dd) 44 i.v.m. 43 Abs. 2 BDSG ee) 201a StGB b) Erfolgsorte bei den Deliktsarten der Bildnisschutzvorschriften aa) Erfolgsort bei
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- Kai Klein
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2 7 Inhaltsverzeichnis Danksagung...5 Abkürzungsverzeichnis Teil: Grundlagen zum strafrechtlichen Schutz des Rechts am eigenen Bild Kapitel: Einführung und Überblick über die Grundlage der Normierung eines strafrechtlichen Schutzes des Rechts am eigenen Bild...25 A. Einführung in die Problemstellung B. Konkreter Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung C. Überblick über die Grundlage für die Normierung eines strafrechtlichen Schutzes des Rechts am eigenen Bild I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht II. Das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kapitel: Die historische Entwicklung des Rechts am eigenen Bild...42 A. Gesetzeslage vor dem 19. Jahrhundert...44 I. Gesetz zum Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und der Kunst vom 28. Juni II. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar III. Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildungen vom 10. Januar B. Kritik an den vorstehenden Gesetzen C. Rechtsprechung des Reichsgerichts I. Entscheidung des Reichsgerichts Dame im Badeanzug vom 29. November II. Bismarck- Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Dezember III. Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen vom 26. Mai IV. Stellungnahme zur Rechtsprechung des Reichsgerichts D. Diskussionen in Wissenschaft und Gesetzgebung über die Anerkennung des Rechts am eigenen Bild E. Die Entstehung des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar I. Der zivilrechtliche Bildnisschutz ( 22, 23 KUG) II. Die strafrechtliche Blankettverweisung, 33 i.v.m. 22, 23 KUG F. Erweiterung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch das Inkrafttreten des 201a StGB I. Die Entstehung des 15. Abschnitts im Besonderen Teil des StGB II. Frühere Reformdiskussionen und Gesetzesvorschläge zum strafrechtlichen Bildnisschutz III. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Caroline von Hannover./. Deutschland Ausgangspunkt der Entscheidung des EGMR Allgemein zu Art. 8 EMRK Bedeutung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte IV. EU-Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli V. Die Entstehung des 201a StGB Kapitel: Der Schutz des Rechts am eigenen Bild in den Vorschriften des Nebenstrafrechts und des StGB...73 A. Strafrechtlicher Sonderschutz des Rechts am eigenen Bild I. gemäß 33 i.v.m. 22, 23 KUG II. gemäß 4 i.v.m. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) GewSchG III. gemäß 148 Abs. 1 Nr. 2 a) i.v.m. 90 Abs. 1 Satz 1 TKG IV. gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Regelungen auf Bilder? a) Auslegung des Begriffs personenbezogene Daten... 79
3 8 b) Europarechtliche Implikationen aa) EU-Datenschutz-Richtlinie bb) Richtlinienkonforme Auslegung c) Stellungnahme Deliktsart V. gemäß den Landesdatenschutzgesetzen Strafvorschriften in den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Regelungen auf Bilder? a) Verfolgter Gesetzeszweck in den föderalen Datenschutzregelungen b) Anwendbarkeit c) Stellungnahme Deliktsart B. Schutz des Rechts am eigenen Bild nach dem StGB I. gemäß 130a StGB II. gemäß 131 StGB III. gemäß 184 StGB IV. gemäß 185 StGB Allgemeine Auslegung des 185 StGB Schutz mithilfe einer persönlichkeitsorientierten Auslegung? Ergebnis V. gemäß 201a StGB C. Zusammenfassung und Vergleich der strafrechtlichen Bildnisschutzvorschriften Teil: Das Phänomen Cyber-Bullying Kapitel: Begriff, Erscheinungsformen, Kategorisierungen A. Begriff des Cyber-Bullying I. Ausgangspunkt Mobbing II. Charakteristika des Cyber-Bullying Agitation im Cyberspace Fehlender Handlungskontext Vielfalt innerhalb der Kommunikationsart Fehlende Face-to-Face Konfrontation Größere Reichweite beim Cyber-Bullying Weniger Abwehrmöglichkeiten für die Opfer Weniger Unterstützungsmöglichkeiten für Außenstehende Drangsalierung über einen längeren Zeitraum III. Definition des Begriffs Cyber-Bullying IV. Betroffener Personenkreis Opfer und Täter B. Erscheinungsformen I. Cyber-Bullying unter Gleichaltrigen II. Cyber-Grooming III. Cyber-Bullying gegen Lehrpersonal C. Kategorisierungen I. Kategorisierung nach der Art der Übergriff Flaming (Beleidigung, Beschimpfung) Harassment (Belästigung) Denigration (Anschwärzen, Gerüchte verbreiten) Impersonation (Auftreten unter falscher Identität) Outing und Trickery (Bloßstellung und Betrügerei) Exclusion (Ausschluss) Cyberstalking (fortwährende Belästigung und Verfolgung) Cyberthreats (offene Androhung und Gewalt) II. Kategorisierung anhand des verwendeten Mediums III. Kategorisierung nach den verwendeten Methoden Dirketes Cyber-Bullying Indirektes Cyber-Bullying IV. Relevante Kategorisierungen in Bezug auf den strafrechtlichen Bildnisschutz
4 9 5. Kapitel: Verbreitungsmedien A. Verbreitungsmedium: Fotohandy B. Verbreitungsmedium: Internet I. Aufbau und Funktionsweise des Internet II. Akteure des Internet Content-Provider Host-Provider Access-Provider Internet-Service-Provider User 132 III. Einzelne Dienste im Internet = Tatorte beim Cyber-Bullying World Wide Web (WWW) Electronic Mail ( ) Newsgroups Chatten a) Internet-Relay Chat b) Instant Messaging Smartphone Videoplattformen Sonderproblem: Soziale Netzwerke a) Begriffserklärung b) Einzelne Communities und ihre Funktionen aa) SchülerVZ bb) Facebook F. Recht am eigenen Bild strafrechtlich verletzenden Tathandlungen beim Cyber-Bullying Teil: Strafanwendungsprobleme und strafrechtliche Bedeutung des Cyber-Bullying in Bezug auf den Bildnisschutz Kapitel: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Straftaten beim Cyber-Bullying A. Problemstellung bei Straftaten via Internet B. Grundprinzipien des Strafanwendungsrechts I. Territorialitätsprinzip des 3 StGB Der Begriff des Inlands Bestimmung des Tatorts II. Flaggenprinzip III. Aktives Personalitätsprinzip IV. Schutzprinzip Staatsschutzprinzip Passives Personalitätsprinzip (Individualschutzprinzip) V. Universalitätsprinzip (Weltrechtsprinzip) VI. Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Stellvertretungsprinzip) C. Übertragbarkeit der dargestellten Grundprinzipien des Strafanwendungsrechts auf die Taten des Cyber-Bullying im Internet I. Einführung 158 II. Auslegung des Ubiquitätsprinzips in 9 StGB Ort der Handlung, 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB a) Ort der Handlung in Deutschland b) Ort der Handlung im Ausland aa) Abstellen auf die virtuelle Anwesenheit des Täters bb) Abstellen auf den Standort des Servers cc) Abstellen auf die gesetzliche Unrechtsbeschreibung des Tatbestandes dd) Ergebnis Ort des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs, 9 Abs. 1, 3. Alt. StGB a) Deliktstypen der strarechtlichen Bildnisschutzvorschriften aa) 33 i.v.m. 22, 23 KUG bb) 148 Abs. 1 Nr. 2 a) i.v.m. 90 Abs. 1 Satz 1 TKG cc) Strafvorschriften der Landesdatenschutzgesetze
5 10 dd) 44 i.v.m. 43 Abs. 2 BDSG ee) 201a StGB b) Erfolgsorte bei den Deliktsarten der Bildnisschutzvorschriften aa) Erfolgsort bei Tätigkeitsdelikten bb) Erfolgsort bei Gefährdungsdelikten aaa) Konkrete Gefährdungsdelikte bbb) Abstrakte Gefährdungsdelikte (1) Rechtsprechung des BGH (2) Auffassungen in der Literatur ccc) Ergebnis c) Anwendung des deutschen Strafrechts anhand von subjektiven Einschränkungen des Ubiquitätsprinzips d) Anwendung des deutschen Strafrechts anhand von objektiven Anknüpfungspunkten aa) Übernahme der Anknüpfungspunkte des 7 StGB bb) Territoriale Spezifizierung als Anknüpfungspunkt cc) Analoge Anwendung des Prinzips der identischen Norm dd) Eigenständige Auslegung des Erfolgsbegriffs in 9 StGB e) Die Entscheidung des BGH im Fall Töben III. Stellungnahme IV. Reformansätze Erweiterung der Kommunikationsdelikte in 6 StGB Internationale Übereinkommen Kapitel: Die Strafbarkeit des Cyber-Bullying in Bezug auf den strafrechtlichen Bildnisschutz gemäß 33 i.v.m. 22, 23 KUG und die Anwendungs- und Auslegungsprobleme im Rahmen des Cyber-Bullying A. Tatobjekt = Bildnis I. Definition des Begriffs Bildnis II. vom Bildnisschutz erfasster Kreis Natürliche Personen Schulen und Hochschulen a) Rechtsstellung aa) Schulen bb) Hochschulen b) Träger von Grundrechten aa) Begriff der juristischen Person bb) Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts aaa) Rechtsprechung des BVerfG bbb) Rechtsprechung des BGH ccc) Stellungnahme cc) Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts c) Ergebnis Lehrpersonal Lehrerzimmer Verstorbene a) Bildnis zu Lebzeiten erstellt b) Leichenfotos aa) 1. Auffassung bb) 2. Auffassung cc) Stellungnahme III. Erkennbarkeit IV. Medium der Darstellung B. Tathandlungen I. Anfertigen von Bildnissen? II. Verbreiten gemäß 22 Satz 1, 1. Alt. KUG Definition des Begriffs Verbreiten Übertragbarkeit des Begriffs Verbreiten auf das Internet III. öffentlich zur Schau stellen gemäß 22 Satz 1, 2. Alt. KUG Definition des Begriffs des öffentlichen Zurschaustellens
6 11 2. Reichweite des Begriffs des Zurschaustellens auf Grund der technischen Fortentwicklung a) Eröffnung des Anwendungsbereichs des 19a UrhG aa) Zugänglich machen bb) Drahtgebunden oder drahtlos cc) von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dd) Sonderproblem: Öffentlich aaa) Der Begriff der Öffentlichkeit im UrhG (1) Für eine Mehrzahl von Personen bestimmt (2) Persönliche Verbundenheit (3) Erforderlichkeit der Gleichzeitigkeit der Wiedergabe? (4) Räumliche Verbindung? bbb) Der Begriff der Öffentlichkeit im StGB (1) Personenkreis (2) Wahrnehmbarkeit der Handlung (3) Erforderlichkeit der Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung der Handlung? (4) Öffentlichkeit des Ortes ccc) Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot? b) Anwendungsprobleme auf Tatort und Tathandlungen im Rahmen des Cyber-Bullying aa) Rechtliche Beurteilung der technischen Handlungsvorgänge beim Cyber-Bullying aaa) Speichern der hergestellten Bildaufnahmen auf dem Fotohandy oder Smartphone bbb) Übertragen der hergestellten Bildaufnahme auf ein anderes Speichermedium ccc) Hochladen (Uploading) ddd) Bereithalten zum Abruf eee) Übermittlung der Bildaufnahme fff) Herunterladen (Downloading) ggg) Sichtbarmachen auf dem Bildschirm hhh) Sonderproblem: Streaming (1) Begriff (2) Rechtliche Bewertung iii) Versenden einer jjj) Sonderproblem: Links (1) Begriff (2) Rechtliche Bewertung bb) Beurteilung der Einheitlichkeit der Handlungsvorgänge des Cyber-Bullying i.r.d. des öffentlichen Zu-gänglichmachens i.s.d. 19a UrhG aaa) Rechtsprechung (1) Entscheidung des LG München I vom 25. Juni 2009 myvideo (2) Entscheidung des OLG München vom 29. April 2010 myvideo bbb) Vertretene Auffassungen in der Literatur ccc) Stellungnahme (1) Fehlerhafte Prüfungsgrundlage des OLG München (2) Widerspruch zur Systematik der Verwertungsrechte in 15 UrhG (3) Widerspruch zu den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen der 52a, 52b UrhG (4) Kein entgegenstehendes Verkehrsschutzinteresse (5) Widerspruch zu den WIPO-Verträgen ddd) Ergebnis cc) Beurteilung der Öffentlichkeit der Tatorte beim Cyber-Bullying c) Ergebnis C. Das Merkmal mit Einwilligung I. Einwilligung durch Hinnehmen der Bildaufnahme? II. Lehrer = Person der Zeitgeschichte? III. Einwilligung durch Minderjährige? IV. Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses durch vorherige Einwilligung in die Veröffentlichung auf einer anderen Internetseite D. Täterkreis I. Unmittelbarer Täter II. Täter und Teilnehmer III. Zuschauer und Betrachter = Täter oder Teilnehmer des 33 KUG?
7 12 8. Kapitel: Die Strafbarkeit des Cyber-Bullying in Bezug auf den strafrechtlichen Bildnisschutz gemäß 201a StGB und die Anwendungsprobleme im Rahmen des Cyber- Bullying A. Tatobjekt = Bildaufnahme von einer anderen Person I. Begriff der Bildaufnahme Rückführbarkeit des Aufnahmeobjektes auf ein selbsttätig arbeitendes Bildaufnahmegerät Problem bei Foto- und Videomontagen gegenständliche perpetuierbare zur Vervielfältigung geeignete Verkörperung eines visuell erfassbaren Abbildes II. von einer anderen Person Täter als geschützter Aufnahmegegenstand Schulen und Hochschulen Lehrerzimmer Lehrpersonal Verstorbene als Aufnahmegegenstand a) Postmortaler Strafrechtsschutz b) Postmortaler Schutz durch 201a StGB? aa) Bildaufnahmen von Leichen bb) Bildaufnahmen von gerade sterbenden Personen cc) zu Lebzeiten erstellte Bildaufnahmen nach dem Tod der abgebildeten Person aaa) Beurteilung in Bezug auf 201a Abs. 2 StGB bbb) Beurteilung in Bezug auf 201a Abs. 3 StGB dd) Kritik c) Ergebnis III. Notwendigkeit der Erkennbarkeit des Aufnahmegegenstandes Darstellung des Meinungsstandes Stellungnahme B. in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum I. Auslegung des Begriffs Wohnung Bedeutung des Begriffs der Wohnung in anderen Normen des StGB a) in 123 Abs. 1 StGB b) in 180a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB c) in 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB d) in 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB Auswirkungen der unterschiedlichen Definitionen auf den Wohnungsbegriff in 201a StGB Bedeutung der Definition für die im Rahmen des Cyber-Bullying betroffenen Räume II. Auslegung des Begriffs gegen Einblick besonders geschützter Raum Gesetzgeberisches Ziel der Verwendung des Begriffs Begriff des gegen Einblick besonders geschützten Raumes a) Begriff des Raumes b) gegen Einblick besonders geschützt Bedeutung des Begriffs für die im Rahmen des Cyber-Bullying betroffenen Räume C. Tathandlungen I. Herstellen und Übertragen von Bildaufnahmen, 201a Abs. 1 StGB Herstellen gemäß 201a Abs. 1, 1. Alt. StGB Übertragen gemäß 201a Abs. 1, 2. Alt. StGB II. Gebrauchen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, 201a Abs. 2 StGB Gebrauchen gemäß 201a Abs. 2, 1. Alt. StGB a) Bloßes Betrachten der Bildaufnahme b) Übertragen und Kopie einer Bildaufnahme c) Vorgänge des Speicherns, Verarbeitens und Veränderns Zugänglichmachen einer Bildaufnahme gegenüber einem Dritten im Sinne von 201a Abs. 2, 2. Alt. und 201a Abs. 3 StGB D. Taterfolg = Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs I. Auslegung des Begriffs anhand der Rechtsprechung zur Intimsphäre II. Auslegung des Begriffs anhand des 68a StPO und des 171b GVG III. Stellungnahme und Bedeutung für die Taten des Cyber-Bullying E. Täterkreis
8 13 I. Unmittelbarer Täter II. Täter und Teilnehmer F. Das Merkmal Unbefugt I. in 201a Abs. 1 StGB II. in 201a Abs. 2 StGB III. in 201a Abs. 3 StGB Kapitel: Beurteilung des strafrechtlichen Bildnisschutzes gemäß TKG und den Datenschutzgesetzen Vergleich der einschlägigen strafrechtlichen Bildnisschutzvorschriften des 33 i.v.m. 22 KUG sowie 201a StGB und ihre Wertungswidersprüche A. Strafbarkeit gemäß 148 Abs. 1 Nr. 2 a) i.v.m. 90 Abs. 1 Satz 1 TKG I. Tatobjekt = Sendeanlage Begriff der Sendeanlage Eignung zum unbemerkten Aufnehmen von Bildern Tarnung der Sendeanlage Stellungnahme II. Ergebnis B. Strafbarkeit gemäß dem BDSG und den LDSGen C. Vergleich der einschlägigen strafrechtlichen Bildnisschutzvorschriften des 33 i.v.m. 22 KUG sowie 201a StGB und ihre Wertungswidersprüche I. in Bezug auf die Deliktsart II. in Bezug auf das Tatobjekt III. in Bezug auf die Tathandlungen Teil: Verfassungsrechtliche Beschränkungen des strafrechtlichen Bildnisschutzes Kapitel: Die Beschränkung des strafrechtlichen Bildnisschutzes im Zusammenhang mit Taten des Cyber-Bullying durch Art. 5 GG A. Beschränkung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Art. 5 GG in Bezug auf das Herstellen der Bildaufnahmen gemäß 201a Abs. 1, 1. Alt. StGB I. Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Begriff der Meinung Formen der Kundgabe Ergebnis II. Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. GG Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit Sachlicher Schutzbereich a) Quellen b) Allgemein zugängliche Quellen aa) Rechtswidriges Überwinden der Sperre der fehlenden Allgemeinzugänglichkeit bb) Eingriff in anderweitige Rechtsgüter Dritter cc) Beurteilung des Falles des 201a Abs. 1, 1. Alt. StGB Ergebnis III. Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Medienfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG a) Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit b) Sachlicher Schutzbereich aa) Begriff der Presse bb) Geschütztes Verhalten c) Ergebnis Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG a) Die Bedeutung der Freiheit der Rundfunkberichterstattung b) Sachlicher Schutzbereich
9 14 aa) Begriff des Rundfunks bb) Geschütztes Verhalten c) Ergebnis Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Filmfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. GG a) Bedeutung der Filmfreiheit b) Sachlicher Schutzbereich aa) Begriff des Films bb) Geschütztes Verhalten c) Ergebnis IV. Beschränkung durch die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. GG Bedeutung des Grundrechts der Kunstfreiheit Sachlicher Schutzbereich a) Begriff der Kunst b) Geschütztes Verhalten Ergebnis V. Ergebnis B. Beschränkung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Art. 5 GG in Bezug auf das Übertragen der Bildaufnahmen gemäß 201a Abs. 1, 2. Alt. StGB I. Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG II. Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. GG III. Beschränkung durch die Medienfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Filmfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. GG IV. Beschränkung durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. GG V. Ergebnis C. Beschränkung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Art. 5 GG in Bezug auf das Gebrauchen und das Zugänglichmachen unbefugt hergestellter Bildaufnahmen gemäß 201a Abs. 2 StGB I. Beschränkung durch den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG II. Begrenzung durch die Medienfreiheiten III. Beschränkung durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. GG IV. Ergebnis 334 D. Beschränkung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Art. 5 GG in Bezug auf das unbefugte Zugänglichmachen befugt hergestellter Bildaufnahmen gemäß 201a Abs. 3 StGB E. Beschränkung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Art. 5 GG in Bezug auf das öffentliche Zurschaustellen gemäß 33 i.v.m. 22 KUG Kapitel: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des 201a Abs. 2 und Abs. 3 StGB und 33 i.v.m. 22 KUG A. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des 201a Abs. 2 und Abs. 3 StGB I. Eingriffsqualität der in 201a StGB getroffenen Regelungen II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranke der allgemeinen Gesetze Gesetzgeberisches Ziel Geeignetheit der Strafnorm Erforderlichkeit der Strafnorm Angemessenheit der Strafnorm B. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des 33 i.v.m. 22 KUG Teil: Zusammenfassung und abschließende Würdigung in 40 Thesen...342
10 15 Verzeichnis der zitierten gerichtlichen Entscheidungen Literaturverzeichnis Internetrecherche Glossar Anhang Gesetzestexte...415
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