Erbschaft- und Schenkungsteuer

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1 ErbSt - Studieneinheit 28 Kapitel 03 Erbschaft- und Schenkungsteuer Inhalt: 1. Allgemeines zur Erbschaft- und Schenkungsteuer 2. Systematische Übersicht zum ErbStG 3. Steuerpflichtige Vorgänge im Einzelnen (sachliche Steuerpflicht) 4. Persönliche Steuerpflicht 5. Übungsaufgaben 6. Ermittlung der ErbSt mit Härteausgleich 7. Systematischer Bearbeitungsablauf zu einer Klausurlösung 8. Lösungen zu den Übungsaufgaben laut Ziff. 5. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 26

2 1. Allgemeines zur Erbschaft- und Schenkungsteuer 1.1. Begriff der Erbschaftsteuer Der Begriff der Erbschaftsteuer im engeren Sinne beinhaltet die Besteuerung von unentgeltlichen Vermögensübergängen im Zusammenhang mit dem Tode einer Person. Die Besteuerung der Erwerbe von Todes wegen (vgl. 1 Abs.1 Nr.1 i.v.m. 3 ErbStG) war auch der eigentliche Ansatz bei der Einführung der Erbschaftsteuer. Um Steuerumgehungen durch vorgezogene Vermögensübertragungen zu verhindern, wurden die Besteuerungstatbestände insbesondere um Schenkungen unter Lebenden ( 1 Abs.1 Nr.2 i.v.m. 7 ErbStG) und daneben um Tatbestände bei Zweckzuwendungen ( 1 Abs.1 Nr.3 ErbStG) sowie i.r. von Familienstiftungen ( 1 Abs.1 Nr.4 ErbStG) ergänzt. Die Erbschaftsteuer ist also eine Erbschaft- und Schenkungsteuer oder anders ausgedrückt, die Schenkungsteuer ist eine vorweggenommene Erbschaftsteuer. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, den Begriff der Erbschaftsteuer im weiteren Sinn auf die Erbschaft- und die Schenkungsteuer auszudehnen. Demzufolge ist in 1 Abs.2 ErbStG im Grunde normiert (vorbehaltlich von Sondervorschriften), dass die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen gelten (sowie die Normierungen der Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden). Im weiteren Verlauf sprechen wir i.d.r. von der Erbschaftsteuer im weiteren Sinne Erweiterte Begriffe Die Erbschaftsteuer zielt auf die Bereicherung des Erwerbers ab. Steuersubjekt ist damit eine (natürliche oder juristische) Person. Die Erbschaftsteuer wird demnach auch als Subjektsteuer bezeichnet. Der Gegensatz hierzu wäre eine Erbschaftsteuer, die als Objektsteuer ausgerichtet ist und an die Masse des übertragenen Vermögens anknüpft (z.b. Nachlasssteuer im angelsächsischen Rechtsraum). Auch die Bezeichnung Substanzsteuer ist gerechtfertigt, da nicht ein Ertrag, sondern Vermögen (Substanz) beim Steuersubjekt besteuert wird. Die Erbschaftsteuer ist auch eine Verkehrsteuer, weil sie an (unentgeltliche) Vermögensübertragungen anknüpft. Der Begriff Stichtagsteuer wird aus 9 (Tatbestandsvoraussetzungen), 11 (Bewertung) ErbStG abgeleitet. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 27

3 2. Systematische Übersicht zum ErbStG 2.1. Steuerpflichtige Vorgänge, Steuerpflicht und Steuerentstehung Der Erbschaftsteuer unterliegen gem. 1 Abs.1... Nr.1 der Erwerb von Todes wegen gem. den in 3 ErbStG aufgezählten Tatbeständen grds. im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ( 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG), Nr.2 Schenkungen unter Lebenden nach 7 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ( 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG), Nr.3 Zweckzuwendungen i.s.d. 8 ErbStG (Auflage zulasten des Erwerbers, die seine Bereicherung mindert) mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten ( 9 Abs.1 Nr.3 ErbStG), Nr.4 das Vermögen von Familienstiftungen bzw. entsprechendes Vermögen von sog. Familienvereinen) in Zeitabständen von 30 Jahren nach Maßgabe des 9 Abs.1 Nr.4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer, vgl. R 2 ErbStR bzw. R E 1.2 ErbStR 2011). Die ErbSt hat insoweit die Wirkung einer Objektsteuer. Die Erbschaftsteuer knüpft an die Bereicherung des Erwerbers an, d.h., dass Gegenstand der Besteuerung die bei der begünstigten Person (Destinatär) eingetretene Bereicherung ist. Hieraus leitet sich einerseits die im Einzelnen in 2 ErbStG geregelte persönliche Steuerpflicht und andererseits die ausgehend von 10 ErbStG normierte Wertermittlung dieser Bereicherung zum Bewertungsstichtag ( 11 ErbStG) ab Steuerberechnung und Tarif, Steuerfestsetzung und Steuererhebung Die Steuerberechnung erfolgt nach den Vorschriften der 14 bis 19a ErbStG, welche die Steuerklassen ( 15 ErbStG) und die Steuersätze ( 19 ErbStG) bestimmen und besondere Tarifvorschriften zur Begünstigung von BV ( 19a ErbStG) sowie Regelungen zu persönlichen Freibeträgen und Normierungen zu Berücksichtigung von früheren Erwerben enthalten. Das Verfahren der ErbSt-Festsetzung und Erhebung ergibt sich aus den 20 bis 35 ErbStG. Dort sind u.a. enthalten Vorschriften zum Steuerschuldner, zur Kleinbetragsgrenze, zu Anzeige- und Erklärungspflichten sowie sachliche Sondervorschriften, die ergänzend zu beachten sind, z.b. Besteuerungswahlrecht zu Renten sowie Nutzungen und Leistungen ( 23 ErbStG) bzw. Stundungsmöglichkeiten gem. 28 ErbStG oder Erlöschenstatbestände, die gem. 29 ErbStG zu einem rückwirkenden Entfall der ErbSt führen. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 28

4 Bitte achten Sie darauf,..... dass die Erbschaftsteuer keine laufend veranlagte Steuer ist, weshalb besondere Anzeigepflichten gelten. Z.B. die Anzeigepflichten des Erwerbers gem. Par. 30 ErbStG (binnen einer Frist von 3 Monaten), die nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann nicht greift, wenn z.b. Vermögensverwahrer nach Par. 33 ErbStG oder auch Gerichte oder Behörden nach Par. 34 ErbStG anzeigepflichtig sind. Allerdings stellt die Rechtsprechung klar, dass die Anzeigepflicht nicht eintritt, wenn eindeutig feststeht, dass ein Vorgang - wegen beispielsweise der Anwendung von Freibeträgen - keine erbschaftsteuerliche Relevanz hat. Es besteht also keine Verpflichtung, der FB seine üblichen Geburtstagsgeschenke anzuzeigen. In Folge der Anzeigepflichten sind sodann ggf. die Steuererklärungspflichten des Par. 31 ErbStG ergänzend zu beachten. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 29

5 3. Die steuerpflichtigen Vorgänge im Einzelnen 3.1. Vorbemerkung Sowohl in der Praxis als auch in der Klausurenbearbeitung stehen bei den nach 1 Abs.1 ErbStG steuerpflichtigen Vorgängen (sachliche Steuerpflicht) die Tatbestände des Erwerbes von Todes wegen (Ziff. 3.4.) und die Schenkungen unter Lebenden (Ziff. 3.5.) im Vordergrund, während die Besteuerung von Zweckzuwendungen (Ziff. 3.2.) und die erbschaftsteuerrechtliche Folge bei Familienstiftungen und Familienvereinen (Ziff. 3.5.) dagegen in den Hintergrund treten. Ein paar Grundprinzipien zu Zweckzuwendungen und Familienstiftungen und Familienvereinen sollten Ihnen aber geläufig sein, weshalb wir mit diesen exotischen Tatbeständen beginnen Zweckzuwendungen gem. 1 Abs.1 Nr.3 i.v.m. 8 ErbStG Gem. 8 ErbStG sind Zweckzuwendungen... Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks (nicht aber zugunsten einer bestimmten Person) verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird. Eine Zweckzuwendung liegt also dann vor, wenn Vermögen auf eine Mittels- Person mit der Verpflichtung zugewendet wird, es für einen dieser Mittels-Person fremden Zweck zu verwenden. Beispiel 1: Der Vater hat seinen Sohn als Erben eingesetzt, aber gleichzeitig bestimmt, dass ein genau abgegrenzter Teil des Vermögens zur Förderung und Erhaltung eines Naturschutzgebietes verwendet wird. Dieser Teil des Vermögens ist i.r. der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs beim Sohn als Auflage (vgl. 10 Abs.5 Nr.2 in Abgrenzung zu Abs.9 ErbStG) nicht zu erfassen, da der Erwerber (hier der Sohn) nicht bereichert ist. Jedoch soll dieser Vermögensteil beim Vermögensübergang nicht gänzlich unversteuert bleiben, weshalb der gesonderte Tatbestand bei Zweckzuwendungen geschaffen wurde. Da der Zweck selbst nicht Steuerschuldner i.s.d. 20 ErbStG sein kann, wird damit die Mittels-Person als Beschwerter als Steuerschuldner herangezogen (vgl. 20 Abs.1 S.1 ErbStG). ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 30

6 Hinweis: Sofern die Zuwendung in Form einer Schenkung unter Lebenden erfolgt, ist die damit verbundende Auflage bereits bei der Ermittlung der Bereicherung im Rahmen des 10 Abs.1 ErbStG in Abzug zu bringen, da 10 Abs.5 ErbStG nur Nachlassverbindlichkeiten auflistet. In unserem Beispiel hat also der Sohn der (seine) Bereicherung des Erwerbers i.s.d. 10 Abs.1 S.1 ErbStG (ohne das Zweckvermögen) gem. der günstigen Steuerklasse I und als Mittelsperson das Zweckvermögen nach der Verpflichtung des Beschwerten i.s.d. 10 Abs.1 S.5 ErbStG gem. der ungünstigen Steuerklasse III zu versteuern, vgl. 15 Abs.1 ErbStG. Hierzu ist grds. die Abgabe von 2 Steuererklärungen erforderlich, vgl. 31 Abs.1 ErbStG. Der Tatbestand Zweckzuwendung ist abzugrenzen vom Vermächtnis ( 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG), welches eine bestimmte Person begünstigt. Beispiel 2: Setzt der Vater seinen Sohn mit der Auflage als Erbe ein, an seine Lebensgefährtin einen bestimmten Betrag auszuzahlen, handelt es sich nicht um eine Zweckzuwendung, da aus dieser Auflage unmittelbar eine Person begünstigt ist. Zivilrechtlich handelt es sich hierbei um ein Vermächtnis ( 2147 ff. BGB), das zu einem steuerpflichtigen Vorgang bei der Lebensgefährtin des Erblassers führt. Der Sohn als Erbe ist insoweit nicht i.s.d. 10 Abs.1 S.1 i.v.m. Abs.5 Nr.2 ErbStG bereichert Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins Vereinfacht ausgedrückt entsteht bei Stiftungen rechtlich verselbständigtes Vermögen auf Grundlage der 80 bis 88 BGB. Kommt dieses Vermögen überwiegend dem Stifter, seinen Angehörigen und deren Abkömmlingen zugute, spricht man von einer sog. Familienstiftung. Durch die Gründung einer solchen Familienstiftung könnte insoweit die Erbschaftsteuer für alle Zeiten umgangen werden. Deshalb greift der Tatbestand des 1 Abs.1 Nr.4 ErbStG, der das Vermögen einer Familienstiftung und auch das Vermögen eines Familienvereins (vgl. 10 Abs.1 S.7 ErbStG) in Zeitabständen von 30 Jahren einer Ersatzerbschaftsteuer unterwirft, sog. Turnusbesteuerung. Ausführungen zum Thema enthalten insbesondere auch R und H 2 ErbStR bzw. R und H E 1.2 ErbStR ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 31

7 3.4. Der Erwerb von Todes wegen gem. 1 Abs.1 Nr.1 i.v.m. 3 ErbStG Übersicht Einer der beiden bedeutendsten Grundtatbestände der steuerpflichtigen Vorgänge nach 1 Abs.1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen. Unter diesem Begriff sind alle Vermögensübergänge anlässlich des Todes einer natürlichen Person einzuordnen. Par. 3 ErbStG unterteilt in die Erwerbe von Todes wegen in... Grundtatbestände nach Abs.1 Ergänzungstatbestände nach Abs.2 Nr.1: Erbanfall (Erbschaft), Vermächtnis sowie die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen Vermögensübergänge auf Stiftungen, Erwerbe infolge Vollziehung einer Auflage oder Eintritt einer Bedingung Nr.2: Schenkung auf den Todesfall bestimmte Zuwendungen Nr.3: Vermächtnisähnliche so. Erwerbe Abfindungen für einen Verzicht auf Ansprüche von Todes wegen Nr.4: Verträge auf den Todesfall zugunsten Dritter Entgelte für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben Herausgabeansprüche des Vertragsoder Schlusserben Die Tatbestände des Erwerbs von Todes wegen sind in 3 ErbStG abschließend aufgezählt. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 32

8 Zivilrechtliche Grundlagen zum Grundtatbestand Erbanfall, Vermächtnis bzw. Pflichtteil Der Erwerb durch Erbanfall (Erbschaft) kann i.r. der... gesetzlichen Erbfolge oder der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag) stattfinden. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament vorliegt oder kein Erbvertrag ( 1941 BGB) geschlossen worden ist. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht, vgl BGB. Gesetzliche Erbfolge: Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte ( 1931 BGB) oder Lebenspartner ( 10 LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) und sodann die Erben der dritten Ordnung. Gewillkürte Erbfolge: Durch Testament oder Erbvertrag (Verfügungen von Todes wegen) kann von der gesetzlichen Erbfolge vorrangig abgewichen werden, wobei dem Enterbten zumindest der gesetzliche Pflichtteilsanspruch in Höhe grds. der Hälfte des Anspruchs nach gesetzlicher Erbfolge verbleibt. Bitte achten Sie darauf,..... ein Pflichtteilsanspruch entsteht zivilrechtlich mit dem Erbfall. Die ErbSt knüpft aber an tatsächliche Verhältnisse an und berücksichtigt den Pflichtteil als Erwerb von Todes wegen oder als Nachlassverbindlichkeit erst, wenn er durch den Pflichtteilsberechtigten tatsächlich geltend gemacht worden ist. Der Anspruch verjährt gem. Par BGB innerhalb 3 Jahren nach Kenntniserlangung des Erbfalls ohne Kenntnis spätestens nach 30 Jahren vom Eintritt des Erbfalls an. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 33

9 Vermächtnis Ein Vermächtnis ist die aufgrund von Testament oder Erbvertrag erfolgende Zuwendung eines bestimmten Vermögenswerts, ohne dass der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird, vgl. 1939, 2147 BGB. Es handelt sich aus Sicht des Begünstigten nicht um einen unmittelbaren Vermögensvorteil, den er mit dem Tode des Erblassers erwirbt, sondern er erlangt einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem mit dem Vermächtnis Beschwerten (i.d.r. gegenüber dem/den Erben oder ggf. auch gegenüber einem anderen Vermächtnisnehmer). Erbschaftsteuerrechtlich sind Erbanfall und Vermächtnis im Grunde gleich gestellt. Die Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses ist eine Nachlassverbindlichkeit i.s.d. 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG. Bitte beachten Sie zu vorstehenden, zivilrechtlichen Grundlagen und zu einer vereinfachten Darstellung der gesetzlichen Erbfolge nun auch die Unterrichtsfolie Stud-E 28 - ErbSt Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall werden zwar schon zu Lebzeiten Vereinbarungen getroffen, die den Leistungsempfänger begünstigende Wirkung soll aber erst mit dem Tode des Zuwendenden eintreten. Zivilrechtlich wird unterschieden zwischen einer Schenkung auf den Todesfall ( 2301 BGB) und einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 328 i.v.m. 331 BGB). a) Schenkungen auf den Todesfall ( 3 Abs.1 Nr.2 ErbStG) Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, das der Bedingung unterliegt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. b) Verträge auf den Todesfall zugunsten Dritter ( 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG) Zwei Vertragspartner können eine Leistung zugunsten eines Dritten vereinbaren. Der Dritte erwirbt aus dieser Vereinbarung einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistung ( 328 BGB). Beispiel: A verspricht gegenüber B eine Leistung an C, wenn A stirbt. Soll die Leistung erst nach dem Tod desjenigen erfolgen, dem sie (zugunsten des Dritten) versprochen wurde (z.b. eine Lebensversicherung), so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers ( 331 BGB). Beispiel: A verspricht gegenüber B eine Leistung an C, wenn B stirbt. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 34

10 In beiden Alternativen a) und b) handelt es sich um steuerbare Grundtatbestände eines Erwerbs von Todes wegen i.s.d. 3 ErbStG (vgl. Abs.1 Nr.2 und Nr.4) Die Schenkungen unter Lebenden gem. 1 Abs.1 Nr.2 i.v.m. 7 ErbStG Der Grundtatbestand Schenkungen unter Lebenden gem. 1 Abs.1 Nr.2 i.v.m. 7 ErbStG verhindert Steuerumgehungen durch vorgezogene Vermögensübertragungen. Die darauf erhobene Schenkungsteuer wirkt somit als vorweggenommene Erbschaftsteuer (siehe allgemeine Ausführungen unter Ziff.1.). Die dominante Grundform einer Schenkung unter Lebenden ist in 7 Abs.1 S.1 Nr.1 ErbStG geregelt. Danach gilt als steuerbarertatbestand jede freigebige (d.h. grds. unentgeltliche) Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Freigebige Zuwendung (objektive Unentgeltlichkeit unter subjektivem Bereicherungswillen des Zuwendenden) bedeutet, dass keine rechtliche Abhängigkeit von einer Gegenleistung besteht. Aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verwendet das ErbStG aber nicht den zivilrechtlichen Begriff der Schenkung, sondern löst sich bewusst von der Definition einer Schenkung nach 516 BGB: Abs.1: Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Für eine freigebige Zuwendung i.s.d. ErbStG ist es ausreichend, dass der Bedachte wirtschaftlich betrachtet tatsächlich bereichert ist, eine Einigung darüber, dass die Zuwendung unentgeltlich ist, wie bei einer Schenkung Voraussetzung, ist somit nicht erforderlich. Eine Bereicherung beim Begünstigten ist jede Vermögensmehrung oder Minderung von Schulden oder Belastungen. Daneben sieht 7 Abs.1 S.1 Nr.2 bis 10 und Abs.5 bis 7 ErbStG die Normierung von Sondertatbeständen vor, die eigentlich schon unter die Grundform einer Schenkung unter Lebenden i.s.d. 7 Abs.1 S.1 Nr.1 ErbStG fallen. Diese Regelungen haben somit vor allem deklaratorischen Charakter. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 35

11 Gemischte Schenkung Ist zwar keine Unentgeltlichkeit gegeben, liegen aber Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis, liegt eine sog. gemischte Schenkung (eigentlich gemischte freigebige Zuwendung) vor, die in einen steuerbaren unentgeltlichen Teil und in einen nichtsteuerbaren entgeltlichen Teil quotal aufzuteilen ist, vgl. R 17 ErbStR bzw. R E 7.4 ErbStR Ein Leistungsaustausch liegt also im Umfang der Gegenleistung vor und der unentgeltliche Teil der Zuwendung unterliegt im Rahmen der gemischten Schenkung der Schenkungsteuer. Dies ist auch nachvollziehbar, da ansonsten durch eine bereits nur geringe Gegenleistung die ErbSt vermieden werden könnte. Der Steuerwert der freigiebigen Zuwendung ermittelt sich wie folgt: Steuerwert der Leistung des Zuwendenden X Verkehrswert der Bereicherung Verkehrswert der Leistung (des Schenkers) Beispiel 1: Melina schenkt ihrer Tochter ein unbebautes Grundstück (Verkehrswert und Steuerwert EUR); wobei diese eine Grundschuld von EUR übernehmen muss. Lösung: Die Tochter ist mit EUR ( EUR EUR) bereichert, womit die Zuwendung zu 60% ( EUR / EUR) unentgeltlich erfolgte. Da Verkehrswert und Steuerwert hier nicht auseinanderfallen, beträgt die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage EUR. ( EUR x EUR / EUR). ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 36

12 Schenkung unter Auflage Vorgänge, bei denen der Bedachte vom Zuwendenden verpflichtet wird, bestimmte Leistungen an einen Dritten oder an den Schenker zu erbringen, werden als Schenkung unter Leistungsauflage bezeichnet. Vorgänge, bei denen der Bedachte vom Zuwendenden verpflichtet wird, bestimmte Einschränkungen durch einen Dritten oder durch den Schenker zu dulden, werden als Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage bezeichnet. Beispiel 2 (Leistungsauflage): Horst S. überträgt seiner Freundin Isabel ein Grundstück mit einem Verkehrswert von EUR, will es sich aber nicht ganz mit seiner Schwester Waltraud verscherzen und verpflichtet Isabell zur Zahlung eines Betrages i.h.v EUR an Waltraud. Der erbschaftsteuerliche Wert des Grundstücks soll EUR betragen. Lösung: Isabel hat das Grundstück mit einer Leistungsauflage erhalten. Der wirtschaftliche Vorteil, den Isabel erlangt beträgt EUR. Gemessen an den Verkehrswerten erhält sie 425/500 (= 17/20) unentgeltlich. Die freigebige Zuwendung von Horst an Isabel wird nach dem Steuerwert des Grundstücks ermittelt und beträgt demnach 17/20 von EUR = EUR. Beachten Sie hierzu auch R und H 17 Abs.1 und Abs.2 ErbStR bzw. R und H E 7.4 ErbStR Beispiel 3 (Nutzungs- oder Duldungsauflage): Susanne K. schenkt ihrem Lebensabschnittsgefährten Helge S. ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, das allerdings mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten ihrer Eltern belastet ist. Der Verkehrswert des Grundstücks soll EUR betragen, wobei die Duldungsauflage noch nicht berücksichtigt ist. Der gemeine Wert des Wohnrechts soll EUR, der Steuerwert des Grundstücks soll ebenso EUR betragen. Lösung: Helge S. ist erbschaftsteuerrechtlich mit ( EUR./ EUR =) EUR bereichert, vgl. auch Beispiel in R und H 17 Abs.1 ErbStR bzw. R und H E 7.4 ErbStR ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 37

13 Mittelbare Schenkung Eine mittelbare Schenkung ist gegeben, wenn der Vermögensgegenstand, der den Zuwendenden entreichert hat (z.b. Bargeld) nicht identisch ist mit dem Vermögensgegenstand, den der Bedachte erhält (z.b. Grundstück), vgl R 16 Abs.1 ErbStR bzw. R E 7.3 Abs.1 ErbStR Nun kommt ein Grundsatz aus der Rechtsprechung zur Anwendung: Bei der Beurteilung der tatsächlichen Bereicherung des Bedachten ist vom Willen des Schenkers auszugehen. Beispiel 4: Schenkt der Vater seiner Tochter 1 Mio. EUR zum Erwerb des bestimmten Mehrfamilienhauses (z.b. in der Friedenstr. 12, in Lübeck), wird damit die Tochter mittelbar mit dem Mehrfamilienhaus begünstigt und nicht unmittelbar mit dem Bargeld. Dies bedeutet für die erbschaftsteuerliche Beurteilung der Bereicherung, dass nicht vom Nominalbetrag 1 Mio. EUR sondern nur vom Steuerwert des Mehrfamilienhauses nehmen wir an EUR - auszugehen ist, R 16 Abs.1 ErbStR bzw. R E 7.3 Abs.1 ErbStR Beispiel 5: Schenkt der Vater seiner Tochter 1 Mio. EUR zum Erwerb eines x-beliebigen Wohngebäudes, mangelt es an der konkreten, auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Bestimmung. Die Tochter kann ihre Wahl frei ausüben. In diesem Falle wird die Tochter nicht mittelbar mit dem Grundstück begünstigt, sondern unmittelbar mit dem Bargeld. Unter diesen Umständen stellt der Nominalwert des Geldbetrages die Bereicherung der Tochter dar, R 16 Abs.2 ErbStR bzw. R E 7.3 Abs.2 ErbStR Es handelt sich also um eine Geldschenkung unter einer Auflage, wobei diese nicht abziehbar ist, da sie dem Beschenkten selbst zugute kommt (vgl. 10 Abs.9 ErbStG). Beispiel 6: Schenkt der Vater seiner Tochter EUR zum Erwerb eines bestimmten Mehrfamilienhauses zum Preis von 1 Mio EUR (z.b. in der Friedenstr. 12, in Lübeck), wird damit die Tochter i.d.r. nicht mittelbar mit einem Anteil an dem Mehrfamilienhaus, sondern unmittelbar mit dem Geldbetrag begünstigt, vgl. R 16 Abs.3 ErbStR bzw. R E 7.3 Abs.3 ErbStR ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 38

14 4. Persönliche Steuerpflicht In 2 ErbStG sind die möglichen steuerpflichtigen Personen bestimmt, die den Tatbestand eines der steuerpflichtigen Vorgänge aus 1 ErbStG erfüllen können. Darüber hinaus beinhaltet 2 ErbStG die Voraussetzungen, nach denen ein steuerpflichtiger Vorgang i.s.d. 1 ErbStG auch tatsächlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht wird unterschieden in... unbeschränkte Steuerpflicht beschränkte Steuerpflicht Par.2 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 ErbStG Par.2 Abs.1 Nr.3 ErbStG Besteuerung des Weltvermögens (gesamter Vermögensanfall) Besteuerung des Inlandsvermögens i.s.d. Par. 121 BewG Unbeschränkte ErbSt-Steuerpflicht In den Fällen des... 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 ErbStG tritt die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist; 1 Abs.1 Nr.4 ErbStG tritt die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn die (Familien-)Stiftung oder der (Familien-)Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Beschränkte ErbSt-Steuerpflicht Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG auf den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG besteht. Den erbschaftsteuerrechtlichen Begriff des Inländers finden Sie definiert in 2 Abs.1 Nr.1 S.2 ErbStG, den des Inlands in 2 Abs.2 ErbStG. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 39

15 Unbeschränkte ErbSt-Steuerpflicht auf Antrag 2 Abs.3 ErbStG sieht als Reaktion auf ein EuGH-Urteil für Erwerbe ab dem 14. Dezember 2011 ein Antragswahlrecht vor für einen an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfall. Der Erwerb kann den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Wählt ein beschränkt Steuerpflichtiger diese Option, kann er u. a. die höheren persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge für unbeschränkt Steuerpflichtige in Anspruch nehmen. Der Antrag ist für solche Erwerbe möglich, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht und auf Antrag auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht (soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind), vgl. 37 Abs.7 ErbStG. Erweiterte beschränkte ErbSt-Steuerpflicht Den Begriff der erweiterten beschränkten Steuerpflicht kennen wir bereits aus der Einkommensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen des 2 AStG ist ein eigentlich beschränkt Steuerpflichtiger über die beschränkte Steuerpflicht hinaus mit allen seinen Einkünften i.s.d. 2 Abs.1 S.1 Nr.1 bis 7 EStG beschränkt steuerpflichtig, die nicht ausländische Einkünfte gem. 34d EStG sind. Eine entsprechende Regelung findet sich in 4 AStG für Fragen der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Unter denselben Voraussetzungen des 2 AStG, der für die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht maßgebend ist, sieht 4 Abs.1 AStG vor, dass in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG, die Erbschaftsteuerpflicht über das Inlandsvermögen nach 121 BewG auf alle Teile des Erwerbs eintritt, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.s.d. 34c Abs.1 des EStG wären. Allerdings schränkt 4 Abs.2 AStG den Anwendungsbereich des Abs.1 wieder ein. Die Regelung findet nämlich keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass für die maßgeblichen Teile des Erwerbs im Ausland eine der deutschen ErbSt entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mind. 30 % der deutschen ErbSt beträgt, die bei Anwendung des Abs.1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 40

16 Damit kommt 4 Abs.1 AStG zur Anwendung, wenn ein... deutscher Erblasser oder Schenker, der innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ende seiner unbeschränkten ESt- Pflicht insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt est-pflichtig war, in einer Steueroase (vgl. 2 Abs.2 AStG) oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen ( 2 Abs.3 AStG) im Geltungsbereich des AStG hat, soweit er keinen Nachweis nach 4 Abs.2 AStG führen kann. Die über 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG i.v.m. 121 BewG hinausgehende Wirkung des 4 AStG ist beispielsweise zu erkennen an der Erfassung von... Einlagen bei Kreditinstituten auch ohne grundpfandrechtliche Absicherung, Anteilen an inländischen Kap.-Ges. bei Beteiligung unter 10 Prozent oder allen beweglichen, inländischen Vermögensgegenständen. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 41

17 5. Übungsaufgaben 5.1. Pflichtteil Der am verstorbene Inländer Gottfried hat seine in Kufstein/Österreich wohnhafte Lebensgefährtin Johanna als Alleinerbin eingesetzt. Seinen Sohn Gustav aus München hat er nicht bedacht. Gustav hat erst nach reichlicher Überlegung am seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht Steuerpflicht Die deutschen Staatsangehörigen Frieda (Mutter) und Anna (Tochter) verlegen ihren Wohnsitz von Frankfurt/Main in die Steueroase nach Liechtenstein ( 2 Abs.1 S.1 Nr.1 AStG). Frieda hält eine 10 %-Beteiligung an einer OHG in Frankfurt/Main, wo sie zuvor schon seit ihrer Geburt ansässig war. Frieda fühlt sich in bester Gesundheit, stellt Ihnen jedoch die Frage der Erbschaftsteuerpflicht, wenn sie... a) drei Jahre, b) neun Jahre oder c) dreizehn Jahre nach dem Wohnsitzwechsel versterben und von ihrer Tochter Anna als Alleinerbin beerbt werden würde Überraschendes Geschenk Elmar will seine langjährige, aber nunmehr von ihm getrennt lebende Lebensgefährtin Victoria zurückgewinnen und übersendet ihr per Post ein wertvolles Collier. Victoria ist überrascht, unternimmt aber nichts, weil sie den Kontakt zu Elmar nicht wieder herstellen möchte, um sich eine Eifersuchtsszene mit ihrem neuen Freund Friedrich zu ersparen. Elmar findet sich nach ein paar Wochen resigniert mit seinem Liebes- und Vermögensverlust ab Erbtante Der äußerst vermögenden Erbtante Hilde aus Hamburg waren keine eigenen Kinder vergönnt, weshalb sie ihr volles Engagement auf den strebsamen Neffen Karl-Theodor setzt. Als Belohnung für ein 1er Abitur und die anschließende Erlangung eines Studienplatzes in Medizin, schenkt Hilde ihrem Musterneffen einen teuren Mercedes-Benz Sportwagen. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 42

18 5.5. Lebenspartnerschaft Herbert und Heinrich leben in Hamburg in einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Heinrich verstirbt am Er hat testamentarisch seinen Lebenspartner Herbert als Alleinerben eingesetzt. Nach reiflicher Überlegung schlägt Herbert die Erbschaft gegen Abfindung i.h.v EUR durch den Vater des Heinrich am innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen gem BGB - aus Staatssekretär Staatssekretär im Ruhestand Arnulf B. aus Berlin hat noch zu seiner aktiven Tätigkeit eine hohe Lebensversicherung auf den Todesfall zugunsten seiner Geliebten Sieglinde abgeschlossen und ein Festgeldkonto zugunsten von Sieglinde auf seinen Todesfall eingerichtet. Im Jahr 01 verstirbt Arnulf. Alleinerbin ist seine Ehefrau Helga. Helga ist der Überzeugung, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung und das Festgeldkonto zum Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes gehören und will der plötzlich in Erscheinung tretenden Sieglinde die erheblichen Beträge nicht gönnen. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 43

19 6. Ermittlung der ErbSt mit Härteausgleich Ermittlung der ErbSt Ausgehend von den steuerpflichtigen Vorgängen gem. 1 ErbStG i.v.m. 3, 7 und 8 ErbStG ist die unbeschränkte ( 2 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 ErbStG) oder beschränkte Steuerpflicht ( 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG) ggf. die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) oder die Antragsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht nach 2 Abs.3 ErbStG zu klären. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung gem. 9 ErbStG bedingt den Bewertungsstichtag gem. 11 ErbStG. Die zentralen Vorschriften zu den Bewertungsregelungen finden sich in 12 ErbStG. Die hiernach ermittelte tatsächliche Bereicherung des Erwerbers stellt nach Abzug von Steuerbefreiungen den steuerpflichtigen Erwerb i.s.d. 10 Abs.1 S.1 ErbStG dar. Bitte beachten Sie jetzt die Übersicht auf Unterrichtsfolie Stud-E 28 ErbSt 05. Stufentarif mit Härteausgleich Die Erbschaftsteuer ist als Stufentarif ausgestaltet, der gem. 19 ErbStG in Abhängigkeit von den Steuerklassen gem. 15 ErbStG steht, die die persönliche Beziehung des Erblassers oder Schenkers zum Begünstigten berücksichtigen. Die Erbschaftsteuer ist somit doppelt progressiv ausgestaltet, da der Steuersatz mit zunehmendem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad steigt. Ein Stufentarif führt allerdings grds. zu Ungerechtigkeiten. Beispiel: Der Vater schenkt seinem Sohn EUR und seiner Tochter EUR. Sohn und Tochter fallen jeweils in die Steuerklasse I, vgl. 15 Abs.1 ErbStG. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt beim Sohn EUR und bei der Tochter EUR, wobei jeweils EUR persönliche Freibeträge nach 16 Abs.1 Nr.2 ErbStG in Abzug gebracht worden sind. Auf den steuerpflichtigen Erwerb des Sohnes ist ein Steuersatz von 11 % auf EUR (= EUR ErbSt) anzuwenden, während bei der Tochter ein Steuersatz von 15 % auf EUR (= EUR) greift. Wegen gegenständlich EUR mehr Bereicherung würde bei der Tochter im Vergleich mit dem Sohn eine um EUR erhöhte Steuerlast wirken. Diese Härte entspannt der Gesetzgeber durch eine Begrenzung nach 19 Abs.3 ErbStG, den sog. Härteausgleich. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 44

20 Bitte lesen Sie jetzt 19 Abs.3 ErbStG im Wortlaut nach, verzweifeln Sie aber nicht, denn diese Vorschrift ist schon auch mit einer liebenswürdigen Härte formuliert. Für unser Beispiel wirkt bei der Tochter die Begrenzung nach Buchstabe a), also aus dem übersteigenden Betrag zur Hälfte, da von einem Steuersatz von bis zu 30 % auszugehen ist. Berechnung (Beträge in EUR): Steuer der vorhergenden Wertgrenze 11 Prozent von Wertgrenze übersteigender Betrag x 50 Prozent = 500 maximale Erbschaftsteuer In H E 19 ErbStH 2011 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Härteausgleichregelung nach 19 Abs. 3 ErbStG eine Tabelle mit Grenzwerten veröffentlicht, bis zu denen sich bei den jeweiligen Wertgrenzen die Härteausgleichregelung auswirkt. Da jedoch 19 Abs.1 ErbStG mit Wirkung ab dem nochmals geändert wurde, ist darauf zu achten, dass die Tabelle in den ErbStH in der Fassung vom FM Bayern v vorliegt. Unser Rat: Bleiben Sie am Gesetzestext des 19 Abs.3 ErbStG und berechnen Sie den Härteausgleich nach dem dortigen Wortlaut. Dies ist auch klausurtaktisch sinnvoll, da i.d.r. davon ausgegangen werden kann, dass der Aufgabensteller zumindest einmal in der Klausur eine Härtefallberechnung tatsächlich sehen will und dafür Punkte vergibt. Nur in ganz deutlichen Fällen, wenn also die letztvorhergehende Wertgrenze weit überschritten worden und mit bloßem Auge ersichtlich ist, dass 19 Abs.3 ErbStG sich nicht auswirkt, kann auf eine Berechnung verzichtet werden. In jedem Falle aber ist die Härtefallregelung durch einen Hinweis auf Nichtanwendung auszuschließen. Auf Unterrichtsfolie Stud-E 28 ErbSt 06 finden Sie weitere Beispiele. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 45

21 7. Bearbeitungsablauf Zur Bearbeitung einer Erbschaftsteuerklausur beachten Sie bitte den systematischen Bearbeitungsablauf auf Unterrichtsfolie Stud-E 28 ErbSt 07, der natürlich noch aufgrund von Sondertatbeständen ggf. durch Sondervorschriften, Richtlinien und Hinweise zu ergänzen ist. Beachten Sie am Rande auch noch..... die Steuerermäßigung nach Par. 35b EStG, wenn in den ESt-Einkünften des laufenden VZ oder der vier vorangegangenen Jahre solche Einkünfte enthalten sind, die bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Dies kommt infrage bei nachträglichen Einkünften i.s.d. Par. 24 Nr.2 EStG, wenn dem Stpfl. als Rechtsnachfolger Einkünfte zufließen, die noch der Tätigkeit des Rechtsvorgängers entspringen (vgl. Studieneinheit ESt-14). ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 46

22 8. Lösungen zu den Übungsaufgaben lt. Ziff.5. Zu 5.1. Pflichtteil Die Vorgänge sind als Erwerb von Todes wegen sachlich steuerpflichtig gem. 1 Abs.1 Nr.1 i.v.m. 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Die Lebensgefährtin Johanna und Sohn Gustav sind beide persönlich unbeschränkt steuerpflichtig nach 2 Abs.1 Nr.1 S.1 und S.2 ErbStG. Die Steuer entsteht für Johanna gem. 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers am Die Steuer entsteht für Gustav mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs am , vgl. 9 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) ErbStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt ist auch der jeweilige Bewertungsstichtag, vgl. 11 ErbStG. Wurde bis zum bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung für Johanna durchgeführt, ist diese gem. 175 Abs.1 S.1 Nr.2 AO zu ändern. Der von Gustav geltend gemachte Pflichtteilsanspruch kann von ihr sodann als Nachlassverbindlichkeit i.s.d. 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG abgezogen werden. Zu 5.2. Steuerpflicht Im Falle der aufgeworfenen Alternativen, wären folgende Entscheidungen zu treffen: a) Drei Jahre: Für Anna greift die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gem. 2 Abs.1 Nr.1b ErbStG, da sie selbst und auch Frieda als deutsche Staatsangehörige nicht länger als 5 Jahre ihren Aufenthalt im Ausland haben. b) Neun Jahre: Für Anna greift die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gem. 4 AStG, da bei Frieda als Erblasserin die Voraussetzungen des 2 Abs.1 S.1 AStG (u.a. Niedrigsteuerland und wesentliche wirtschaftliche Interessen durch die OHG-Beteiligung) vorliegen. Auf Antrag nach 2 Abs.3 ErbStG greift die unbeschränkte Steuerpflicht (Liechtenstein = EWR). c) Dreizehn Jahre: Keine persönliche unbeschränkte Steuerpflicht, da 2 Abs.1 Nr.1 S.2 sowie Nr.2 ErbStG ausgeschlossen werden kann. Soweit Frieda im Zeitpunkt ihres Todes noch Inlandsvermögen (z.b. OHG-Anteil, vgl. 121 Nr.3 BewG) besitzt, greift die beschränkte Steuerpflicht gem. 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG für Anna. Der Anwendungszeitraum (10 Jahre) für die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach 4 i.v.m. 2 AStG ist ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 47

23 abgelaufen: "... ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende des Jahres in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat...". Wiederum greift auf Antrag nach 2 Abs.3 ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht (Liechtenstein = EWR). Zu 5.3. Überraschendes Geschenk Für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Schenkung ist es gem. 516 Abs.1 BGB nötig, dass sich Schenker und Beschenkter über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein müssen. Da Elmar als Schenker seiner Victoria auch keine Frist zur Erklärung der Annahme der Schenkung auffordert ( 516 Abs.1 BGB), ist die Schenkung zivilrechtlich nicht wirksam. Allerdings ist Victoria durch den Wert des Colliers wirtschaftlich tatsächlich bereichert. Unabhängig von der zivilrechtlichen Situation nimmt das ErbStG eine freigebige Zuwendung i.s.d. 7 Abs.1 S.1 Nr.1 ErbStG und damit den Tatbestand der Schenkung unter Lebenden gem. 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG an, da der einseitige Wille des Zuwendenden zur unentgeltlichen Zuwendung ausreicht und Victoria eben auf Kosten von Elmar bereichert ist. Ob der Tatbestand der Schenkung unter Lebenden ( 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG) unter persönlicher Steuerpflicht nach 2 Abs.1 Nr.1 ErbStG zu einer Steuerfestsetzung führt, ist von der Wertermittlung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( 11 i.v.m. 9 ErbStG) nach den Regelungen der 10 ff. ErbStG abhängig. Zu 5.4. Erbtante Unabhängig davon, dass Karl-Theodor zur Erlangung seines Medizin- Studienplatzes eine wesentliche Vorleistung hat erbringen müssen, steht diese Leistung nicht in konkretem Zusammenhang mit der Zuwendung des MB durch Tante Hilde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Hilde den PKW als Belohnung für den Erfolg von Karl-Theodor ansieht, vgl. 7 Abs.4 ErbStG. Die Erbtante hatte den Willen den Neffen auf ihre Kosten zu bereichern, womit eine freigebige Zuwendung i.s.d. 7 Abs.1 S.1 Nr.1 ErbStG anzunehmen ist. Ob der Tatbestand der Schenkung unter Lebenden ( 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG) unter persönlicher Steuerpflicht nach 2 Abs.1 Nr.1 ErbStG zu einer Steuerfestsetzung führt, ist von der Wertermittlung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( 11 i.v.m. 9 ErbStG) nach den Regelungen der 10 ff. ErbStG abhängig. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 48

24 Zu 5.5. Lebenspartnerschaft Als vom Erblasser (Heinrich) zugewendet gilt auch, was Herbert als Abfindung für die Ausschlagung der Erbschaft vom Vater des Heinrich erhält, vgl. 3 Abs.2 Nr.4 i.v.m. 1 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Die Steuer auf die Abfindung entsteht gem. 9 Abs.1 Nr.1 f) ErbStG mit dem Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung. Beim Vater des Verstorbenen ist der Tatbestand des 3 Abs.1 Nr.1 i.v.m. 1 Abs.1 Nr.1 ErbStG erfüllt. Die an Herbert ausbezahlte Abfindung (Erbersatzanspruch) gilt als gem. 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG beim Vater abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Vor dem JStG 2010 war zwar der Freibetrag für eingetragene Lebenspartner identisch mit dem Freibetrag für Ehegatten ( 16 Abs.1 Nr.6 ErbStG a.f.), jedoch wurde der Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet. Durch das JStG 2010 gehört der eingetragene Lebenspartner nun nicht mehr zur Steuerklasse III, sondern ist ebenso wie Ehegatten in der Steuerklasse I zu finden. Somit kommt in den Fällen der Steuerpflicht nach 2 Abs.1 Nr.1 ErbStG nicht nur ein mit Ehegatten gleich hoher Freibetrag gem. 16 Abs.1 Nr.1 ErbStG und ein besonderer Versorgungsfreibetrag gem. 17 Abs.1 ErbStG zur Anwendung, sondern ebenso die günstige Steuerklasse I. Hintergrund: Mit Beschluss vom (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) hat das BVerfG die bestehende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften im ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.3 Abs.1 GG für verfassungswidrig erklärt. Die Änderung bezüglich der Steuerklasse gilt grundsätzlich für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht ( 37 Abs.4 ErbStG). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Änderung auch rückwirkend für Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem entstanden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist ( 37 Abs.5 Nr.1 ErbStG). ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 49

25 Zu 5.6. Staatssekretär Die Lebensversicherung und die Vereinbarung zum Festgeldkonto sind Verträge auf den Todesfall zugunsten Dritter ( 330, 331 BGB) und unterliegen damit nicht dem Erbrecht. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Festgeldkonto gehören nicht zum Nachlass des Arnulf B., unterliegen aber bei Sieglinde als Erwerbe von Todes wegen gem. 1 Abs.1 Nr.1 i.v.m. 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG grds. der Erbschaftsteuer. Abgrenzung 1: Hätte Arnulf zu seinen Lebzeiten beispielsweise den Lebensversicherungsvertrag zugunsten seiner Ehefrau Helga abgeschlossen, wäre hinsichtlich des Erbes der Tatbestand des Erbanfalls i.s.d. 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG und hinsichtlich der Lebensversicherung der Tatbestand eines Vertrages auf den Todesfall zugunsten Dritter i.s.d. 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG jeweils bei Helga erfüllt. Abgrenzung 2: Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten eine Lebensversicherung abgeschlossen, ohne einen Begünstigten zu benennen, ist die Versicherungssumme dem Nachlass zuzurechnen und zählt zum Erwerb durch Erbanfall i.s.d. 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Abgrenzung 3: Hätte die Ehefrau Helga einen Lebensversicherungsvertrag auf den Tod ihres Ehemannes Arnulf abgeschlossen, stünde die Versicherungssumme natürlich nicht nur ihr zu, sondern würde auch nicht erbschaftsteuerbar sein, da es sich dann nicht um einen vom Erblasser geschlossenen Vertrag handeln würde. ErbSt - Stud-E 28 Kapitel 03 - Seite 50

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