesetze ( 10 Abs. 8 LuftVG,, 17 e Abs. 6 FStrG) vor, dass diese nur dann zur Aufhebung des PFB führen, wenn sie nicht durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln: 45, 46 VwVfG. Allgem. Verwaltungsrecht - 6. VL 27

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