Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 3:

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1 Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 3: In der kleineren Gemeinde H im Umland von Würzburg siedelten sich in den letzten Jahren vermehrt Mitglieder der Religionsgemeinschaft Universelles Leben (UL) an. Die Mitglieder dieser Gemeinschaft folgen einer eigenen Weltanschauung und haben eigene religiöse Überzeugungen, die in der übrigen Bevölkerung Kopfschütteln hervorrufen. Zu ihren Praktiken zählt beispielsweise das Besingen von Brot, damit dieses in einer glücklichen Umgebung gebacken werden kann. Ebenjenes Brot verkauft das Universelle Leben öffentlich in einem eigenen Geschäft. Bis auf den Verkauf des eigens hergestellten Brotes verhalten sich die Anhänger jedoch tatsächlich unauffällig: Weder versuchen sie aktiv neue Mitglieder anzuwerben, noch beeinflussen sie die anderen Bürger. Vielmehr leben sie zurückgezogen, beziehungsweise fast schon abgeschottet, in einem kleinen Bereich am Rande von H. Dem Bürgermeister (B) von H ist die Ansiedlung der Religionsgemeinschaft schon seit Langem ein Dorn im Auge. Er ist der Ansicht, dass das Universelle Leben und ihre Überzeugungen schädlichen Einfluss auf das christlich geprägte Bevölkerungsbild in H haben. Aus diesem Grund möchte er um jeden Preis verhindern, dass die Bürger von H diese Gemeinschaft in irgendeiner Art unterstützen. Bei einer öffentlichen Gemeinderatssitzung führt der Bürgermeister deshalb aus: Nach meiner persönlichen Überzeugung, darf diese Ansammlung von fehlgeleiteten Bürgern nicht unterstützt werden. Von der Organisation Universelles Leben gehe eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung aus, da sie mit ihren irrsinnigen Überzeugungen unsere christlichen Überzeugungen unterlaufen. Insbesondere die Jugend muss von diesen Menschen ferngehalten werden. Deshalb rufe ich die Bürger von H dazu auf, auch die vom Universellen Leben betriebene Bäckerei zu boykottieren. Man weiß ja sowieso nicht, welches Hexenwerk der G an dem Brot vollzieht, wenn er es schon besingt. Seit dieser Aussage ging der Umsatz in der Bäckerei um ca. 50 % zurück. In derselben Art und Weise äußerte sich der Bürgermeister bereits vor der besagten Gemeinderatssitzung mehrfach bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen er auch ausnahmslos in öffentlicher Funktion aufgetreten ist. Außerdem wird er nicht müde zu betonen, dass er seine Meinung auch weiterhin zum Besten geben werde. Die Mitglieder der Religionsgemeinschaft sind hiervon natürlich alles andere als begeistert. Aus diesem Grund beauftragt G ein Mitglied der UL und gleichzeitig Inhaber der angesprochenen Bäckerei daher den Rechtsanwalt R damit, ein Gutachten zu erstellen, in welchem 1

2 er die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Gemeinde auf Widerruf der Äußerungen des B überprüfen soll. Bearbeitervermerk: Erstellen Sie das Gutachten des R! Zusatzfrage 1: Hätte eine Klage gegen den Bürgermeister Aussicht auf Erfolg? Zusatzfrage 2: Wie wäre eine Klage auf Unterlassung künftiger Äußerungen zu beurteilen? Zusatzfrage 3: Welche prozessuale Möglichkeit besteht die Klagen zu verbinden? 2

3 Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Lösung Fall 3: Die Klage des G gegen die Gemeinde H auf Widerruf der Äußerungen des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist. Hinweis 1: Die Bezeichnung Sachentscheidungsvoraussetzungen ist im Gegensatz zu der Bezeichnung Sachurteilsvoraussetzungen weniger fehleranfällig. Bei einer Klage ist natürlich auch der Begriff Sachurteilsvoraussetzungen zutreffend. Nicht alle Verfahrensarten in der VwGO schließen jedoch mit einem Urteil ab. Wird ein Verfahren geprüft, welches mit einem Beschluss endet, ist der Begriff Sachurteilsvoraussetzungen falsch. Tipp: Sprechen Sie daher von Sachentscheidungsvoraussetzungen, um diese potentiellen Fehler zu vermeiden. Hinweis 2: Unsauber wäre es, anstatt von Sachentscheidungsvoraussetzungen von Zulässigkeit zu sprechen. Fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung wird die Klage generell durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Das Urteil schließt das Verfahren in dieser Instanz ab. Ist jedoch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, oder die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben, ergeht kein klageabweisendes Urteil, sondern der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen, vgl. 83 S. 1 VwGO, 17a II 1 GVG. Hinweis 3: Ebenso vertretbar wie dieser zweigliedrige Aufbau ist ein dreigliedriger Aufbau. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, B. Zulässigkeit, C. Begründetheit. Dieser Aufbau hat jedoch den Nachteil, dass konsequenterweise auch der Punkt zuständiges Gericht wegen 17a II 1 GVG vor der Zulässigkeit geprüft werden müsste. Für die Beurteilung dieser Frage sind aber weiterhin bereits Ausführungen, bzw. Gedanken über die statthafte Klageart nötig. Tipp: Am einfachsten ist zunächst der zweigliedrige Aufbau. Zwar führen auch hier verschiedene Wege nach Rom, dieser Aufbau birgt jedoch die wenigsten Fehlerquellen. 3

4 A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Zunächst müssten alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels einschlägiger aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich diese Frage nach der Generalklausel des 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht einem anderen Gericht gesetzlich zugewiesen sind, eröffnet. 1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit Eine Streitigkeit ist öffentlich rechtlich, wenn die ihr zugrundeliegende, streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Problematisch ist an dieser Stelle bereits, welche Normen als streitentscheidend qualifiziert werden können. G möchte den Widerruf der Äußerungen des B erreichen. Hierfür kommt zum einen der öffentlich rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) in Betracht. Daneben könnte aber auch der zivilrechtliche 1004 BGB als Anspruchsgrundlage dienen. Dementsprechend kann dem Grunde nach sowohl öffentlich rechtlicher, als auch zivilrechtlicher Rechtsschutz statthaft sein. Der einschlägige Rechtsweg richtet sich bei Realakten nach dem Sachzusammenhang, indem diese erfolgen. Erfolgt der Realakt währende der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in engem zeitlichen und räumlichem Zusammenhang hierzu durch ein hoheitliches Organ, ist auch der Realakt als hoheitliches Handeln einzuordnen und damit öffentlich rechtlicher Natur. Bei den Äußerungen des B über UL handelt es sich um schlicht hoheitliches Handeln. Insbesondere sind sie nicht auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet. B ist als Bürgermeister Beamter der Gemeinde, Art. 34 Abs. 1 S. 1 GO und führt den Vorsitz im Gemeinderat, Art. 36 S. 1 GO. Dementsprechend handelt er im Rahmen der Gemeinderatssitzung hoheitlich. Während einer solchen Sitzung kommt es zu den Äußerungen, sodass diese öffentlich rechtlich sind. Streitendscheiden ist daher der öffentlich rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mithin liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor. 2. Nichtverfassungsrechtlicher Art Weder sind G und H unmittelbare Verfassungsorgane, noch streiten die Parteien über unmittelbar in der Verfassung wurzelnde Rechte und Pflichten, sodass mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt. 4

5 3. Abdrängende Sonderzuweisung Eine einschlägige abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. 4. Zwischenergebnis Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich generell nach dem klägerischen Begehren, 88 VwGO. Vorliegend begehrt G einen Widerruf der Äußerungen des B. Die Äußerungen des B in der Gemeinderatssitzung sind nicht auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet und entfalten deshalb keine Regelungswirkung. Eine Anfechtungsklage scheidet daher mangels eines Verwaltungsaktes i. S. v. Art. 35 S. 1 BayVwVfG aus. Ebenso wenig wie den Äußerungen selbst, kommt dem Widerruf derselben eine Regelungswirkung zu, da auch dieser nicht auf einen rechtlichen, sondern vielmehr auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Demnach begehrt G mit dem Widerruf auch nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes (actus contrarius), weshalb auch eine Verpflichtungsklage ausscheidet. Einschlägig könnte hingegen die allgemeine Leistungsklage sein. Diese Klage wird zwar selbst nicht ausdrücklich in der VwGO erwähnt, jedoch wird deren Existenz an verschiedenen Stellen der VwGO vorausgesetzt, vgl. 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. IV, 169 Abs. 2 VwGO, und letztlich durch Art. 19 IV GG garantiert. Hiermit kann der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen erreichen, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes liegt. Die Äußerungen des B sind als Realakt zu qualifizieren. G möchte einen Widerruf derselben erreichen. Ebenso wie bei den Äußerungen selbst handelt es sich auch bei einem Widerruf nicht um einen Verwaltungsakt. B möchte demnach eine Leistung der Verwaltung, die keinen Verwaltungsakt darstellt. Statthaft ist daher die allgemeine Leistungsklage. 5

6 III. Klagebefugnis G müsste klagebefugt sein. 1. Notwendigkeit einer Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage Nach einer Ansicht bedarf es keiner Klagebefugnis bei der allgemeinen Leistungsklage, denn ausdrücklich ist dieses Erfordernis nur für die Anfechtungs und Verpflichtungsklage vorgeschrieben, vgl. 42 Abs. 2 VwGO. Eine analoge Anwendung scheitert an einer vergleichbaren Interessenlage, da der Ausschluss von Popularklagen bereits durch das Erfordernis der Prozessführungsbefugnis gewährleistet werde. Nach überzeugenderer Ansicht ist das Vorliegen einer Klagebefugnis auch bei der allgemeinen Leistungsklage notwendig. Hierfür spricht zunächst Art. 42 Abs. 2 VwGO. Hinter dieser Norm steht der allgemeine Rechtsgedanke, wonach Popularklagen unzulässig sein sollen. Dieser Grundsatz lässt sich nicht zuletzt wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, wonach jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werden muss ohne weiteres auch auf die allgemeine Leistungsklage übertragen. Darüber hinaus bestehen zwischen Verpflichtungsklage und allgemeiner Leistungsklagen strukturelle Gemeinsamkeiten in der Gestalt, dass bei beiden Klagen eine Leistung von der Verwaltung gefordert wird. Die Differenzierung zwischen diesen Klagen hinsichtlich der Voraussetzung der Klagebefugnis ist daher nicht zweckdienlich. Für eine analoge Anwendung spricht ferner, dass auch in andere Prozessordnungen bei der allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis gefordert wird, vgl. 40 Abs. 2 FGO, 54 Abs. 5 SGG. Hinweis: Entscheiden Sie einen Meinungsstreit nur und ausschließlich dann wenn die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und dies Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Falles hat. Andernfalls stellen Sie die Ansichten und je nach Gewichtung die Argumente für die jeweiligen Ansichten dar und lassen das Ergebnis des Meinungsstreits offen. Letztlich kann eine Streitentscheidung im Ergebnis hier dahinstehen, wenn G klagebefugt wäre. 6

7 2. Tatsächliche Klagebefugnis des G G ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch die Unterlassung des Widerrufs in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem G ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen des B zusteht. Vorliegend kommt der FBA in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Anspruch. Seine Existenz ist zwar anerkannt, jedoch ist seine dogmatische Herleitung umstritten. Teilweise wird er auf eine Analogie zu den 1004, 862 BGB gestützt. Eine andere Ansicht sieht seine Rechtsgrundlage im Rechtsstaatsprinzip. Eine weitere Ansicht zieht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte hierfür heran. Aufgrund der Tatsache, dass die einzelnen Voraussetzungen gewohnheitsrechtlich anerkannt sind, ist hier nicht entscheidend, welcher Ansicht zu folgen ist. Die Äußerungen des B verletzen die UL möglicherweise in ihren Rechten aus Art. 4 und 12 GG. Wegen des abwertenden Inhalts könnte ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, vorliegen. Daher könnte durch die Äußerungen des B ein rechtswidriger Zustand bestehen, den G nicht dulden muss. Somit steht G möglicherweise der FBA zu und er ist klagebefugt. IV. Vorverfahren Ein Vorverfahren ist bei der allgemeinen Leistungsklage nicht vorausgesetzt, vgl. 68 VwGO. V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Weiterhin müsste bei G das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Hieran fehlt es, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacheren und gleich effektiven Weg erreichen könnte. G hätte vor Klageerhebung bei der Behörde einen Antrag mit dem Inhalt, die Äußerungen des B zu widerrufen, stellen können. Das Fehlen eines solchen Antrags kann aber nicht zur Klageabweisung führen, denn das Erfordernis bei der Behörde vor Klageerhebung einen Antrag stellen zu müssen liefe im Ergebnis auf die Einführung eines Vorverfahrens hinaus, welches jedoch bei der allgemeinen Leistungsklage gerade nicht vorausgesetzt ist. Daher liegt auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse vor. VI. Klagefrist Die allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden. 7

8 VII. Zuständiges Gericht Örtlich und sachlich ist gemäß 45, 52 Nr. 5 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO das VG Würzburg zuständig. VIII. Beteiligten und Prozessfähigkeit G ist gemäß 61 Nr. 1 Alt. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligten und prozessfähig. Die Gemeinde H ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und damit als juristische Person gemäß 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 Abs. III VwGO, vertreten durch den Bürgermeister, Art. 38 Abs. 1 GO, beteiligten und prozessfähig. IX. Form G muss die Formvorschriften der 81, 82 VwGO beachten. X. Zwischenergebnis Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. 8

9 B. Begründetheit Die Klage des G ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog, und dem G der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. I. Passivlegitimation Die Klage müsste sich gegen den richtigen Beklagten richten. 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht einschlägig, da eine hierauf gestützte landesrechtliche Regelung nicht besteht. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist wegen seiner Stellung im 8. Abschnitt der VwGO unmittelbar nur für Anfechtungs und Verpflichtungsklage einschlägig. Das darin zum Ausdruck kommende Rechtsträgerprinzip rechtfertigt eine analoge Anwendung auf die allgemeine Leistungsklage. Richtiger Beklagter ist somit der Rechtsträger des handelnden Organs. Dies ist hier die Gemeinde H selbst. II. Folgenbeseitigungsanspruch Letztlich müsste dem G der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zustehen. Dieser setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektiv öffentliches Recht des G eingegriffen wird und dadurch ein noch andauernder, rechtswidriger Zustand besteht. Die Folgenbeseitigung muss darüber hinaus tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar sein. 1. Rechtsgrundlage Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Seine Existenz und seine Voraussetzungen sind mittlerweile jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt. 2. Hoheitliches Handeln B hat die in Rede stehenden Äußerungen in seiner Funktion als Bürgermeister während einer Gemeinderatssitzung getätigt und handelte damit hoheitlich. 9

10 3. Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht Es müsste ein Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht des G vorliegen. (a) In Betracht kommt zunächst ein Eingriff in die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Hierunter fällt jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung, Sicherung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Die Arbeit des G in der Bäckerei erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar handelt es sich bei den Äußerungen des B nicht um einen rechtlichen Eingriff seitens des Staates. Um den Bürger umfassend zu schützen, müssen aus rechtstaatlicher Sicht auch faktische Eingriffe vom Schutzbereich der Grundrechte umfasst sein, da diese genauso erhebliche Auswirkungen wie rechtliche Eingriffe nach sich ziehen können. Vorliegend geht der Umsatz der Bäckerei durch die Äußerungen des B um ca. 50 % zurück. Durch seine Warnungen und den Ausdruck Hexenwerk kaufen die Einwohner von H nun vermehrt in anderen Bäckereien ein. Dadurch wird G in seiner Berufsausübung beeinträchtigt. (b) Weiterhin ist an einen Eingriff in die Glaubensfreiheit des G zu denken, Art. 4 Abs. 1 GG. Diese umfasst das Recht an seine eigenen Vorstellungen hinsichtlich der Rolle des Menschen in Bezug zu einer höheren, spirituellen Instanz, beziehungsweise hinsichtlich seiner Stellung in der Welt, zu glauben. Eingegriffen wird in dieses Recht bereits durch diffamierende Äußerungen über die Religion, da diese letztlich mit einem negativen Image belegt werden. Durch seine Aussagen versucht B durch bewusstes Ausnutzen seiner amtlichen Autorität die Religion des G herabzuwürdigen. G als Mitglied des UL ist hiervon persönlich betroffen. Der Staat ist durch die Bestimmungen in den Art. 4, 140 GG, 136, 137 WRV zur Neutralität gegenüber religiösen Einstellungen verpflichtet. Ebenjene Neutralitätspflicht verletzt B durch seine öffentlichen Äußerungen zu Gunsten des christlichen Glaubens. Dementsprechend ist auch Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. (c) Letztlich kommt noch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des G in Betracht, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Das APR schützt den Einzelnen vor herabsetzender öffentlicher Darstellung. B spricht den G in seiner Rede persönlich an, indem er ihn bezichtigt man wisse ja nicht, welches Hexenwerk er sonst noch mit dem Brot anstelle. Der Ausdruck Hexenwerk hat einen erheblichen negativen Beigeschmack und würdigt den G in der öffentlichen Darstellung herab. Somit liegt auch ein Verstoß gegen das APR von G vor. (d) G ist in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. 4. Andauernder, rechtswidriger Zustand Der FBA ist auf die Beseitigung des mit dem Eingriff verbundenen rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Die Beseitigung ist aber nur dann möglich, wenn der rechtswidrige Zustand noch andauert. Ist dies nicht mehr der Fall, ginge es nicht um die Beseitigung, sondern um eine Entschädigung. Eine solche ist vom FBA jedoch nicht umfasst. 10

11 Der Eingriff in die dargelegten Rechtspositionen bewirkt einen rechtswidrigen Zustand, sofern der G nicht zur Duldung verpflichtet ist. Eine Duldungspflicht käme aufgrund verschiedener Aspekte in Betracht. (a) Der Bürgermeister wäre zur Warnung vor Religionsgemeinschaften berechtigt, wenn es eine spezielle gesetzliche Ermächtigung hierfür gäbe. Eine solche existiert jedoch nicht. Ohne Ermächtigungsgrundlage ist es aber nur den Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit erlaubt, Warnungen auszusprechen. Hiernach besteht daher keine Duldungspflicht. (b) In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Ermächtigung könnte auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayLStVG zurückgegriffen werden. Notwendige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bürger liegen nicht vor, zumal die Mitglieder von UL zurückgezogen leben und keine aktive Suche nach neuen Mitgliedern betreiben. (c) Lehnt man das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage ab und lässt die allgemeine Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit hierfür genügen, gilt für hoheitliches Handeln jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vordergründig liegt bereits kein legitimer Zweck vor. Der Schutz des christlichen Glaubens ist aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht hierfür nicht geeignet. Darüber hinaus fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine Warnung notwendig erscheinen lassen. Der B verweist pauschal auf eine erhebliche Gefahr, die von UL ausgeht ohne jedoch darzulegen, worin diese genau bestehe. In die gleiche Richtung geht auch die Verwendung des Begriffs Hexenwerk in Bezug auf die Praktiken des G. Um tatsächlich von erheblichen negativen Einflüssen ausgehen zu können, ist der Sachverhalt nicht ausführlich genug. Der Sachverhalt vermittelt demgegenüber eher den Eindruck, als sei dem B die Gruppierung persönlich ein Dorn im Auge, zumal die Mitglieder von UL zurückgezogen leben und die anderen Bürger nicht behelligen. Dementsprechend ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. (d) Auch ein Rückgriff auf Art. 5 GG zugunsten des Bürgermeisters verbietet sich bereits dem Grunde nach. Nicht entscheidend ist an dieser Stelle, ob es sich bei den Äußerungen des B um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. B handelt in öffentlicher Funktion und ist damit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung schließen sich jedoch gegenseitig aus. (e) Somit besteht ein rechtswidriger Zustand. Aufgrund der Tatsache, dass B die Äußerungen bereits mehrfach wiederholt hat, angekündigt hat, seine Meinung auch weiterhin kundzutun und der Umsatz der Bäckerei auch nicht wieder gestiegen ist, dauert der rechtswidrige Zustand noch an. 5. Folgenbeseitigung Letztlich müsste die Folgenbeseitigung tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sein. (a) Nach einer Ansicht ist der Widerruf von Äußerung tatsächlich nur dann möglich, wenn es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt. Nur diese können als richtig oder falsch 11

12 deklariert werden. Werturteile sind demgegenüber von einer persönlichen inneren Abwägung geprägt und deshalb dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Problematisch ist demnach die Einordnung von B s Aussagen. Sind sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen in der Aussage enthalten, ist deren Schwerpunkt zu ermitteln. B spricht von einer erheblichen Gefahr die von den Mitgliedern von UL ausgehe. Dies könnte unter Umständen als Tatsachenbehauptung ausgelegt werden, da überprüft werden kann, worin diese Gefahr bestehen soll. Nichtsdestotrotz überwiegen die wertenden Elemente. B beginnt seine Aussage mit der Äußerung nach meiner persönlichen Überzeugung. Dies spricht bereits dafür, dass er hier seine Meinung kundtut. Außerdem spricht er von irrsinnigen Überzeugungen. Hierin kommt der wertende Charakter zum Ausdruck, da es gerade jedem selbst überlassen ist, welchen Überzeugungen der Einzelne folgt. Betrachtet man die Äußerung des B als Ganzes, handelt es sich schwerpunktmäßig um ein Werturteil. Somit wäre eine Folgenbeseitigung nach dieser Ansicht nicht möglich. Dies vermag im Ergebnis jedoch nicht zu überzeugen. Zu ihrer Begründung wird zunächst vorgetragen, dass Werturteile von Art. 5 GG geschützt werden. In amtlicher Funktion kann sich B jedoch als Grundrechtsverpflichteter nicht auf Art. 5 GG berufen. Dieses Argument ist demnach haltlos. Genauso verhält es sich mit dem Argument, eine gerichtliche Verpflichtung zur Rücknahme der Äußerung greife in die Meinungsfreiheit des B ein. Diese steht ihm wegen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im amtlichen Bereich gerade nicht zu. Weiterhin wird vorgetragen, dass eine Entschuldigung notwendig ist, um eine Werturteil aus der Welt zu schaffen, diese ginge jedoch über eine bloße Folgenbeseitigung hinaus. Auch dieses Argument erscheint nur auf den ersten Blick überzeugend. Zuzugeben ist zwar, dass eine Tatsachenbehauptung mit dem schlichten Hinweise, eine bestimmte Aussage sei nicht zutreffend erfolgt, widerrufen werden kann. Je nach Formulierung des Widerrufes ist es dennoch möglich, dass der Schein, der von der ursprünglichen Aussage ausging, nicht vollständig beseitigt wird. Nur im Optimalfall werden durch einen Widerruf die Folgen der öffentlichen Darstellung falscher Tatsachen zur Gänze ausgeräumt. Bei einem Werturteil ist ein einfacher Widerruf nicht möglich, da eine Meinung nicht als richtig oder falsch angesehen werden kann. Ebenfalls ist es nicht möglich, jemanden von seiner Meinung abzubringen, indem man ihn im Rahmen des FBA zum Widerruf derselben verpflichtet. Dennoch muss der FBA auch bei Werturteilen Anwendung finden. Zunächst kann der FBA nicht in Form eines Widerrufs, sondern nur in Form einer die ursprünglichen Aussage zurücknehmenden, beziehungsweise relativierenden Stellungnahme oder Entschuldigung erfolgen. Der tatsächliche Aufwand hierfür ist sicherlich höher als für einen Widerruf, da die Veröffentlichung einer Meldung mit dem Inhalt, die ursprüngliche Meldung war falsch, nicht ausreicht. Betrachtet man das Ergebnis, zeigt sich ein anderes Bild: Auch wenn man ein Werturteil zurücknimmt, wird ein gewisser Schein weiterhin bestehen. Dies liegt in der Natur einer Meinung. Bezieht man den Umstand in die Überlegung ein, dass auch beim Widerruf von Tatsachenbehauptungen ein negativer Schein übrig bleiben kann und nur im Optimalfall ein gänzlicher Widerruf gelingt, geht der FBA bei Werturteilen hinsichtlich des Ergebnisses nicht über das Maß hinaus, welches auch beim Widerruf von Tatsachenbehauptungen vorliegt. Viel 12

13 mehr kann er im Ergebnis dahinter zurückbleiben. Im Kern geht es bei der Frage nach der Einschlägigkeit des FBA für Werturteile demnach darum, ob auf den Aufwand für den Widerrufenen abgestellt wird, oder auf die Wirkungen des Widerrufs. Freilich ist einleuchtend, dass nur das Abstellen auf die mit dem Widerruf verbundenen Wirkungen sachdienlich erscheint, zumal der Staat an die Grundrechte gebunden ist und durch diffamierende Werturteile in diese eingreifen. Der höhere Aufwand auf tatsächlicher Seite vermag sich gegen eine effektive Grundrechtsgewährung nicht durchzusetzen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines FBA bei Werturteilen wird noch durch eine andere Überlegung unterstützt. Öffentliche Äußerungen staatlicher Stellen sind auch Grundlage der Meinungsbildung für die Bevölkerung. Folgt man der Ansicht, wonach nur Tatsachenbehauptungen widerrufen werden können, hinsichtlich Werturteilen jedoch nur sofern eine Wiederholungsgefahr vorliegt ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft besteht, ist die potentielle Gefahr, die von der öffentlichen Äußerung von Werturteilen ausgeht, deutlich höher. Lässt man den FBA hingegen auch bei Werturteilen in Form einer Stellungnahme zu, relativieren sich zumindest die von einem Werturteil ausgehenden Wirkungen in der Gestalt, dass einige Bürger ebenfalls mit differenzierenden Betrachtungen reagieren könnten. Dies ist für den Betroffenen zwar nicht der optimale Zustand, er steht diesem jedoch erheblich näher, als unterbliebe eine Reaktion gänzlich. Die Folgen des rechtswidrigen Handelns könnten so zumindest abgemildert werden. Dementsprechend ist ein Widerruf in Form einer Rücknahme der Äußerungen tatsächlich und rechtlich möglich. (b) Dies ist dem B auch zumutbar. Hinweis: Diese Argumentation entspricht nicht der herrschenden Meinung. Überwiegend wird nur ein Widerruf von Tatsachenbehauptungen für zulässig erachtet, nicht hingegen von Werturteilen. Hinsichtlich diffamierender Werturteile besteht nur ein Unterlassungsanspruch, sofern eine Wiederholungsgefahr besteht. 6. Zwischenergebnis Der geltend gemachte Anspruch des G besteht. C. Ergebnis Die Klage des G ist begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg. 13

14 Zusatzfrage 1: Eine Klage gegen den Bürgermeister selbst scheitert daran, dass lediglich ein Organ der Gemeinde ist. Rechtsträger ist hingegen die Gemeinde selbst. Aufgrund des hinter 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO stehenden Rechtsträgerprinzips ist eine Klage gegen das Handelnde Organ aber nicht möglich. Zusatzfrage 2: Einzig entscheidend sind die Voraussetzungen des öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Ansonsten bestehen zum Ausgangsfall keine Unterschiede. Wie beim FBA muss auch für den Unterlassungsanspruch ein Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht durch hoheitliches Handeln vorliegen. Für den Unterlassungsanspruch reicht es allerdings aus, dass hierdurch ein rechtswidriger Zustand droht. Im Gegensatz zum FBA ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr notwendig. Droht der rechtswidrige Zustand nur, ist eine Erstbegehungsgefahr nötig. Vorliegenden Fall hat B die Äußerungen bereits in der Vergangenheit mehrfach wiederholt und plant dies auch für die Zukunft. Dementsprechend liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Zusatzfrage 3: Hinsichtlich der Verbindung der beiden Klagen ist 44 VwGO einschlägig. Bei der Geltendmachung von FBA und Unterlassungsanspruch handelt es sich um unterschiedliche Klagebegehren. Hinweis: Ein Klagebegehren wird durch den ihm zugrundeliegenden Streitgegenstand gebildet. Das deutsche Rechtssystem folgt der Theorie des zweigliedrigen Streitgegenstandes. Demnach besteht ein Streitgegenstand aus dem konkreten Antrag und aus dem diesen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dementsprechend können zwei Streitgegenstände auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, sofern unterschiedliche Anträge vorliegen. Beide Klagen richten sich gegen die Gemeinde H und damit gegen denselben Beklagten. Auch ist für beide Klagen das VG Würzburg zuständig. Außerdem besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang. Hinweis: Der von 44 VwGO geforderte Zusammenhang muss sachlicher Natur sein. Das bedeutet, beide Klagebegehren müssen auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen. Sinn der Norm ist es, aus Gründen der Prozessökonomie, Klagen zusammenfassen zu können. Aus diesem Grund wird dieses Tatbestandsmerkmal tendenziell eher weit ausgelegt, sodass jeder innere Zusammenhang tatsächlicher oder rechtlicher Natur hierfür ausreicht. 14

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