Wintersemester 2016/2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 11. November Dr. Sönke E. Schulz

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1 Wintersemester 2016/2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 11. November 2016 Dr. Sönke E. Schulz

2 Agenda 1. Rechtmäßigkeit von (Gefahrenabwehr-)Verordnungen 2. Rechtmäßigkeit von Satzungen 3. Rechtmäßigkeit von Allgemeinverfügungen 4. Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße 5. Überblick Standardmaßnahmen, insbesondere Platzverweis 61

3 Abgrenzung von Satzung und Verordnung Wiederholung Satzung Abstrakt-generelle Vorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet ihrer Selbstverwaltung erlassen werden Selbstverwaltungsaufgaben Verordnung Abstrakt-generelle Vorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Exekutive erlassen werden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Ermächtigungsgrundlage 4 SH GO Ermächtigungsgrundlage 175 LVwG Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verbandskompetenz (sachliche und örtliche Zuständigkeit) Organkompetenz (Gemeindevertretung 27 I, 28 I Nr. 2 GO) Verbandskompetenz ( 175 I LVwG) Organkompetenz (Bürgermeister 54, 55 LVwG) Verfahren Ordnungsgemäßer Beschluss der Gemeindevertretung Vorlagepflichten 55 III, IV LVwG Form Schriftform, Ausfertigung 4 II GO 56 LVwG 62 Materielle Rechtmäßigkeit (Vereinbarkeit mit EGL und höherrangigem Übung im Recht, Öffentlichen ordnungsgemäße Recht für Fortgeschrittene Ermessensausübung) Wintersemester 2016/2017

4 Rechtmäßigkeit einer Verordnung (1/3) I. Ermächtigungsgrundlage gem. Art. 45 LV muss VO unmittelbar auf Gesetz beruhen zb bei Gefahrenabwehrverordnung: 173, 175 LVwG, aber auch spezielle Regelungen (Art. 297 EGStGB ivm LVO) II. Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung 1. Zuständigkeit a) sachlich z. B. Stadt/Gemeinde als Ordnungsbehörde b) örtlich z. B. nach 166 LVwG c) funktionell Organkompetenz (Bürgermeister 54, 55 LVwG) 63

5 Rechtmäßigkeit einer Verordnung (2/3) 2. Verfahren Mitwirkung der kommunalen Vertretungskörperschaft 55 Abs. 3 LVwG gem. 60 Abs. 2 LVwG örtlich zu verkünden Genehmigungsbedürftigkeit durch das Innenministerium nach 55 Abs. 4 LVwG 3. Form 56 LVwG: zwingende (Abs. 1) und Soll-Formerfordernisse (Abs. 2) Abs. 1 Nr. 1: VO muß in der Überschrift als solche gekennzeichnet sein Abs. 1 Nr. 2: die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungserlas ist anzugeben Abs. 1 Nr. 3: es ist auf die Erteilung gesetzlich erforderlicher Genehmigungen anderer Stellen hinzuweisen Abs. 1 Nr. 4 und 5: Ausfertigungsdatum und Erlassbehörde der Verordnung Abs. 2 Nr. 1: Überschrift der VO soll ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen Abs. 2 Nr. 2 Satz 1: örtlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer sollen angegeben werden 64

6 Rechtmäßigkeit einer Verordnung (3/3) II. Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung 1. Tatbestandsvoraussetzungen für ihren Erlass 2. Rechtsfolge (idr Ermessen) 3. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Bestimmtheit, Verweisverbot) 4. Verstoß der Verordnung gegen höherrangiges Recht 6. Verhältnismäßigkeit der Verordnung a. Legitimer Zweck der Verordnung b. Geeignetheit c. Erforderlichkeit d. Angemessenheit Rechtsschutz: 1. Inzidentkontrolle VwGO ivm 5 AG-VwGO 65

7 Rechtmäßigkeit einer Satzung (1/2) I. Ermächtigungsgrundlage spezielle EGL: z.b. 17 GO, 2 KAG, 1 III, 10 BauGB, allgemeine EGL: 4 GO für die Gemeinde ggf. zu prüfen, ob EGL wirksam II. Formelle RM der Satzung 1. Zuständigkeit a. Verbandskompetenz aus Selbstverwaltungsrecht oder geregelt z. B. aus 1 III, 2 I BauGB b. Organkompetenz z.b. für Gemeinde: Gemeindevertretung, 27 f GO 2. Verfahren z.b. Verfahrensprobleme aus GO: 32 III, 22 GO oder Verfahrensprobleme aus 2 ff BauGB ggf. Vorlage- und Genehmigungspflichten (z.b. 4 I 3 GO) 3. Form: Schriftform 4. Ausfertigung und Verkündung ggf. besonders geregelt; für Gemeinde: Ausfertigung durch Bürgermeister, 4 II GO 66

8 Rechtmäßigkeit einer Satzung (2/2) III. Materielle RM der Satzung 1. Voraussetzungen der EGL z.b. 17 GO 2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht insbes. Grundrechte; Rückwirkungsverbote; Bestimmtheitsgrundsatz 3. Ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens durch den Satzungsgeber beachte: Unbeachtlichkeits- /Heilungsvorschriften: 4 III GO, 22 V GO, 214 ff BauGB Rechtsschutz: 1. Inzidentkontrolle VwGO ivm 5 AG-VwGO 67

9 Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (1/5) Wiederholung A. Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständigkeit der Behörde: spezialgesetzlich geregelt? sonst nach LVwG 1) Sachliche Zuständigkeit 2) Örtliche Zuständigkeit 3) ggf. funktionelle Zuständigkeit z.b. der Behördenleitung z.b. des Dienststellenleiters oder der Bediensteten des höheren Dienstes z.b. von Personen mit besonderer Qualifizierung II. Verfahren Besonderheiten Anhörung entbehrlich: 28 II Nr. 4 VwVfG öffentliche Bekanntgabe möglich: 41 III 2 VwVfG keine Begründung erforderlich: 39 II Nr. 5 VwVfG III. Form 68

10 Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (2/5) Wiederholung B. Materielle Rechtmäßigkeit I. Ermächtigungsgrundlage 1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage bei Maßnahmen ohne Eingriffscharakter genügt gesetzl. Aufgabenzuweisung 2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage a) Spezialgesetzliche Ermächtigung beachte: Gefahr muss hier aus dem Regelungsbereich des Spezialgesetzes stammen (also von Versammlung, Bauwerk, Gewerbe, Anlage, Straßenverkehr etc.) b) Spezialermächtigung für Standardmaßnahme aa) klassische Standardmaßnahmen bb) Maßnahmen zur Datenerhebung c) Generalklausel 69

11 Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (3/5) Wiederholung 3) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage a) bei Spezialermächtigung: Erfüllung der besonderen Voraussetzungen b) bei Generalermächtigung: aa) Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit Objektive Rechtsordnung Individualrechte oder -rechtsgüter Einrichtungen oder Veranstaltungen des Staates oder anderer Hoheitsträger bb) Gefahr (= konkrete Gefahr) auch bereits eingetretene Störungen 70

12 Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (4/5) Wiederholung II. Auswahl des richtigen Adressaten 1) Richtiger Adressat nach Spezialregelung in oder bei der Ermächtigungsgrundlage 2) Richtiger Adressat nach 217 ff. LVwG a) Verhaltensstörer insbes. Kausalität (nur unmittelbarer Verursacher; Ausnahme: Zweckveranlasser) Einschreiten grds. nur gegen den Störer, nicht gegen Nichtstörer b) Zustandsstörer c) Notstandspflichtiger Nichtverantwortlicher III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 1) Bestimmtheit 2) Möglichkeit der Ausführung a) keine tatsächliche Unmöglichkeit b) keine rechtliche Unmöglichkeit ggf. begleitende Duldungsverfügung an Dritten erforderlich 3) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften 71

13 Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (5/5) Wiederholung IV. Keine Ermessensfehler 1) Insbesondere Verhältnismäßigkeit Prüfung unter Bezugnahme auf betroffene Grundrechte (keine getrennte Prüfung der Verletzung von Abwehrrechten) a) Geeignetheit des Mittels b) Erforderlichkeit des Mittels c) Angemessenheit des Mittels 2) Insbesondere kein Ermessensfehlgebrauch durch sachfremde Erwägungen z.b. Verfolgung anderer Zwecke als der Gefahrenabwehr (oder der Abwehr anderer Gefahren als aus dem im Spezialgesetz geregelten Bereich) 3) Insbesondere keine Untätigkeit bei Pflicht zum Einschreiten grds. Entschließungs- und Auswahlermessen nach dem Opportunitätsprinzip; nur ausnahmsweise Ermessensreduktion durch Pflicht zum Einschreiten Rechtsschutz: Widerspruch, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, 80 Abs. 5 VwGO 72

14 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße (1/4) In der Landeshauptstadt Kiel ist seit Längerem zu beobachten, dass Jugendliche gerade an Wochenenden und Feiertagen ab etwa Uhr im Bereich der Kieler Bergstraße, einem beliebten Amüsierviertel, umherziehen und dabei auch in der Öffentlichkeit reichlich Alkohol konsumieren, bevor sie sich ins Nachtleben stürzen. Ebenso ist zu beobachten, dass es im Verlauf der Nacht vor dem Diskothekenzentrum Bergstraße überdurchschnittlich häufig zu Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Schlägereien und Angriffen auf Polizeibeamte kommt. Seit der Eröffnung einer Filiale einer bekannten Supermarktkette hat sich die Situation zugespitzt. Der Kieler Oberbürgermeister (K) ist davon überzeugt, dass dieses aggressive Verhalten direkt mit dem "Vorglühen", also dem Konsum selbst mitgebrachten Alkohols vor den eigentlichen Kneipen- oder Diskobesuchen, zusammenhängt: Der im Supermarkt gekaufte Alkohol sei billiger als die in den Szenelokalen ausgeschenkten Getränke und würde daher in größeren Mengen konsumiert; außerdem führe das schnellere Trinken zu stärkerer Enthemmung. Dies wiederum verursache die häufigen aggressiven Wutausbrüche, welche die alkoholisierten Jugendlichen verbal und tätlich an anderen Personen oder Sachen ausließen. Zudem würden Glasflaschen des Öfteren auch als "Waffe" eingesetzt; die Scherben wären in der Vergangenheit auch Verursacher von Verletzungen bspw. durch Stürze gewesen. Zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit sowie zum Schutz vor Beleidigungen und Sachbeschädigungen erlässt K daher ohne Beteiligung der Stadtvertretung die "Stadtverordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum", die auf der Homepage der Stadt Kiel unter "Bekanntmachungen" veröffentlicht wird. Die Verordnung enthält neben der Angabe der Rechtsgrundlage für ihren Erlass u. a. folgende Regelungen: 73

15 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße (2/4) 1 Geltungsbereich (1) Die Verordnung gilt für die Bergstraße (von Dreiecksplatz bis zum Kleinen Kiel) sowie die angrenzenden Straßen (2) Der als Anlage beigefügte Stadtplan der Innenstadt einschließlich seiner Markierungen ist Bestandteil dieser Verordnung. 2 Alkoholverbot (1) Auf den öffentlich zugänglichen Flächen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der konzessionierten Flächen sind folgende Handlungen verboten: a) der Konsum alkoholischer Getränke jeglicher Art, b) das Mitführen alkoholischer Getränke jeglicher Art, falls aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, die Getränke im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumieren zu wollen, c) das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art. (2) Das Verbot gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag und Sonntag auf Montag von jeweils Uhr bis 6.00 Uhr. Entsprechendes gilt in den Nächten zu und an gesetzlichen Feiertagen. 74

16 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße (3/4) Die Kieler Jurastudentin L möchte ungern darauf verzichten, mit ihren Freunden und ihrem Bier von Bar zu Bar zu ziehen und hält die Verordnung für rechtswidrig. Sie meint, dass die Stadt schon nicht belegen könne, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig zu Gewaltausbrüchen führe. Im Alkoholgenuss und sogar bereits im bloßen Mitführen von Alkohol eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sehen, sei schon recht paranoid. Überhaupt gebe das LVwG keine Rechtsgrundlage für eine vorgelagerte Abwehr möglicher Gefahren. Und schließlich würde die Verordnung auch nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen, da die Begriffe der "konkreten Umstände" und der "Absicht" viel zu vage seien. K hingegen ist wie eine Aussprache in der Stadtvertretung kurz nach Inkrafttreten der Stadtverordnung ergab sehr wohl davon überzeugt, dass eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt; er verweist hierzu auf eine wissenschaftliche Studie, die belegt, dass etwa die Hälfte der o. a. Straftaten in der Bergstraße unter Alkoholeinfluß begangen werden, sowie auf Berichte der in der Bergstraße eingesetzten Polizeibeamten. Zudem habe es im vergangenen Jahr in Rostock einen sechsmonatigen Probelauf mit einer inhaltsgleichen Verordnung gegeben, die dort im Probezeitraum zu einem Rückgang von unter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten um über 10% von 150 auf 134 erfasste Delikte geführt habe. Durch die Beschränkung des Alkoholverbots auf das zur Vorbeugung zeitlich und räumlich nötige Maß sei die Verordnung auch verhältnismäßig. 75

17 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße (4/4) L findet diese Argumente nicht überzeugend und entschließt sich deshalb, gegen die Verordnung gerichtlich vorzugehen. Bereits am Tag des Inkrafttretens der Verordnung wendet sich L mit der Bitte an Sie da Sie ja schon länger Rechtswissenschaft studieren, sie in einem entsprechenden Gerichtsverfahren zu vertreten. Sie sind sich zwar nicht sicher, ob Sie L ohne Anwaltszulassung überhaupt vor Gericht vertreten können, sagen aber zu, ihr unter Berücksichtigung aller oben dargelegten Argumente nötigenfalls hilfsgutachterlich zunächst ein Gutachten über die Rechtmäßigkeit der Verordnung zu erstellen und danach auch zu prüfen, ob und ggf. wie L gerichtlich gegen die Verordnung vorgehen kann. 1. Erstellen Sie in das versprochene Gutachten. 2. Bitte gehen Sie dabei in der im Sachverhalt genannten Reihenfolge vor (1. Rechtmäßigkeit der Verordnung; 2. gerichtliches Vorgehen gegen die Verordnung). 3. Einstweiliger Rechtsschutz ist nicht zu prüfen. 76

18 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße Teil 1: Prüfung der Rechtmäßigkeit der Stadtverordnung I. Rechtsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung 1. Zuständigkeit a) sachlich b) örtlich c) funktionell 2. Verfahren 3. Form 77

19 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße III. Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung Hilfsgutachten 1. Tatbestandsvoraussetzungen für ihren Erlass a. Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit b. abstrakte Gefahr 2. Rechtsfolge Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind nicht gegeben; Verordnung ist rechtswidrig. 3. Hinreichende Bestimmtheit der Verordnung? 4. Verweisverbot? 5. Verstoß der Verordnung gegen Gesetz oder Verordnungen höherer Behörden? 78

20 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße 6. Verhältnismäßigkeit der Verordnung bezüglich des Inhalts? a. Legitimer Zweck der Verordnung b. Geeignetheit c. Erforderlichkeit d. Angemessenheit Teil 2: Gerichtliches Vorgehen der J. gegen die Verordnung A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Verfahrensart III. Antragsbefugnis IV. Antragsfrist V. Antragsgegner 79

21 Besprechungsfall 1: Die böse Bergstraße VI. Gerichtszuständigkeit VII. Beteiligtenfähigkeit VIII. Prozessfähigkeit IX. Prozeßvertretung und Postulationsfähigkeit X. Ordnungsgemäße Antragstellung [nicht: Klageerhebung] XI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis B. Begründetheit C. Ergebnis 80

22 Standardmaßnahmen: (P) Verhältnis zur Generalklausel (P) Verwaltungsaktqualität Einzelne Maßnahmen Vorladung Platzverweisung Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt Durchsuchung Gewahrsam von Personen Betreten und Durchsuchung von Räumen Sicherstellung 81

23 Platzverweis ( 201 LVwG) (1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. (2) Sprechen Tatsachen dafür, dass eine Person in naher Zukunft in einem bestimmten örtlichen Bereich einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden strafbare Handlungen begehen wird, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, kann ihr, wenn auf andere Weise die Schadensverhütung nicht möglich erscheint, zeitlich befristet verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Aufenthaltsverbot). Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. Das Verbot nach Satz 1 ist örtlich auf den zur Verhütung der erwarteten Schäden erforderlichen Umfang zu beschränken. Hat die betroffene Person im räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltverbotes ihren Wohnsitz oder muss ihn aus einem vergleichbar wichtigen Grund betreten, ist dies bei der Entscheidung nach Satz 3 angemessen zu berücksichtigen. Das Verbot nach Satz 1 soll zunächst auf maximal 14 Tage befristet werden. Weitere Verlängerungen um jeweils maximal 14 Tage sind zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen. Das Verbot darf insgesamt die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Der Lauf der Frist des Verbotes nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages; 89 findet keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Jede weitere Verlängerung des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Satz 6 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten bleibt unberührt. 82

24 NVwZ 2016, 1344 ff. 83

25 Das Aufenthaltsverbot in Form der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin zu Unrecht auf die Generalklausel des 11 HSOG gestützt. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr und der Polizeibehörden besonders regeln. Das ist hier aber der Fall. In 31 Abs. 3 HSOG ist das Aufenthaltsverbot als Maßnahme der Gefahrenabwehr abschließend geregelt. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden einer bestimmten Person für eine bestimmte Zeit verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich innerhalb der Gemeinde zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in diesem Bereich Straftaten begehen wird. Da hier ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, tritt die Generalklausel des 11 HSOG im Wege der Subsidiarität hinter die in der Spezialregelung geregelten Befugnisse zurück. Die spezielle Regelung darf nicht über die Generalklausel des 11 HSOG ausgeweitet werden. Der Erlass eines Aufenthaltsverbotes kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von 31 HSOG erfüllt sind. 84

26 Es bestehen bereits Bedenken bezüglich der notwendigen Bestimmtheit der Verfügung hinsichtlich des betroffenen Adressatenkreises. Voraussetzung einer personenbezogenen Allgemeinverfügung gemäß 35 Satz 2 1. Alt. HVwVfG ist, dass sie sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis richtet. In der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist der betroffene Adressatenkreis mit Anhänger/Fans von Eintracht Frankfurt (erkennbar durch Fanbekleidung, Skandierung von Parolen und sonstigem Auftreten) beschrieben. Diese Eingrenzung dürfte bereits nicht hinreichend bestimmt sein. 85

27 Das Aufenthaltsverbot in Form der Allgemeinverfügung entspricht darüber hinaus nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen ist die Allgemeinverfügung ohne die Androhung eines Mittels zur zwangsweisen Durchsetzung erlassen worden. Im Falle eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot müssten daher polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden, zu denen die Polizeibehörden bei einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohnehin berechtigt wären. Die streitgegenständliche Verfügung greift daher ohne erkennbare Funktion in die Grundrechte des betroffenen Personenkreises ein und erscheint daher auch nicht erforderlich. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Größe des räumlichen Geltungsbereichs des Aufenthaltsverbots. Das Aufenthaltsverbot für die Eintracht-Fans stellt sich aber vor allem als unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Der dadurch bewirkte Grundrechtseingriff betrifft in der Mehrheit Personen, die zwar Fans von Eintracht Frankfurt sind und als solche in Erscheinung treten, aber sich bisher nicht in gewalttätiger Weise betätigt haben und dies auch nicht beabsichtigen, so dass sie keine Verhaltensstörer im Sinne des 6 Abs. 1 HSOG sind. Die Allgemeinverfügung führt mithin zu Beeinträchtigungen des Grundrechts, ohne dass dies im Einzelfall mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Verhinderung von Straftaten und sonstigen Gefahren gerechtfertigt wäre. 86

28 Platzverweis ( 201 LVwG) Definition Verfassungsrecht Voraussetzungen Konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit Polizeipflicht Rechtsfolge (P) Dauerhafte Aufenthaltsverbote (P) Wegweisung (P) Verbringungsgewahrsam Vollzug 87

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