BEGRÜNDUNG. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Arzberg. Gemeinde Altersbach. Entwurf zur Auslegung

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1 BEGRÜNDUNG Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Arzberg Gemeinde Altersbach Entwurf zur Auslegung

2 BEGRÜNDUNG Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Arzberg Gemeinde Altersbach Auftraggeber: Auftragnehmer: Bearbeiter: Gemeinde Altersbach Forststraße Viernau Planungsbüro Kehrer & Horn GbR Freie Architekten für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung Platz der Deutschen Einheit Suhl / / Dipl.-Ing. Arch. J.-U. Kehrer Dipl.-Ing. (FH) N. Kehrer

3 Inhaltsverzeichnis Seite 0. Gesetzliche Grundlagen 4 1. Veranlassung und Ziele. 5. Geltungsbereich Vorgaben übergeordneter Planungen Raumordnung, Regionalplanung 3. Flächennutzungsplan 3.3 Baulückenkataster 4. Rahmenbedingungen Geografische Lage und Topografie 4. Naturräumliche Verhältnisse 4.3 Schutzgebiete 4.4 Denkmalschutz 4.5 Vorhandene Bebauung / Nutzung 4.6 Verkehr 4.7 Nutzungsbeschränkungen 4.8 Altlasten 4.9 Immissionen, Emissionen 4.10 Grund und Boden 4.11 Geologie / Rohstoffgeologie / Grundwasserschutz / Baugrundbewertung / Geotopschutz 5. Planinhalt Städtebauliches Grundkonzept 5. Maß der baulichen Nutzung 5.3 Bauweise 5.4 Überbaubare Grundstücksfläche 5.5 Verkehrstechnische Erschließung 5.6 Technische Infrastruktur 5.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 5.8 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 5.9 Waldabstand Anlage -Baulückenkataster 3

4 0. Gesetzliche Grundlagen 1. Raumordnungsgesetz (ROG) vom (BGBl. I S. 986), in der derzeit gültigen Fassung. Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBI. I S. 414), in der derzeit gültigen Fassung 3. Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I, S. 13), in der derzeit gültigen Fassung 4. Planzeichenverordnung (PlanZV) vom (BGBl. I 1991, S. 58) ), in der derzeit gültigen Fassung 5. Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom (GVBl. 014 S. 49), in der derzeit gültigen Fassung 6. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom (BGBI. I S. 174), in der derzeit gültigen Fassung 7. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom (GVBI 009 S. 648), in der derzeit gültigen Fassung 8. Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) vom (GVBI. S. 41), in der derzeit gültigen Fassung 9. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom (BGBl. I S. 54), in der derzeit gültigen Fassung 10. Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom (GVBI. S. 465), in der derzeit gültigen Fassung 11. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom (GVBI. S. 41), in der derzeit gültigen Fassung 1. Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) vom (GVNI. 008 S. 37), in der derzeit gültigen Fassung 13. Regionalplan Südwestthüringen Bekanntmachung vom (Nr. 19/011 Thüringer Staatsanzeiger) und 1. Änderung am (Nr. 31/01 Thüringer Staatsanzeiger) 14. Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEntwPrgV TH 014) vom (GVBI. 014 S. 05) 4

5 1. Veranlassung und Ziele Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Arzberg dient der Schaffung von Wohnbauland in einer Größenordnung von insgesamt 4 Bauplätzen. Diese verteilen sich auf zwei Bereiche, die vollständig voneinander getrennt sind. Die Gemeinde Altersbach beabsichtigt dabei die Einbeziehung der Außenbereichsflächen, nördlich der Steinbacher Straße (3 Bauplätze) und am Ende der Straße Arzberg (1 Bauplatz), in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die vorhandene Bebauung in der Straße Arzberg und 3 sowie die Bebauung entlang der Hauptstraße 5 bis 1 bilden dabei den städtebaulichen Rahmen. Durch die Ergänzungssatzung wird für die einbezogene Fläche der Zulässigkeitsmaßstab gemäß 34 BauGB ermöglicht. Da für das betroffene Gebiet in der Gemeinde bisher keine eindeutige Abgrenzung des Innen- und Außenbereiches (Klarstellungssatzung) vorliegt, erfolgt die Festlegung einer Klarstellungslinie für den betroffenen und direkt angrenzenden Bereich. Dementsprechend liegen die geplanten Wohnbauflächen baurechtlich im derzeitigen Außenbereich und somit ist eine Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 erforderlich. Für eine Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 ist kein Umweltbericht notwendig. Die Umsetzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Arzberg erfolgt als Satzungskombination gemäß 34 Abs. 4 Satz BauGB. Im Entwurf zur Auslegung wird die Bebauungstiefe des Flurstückes 1 eingeschränkt und damit an die darunter liegende Bebauung angepasst. Weiterhin wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nun nicht mehr zugelassen. Darüber hinaus werden Aussagen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich in die Satzung aufgenommen.. Geltungsbereich Der gesamte Geltungsbereich (vgl. Abbildung 1) der Ergänzungssatzung Arzberg hat eine Größe von 0,56 ha. Abbildung 1: Übersicht Geltungsbereich der Klarstellungs- (rote Linie) und Ergänzungssatzung (schwarz gestrichelt) Kartengrundlage (ALK): TLVERMGEO 5

6 Davon entfallen 0,7 ha auf den nördlichen Bereich der Ergänzungssatzung und 0,9 ha auf den südlichen Bereich. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 18/3, 18/4, 18/5, 1 und Teilflächen des Flurstückes 184 (Weg) der Flur 4, Gemarkung Altersbach. 3. Vorgaben übergeordneter Planungen 3.1 Raumordnung, Regionalplanung Die Gemeinde Altersbach ist dem Grundversorgungsbereich Steinbach-Hallenberg (Grundzentrum) zugeordnet und nimmt selbst keine raumordnerische Funktion, gemäß Regionalplan Südwestthüringen, war. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Thüringen 05 (G.4.) soll sich die Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke am gemeindebezogenen Bedarf orientieren und dem Prinzip Nachnutzung vor Flächenneuinanspruchnahme folgen. Der Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen wird dabei ein besonderes Gewicht beigemessen. In der Begründung zu G.4. wird ausgeführt, dass es jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Eigenentwicklung möglich sein soll, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln. Da die Gemeinde Altersbach keine raumordnerischen Aufgaben wahrnimmt, orientiert sich die Bauflächenentwicklung ausschließlich am gemeindebezogenen Bedarf. Dieser Bedarf ist daher der, für den Bauflächenbedarf zugrunde zu legende Bedarf, für die Entwicklung der Gemeinde Altersbach. Der gemeindebezogene Bedarf resultiert im Wohnsiedlungsbereich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, bzw. aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse. Diese können resultieren aus Veränderungen der Haushaltsstruktur (Vergrößerung der Familie), dem Überalterungsgrad und/bzw. dem schlechten Bauzustand der vorhandenen Gebäude. Ein Bedarf an Bauflächen kann sich daher auch aufgrund vorgenannter Kriterien, trotz rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ergeben. Bereits 014 gab es für das Flurstück 1 in der Flur 3 einen Bauwilligen. Aufgrund der zu klärenden Waldabstandsproblematik, kam eine schnelle Umsetzung der Planung jedoch nicht zu Stande. Darüber hinaus gab es auch Differenzen zwischen Eigentümer und Bauwilligen. Die Weiterführung der Planung ruhte daher bis zu Klärung der Waldabstandsproblematik und bis ein neuer Bauwerber gefunden werden konnte. Da beide Problematiken nunmehr einen Stand erreicht haben, die eine Bebauung des Flurstückes zeitnah erlauben, wird die Planung weiterverfolgt. Der aktuelle Bauwerber stammt gebürtig aus Altersbach. Seine Eltern und Großeltern leben auch in der Gemeinde. Die Familie des Bauwerbers lebt derzeit bei den Verwandten im Ort. Da im Jahr 016 sich die Familie vergrößert hat (Veränderung der Haushaltsstruktur) ist die derzeitige Wohnsituation nicht mehr ausreichend. Daher soll in der Gemeinde Altersbach ein neues Wohnhaus gebaut werden. Dies ist am Arzberg geplant. Für den südlichen Bereich der Ergänzungssatzung gibt es bisher keine direkten Interessenten. Jedoch möchte die Gemeinde für zukünftige Nachfragen Bauland vorhalten. Das Ansinnen der Gemeinde ergibt sich daraus, dass seit dem Jahr 003 keine Baugenehmigungen für neue Wohngebäude erteilt wurden, obwohl mehrere Bauwillige an die Gemeinde herangetreten sind. Alle gestellten Bauvoranfragen wurden aus verschiedenen Gründen (in der Regel aus planungsrechtlichen Gründen) negativ beschieden. Um zukünftig dieser Nachfrage gerecht zu werden, beabsichtigt die Gemeinde Altersbach die Ausweisung entlang der Steinbacher Straße. Die Ausweisung erfolgt somit unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramm Thüringen 05. Aussagen zu vorhandenen Potentialen werden im Pkt. 3.3 Baulückenkataster vorgebracht. 6

7 Nach der Raumnutzungskarte des Regionalplans Südwestthüringen (vgl. Abbildung ) bestehen für die, durch die Planung in Anspruch genommen Flächen, keine entgegenstehenden Nutzungsansprüche. Unter Berücksichtigung der Ausführungen ist die Ausweisung der Ergänzungssatzung in der Gemeinde Altersbach prinzipiell möglich. Abbildung : Auszug Regionalplan Südwestthüringen 3. Flächennutzungsplan Für die Gemeinde Altersbach liegt kein Flächennutzungsplan vor. Es ist anzunehmen, dass auch ohne einen vorliegenden Flächennutzungsplan eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich der Ergänzungssatzung Arzberg erfolgt. Einer Ergänzungssatzung würde z.b. die Darstellung für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs oder des überörtlichen Verkehrs im Flächennutzungsplan entgegenstehen. Durch die Gemeinde ist eine entsprechende Inanspruchnahme des Areals für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs nicht angedacht. Auch sind im Regionalplan Südwestthüringen keine Darstellungen und Aussagen enthalten, die auf die Errichtung von Anlagen des überörtlichen Verkehrs schließen lassen. Auch weitere Kriterien, die den Ausschluss für diese Planung bewirken sind nicht enthalten. Darüber hinaus kann man davon ausgehen, dass durch die Errichtung von Wohngebäuden (Einfamilienhäusern) keine Beeinträchtigung der bereits vorhandenen Nutzungen im Umfeld ausgehen wird. Es sind auch keine Nutzungen im Umfeld der Planung vorhanden, bzw. in Planung, welche der Wohnbaunutzung entgegenstehen würden. Es kann somit, auch ohne vorliegenden Flächennutzungsplan, von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Satzungsbereich ausgegangen werden. Als dringender Grund für eine vorzeitige Aufstellung der Satzung, ist die Notwendigkeit der Sicherung von Wohnbauflächen für den Eigenbedarf der Gemeinde Altersbach anzusehen. 3.3 Baulückenkataster Die Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund nimmt die Verwaltungsaufgaben für die Gemeinde Altersbach war. 7

8 Sie hat in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde Altersbach eine Sichtung von Baulücken, bzw. Leerstand innerhalb der Ortslage durchgeführt. Darüber hinaus wurden die Eigentümer auf Ihre Verkaufsbereitschaft hin durch Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft befragt. Aus diesen Informationen wurde ein Baulückenkataster erstellt (siehe Anlage Baulückenkataster). Leerstand ist dementsprechend derzeit in der Gemeinde nicht vorliegend. Innerhalb der Ortslage sind jedoch zahlreiche Baulücken vorhanden. Wie in dem vorhandenen Baulückenkataster zu erkennen ist, sind von den ermittelten Baulücken jedoch nur maximal 3 bebaubar und auch verfügbar. Alle anderen scheiden aus topographischen Gründen, aufgrund der Lage an einem Gewässer, wegen Unverkäuflichkeit oder ungeklärter Eigentumsverhältnissen aus (siehe Anlage Baulückenkataster). Das eine Baugrundstück, von den bebaubaren und verfügbaren Grundstücken, liegt zwischen der vorhandenen Durchfahrtsstraße (K511) und einer am Standort ansässigen größeren produzierenden Firma. Das zweite Baugrundstück hat eine Ausrichtung nach Norden. Beide Baugrundstücke (Flurstück 148/ und 16 der Flur 1 in der Gemarkung Altersbach) sind zwar bebaubar und verkäuflich, scheiden aber aufgrund der vorgenannten Kriterien aus (unattraktive Bauplätze). Da diese beiden Grundstücke die einzigsten 100%-igen Bauplätze in der Gemeinde Altersbach darstellen, verbleibt nur noch ein Bauplatz (Flurstück 15/1 der Flur 3 in der Gemarkung Altersbach). Bei diesem wurde durch den Eigentümer nur eine eventuelle Verkaufsbereitschaft signalisiert. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Fakten scheint die Ausweisung von bis zu vier Bauplätzen für den Eigenbedarf der Gemeinde Altersbach grundlegend gerechtfertigt. Gegenüber dem Erfassungsstand aus dem Vorentwurf erfolgten keine Veränderungen. Auch spricht die weitest gehende Auslastung der Wohngebiete in Viernau und Steinbach-Hallenberg für die Ausweisung, um in der Region entsprechend Bauplätze vorzuhalten. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Gemeinde Altersbach bis heute keinen Bebauungsplan mit Wohnbauflächen, sowie keine weitere Ergänzungssatzung aufgestellt hat. 4. Rahmenbedingungen 4.1 Geografische Lage und Topografie Das Plangebiet liegt im Südosten der Gemeinde (vgl. Abbildung 3) und fällt von Nordosten nach Südwesten leicht ab. Abbildung 3: Lage des Plangebietes - QUELLE: TLVERMGEO (digitale topographische Karte M 1:10.000) 8

9 4. Naturräumliche Verhältnisse Beide Satzungsbereiche grenzen im Norden und Süden an die vorhandene Ortslage an. Der nördliche Bereich der Satzung (Flurstück 1) wurde bis vor einigen Jahren als Garten genutzt. Da eine Nutzung jedoch offensichtlich schon länger nicht mehr erfolgte, ist bereits ein üppiger Bewuchs vorhanden (Gras, Büsche und Bäume). Nordöstlich grenzt ein größeres Waldgebiet an. Der südliche Bereich der Ergänzungssatzung (Flurstücke 18/3, 18/4 und 18/5) stellt sich als Grünfläche dar und wird derzeit beweidet. Beide Teilbereiche sind leicht nach Südwesten abfallend. 4.3 Schutzgebiete Der Bereich der Ergänzungssatzung liegt im Naturpark Thüringer Wald. Da die Regelungen des Naturparks Thüringer Wald diesbezüglich nicht einschlägig sind, ist durch die Planung mit keinen Auswirkungen zu rechnen. Weiterhin grenzt das Landschaftsschutzgebiet Thüringer Wald an den nördlichen Bereich der Ergänzungssatzung an (vgl. Abbildung 4). Durch die Planung werden jedoch keine Konflikte erzeugt, da eine Nutzungsausweitung in das Schutzgebiet nicht geplant ist und die geplanten Nutzungen (Einfamilienhäuser) keine Auswirkungen für das Schutzgebiet erkennen lassen. Weitere Schutzgebiete sind zum derzeitigen Stand der Planmaßnahme nicht bekannt. Abbildung 4: Grenze des Landschaftsschutzgebietes Thüringer Wald mit Kennzeichnung der Projektstandorte - QUELLE: TLVERMGEO (DOP und Abgrenzung Landschaftsschutzgebiet) 4.4 Denkmalschutz Es befinden sich keine Denkmale im Geltungsbereich. Im Plangebiet sind bisher auch keine Bodendenkmale / Bodenfunde entsprechend dem "Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen" bekannt. Hinweis: Bei Erdarbeiten ist mit dem Auftreten archäologischer Funde (bewegliche Bodendenkmale wie Scherben, Knochen, auffällige Häufungen von Steinen, dunkle Erdfärbungen u. ä.) zu rechnen. 9

10 Gemäß 16 Thüringer Denkmalschutzgesetz vom unterliegen Bodenfunde der unverzüglichen Meldepflicht an das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Humboldtstraße 11, 9943 Weimar, Tel.: 03643/ Die Mitarbeiter der bauausführenden Firmen sind auf Ihre Meldepflicht hinzuweisen. 4.5 Vorhandene Bebauung / Nutzung Auf dem Flurstück 1 befindet sich ein kleineres Gebäude ( x 3 m), welches im Rahmen der gärtnerischen Nutzung errichtet wurde. Es befindet sich im hinteren Bereich des Flurstückes. Derzeit ist das Grundstück nicht genutzt. Die Flurstücke 18/3, 18/4 und 18/5 sind nicht bebaut und werden als Weide genutzt. 4.6 Verkehr Die verkehrliche Erschließung für die Teilbereiche der Ergänzungssatzung ist bereits vorhanden. Zu erwähnen ist dabei, dass die Erschließung der Straße Arzberg bis an den Bauplatz (Flurstück 1) im Rahmen der Dorferneuerung gefördert und erst entsprechend ausgebaut wurde. 4.7 Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen bestehen für den Bereich der Ergänzungssatzung in Bezug auf den einzuhaltenden Waldabstand gemäß 6 Abs. 5 ThürWaldG. Dies gilt trotz der, bereits im Vorfeld der Planung durchgeführten Pflegemaßnahmen (Waldrandumgestaltung). 4.8 Altlasten Im Geltungsbereich der Satzung sind bisher keine Altlasten bekannt. Sollten dem, bzw. den Verantwortlichen, dennoch Erkenntnisse bzw. Altlastenverdachtsmomente (z.b. organoleptische Auffälligkeiten; z.b. Geruch, Färbung etc.) bzgl. einer Kontamination der Grundstücke im Zusammenhang mit der Nutzung vorliegen, sind diese dem Umweltamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen für ein weiteres Vorgehen mitzuteilen. Es besteht zudem Mitteilungspflicht über bereits bekannte altlastrelevante Sachverhalte. 4.9 Immissionen, Emissionen Durch die geplante Nutzung (Wohnen) sind keine Beeinträchtigungen, für die bereits vorhandenen Nutzungen, im Umfeld zu erwarten. Weitere Immissionen, bzw. Emissionen durch die Nutzungen im Gebiet sowie angrenzender Nutzungen sind derzeit auch nicht bekannt Grund und Boden Die Flurstücke im Bereich der Ergänzungssatzung Arzberg befinden sich ausschließlich in privater Hand Geologie / Rohstoffgeologie / Grundwasserschutz / Baugrundbewertung / Geotopschutz Durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wurden keine Bedenken bzw. Hinweise zu den öffentlichen Belangen Geologie, Rohstoffgeologie, Grundwasserschutz, Baugrundbewertung und Geotopschutz vorgebracht. 10

11 Erdaufschlüsse (Erkundungs- und Baugrundbohrungen, Grundwassermessstellen, geophysikalische Messungen) sowie größere Baugruben sind der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie rechtzeitig anzuzeigen, damit eine geologische und bodengeologische Aufnahme zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Gebiet erfolgen kann. Die Übergabe der Schichtenverzeichnisse einschließlich der Erkundungsdaten und der Lagepläne durch die Bohrfirmen oder durch das beauftragte Ingenieurbüro in das Geologische Landesarchiv des Freistaates Thüringen sind nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich zu veranlassen. 5. Planinhalt 5.1 Städtebauliches Grundkonzept Die Ergänzungsfläche (Geltungsbereich der Satzung) soll vollumfänglich dem Innenbereich nach 34 BauGB zugeordnet werden. Da zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung die einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein muss, wird auf eine hohe Regelungsdichte im Rahmen der Ergänzungssatzung verzichtet. Der Rahmen soll sich hauptsächlich aus der vorhandenen Bebauung ergeben. Festlegungen erfolgen im Rahmen der Satzung ausschließlich zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ), zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. 5. Maß der baulichen Nutzung Die GRZ wird auf 0,4 festgesetzt. Begründung Die Orientierung erfolgt hierbei an der Obergrenze für reine, bzw. allgemeine Wohngebiete laut BauNVO (Baunutzungsverordnung) und unter Berücksichtigung, dass eine ausschließliche Wohnnutzung angedacht ist sowie unter Berücksichtigung der Einstufung der angrenzenden bebauten Bereiche. Maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstückes, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt und innerhalb des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung Arzberg. Weiterhin bleiben für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die, als Grünflächen dargestellten Bereiche ausgenommen. 5.3 Bauweise Es sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Begründung Die Einschränkung erfolgt unter Berücksichtigung, dass eine ausschließliche Wohnnutzung angedacht ist und unter Berücksichtigung der angrenzenden Bebauung (Straße Arzberg, Steinbacher Straße und Hauptstraße ). 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die Errichtung der Hauptgebäude, überdachter Stellplätze (Carports), Garagen und Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der dargestellten Baugrenzen zulässig. Die Baugrenze des Flurstückes 1 der Flur 3 in der Gemarkung Altersbach hat zu den angrenzenden Flurstücken, im Norden, Osten und Westen einen min. Abstand von 3,00 m. Aufgrund der Größe des Flurstückes erfolgt durch die südöstliche Baugrenze eine Tiefenbegrenzung auf 7,0 m. Die Bebauungstiefe entspricht damit der Bebauungstiefe des südwestlich angrenzenden Grundstückes. Damit erfolgt gegenüber dem Vorentwurf eine deutliche Reduzierung um ca. 18,0 m. Auch nach der deutlichen Reduzierung der Bebauungstiefe, ist entsprechend der Grundstücksgröße eine angemessene Nutzung ermöglicht und eine unverhältnismäßige Bebauung auf dem gesamten Grundstück wird vermieden und die städtebauliche Ordnung garantiert. 11

12 Darüber hinaus wird der rückwärtige Bereich des Grundstückes als Grünfläche ausgewiesen. Dies wiederum hat direkte Auswirkungen auf die Versiegelung des Baugrundstückes und trägt gleichzeitig zur Erhaltung des vorhandenen Grünbereiches bei. Die Baugrenze im Bereich der Flurstücke 18/3, 18/4 und 18/5, Flur 3 in der Gemarkung Altersbach hat an drei Seiten einen min. Abstand von 3,00 m zu den Flurstücksgrenzen (nördlich, östlich und westlich). Am südöstlichen Ende des Baufeldes, im Bereich des Flurstückes 18/3, wird die Baugrenze zurückgenommen. Dies geschieht, um die Zahl der Bauplätze auf drei zu begrenzen, als auch den straßenbegleitenden Charakter der Bebauung (Hauptgebäude) zu gewährleisten. Darüber hinaus wird der östliche Bereich des Grundstückes 18/3 als Grünfläche ausgewiesen. Dies erfolgt, um die mögliche Versiegelung des Baugrundstückes, welches am Ende der Ergänzungssatzung liegt, auf ein Maß zu begrenzen, wie bei allen anderen Baugrundstücke in der Steinbacher Straße. Darüber hinaus wird dieser Bereich ausschließlich für eine Nutzung als Nutz- und Erholungsgarten vorgehalten und somit der Grünbereich, welcher an den Außenbereich grenzt erhalten. Die festgelegten Baugrenzen im Gebiet der Ergänzungssatzung garantieren die Einhaltung der Mindestabstandsfläche gemäß ThürBO (Thüringer Bauordnung). Die Baugrenzen sind mit einer entsprechenden Vermassung Bestandteil des Lageplans der Ergänzungssatzung. 5.5 Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung des nördlichen Satzungsbereiches (Flurstück 1) erfolgt über die Straße Arzberg. Die Straße ist, bis direkt an das Flurstück vollständig ausgebaut. Eine Wendemöglichkeit besteht jedoch nicht. Der südliche Satzungsbereich (Flurstücke 18/3, 18/4 und 18/5) ist über die Steinbacher Straße erschlossen. Änderungen an den vorhandenen Erschließungsstraßen werden nicht notwendig. 5.6 Technische Infrastruktur Elektroversorgung Im Bereich der Straße Arzberg sind bereits entsprechende Versorgungsanlagen vorhanden. Hier ist ein Anschluss des Baugrundstückes möglich. In der Steinbacher Straße sind im Bereich der Baugrundstücke, nach Angaben der TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG, bisher keine Versorgungsanlagen vorhanden. Ein Anschluss kann, ausgehend von der Hauptstraße, ca. 40,0 m westlich der Baugrundstücke oder ausgehend von der Steinbacher Straße, ca. 60,0 m östlich erfolgen. In der Örtlichkeit verläuft, entgegen der übergeben Unterlagen, entlang der Steinbacher Straße eine Freileitung. Die Leitungsmasten fungieren hier gleichzeitig als Straßenbeleuchtung. Ob ausgehend von dieser Freileitung auch eine Erschließung erfolgen kann, ist derzeit nicht bekannt. Der derzeitige Versorger ist die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG. Für weitere Abstimmungen sowie notwendige Vereinbarungen ist es erforderlich, dass sich die Bauwilligen rechtzeitig mit dem Versorger in Verbindung setzen. Gasversorgung Die Gemeinde Altersbach wird durch die Werraenergie GmbH versorgt. Eine Versorgung des Baugrundstückes in der Straße Arzberg erfolgt jedoch derzeit nicht und ist auch nicht vorgesehen. Die Baugrundstücke in der Steinbacher Straße können vom Gasleitungsbestand in der Hauptstraße erschlossen werden. Für weitere Abstimmungen sowie notwendige Vereinbarungen ist es erforderlich, dass sich die Bauwilligen rechtzeitig mit dem Versorger in Verbindung setzen 1

13 Wasserversorgung Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch die GEWAS (Gespring Wasser Schmalkalden und Umgebung). Nach Angaben des Versorgungsunternehmens ist das Baugrundstück in der Straße Arzberg bereits erschlossen. Maßnahmen werden hier nicht notwendig. Die Baugrundstücke in der Steinbacher Straße sind nicht erschlossen. Eine DIN-gerechte Versorgung dieser Baugrundstücke ist nach Aussage der GEWAS, ausgehend von der vorhandenen Versorgungsleitung (DN 150 GGG) in der Hauptstraße, aber möglich. Die Versorgungsleitung soll in der öffentlichen Wegeparzelle untergebracht werden. Zur Anbindung an die vorhandenen Trinkwasserleitungen sind Absprachen und Vereinbarungen mit der GEWAS notwendig. Schmutzwasserentsorgung / Regenwasserentsorgung Die Gemeinde Altersbach ist bereits an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Die Entsorgung obliegt dem Abwasserzweckverband Hasel-Schönau. Der Standort in der Straße Arzberg ist auch bereits mit einem Trennsystem erschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser ist in diesen Kanal einzuleiten. Die Grundstücke in der Steinbacher Straße sind noch nicht an das Entwässerungssystem angebunden. Der Anschluss ist jedoch nach Aussagen des Abwasserzweckverbandes technisch problemlos möglich. Der Schacht, am Beginn der Steinbacher Straße, ist dementsprechend bereits ausgelegt. Dieser befindet sich ca. 35,0 m entfernt von den Baugrundstücken. Die Erschließung dieser kann ausschließlich im Mischsystem erfolgen. Für weitere Abstimmungen sowie notwendige Vereinbarungen ist es erforderlich, dass sich die Bauwilligen rechtzeitig mit dem Abwasserzweckverband in Verbindung setzen. Löschwasserversorgung / Feuerwehrzufahrt Die Versorgung des nördlichen Satzungsgebietes mit Löschwasser kann über einen Hydranten (Unterflur) in der Straße Arzberg erfolgen. Dieser befindet sich direkt am Flurstück 1 (siehe Abbildung 5; weißer Pfeil). Angaben bezüglich Löschwassermengen stehen derzeit, für diesen Hydranten, jedoch nicht zur Verfügung. Abbildung 5: Darstellung Ringweg (rot gestrichelt) und Projektstandorte (grün gestrichelt) - QUELLE: TLVERMGEO (DOP) 13

14 Darüber hinaus befindet sich ein zweiter Hydrant (Oberflur) im Kreuzungsbereich (Straße Renterei / Arzberg ; siehe Abbildung 5; grüner Pfeil). Die maximale am Hydranten gemessene Durchflussmenge beträgt 15,83 l/s (ca. 57 m³/h) bei einem Fließdruck von,5 bar bei max. Entnahme (Ruhedruck 7,0 bar). Der Hydrant im Bereich Straße Renterei / Arzberg hat eine Entfernung von 90,0 m zum Baugrundstück. Für den südlichen Bereich der Satzung (Flurstück 18/3, 18/4 und 18/5) stehen derzeit zwei Hydranten (Unterflur) auf Höhe der Hauptstraße 11 (siehe Abbildung 5; gelber Pfeil) und 17 (siehe Abbildung 5; oranger Pfeil) zur Verfügung (Flur 3, Flurstück 7 und Flur 5, Flurstück 110/11). Am Hydrant Hauptstraße 11 wurde eine maximale Durchflussmenge von 11,66 l/s (ca. 4 m³/h) bei einem Fließdruck von 1,0 bar bei max. Entnahme (Ruhedruck 5,0 bar) gemessen. Die Hydranten sind 70,0 m bzw. 130,0 m von den Baugrundstücken entfernt. Die insgesamt geforderten 96 m³ für die Dauer von zwei Stunden können nach Aussage der GEWAS bereitgestellt werden. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die unterschiedlichen Messergebnisse der beiden Hydranten durch zwei verschiedene Druckzonen innerhalb der Ortslage von Altersbach entstehen. Diese wiederum ergibt sich dadurch, dass zwei verschiedene Hochbehälter die Ortslage versorgen. Aus diesem Grund können die Hydranten, welche in der Hauptstraße Richtung Ortsmitte vorhanden sind auch eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit aufweisen, als der Hydrant in der Hauptstraße 11. Dies würde die Löschwasserversorgung für den Satzungsbereich in der Steinbacher Straße noch einmal deutlich verbessern. Die Anfahrt zum nördlichen, als auch zum südlichen Satzungsgebiet, erfolgt über die Steinbacher Straße und die Straße Arzberg. Eine Wendemöglichkeit ist nicht notwendig, da der Anfahrtsweg als Ringweg ausgebildet ist (vgl. Abbildung 5; rot gestrichelt). Die Zufahrtsmöglichkeit gilt für beiden Standorte gleichermaßen. Die Zufahrtswege müssen eine Achslast von 1 t bzw. mit einem Gesamtgewicht von 16 t befahrbar sein. Die DIN Flächen für die Feuerwehr ist hinsichtlich der Personenrettung aus den Wohngebäuden zu beachten und einzuhalten. Durch die Gemeinde Altersbach erfolgt für die Feuerwehrzufahrt entsprechend ein Winterdienst. Telekommunikation Das Baugrundstück im Bereich Arzberg kann über eine vorhandene Leitung (Deutsche Telekom GmbH) erschlossen werden. Im Bereich Steinbacher Straße sind keine Anlagen vorhanden. Nach Aussagen der Deutschen Telekom GmbH kann eine Versorgung dieses Bereiches vom vorhandenen Bestand aus jedoch ermöglicht werden. Darüber hinaus verlaufen in der Steinbacher Straße und der Straße Arzberg, entlang der Flurstücksgrenzen der Baugrundstücke, Informationskabel (Lichtwellenleiter-Kabel) der Thüringer Netkom GmbH. Vor Baubeginn sind Absprachen bzw. Einweisungen vor Ort mit der Thüringer Netkom GmbH erforderlich. Abfallentsorgung Die Baugrundstücke sind mit ausreichend Behältervolumen an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, entsprechend der jeweils geltenden Satzung, anzuschließen. Da ein anfahren des Baugrundstückes mit Abfallsammelfahrzeugen in der Straße Arzberg nicht möglich ist (fehlende Wendemöglichkeit), wird es notwendig einen Stellplatz für Abfallbehälter festzulegen. Dieser befindet sich im Bereich der Straße Renterei / Arzberg. Er ist im Lageplan der Satzung mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet. Für den Bereich der Steinbacher Straße sind keine Festlegungen bezüglich eines Stellplatzes für Abfallbehälter notwendig, da eine ausrechende Erschließung vorhanden ist. 5.7 Geh-, Fahr und Leitungsrechte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind im Plangebiet nicht erforderlich. 14

15 5.8 Naturschutzrechtlicher Ausgleich Als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft sind auf dem Flurstück 159, Gemarkung Altersbach, Flur 1 durch die Eingriffsverursacher pro Bauplatz 4 Stück Laubgehölze in einem Abstand von ca. 15 m anzupflanzen. Als Arten sind Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Rotbuche (Fagus sylvatica) oder Winterlinde (Tilia cordata) zu verwenden (Pflanzqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 1-14 cm sowie Dreibock, Schilfmatte und Drahthose als Wildverbißschutz). Es sind 1 Jahr Fertigstellungspflege und Jahre Entwicklungspflege zu leisten. Ausfälle sind in den ersten 5 Jahren durch den Eingriffsverursacher zu ersetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist spätestens 6 Monate nach Baufertigstellung der jeweiligen Baumaßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Eine entsprechende Beauflagung kann in der jeweiligen Baugenehmigung erfolgen! Abbildung 6 zeigt den Standort, an denen die Baumpflanzungen erfolgen sollen. Wirtschaftsweg mit Baumpflanzungen Plangebiet Abbildung 6: Lage des Eingriffsortes und der geplanten Kompensationsmaßnahmen (QUELLE: GEOPROXY THÜRINGEN, Abbildung unmaßstäblich) Die Maßnahmen werden nicht am Eingriffsort, sondern im Außenbereich umgesetzt. Auf dem Flurstück 159, Gemarkung Altersbach, Flur 1 wird entlang des vorhandenen Wirtschaftsweges die Pflanzung durchgeführt und dadurch die bereits vorhandenen Einzelbäume ergänzt. Die Eingriffsverursacher führen die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen selbst durch. Vor Umsetzung der Pflanzungen ist eine Standortbegehung mit dem Bauamt der Gemeinde bezüglich der konkreten Standortwahl vorzunehmen! Die grün markierten Bereiche eignen sich für die Anpflanzung von Bäumen (vgl. Abbildung 7). Der Standort wurde im Einvernehmen mit dem Bewirtschafter der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gewählt. Zu beachten ist jedoch bei der Wahl der Pflanzstandorte, dass vorhandene Zuwegungen zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen in ausreichender Breite erhalten werden. Der Pflanzabstand zwischen den einzelnen Bäumen kann dabei entsprechend variieren. 15

16 Eigentümer der Flurstücke ist die Gemeinde Altersbach. Diese stimmt den Maßnahmen an den beschriebenen Standorten zu. Da die Pflanzung an Flächen erfolgt, die als Weideland genutzt werden, ergeben sich auch keine Forderungen aus dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz ( 46 Abs. Nr. 5 ThürNRG). In diesem Zusammenhang fand auch eine Vorortbegehung mit der Geschäftsführerin der Agrargenossenschaft statt, welche die angrenzenden Flächen bewirtschaftet. Abbildung 7: mögliche Standorte für Baumpflanzungen (QUELLE: GEOPROXY THÜRINGEN, Abbildung unmaßstäblich) Hinweise Die im Planungsraum zu erwartende Flächenversiegelung soll auf ein Minimum reduziert und Stellflächen und Fahrwege sollten in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt werden. Der im Planungsraum vorhandene Mutterboden ist vor dem Beginn von Baumaßnahmen abzuschieben, getrennt zu lagern und möglichst schnell in die verbleibenden Vegetationsflächen wieder einzubauen. Für die fachgerechte Zwischenlagerung von Mutterböden sind die Anforderungen der DIN und zu berücksichtigen. Abzufahrende Überschussmengen an humosem Oberboden und kultivierfähigem Unterbodenmaterial sind möglichst sinnvoll an anderer Stelle wiederzuverwenden. Für eine Zwischenlagerung vor der Wiederverwertung gilt das Obengenannte. Im Rahmen eines schonenden Umgangs mit dem Boden sind durch den Maschineneinsatz bedingte Bodenverdichtungen während der Bautätigkeit auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Damit ein ausreichender Wurzelraum für geplante Begrünungen und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet ist, sind durch Befahrung mit Baufahrzeugen hervorgerufene Bodenverdichtungen durch tiefes Aufreißen aufzulockern. Die Ausführungen der Bauarbeiten sowie Bodenlockerung und Mutterbodenauftrag sollen bei möglichst trockenen Witterungsbedingungen erfolgen. 5.9 Waldabstand Der nördliche Teil der Ergänzungssatzung (Flurstück 1) grenzt mittelbar an Wald im Sinne des Thüringer Waldgesetzes an. Teilbereiche des Baugrundstückes liegen daher im Waldabstand (30,0 m), welcher sich aus dem 6 Abs. 5 ThürWaldG ergibt. 16

17 Eine detaillierte Bestandsaufnahme der Bestockung und möglicher Schäden dieser erfolgte im Rahmen der Planung durch den Thüringen Forst. Dabei sind keine Schäden durch Wind- und Schneebruch oder dergleichen, in den umliegenden Beständen, aufgefallen. Daher wurde eingeschätzt, dass der angrenzende Wald nicht den Anschein macht, übermäßig exponiert gegenüber abiotischen Ereignissen zu sein. Die Standortverhältnisse sprechen auch für eine stabile Durchwurzelung und Standfestigkeit. Die Baumkronen weisen auf eine mittelmäßige bis geringe Einzelbaumstabilität hin. Die Stabilität ergibt sich durch das gesamte Bestandsgefüge. Angrenzend an das Baugrundstück wurden bereits Verkehrssicherungsmaßnahmen durch den Eigentümer (Gemeinde Altersbach) durchgeführt, um mögliche Gefährdungen zu minimieren. Nach Aussagen des Thüringen Forst sind die bereits durchgeführten Verkehrssicherungsmaßnahmen weiter in die Waldbestände auszuweiten, um das Gefährdungsrisiko entsprechend vollständig zu minimieren. Das bedeutet, dass der vorhandene Baumbestand mindestens 30,0 m von der bisherigen Waldgrenze zurückgesetzt wird und diese Waldfläche mit niedrigwachsenden Bäumen und Sträuchern bepflanzt wird. Eine Bestockung mit Baumarten, die über 10,0 bis 15,0 m groß werden, muss dauerhaft verhindert werden. Nur so kann die Verkehrssicherung dauerhaft gewährleistet werden. Die Gemeinde Altersbach, als Eigentümer des angrenzenden Waldes, wird die Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie vorab durch den Thüringen Forst beschrieben, umsetzen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der vorhandene Wald auf mindestens 30,0 m zurückgenommen wird, als auch eine Bepflanzung mit niedrigwachsenden Bäumen und Sträuchern in diesem Bereich erfolgt. Vor der Umsetzung der Verkehrssicherungsmaßnahme (Baumfällungen) ist eine Standortbegehung mit dem Thüringen Forst, bezüglich der tatsächlichen Tiefe der Baumfällungen, durchzuführen. Nur so kann eine größtmögliche Gefährdungsminimierung auch erfolgen. In regelmäßigen Abständen wird der Anflug von Bäumen, welche eine Endwuchshöhe von mehr als 15,0 erwarten lassen, entnommen (Baumschau), um die Gefahr für Leib und Leben entsprechend langfristig zu minimieren... Ende der Begründung 17

18 Anlage

19 ohne Maßstab Baulückenkataster 1 Flurstücke sind aus topographischen Gründen nicht bebaubar (Flur 1, Flurstücke 143/ und 144/; Flur 11, Flurstücke 44 und 45) Flurstücke sind nicht verkäuflich (Flur 1, Flurstücke 9/4, 93/, 94/ und 95/; Flur 5, Flurstücke 33/3, 5, 61/1, 61/, 70, 151, 160 und 04; Flur 11, Flurstück 31/3) 3 Flurstücke sind aufgrund der Gewässerfreihaltung nicht mehr bebaubar (Flur 5, Flurstücke 171/1 und 171/) 4 Flurstück steht aufgrund ungeklärter Eigentumsverhältnisse nicht zur Verfügung (Flur 3, Flurstück 17/) 5 Flurstück steht nur eventuell zum Verkauf bereit (Flur 3, Flurstück 15/1) 6 Flurstücke sind bebaubar und stehen zum Verkauf (Flur 1, Flurstücke 148/ und 16) Stand:

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