Bebauungsplan Nr. 51 Ferienhausgebiet Sehestedt-Süd

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1 GEMEINDE JADE Landkreis Wesermarsch Bebauungsplan Nr. 51 Ferienhausgebiet Sehestedt-Süd frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ( 4 (1) BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 (1) BauGB) ABWÄGUNGSVORSCHLÄGE Planungsbüro Diekmann & Mosebach Oldenburger Straße Rastede Tel.: 04402/ Fax: 04402/ info@diekmann-mosebach.de

2 Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung keine Träger öffentlicher Belange von folgenden Stellen wurden keine in der Stellungnahme vorgebracht: 1. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Alfred-Bentz-Haus Stilleweg Hannover 2. NLWKN Betriebsstelle Brake-Oldenburg Gewässerbewirtschaftung und Flussgebietsmanagement Oberirdische Gewässer Heinestraße Brake 3. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz Oldenburg 4. TenneT TSO GmbH Eisenbahnlängsweg 2a Lehrte 5. E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Lehrte Eisenbahnlängsweg 2a Lehrte 6. Gemeinde Rastede Sophienstraße Rastede 7. Gemeinde Ovelgönne Rathausstraße Ovelgönne

3 Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung Träger öffentlicher Belange von folgenden Stellen wurden in der Stellungnahme vorgebracht: 1. Landkreis Wesermarsch Poggenburger Straße Brake 2. Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege Referat Archäologie Ofener Straße Oldenburg 3. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg Kaiserstraße Oldenburg 4. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Oldenburg-Nord Im Dreieck Oldenburg 5. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband Georgstraße Brake 6. EWE NETZ GmbH Netzregion Oldenburg/Varel Neue Straße Varel 7. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Stresemannstraße Bremen 8. Gemeinde Stadland Am Markt Stadland

4 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 1 Landkreis Wesermarsch Poggenburger Straße Brake 1. Städtebau Zitat der nachrichtlichen Darstellung I Hinweis Nr. 5 des B-Plans: Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Deichsicherungszone, d.h. 50,0 m von der landseitigen Grenze des Deiches keine Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Zu klären ist, weshalb dennoch innerhalb dieser Bauleitplanung bei dem deichrechtlich 'restriktiven Bauverbot' im Gebiet des SO1 eine Baufläche (nebst Parkfläche) ausgewiesen und beschrieben werden soll, die bauliche Anlagen zulassen soll - s. hierzu auch TF1 u. TF5. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das in der Deichschutzzone vorhandene Gebäude (Bäderstraße 220), das Bestandsschutz hat, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Im Bereich des dazugehörigen Grundstücks wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet festgesetzt, in dem keine überbaubaren Flächen ausgewiesen werden. Die Deichschutzzone mit dem Verbot der Errichtung von Anlagen wird nachrichtlich übernommen. Der Parkplatz wird im Zuge der weiteren Planung entfallen. Für das in diesem Bereich geplante Regenrückhaltebecken wird durch das Ing. Büro Heinzelmann eine deichrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt. Der Begründung (ebenda S. 2 zu Pkt. 2.1) zur Baugebietsfläche SO2 folgend soll mit der Zweckbestimmung 'Ferienhaus I Hotel' die Zielsetzung... eines attraktiven Treffpunkts mit Gastronomiebereich für das Ferienhausgebiet verfolgt werden. Diese Festsetzung verfehlt allerdings insofern die gewollte Plankonzeption, weil mit der Bezeichnung Hotel die baurechtliche Voraussetzung für eine größere Hoteleinrichtung geschaffen wird, die städtebaurechtlich nicht nach 10 sondern im vorliegenden Planfall nach 11 BauNVO ihren Eingang finden würde. Entsprechend der Vorgaben aus dem FNP als auch der bisherigen Gebietsentwicklung ist daher die Zweckbestimmung der Sonderbaufläche zu ändern und die Bezeichnung Hotel durch Einrichtungen für Gastronomie, Gemeinschaftsräume, sonstige zweckgebundene Einrichtungen zu ersetzen. Allgemein stehen bauliche Anlagen des Hotelgewerbes im Widerspruch zum Ferienhausgebiet. 2. Immissionsschutz Die Ferienhausgebietsfläche soll im Anschluss an die bestehende Ferienhaussiedlung erweitert werden. Die Emissionslage sowie die immissionsschutzrechtliche Bewertung einerseits bezogen auf den Lärm durch die Zu- / und Abgangsverkehre und des ruhenden Verkehrs (Parkplatzflächen) als auch andererseits bezogen auf die Geruchsemission der vorhandenen Kläranlage ist darzustellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Hotelnutzung im Ferienhausgebiet Sehestedt- Süd wird in Zukunft entfallen. Die Sondergebietsfläche SO2 wird im weiteren Planverfahren mit der Zweckbestimmung Ferienhaus / Gastronomie festgesetzt. Es sind ausschließlich Ferienhäuser, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige zweckgebundene Einrichtungen zulässig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Schallgutachten zur Bewertung des Parkplatzlärms sowie zur Gastronomie wurde vom Ing. Büro itap erstellt. Daraus resultierend sind im SO2 Lärmemissionskontingente festgelegt worden. Die Kläranlage im nördlichen Teil des Geltungsbereiches ist nicht mehr in Betrieb. Es sind somit keine Lärm- und Geruchsemissionen zu erwarten. Die Siedlungsabfälle werden an einem zentralen Ort im

5 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 2 Zur rechtssicheren Beurteilung der Emissionslage beider Fallsituationen ist daher ein Schallgutachten, Bewertung des Parkplatzlärms sowie Gastronomie mit Ferienbetrieb, sowie eine Aussage zu der vorhandenen Kläranlage bzgl. Lärm u. Geruch eine Angabe zur Lagerung der Siedlungsabfälle erforderlich. 3. Deichrecht Der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde Jade Ferienhausgebiet Sehestedt Süd liegt binnendeichs im Bereich des 19. Deichzuges des II. Oldenburgischen Deichbandes ca. zwischen Deich-km 19,350 bis 19,200. Er grenzt unmittelbar an den als Hauptdeich gewidmeten Deich. Das Plangebiet befindet sich teilweise in der 50m Bauverbotszone nach 16 NDG. Hierauf ist in den nachrichtlichen Hinweisen auch in Nr. 5 verwiesen. nordwestlichen Bereich des Ferienhausgebietes gelagert. Die Stellungnahme zum Deichrecht wird zur Kenntnis genommen. Der Parkplatz innerhalb der 50m Bauverbotszone entfällt. Für ein in diesem Bereich geplantes Regenrückhaltebecken wird eine deichrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt. Die 50,00m Deichschutzzone wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom (Aktenzeichen 1 L 2995) zur Genehmigungsfähigkeit eines Flächennutzungsplanes ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um das gewollte gesamträumliche Entwicklungskonzept ohne weiteres in den abgeleiteten verbindlichen Bebauungsplan umsetzen zu können (BVerwG, Urteil vom ,4 C 1.99). An der Erforderlichkeit eines Planes mangele es dann, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschluss vom , 4 NB 12.97). Ein solches dauerhaftes Hindernis läge hier in dem Anbauverbot gern. 16 Abs. 1 NDG, wonach Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 50 Meter von der landseitigen Grenze des Deiches nicht errichtet werden dürfen. Dabei handele es sich im Grundsatz um eine zwingende Vorschrift, die in 16 Abs. 2 Satz 1 NDG nur für den Fall einer unbilligen, aber vermeidbaren Harte im Einzelfall eine Ausnahme vorsieht. Durch den Befreiungsvorbehalt des 16 Abs. 2 NDG sei die Möglichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung nicht bereits im Grundsatz ausgeschlossen. Andererseits reiche die Möglichkeit, dass vom Gesetz eine

6 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 3 Befreiung vorgesehen ist, allein nicht aus, wenn nicht wenigstens Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im konkreten Fall eine Befreiung in Betracht kommen könnte. Die innerhalb der Deichschutzzone geplante Verkehrsfläche (Parkplatzanlage) ist eine genehmigungspflichtige Anlage nach 16 Abs. 2 NDG. Da eine derartige Anlage aber auch dem Zweck der Deichverteidigung dienen kann, könnte eine deichrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 4. Wasserrecht Aus wasserwirtschaftlicher und siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht bestehen zu den vorgelegten Planungsunterlagen folgende Anmerkungen: Vorhandene Gewässer sind in den Planunterlagen gem. 9 Abs. 1 Nr. 16 u. 20 BauGB laut PlanzVO in den vorhandenen Abmessungen (Wasserfläche, Uferbereich, Gewässerrandstreifen) einzutragen. Der ursprüngliche Zustand sowie zu und Entwässerungsrichtungen sind nicht zu erkennen. Eventuelle Bauwerke sind darzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung im Bebauungsplan nicht die wasserrechtliche Genehmigung für Gewässerausbauten ersetzt. Grundsätzlich muss eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sein, damit die geplante Nutzung ausgewiesen werden kann. In der Planunterlage werden die zu erhaltenden und geplanten Gewässer festgesetzt. Hierzu wird das Oberflächenentwässerungskonzept des Ing. Büros Heinzelmann berücksichtigt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für die im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewässerausbauten werden die jeweils notwendigen Genehmigungen beantragt. Für die geplante Maßnahme sowie ggf. auch damit zusammenhängenden naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen sind Gewässerausbauten (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer) erforderlich. Es ist eine Plangenehmigung nach 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Herstellung von Gewässern, Verrohrungen und Verfüllung von Gewässern zu beantragen. Die geplanten Brücken sind wasserrechtlich (Anlagen an Gewässern 57 NWG) und ggf. baurechtlich genehmigen zu lassen. Gewässerrandstreifen sind gem. 9 Abs. 1 Nr. 16 u. 20 BauGB in erforderlichem Maße auszuweisen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen wasserrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungen werden beantragt. Die Gewässerräumstreifen entlang des Norder Achtermerschen Grabens (Gewässer II. Ordnung) sind laut Satzung des Entwässerungsverbandes Jade in der erforderlichen Breite von 10 m festgesetzt. Für die im Plangebiet vorhandenen Gewässer III. Ordnung werden die erforderlichen Ge-

7 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 4 wässerrandstreifen vorgesehen. 5. a) Die schadlose Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers ist entsprechend den a.a.r.d.t. nachzuweisen. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist zu bilanzieren und auszugleichen. Vom Antragsteller ist eine Einleitungsgenehmigung für das zusätzlich einzuleitende Oberflächenwasser bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises zu beantragen. Bislang liegt der unteren Wasserbehörde kein Antrag auf Plangenehmigung/ -feststellung sowie Einleitungserlaubnis vor. Die Übertragung der Unterhaltungspflicht für Gewässer III. Ordnung an die betroffenen Grundstücke ist sorgsam zu prüfen. Es wird im Sinne einer dauerhaften Sicherstellung der Unterhaltung angeraten, diese Pflicht durch einen Dritten, z. B. die Gemeinde oder eine Eigentümergemeinschaft durchführen zu lassen. In jedem Falle sind die Grundstückseigentümer in den Kaufverträgen darauf hinzuweisen. Die Schmutzwasserentsorgung und deren terminliche Fertigstellung ist in den Antragsunterlagen anzugeben. Der Erschließungsvertrag, sofern die Gemeinde nicht die Abwasserentsorgung durchführt, ist der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die textlichen Festsetzungen sind entsprechend den o. g. Anmerkungen anzupassen. Brandschutz Aufgrund der fehlenden Detailangaben zum Brandschutz kann eine abschließende Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind konkrete Angaben über die Löschwasserversorgung, Lage der Hydranten. evtl. Löschwasserrückhaltung, Flächen für die Feuerwehr und die Zufahrten zum B-Plangebiet zu treffen. Folgende brandschutztechnischen Belange sind bei der Durchführung des Vorhabens zu beachten: Um eine schadlose Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers nachzuweisen, wird ein Konzept des Ing. Büros Heinzelmann für eine O- berflächenentwässerung in die Planung eingestellt. Eine Bilanzierung sowie geplante Ausgleichsmaßnahmen werden ebenfalls in die weitere Planung eingestellt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Einleitungsgenehmigung für das zusätzlich einzuleitende Oberflächenwasser wird bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wesermarsch beantragt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gewässer III. Ordnung werden von den Grundstückseigentümern unterhalten. Die Gemeinde Jade sieht hierdurch keine Probleme. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Schmutzwasserentsorgung und deren terminliche Fertigstellung wird in den Antragsunterlagen angegeben. Der Erschließungsvertrag wird der unteren Wasserbehörde vorgelegt. Es sind hierfür keine textlichen Festsetzungen erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die konkreten Angaben über die Löschwasserversorgung, die Lage der Hydranten, einer evtl. Löschwasserrückhaltung sowie zu Flächen für die Feuerwehr und die Zufahrten zum Gebiet getroffen.

8 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 5 Löschwasserversorgung In jedem Baugebiet und für jedes Gebäude muss ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen. Im Bebauungsplan ist die notwendige Löschwassermenge (nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 I Februar 2008, in m3/h für 2 Stunden Löschzeit) anzugeben, die von der Gemeinde sichergestellt wird. Es ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Gewässern, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann. Den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb des Trinkwasserrohrnetzes kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Mindestlöschwasserbedarf richtet sich nach der Bebauungsdichte und der Brandausbreitungsgefahr: Baugebiet Bebauungsdichte Mindestbedarf (m³/h) Gefahr der Brandausbereitung klein mittel groß SO-WE, SO-FE, SO-CPL WR, WA, WB, MI, MD, GE*) WR, WA, WB, MIO, MD MK, GE*) MK, GE*) GI N bis 2, GFZ bis 0,4 N bis 3, GFZ bis 0,7 N über 3, GFZ bis 1,2 N = 1, GFZ bis 1,0 N über 1, GFZ bis 2,4 BMZ bis 9, Baugebiete: SO-WE, SO-FE, SO-CPI - Sondergebiete Wochenendhaus, Ferienhaus, Campingplatz WR - Reines Wohngebiet, WA - Allgemeines Wohngebiet, WB - Besonderes Wohngebiet, MI - Mischgebiet, MO - Dorfgebiet, GE - Gewerbegebiet, MK - Kerngebiet, GI - Industriegebiet Bebauungsdichte: N - Zahl der Vollgeschosse, GFZ - Geschossflächenzahl. BMZ Baumassenzahl Gefahr der Brandausbreitung: klein = feuerbeständige. hochfeuerhemmende oder feuerhemmende Umfassungen und harte Bedachung mittel = keine feuerbeständigen oder feuerhemmenden Umfassungen, jedoch harte Bedachung oder feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassung jedoch weiche Bedachung groß = keine feuerbeständigen oder feuerhemmenden Umfassungen, welche Bedachung, Umfassung aus ausgemauerten Holzfachwerk, Häufung von Feuerbrücken, stark behinderte Zugänglichkeit *) Nach der Industriebaurichtlinie (IndBauR) kann sich für einen Gewerbegebiet (GE) ein höherer Löschwasserbedarf als nach der o. a. Tabelle ergeben. Für Sonderbaugebiete (SO) ist die Löschwasserversorgung je nach Größe und Art der Objekte im Einzelfall festzulegen. Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf i.d.r. mit 48 m3/h anzusetzen.

9 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 6 b) c) Der Löschbereich umfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt. Diese Umkreisregelung gilt nicht für unüberwindbare Hindernisse (z. B. über Bahntrassen, Schnellstraßen etc. hinweg). Erschließungsstraßen Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen Zufahrtsstraßen vorhanden und die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken und ggf. auch auf öffentlichen Flächen sind nach den 5 und 6 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bzw. nach DIN Bewegungsflächen für die Feuerwehr zu planen. Stichwege, die länger als 50 m sind ( 2 Abs. 2 DVNBauO). müssen mindestens Wendehämmer der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen 85/95 (EAE) mit einem Außendurchmesser von mind. 13 m in Baugebieten, in denen Gebäude mit Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder anderer zum Anleiten bestimmter Stellen von weniger als 8 m gebaut werden dürfen. sonst 16 m erhalten. Die örtliche Ausstattung der Feuerwehr ist bei der Festlegung der Wendeanlagen zu berücksichtigen. Bei Fahrbahnbreiten unter 5 m sind entsprechende Übergangsbereiche von 11 m Länge vor dem Wendehammer vorzusehen. Es hat sich überwiegend als Vorteil erwiesen, wenn Fuß- und Radwege mind. 3 m breit und für die Einsatzfahrzeuge befahrbar hergestellt werden, um auf Wendehämmer verzichten zu können. Umsetzung des Bebauungsplanes Die genannten Maßnahmen sind in den Planungen bzw. in der konkreten Ausführung zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Straßenbauplanung und Grünflächenplanung sind noch weitere Aspekte des Rettungs- und Löscheinsatzes zu beachten: Ein verkehrsberuhigter Bereich ist so auszuführen, dass er von Feuerwehrfahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden kann. Es ist besonders zu beachten. dass verkehrsberuhigende Maßnah- Die Hinweise zu den für den Brandschutz erforderlichen Erschließungsstraßen wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Hinweise zur Umsetzung des Bebauungsplanes im Hinblick auf den Brandschutz werden sowohl in der Planung als auch in der Ausführung berücksichtigt.

10 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 7 men, insbesondere Schwellen, Höcker, Aufpflasterungen, Einengungen oder auch zu breite Buchten, die zum Parken in zweiter Reihe anregen, den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern, erschweren oder gar verhindern dürfen. Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den dazugehörigen Einrichtungen (Straßenbeleuchtung, Parkflächen) und die Grünflächen (insbesondere Bäume) sollten das Anleitern der Gebäude mit den Geräten der Feuerwehr nicht behindern. Sperrvorrichtungen (z. B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) für Sackgassen, Aufstellflächen. Wendehammer oder um Durchfahrten durch Wohnstraßen oder Fuß- und Radwege zu verhindern sind zulässig, wenn sie mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 (Dreikant) zu öffnen sind. Die Flächen für die Feuerwehr sind freizuhalten und zu kennzeichnen. Auf das Parkverbot auf diesen Flächen ist durch entsprechende Beschilderung hinzuweisen. 6. Straße und Verkehr Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der für die Erschließung vorgesehenen K 197 (Bäderstraße) um eine auf 16 t lastbeschränkte Kreisstraße handelt. Da Art und Umfang der zu erwartenden Transporte zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sind und ein Baugebiet auch durch Schwerverkehr frequentiert wird, halte ich es für erforderlich, den durch das Bauvorhaben betroffenen Straßenbaulastträger bezüglich der Nutzung der o. g. Straße anzuhören. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ausführung wird der Straßenbaulastträger sowie das Nds. Landesamt für Straßenbau bezüglich der Nutzung durch Großraum- und Schwertransporte angehört. Die Zustimmung zum Befahren von lastbeschränkten Straßen im Zuge der o. g. Baumaßnahme im Zuständigkeitsbereich des Landkreises mit Großraum- und Schwertransporten wird vorbehaltlich der Zustimmung des Nds. Landesamtes für Straßenbau in Hannover nur für Einzelfahrten unter entsprechenden Auflagen erteilt. Hinweis Mit dieser Stellungnahme ist eine städtebaurechtliche Prüfung der o. g. Bauleitplanung nicht erfolgt - diese ergeht seitens des Landkreises Wesermarsch im TÖB-Verfahren n. 4 Abs. 2 BauGB. Um Vorlage der Planunterlagen bzw. Beteiligung im diesbzgl. BLP-Verfahren wird gebeten. Der Hinweis wird berücksichtigt.

11 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 8 Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege Referat Archäologie Ofener Straße Oldenburg Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und vorgetragen: Inmitten des Plangebietes befindet sich eine denkmalgeschützte Gehöftwurt, welche unter der FundsteIlennummer (FStNr.) Schweiburg 17 in die Niedersächsische Denkmalkartei aufgenommen wurde (vgl. Anlage). Geschützt ist nicht nur der Wurtkörper selbst, sondern auch dessen Umgebung und äußeres Erscheinungsbild ( 8 NDSchG). Sämtliche Erdarbeiten bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung ( 13 NDSchG), diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. Dies gilt auch für Anpflanzungen, Zuleitungen etc.. Zum Schutz des Bodendenkmals sollten auf dem Wurtkörper selbst und dessen unmittelbarer Umgebung keine Bodeneingriffe vorgenommen und der bestehende Baumbestand erhalten werden. Das Bodendenkmal ist nachrichtlich in die Planunterlagen aufzunehmen. Weitere archäologische Fundstellen sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand aus dem Plangebiet nicht bekannt. Da die Mehrzahl derartiger Fundstellen obertägig nicht sichtbar ist, können sie allerdings nie ausgeschlossen werden. Folgender Hinweis sollte daher in die Planunterlagen des zukünftigen Bebauungsplanes aufgenommen und unbedingt beachtet werden: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Bodendenkmal wird nachrichtlich in die Planunterlage aufgenommen. Der Hinweis auf weitere ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde ist bereits in den Planunterlagen unter den nachrichtlichen Hinweisen aufgeführt. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel unverzüglich gemeldet werden.

12 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 9 Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für Ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 1. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg Kaiserstraße Oldenburg Das Plangebiet o. g. Bebauungsplanentwurfes liegt östlich der K 197 außerhalb einer gem. 4 (2) NStrG festgesetzten Ortsdurchfahrt und soll über eine neue Gemeindestraße an die K 197 angebunden werden. Die Belange der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg (NLStBV-OL) sind betroffen. Folgendes ist zu beachten: Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich des Bebauungsplangebiet Nr. 3, 1. Änderung, dass gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes über zwei öffentliche Straßen von der K 197 erschlossen wird. Über die Straßenanbindungen bestehen keine Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Jade und dem Landkreis Wesermarsch, da entsprechende Anträge offensichtlich nicht gestellt wurden. Der vorgesehenen Anbindung des Plangebietes an die K 197 über eine neue Gemeindestraße unmittelbar neben der bestehenden Gemeindestraße Möwenweg des nördlich gelegenen Ferienhausgebietes Sehestedt wird von der NLStBV-OL nicht zugestimmt. Das Plangebiet ist über die Gemeindestraße Möwenweg an die K 197 anzubinden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die RAS-K-1 und die weiteren zu beachtenden Richtlinien. Im weitem Verfahren wird zu prüfen sein, ob an der Einmündung des Möwenweges in die K 197 Ausbaumaßnahmen notwendig werden und ob im Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung des Ferienhausgebietes erfolgt zukünftig über die Gemeindestraße Möwenweg. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine schriftliche Einschätzung über die Notwendigkeit von evtl. erforderlichen Ausbaumaßnahmen im

13 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 10 Zuge der K 197 bauliche Maßnahmen (z. B. Einbau eines Linksabbiegestreifens im Zuge der K 197) erforderlich werden, um die zusätzlichen Verkehre zügig abwickeln zu können. Zuge der K 197, erstellt durch das Ing. Büro Heinzelmann, wird in die Planung eingestellt. Diese wurde mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr abgestimmt und als ausreichend befunden. Von der NLStBV-OL wird daher eine Ermittlung der bestehenden Verkehrsbelastung und Prognose der aus dem Plangebiet resultierenden Verkehrsbelastung für erforderlich gehalten. Ich bitte um Vorlage entsprechender Unterlagen, auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen werden kann Vor dem Beginn evtl. Ausbaumaßnahmen ist zwischen der Gemeinde Jade und dem Landkreis Wesermarsch eine Vereinbarung gem. 34 NStrG abzuschließen. Der NLStBV-OL ist hierfür eine Ausbauplanung mit Kostenschätzung zur Überprüfung vorzulegen, die anschließend Bestandteil der Vereinbarung wird. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme sind dem Straßenbaulastträger die evtl. entstehenden Mehrkosten für die Unterhaltung der K 197 oder des Einmündungsbereiches zu erstatten. Der Ablösungsbetrag für die erforderliche Mehrunterhaltung entspricht ca. den Herstellungskosten der Maßnahme. Entlang der K 197 gelten die Bestimmungen des 24 (1) NStrG. d.h. innerhalb der Bauverbotszone in einer Entfernung von 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand der K 197 sind Hochbauten jeder Art. sowie Abgrabungen oder Aufschüttungen größeren Umfangs nicht zulässig. Das vorhandene Gebäude an der K 197 hat Bestandsschutz, der vorgesehenen Festsetzung der Baugrenzen und überbaubaren Fläche kann unter Hinweis auf 24 (1) NStrG nicht zugestimmt werden. Zufahrten zur K 197 sind gem. 24 (1) NStrG nicht zulässig. Entlang der K 197 ist das Planzeichen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gemäß PIanzeichenverordnung (PlanzV 90) einzutragen. Die vorhandene Zufahrt ist zu überplanen. Das vorhandene Gebäude an der K 197 muss wie bisher rückwärtig erschlossen werden. Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der K 197 belastet. Die Belastungen des PIangebietes durch den Straßenverkehrslärm werden im Bebauungsplanentwurf nicht berücksichtigt. Im Zuge der Straßenverkehrszählung 2000 wurden auf dem betroffenen Abschnitt der K 197 (Zählstelle Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die im Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 51 festgesetzten Baugrenzen sowie die überbaubare Flächen im Bereich der Bauverbotszone werden in der folgenden Planung aufgehoben. Ein nachrichtlicher Hinweis zur 20,00m Bauverbotszone wird in die Planzeichnung aufgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird an der gesamten Länge der K 197 ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die vorhandene Zufahrt wird überplant, die Erschließung erfolgt über den nördlich des Geltungsbereiches gelegenen Möwenweg. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender nachrichtichtlicher Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen.

14 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) ) folgende Verkehrsmengen ermittelt: DTV: Kfz/24 h, Mt: 150, Pt: 6,0 %. Mn: 26, Pn: 12,1 %. Die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 können zur Verfügung gestellt werden, sobald diese vorliegen. Für Prognosen zum Verkehrsaufkommen ist ein Zeitraum von 15 Jahren allgemein üblich. Aus dem Plangebiet bestehen keine Ansprüche aufgrund der von der Kreisstraße ausgehenden Emissionen. Ich bitte, einen entsprechenden nachrichtlichen Hinweis in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufzunehmen. Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung über die Abwägung meiner vorgetragenen und Hinweise vor Veröffentlichung der Bauleitplanung. Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich unter Bezug auf Ziffer 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um Übersendung von zwei Ablichtungen der gültigen Bauleitplanung einschl. Begründung. Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Hinweis wird berücksichtigt. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Oldenburg-Nord Im Dreieck Oldenburg Auf Basis der vorliegenden Planunterlagen (Vorentwurf vom ) nehmen wir aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes Nr. 51 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des bestehenden Ferienhausgebietes im Ortsteil Sehestedt geschaffen werden. Das Plangebiet östlich der Bäderstraße und südlich des Möwenweges ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Jade als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Erholung ausgewiesen. Im Rahmen des B-Planes Nr. 51 sollen hier Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen mit der jeweiligen Zweckbestimmung Ferienhausgebiet sowie Ferienhausgebiet / Hotel festgesetzt werden. Die Flächen des Plangebietes werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um Pachtflächen (ca. 7 ha), die von dem landwirtschaftlichen Betrieb Siegfried Sommer, Bäderstraße 210, bewirtschaftet werden. Die terminliche Inanspruchnahme dieser hofnahen Weideflächen Die Hinweise der Landwirtschaftskammer Niedersachsen werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die terminliche Inanspruchnahme wird mit dem Flächennutzer abgestimmt.

15 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 12 sollte mit dem Flächennutzer einvernehmlich abgestimmt werden, um betriebliche Engpässe bei Wegfall der Nutzfläche zu vermeiden bzw. evtl. anstehende Ernte-/Nutzungstermine noch zu ermöglichen. Die Hofstelle des Betriebes Siegfried Sommer, Bäderstraße 210, ist in südwestlicher Richtung ca. 170 m von der Plangebietsgrenze entfernt. Hier wird Milchkuhhaltung mit Jungviehaufzucht in mittlerem Umfang betrieben. Es handelt sich nach unserer Kenntnis um den einzigen größeren landwirtschaftlichen Betrieb in der näheren Umgebung des Plangebietes. Auf einem kleineren Nachbarbetrieb, Wilfried Hadeler, Bäderstr. 206, wird Mutterkuhhaltung in relativ geringem Umfang betrieben. Die Hinweise zu den Geruchsimmissionen aus den landwirtschaftlichen Betrieben werden in die Begründung übernommen. Aufgrund der Lage und Entfernung der Hofstellen zum Plangebiet sind Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und der Silagelagerung der Betriebe im Bereich der geplanten Ferienhaussiedlung und Hotelanlage nicht von vornherein auszuschließen. Nach der GIRL (novellierte Fassung, Stand ) sind Geruchsimmissionen im Sinne des 3 (1) des BlmSchG als erhebliche Belästigungen anzusehen, wenn folgende Immissionswerte für Geruchsstoffe in Abhängigkeit von der Nutzungsart überschritten werden: Gebietskategorie Wohn- und Mischgebiete 0,10 Gewerbe-/Industriegebiete 0,15 Dorfgebiete 0,15 Immisions(grenz)wert* *Ein Immissionswert von 0,10 entspricht z. B. einer Überschreitungshäufigkeit der voreingestellten Geruchskonzentration von 1GE/m3 in 10 % der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den o. g. Gebietskategorien bzw. Baugebieten zuzuordnen. Für den Außenbereich sind andere Immissionswerte heranzuziehen. Nach den Auslegungshinweisen zur Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) kann zu Wohnhäusern im Außenbereich regelmäßig eine Geruchsstundenbelastung (belästigungsrelevante Kenngröße) von bis zu 20 % der Jahresstunden und in begründeten Einzelfällen eine belästigungsrelevante Kenngröße von bis zu 25 % akzeptiert werden.

16 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 13 Gemäß Begründung und Auslegungshinweisen der GIRL sind Ferienhausgebiete im Allgemeinen wie Wohngebiete zu beurteilen. Auf Basis der vorhandenen Tierhaltung auf den Hofstellen Sommer und Hadeler wird nach unserer Einschätzung der heranzuziehende Immissionsgrenzwert nach GIRL bzw. der volle, zu Wohngebieten einzuhaltende Richtlinienabstand gemäß VDI-Richtlinien zum Plangebiet eingehalten, sofern auf den Betrieben keine wesentlichen Betriebserweiterungen oder Bestandsaufstockungen stattfinden. Für die landwirtschaftlichen Betriebe handelt es sich bei dem geplanten Ferienhausgebiet um heranrückende und verdichtende Wohnbebauung, die im Fall von Stallbauvorhaben zu einer Verschärfung des heranzuziehenden Immissionswertes und damit ggf. zu Behinderungen bei der baulichen Entwicklung der Betriebe führen kann. Die Betriebsentwicklungsplanungen der landwirtschaftlichen Betriebe sind deshalb im Rahmen der geplanten Sondergebietsfestsetzungen mit den Betriebsinhabern entsprechend abzustimmen und ggf. immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen. An das Plangebiet und ggf. an Kompensationsflächen angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen dürfen hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung und ihrer Entwässerungssituation nicht beeinträchtigt werden. Aus allgemeiner agrarstruktureller Sicht werden ansonsten seitens unserer Dienststelle zum derzeitigen Planungsstand keine weiteren Hinweise vorgebracht. Im Falle einer geplanten Betriebserweiterung ist seitens der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht auf das Ferienhausgebiet zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden durch die Planung hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung sowie ihrer Entwässerungsfunktion nicht beeinträchtigt. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband Georgstraße Brake Die folgende Stellungnahme gliedert sich in zwei Punkte: 1) Trinkwasser 2) Abwasser Trinkwasser Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer erforderlichen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

17 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 14 Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durchgeführt wird, müssen Gemeinde und OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen. Da es sich bei dem v. g. Bebauungsgebiet um ein Sondergebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVB Wasser V und unter Anwendung des 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in der anliegenden Planunterlage ist nicht maßstäblich, sondern soll nur das Vorhandensein der Leitungen aufzeigen. Die durch das Planungsgebiet führende Hauptversorgungsleitung DN 400 bitten wir mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht auszuweisen (Schutzstreifenbreite 6 m). Die im Planungsgebiet befindlichen 3 Hausanschlüsse müssen auf Kosten des Veranlassers umgelegt werden. Die DN 400 Hauptversorgungsleitung wurde seitens des OOWV und des Katasteramts Brake eingemessen. Ein Schutzstreifen von 6m Breite zu beiden Seiten der Leitung wurde in die Planunterlage eingetragen und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt. Die genaue Lage der Leitungen wollen Sie sich bitte von dem zuständigen Dienststellenleiter Herrn Kirschberger, Telefon , von unserer Betriebsstelle Nordenham in der Örtlichkeit angeben lassen, bevor diese in Ihre Bebauungsplanunterlagen eingetragen wird. Ferner weisen wir darauf hin, dass für die ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen in den Planstraßen ein durchgehender seitlicher Versorgungsstreifen angeordnet werden sollte. Dieser darf wegen erforderlicher Wartungs-, Unterhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten weder bepflanzt noch mit anderen Hindernissen (Blumenkübel oder Entsorgungsleitungen) vorgesehen werden. Für die ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen im Bereich der Planstraßen wurden in 3,00m Entfernung zu den Straßenbegrenzungslinien nicht überbaubare Bereiche festgesetzt, die von Bebauungen jeglicher Art freizuhalten sind. Um Beachtung der DIN 1998 wird in diesem Zusammenhang gebeten. Wir möchten Sie bitten, die Baugenehmigungen erst zu erteilen, wenn die Versorgungsleitungen unseres Hauses verlegt worden sind. Sollten die Genehmigungen bereits vorher ausgestellt werden, ist es notwendig, die Bauherren darüber zu informieren, dass die Trinkwasseranschlüsse erst zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden können. Des Weiteren bitten wir Sie, die endgültigen Straßennamen so frühzeitig festzulegen, dass den Eigentümern diese bekannt sind, bevor sie mit uns Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

18 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 15 einen Wasserlieferungsvertrag abschließen. Im Interesse des der Gemeinde obliegenden öffentlichen Brandschutzes können im Zuge der geplanten Rohrverlegungsarbeiten Unterflurhydranten eingebaut werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Abwasser Das anfallende Abwasser wird ausschließlich über Druckrohrleitungen mit Zwischenpumpwerken zur Kläranlage Hartwarden entsorgt. Da zwischen den Pumpstationen kein Stauvolumen zur Verfügung steht, werden genaue Angaben zur Abwassermenge (Erschließungsgrad) benötigt. Laut Vorgabe des Planungsbüros muss mit mindestens 70 Ferienhäusern gerechnet werden. Nach Rücksprache mit Herrn Bruns (Gemeinde Jade) wird kein Hotel eingeplant. Es sollte ein Restaurant mit ca. 60 Sitzplätzen berücksichtigt werden. Es muss von einer hydraulischen und elektrischen Aufrüstung ausgegangen werden. Bei der damaligen Planung wurde ein weiteres Zwischenpumpwerk zwischen Pumpwerk KA Sehestedt und Pumpwerk Reitland Sackstraße mit berücksichtigt, welches ab einer bestimmten Erschließungsgröße in Sehestedt realisiert werden müsste. Um genaue Angaben über die technische Aufrüstung und die dadurch anfallenden Kosten zu machen, kann dieses nur über eine Detailplanung erfolgen. Dieses war aber innerhalb dieses kurz gesetzten Zeitraums nicht zu realisieren. Des Weiteren sollte die Fremdwasserproblematik in Sehestedt analysiert und behoben werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Weiteren berücksichtigt. Falls ein Pumpwerk bzw. Zwischenpumpwerk erforderlich wird, muss eine Zuwegung nach StVO für Spül- und Wartungsfahrzeuge gewährleistet sein. Es sollte ein Ortstermin zur Standortwahl und Größe vor Ort vereinbart werden. Ferner sollte bei einem Ortstermin über eine eventuelle Umlegung der vorhandenen Druckrohrleitung gesprochen werden und eine geeignete Trasse festgelegt werden. Die Trasse ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auszuweisen (Schutzstreifenbreite 4 m). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorhandene Druckrohrleitung wird nicht umgelegt und die Trasse mit jeweils 4,00m Schutzstreifenbreite mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.

19 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 16 EWE NETZ GmbH Netzregion Oldenburg/Varel Neue Straße Varel Die Unterlagen in oben genannter Angelegenheit haben wir dankend erhalten. Unsererseits bestehen keine Bedenken. Wir bitten Sie bei Ihren Planungen Freiräume für leitungsgebundene E- nergien zu berücksichtigen und eine Freifläche für eine Trafostation vorzusehen. Die Versorgungstrasse sollte nicht durch eine geschlossene Fahrbahndecke überbaut werden. Ebenso bitten wir darum, dass durch spätere Anpflanzungen unsere Leitungen nicht durch tiefwurzelnde Bäume gefährdet werden. Die Hinweise der EWE NETZ GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die Freiräume für leitungsgebundene Energien sind in den 3,00m breiten nicht überbaubaren Flächen die direkt an die Planstraße angrenzen sowie in den Planstraßen vorgesehen. Eine Trafostation kann sowohl innerhalb der überbaubaren sowie nicht überbaubaren Flächen der Sondergebiete untergebracht werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Feeken, Tel /18-242, gern zur Verfügung. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Stresemannstraße Bremen Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die von Ihnen verwendete Anschrift ist nicht mehr zutreffend. Verwenden Sie daher bitte bei künftigem Schriftwechsel die im Anschriftenfeld dieses Schreibens angeführte aktuelle Adresse: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Stresemannstr. 4, Bremen. Die Hinweise der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für künftige Schriftwechsel wird die aktuelle Adresse verwendet.

20 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 17 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Sollten Sie Interesse an einem Ausbau von ADSL; VDSL oder FTTH haben wenden Sie sich zwecks eines Angebotes an Volker Kracht, Kampstraße 106, Dortmund, Tel.: 0231/ Bei Planänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom im Bereich Sehestedt sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Da für die Unterbringung der verschiedenen Versorgungsleitungen ein 3,00m breiter Bereich angrenzend an den Straßenraum sowie im Bereich der Planstraße vorgesehen ist, können auch die nötigen Kommunikationslinien hier untergebracht werden. Eine textliche Festsetzung hierfür ist nicht notwendig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemeinde Stadland Am Markt Stadland Der Rat der Gemeinde Stadland hat in seiner Sitzung am über die Abgabe einer Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ferienhausgebiet Sehestedt-Süd in Sehestedt beraten. Die

21 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) 18 Gemeinde Stadland nimmt zur oben genannten Planung wie folgt Stellung: Verkehrliche Erschließung Die Gemeinde Stadland ist kraft Vertrag verkehrssicherungspflichtig für den Moorweg. Vom Ferienhausgebiet Sehestedt-Süd sind zwei weitere fußläufige Verbindungen zum Moorweg geplant. Eine höhere Verkehrsfrequenz durch Radfahrer und Fußgänger auf dem Moorweg zeichnet sich ab. Durch eine Änderung der Planung im Bereich der Straßenführung entfallen die Anbindungen an den Moorweg in Zukunft. Eine höhere Verkehrsfrequenz durch Radfahrer und Fußgänger ist somit nicht mehr zu erwarten. Auch eine Nutzung des Moorwegs für die Baufahrzeuge während Bauphase kann somit ausgeschlossen werden. Geltend gemacht wird, dass mit der Bebauung des Ferienhausgebietes Sehestedt-Süd angrenzend am Moorweg begonnen wird. Erst nach Bebauung des Gebietes sind die fußläufigen Verbindungen zum Moorweg freizugeben. Dies soll sicherstellen, dass während der Bauphase keine Materialtransporte über den Moorweg in das Baugebiet geführt werden. Abwasserrechtliche Entsorgung Die Abwässer aus dem bestehenden Ferienhausareal werden über eine Pumpstation zum Zentralklärwerk Rodenkirchen-Hartwarden entsorgt. Für den Anschluss des Ferienhausgebiets Sehestedt-Süd ist sicherzustellen, dass die Stadlander Gebührenhaushalt, weder durch Investitionsmaßnahmen noch laufend Nutzung der Stadlander Infrastruktur, nicht belastet werden, sondern dass die Gebühreneinnahmen dem Stadlander Etat zugerechnet werden. Gutschriften aus Gebühreneinnahmen aus dem Jader Bereich sind seitens des Oldenburgisch Ostfriesischen Wasserverbandes dem Stadlander Gebührenhaushalt zuzuschreiben. Ebenso darf eine durch den Anschluss erforderliche Ertüchtigung der Zentralkläranlagen Hartwarden den Stadlander Gebührenetat nicht belasten. Die vorgenannten Punkte bitten wird in der Begründung entsprechend aufzunehmen. Weiter bitten wir im Fortgang der Planung, auch der Erschließungsplanung, stetig beteiligt zu werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und entsprechend in die Begründung aufgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

22 Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung von Bürgern von folgenden Bürgern wurden in der Stellungnahme vorgebracht: 1. Günter Höpken Reiner Timpe Jagdbezirk VIII der Jagdgenossenschaft Seefeld 2. Familie Huth Schwalbenweg Jade Sehestedt Planungsbüro Diekmann & Mosebach Oldenburger Straße Rastede

23 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Verfahren gem. 3 (1) BauGB) 1 von Bürgern Günter Höpken Reiner Timpe Jagdbezirk VIII der Jagdgenossenschaft Seefeld Hiermit erheben wir Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 51 Ferienhaussiedlung Sehestedt-Süd. Begründung erfolgt innerhalb 4 Wochen. Familie Huth Schwalbenweg Jade Sehestedt Eine Begründung zum Einspruch vom Jagdbezirk VIII der Jagdgenossenschaft Seefeld vom liegt der Gemeinde Jade bis zum heutigen Datum nicht vor. 1. Aufgrund der öffentlichen Vorstellung des Projektes am und dem übergebenen Bebauungsplan legen die Eigentümer des o.g. Grundstückes, hinsichtlich des Bebauungsvorhabens, einen Widerspruch ein, der in folgenden Punkten begründet wird. Parkfläche nähe Bäderstraße liegt vollständig in der Deichschutzzone und sollte als Natur und landwirtschaftliche Nutzungszone erhalten bleiben. Wir unterstellen, dass die Darstellung der Parkfläche nicht der in Wirklichkeit umsetzbaren Parkflächen entspricht. Das vorhandene Ferienhaus an der Bäderstrasse würde vollständig von Parkflächen umgeben sein. Daraus würde eine Verschiebung der Parkflächen parallel des Möwenwegs Richtung Osten ergeben. Hieraus folgt, eine Reduzierung der Bebauungsfläche für die Ferienhäuser. Im Falle einer Revision des Bebauungsplanes, beantragen wir erneute Einsicht. Die im Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 51 dargestellte Parkplatzfläche im Bereich der 50,00m Deichschutzzone wird im Zuge der weiteren Planung entfallen. 2. Infrastruktur neue Feriensiedlung Wir fordern, dass die neue Ferienhaussiedlung eine eigenständige, zentrale Straßen- und Wegeinfrastruktur vorweisen kann. Das gesamte Verkehrsaufkommen über eigene Straßen und Wege abgefangen wird. Das keine angrenzende, bebauten Flächen mit einem höherem Verkehrsaufkommen belastet werden. Die vorhandenen Wege (Möwenweg) sind jetzt schon im Bereich der max. zulässigen Beanspruchung für das vorhandene Verkehrsaufkommen (Tragkraft und Straßenbreite). Eine Erschließung des Ferienhausgebietes von der K 197 (Bäderstraße) ist gem. 24 (1) NStrG nicht zulässig. Im Verlauf der weiteren Planung wird im Geltungsbereich entlang der K 197 eine Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gemäß Planzeichenverordnung (PlanzV 90) festgesetzt. Die Erschließung des Ferienhausgebietes erfolgt über die Gemeindestraße Möwenweg. Die im Ferienhausgebiet Sehestedt- Süd ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen erfüllen die nötigen Anforderungen für die Befahrbarkeit durch Rettungsfahrzeuge. Durch die Festsetzung einer Fläche für die Abfallentsorgung im nordwestlichen Bereich des Ferienhausgebietes, direkt an der Einmündung zum Möwenweg, wird das Befahren der Straßen durch

24 Abwägung: Bebauungsplan Nr. 51, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Verfahren gem. 3 (1) BauGB) von Bürgern Wir können aber laut dem Bebauungsplan keine Straßen erkennen, die es Mietern ermöglicht von den ausgewiesenen Parkflächen im Westen der Feriensiedlung mit Ihrem Gepäck in den neuen, nördlichen Teil der Feriensiedlung zu gelangen. Rettungs- und Versorgungswege (Müllabfuhr) sind auch fragwürdig. Alternative Parkplatzstellfläche Die im westlichen Teil der Feriensiedlung ausgewiesene Parkflächen, in den östlichen Teil verlagern und die Zufahrt über den Moorweg gewährleisten. Dies würde einer Verteilung der Verkehrsbelastung für die Umwelt / Naturschutz und Feriengäste bedeuten. Absicherung durch Schäden an vorhandenen Gebäuden und Verkehrswegen Wir bestehen darauf, dass die bei Bautätigkeiten auftretenden Schäden an Verkehrswegen und Gebäuden über eine Bankbürgschaft des Bauträgers abgesichert ist. Im Zweifelsfall halten wir uns vor, rechtliche Schritte einzuleiten. Die starke Belastung der Verkehrswege im Moorflächenbereich, überträgt Schwingungen an die vorhandenen Gebäude und führt zu Rissen und Beschädigungen. (siehe Bautätigkeiten am Deich). Private Nachteile durch Bauvorhaben Lärmbelästigung durch Bautätigkeiten und erhöhtem Verkehrsaufkommen. Einbußen der Mieteinnahmen durch Bautätigkeiten Verlust der Einkünfte durch Vermietung und damit Wegfall existenzieller benötigter Einkünfte Wir bitten Sie um eine kurzfristige Stellungnahme, über den Erhalt des Schreibens und die aufgeführten Punkte. Wenn Sie noch weitere Informationen benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. an der Einmündung zum Möwenweg, wird das Befahren der Straßen durch Müllfahrzeuge im Gebiet ausgeschlossen, da alle im Gebiet anfallenden Siedlungsabfälle an dieser zentralen Stelle gesammelt werden. Nach Ansicht der Gemeinde Jade sind die vorhandenen Wege (Möwenweg) ausreichend für das zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen durch das geplante Ferienhausgebiet. Wie o.g. werden die noch im Vorentwurf dargestellten Parkplatzflächen im Weiteren entfallen. Vor Beginn der Bautätigkeiten wird eine Beweissicherungspflicht für die vorhandenen Gebäude und Straßen im Bereich Sehestedt veranlasst. Evtl. während der Bauphase auftretende Schäden können so genauestens erfasst und vom Bauträger entschädigt werden. Unzumutbaren Lärmbelästigungen während der Bautätigkeiten des Ferienhausgebietes werden nicht erwartet.

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