GEMEINDE REUßENKÖGE Kreis Nordfriesland 22. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS. Begründung

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1 GEMEINDE REUßENKÖGE Kreis Nordfriesland 22. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Für das Gebiet nördlich des Lüttmoordamm, östlich des Außendeiches an der Nordseebadestelle Lüttmoorsiel, südlich des Baubetriebshofes des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH), in östlicher Richtung begrenzt durch eine gedachte Linie in Verlängerung auf Höhe der Grundstücksgrenze des Baubetriebshofes des LKN-SH. Verfahrensstand: 1. Auslegung ( ) - Stand:

2 Inhalt Teil I Allgemein Plangebiet Gründe für die Aufstellung der 22. Flächennutzungsplanänderung Vorhandene Situation Ziele Darstellung Rechtsgrundlage Erschließung Ver- und Entsorgungseinrichtungen Wasserversorgung Löschwasserversorgung Stromversorgung Abwasserbeseitigung Ableitung des Regenwassers Abfallentsorgung Telekommunikationsnetz Denkmalschutz Auswirkungen der Bauleitplanung... 9 Teil II Umweltbericht...10 II.1. Bestand...10 II.1.1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen...10 II.1.2 Beschreibung des Plangebietes...11 II.1.3 Planerische Vorgaben...14 II.1.4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile...14 II Mensch...15 II Biotoptypen / Vegetation...16 II Tiere...17 II Geologie / Boden...21 II Wasser...21 II Klima /Luft...22 II Landschaftsbild...22 II Kultur- und sonstige Sachgüter...24 II.2 Ermittlung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen...24 II.2.1 Abschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und...24 II Null-Variante...24 II Standortalternativen...24 II Umweltwirkungen

3 II Schutzgut Mensch...26 II Schutzgut Biotoptypen, Vegetation...26 II Schutzgut Boden...26 II Schutzgut Tiere...28 II Schutzgut Wasser...30 II Schutzgut Klima / Luft...31 II Schutzgut Landschaftsbild...31 II Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter...32 II Europäische Schutzgebiete...33 II.3. Zusätzliche Angaben...43 II.3.1 Kenntnislücken...43 II.3.2 Monitoring...43 II.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

4 Teil I 1 Allgemein In der amtsfreien Gemeinde Reußenköge und den Nachbargemeinden Nordstrand, Husum und Hattstedter Marsch befindet sich mit dem rd ha Fläche umfassenden Naturschutzgebiet Beltringharder Koog das größte Naturschutzgebiet Schleswig-Holsteins. Das im Westen direkt an den Nationalpark schleswig-holsteinisches Wattenmeer angrenzende Areal hat aufgrund seiner Größe, Lage im Übergang zum Wattenmeer sowie Lebensraum- und Artenvielfalt eine besondere Bedeutung für den Naturschutz. Darüber hinaus befindet sich das Gebiet innerhalb des touristisch besonders attraktiven Westküstenraumes mit bedeutenden Erholungsfunktionen. An der Westspitze des Gebietes bestehen bereits eine öffentliche, hochfrequentierte Badestelle (Lüttmoorsiel) sowie ein Kioskgebäude mit WC-Anlage, Info-Tafeln und Parkplatzflächen. An diesem Standort ist die Einrichtung einer Naturschutzstation als notwendige Ergänzung zur Erreichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes vorgesehen. 2 Plangebiet Der Planbereich der 22. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich am südwestlichen Rand des Gemeindegebietes der Reußenköge (Amt Mittleres Nordfriesland), nördlich des Lüttmoordamm, östlich des Außendeiches an der Nordseebadestelle Lüttmoorsiel, südlich des Baubetriebshofes des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) und in östlicher Richtung begrenzt durch eine gedachte Linie in Verlängerung auf Höhe der Gebäudekante des Baubetriebshofes des LKN.SH. Die Größe des Plangeltungsbereichs beträgt ca. 1,2 ha. Im nördlichen Anschluss des vorhandenen, im Geltungsbereich liegenden Servicegebäudes befindet sich der Baubetriebshof (Lagerfläche und Gebäude) des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz und einige Garagen. Weitere Gebäude befinden sich erst in über drei Kilometern Entfernung. Die Gemeinde Reußenköge stellt die 22. Änderung des Flächennutzungsplans (F-Plan) und den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 15 auf, um die bauleitplanerischen Voraussetzungen für das Vorhaben einer Naturschutzstation zu schaffen. 3 Gründe für die Aufstellung der 22. Flächennutzungsplanänderung 3.1 Vorhandene Situation Im westlichen Plangeltungsbereich, unmittelbar hinter dem Deich, befindet sich auf einer Grundfläche von etwa 200 m² das vorhandene Servicegebäude mit Naturschutzausstellung, WC-Anlage und dem Deichimbiss und Café Lüttmoorsiel, das auch von Gästen der nahegelegenen Badestelle und von Wattwanderer besucht wird. Neben dem Café befinden sich Infotafeln und angrenzend ein öffentlicher Parkplatz. Im östlichen Planbereich befindet sich eine ca. 0,5 ha große Freifläche, die teilweise als zusätzliches Außenlager des nördlich angrenzenden Baubetriebshofes des LKN.SH und temporär als zusätzlicher Parkplatz genutzt wird. 4

5 Insgesamt handelt es sich bei dem Standort um ein bereits beeinträchtigtes und stark durch Besucher (u.a. der Badestelle, des Servicegebäudes) frequentiertes Areal. Geschützte Biotope oder ökologisch hochwertige Flächen werden von einem geplanten Gebäudebau nicht betroffen. Der gültige Flächennutzungsplan weist für den Bereich eine Fläche für kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen und eine öffentliche Parkfläche aus. In der vorliegenden 22. Flächennutzungsplanänderung, die parallel zum Bebauungsplan Nr. 15 aufgestellt wird, wird das Gebiet im westlichen Bereich als Sonderbaufläche Naturschutzstation und im östlichen Bereich als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/öffentliche Parkfläche ausgewiesen. Einen Bebauungsplan für den Bereich gibt es bislang nicht. 3.2 Ziele Am genannten Standort ist die Errichtung einer Naturschutzstation als notwendige Ergänzung zur Erreichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes vorgesehen. Die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans wird erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Integrierten Station Beltringharder Koog (IBhK) mit u.a. einer Naturschutzausstellung, Büros und temporären Unterbringungsmöglichkeiten für Nationalparkbetreuer und den Ausbau der im Bestand vorhandenen Schank- und Speisewirtschaft zu schaffen. Zur Erreichung der wesentlichen Ziele einer Integrierten Station (Naturschutzstation), wie Verbesserung und Unterstützung des örtlichen Naturschutzes Verzahnung behördlicher und verbandlicher Naturschutz Verbesserung des Informationsangebotes, des Datenflusses und der Sensibilisierung von Besuchern für Naturschutzthemen Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Naturschutz und Tourismus ist die Zusammenarbeit wichtiger lokaler und regionaler Akteure von existenzieller Bedeutung. Die im Land Schleswig-Holstein bestehenden Erfahrungen bei der Entwicklung und dem Betrieb realisierter Integrierter Stationen z.b. Geltinger Birk, Unterelbe Haseldorf oder Uhlenkolk bei Mölln sollen bei der hier geplanten Naturschutzstation zwingend berücksichtigt werden. Das Land Schleswig-Holstein fördert solche Einrichtungen in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz. Die Integrierte Station entsteht auf bereits heute stark touristisch genutzten Sondernutzungsflächen im Naturschutzgebiet, deren erschließende Infrastruktur vorhanden ist, und erfüllt an der Schnittstelle zwischen den Naturschutzgebieten Beltringharder Koog und Wattenmeer, so wie in der Nähe von bedeutenden Süß- und Salzwasserbiotopen die wichtige Aufgabe, die naturschutzfachliche Arbeit vor Ort zu unterstützen und die Entwicklung der Naturräume zu begleiten. Der östliche Teil des Planbereiches wird auch zukünftig als Parkplatzfläche genutzt. Aufgrund der neuen Naturschutzstation, der Lage nahe einer überregional angefahrenen Badestelle, aus Gründen der Verkehrssicherheit und da die Naturschutzstation auf der Fläche des bestehenden Parkplatzes entsteht, wird die Parkplatzfläche erweitert. Aktuell ist die Anzahl der Parkplätze zu Stoßzeiten nicht ausreichend und insbesondere beim Rangieren von Bussen kommt es häufig zu verkehrsgefährdenden Situationen. 5

6 Bauherr der Integrierten Station (Naturschutzstation) ist der Zweckverband Beltringharder Koog. Der Zweckverband hat die Aufgabe, das bedeichte Gebiet durch geeignete Maßnahmen so zu entwickeln, dass ein ökologisch möglichst gleichwertiger und vielseitiger Ausgleich bzw. Ersatz für das ursprüngliche Salzwasserbiotop entsteht, verbunden mit dem landschaftspflegerischen Ziel, die ökologische Vielfalt des Gesamtraumes vor und hinter dem neuen Seedeich zu erhalten und zu entwickeln, mit der besonderen Verpflichtung, insbesondere Flächen mit spezifischen Lebensbedingungen von Flora und Fauna zu erhalten und wiederentstehen zu lassen. Daneben hat der Zweckverband die Aufgabe, sicherzustellen, dass die naturkundlich interessierte Bevölkerung die ökologische Vielfalt des Kooges erleben und sich darüber umfassend informieren kann. Diesem Ziel dient die Errichtung der Integrierten Station Beltringharder Koog. Mitglieder des Zweckverbandes sind die Gemeinde Reußenköge, die Ämter Mittleres Nordfriesland und Nordsee-Treene, die Stadt Husum, der Kreis Nordfriesland, der Naturschutzverein Mittleres Nordfriesland und der Deich- und Hauptsielverband Arlau. Innerhalb der letzten Jahre entstanden in bedeutsamen Naturräumen Schleswig-Holsteins auf Betreiben der Landesregierung bereits einige Integrierte Stationen. Die Stationen sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit vor Ort und unterstützen die nachhaltige Regionalentwicklung, so wie die zukunftsfähige ökologische und ökonomische Entwicklung im jeweiligen Naturraum. In den Stationen bieten verschiedene Partner (z.b. Naturschutz- und Tourismusverbände, Zweckverbände, Kommunen, Land) in enger Zusammenarbeit und unter einem Dach verschiedene Dienstleistungen an. Dies setzt u.a. Synergien frei, verzahnt staatlichen und verbandlichen Naturschutz und kommt letztendlich auch den Bürgern zugute. Integrierte Stationen sind also bürgernahe Dienstleistungs- und Kommunikationszentren für die jeweilige Region und bilden einen Zusammenschluss verschiedener selbstständiger Einheiten. Für die geplante Integrierte Station Beltringharder Koog engagieren sich die Standortgemeinde Reußenköge, der Zweckverband Beltringharder Koog sowie der behördlich (LLUR, Nationalparkverwaltung, Kreis Nordfriesland) und verbandlich organisierte Naturschutz. Der Erhalt und die Entwicklung des Naturschutzgebietes und somit der Schutzzweck mit seinen verschiedenen Schutzgütern wird durch die Integrierte Station Beltringharder Koog und ihre Akteure vor Ort gesichert. Aufgrund der sensiblen Lage in den Naturschutzgebieten Beltringharder Koog und Nordfriesisches Wattenmeer, bzw. dem Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer hat die Beachtung umweltschutzrechtlicher Belange eine hohe Priorität. Der Umweltbericht, der Bestandteil der ist, geht hierauf ein. Zudem liegt der Standort der geplanten Naturschutzstation innerhalb des Naturschutzgebiets Beltringharder Koog und es gelten die Regelungen der NSG-Verordnung, die u.a. ein Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen vorsehen. In besonders zu begründenden Fällen ist eine Befreiung von den Verboten der NSG-VO möglich. Trotz der restriktiven raumordnerischen Rahmenbedingungen ist eine Zustimmung aus Sicht der Landesplanung im Grundsatz denkbar. Hierfür ist Grundvoraussetzung, dass der aufgezeigte Weg der Befreiung von den Verbotstatbeständen der NSG-Verordnung in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden rechtlich und fachlich umsetzbar ist. Auf Grundlage einer naturschutzfachlichen Umsetzungsperspektive könnten Belange der Raumordnung zurückgestellt werden. Ziele der Raumordnung (Vorrang für Naturschutz) stünden der Planung dann nicht entgegen. Bedenken angesichts der Außenbereichslage könnten dann zu- 6

7 rückgestellt werden, auch da es sich in gewisser Weise um eine ortsgebundene Nutzung handelt, die in einem bereits baulich vorgeprägten Bereich verfestigt werden soll. Eine Befreiung von der Naturschutzgebietsverordnung sowie von den Biotopvorschriften wurde vom Kreis Nordfriesland -Untere Naturschutzbehörde- mit Schreiben vom erteilt. 4 Darstellung Der westliche Teil des Plangeltungsbereichs wird als Sonderbaufläche Naturschutzstation ausgewiesen, um die Errichtung einer Naturschutzstation bauleitplanerisch vorzubereiten. Der östliche Teil wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (öffentliche Parkfläche) festgesetzt, um die notwendigen Park- und Stellplätze zu ermöglichen. 5 Rechtsgrundlage Die Gemeindevertretung hat die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Zweck und Inhalt entsprechen dem 5 des Baugesetzbuches. Der Plan bedarf nach 6 BauGB der Genehmigung. Die verbindliche Bauleitplanung wird parallel mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 dargestellt. 6 Erschließung Die vorhandene Erschließung wird beibehalten. Das Plangebiet wird über die Straße Lüttmoordamm erschlossen, die über die L278 durch das Gemeindegebiet Reußenköges mit der B5 verbunden ist. 7 Ver- und Entsorgungseinrichtungen 7.1 Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt über das vorhandene Ortsnetz des Wasserverbandes Nord und ist aufgrund der bestehenden Bebauung und Nutzung gesichert. 7.2 Löschwasserversorgung Gemäß 2 Brandschutzgesetz SH ist die Gemeinde Reußenköge grundsätzlich für die Löschwasserversorgung zuständig. Die Löschwasserversorgung erfolgt in enger Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und dem Wasserverband. Die Einzelheiten des Nachweises und der baulichen Anforderungen, wie z.b. die vorzuhaltende Löschwassermenge und erforderliche Entnahmeeinrichtungen, sind vor Ausführung mit der Bauaufsicht/Brandschutzdienststelle abzustimmen. 7

8 7.3 Stromversorgung Die Stromversorgung erfolgt über das vorhandene Ortsnetz der Schleswig-Holstein Netz AG und ist aufgrund der bestehenden Bebauung und Nutzung gesichert. Wie die späteren Gebäude und Betriebe an das Stromnetz der Schleswig-Holstein Netz AG angeschlossen werden können, hängt davon ab, wie groß der Leistungsbedarf der einzelnen Anschlüsse wird. Im Plangeltungsbereich befindet sich an der Straße Lüttmoorsiel ein Trafo-Häuschen der Schleswig-Holstein Netz AG. 7.4 Abwasserbeseitigung Die Abwasserentsorgung erfolgt als dezentrale Entsorgung, gem. der einschlägigen Gesetzesvorschrift. Bezüglich der Schmutzwasserbeseitigung wird mit der unteren Wasserbehörde im weiteren Verfahren eine Abstimmung hinsichtlich der Kapazität der vorhandenen Kläranlage vorgenommen. Es wird eine den Regeln der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung hergestellt und betrieben. Im weiteren Baugenehmigungsverfahren wird nachgewiesen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und eingehalten werden. 7.5 Ableitung des Regenwassers Die Niederschlagsentsorgung ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu überprüfen (die Versickerungsfähigkeit der Böden). Im weiteren Baugenehmigungsverfahren wird nachgewiesen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und eingehalten werden. Im Bereich des Plangebietes sind keine Anlagen des Sielverbandes Cecilienkoog vorhanden, seitens des Verbandes liegen auch keine Planungen zur Erweiterung des Gewässernetzes in das Plangebiet hinein vor. Die Ableitung von gesammeltem Oberflächenabwasser von den zukünftig befestigten Flächen ist über eigene Anlagen des Antragstellers zu sammeln und zu versickern bzw. einem öffentlichen Gewässer zuzuleiten. 7.6 Abfallentsorgung Die Müllentsorgung erfolgt auf Amtsebene zu einer zentralen Mülldeponie. 7.7 Telekommunikationsnetz Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom sind im Bestand vorhanden. 8 Denkmalschutz Es sind keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. 2 (2) DSchG in der Neufassung vom durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festzustellen. Darüber hinaus wird auf 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigenturnerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die 8

9 übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. 9 Auswirkungen der Bauleitplanung Für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem beigefügten Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Es dürfen grundsätzlich keine unzulässigen Immissionen auf die Bevölkerung oder die Umwelt einwirken. (Die zur Aufstellung der 22. Flächennutzungsplanänderung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom gebilligt.) Reußenköge, den.. Der Bürgermeister 9

10 Teil II Umweltbericht Erstellt durch: UAG - Umweltplanung und audit GmbH Burgstraße 4, Kiel Entwurf: Stand II.1. Bestand II.1.1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen Gegenstand des Änderungsverfahrens ist die Schaffung der bauleitplanerischen und baurechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Sonderbaufläche Integrierte Station mit angrenzenden Straßenverkehrsflächen in der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche an der Nordseebadestelle Lüttmoorsiel. Parallel dazu wird erstmalig mit dem B-Plan Nr. 15 ein Bebauungsplan für diesen Bereich aufgestellt. Mit der Bauleitplanung sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Servicegebäudes zu einer Integrierten Station Beltringharder Koog (IBhK) geschaffen werden. Dazu erfolgt in der 22. Änderung des FNP für den Plangeltungsbereich (PG), mit Ausnahme der Verkehrsflächen an der südlichen Bereichsgrenze, die Festsetzung als Sonderbaufläche Integrierte Station ( 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) sowie als Straßenverkehrsflächen / öffentliches Parken. Der Planungsraum befindet sich innerhalb des Naturschutzgebietes Beltringharder Koog. An diesem Standort wird die Einrichtung einer Naturschutzstation als notwendige Einrichtung u. a. zur Erreichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes als erforderlich erachtet. Der Plangeltungsbereich umfasst eine Grundfläche von ca. 1,2 ha. Tab.1: Zusammenstellung Grundlagen und Inhalte Verwendete Grundlagen Methodik und Inhalte Mensch (Wohnen, Erholung) Begehung vor Ort Biotope / Pflanzen Einschätzung der Wohn- / Erholungsfunktionen - Anfrage UNB beim Kreis Nordfriesland und MELUR - Eigene Biotop- und Nutzungstypenkartierung Kartierung gem. Standardliste der Biotoptypen in S-H Tiere - Artkataster des LLUR (11/2016) - Ornithologische Arbeitsgemeinschaft: Vogelwelt Faunistische Potenzialanalyse und Schleswig-Holsteins, Band 7: Zweiter Brutvogelatlas artenschutzrechtliche Prüfung (2014) - LANU: Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig- Holsteins (12/2005) - Ornithologisches Gutachten Nordstrander Bucht, Beltringharder Koog, Jahresbericht Begehung vor Ort Boden Informationen aus dem Landschaftsplan (LP) Reußenköge Oberflächen- u. Grundwasser Informationen aus dem LP Reußenköge Ermittlung der Bodenfunktionen gem. BodSchG Abschätzung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Oberflächen- und Grundwassers 10

11 Klima / Luft Informationen aus dem LP Reußenköge Landschafts- und Ortsbild Eigene Begehung, Aufnahme der landschafts- und ortsbildtypischen Strukturen Kultur- und Sachgüter Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein frühzeitige Behördenbeteiligung Beurteilung der Auswirkungen auf mikro- und mesoklimatische Verhältnisse Darstellung der charakteristischen Landschaftsstrukturen sowie der örtlichen Vorbelastungen Ein Antrag auf Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung Beltringharder Koog zum Bauvorhaben liegt vor und wurde vom Kreis Nordfriesland -Untere Naturschutzbehörde- genehmigt. II.1.2 Beschreibung des Plangebietes Im Hinblick auf die Darstellung des geplanten Vorhabens wird grundsätzlich auf die im Teil I der dargelegten Inhalte verwiesen. Abb.1: Übersicht Lage des Plangeltungsbereiches in der Gemeinde Reußenköge und im NSG Beltringharder Koog (Quelle: osm, 2017, o. Maßstab) Der Planungsraum liegt am südwestlichen Rand des Gemeindegebietes, östlich des Außendeichs an der Nordseebadestelle Lüttmoorsiel. Im nördlichen Anschluss befindet sich der Baubetriebshof des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH). Von hier aus beginnt die Loren-Bahn-Verbindung auf die Hallig Nordstrandischmoor. 11

12 Innerhalb des Plangebietes besteht bereits ein Gebäude zur Versorgung der Gäste der Badestelle (Deichimbiss und Café Lüttmoorsiel, öffentliche WC-Anlagen) sowie ein offener Informationspavillon zum Thema Nationalpark Wattenmeer. Im östlichen Anschluss an das Gebäude befindet sich ein öffentlicher Parkplatz. Der Planungsraum ist ein beliebtes Ziel für Badetouristen und aufgrund der Lage im Übergangsbereich zwischen Nationalpark Wattenmeer und NSG Beltringharder Koog sowie der ökologischen Wertigkeit ein hotspot für vogelkundlich interessierte Gäste. Das Gebiet ist über die Straße Lüttmoordamm von Osten (Struckum) an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Es liegt innerhalb des NSG Beltringharder Koog - dem größten Naturschutzgebiet Schleswig-Holsteins und am Rande des Nationalparks schleswigholsteinisches Wattenmeer mit Salzwiesen, Wattflächen, der Hallig Nordstrandischmoor Moor und der offenen Nordsee. Der konkrete Planungsraum wird durch das bestehende Gebäude und den wassergebundenen Parkplatz charakterisiert. Das östliche Plangebiet weist eine als Behelfsparkplatz genutzte Freifläche mit Grünlandvegetation auf. Der Geltungsbereich des B-Plans umfasst für den Neubau der Integrierten Station Beltringharder Koog, einen Anbau an das bestehende Gebäude und die erweiterte / umgestaltete Parkplatzfläche eine Flächengröße von ca. 1,2 ha. Abb. 2: Geltungsbereich der 22. Änderung FNP am Aussendeich im NSG Beltringharder Koog (DGK 5.000, nicht maßhaltig) 12

13 Abb. 3: Lage im Raum am Aussendeich (Luftbild, Quelle: Bing-maps), bestehendes Service-Gebäude, Parkplatz, LKN-Baubetriebshof im nördlichen Anschluss Eckdaten der Planung Die Gemeinde Reußenköge verfolgt mit dem Änderungsverfahren das Ziel, die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Integrierten Station Beltringharder Koog (IBhK) zu schaffen. Die Einrichtung und der Betrieb der IBhK werden für die Erreichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes als erforderlich erachtet (siehe Antrag auf Befreiung von den Verboten der NSG-VO, März 2017) U.a. werden damit Ziele verfolgt, wie: Bündelung der vor Ort tätigen Akteure und Aktivitäten und Ergänzung um weitere Partner wie der Nationalparkverwaltung mit der Nationalpark-Service ggmbh und dem Michael Otto Institut Bergenhusen als Forschungspartner, Besucherinformation und lenkung, Durchführung, Koordinierung und Begleitung des Managementprozesses im Rahmen von Natura 2000 etc., Initiierung und Durchführung von Artenhilfsprogrammen, Durchführung praktischer Naturschutzarbeit im Schutzgebiet. Mit Bau und Betrieb der IBhK wird eine ganzjährige betreute Ausstellung zum NSG- Beltringharder Koog und Nationalpark Wattenmeer geschaffen sowie Büros und Unterbringungsräume für Mitarbeiter der betreuenden Naturschutzvereine, LLUR, NPV und Gastforscher und der Ausbau der im Bestand vorhandenen Schank- und Speisewirtschaft vorgesehen. Im Zuge der 22. Änderung des FNP sind folgende Festsetzungen vorgesehen: Sonderbaufläche - Integrierte Station -, mit: o Gebäuden und Einrichtungen, die kulturellen Zwecken dienen, 13

14 Straßenverkehrsflächen Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche, geplantes Gebäude (Darstellung ohne Normcharakter). II.1.3 Planerische Vorgaben In der folgenden Übersicht werden die relevanten planerischen Vorgaben für den PG skizziert und bewertet: Planwerk Regionalplan Planungsraum V Landschaftsrahmenplan Planungsraum V Zusammengefasste Darstellung der Inhalte für den Planungsraum NSG Beltringharder Koog, Nähe zum Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer Ordnungsraum für Tourismus und Erholung NSG Beltringharder Koog Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer Flächennutzungsplan Landschaftsplan Fläche für kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen und öffentliche Parkfläche Parallel zur 22. Änderung des F-Plans wird der B-Plan 15 aufgestellt. NSG Beltringharder Koog Badestelle Bewertung im Hinblick auf den Umwelt- und Naturschutz Der Plangeltungsbereich (PG) liegt innerhalb des NSG Beltringharder Koog und am Rande des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und den sich hiermit überschneidenden Natura 2000-Gebieten FFH-Gebiet DE NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete und Ramsar-Gebiet SH Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete DE Gleichzeitig befindet sich der Standort nahe der Badestelle, ist bebaut und weist keine geschützten Lebensraumtypen (LRT) auf. Die Rahmenbedingungen und Aussagen der übergeordneten Planwerke geben vor, dass das Plangebiet in der großflächigen Betrachtung innerhalb des ökologisch sensiblen NSG und Nationalparks S-H Wattenmeer liegt (siehe Antrag auf Befreiung von den Verboten der NSG-VO, März 2017). Auf dem Maßstabsniveau des Plangeltungsbereiches sind geschützte Biotoptope und ökologisch hochwertige Strukturen teilflächig im Osten der überplanten Fläche entwickelt, auch diese werden saisonal /episodisch als Verkehrsflächen genutzt. Ansonsten überwiegend touristisch intensiv geprägte Bereiche (v.a. in der Sommersaison). Aufgrund der Lage im o.g. FFH-und EU-Vogelschutzgebiet ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Zielen der Schutzgebiete einer Vorprüfung zu unterziehen. Ebenso sind auf der Ebene der konkretisierenden Bebauungsplanung die durch das Vorhaben pot. ausgelösten Eingriffe in die Naturhaushaltselemente Boden, Wasser, Klima/Luft, Lebensräume/Biotope sowie die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Regelungen, des Landschaftsbilds und des Menschen sowie der gesetzliche Biotopschutz zwingend zu beachten. II.1.4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile Der Plangeltungsbereich befindet sich binnendeichs am westlichen Ende der Straße Lüttmoordamm und orientiert sich zwischen den bestehenden Infrastrukturen des Cafés Lüttmoorsiel an der Nordseebadestelle, dem dortigen Parkplatz, des Loren-Bahnhofes, der KFZ- 14

15 Garagen und dem Baubetriebshofes des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN SH). Der asphaltierte Lüttmoordamm begrenzt die Untersuchungsfläche in Richtung Süden. Betroffen von der geplanten Erweiterung sind Grünflächen im Bereich der Nebenanlagen des Cafés und bereits vorhandene wassergebunden ausgeführte Stellplätze, die weiter östlich teilflächig in ein mesophiles Grünland frischer Standorte übergehen. Innerhalb der Stellplatzflächen besteht eine Verkehrslenkung über eine teilversiegelte (Grand) Wegeführung. Auf Grundlage der Erläuterungen zu Wirkfaktoren des Bundesamtes für Naturschutz (BFN) können prinzipiell nachstehende Wirkfaktorgruppen mit den Wirkfaktoren unterschieden werden: direkter Flächenentzug: o Überbauung / Versiegelung, Veränderung der Habitatstruktur: o Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen, o Verlust / Veränderung charakteristischer dynamischer Prozesse, Veränderung abiotischer Standortfaktoren: o Veränderung des Bodens / Untergrundes, o Veränderung der morphologischen Verhältnisse, o Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter Faktoren (auch Belichtung), Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust, Nichtstoffliche Einwirkungen. Weitere potenzielle Wirkfaktoren, wie stoffliche Einwirkungen, Strahlung oder eine gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen kann nach menschlichem Ermessen nach aktueller Sach- und Planungslage ausgeschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Beschreibung und Bewertung der betrachteten Schutzgüter wird geprüft, inwieweit einzelne Wirkfaktoren zu berücksichtigen sind. II Mensch Im Hinblick auf die Beschreibung des Schutzgutes Mensch ist für den Planungsraum die Betrachtung der Teilfunktionen Erholung / Tourismus von Bedeutung. Wohnhäuser in Alleinlage und Siedlungsstrukturen finden sich erst östlich der alten Deichlinie im Desmerciereskoog in mind. ca. 3,5 km Entfernung zum Geltungsbereich. Eine Nutzung als Wohnraum besteht innerhalb der vorhandenen Einrichtungen am Standort nicht. Erholung Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines für Naherholungssuchende, für Badewillige, Kite-Surfer und ornithologisch interessierte Gäste sowie als Ausgangspunkt für Wattwanderungen und -erkundungen bedeutsamen Landschaftsausschnitt. Im Zusammenspiel mit dem Café und dem vorhandenen Parkplatz ist dieser Standort als stark nachgefragter und beliebter Treff- und Ausgangspunkt zu beschreiben. Gleichzeitig sind die vorhandenen Einrichtungen und deren Nutzung als eine deutliche Vorprägung und -belastung des Standortes zu berücksichtigen. 15

16 Bewertung Der Planungsraum hat für die Wohnnutzung bzw. im Zusammenhang mit potenziellen Störungen wohnbaulicher Funktionen keine planerische Bedeutung. Die touristische Bedeutung des Standortes ist als sehr hoch zu beschreiben. II Biotoptypen / Vegetation Im Zuge der Bearbeitung des Umweltberichtes zur 22. Änderung des FNP und zum parallel aufgestellten B-Plan Nr. 15 wurde im Rahmen einer Flächenbegehung am eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung durchgeführt. Grundlage für die Klassifizierung der Biotoptypen ist die Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein (LLUR, 2016). Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet nördlich des Lüttmoordamm, östlich des Außendeiches an der Nordseebadestelle Lüttmoorsiel, südlich des Baubetriebshofes des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH), in östlicher Richtung begrenzt durch eine gedachte Linie in Verlängerung auf Höhe der Grundstücksgrenze des Baubetriebshofes des LKN-SH. Anhand der durchgeführten Biotoptypenkartierung wurde die Beschreibung und Bewertung des floristischen Arteninventars im Geltungsbereich vorgenommen. Biotoptypen-Code Bezeichnung des Biotoptyps SVu / GMm - unversiegelte Verkehrsfläche mit Vegetation (mesophiles Grünland frischer Standorte; intensiv genutzt, beweidet), SVt - teilversiegelte Verkehrsflächen (wassergebundene Decke), SFb - öffentliche Gebäude. SVu / GMm Östlich des bestehenden Parkplatzes (im FNP als öffentliche Parkfläche ausgewiesen) wird in Zeiten mit einem hohen Verkehrsaufkommen eine weitere Teilfläche als Flächenreserve Parken in Anspruch genommen. Diese Fläche weist ein floristisches Arteninventar auf, das die Ansprache als GMm - mesophiles Grünland frischer Standorte zulässt: Hasen-Klee (Trifolium arvense), Herbst-Löwenzahn (Scorzoneroides autumnalis), Schafgarbe (Achillea millefolium), Sandsegge(Carex arenaria), Acker-Hornkraut (Cerastium arvense), Hainsimse (Luzula spec.), Ferkelkraut (Hypochaeris radicata), Kl. Habichtskraut ((Hieracium pilosella), Acker-Schachtelhalm (Equisetum arvense), Rot- Schwingel (Festuca rubra), Rasensegge (Carex cespitosa), Gänsefingerkraut (Argentina anserina), div. Flechten und Moose. Dieser Vegetationsbestand geht über in eine als Platzreserve Parken genutzte Teilfläche, die als: SVu unversiegelte Verkehrsflächen mit Vegetation aufgenommen wurde. Im westlichen Übergang zum bestehenden Parkplatz gliedern einige sonstige Feldgehölze (HGy) den Verkehrsraum. Dominante Gehölzart ist die Sal-Weide (Salix caprea) mit Hund- Rose (Rosa canina). Teilflächig haben sich wassergebundenen ausgeführte und vegetationsfreie Fahrspuren ausgeprägt (oder sind angelegt worden). 16

17 Dieses Teilgebiet im östlichen PG wird außerhalb der Parkplatznutzung intensiv beweidet (Schafe). SVt teilversiegelte Verkehrsflächen (wassergebundene Decke), Gehölzpflanzungen SFb - öffentliche Gebäude. Im westlichen PG befinden sich das Bestandsgebäude mit den Nebenanlagen (Fahrradstellplatz und weitere Außenmöblierungen). Hier haben sich gärtnerisch unterhaltene Scherrasenflächen entwickelt. Bewertung Der Plangeltungsbereich stellt sich überwiegend als deutlich nutzungsgeprägt dar. Die bauliche und verkehrliche Erschließung für Zwecke des Naturerlebens und der Naherholung beeinflusst das floristische Arteninventar der Freiflächen im östlichen Teil des Geltungsbereiches. Mit Ausnahme der, auch saisonal verkehrlich genutzten, Grünlandflächen im Osten des PG sind keine weiteren Biotope entwickelt, die dem Biotopschutz nach 30 BNatSchG unterliegen. II Tiere Im Hinblick auf das Tierartenvorkommen hat das direkte Plangebiet aufgrund der bestehenden Bebauung und Nutzung im Vergleich zur offenen Landschaft des Beltringharder Koogs nur eine eingeschränkte Funktion als Lebensraum mit Habitatfunktionen für planungsrelevante Artengruppen wie Vögel, Säugetiere, Amphibien. Für den Planungsraum wurden: - das Ornithologische Gutachten Nordstrander Bucht / Beltringharder Koog Ergebnisse aus den Zählgebieten nördlich der Arlau, Jahresbericht 2016 (Brigitte Klinner-Hötger & Walther Petersen-Andresen, 12/2016), - das Artkataster des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR, ) - der Brutvogelatlas Schleswig-Holstein, 2003 und Band 2, 2014 abgefragt und ausgewertet. Brutvögel Das Gebiet liegt im Bereich des topografischen Kartenblattes (TK 25) Ockholm Der Planungsraum befindet sich im Zählgebiet nördlich der Arlau innerhalb des Erfassungsraumes 212b. Im gesamten, nördlich der Arlau liegenden, Zählgebiet wurden im Jahr Arten mit insgesamt Revierpaaren erfasst. Im Vergleich der letzten 10 Jahre schwankte die Artenzahl zwischen 60 (Jahre 2013/2014) und 66 (2008/2010/2012/2016) und die Zahl der Revierpaare zwischen (Jahr 2008) und (Jahr 2013). Der Vergleich zu den ersten Zähl- und Bestandsjahren des Beltringharder Koogs mit 15 bzw. 18 Arten (Jahre 1987/1988) und 515 bzw Revierpaaren zeigt die positive Entwicklung des Gebietes zum heutigen, bedeutenden Vogel-Lebensraum. 17

18 Erfassungsgebiet 212b Abb. 4: Erfassungsgebiete der Brutvogel-Bestandserfassung Beltringharder Koog, hier Nr. 212b (Quelle: B. Klinner-Hötger & Walther Petersen-Andresen, 12/2016) Dabei weist die Entwicklung einzelner Arten im gesamten Zählgebiet nördlich der Arlau unterschiedliche Verläufe auf: während der Austernfischer mit 211 Revierpaaren (Jahr 2016) den niedrigsten Wert der letzten elf Jahre aufwies sind z.b. der Bestand des Sandregenpfeifers ( Paare, Paare) sowie des Kiebitz und Rotschenkels gestiegen und der Seeregenpfeifer wies mit 163 Revierpaaren 2016 den zweithöchsten Bestand seit 11 Jahren auf. Für das konkrete Plangebiet ist festzustellen, dass es bereits bebaut ist (ebenso wie das direkt nördlich angrenzende LKN-Gelände), eine PKW-Parkplatzfläche aufweist und touristisch stark frequentiert wird. Aufgrund des damit einhergehenden Störungspotenzials und der ungünstigen Habitatausstattung sowie des Zuschnitts des Zählgebietes (z.b. ist das Ufer des Lüttmoorsees Bestandteil des Zählgebietes 212b) sind die Ergebnisse des Zählgebietes der offenen Landschaft im Anschluss nicht im gleichen Maße auf die Planungsfläche übertragbar. So finden z.b. Arten der Röhrichte oder Wasservögel im B-Plangebiet keine entsprechenden Habitat-/Brutbedingungen und fallen hier aus; ebenso sind daher besonders störanfällige Arten nicht zu erwarten. 18

19 Tab. 1: Revierpaarzahlen (*Revierpaarweibchen) der Brutvogelarten im Jahr 2016 für die nördlich der Arlau gelegenen Zählgebiete des Beltringharder Kooges (Quelle: B. Klinner-Hötger & Walther Petersen- Andresen, 12/2016, S.58) Die Auswertung der Revierkarten für das Zählgebiet 212b für das Jahr 2016 weist 23 Arten nach (Art / Zahl der Revierpaare): Haubentaucher (3), Schwarzhalstaucher (1), Graugans (2), Brandgans (1), Stockente (4), Reiherente (2), Austernfischer (7), Sandregenpfeifer (3), Kiebitz (3), Rotschenkel (7), Feldlerche (9), Mehlschwalbe (36), Wiesenpieper (5), Bachstelze (2), Schilfrohrsänger (8), Teichrohrsänger (5), Fitis (1), Zilpzalp (1), Bartmeise (1), Kohlmeise (1), Haussperling (1), Bluthänfling (5), Rohrammer (5) Hiervon sind einige Arten aufgrund ihrer Habitatansprüche und der Ausprägung des Planungsraumes nicht im B-Plan-Gebiet zu finden, wie z.b. Haubentaucher, Schwarzhalstaucher, Schilfrohrsänger, Teichrohrsänger, Bartmeise. 19

20 Konkret wurden im Plangebiet im Bereich des Lüttmoor-Kiosk Brutplätze der gebäudebewohnenden Arten Mehlschwalbe und des Haussperlings sowie des Bluthänflings (in alten Mehlschwalbennestern) festgestellt. Im Bereich des Parkplatzes bestehen einzelne Gebüsche, die potenziell für gebüschbrütende (nicht gefährdete) Arten wie z.b. Fitis und Zilpzalp von Bedeutung sein können. Die östlich angrenzende Parkplatzfläche und die vorgesehene Erweiterungsfläche ist im Hinblick auf das Habitat- und Artenpotenzial mit der östlich angrenzenden Fläche und der nördlich an das LKN-Gelände angrenzenden Freifläche vergleichbar; in diesem Bereich ist das Vorkommen der Bodenbrüter Austernfischer, Sandregenpfeifer, Rotschenkel, Feldlerche und Wiesenpieper bekannt. Allerdings ist im Gegensatz dazu aufgrund der relativ geringen Flächenausdehnung des Areals im Plan-Gebiet (ca m²), der Vorprägung als Parkplatz und der Parkplatznutzung nur mit einer geringen Arten- und Individuenzahl zu rechnen. Säugetiere Für den Beltringharder Koog sind folgende Arten bekannt: - Bejagte Arten: Fuchs (8 Tiere ohne Jungtiere), Marderhund, Iltis - Regelmäßig nachgewiesene Arten: Kaninchen, Feldhase, Bisam, Reh - Nur in der Sukzessionszone nachgewiesen: Rothirsch - Vereinzelt nachgewiesen: Hermelin, Fischotter, Igel - In der Salzwasserlagune vereinzelt: Seehund (1-4Tiere), Kegelrobbe (1 Tier). Sommer- oder Winterquartiere von Fledermäusen sind in dem Gebiet nicht bekannt und aufgrund des fehlenden Habitatpotenzials unwahrscheinlich. Amphibien Das konkrete Plangebiet weist keine Laichgewässer und somit keine Bruthabitate für Amphibien auf. Aus dem weiteren Umfeld, z.b. am Nordufer des Lüttmoorsees sind Vorkommen der Erdkröte und im weiteren Bereich Vorkommen des Grasfrosch und Moorfrosch bekannt. Insofern besteht für den Planungsraum ein Potenzial als Sommerlebensraum für die genannten Amphibienarten. Bewertung Der überwiegende Teil des Plangebietes ist bebaut oder als Parkplatz befestigt bzw. wird saisonal als Parkplatz genutzt und bietet insgesamt kaum störungsfreie Lebensräume und Habitatfunktionen für relevante Tierartengruppen auf. Für Säugetiere und Amphibien sind die Habitatfunktionen des Plangebietes ungünstig. Allerdings sind bei der Artengruppe der Vögel zum einen das Vorkommen der Gebäude und / oder Gehölz bewohnenden Arten in der weiteren Planung zu berücksichtigen und zum anderen die bodenbrütenden Arten im Bereich des östlichen Parkplatzes. Hier zählen Rotschenkel (Rote Liste S-H, 2010: Vorwarnliste) und Sandregenpfeifer (Rote Liste S-H, 2010: 2, stark gefährdet) zu den streng geschützten Arten (Bundesartenschutzverordnung Anl. 1, 44 BNatSchG) und der Austernfischer (Rote Liste S-H, 2010: ungefährdet), Wiesenpieper (Rote Liste S-H, 2010: Vorwarnliste) und Feldlerche (Rote Liste S-H, 2010: 3, gefährdet) sowie die anderen Arten zu den besonders geschützten Vogelarten. 20

21 Die Tötung von Individuen und erhebliche Störungen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population dieser und der anderen im Gebiet vorkommenden Arten führen, sind verboten. II Geologie / Boden Der Planungsraum befindet sich nördlich des 1983 im Rahmen des Deichbauvorhabens Eindeichung Nordstrander Bucht zeitgleich mit dem Vordeich als Baustraße angelegten Transportdamms. Da großmaßstäbiges Kartenmaterial (1: und größer) für den Untersuchungsraum nicht vorlagen, wurde die geologische Übersichtskarte 1: , CC 1518 Blatt Flensburg und die Bodenübersichtskarte in gleichem Maßstab und Blattschnitt herangezogen. Aus dem geologischen Ausgangsmaterial eines marinen Marschenschluffes bis sandes, z. T. über Niedermoor /-torf) (Kennzeichnung:,fS-U,m über,hn) hat sich fast ausschließlich eine Rohmarsch entwickelt. Diese weist die dominanten Bodenarten Sand bis Schluff, gering verbreitet auch Schluff bis Ton auf. Es handelt sich um (ursprünglich) Böden der Marschen im Tiedeeinflussbereich (tidal-marines bis tidal-brackisches Milieu). Bewertung Die Bodenverhältnisse im weiteren Umfeld des PG können als naturraumtypisch klassifiziert werden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Eindeichung vor knapp 35 Jahren und insbesondere der Bau des Transportdammes massiv sowohl in die Bodenentwicklung als auch in den Wasserhaushalt des Gebietes eingegriffen haben. Im Bereich des Geltungsbereichs sind die Bodenverhältnisse auf Grund ihrer anthropogenen Entstehung und der nachfolgenden und bestehenden Nutzungen als deutlich vorgeprägt zu beschreiben, u. a. bauliche Versiegelung, Bodenverdichtung durch Befahren und Anlage wassergebundener Fahrbahnbeläge, potenziell durch Einträge von festen und flüssigen Schadstoffen). Für die pedologische Situation des Plangeltungsbereiches konnte kein Schutzstatus ermittelt werden, der eine über die üblichen Schutzregelungen hinausgehende Ausgleichsregelung erfordern würde. Gleichwohl sind die bodenspezifischen Empfindlichkeiten des Landschaftsausschnittes und potenzielle Gefährdungen im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigen. II Wasser Oberflächengewässer Innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich keine natürlichen oder naturnahen Fließoder Stillgewässer. Die Wasserstände der binnendeichs gelegenen Seen werden reguliert. Die Lage im Bereich der Nordseeküste kann abhängig von den Hochwasserständen und - ereignissen allerdings auch auf den Standort der geplanten Integrierten Station durch Überflutungen einwirken. Nördlich des Geltungsbereichs befindet sich in einer Entfernung von ca. 30 m auf dem Flst. 34 ein Teich. Grundwasser 21

22 Der Planungsraum liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Aufgrund der exponierten Lage zwischen Landesschutzdeich und den Koogseen sowie den anthropogen überprägten Bodenverhältnisse des Transportdammes (Lüttmoordamm) erfolgt die Versickerung von Regenwasser dezentral über die Bodenoberfläche der Grundstücke. Ergebnisse einer Baugrunduntersuchung, damit Informationen über die Bodenstratigraphie (Aufbau, Schichtungen) oder den Grundwasserstand liegen nicht vor. Bewertung Aufgrund der Lage des Planungsstandortes besteht bei extremen und seltenen Hochwasserereignissen eine geringe Überflutungsgefährdung. Das Grundwasser stellt grundsätzlich ein aus natur- und umweltschutzfachlicher Sicht schutzwürdiges Gut dar; Grundwasserbeeinflussungen durch Bautätigkeiten sind daher zu vermeiden. II Klima /Luft Die klimatische Situation des Planungsraumes besitzt aufgrund der exponierten Lage zur vorherrschenden Westwinddrift atlantischer Zyklone (Tiefdruckgebiete) einen atlantischen Charakter. Insbesondere die von West nach Ost gerichteten Luftströmungen sind ein charakteristisches Merkmal, die das Wetter wesentlich bestimmen. Die Hauptwindrichtung ist Westen und Nordwesten; die stärksten Winde finden sich im Dezember, die schwächsten von April bis Juni. Aufgrund dieser Lage des Untersuchungsgebietes können konkrete, kleinräumige Luftaustauschbahnen oder Kaltluftentstehungsgebiete nicht ausgewiesen werden; makro- und mikroklimatische Zustandsgrößen werden nicht beeinflusst. Bewertung Der Standort weist eine besondere Empfindlichkeit aufgrund der exponierten Windlage an der Küste auf. Die baulichen Maßnahmen innerhalb des Plangeltungsbereiches wirken sich dabei nicht negativ auf die klimatischen Verhältnisse der Umgebung aus. II Landschaftsbild Das Landschaftsbild des Geltungsbereiches und seiner Umgebung werden durch die visuelle Weitläufigkeit der Koogseen und außendeichs über das Wattenmeer geprägt. Der konkrete Standort und seine direkte Umgebung werden durch die vorhandenen Strandversorgungseinrichtungen und die des LKN sowie den verkehrlich genutzten Freiflächen und damit einer zeitweilig intensiven touristischen Nutzung geprägt. Entlang der Deichlinie der östlich gelegenen Festlandköge ist eine Vielzahl von Windenergieanlagen errichtet worden, die das Landschaftsbild in diesem Betrachtungssektor deutlich prägen. Neben den vorhandenen Hochbauten kann auch der Deich als optisch prägendes Strukturelement beschrieben werden. Auf Grund des Fehlens weiterer vertikaler Strukturelemente (im Nahbereich) ist die optische Wirkung zusätzlicher Hochbauten planerisch zu berücksichtigen. 22

23 Foto 1: Blick auf die WEA der östlich gelegenen Festlandköge Foto 2: Blick vom Deich (Übergang zur Badstelle) auf die vorhandenen Hochbauten (Café, LKN-Halle) und Nebenanlagen (Blickrichtung Osten). Bewertung Das Plangebiet befindet sich in dem Wirkungsgefüge des optisch-visuell weiträumigen Landschaftsbildes der Nordstrander Eindeichung. Der Erhalt dieser Qualitäten ist bei der Ausgestaltung der Planung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung des Landschaftsbildes ist zu vermeiden. Aufgrund der konkreten Lage des Geltungsbereiches innerhalb des touristisch zeitweise intensiv genutzten Standortes mit den vorhandenen baulichen Einrichtungen ist eine ergän- 23

24 zende Bebauung nur in enger Anlehnung an das bestehende Gebäude (des Cafés) und auf bereits intensiv verkehrlich genutzten Teilflächen landschaftsbildverträglich. II Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangeltungsbereiches sind keine eingetragenen archäologischen Denkmale oder andere Kultur- und sonstige Sachgüter bekannt. Auswirkungen auf Denkmale nach 2 (2) DSchG (i. d. Neufassung vom ) durch die Umsetzung der vorliegenden Planung werden nicht erwartet. II.2 II.2.1 Ermittlung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen Abschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und II Null-Variante Ein Verzicht auf die Änderungsplanung würde zu allererst die Fortführung der bisherigen Nutzungen bei einem zunächst gleichbleibenden Umweltzustand bedeuten. Für den Standort würde dies bedeuten, dass die bestehenden gewerblichen, öffentlichen und institutionellen Nutzungen und Einrichtungen Bestandsschutz besitzen würden. Nutzungsänderungen und - erweiterungen wären nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. In diesem Fall würden auf absehbare Zeit die beschriebenen Risiken und Beeinträchtigungen für die Schutzgüter bestehen bleiben. Die mit der geplanten baulichen und inhaltlichen Erweiterung sowie der natur- und artenschutzfachlichen Neuausrichtung verbundenen Vorteile für das Schutzgebiet würden nicht realisiert werden können. Eine Verbesserung der ökologischen Situation innerhalb des PG und dessen Nahbereich könnte nicht prognostiziert werden, da die Wirkfaktoren, -pfade und -reichweiten in vergleichbarem Umfang bestehen bleiben würden. Jahreszeitlich und wetterabhängig schwanken die Besucherzahlen deutlich, womit auch zukünftig die vorhandenen Freiflächen im östlichen Teil des PG saisonal unterschiedlich umfangreich und wenig kontrolliert als Parkraum genutzt werden würden. Insbesondere zu Zeiten eines hohen Besucheraufkommens im Bereich Lüttmoorsiel kommt es immer wieder zu Konfliktsituationen zwischen den Restriktionen, die sich aus der NSG- Verordnung ergeben und der tatsächlichen Parkraumnutzung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Natur. Dies kann aus Gründen des Landschaftsbildes weder als gewünscht noch im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege zielführend bewertet werden (siehe Antrag auf Befreiung von den Verboten der NSG-VO, März 2017). II Standortalternativen Im Rahmen erster Vorüberlegungen zur Planungen einer IBhK wurden auch die Standorte Holmer Siel (Nordstrand) und Arlau-Schleuse betrachtet. Die Abwägung von planungsrelevanten Kriterien wie: naturschutzfachliche Kompatibilität, vorhandene verkehrliche Erreichbarkeit, 24

25 vorhandene touristische und öffentliche Einrichtungen, bestehende Nachfrage, bestehende Einrichtungen und touristische Angebote führt darauf hin im Ergebnis zur planerischen Ausrichtung auf den Standort Schlüttsiel, da: durch eine qualifizierte Besucherlenkung und information (Ausstellung, Führungen) eine Besucherkonzentration erreicht wird und damit eine direkte, gezielte und besser angepasste Ansprache unterschiedlicher Nachfrager möglich wird, die unmittelbare Begleitung und Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen aus dem notwendigen Gebietsmanagement im Kontext eines erforderlichen Zusammenwirkens beteiligter Verbände und Behördenermöglich optimiert werden kann, eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Entwicklungszielen Ziele der Natura Gebiete (FFH-Gebiet und Eur. Vogelschutzgebiet) und des Naturschutzgebietes gegeben ist. Andere Standorte wie Holmer Siel (Nordstrand) und Arlau-Schleuse weisen aufgrund der schlechteren Anbindung und Erreichbarkeit, dem fehlenden Bezug zum Beltringharder Koog und geringeren Besucherzahlen eine nachrangige Standorteignung auf. II Umweltwirkungen Durch den Bau, die Anlage und den Betrieb der IBhK entstehen flächenhafte Beeinträchtigung (Wirkfaktoren und deren Reichweite) von Natur und Landschaft. Mit dem Neubau der IBhK, dem erweiternden Umbau des Bestandsgebäudes und der Erweiterung des bestehenden Parkplatzes sind insbesondere die Schutzgüter Arten & Lebensgemeinschaften (geschützte Biotope) und Boden zu berücksichtigen. Auf das Schutzgut Mensch, mit den Funktionen Wohnen und Tourismus / Erholung werden sich die planerische Ausrichtung, die mit der Planänderung ergeben kann, entweder nicht oder positiv auswirken. Mit der Bündelung von Funktionen und Erweiterung des Angebotes ist eine Vergrößerung des baulichen Bestandes verbunden. Aufgrund des beabsichtigten Standortes im funktionalen Zusammenhang mit einem bereits deutlich vorgeprägten Landschaftsauschnitt (Anschluss an Bestandgebäude, verkehrlicher Anschluss und Parkplatz vorhanden) ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild zu rechnen. Der Neubau soll bei Umsetzung (Firsthöhe, Gründach etc.) weniger als störendes Element empfunden, sondern zukünftig als optisch-visuell vergleichbar oder günstiger wirkender Teil der vorhandenen Bauwerke wahrgenommen werden. Das naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsgebot (gesetzlicher Biotopschutz) zielt insbesondere darauf ab, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Sowohl der Flächenverbrauch, die potenzielle Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope als auch die Bodenversiegelungen sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind die Verbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. 25

26 Im Zusammenhang mit einer auf der Ebene der Bebauungsplanung bzw. des Bauantrages zu erbringenden Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ist insbesondere der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Dezember 2013 und dessen Anlage (Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung) zu beachten. Nach Ziff. 2 sind bei der Aufstellung, Ergänzung und Änderung eines Flächennutzungsplanes regelmäßig Eingriffe zu erwarten, wenn dieser Plan neue Bauflächen oder Nutzungsänderungen darstellt. II Schutzgut Mensch Wie im Kapitel II beschrieben, werden durch das Vorhaben keine Wohnfunktionen innerhalb des Plangeltungsbereiches und dessen Umfeld beeinträchtigt. Im Hinblick auf mögliche Wirkungen auf die Erholungsfunktion des Gebietes ist festzustellen, dass durch das Vorhaben eine qualitative Verbesserung des touristischnaturschutzfachlichen-wissenschaftlichen Angebotes erreicht werden kann und somit die Erholungsfunktion des Raumes gestärkt wird. Zur Vermeidung baubedingter Wirkungen sind durch den Umweltbericht zum parallel aufgestellten B-Plan Nr. 15 geeignete Maßnahmen darzustellen. II Schutzgut Biotoptypen, Vegetation Die planerischen Inhalte sollen weitestgehend im Bereich bereits baulich (Nebenanlagen) und verkehrlich genutzter Einrichtungen (Parkplatz) realisiert werden. Der östliche Teil des Geltungsbereiches wird bereits zeitlich befristet als Ausweichparkplatz genutzt. Die hier flächig entwickelten und zeitweise intensiv überprägten mesophilen Grünlandflächen frischer Standorte (GMm) werden durch die Anlage einer teilflächig wassergebundenen Oberfläche und einer teilflächig unbefestigten Ausführung entsprechend flächenanteilig erheblich beeinträchtigt bis zerstört. Dieser Biotoptyp des Wertgrünlands ist als Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz zu berücksichtigen. Im westlichen Teil des PG sind im Nahbereich der bestehenden Gebäude und Nutzungen Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz betroffen (lt. Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Dezember 2013). II Schutzgut Boden Veränderungen des Bodens sind nicht rückgängig zu machen (kurz-bis mittelfristige Perspektive). Die gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches, insbesondere nach 1 a Abs. 1 sind zu beachten: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Jede Veränderung der Bodenoberfläche wird darüber hinaus als Eingriff gewertet. 26

27 Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) v. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) führt rahmengebend dazu aus: 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden und 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr (1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Umweltmeduim Boden sind im Kontext der Eingriffe in die bisher nicht bzw. wassergebundenen ausgeführten Freiflächen von Bedeutung. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet ist grundsätzlich so gering wie möglich zu halten, um die negativen Beeinträchtigungen für den Boden zu minimieren. Das Veränderungsverfahren sieht die Ausweisung einer Sonderbaufläche für den Hochbau zur Unterbringung der Integrierten Station im direkten baulichen Verbund mit dem bestehenden Gebäude des Cafés vor. Durch den Neubau betroffen sind Grünflächen mit Nebenanlagen (u. a. Fahrradständer, Zuwegungen), die noch auf der leicht erhöhten Grundfläche der Gebäudebasis angelegt sind, sowie bereits als Parkraum eingerichtete und genutzte Teilflächen unmittelbar östlich angrenzend. Das deutlich anthropogen überprägte Bodeninventar innerhalb des PG wird ursprünglich durch eine Rohmarsch bestimmt. Die baubedingten Beeinträchtigungen der Fläche sind durch eine entsprechend sorgfältig ausgeführte Bauaufsicht zu minimieren. Die Versiegelung von Flächen wird als anlagebedingte Beeinträchtigung bewertet. Umweltauswirkungen der Planung Die Böden im Bereich der geplanten baulichen und verkehrlichen Erweiterungen werden nach Umsetzung der Planung versiegelt / teilversiegelt und stehen damit nicht mehr für die Bodenbildung zur Verfügung. Die Beeinträchtigungen sind im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung nicht vermeidbar und daher kompensationsrelevant. Innerhalb des PG werden von einer Bebauung bodenökologisch gering bis mittelwertige Bodenverhältnisse beeinträchtigt. 27

28 II Schutzgut Tiere Im Rahmen der Konfliktanalyse wird aus den Habitatansprüchen der potenziell betroffenen Arten abgeleitet, ob die geplanten Eingriffe relevante Beeinträchtigungen der Arten erwarten lassen. Von einem Konflikt, der eine Befreiung nach 44 BNatSchG, 67 BNatSchG erfordern könnte wird ausgegangen, wenn das Vorhaben in der Bau- und/oder Betriebsphase erwarten lässt, dass streng geschützte Arten und europäische Vogelarten (besonders geschützt) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich gestört werden, d.h. wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnommen, beschädigt o- der zerstört werden. Für die Artengruppen Amphibien/Reptilien und Säugetiere sind keine relevanten Vorkommen bekannt und das Gebiet weist keine ausreichenden Habitatfunktionen auf. Für die im Gelände vorkommende Artengruppe der Vögel wird in die gebäudebewohnenden und gehölzbesiedelnden Arten sowie Offenlandarten unterschieden. Gebäudebewohnende Arten Zu dieser Artengruppe zählen die (ungefährdeten, besonders geschützten) Arten Mehlschwalbe, Haussperling und Bluthänfling. Die Arten brüten am Gebäude des Lüttmoorkiosk (Bluthänfling und Haussperling in alten Mehlschwalbennestern, s. B. Klinner-Hötger & Walther Petersen-Andresen, 12/2016, S.48). Die Brutvögel sind einerseits während der Brutzeit mit ihren unbeweglichen Entwicklungsformen (Eier und Jungvögel) gefährdet und es besteht andererseits die Gefahr, dass bei Abriss- oder Umbaumaßnahmen in die Brutplätze eingegriffen werden könnte (Tötungsverbot und Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten). Im Hinblick auf das Störungsverbot sind keine relevanten Eingriffe zu erwarten, da die Arten als Kulturfolger und spezialisierte Besiedler von Gebäuden an Wechsel der Kulturlandschaft und Gebäude angepasst sind, die Nester einerseits oft neu angelegt, z.t. jedoch alte Nester auch nur ausgebessert werden und die Arten auch neue Gebäude besiedeln. Maßnahmen Eine Beeinträchtigung der Situation der gebäudebewohnenden Brutvogelarten ist durch eine konfliktvermeidende Bauzeitenregelung für den Umbau und besonders Abrissarbeiten am bestehenden Kioskgebäude auszuschließen und die potenziell entfallenden Brutquartiere sind zu ersetzen. - Durchführung der Eingriffe, v.a. Abrissarbeiten, im Winterhalbjahr zwischen 1. Oktober und 1. März - Bei Verlust von Mehlschwalbennestern Schaffung von Schwalbennisthilfen im Plangeltungsbereich; vorrangig an den Dächern der Gebäude, Anlage von Nisthilfen unter Dachvorsprüngen ab 2m Höhe mit freier Anflugmöglichkeit. (Hinweis: geeignete Schwalbennesthilfen z.b. bei ) 28

29 Gehölzbesiedelnde Arten Zu dieser Artengruppe zählen die (ungefährdeten, besonders geschützten) Arten wie u.a. Fitis und Zilpzalp. Diese Arten könnten im Planungsraum potenziell in einzelnen Gebüschen im Bereich des Parkplatzes brüten. Die Brutvögel sind einerseits während der Brutzeit mit ihren unbeweglichen Entwicklungsformen (Eier und Jungvögel) gefährdet und es besteht andererseits die Gefahr, dass bei der Entnahme von Gehölzen und Gebüschen in die Brutplätze eingegriffen werden könnte (Tötungsverbot und Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten). Im Hinblick auf das Störungsverbot sind keine relevanten Eingriffe zu erwarten. Die Artengemeinschaft besteht aus verbreiteten, häufigen Arten. Im nahen Umfeld bestehen zudem verschiedene Gehölze und Gebüsche, so dass Ausweichplätze vorhanden und die ökologischen Funktionen erfüllt sind. Maßnahmen Eine Beeinträchtigung der Situation der gehölzbesiedelnden Brutvogelarten ist durch eine konfliktvermeidende Bauzeitenregelung auszuschließen. - Durchführung der Eingriffe, v.a. Entnahme von Gehölzen/Gebüschen, im Winterhalbjahr zwischen 1. Oktober und 1. März Offenlandarten Zu dieser Artengruppe zählen die streng geschützten Arten Rotschenkel und Sandregenpfeifer und die besonders geschützten Arten Austernfischer, Wiesenpieper und Feldlerche. Diese Arten können potenziell im Osten des Plangebietes, im Bereich des bestehenden Behelfsparkplatzes und des geplanten Parkplatzes, brüten. Die Fläche weist allerdings aufgrund der Nutzung als Behelfsparkplatz, der Nähe zur Bebauung (bestehendes Gebäude im westlichen Anschluss und Gebäude des LKN im Norden) sowie des rel. geringen Flächenumfanges (ca m²) keine optimale Ausprägung der Habitatfunktionen auf. Die Habitatansprüche der Arten decken sich im Wesentlichen mit denen der Feldlerche. Diese erwartet gut strukturierte Gras- und Krautfluren auf trockenen bis wechselfeuchten Böden in offenem Gelände mit möglichst freiem Horizont. Zu bebauten und bewaldeten Gebieten wird ein Mindestabstand von m eingehalten. Flächen mit einer Größe unter 5ha sind daher als Lebensraum für Feldlerchen eher ungeeignet. Als gemittelte Grundgröße gilt 1ha Fläche pro Feldlerchen-Brutpaar. Dies verdeutlicht die relativ ungünstigen Habitatbedingungen des Plangebietes. Trotzdem sind die Brutvögel potenziell einerseits während der Brutzeit mit ihren unbeweglichen Entwicklungsformen (Eier und Jungvögel) gefährdet und es besteht andererseits die Gefahr, dass bei Baumaßnahmen in die Brutplätze eingegriffen werden könnte (Tötungsverbot und Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten). Im Hinblick auf das Störungsverbot sind ebenfalls Eingriffe möglich, die durch parkende Autos und Personenverkehr entstehen können. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arten die Brutplätze jedes Jahr neu anlegen und dass Ausweichplätze im direkten Umfeld mit großen Flächengrößen vorhanden und die ökologischen Funktionen erfüllt sind. 29

30 Maßnahmen Eine Beeinträchtigung der Situation der Offenlandarten ist durch eine konfliktvermeidende Bauzeitenregelung auszuschließen. - Durchführung der Eingriffe, v.a. Baumaßnahmen, im Winterhalbjahr zwischen 1. Oktober und 1. März - Abgrenzung der östlich an den Parkplatz angrenzenden potenziellen Brutflächen, z.b. durch eine Holzpfahlreihe sowie Aufstellen von Informationsschildern zum Brutgebiet und den Brutvögeln Insgesamt ist bei Einhalten der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen davon auszugehen, dass im Fall der betroffenen Arten die ökologische Funktion der vom Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. 44 Abs. 5 BNatSchG) und auch keine erheblichen Störungen von Brutvögeln auftreten wird (vgl. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Funktionalität der Habitatflächen insgesamt bleibt erhalten, im Umfeld bestehen großräumige Areale höherer ökologischer Qualität als potenzielle Ausweichflächen. Störungen der Arten erfolgen nicht, der Erhaltungszustand der lokalen Population wird nicht verschlechtert. Eine artenschutzrechtliche Befreiung nach 44, 67 BNatSchG ist nicht erforderlich. II Oberflächengewässer Schutzgut Wasser Im Plangeltungsbereich sind keine natürlichen oder naturnahen Still- oder Fließgewässer vorhanden. Über die Einhaltungen von bautechnischen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer zukünftigen baulichen Realisierung sind erhebliche baubedingte Beeinträchtigungen zu vermeiden. Bei episodischen Überflutungen (Sturmflut) ist mit u. U. gravierenden, ereignisbedingten Beeinträchtigungen durch die Zerstörung / Schädigung / unkontrollierte Verbringung von Teilen der vorhandenen Infrastrukturen zu rechnen. Grundwasser Baubedingte Beeinträchtigungen können sich potenziell durch den Eintrag / die Aufbringung von flüssigen oder festen Schadstoffen ergeben. Dies ist durch die Darstellung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen im Umweltbericht des B-Planes zu gewährleisten. Anlagebedingte Wirkungen Das geplante Vorhaben stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers dar, da im gesamträumlichen Kontext der Flächenanteil der Versiegelungen gering ist. Der oberflächig anfallende Niederschlag wird ortstypisch über die Oberfläche der Grundstücke zur Versickerung gebracht werden. 30

31 II Schutzgut Klima / Luft Durch die vorgesehene Planung sind aufgrund der Exposition des Gebietes keine planungsrelevanten bau,- anlage- oder betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Mikro- oder Makroklimas bzw. des Frischluftsystems zu erwarten. II Schutzgut Landschaftsbild Das Landschaftsbild des Plangeltungsbereiches wird durch das Wechselspiel weiter Blickbeziehungen über die Koogseen und das Wattenmeer im Kontrast zum überplanten Landschaftsausschnitt bestimmt, dessen Prägung sich aus den vorhandenen Hochbauten, den Nebenanlagen und den verkehrlichen Einrichtungen für den fließenden und ruhenden Verkehr ergeben. Eingriffswirkungen werden als anlagebedingte Wirkungen bewertet. Relevante bau- und betriebsbedingte Wirkungen können unberücksichtigt bleiben auf Grund: der engen Anlehnung an das Bestandsgebäude, die optisch-visuelle Überprägung durch die weiteren vorhandenen Hochbauten sowie die optische Wirkung vertikaler Elemente (WEA) im Fernbereich an der Küste. Die geplante Integrierte Station ergänzt und erweitert den bestehenden Baukörper und konzentriert die vorgesehenen Nutzungen und Funktionen damit an einem Standort. Mit diesem Erweiterungsbau wird die Qualität des Landschaftsbildes nicht erheblich beeinträchtigt, da: mit der direkten Anlehnung an das Bestandsgebäude kein zusätzliches und erheblich visuell wirksames vertikales Element wirksam wird, eine dem Naturraum angemessene Architektur Anwendung finden soll (Baumaterialien, Dachbegrünung, wassergebundene Bauweise der Parkplatzflächen etc.), ein ressourcenschonender Betrieb angestrebt wird. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass durch die Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen für die Umsetzung der bauleitplanerischen Inhalte keine erheblichen anlagebedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild prognostiziert werden. 31

32 Foto 3: Geplanter Standort im Anschluss rechts an das Bestandsgebäude bis auf den Parkplatz II Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter Im Nahbereich des Plangeltungsbereiches sind keine archäologischen oder kulturhistorisch bedeutsamen Elemente bekannt, die gem. 1 DSchG in die Archäologische Landesaufnahme eingetragen sind. Bau,- anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen ergeben sich nicht. Gleichwohl wird in 15 Abs. 1 DSchG S.-H. verwiesen auf: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. 32

33 Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. II Europäische Schutzgebiete II FFH-Vorprüfung Der Planungsraum befindet sich im Geltungsbereich der binnen- und außendeichs ausgewiesenen Schutzgebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiete): FFH-Gebiet DE Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete, Europäisches Vogelschutzgebiet Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete. sowie außerhalb des Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung ist im Vorfeld gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den festgelegten Erhaltungszielen dieses Schutzgebietes gesetzlich bindend, sofern erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt möglich sind. Insofern ist für Pläne und Projekte zunächst in einer FFH -Vorprüfung i.d.r. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH -Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung ist lediglich nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des Natura Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt (Bundesamt für Naturschutz - BFN). Die FFH -Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH -VP sind somit die: Lebensräume nach Anhang I FFH -RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten, Arten nach Anhang II FFH -RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. (Bundesamt für Naturschutz - BFN). 33

34 II Erhaltungsziele der Lebensraumtypen im Untersuchungsraum Der im FFH-Gebiet DE gelegene Nahbereich der geplanten baulich-funktionalen Erweiterung zu einer Integrierten Schutzstation unmittelbar binnendeichs des Landesschutzdeiches weist vollständig infrastrukturell und verkehrlich genutzte Teilflächen auf. Die Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I FFH-RL, die in den Erhaltungszielen zum FFH-Gebiet aufgeführt werden, sind durch die planerisch-baulichen Inhalte des B-Planes Nr. 15 nicht direkt betroffen, da diese sich nicht innerhalb des überplanten Geltungsbereiches befinden. Zu diesen LRT besteht ein ausreichender Abstand, so dass sie sich nach fachlichem Ermessen außerhalb der Wirkreichweite potenziell erheblich beeinträchtigender Faktoren befinden. Die innerhalb eines Untersuchungskorridors nördlich und südlich des Lüttmoordamm entwickelten Salzwasserseen (u. a. Lüttmoorsee und Arlau-Speicherbecken) und deren Uferbereiche befinden sich insgesamt in einem natürlichen Entwicklungsstadium und die Lebensraumtypen in einem guten Erhaltungszustand. Der durchschnittliche Abstand beträgt rd. 100 m (Lüttmoorsee) bzw. ca. 60 m (Flachwassersee Richtung Süden) und mehr. Zwischen der westlichen Grenze des Plangeltungsbereiches (ca. im Bereich des baulich zu erweiternden Bestandsgebäudes) und dem außendeichs gelegenen Teilgebiet 1 beträgt der Mindestabstand ca. 85 m. Direkt am dortigen Deichabschnitt befindet sich die Badestelle Schlüttsiel. Die durch den Transport von Bauteilen / Materialien entstehenden Beeinträchtigungen sind temporär (Arbeitsraum, Materiallager, Wendeplatz / Manövrierbereich im direkten Umfeld der bestehenden Infrastrukturen) und insgesamt ebenfalls als nicht erheblich einzustufen. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch: Gebäude mit KFZ-Garagen, Halle und Außenlager des LKN in Richtung Norden, Straße Lüttmoordamm in Richtung Süden. Die geplante bauliche und verkehrliche Erweiterung betrifft keine FFH-Lebensraumtypen besonderer Bedeutung bzw. prioritäre Lebensraumtypen, da entweder bereits funktional gebundene und als Nebenanlagen (Fahrradstellplätze etc.) deutlich überprägte Grünflächen (Rasen) bzw. mesophile Grünlandflächen frischer Standorte als Stellplatz genutzt werden. Wesentliches übergeordnetes Zielkonzept für das Gesamtgebiet stellt die Erhaltung und ggfs. die Wiederherstellung der in der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen des Anhanges I und Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie dar. Ziel ist dabei:.die Erhaltung der Beziehungen zwischen den Teilgebieten des Gesamtgebietes und den angrenzenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die auf den Inseln und an der Festlandsküste liegen, insbesondere der biotische und abiotische Stoffaustausch und -transport, der Austausch von Sand und Schwebstoffen z.b. für die Erhaltung von Lebensraumtypen wie Dünen und Salzwiesen sowie der biogene Austauschprozess zwischen den Teilgebieten von u.a. Plankton, Wirbellosen, Fischen und Vögeln. Der Plangeltungsbereich befindet sich im Teilgebiet 3 Köge an der Westküste Schleswig- Holsteins. Auf Grund der unterschiedlichen geomorphologischen Eigenschaften, der Eigenständigkeit der geographisch abgrenzbaren Teillebensräume sowie wegen der anthropoge- 34

35 nen geschichtlichen Entwicklung werden für die in der FFH-Richtlinie beschriebenen Teilgebiete jeweils gebietsspezifische Erhaltungsziele dargestellt. Abb. 5: FFH-Gebiete (Quelle: LLUR, LANIS S-H, 2016) und Lage des Bauvorhabens 35

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