Titel: Unbegründete Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in ein Wettbüro

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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Unbegründete Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in ein Wettbüro Normenketten: BauGB 34 BauNVO 6, 7 Schlagworte: Stellplatzsatzung, Wettbüro, Nutzungsänderung, Baugenehmigung, Mischgebiet Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten unter anderem um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück Fl.Nr...., Gemarkung...,...-str. 7 in... Mit Bauantrag vom 3. Juni 2014, bei der Beklagten eingegangen am 4. Juni 2014, beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben: Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro. In den Anlagen zum Baugenehmigungsformular ist ein Stellplatznachweis sowie eine Betriebsbeschreibung beigefügt. In der anliegenden Baubeschreibung ist unter 6. Stellplätze eingetragen bzw. angekreuzt: Es werden 2 Stellplätze im Bestand gerechnet.. Unter 9. ist in der Spalte gewerbliche Nutzfläche eingetragen: 71,54 m². Im als Stellplatznachweis bezeichneten Schriftstück des Architekten des Klägers - ebenfalls vom 3. Juni ist ein anzurechnender Bestand Ladenfläche von 66,88 m² aufgeführt. Das entspreche bei Zugrundelegung von 30 m² für einen Stellplatz zwei Stellplätzen. Mit Bezug auf die Stellplatzsatzung der Beklagten, dort 7 Abweichungen werde auf das Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf hingewiesen. Für die geplante Nutzung werde daher ein Richtwert von einem Stellplatz je 15 m² vorgeschlagen. Da das beantragte Wettbüro weniger Sitzgelegenheiten im Vergleich zu einer Gaststätte anbiete, liege der Richtwert hinsichtlich der Personenzahl im maximalen Bereich. Der allgemeine Richtwert für Vergnügungsstätten (1 Stellplatz je 7,50 m²) wäre völlig unrealistisch. Geplant sei eine Fläche von 36,05 m² für das Wettbüro. Dies ergäbe bei 15 m² je Stellplatz ebenfalls wie im Bestand 2 Stellplätze, somit entstehe kein Mehrbedarf. Ein weiteres Schreiben - ebenfalls datierend vom 3. Juni (Bl. 10 der Behördenakten - BA) ist betitelt mit Antrag auf Abweichung und enthält im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie der soeben zitierte Stellplatznachweis/Betriebsbeschreibung (Bl. 11 BA).

2 Schließlich findet sich bei den Bauantragsunterlagen ein weiteres Schreiben - ebenfalls datierend vom 3. Juni , in dem im Wesentlichen noch einmal die Betriebsbeschreibung dargestellt wird. Mit einem als Technische Stellungnahme übertitelten Aktenvermerk (Bl. 20 BA) berechnet die Beklagte einen Bedarf von 7 Stellplätzen. Mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2014 wird dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte von einer Nettogrundfläche von 41,60 m² ausgehe. Bei der Berechnung der erforderlichen Stellplätze sei von einem Schlüssel von 7,50 m² nach der Satzung der Beklagten auszugehen. Dies ergäbe einen Gesamtbedarf von 6 Stellplätzen; da für den bisherigen Bestand Laden 2 Stellplätze vorhanden seien, seien weitere 4 Stellplätze nachzuweisen. In einem Aktenvermerk vom 7. August 2014 (Bl. 27 BA) ist vermerkt, dass nach Rücksprache mit dem Architekten des Klägers der Betrieb des Wettbüros auf die Tagzeit begrenzt werden könne und die Betriebsbeschreibung insoweit angepasst werde. Mit Schreiben vom 7. August 2014 äußerte sich die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes... zu erforderlichen Lärmschutzauflagen. Mit Schreiben des Architekten des Klägers vom 10. August 2014 nahm dieser der Beklagten gegenüber Stellung zu den geforderten Stellplätzen. Die beantragte Nettonutzfläche betrage 36,05 m² für das Wettbüro. Des Weiteren werde auf dem Abweichungsantrag vom Richtwert in der Stellplatzsatzung bestanden, da hier ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf vorliege. Mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört. Mit Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2014 wurde der Bauantrag abgelehnt (Nr. 1). Außerdem wurde dem Kläger die Nutzung ab Bestandskraft des Bescheides untersagt (Nr. 2) und gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Duldungs-anordnung hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheides ausgesprochen (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die beantragte Nettogrundfläche für das Wettbüro betrage 41,60 m². Bei einem Stellplatzschlüssel von 7,50 m²/stellplatz seien 6 Stellplätze erforderlich. 2 seien im Bestand nachgewiesen, 4 würden jedoch fehlen. Auch eine anzustellende Einzelfallbetrachtung ändere nichts. Entsprechend der Anlage zur Stellplatzsatzung der Beklagten sei der Nutzungstyp Vergnügungsstätte gemäß Nr. 5.4 der Anlage der Stellplatzsatzung anzuwenden. Der Nutzungstyp Gaststätte könne nicht angewendet werden. Eine Reduzierung der Stellplätze gemäß 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Beklagten, die regelt, dass je nach der besonderen Situation des Einzelfalles die Anzahl der erforderlichen Stellplätze erhöht oder vermindert werden könne, könne nicht vorgenommen werden. Eine Ablöse von Stellplätzen sei bei Vergnügungsstätten wegen 6 Abs. 5 der Stellplatzsatzung ausgeschlossen. Gleichwohl werde geprüft, ob trotzdem eine Ablöse in Frage komme; dies sei jedoch zu verneinen. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13. Dezember 2014 zugestellt. Durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am 18. Dezember 2014, ließ der Kläger Klage erheben mit den Anträgen, 1. den Bescheid insgesamt aufzuheben und 2. die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten.

3 Aus der Klagebegründung mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. November 2015 geht hervor, dass sich die Klage gegen alle Nummern des Bescheides richten solle. Bezüglich der Baugenehmigung werde neben der Verpflichtung zu deren Erteilung auch hilfsweise erneute Bescheidung beantragt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Stellplatzsatzung stehe nicht entgegen. Die Nettogrundfläche werde von der Beklagten zu hoch angesetzt; es seien nicht 41,60 m² sondern 36,05 m². Jedenfalls seien daher nur 4 Stellplätze zu fordern. Es handele sich nicht um eine klassische Vergnügungsstätte; dies gehe aus der Betriebsbeschreibung hervor. Die Einordnung entsprechend der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten nach Nr. 5.4 als sonstige Vergnügungsstätte werde der Situation nicht gerecht. Vielmehr wäre die Anwendung der Nr. 6.1 sachgerecht, wonach für die Ermittlung der Stellplatzanzahl auf die Sitzplätze abzustellen sei. Ausgehend von 10 Sitzplätzen bestehe daher ein maximaler Stellplatzbedarf von insgesamt 4 Stellplätzen. Zudem ergebe die gemäß 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Beklagten anzustellende Einzelfallbetrachtung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Stellplatzforderung der Beklagten und dem tatsächlichen Bedarf. Die Kunden des Wettbüros kämen hauptsächlich zu Fuß und es handele sich um ein kleines Wettbüro. Die Beklagte gewähre rechtswidrig keine Stellplatzablösung und habe kein Ermessen ausgeübt. Mit Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2015 wurden die Akten vorgelegt und auf die Klage erwidert. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird auf den ablehnenden Bescheid verwiesen und zusätzlich ausgeführt: Dem Vorhaben stehe auch Bauplanungsrecht entgegen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich seiner Art nicht ein im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB. Der zu berücksichtigende Rahmen sei der Bereich beidseitig entlang der...-straße, nach Westen bis zur Kreuzung...-straße/... Straße, nach Osten bis zur Kreuzung...- Straße/...-straße. Der Rahmen sei von einer durchmischten Nutzung gekennzeichnet. Im Erdgeschoss gebe es nahezu ausschließlich gewerbliche Nutzungen (z. B. Fahrradgeschäft, Friseur, Sanitätsgeschäft, Apotheke, Hotel- und Gaststättenbetrieb). In den weiteren Geschossen gebe es nahezu ausschließlich Wohnnutzung. Es handele sich um ein Mischgebiet. Gemäß 6 BauNVO seien im Mischgebiet nur Vergnügungsstätten zulässig in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. In dem maßgeblichen Teil des Mischgebietes liege dies nicht vor, da lediglich im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung und darüber regelmäßig Wohnen anzutreffen sei. Nach Sinn und Zweck des 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sollten nachteilige Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzung und andere sensible Nutzungen vermieden werden. In dem maßgeblichen Teilgebiet befinde sich keine Spielhalle (sic!). Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit überwiegend gleichlautenden Schreiben vom 18. sowie vom 24. Februar Es handele sich nicht um ein faktisches Mischgebiet, sondern um ein faktisches Kerngebiet. Die...-straße enthalte überwiegend gewerbliche Nutzung; die Wohnnutzung sei untergeordnet. Selbst in einem Mischgebiet mit überwiegender Wohnnutzung gelte 6 Abs. 3 BauNVO. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift habe die Beklagte nicht getroffen. Das Gericht erhob am 3. März 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 16. Dezember Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Anfechtung der Duldungsanordnung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Klage bereits unzulässig. Hinsichtlich der beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung (Nr. 1 des Bescheides) und hinsichtlich der Anfechtung der Nutzungsuntersagung (Nr. 2 des Bescheides) ist die Klage unbegründet. 1. Hinsichtlich der in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Dezember 2014 verfügten Duldungsuntersagung gegen den Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit die Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Durch die nicht an ihn, sondern an den Grundstückseigentümer gerichtete Duldungsanordnung kann der Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. 2. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Ladens in ein Wettbüro ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrages durch die Beklagte war rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1 Zwar kann die Beklagte dem klägerischen Vorhaben nicht mit Erfolg eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit entgegenhalten. Das Vorhaben des Klägers ist vielmehr gemäß 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. 6 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich zulässig. Die Feststellungen der Kammer im durchgeführten Beweistermin haben ergeben, dass die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens - die sich aus der Niederschrift über den Augenscheintermin ergibt - ein faktisches Mischgebiet gemäß 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. 6 BauNVO darstellt. Neben Wohngebäuden befinden sich durchgehend die im Mischgebiet allgemein zulässigen gewerblichen Nutzungen ( 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) sowie Nutzungen nach 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ebenfalls Anlagen beispielsweise für soziale Zwecke im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO. Ein faktisches Kerngebiet gemäß 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. 7 BauNVO liegt dagegen - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - nicht vor. Von einem Vorliegen dieses Baugebietstyps kann bereits deswegen nicht die Rede sein, weil dafür die im maßgeblichen Umgriff vorzufindende Wohnnutzung bei Weitem über derjenigen liegt, die für ein Kerngebiet typisch ist (vgl. 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO). Das beabsichtigte Vorhaben - die Nutzungsänderung des Ladens in ein Wettbüro - ist auf der Grundlage von 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig. Danach sind im - hier faktischen - Mischgebiet Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Bei dem vom Kläger beabsichtigten bzw. bereits ohne Genehmigung betriebenen Wettbüro handelt es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine bloße Wettannahmestelle, die ggf. lediglich einen gewerblichen Betrieb darstellen würde, da der Kläger auch Live-Wetten anbietet, was allein für sich genommen schon ausreicht für die Einordnung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte (BayVGH, B. v ZB , juris Rn. 7 f.). Es handelt sich auch um eine Vergnügungsstätte im Sinne von 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, da sie hinsichtlich ihrer Größe - unabhängig von den unterschiedlichen Berechnungsweisen der Beteiligten - deutlich unter der Grenze für eine so genannte kerngebietstypische Vergnügungsstätte bleibt. Dass der Kläger abweichend von der beantragten Genehmigung tatsächlich, wie die Feststellungen im gerichtlichen

5 Augenschein ergeben haben, eine deutlich größere Fläche als beantragt als Wettbüro betreibt, bei der durchaus zu prüfen wäre, ob bereits die Größe einer sog. kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht ist, ist an dieser Stelle - anders als beim bauaufsichtlichen Einschreiten - unerheblich, da bezogen auf die beantragte Baugenehmigung nur das streitgegenständlich ist, was im Baugenehmigungsverfahren beantragt ist. Bei dem Teil des Gebietes, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, handelt es sich auch um ein Gebiet, das im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Ob der jeweilige Teil eines Mischgebietes überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, ist nicht allein aufgrund eines rechnerischen Vergleichs der auf gewerbliche und Wohnnutzung entfallenden Geschossflächen zu ermitteln; eine solche Prägung ist vielmehr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn auf das Wohnen mehr Geschossfläche als auf das Gewerbe entfällt (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauNVO, 6. Aufl., 6 Rn. 52 m. w. N.), wobei vorliegend ohnehin nach dem Augenscheintermin die gewerblichen Nutzungen keinesfalls dem Wohnen untergeordnet sind. Entscheidend ist jedoch - unabhängig von rechnerischen Vergleichen - stets eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände (BVerwG, B. v B , juris Rn. 2). Danach dominiert nach dem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der im Augenscheintermin aufgenommenen Nutzungen in dem Teil des Gebietes, in dem das Wettbüro entstehen soll, die gewerbliche Nutzung. Die durchgehende gewerbliche Nutzung - mindestens der Gebäude im Erdgeschoss, zum Teil auch noch in oberen Stockwerken - überwiegt bei wertender Betrachtung eindeutig die in den oberen Stockwerken anzutreffende Wohnnutzung. Der maßgebliche Gebietsteil erscheint ohne weiteres als typisches gewerblich geprägtes Gebiet. 2.2 Jedoch steht dem Vorhaben Bauordnungsrecht entgegen. Die beantragte Nutzungsänderung ist wegen fehlender (ausreichender) Stellplätze nicht genehmigungsfähig. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die entsprechende Regelung in der Anlage zur Stellplatzsatzung der Beklagten, nämlich Nr. 5.4 sonstige Vergnügungsstätten - nach der je 7,50 m² Nettogrundfläche ein Stellplatz erforderlich ist - wirksam ist oder nicht. Denn auch für den Fall einer Unwirksamkeit dieser Bestimmung kann der Kläger keine ausreichende Anzahl von Stellplätzen nachweisen. Zwar neigt das Gericht dazu, die genannte Bestimmung für unwirksam zu halten. Denn auch unter Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO, die es der Beklagten zweifelsohne ermöglicht, die Anforderungen an die Zahl der Stellplätze abweichend von den normierten Vorgaben der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) zu regeln, hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob eine derart erhebliche Abweichung - wie hier - (vgl. die Anlage 1 zur Garagen- und Stellplatzverordnung, dort Nr. 6.2 ein Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, mindestens drei Stellplätze) noch von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Hierbei handelt es sich um eine Abweichung von der Stellplatzvorgabe der Garagen- und Stellplatzverordnung bzw. anders formuliert um eine Verschärfung dieser Vorgabe um 166%. Dies erscheint dem Gericht als zu viel, um noch von einer wirksamen Regelung ausgehen zu können; es ist zu berücksichtigen, dass es nicht Sinn und Zweck der Ermächtigung in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ist, über das Vehikel einer Stellplatzsatzung aus anderen Gründen unliebsame Vorhaben zu verhindern. Selbst wenn man - wie in der Rechtsprechung zum Teil vertreten (z. B. VG Würzburg, U. v W 4 K ) - eine Verschärfung um 100% noch für zulässig hält, müsste zumindest für eine weitere Verschärfung im Einzelnen dargetan werden, dass diese von den tatsächlichen Verhältnissen her gerechtfertigt ist, woran es hier fehlt. Letztlich kann dies aber jedenfalls deshalb offenbleiben, weil der Kläger genau genommen überhaupt keinen einzigen, dem neuen Vorhaben zugeordneten Stellplatz nachgewiesen hat. In den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen - Stellplatznachweis - sind im Hinterhof des streitgegenständlichen Grundstücks

6 zwar zwei Stellplätze eingezeichnet und entsprechend hierzu im Bauantrag auch bei Stellplätze zwei als Bestand eingetragen. In den Bauvorlagen sind diese beiden Stellplätze jedoch bereits anderen Nutzungen zugeordnet, nämlich einerseits der Wohnung im 1. Stock des Gebäudes und andererseits dem Fitnessstudio..., das sich im Rückgebäude befindet. Die übrigen Roteintragungen auf der Bauvorlage Stellplätze zeigen, dass weitere Stellplätze nicht möglich sind. Unabhängig davon würde im Falle der Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung der Stellplatzsatzung der Beklagten die Regelung der Garagen- und Stellplatzverordnung an deren Stelle treten, die - wie oben bereits angeführt - für die streitgegenständliche Nutzung einen Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, mindestens jedoch drei Stellplätze vorsieht. Selbst wenn man nun - wie offenbar sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite - wie oben gezeigt zu Unrecht - davon ausgeht, dass zwei Stellplätze nachgewiesen sind, wäre dies in jedem Fall mindestens einer zu wenig. Zwar wäre in diesem Fall möglicherweise zu berücksichtigen, dass für den Fall der (teilweisen) Unwirksamkeit der Stellplatzsatzung der Beklagten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wegen Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO der Prüfungsumfang beschränkt wäre. Jedoch bedeutet die mögliche Teilunwirksamkeit der Stellplatzsatzung gerade nicht ihre Gesamtunwirksamkeit. Außerdem lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten ohne weiteres entnehmen, dass der Bauantrag jedenfalls wegen der fehlenden ausreichenden Stellplätze abgelehnt werden sollte und damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO der Bauaufsichtsbehörde einräumt. Daher fehlt es jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt an der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Nutzungsänderung. Die hilfsweise beantragte Verbescheidung - über die zu entscheiden ist, weil die Bedingung, unter der der Hilfsantrag gestellt ist, nämlich die Erfolglosigkeit des Hauptantrags auf Verpflichtung, eingetreten ist -, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn ein Fall von 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO liegt hinsichtlich der beantragten Baugenehmigung nicht vor; auch ansonsten besteht für eine Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung kein Anlass. 3. Soweit die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Nutzungsuntersagung (Nr. 2 des Bescheides) angefochten wird, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und vermag daher den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Nutzungsänderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Nach ganz herrschender Meinung reicht für den Tatbestand einer Nutzungsuntersagung die so genannte formelle Illegalität, das heißt das Ausüben einer genehmigungspflichtigen aber nicht genehmigten Nutzung aus. Bereits danach ist der Tatbestand des Art. 76 Satz 2 BayBO hier erfüllt. Der Kläger hat für die - wovon sich das Gericht im Augenscheintermin überzeugen konnte - bereits ausgeübte Nutzung keine Genehmigung. Dazu kommt hier noch, dass die ausgeübte Nutzung zusätzlich materiell baurechtswidrig ist. Wie oben unter 2. ausgeführt, ist die beantragte Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig. Nicht entscheidungserheblich ist danach, da ohnehin bereits die fehlende Genehmigungsfähigkeit feststeht, dass - wie der Augenschein ergeben hat - die tatsächlich ausgeübte Nutzung auf einer erheblich größeren Nutzfläche ausgeübt wird, als im Bauantrag angegeben. Auch das von der Beklagten ausgeübte Ermessen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ausweislich des Bescheides erkannt, dass die Nutzungsänderung eine Ermessensausübung erfordert. Der Umstand, dass die Ausführungen im Bescheid hierzu sehr kurz gehalten sind, begründet keinen Ermessensfehler, da die Beklagte die wesentlichen Umstände für die Ermessensausübung erkannt hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, wobei für die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung wegen Nr des Streitwertkatalogs ,- EUR angesetzt wurden (41,60 m² x 600,- EUR = ,- EUR, ergibt gerundet ,- EUR) sowie für die Nutzungsuntersagung 5.000,- EUR und die ebenfalls angegriffene Duldungsanordnung 2.500,- EUR). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder

8 Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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