Entscheidungsvorschläge (mit Begründung) zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen. Bebauungsplan Nr. 117 Huntlosen westl.

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1 Bebauungsplan Nr. 117 Huntlosen westl. Westerburger Weg Gemeinde Großenkneten Entscheidungsvorschläge (mit Begründung) zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen Planverfasser: Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) PlanForum Nord GmbH Fon: ( ) Am Rieskamp 14 Fax: ( ) Großenkneten info@planforum-nord.de

2 1. KEINE ANREGUNGEN UND HINWEISE Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Bundespolizeidirektion Erdgas Münster Gemeinde Dötlingen Gemeinde Emstek Gemeinde Garrel Gemeinde Visbek Gemeinde Wardenburg Stadt Wildeshausen Landwirtschaftskammer Niedersachsen 2. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 2.1 Landkreis Oldenburg (Stellungnahme vom ) Sie haben uns gemäß 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Aufstellung zum o. g. Bauleitplan beteiligt. Nach fachlicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie zur vorliegenden Planung folgende Anregungen und Hinweise: Naturschutz und Landschaftspflege: Gemäß den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Wir gehen davon aus, dass diese in Form eines Umweltberichts erfolgt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen sowie die Kompensationsbeschreibung in die Begründung mit aufzunehmen sind. Darüber hinaus werden Aussagen zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange nach 44 BNatSchG erforderlich. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund möglicher Gehölzentfernungen und des geplanten Gebäudeabrisses relevant, da die Planung keine Vorhaben ermöglichen darf, welche ggf. letztlich Wie nebenstehend angesprochen, wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dies schließt Aussagen zu artenschutzrechtlichen Belangen ein, soweit diese betroffen sind. Die Bilanzierung wie auch die Beschreibung evtl. zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Die Bewertung der betroffenen Biotoptypen erfolgt nach den fachlichen Vorgaben des verwendeten sog. Osnabrücker (Bilanzierungs-)Modells. Seite 2 (Stand: 4. September 2015)

3 artenschutzrechtlich nicht zulässig wären. Bzgl. des Artenschutzes halten wir eine Erfassung der Brutvögel nach gängigen, fachlich anerkannten Methodenstandards für erforderlich. Zudem sind die Gebäude und Bäume auf mögliche Quartiere von Fledermäusen zu untersuchen. Die angewandte Methodik ist im Umweltbericht zu erläutern. Die Ergebnisse sind hinsichtlich Art, Anzahl und Lage der Vorkommen sowohl im Text als auch in Kartenform darzustellen Brandschutz: Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung sicherzustellen. In diesem Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eine Löschwassermenge von 48 cbm pro Stunde (800 1/Min.) bei WA über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich. Hierfür können die öffentliche Trinkwasserversorgung (Hydrantenabstand max. 120 m), natürliche oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz gebracht werden. Die Löschwasserentnahmestellen sind im Umkreis von 300 m anzulegen Denkmalschutz: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen sowie auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen dem Nds. Landesamt für Denkmalpflege, Stützpunkt Oldenburg (Telefon bzw. 2120) oder uns als Untere Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs.2 des Gesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. ist für ihren Schutz Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt; die Begründung wird entsprechend ergänzt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. In Planzeichnung und Begründung wird die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden entsprechend dokumentiert. Seite 3 (Stand: 4. September 2015)

4 2.1.4 Kreisstraßenverwaltung: Das Plangebiet liegt nördlich der K 337 innerhalb der geschlossenen Ortschaft und soll über zwei Erschließungsstraßen an die Kreisstraße angeschlossen werden. Seitens der Kreisstraßenverwaltung bestehen keine Bedenken. Wir verweisen auf die Stellungnahme der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Frau Grundmann: Die Erschließung des Plangebietes soll u. a. über die bestehende Gemeindestraße "Westerburger Weg" erfolgen. Die Gemeindestraße befindet sich im Geltungsbereich des B-Planes. Sofern der verkehrsgerechte Ausbau der Einmündung der Gemeindestraße in die K 337 geplant ist, sind für die zwischen der Gemeinde Großenkneten und dem Landkreis Oldenburg abzuschließende Vereinbarung gemäß 34 Abs. 1 NStrG aussagekräftigere Planungsunterlagen inkl. Kostenanschlag einzureichen. Zudem ist für die Planung ein Sicherheitsaudit von einem zertifizierten Sicherheitsauditoren durchzuführen. Die Mehrkosten für die Unterhaltung des Einmündungsbereiches sind dem Landkreis Oldenburg von der Gemeinde Großenkneten zu erstatten. Des Weiteren ist eine Erschließung des Wohngebietes über eine direkte Anbindung an die K 337 geplant. Es sollte jedoch zunächst geprüft werden, ob die Anbindung über die bestehende Gemeindestraße Im Fladder erfolgen kann. Vom Verkehr auf der K 337 und K 242 gehen Emissionen aus, die auf das Plangebiet einwirken. Ein Schallgutachten liegt den Entwurfsunterlagen nicht bei. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus dem Plangebiet gegenüber dem Träger der Straßenbaulast der K 337 und K 242 (Landkreis Oldenburg) keine Ansprüche auf Immissionsschutz bestehen. Ein entsprechender Hinweis sollte in die Planzeichnungen aufgenommen werden Abfallentsorgung: In den Stichstraßen kann keine Abfallentsorgung durchgeführt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Eine Anbindung an die Gemeindestraße Im Fladder wurde geprüft, ist aber nicht realisierbar, weil sich die dafür erforderlichen Flächen im Privatbesitz befinden und nicht für einen Verkauf zur Verfügung stehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die von der Kreisstraße ausgehenden Emissionen wurden gutachterlich ermittelt; die sich daraus ergebenden immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen werden in die Entwurfsfassung des Bebauungsplans übernommen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Seite 4 (Stand: 4. September 2015)

5 werden (s. Merkblatt). Auf die Einrichtung von Sammelplätzen für die Behälter und Sperrmüllabfuhr wird hingewiesen Bauplanungsrecht: Die geplante Wohnbauentwicklung ist - den tatsächlichen Bedarf nachweislich vorausgesetzt als Maßnahme der Innenentwicklung zu begrüßen. Die Lage im Ortskern ist integriert und durch die Nähe zum Bahnhof ist das Plangebiet gut an den ÖPNV angebunden. Aufgrund dieser Lage und auch im Zusammenhang mit den sich ändernden Bedürfnissen als Folge der demografischen Entwicklung ist zu erwägen, ob eine verdichtete Bauweise an dieser Stelle geeigneter wäre. Dies könnte erreicht werden, indem nicht nur eingeschossige Einfamilienhäuser auf vorgegebenen (Mindest-) Grundstücksgrößen vorgegeben werden, sondern eine verdichtete Bebauung mit unterschiedlichen Wohnangeboten in diesem Bereich ermöglicht würde. Die Darstellung der Grundstücksgrenzen und Grundstücksgrößen ist - auch nachrichtlich - ungewöhnlich. Wir empfehlen stattdessen diese Informationen als Beiplan in die Begründung mit aufzunehmen. Es ist ein "Teilplan A" beschriftet worden. Gibt es noch einen "Teilplan B"? Der Bestand der Häuser ist z. T. rot und z. T. grau dargestellt. Dies ist erklärungsbedürftig. Der Straßenausbau ist deutlich über den Geltungsbereich des Wohngebietes hinaus mit in die Planung aufgenommen worden. Ohne Begründung erschließt sich diese Darstellung (noch) nicht Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Nach der für Huntlosen anzunehmenden Grundstücksnachfrage sowie unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung soll im Plangebiet jedoch vorwiegend eine Bebauung mit Einfamilienhäusern ermöglicht werden. Die nebenstehende Aussage ist nicht objektiv begründbar. Unbeschadet dessen wird die Darstellung einer möglichen Parzellierung bei der Erstellung der Entwurfsfassung ausgeblendet. Der Teilplan B umfasst die Verkehrsfläche zwischen den Straßen Westerburger Weg und Fladderskamp. Die im Vorentwurf der Planzeichnung irrtümlich ausgeblendete Bezeichnung ist im Entwurf enthalten. Der hier in Rede stehende Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde auf einem vorläufigen Kataster mit unterschiedlicher farblicher Darstellung der Gebäude erstellt. Dieser Fehler wird bei der Erstellung der Entwurfsfassung (auf amtlicher Planunterlage) automatisch korrigiert. In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 wurden - wie dies auch beim Bebauungsplan Nr. 80 Huntlosen - Westerburger Weg erfolgt ist - neben den für eine Bebauung vorgesehenen Gebieten auch die für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen einbezogen, sofern sie nicht in anderen Bebauungsplänen festgesetzt sind. Seite 5 (Stand: 4. September 2015)

6 2.2 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen RD Hameln - Hannover Kampfmittelbeseitigungsdienst (Stellungnahme vom ) Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Rückseite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Seite 6 (Stand: 4. September 2015)

7 Anlage zur Stellungnahme vom Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitplanverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren ( 4 BauGB, Anlage 17 VV- BauGB) Träger des öffentlichen Belanges: LGLN, RD Hameln - Hannover Öffentlicher Belang: Kampfmittelbeseitigung Vorbemerkung: Mit der Beteiligung wird den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu dem jeweiligen konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Planende Gemeinde: Gemeinde Großenkneten Verfahren: 82. Änderung des Flächennutzungsplanes B-PI. 117 Huntlosen - westlich Westerburger Weg Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können: [ ] Im Planungsgebiet sind Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen geplant. [ ] Im Planungsgebiet sind keine Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen geplant. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan: [ ] Im Planungsgebiet besteht kein Kampfmittelverdacht. Gegen die vorgesehene Nutzung bestehen keine Bedenken. [ ] Im Planungsgebiet besteht Kampfmittelverdacht. Eine Gefahrenerforschung wird empfohlen. [x] Es kann nicht unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. Seite 7 (Stand: 4. September 2015)

8 2.3 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg (Stellungnahme vom ) Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes grenzt an die Kreisstraße 337 (Bahnhofstraße) innerhalb einer gemäß 4 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die Belange der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg (NLStBV-OL) als Träger öffentlicher Belange sind von der vorliegenden Planung unmittelbar betroffen. Zum Bebauungsplan Nr. 117 wurden der NLStBV-OL bisher nur ein Übersichtslageplan mit der Darstellung des Geltungsbereiches und ein Lageplan ohne Planzeichenerklärung zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Begründung und ein Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen liegen noch nicht vor. Bei der Aufstellung/Konkretisierung des Bebauungsplanes sind die nachfolgenden Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen: Dem Anschreiben ist zu entnehmen, dass die Erschließung des o.g. Wohngebietes u. a. über die bestehende Gemeindestraße "Westerburger Weg" erfolgen soll. Die Gemeindestraße befindet sich im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes. Sofern der verkehrsgerechte Ausbau der Einmündung der Gemeindestraße in die K 337 geplant ist, wird um die Übergabe aussagekräftiger Planungsunterlagen gebeten. Auf den erforderlichen Abschluss einer Vereinbarung weise ich hin Der Planzeichnung des Bebauungsplanes ohne Textliche Festsetzung und Planzeichenerklärung ist zu entnehmen, dass die Erschließung des künftigen Wohngebietes über eine direkte Anbindung an die K 337 geplant ist. Ich bitte zunächst zu prüfen, ob die Anbindung des Wohngebietes über die bestehende Gemeindestraße "Im Fladder" erfolgen kann Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung Eine Anbindung an die Gemeindestraße Im Fladder wurde geprüft, ist aber nicht realisierbar, weil sich die dafür erforderlichen Flächen im Privatbesitz befinden und nicht für einen Verkauf zur Verfügung stehen Der Planzeichnung des Bebauungsplanes ohne Textliche Festsetzung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Seite 8 (Stand: 4. September 2015)

9 und Planzeichenerklärung ist zu entnehmen, dass die Erschließung von 6 Bauplätzen des künftigen Wohngebietes über eine direkte Anbindung an die K 337 geplant ist. Für die Anbindung einer Gemeindestraße an die K 337 ist zwischen der Gemeinde Großenkneten und dem Landkreis Oldenburg eine Vereinbarung gem. 34 (1) NStrG abzuschließen. Der NLStBV-OL ist hierfür ein Ausbauplan mit Kostenanschlag zur Überprüfung vorzulegen, der dann Bestandteil der abzuschließenden Vereinbarung wird. Die Kosten der Maßnahme trägt die Gemeinde Großenkneten. Zudem ist für die Planung ein Sicherheitsaudit von einem zertifizierten Sicherheitsauditoren durchzuführen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme sind dem Straßenbaulastträger gem. 35 Abs. 3 des NStrG die Mehrkosten für die Unterhaltung des Einmündungsbereiches der neu hinzukommenden Straße zu erstatten. Der Ablösungsbetrag für die erforderliche Mehrunterhaltung entspricht in etwa den Herstellungskosten der Maßnahme Für die Einmündung einer Gemeindestraße in die K 337 sind gem. RASt 06 folgende Sichtfelder freizuhalten: Die Schenkellängen betragen in der Fahrbahnachse der übergeordneten Kreisstraße 70 m, in der untergeordneten Gemeindestraße 5 m vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße. Im freizuhaltenden Sichtfeld darf in einer Höhe zwischen 0,8 m und 2,5 m die Sicht nicht versperrt werden. Ich bitte um nachrichtliche Übernahme Vom Verkehr auf der K 337 und K 242 gehen Emissionen aus, die auf das Plangebiet einwirken. Das in dem Anschreiben aufgeführte Schallgutachten liegt den mir zugeleiteten Entwurfsunterlagen nicht bei. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass aus dem Gebiet der o.g. Bauleitplanungen gegenüber dem Träger der Straßenbaulast der K 337 und K 242 keine Ansprüche auf Immissionsschutz bestehen und bitte einen entsprechenden nachrichtlichen Hinweis in die Planzeichnung des o.g. Bebauungsplanes aufzunehmen Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung über die Abwägung meiner vorgetragenen Anregungen und Hinweise vor Veröffentlichung der Bauleitpläne. Nach Abschluss des Verfahrens Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Es handelt sich jedoch nicht um eine neue Anbindung, sondern eine bestehende Anbindung, über die bereits jetzt 5 bebaute Grundstücke erschlossen sind Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtfelder werden in der Planzeichnung nachrichtlich gekennzeichnet Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die von der Kreisstraße ausgehenden Emissionen wurden gutachterlich ermittelt; die sich daraus ergebenden immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen werden in die Entwurfsfassung des Bebauungsplans übernommen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Seite 9 (Stand: 4. September 2015)

10 bitte ich unter Bezug auf Ziffer 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um Übersendung von zwei Ablichtungen der gültigen Bauleitpläne einschließlich Begründung. 2.4 Deutsche Telekom Technik GmbH (Stellungnahme vom ) Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Das neue Wohngebiet soll an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden. Leider stehen zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebiets die erforderlichen Leitungen nicht zur Verfügung, so dass zur Versorgung des Baugebiets bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden müssen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Oldenburg, Ammerländer Heerstraße 138, Oldenburg, Tel. (0441) , so früh wie möglich, Nach Abschluss des Verfahrens werden zwei Ablichtungen der gültigen Bauleitpläne einschließlich Begründung zur Verfügung gestellt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Es ergeben sich keine Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Begründung. Seite 10 (Stand: 4. September 2015)

11 mindestens 8 Wochen vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die 82. Änderung des Flächennutzungsplanes. 2.5 Kabel Deutschland (Stellungnahme vom ) Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. 2.6 EWE Netz GmbH, Netzregion Cuxhaven/Delmenhorst (Stellungnahme vom ) Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bebauungsplan Nr. 117 "Huntlosen westlich Westerburger Weg". In dem angefragten Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen mit den zugehörigen Anlagen. Art und Umfang der Anlagen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Planwerk. Zugang zum Planwerk erlangen Sie über Diese Leitungen und Anlagen müssen in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) erhalten bleiben und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Ansonsten haben wir keine Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Fragen zu diesem Schreiben beantwortet Ihnen unsere Bezirksmeisterei Wildeshausen unter der Telefonnummer Übrigens: Anfragen auf digitalem Wege erleichtern uns die Arbeit. Wir freuen uns künftig elektronische Anfragen von Ihnen an unser Postfach NCDDEL-Netzdokumentation@ewe-netz.de zu erhalten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Es ergeben sich keine Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Begründung. Seite 11 (Stand: 4. September 2015)

12 2.7 ExxonMobil Production Deutschland GmbH (Stellungnahme vom ) Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Wir möchten Ihnen mitteilen, dass von dem Planvorhaben die Bergbauberechtigung (Konzession) Bergwerkseigentum Münsterland der OEG Oldenburgische Erdölgesellschaft mbh betroffen ist. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. Deshalb weisen wir darauf hin, diese Rechte bei den Planungen zu berücksichtigen. Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Post bzw. per Fax. 2.8 Gasunie Deutschland Services GmbH (Stellungnahme vom ) Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland Services GmbH vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind. Ihr zuständiger Ansprechpartner: Herr Siewert Gasunie Deutschland Services GmbH Pelikanplatz 5, Hannover Tel. (0511) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Seite 12 (Stand: 4. September 2015)

13 2.9 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft (Stellungnahme vom ) Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. Möglicherweise ist eine mittlerweile veräußerte Produktenfernleitung von Ihrem Vorhaben betroffen. Die ehemals durch uns betreute Produktenfernleitung wurde mittlerweile durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an die Firma EWE Netz GmbH in Oldenburg, Cloppenburger Straße 302 veräußert Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom ) Die Bundeswehr ist berührt, aber nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (Stellungnahme vom ) Wir nehmen zu dem o. g. Bebauungsplan wie folgt Stellung: Im Bereich des Bebauungsgebiets befinden sich Versorgungsanlagen des OOWV. Diese dürfen weder durch Hochbauten noch durch eine geschlossene Fahrbahndecke, außer in Kreuzungsbereichen, überbaut werden. Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW- Arbeitsblatt W Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsleitungen gemäß DIN 1998 Punkt 5 nicht mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Um für die Zukunft Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen ist im Bebauungsplan auf 9,0 m (als Höchstmaß) festgesetzt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren / bei Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Seite 13 (Stand: 4. September 2015)

14 sicherzustellen, dass eine Überbauung der Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen. Das ausgewiesene Planungsgebiet muss durch die bereits vorhandenen Versorgungsleitungen als teilweise erschlossen angesehen werden. Sofern eine Erweiterung notwendig werden sollte, kann diese nur auf der Grundlage der AVB WasserV unter Anwendung des 4 der Wasserlieferungsbedingungen des OOWV durchgeführt werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durchgeführt wird, müssen die Gemeinde und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Gemeinde die sich aus diesem Paragraphen ergebende Verpflichtung rechtzeitig durch Kaufoder Erschließungsverträge auf die neuen Grundstückseigentümer übertragen kann. Für die ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen im Baugebiet, sollte ein durchgehender seitlicher Versorgungsstreifen angeordnet werden. Dieser darf wegen erforderlicher Wartungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten weder bepflanzt noch mit anderen Hindernissen versehen werden. Um Beachtung der DIN 1998 und des DVGW- Arbeitsblatts W wird gebeten. Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung von Hausanschlüssen zu vermeiden, sollte der Freiraum für die Versorgungsleitungen erst nach 75%iger Bebauung der Grundstücke endgültig gepflastert werden. Sollten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführungen Behinderungen bei der Erschließung des Baugebiets eintreten, lehnen wir für alle hieraus entstehenden Folgeschäden und Verzögerungen jegliche Verantwortung ab. Wir bitten vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger teilnehmen. Im Hinblick auf dem der Gemeinde obliegenden Brandschutz (Grundschutz) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der Seite 14 (Stand: 4. September 2015)

15 öffentlichen Wasserversorgung ist. Die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge wird durch die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nicht berührt, sondern ist von der kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen. Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der Löschwasserversorgung über das öffentliche Wasserversorgungsnetz (leitungsgebunden) besteht durch den OOWV nicht. Allerdings können im Zuge der geplanten Rohrverlegungsarbeiten Unterflurhydranten für einen anteiligen Löschwasserbezug eingebaut werden. Lieferung und Einbau der Feuerlöschhydranten regeln sich nach den bestehenden Verträgen. Wir bitten, die von Ihnen gewünschten Unterflurhydranten nach Rücksprache mit dem Brandverhütungsingenieur in den genehmigten Bebauungsplan einzutragen. Da unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung unterschiedliche Richtwerte für den Löschwasserbedarf bestehen (DVGW-Arbeitsblatt W 405), ist frühzeitig beim OOWV der mögliche Anteil (rechnerischer Wert) des leitungsgebundenen Löschwasseranteils zu erfragen, um planungsrechtlich die Erschließung als gesichert anerkannt zu bekommen. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in dem anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen unser Dienststellenleiter Herr Scholz von unserer Betriebsstelle in Wildeshausen, Telefon in der Örtlichkeit an. Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplans gebeten. Seite 15 (Stand: 4. September 2015)

16 2.12 Hunte Wasseracht (Stellungnahme vom ) Da zurzeit nur Planzeichnungen ohne Begründung vorliegen, ist eine endgültige Stellungnahme noch nicht möglich. Östlich der Geltungsbereiche verläuft unser Verbandsgewässer II. Ordnung "Bullerbäke", Gew. Nr Das Gewässer soll Bestandteil der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden. Wir vermuten, dass keine Veränderungen am Gewässer geplant sind und bitten unter dieser Voraussetzung darum, die Bullerbäke nur als Gewässer II. Ordnung darzustellen. Im Bereich der Grundstücke Bahnhofstraße 31 und 31 A soll die Baugrenze einen Abstand von nur 3,00 m zur Bullerbäke aufweisen. Dieser Abstand ist unseres Erachtens zu gering. Die Baugrenze muss daher entsprechend dem anliegenden Lageplan festgelegt werden. Zwischen der Baugrenze und der Bullerbäke sind Nebenanlagen nicht zulässig. Zur Regelung der Oberflächenentwässerung werden keine Angaben gemacht. Falls eine Einleitung in die Bullerbäke vorgesehen sein sollte, ist die Menge des Niederschlagswassers so stark zu drosseln, dass sie der aus einem Gebiet gleicher Größe mit natürlichen Bodenverhältnissen gewöhnlich abfließenden Wassermenge (ca. 1,5 l/s ha) entspricht. Linksseitig der Bullerbäke (in Fließrichtung gesehen) ist ein 5,00 m breiter Räumstreifen freizuhalten, der für unsere Maschinen problemlos erreichbar und durchgehend befahrbar sein muss. Die Breite wird von der oberen Uferkante aus gemessen. Im südlichen Bereich ist der Räumstreifen nach der vorliegenden Planzeichnung nicht von der Bahnhofstraße aus zu erreichen und nicht durchgehend befahrbar, da die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu schmal ist (siehe Anlage). Zu den Kompensationsmaßnahmen werden noch keine Angaben Zu den Hinweisen und Anregungen wird folgendermaßen Stellung genommen: Das Verbandsgewässer Bullerbäke durchfließt einen Bereich, der im Bebauungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie gleichzeitig als Wasserfläche sowie Fläche für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt ist. Neben der vorhandenen Bullerbäke soll in diesem Bereich ein naturnah zu gestaltendes Rückhaltebecken angelegt werden. Die Art der Festsetzung ist somit richtig und wird nicht geändert. Die Baugrenze auf den bereits bebauten Grundstücken wird gemäß der nebenstehenden Anregung festgesetzt. Die Menge des abfließenden Niederschlagswassers wird durch das geplante Rückhaltebecken auf die nebenstehend genannte Menge reduziert. Um die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, wird entlang der Bullerbäke innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft der geforderte 5,00 m breite Räumstreifen zeichnerisch festgesetzt. Ebenso wird im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes ein Räumstreifen von weiterer Bebauung frei gehalten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen werden mit Hilfe eines nachrichtlichen Hinweises in der Planzeichnung dokumentiert. Seite 16 (Stand: 4. September 2015)

17 gemacht. Wir bitten darum, diese Maßnahmen mit uns abzustimmen, falls in der Nähe Verbandsgewässer verlaufen sollten Niedersächsischer Heimatbund e.v. (Stellungnahme vom ) In unserer Eigenschaft als eine nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit unseren Mitarbeitern mit, dass wir zum o.g. Vorhaben keine Stellungnahme abgeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die Begründung. Ausgearbeitet: Großenkneten, den PlanForum Nord GmbH Am Rieskamp Großenkneten Fon: ( ) Fax: ( ) Seite 17 (Stand: 4. September 2015)

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